Abschließender Beschluss zur Einzeländerung KA-772 "Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße" in Karlsruhe-Stupferich des Flächennutzungsplan 2010, sechste Aktualisierung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) durch die Verbandsversammlung des NVK

Vorlage: 2020/1140
Art: Beschlussvorlage
Datum: 02.10.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Stupferich

Beratungen

  • Gemeinderat HH-Reden Fraktionen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.10.2020

    TOP: 8.1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • FNP KA 772 Kleintierzuchtanlage Windelbachstr
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/1140 Dez. 6 Abschließender Beschluss zur Einzeländerung KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe-Stupferich des Flächennutzungsplan 2010, sechste Aktualisierung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) durch die Verbandsversammlung des NVK – Zustim- mung der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 14.10.2020 10 X vorberaten Gemeinderat 20.10.2020 8.1 X Beschlussantrag Der Gemeinderat beauftragt den Oberbürgermeister, in der Verbandsversammlung des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe am 2. November 2020 der Vorlage zur Einzeländerung Flächennutzungs- plan - Sechste Aktualisierung KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe- Stupferich zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Aufgabe, Notwendigkeit und Abgrenzung der Planung Auf Initiative des Ortschaftsrates Stupferichs beabsichtigt die Stadt Karlsruhe eine Kleintierzuchtan- lage im Stadtteil zu errichten. Die erforderlichen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans, sowie der Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sollen im Parallelverfahren durchgeführt wer- den. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans wurde im Planungsausschuss vom 11. Juli 2014 gefasst. Mittel zur Realisierung der Anlage sind im Doppelhaushalt 2019/2020 eingestellt. Im gültigen FNP 2010, 5. Aktualisierung wird das rund 0,7 ha große, für die Kleintierzuchtanlage vor- gesehene Plangebiet, als Fläche für Landwirtschaft dargestellt und grenzt westlich an die rund 2,8 ha große Fläche „Windelbach“ mit der Flächennummer KA-724, die als geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten ausgewiesen wird. Grundlage für die Standortfestlegung im FNP 2010 war die Prüfung von sechs unterschiedlichen Standorten auf Stupfericher Gemarkung im Jahr 1999. Der Standort Windelbachstraße wurde in der Beurteilung und Abwägung damals als der am besten geeignete Standort identifiziert. Nach Angaben der Ortsverwaltung Stupferich ergibt sich der Bedarf nach einer Kleintierzuchtanlage in Stupferich insbesondere daraus, dass die Züchter ihre Einrichtungen im Ort nicht mehr dauerhaft betreiben können. Die Vereinstätigkeiten enden sehr oft in Nachbarschaftsstreitigkeiten, wodurch zwischenzeitlich sogar Rechtsanwälte mit solchen Auseinandersetzungen beschäftigt werden. Das Kulturgut Kleintierzucht ist folglich für den ländlichen Stadtteil Stupferich gefährdet. Die Anzahl der interessierten Züchter, welche eine Parzelle anmieten wollen, entspricht nach Anga- be des Ortsverbands Stupferich dem aktuellen Planungsstand. Zwischenzeitlich soll sogar Interesse von Züchtern aus den Nachbarorten Wettersbach und Durlach bestehen. Im Zuge des Verfahrens sind folgende Änderungen des FNP vorgesehen: • Die Darstellung, des für die Kleintierzuchtanlage vorgesehenen Plangebiets, wird von Fläche für Landwirtschaft in geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung Vereinssonderfläche geändert. • Zudem wird – um den Eingriff in Natur und Landschaft im Flächennutzungsplan zu verringern – die angrenzende Fläche „Windelbach“ (KA-724) als Tauschfläche ins Verfahren mit eingebracht und zukünftig als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. • Ursprünglich war vorgesehen, die geplante Kleintierzuchtanlage auf der Fläche „Windelbach“ (KA-724) zu realisieren. 2017 wurde dann der Entschluss gefasst, die geplante Kleintierzuchtan- lage auf drei westlich vom ursprünglichen Plangebiet gelegene Flurstücke zu verlegen. Der Nach- teil der Insellage wird aus Sicht der Planenden durch folgende Vorteile überlagert: • Die im FNP dargestellte Grünfläche „Windelbach“ ist überwiegend in Privatbesitz. Da die Ei- gentümer nicht bereit sind, die Grundstücke an die Stadt zu verkaufen, wäre ein Bodenord- nungsverfahren notwendig. • Aufgrund der Topographie wäre die Erschließung und Entwässerung des Gebiets sehr auf- wendig. Notwendig wären unter anderem bis zu 2,5 m hohe Stützmauern und ein ca. 2,0 m breiter Entwässerungsgraben mit Einleitung in den Windelbachgraben. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 • Die Geruchs- und Lärmbelastung, die von der Kleintierzuchtanlage auf die Nachbarschaft einwirkt, verringern sich durch das Abrücken der Fläche. • Die verkehrliche Erschließung kann direkt über den an die Flurstücke angrenzenden land- wirtschaftlichen Weg erfolgen (keine zusätzliche Versiegelung). • Durch die derzeitige Nutzung der Flurstücke als Acker sowie Ackerbrache ist der Ausgleichs- bedarf als geringer einzuschätzen. Chronologie der Verfahrensschritte auf FNP-Ebene 19. Juli 2018 Antrag auf Einzeländerung des FNP durch die Stadt Karlsruhe 6. August bis Frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und 14. September 2018 sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 20. August bis Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB 28. September 2018 24. März 2020 Der Gemeinderat Karlsruhe beauftragt den Oberbürgermeister, in der Ver- bandsversammlung des NVK am 30. März 2020, den Beschlüssen zur Fort- führung des Verfahrens zuzustimmen 30. März 2020 Beschluss der förmlichen Einleitung des Änderungsverfahrens durch die Ver- bandsversammlung des NVK 30. März 2020 Die Verbandsversammlung nimmt die Beurteilungen des Anhörungsergeb- nisses aus der frühzeitigen Beteiligung billigend zur Kenntnis und beschließt die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden 7. April 2020 bis Formelle Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger 13. Mai 2020 öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 25. Mai 2020 bis Öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB 26. Juni 2020 2. November 2020 Die Verbandsversammlung berät über die Fassung des abschließenden Be- schlusses Anregungen und Einwendungen im Verfahren Im Zuge der formellen Offenlage gingen 16 Stellungnahmen von Trägern und Behörden ein. Der Großteil der Träger und Behörden äußert keine Bedenken oder Einwendungen. Von fünf Stellen gin- gen Hinweise ein, die im Bebauungsplanverfahren abgearbeitet werden müssen. Es gab keine Stel- lungnahmen aus der Öffentlichkeit. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (also im Bebauungsplanverfahren) müssen unter ande- rem folgende eingegangenen Anregungen berücksichtigt werden: • Die Belange der beiden 110-kv-Leitungen der Netze BW GmbH und der Deutsche Bahn AG, in deren Schutzstreifen sich die geplante Fläche befindet. • Die von den Stadtwerken Karlsruhe eingebrachten Stellungnahmen zur Strom-, Gas- und Was- serversorgung und Kommunikations- und Informationstechnik. • Die von der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Bodenschutzbehörde eingebrachten Stellungnahmen bezüglich Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich außerhalb des Plangebietes vermutlich notwendig) und Minimierungsmaßnahmen (bodenschonende Umsetzung mittels bo- denkundlicher Baubegleitung). In der frühzeitigen Beteiligung bemängelten das Regierungspräsidium Karlsruhe und der Regional- verband Mittlerer Oberrhein noch den Eingriff in den Naturraum des regionalen Grünzugs und die „Insellage“ der Fläche. Diese Einwendungen konnten ausgeräumt werden. Beide stimmen der Einze- länderung in Ihren Stellungnahmen zur Formellen Beteiligung unter Berücksichtigung folgender Vo- raussetzungen zu: • Die Fläche wird auch im Bebauungsplan als Grünfläche und nicht als Sondergebiet festgesetzt. • Damit wird ausgeschlossen, dass das Maß der baulichen Nutzung eine GRZ bzw. GFZ von 0,06 überschreitet. • Die Stadt Karlsruhe verzichtet auf die im FNP 2010 dargestellte geplante Grünfläche – Dauer- kleingärten „Windelbach“ (2,8 ha). Dies heilt zwar nicht die Insellage, verringert aber den ge- planten Eingriff in den Landschaftsraum (nur 0,7 ha anstatt 2,8 ha). Weiterhin bestehen die, zum Großteil bereits in der frühzeitigen Beteiligung geäußerten, Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde und der Bodenschutzbehörde der Stadt Karlsruhe. Diese kritisieren die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich und die in ihren Augen nicht angemessene Verhält- nismäßigkeit des Eingriffs gegenüber dem geplanten Angebot. Zudem bestehen aus ökologischer Sicht – auch nach der Überarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplanes - Bedenken in Bezug auf den Eingriff in das Landschaftsbild. In der Beschlussempfehlung folgt die Planungsstelle diesen Anregungen nicht. Sie vertritt die An- sicht, dass der Entwurf der Verantwortung der besonderen Lage im Außenbereich gerecht wird. So gehen die auf Ebene des Bebauungsplans getroffenen Vorgaben zum Schutz des Landschaftsbildes – in Bezug auf vergleichbare Anlagen – weit über das übliche Maß hinaus. Folgende Änderungen wur- den dabei im Verlauf des Verfahrens für den Bebauungsplan vorgenommen: • Erschließung über bestehende Wirtschaftswege. Auf die Verbreiterung der Zufahrt wird verzich- tet. • Anzahl der Hütten auf dem Gebiet wurde verringert, von 10 auf 8. • Erhaltenswerte Bäume werden berücksichtigt. • Weitere Anpassung der Parzellen an dem Verlauf der Topographie. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 • Grundaufbau der Anlage durch die Stadt Karlsruhe als Garantie, dass Vorgaben (z. B. zur Versie- gelung) eingehalten werden. • Detaillierte Vorgaben zu Materialität und Gestaltung. • Die Stadt Karlsruhe bleibt Eigentümerin der Anlage. Die Parzellen werden lediglich verpachtet. So behält die Stadt bei zukünftigen Entscheidungen ein Mitspracherecht. Den von der unteren Naturschutzbehörde vorgebrachten kritischen Anmerkungen zur Standortent- scheidung wird ebenfalls nicht gefolgt. Die Planungsstelle des NVK folgt aus den vorseits genannten Gründen hier der Standortentscheidung des Gemeinderats der Stadt Karslruhe, der sich in seiner Sitzung am 24. März 2020 für die Fortschreibung des Einzeländerungsverfahrens des FNP an diesem Standort ausgesprochen hat. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Nein Ja positiv  negativ  geringfügig  erheblich  Begründung/ Optimierung: Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Planungsausschuss Der Gemeinderat beauftragt den Oberbürgermeister, in der Verbandsversammlung des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe am 2. November 2020 der Vorlage zur Einzeländerung Flächennutzungs- plan - Sechste Aktualisierung KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe- Stupferich zuzustimmen.

  • Anlage 1_Abschließender Beschluss KA-772 Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße
    Extrahierter Text

    NACHBARSCHAFTSVERBAND KARLSRUHE VERBANDSVERSAMMLUNG am 2. November 2020 Vorlage 08/2020 zu TOP 3 Einzeländerung Flächennutzungsplan 2010 - Sechste Aktualisierung Abschließender Beschluss für eine neue Darstellung des Flächennutzungspla- nes (Einzeländerung) Auf Antrag der Gemeinde Karlsruhe soll folgende Einzeländerung des Flächennut- zungsplans vorgenommen werden: KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe-Stupferich Die Einleitung des Änderungsverfahrens wurde von der Verbandsversammlung in der Sitzung vom 30. März 2020 beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand bereits im Vorfeld dazu vom 20. August bis einschließlich 28. September 2018 statt. Die Bekanntmachung dazu erfolgte fristgerecht über die Badischen Neuesten Nachrichten. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nach- bargemeinden wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 6. August bis ein- schließlich 14. September 2018 zur Stellungnahme aufgefordert. Am 30. März 2020 nahm die Verbandsversammlung die Beurteilungen des Anhörungs- ergebnisses billigend zur Kenntnis und beschloss die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Nachbarge- meinden zu der Einzeländerung KA-772. Die Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB fand in der Zeit vom 25. Mai 2020 bis ein- schließlich 26. Juni 2020 bei der Planungsstelle des Nachbarschaftsverbandes Karls- ruhe statt. Die öffentliche Bekanntmachung und die Benachrichtigung der am Verfah- ren Beteiligten über Ort und Zeitraum der Auslegung erfolgten fristgerecht. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbarge- meinden wurden mit Schreiben vom 7. April 2020 zur Stellungnahme bis einschließ- lich 13. Mai 2020 nach § 4 Absatz 2 BauGB aufgefordert. In der beigefügten Anlage ist die neue Darstellung der Einzeländerung erläutert. Die Anlage beinhaltet die Darstellung des gültigen Flächennutzungsplanes 2010 sowie die beabsichtigte Nutzungsänderung, die Begründung und der Umweltbericht. Zudem sind die eingegangenen Anregungen mit den Stellungnahmen der Planungsstelle und den Beschlussempfehlungen beigefügt. - 2 - Beschluss: I. Antrag an die Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe 1. Die Verbandsversammlung beschließt, dass den zum Entwurf dieser Änderung des Flächennutzungsplanes des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe vorge- brachten Anregungen, wie aus der Anlage zu dieser Vorlage ersichtlich, gefolgt bzw. nicht gefolgt wird. Die von den Beschlussvorschlägen der Verbandsverwaltung abweichenden Ent- scheidungen der Verbandsversammlung sind bei der Änderung des Flächennut- zungsplanes bzw. bei der endgültigen Fassung der Begründung zu berücksichti- gen. 2. Die Verbandsversammlung beschließt aufgrund der §§ 2 Absatz 1, 205 Absatz 6 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nachbarschaftsverbandsgesetz die Änderung des Flächennutzungsplans für den oben genannten Bereich. 3. Die Verbandsverwaltung wird beauftragt: a) entsprechend § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch den Beteiligten das Ergebnis der Prüfung ihrer Einwendungen mitzuteilen. b) soweit Einwendungen nicht berücksichtigt wurden, diese entsprechend § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch mit einer Stellungnahme dem Antrag auf Genehmi- gung der Änderung des Flächennutzungsplans an die Genehmigungsbehörde beizufügen. c) die Änderung des Flächennutzungsplanes jeweils mit Begründung inklusive Umweltbericht nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch und zusammenfassender Erklärung der Genehmigungsbehörde nach § 6 Baugesetzbuch zur Geneh- migung vorzulegen. - Der Verbandsvorsitzende -

  • Anlage 2_Einzelblatt_KA-772_Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße
    Extrahierter Text

    Planungsstelle NVK Juli 2020 Nachbarschaftsverband Karlsruhe Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 Karlsruhe - Stupferich KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ Plandarstellung: Derzeit geltende Nutzungsdarstellung im FNP Darstellung der beabsichtigten Nutzungsänderung Fläche für die Landwirtschaft Geplante Grünfläche – Vereinssonderfläche Geplante Grünfläche – Dauerkleingärten Fläche für die Landwirtschaft Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK Juli 2020 Siedlungstypisierung: Nr. Baugebiet Geplante Nutzung Fläche (ha) Siedlungs- typ Mindest- GFZ Wohn- einheiten bisherige Darstellung im FNP KA-772 Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße Grün- fläche ca. 0,7 - - - LW Restriktionen: Regionalplan Landschaftsplan Naturschutzrecht Wasserschutzrecht Sonstige  1) - - - - 1) regionaler Grünzug 1. Beschreibung und Begründung: Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kleintier- zuchtanlage im Stadtteil Stupferich zu schaffen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans (BP) sowie die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sind erforderlich und werden im Parallelverfahren durchgeführt. Das Plangebiet des BP befindet sich im Nordwesten Stupferichs, im Abstand von ca. 150 m zum Ortsrand. Es umfasst 0,84 ha. Davon sind 0,68 ha für die die eigentliche Kleintierzuchtanlage vorgesehen die als Grünfläche festgesetzt wird. Die restlichen 0,16 ha dienen hauptsächlich dazu den entstandenen Ausgleichsbedarf innerhalb des Plangebietes aufzubringen. Der Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 legt im Bereich des Plangebiets einen Regionalen Grünzug fest. Im gültigen FNP 2010, 5. Aktualisierung wird das Plangebiet als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Es grenzt westlich an die Fläche „Windelbach“ mit der Flächennummer KA-724, die als geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten dargestellt wird. Im Zuge der Einzeländerung des FNP soll die Darstellung des Bereichs, der im BP als Sondergebiet Kleintierzuchtanlage festgesetzt wird, von Fläche für Landwirtschaft in geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung Vereinssonderfläche geändert werden. Die Fläche umfasst ca. 0,7 ha. Bei der Darstellung als Grünfläche kann eine Bebauung bis zu einer max. GFZ von 0,06 ermöglicht werden (Vergleiche BauGB § 5 und Bundeskleingartengesetz § 3). Zudem wird - um den Eingriff in Natur und Landschaft zu verringern - die im bestehenden FNP dargestellte Grünfläche „Windelbach“ (Zweckbestimmung: Dauerkleingärten, 2,8 ha) als Tauschfläche ins Verfahren mit eingebracht und zukünftig als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK Juli 2020 Bereits 1999 wurden unterschiedliche Standorte für eine mögliche eine mögliche Kleingarten- und Kleintierzuchtanlage am Ortsrand von Stupferich untersucht. Geprüft wurden unter anderem die Eignung von Flächen in den Gewannen Rippertäcker, Grötzinger Weg, Schelmenäcker, Gänsberg, westlich des geplanten Gewerbegebietes Windelbachstraße sowie in einem Bereich bei der Bergleshalle. Bei der Standortsuche stellte sich der Bereich westlich des geplanten Gewerbegebietes Windelbachstraße vom landschaftlichen Eingriff, den topografischen Begebenheiten, Berücksichtigung der Anforderungen an den bestehenden Windelbachgraben, sowie der verkehrsbedingten Erschließung als die sinnvollste Variante heraus. Im Rahmen einer Bedarfsermittlung für den Landschaftsplan 2010 wurde auf Grundlage des bekannten Anteils von gartenlosen Wohnungen ein rechnerischer Bedarf von rund 30 Kleingartenparzellen errechnet. Darüber hinaus bestand vom Kleintierzuchtverein sowie dem Stupfericher Vogelschutzverein ein Interesse an einer Kleintierzuchtanlage, die von der Größe her auf 10 Parzellen angesetzt wurde. Im Jahre 2008 wurde entschieden, die Kleingarten- und Kleintierzucht-anlage in zwei Bauabschnitten zu verwirklichen. Begonnen werden sollte mit der Kleintierzuchtanlage, die ungefähr das westliche Drittel der geplanten Fläche der Kleingarten- und Kleintierzuchtanlage nach dem Flächennutzungsplan 2010 umfasst. 2017 wurde der Entschluss gefasst, die geplante Kleintierzuchtanlage auf drei westlich vom ursprünglichen Plangebiet gelegene Flurstücke zu verlegen. Der Nachteil der Insellage wird aus Sicht der Planenden durch folgende Vorteile überlagert: • Die im FNP dargestellte Grünfläche „Windelbach“ ist überwiegend in Privatbesitz. Da die Eigentümer nicht bereit sind, die Grundstücke an die Stadt zu verkaufen, wäre ein Bodenordnungsverfahren notwendig, mit ungewissem Ausgang. • Aufgrund der Topographie wäre die Erschließung und Entwässerung des Gebiets sehr aufwendig. Notwendig wären unter anderem bis zu 2,5 m hohe Stützmauern und ein ca. 2 m breiter Entwässerungsgraben mit Einleitung in den Windelbachgraben. • Die Geruchs- und Lärmbelastung, die von der Kleintierzuchtanlage auf die Nachbarschaft einwirkt, verringert sich durch das Abrücken der Fläche. • Die verkehrliche Erschließung kann direkt über den an die Flurstücke angrenzenden landwirtschaftlichen Weg erfolgen (keine zusätzliche Versiegelung). • Durch die derzeitige Nutzung der Flurstücke als Acker sowie Ackerbrache ist der Ausgleichsbedarf als geringer einzuschätzen. Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK Juli 2020 Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK Juli 2020 2. Umweltbericht 2.1. Zusammenfassung der Planungsstelle NVK Übersicht der voraussichtlichen Umweltauswirkungen - Bewertung der Schutzgüter und deren Wechselwirkungen - Schutzgut Bewertung der Planungsstelle NVK keine/gering mäßig hoch sehr hoch Mensch/Gesundheit x Boden x Wasser x Klima/Lufthygiene x Tiere/Pflanzen biologische Vielfalt x Landschaftsbild x Kultur / Sachgüter x Wechselwirkungen x Gesamtbewertung der Umweltaus- wirkungen x Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Abschätzung auf Ebene der Flächennutzungs- planung, auf Bebauungsplanebene zu konkretisieren) Vermutlich kein Ausgleich notwendig Ausgleich kann vermutlich im Plangebiet erbracht werden Ausgleich außerhalb des Plangebietes vermutlich notwendig x Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung (V/M) vorgesehen (siehe Begründung/Erläuterung) Gesamtbewertung der voraussichtlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung mäßig Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK Juli 2020 2.2. Erläuterung/Begründung: Zum Entwurf des Bebauungsplanes liegt ein Umweltbericht vor. Erhebliche Auswirkungen werden für die Umweltschutzgüter Boden, Wasser, Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt, das Landschaftsbild sowie Sachgüter erwartet. Sie resultieren aus der absehbaren Versiegelung und Bebauung von Teilflächen, mit dem der Verlust und Veränderung von Acker- und Wiesenflächen auch als landwirtschaftliche Nutzfläche einhergeht. Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung von Umweltauswirkungen: • Boden: Vermeidung der Vermischung der natürlichen Bodenhorizontabfolge (humoser Oberboden, Unterboden), Lockerung baubedingt verdichteter Böden (technisch/biologisch, verpflichtend), Einbeziehung einer Umwelt-/Bodenkundlichen Baubegleitung ist im Rahmen der verbindlichen Baubegleitung zu prüfen • Wasser: Begrenzung der Versiegelung, Versickerung Niederschlagswasser, Erhalt hoher Flächenanteile mit dauerhaft geschlossener Vegetationsdecke • Klima: Erhalt von Bäumen und Wiesenflächen • Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt: Erhalt Bäume und Wiesenflächen Maßnahmen zur Kompensation von Umweltauswirkungen: • Pflanzung von Bäumen und Heckenstreifen in der Anlage sowie auf einem benachbarten Flurstück • ( Aufwertung eines Waldrandbereiches nahe Stupferich: Aufbau eines vielstufigen Waldrandes, Entnahme von Douglasien ) entfernen • Ermittlung und Festlegung gegebenenfalls weiterer Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der verbindlichen Baubegleitung 2.3. Schwierigkeiten oder Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben zur Erstellung des Umweltberichts bestanden nicht. 2.4. Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) Nach § 4c BauGB haben die Gemeinden die Verpflichtung, erhebliche Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. Die Überwachung soll sich hierbei auf die erheblichen und nicht genau vorhersehbaren Auswirkungen konzentrieren. Da erforderliche Minderungs- und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen überwiegend im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt werden, und die Flächennutzungsplan- Teiländerung lediglich die Flächennutzung allgemein festlegt, sind erforderliche Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung oder gegebenenfalls der nachgeschalteten Genehmigungsverfahren festzulegen. Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK Juli 2020 3. Zusammenfassende Stellungnahme der Planungsstelle / Empfehlung für die weiterführende Planung Aufgrund negativer Anregungen und Einwände, die im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB eingingen, wurde die Planung auf Bebauungsplanebene unter anderem in diesen Punkten angepasst: • Entgegen der bisherigen Planung muss der Querschnitt der Zufahrt nicht verbreitert werden. Die Erschließung des Gebietes wird nun über die zwei bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftswege (Flurstücke Nr.64165 und 64184) realisiert. • Die Anzahl der Hütten auf dem Gebiet wurde verringert, von 10 auf 8. • Der Ausgleich kann zu großen Teilen auf dem Gebiet erfolgen und erhaltenswerte Bäume werden berücksichtigt. • Die Anordnung der Parzellen bzw. Anlagen wurde noch weiter an den natürlichen Verlauf der Topographie angepasst. • Das Maß der Überbauung überschreitet die GFZ von 0,06 nicht. • Die Art der Nutzung wird im Bebauungsplan als Grünfläche und nicht mehr als Sondergebiet Kleintierzuchtanlage festgesetzt. • Der Umweltbericht wurde überarbeitet. Zudem wird - um den Eingriff in Natur und Landschaft zu verringern - die im bestehenden FNP dargestellte Grünfläche „Windelbach“ (Zweckbestimmung: Dauerkleingärten) als Tauschfläche ins Verfahren mit eingebracht und zukünftig als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung müssen des Weiteren berücksichtigt werden: • Die Belange der Raumordnung - Regionalverband Mittlerer Oberrhein und Regierungspräsidium Karlsruhe fordern, dass die Art der Nutzung auch im Bebauungsplan als Grünfläche und nicht als Sondergebiet festgesetzt wird und dass die überbaubare Fläche auf die maximale GRZ bzw. GFZ von 0,06 begrenzt wird. • Die Belange der beiden 110-kv-Leitungen der Netze BW GmbH und der Deutsche Bahn AG, in deren Schutzstreifen sich die geplante Fläche befindet. • Die von den Stadtwerken Karlsruhe eingebrachten Stellungnahmen zur Stromversorgung (Anschluss der Anlage an die öffentliche Stromversorgung ist nicht vorgesehen), Gas- und Wasserversorgung (große Leitungslänge führt auch bei geringem Leitungsquerschnitt zu langen Aufenthaltszeiten des Wassers in der Anschlussleitung, leitungsgebundene Löschwasserversorgung kann auf keinen Fall gewährleistet werden / Lösung ist mit Brandschutzdirektion abzustimmen, Gasversorgung ist nicht vorgesehen) und Kommunikations- und Informationstechnik (erdverlegte CU-FM-Kabel sind zu schützen). • Die im Umweltbericht des Einzelblatts genannten Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung sowie zur Kompensation von Umweltauswirkungen und die Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring). • Die von der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Bodenschutzbehörde eingebrachten Stellungnahmen bezüglich Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich außerhalb des Plangebietes vermutlich notwendig) und Minimierungsmaßnahmen (bodenschonende Umsetzung mittels bodenkundlicher Baubegleitung).

  • Anlage 3_Synopse_Stellungnahmen_KA-772_Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße
    Extrahierter Text

    Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 1 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der formellen Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\02_Auslegung\034.08.15 Tab Auslegung KA-772_.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien Die o.g. Einzeländerungen im Flächennutzungsplan machen keine Än- derung der Stellungnahme von DB Immobilien, TöB-KAR-18-40044 vom 09.08.2018, bzw. der Stellungnahme der DB Energie GmbH vom 13.11.2018 erforderlich. Aus diesem Grund haben die beiden vorgenannten Stellungnahmen weiterhin Gültigkeit. Im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans verläuft die o.g. plan- festgestellte 110-kV- Bahnstromleitung. Die Leitung verfügt über einen Schutzstreifen von 60 m (je 30 m beiderseits der Trassenachse) zwi- schen den Masten 5892-5894. Die folgende Stellungnahme gilt ausschließlich für die o.g. 110 kV, 16,7 Hz Bahnstromleitung der DB Energie in dem definierten Mastbereich. Maßgebend sind nicht die aus den Planunterlagen abgeleiteten Werte, sondern die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandenen Abstände bzw. Höhen. Dies bezieht sich auch auf die Richtigkeit des Bahnstromlei- tungsverlaufes. Übernehmen Sie bitte in den Flächennutzungsplan als Festsetzungen: 1. Die endgültigen Bauausführungspläne sind rechtzeitig bei uns zur Prüfung und Zustimmung (vorgeschriebene Sicherheitsabstände) einzureichen. Die Höhenangaben zur Oberkante der Bauwerke sind darin auf Meer über NN zu beziehen. Der Abstand der Bauwerke zur Leitungsachse ist anzugeben. Die Bedachung sowie alle An- und Aufbauten müssen der DIN 4102 Teil 7 entsprechen. 2. Im Rahmen der Planung von Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Be- regnungsanlagen ist die Einwilligung der DB Energie einzuholen. Eventuell im Leitungsschutzstreifen zu pflanzenden Gehölze sind im Benehmen der DB Energie zulässig. 3. Im Bereich des Schutzstreifens müssen die Abstände gem. DIN VDE 0210 und DIN VDE 0105 eingehalten werden. 4. Die Standsicherheit der Maste muss gewahrt bleiben. In einem Ra- dius von 10 Metern von der Fundamentkante aus gesehen, dürfen keine Abtragungen bzw. Aufschüttungen von Erdreich durchgeführt werden. 5. Aufschüttungen, Abtragungen oder sonstige Maßnahmen, die das Erdniveau erhöhen, dürfen innerhalb des Schutzstreifens nur mit Zustimmung der DB Energie GmbH vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Dauer von Baumaßnahmen. Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 2 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der formellen Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\02_Auslegung\034.08.15 Tab Auslegung KA-772_.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle 6. Die Zufahrt zu den Maststandorten der Bahnstromleitung mit LKW muss jederzeit gewährleistet sein. Es muss damit gerechnet wer- den, dass die Leiterseile für Instandhaltungs- und Umbauarbeiten abgelassen werden müssen. Die Begehbarkeit des Schutzstreifens für Instandhaltungsarbeiten an der Bahnstromleitung muss jederzeit gewährleistet sein. 7. Die im Erdreich befindlichen Erdungsbänder (Bandeisen) bzw. Schienenerder dürfen nicht beschädigt werden. 8. Bitte beachten Sie, dass bei dem Bauvorhaben Arbeitsgeräte wie Kran, Autokran, Bagger etc. nur bedingt zum Einsatz kommen kön- nen. Eine Prüfung und eine Freigabe durch die DB Energie ist er- forderlich. Die zur Prüfung eingereichten Unterlagen sollten einen Lageplan, EOK Höhen, Höhen der Arbeitsgeräte in Meter über NN und Abstände zur Trassenachse beinhalten. 9. Für den Fall, dass Antennen, Blitzableiter, Reklametafeln, und ähn- liches angebracht werden, sind diese extra von der DB Energie GmbH zu genehmigen. 10. Eventuell im Leitungsschutzstreifen zu pflanzenden Gehölze sind im Benehmen der DB Energie zulässig. 11. Im Übrigen verweisen wir auf die von der 110-kV-Leitung ausge- henden Feldemissionen – elektrische und magnetische – Felder. Die Beurteilung der Felder erfolgt nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (Verordnung über elektromagnetische Felder) – 26. BlmSchV – vom 26.02.2016. Darin sind Schutz- und Vorsorgegrenzwerte für elektrische und magnetische Felder festgelegt, die dort einzuhalten sind, wo sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. 12. Wir wiesen zu den Messungen der elektrischen Felder darauf hin, dass die 110-kV-Bahnstromleitungen mit 16,7 Hz betrieben werden. Die Vorsorgegrenzwerte für die magnetische Feldstärke nach der „Verordnung über elektromagnetische Felder“ – 26. BlmSchV vom 26.02.2016, betragen umgerechnet auf 16,7 Hz 300 휇휇T für die ganztägige Einwirkdauer auf Personen. Diese Grenzwerte werden im Einwirkungsbereich der Leitung bei weitem nicht erreicht. 13. Darüber hinaus ist mit einer Beeinflussung von Monitoren, medizi- nischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Fel- der empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen. Auch eine Be- einträchtigung des Funk- und Fernsehempfanges ist möglich. 14. Wir bitten dies bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen und regen an, im Erläuterungsbericht unter „Nutzungskonflikte“ den Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 3 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der formellen Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\02_Auslegung\034.08.15 Tab Auslegung KA-772_.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle gekennzeichneten Text mit aufzunehmen. 15. Im Übrigen werden wir unsere Belange ggf. im Zuge des Bauge- nehmigungsverfahrens ausführlich darlegen. 16. Erfahrungsgemäß führt die in der Öffentlichkeit geführte Diskussion über die möglichen Folgen der Feldeinwirkung auf Menschen und der damit verbundenen Verunsicherung zu Vorbehalten bei der Kaufentscheidung von Grundstücken, sowie bei der späteren Nut- zung von Gebäuden, wenn diese sich innerhalb des Leitungsberei- ches befinden. Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der ver- bindlichen Bauleitplanung. KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Deutsche Tele- kom Technik GmbH Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Deutsche Transalpine Oel- leitung GmbH Nach Prüfung Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass unsere Anlagen von den geplanten Maßnahmen nicht betroffen sind. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Gemeinde Karls- bad Die Gemeinde Karlsbad hat gegen die im Betreff genannten Einzelän- derungen des Flächennutzungsplanes 2010 keine Einwendungen oder Bedenken. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Gemeindever- waltung Eggen- stein- Leopoldshafen Gegen die Einzeländerung in Karlsruhe-Stupferich KA-772 – „Kleintier- zuchtanlage Windelbachstraße“ werden seitens der Gemeinde Eggen- stein-Leopoldshafen keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Landratsamt Karlsruhe Entsprechend den uns zugegangenen Rückäußerungen ergeben sich keine neuen Anregungen oder Bedenken. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich PLEdoc GmbH Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufge- führten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 4 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der formellen Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\02_Auslegung\034.08.15 Tab Auslegung KA-772_.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Es- sen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gas- versorgungsunternehmen mbH & Co. KG, • Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) • Viatel GmbH (Zayo Group), Frankfurt Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Ein- griffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensations- maßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Aus- gleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungsein- richtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planex- ternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs be- darf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Regierungsprä- sidium Karlsruhe, Abteilung 2 – Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesund- heitswesen Als obere Raumordnungsbehörde haben wir bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 Stellung genommen. In Folge eines gemeinsamen Abstimmungsgespräches mit Vertretern des Stadtplanungsamtes, des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein, des Nachbarschaftsverbandes sowie der höheren Raumordnungsbe- hörde wurde die Planung fortgeschrieben. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist insbesondere die Heraus- nahme der bislang als geplante Grünfläche (Zweckbestimmung: Dauer- kleingärten) dargestellten östli ch angrenzenden Fläche „Windelbach“ relevant. Eine Realisierung der Kleingartenanlage ist nicht mehr beab- sichtigt, die Fläche wird zukünftig als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Im Hinblick auf den im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen, um von einer Entwicklung aus dem vorliegenden Flächennutzungsplan ausgehen zu können: Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 5 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der formellen Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\02_Auslegung\034.08.15 Tab Auslegung KA-772_.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle • Die Fläche wird auch im Bebauungsplan als Grünfläche und nicht als Sondergebiet festgesetzt. • Das Maß der baulichen Nutzung überschreitet eine GRZ bzw. GFZ von 0,06 nicht. Unter Berücksichtigung der o. g. Vorgaben kann eine mit dem festge- legten regionalen Grünzug verträgliche Gestaltung der Kleintierzuchtan- lage gewährleistet werden. Somit stehen der vorliegenden Planung kei- ne Belange der Raumordnung entgegen. Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der ver- bindlichen Bauleitplanung. KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Regionalverband Mittlerer Ober- rhein Der Regionalverband hatte mit Schreiben vom 01.10.2018 erstmals zur o. g. Flächennutzungsplaneinzeländerung Stellung genommen. Auf- grund von Konflikten mit dem Regionalplan (Regionaler Grünzug) fand am 29.05.2019 ein Abstimmungsgespräch zwischen dem Nachbar- scha ftsverband, dem Stadtplanungsamt, dem Regierungspräsidium und dem Regionalverband statt. Die Planung wurde modifiziert und die Fläche anstatt als Sonderbauflä- che, als geplante Grünfläche dargestellt. Die überbaubare Fläche wird auf die maximale GRZ von 0,06 begrenzt. Im FNP wird darüber hinaus die östlich davon gelegene geplante Grün- fläche mit der Zweckbestimmung „Dauer-Kleingärten“ herausgenom- men, da die Realisierung der Kleingartenablage nicht mehr beabsichtigt ist. Unter o. g. Voraussetzungen kann von einer Verträglichkeit der Planung mit den Zielen des Regionalen Grünzuges ausgegangen werden. Der Einzeländerung wird zugestimmt. Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der ver- bindlichen Bauleitplanung. KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Ettlingen Wir verweisen auf unsere E-Mail vom 10.08.2018, mit welcher wir Ihnen bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) mitteilten, dass von Seiten der Stadt Ettlingen keine Anregungen oder Bedenken gegen die entsprechende Einzeländerung vorgebracht würden. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristi- scher Dienst, Ab- fallrechts- und Altlastenbehörde Von Seiten der Abfallrechts- und Altlastenbehörde haben wir keine An- merkungen zu den vorgelegten Unterlagen. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristi- scher Dienst, Bodenschutzbe- hörde I. Vorbemerkung Im Bebauungsplanverfahren wurden gegen die Planung fachliche Be- denken erhoben, was die Geeignetheit des Standorts („Insellage“) und die damit verbundenen erheblichen Eingriffe in das Schutzgut Boden betrifft. Auch im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens wurden bei der früh- Nach Angaben der Ortsverwaltung Stupferich ergibt sich der Bedarf nach einer Kleintierzuchtanlage in Stupferich insbe- sondere daraus, dass die Züchter – aufgrund von (auch juris- tisch geführten) Nachbarschaftsstreitereien wegen der Ge- Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 6 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der formellen Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\02_Auslegung\034.08.15 Tab Auslegung KA-772_.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle zeitigen Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB entsprechende Beden- ken formuliert. Die Planung wurde zwischenzeitlich in Umfang und Dichte reduziert und in verschiedentlicher Hinsicht angepasst – was zu Verbesserungen geführt hat. Trotzdem können erhebliche Eingriffe in das Schutzgut Bo- den nicht verhindert werden. Im Folgenden führen wir die grundsätzlichen inhaltlichen Bedenken auf, die nach Bewertung durch den Umwelt- und Arbeitsschutz (Stellung- nahme vom 8. Mai 2020) gegen die Planung sprechen und in die Ab- wägung einzustellen sind. II. Fachliche Bewertung Aus bodenschutzfachlicher Sicht stehen der Planung weiterhin erhebli- che Bedenken wegen dem Flächenverbrauch im Auß enbereich und dem damit verbundenen unwiederbringlichen Verlust von Boden und seinen natürlichen Funktionen entgegen. Die gesetzgeberische Grundlage für den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden haben wir bereits in unserer Stellung- nahme vom 13.09.2018 zur Änderung des FNP ausgeführt. Der spar- same und haushälterische Umgang mit dem Boden ist in die Entschei- dung nicht ausreichend mit eingegangen. Damit halten wir die Belange des Bodenschutzes bei der Standortwahl für nicht ausreichend berück- sichtigt. Die inzwischen geänderte Planung durch weitere Reduzierung der An- lagengröße (8 statt 10 Parzellen) und der Verzicht auf den Ausbau der Zufahrt werden als Minimierung des Eingriffs dargestellt. Mit der Errich- tung der Baulichkeiten (Versiegelung), der Anlage von Versickerungs- mulden (Abgrabung) sowie der terrassierten Gestaltung der Anlage (Abgrabung/Aufschüttung) wegen der Topografie des Geländes kommt es zu dennoch zu einem umfangreichen Eingriff für eine kleine Interes- sensgruppe. Die vertiefende Bearbeitung des Umweltberichtes zeigt deutlich, dass der Eingriff für das Schutzgut Boden, wie abgeschätzt, erheblich ist. Die beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung von Um- weltauswirkungen (2.2) für das Schutzgut Boden umfassen lediglich die bodenschonende Bauausführung. Ohne die Minimierungsmaßnahme „bodenschonende Umsetzung mittels Bodenkundlicher Baubegleitung“ kann dagegen ein weiterer Verlust von Bodenfunktionen durch Verdich- tung, Vermischung, Stoffeintrag und Erosion nicht ausgeschlossen werden. ruchs- und Lärmentwicklung – ihre Einrichtungen im Ort nicht mehr dauerhaft betreiben können. Um diese Konflikte zukünf- tig zu vermeiden, sieht es die Planungsstelle als ratsam an, mit der geplanten Nutzung von Siedlungsbestand abzurücken. Im Ausgleich verzichtet die Stadt Karlsruhe auf die im FNP 2010 dargestellte geplante Grünfläche – Dauerkleingärten „Windelbach“. Dies heilt zwar nicht die Insellage, verringert aber den Eingriff in den Landschaftsraum (nur 0,7 ha anstatt 2,8 ha)). Der Anregung wird nicht gefolgt Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 7 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der formellen Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\02_Auslegung\034.08.15 Tab Auslegung KA-772_.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle Die Lockerung baubedingt verdichteter Böden stellt keine Kompensati- onsmaßnahme, wie beschrieben, dar. Falls baubedingt Verdichtungen entstehen, ist die Beseitigung verpflichtend und daher nicht als Kom- pensationsmaßnahme anzurechnen. Für den erforderlichen Ausgleichsbedarf wurde bereits das Plangebiet, wie ausgeführt, für den planinternen Ausgleich entsprechend größer ausgewiesen. Dennoch reicht die Gebietsgröße nicht für den erforderli- chen Bedarf aus und es sind planexterne Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Der Umweltbericht wurde ergänzt. Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der ver- bindlichen Bauleitplanung. KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristi- scher Dienst, Immissions- und Arbeitsschutzbe- hörde Aus Sicht der Immissionsschutzbehörde bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Karlsruhe, Zentraler juristi- scher Dienst, Na- turschutzbehörde I. Vorbemerkung Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans soll in Karlsru- he –Stupferich die Grundlage für die Zulässigkeit einer Kleintierzuchtan- lage im Außenbereich geschaffen werden. Die Änderung soll im Paral- lelverfahren mit dem derzeit laufenden Bebauungsplanverfahren statt- finden. Im Bebauungsplanverfahren wurden gegen die Planung erhebliche fachliche Bedenken erhoben, was die Geeignetheit des Standorts sowie damit verbunden die Vermeidbarkeit von Eingriffen in Natur und Land- schaft betrifft. Bereits gegen die ursprüngliche Planung in Verbindung mit einer geplanten Kleingartenanlage hatte sich der städtische Natur- schutzbeauftrage ausgesprochen. Auch im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens wurden bei der früh- zeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB für die FNP-Änderung ent- sprechende Bedenken formuliert. Die Planung wurde zwischenzeitlich in Umfang und Dichte reduziert und in verschiedentlicher Hinsicht angepasst. Es wird anerkannt, dass damit versucht wurde, die mit der Planung verbundenen Eingriffe mög- lichst zu minimieren. Der planerische Grundkonflikt, der letztlich im We- sentlichen aus der vom Siedlungszusammenhang abgerückten „Insel- lage“ resultiert, besteht aber unverändert fort. Letztlich handelt sich um eine planerische Abwägungsentscheidung, die wir aus verwaltungsbehördlicher Sicht nicht vorwegnehmen können. Im Folgenden führen wir daher die grundsätzlichen fachlich-inhaltlichen Bedenken an, die nach Bewertung durch unsere Fachdienststelle Um- Wie richtig angemerkt, wurde der Umfang der Planung bereits deutlich reduziert. Die planerische Abwägung zum Standort ist auf kommunaler Ebene im Gemeinderat der Stadt Karlsruhe bereits erfolgt. Die Wahl des Standorts an der Windelbachstraße basiert auf den Beschlüssen mehrerer politischer Gremien: • Auf Ebene des Flächennutzungsplans im Juli 2003 in in der Verbandsversammlung des NVK (Abschließen- der Beschluss des FNP 2010). • Auf Ebene des Bebauungsplans Im Juli 2014 im Pla- nungsausschuss der Stadt Karlsruhe (Aufstellungsbe- schluss des Bebauungsplans). Der Antrag der Stadt Karlsruhe auf Einzeländerung des FNP ging im Juli 2018 bei der Planungsstelle des NVK ein. Im März 2020 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe den Planungs- auftrag für eine Anlage an diesem Standort bestätigt. Planungsstelle und Verwaltung sind an diese Beschlüsse ge- bunden. Die Behörde kann dieser Abwägungs-Entscheidung an der Stelle nicht widersprechen. Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 8 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der formellen Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\02_Auslegung\034.08.15 Tab Auslegung KA-772_.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle welt- und Arbeitsschutz (Stellungnahme vom 8. Mai 2020) gegen die Planung sprechen und in die Abwägung einzustellen sind: II. Fachliche Bewertung a) Grundsätzliche, planerische Gesichtspunkte Der Entscheidung für die Standortwahl auf der Grundlage der durchge- führten Alternativenprüfung wird widersprochen. Die vorgelegte Alterna- tivenprüfung, mit den angesetzten Kriterien und abgeleiteten Bewertun- gen, stellt nach Einschätzung des Umwelt- und Arbeitsschutzes für die Standortwahl keine belastbare Grundlage dar. Die Entscheidungsgrundlage des Stadtplanungsamtes für den Standort, entgegen der Stellungnahme des Gartenbauamts aus 1998 mit der Zielsetzung eine Kleingartenanlage eng mit der Siedlung zu verzahnen, ist weiterhin nicht nachvollziehbar. Dass die im FNP dargestellte Grünfläche „Windelbachstraße“ (Zweck- bestimmung: Dauerkleingärten, 2,8 ha) zur Verringerung des Eingriffs in Natur und Landschaft als Tauschfläche ins Verfahren gebracht wurde, stellt den Sachverhalt nicht richtig dar. Von der Plangebietsfläche wurde aus den im weiteren Text aufgeführten Gründen Abstand genommen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Zielvorgaben der Regio- nalplanung durch das vorliegende Projekt nicht eingehalten werden, denn es sind Vorrangbereiche für Regionale Grünzüge betroffen, die bauliche Nutzungen dem Grunde nach ausschließen: Das Plangebiet ist im Regionalplan 2003 mit Fortschreibung 2018 des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein in der Raumnutzungskarte als ein schutzbedürftiger Bereich für die Erholung/ Erholungsgebiet darge- stellt. Gleichzeitig liegt das Plangebiet in einem regionalen Grünzug (Z). Unter Kap. 3.2.2 Abs. 1 (= Z) wird definiert, dass Regionale Grünzüge Ausgleichsfunktionen für besiedelte Flächen wahrnehmen. Sie sind als großflächige, zusammenhängende Teile der freien Landschaft für öko- logische Funktionen einschließlich der Erholung zu erhalten. Die bauli- che Nutzung der Regionalen Grünzüge über die in G (2) genannten Ausnahmen hinaus ist ausgeschlossen. Unter Abs. 2 (G) werden die Ausnahmen wie folgt genannt: „Die Inan- spruchnahme für Verkehrsanlagen oder Leitungen sowie für Vorhaben, die aufgrund des Siedlungsbestandes errichtet werden können, ist in begründeten Fällen möglich, wenn ihre Realisierung der genannten Der Anregung wird nicht gefolgt. Die aufgeführten Gründe (aufwändige Erschließung und Ent- wässerung und notwendiges Bodenordnungsverfahren) spre- chen zwar gegen eine kurzfristige Realisierung der Fläche, stellen aber mittel- bis langfristig kein unüberwindbares Hin- dernis dar. In Anbetracht des Bedarfs- und Planungshorizont des FNP von rund 15 Jahren, besteht – ohne die Intention des Flächentauschs - kein Anlass, von einer beabsichtigten städ- tebaulichen Entwicklung abzurücken. Der Anregung wird nicht gefolgt. In diesem Punkt verweist die Planungsstelle auf die im Ver- fahren eingegangenen Stellungnahmen des Regierungspräsi- dium Karlsruhe vom 11.05.2020 und des Regionalverband Mittlerer Oberrhein vom 18.05.2020. Beide stimmen der Ein- zeländerung unter Berücksichtigung folgender Voraussetzun- gen zu: • Die Fläche wird auch im Bebauungsplan als Grünflä- che und nicht als Sondergebiet festgesetzt. • Das Maß der baulichen Nutzung überschreitet eine GRZ bzw. GFZ von 0,06 nicht. • Die Stadt Karlsruhe verzichtet auf die im FNP 2010 dargestellte geplante Grünfläche – Dauerkleingärten „Windelbach“ (2,8 ha) um den Eingriff in Natur und Landschaft zu verringern. Der Anregung wird nicht gefolgt. Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 9 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der formellen Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\02_Auslegung\034.08.15 Tab Auslegung KA-772_.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle Zielsetzung nicht entgegensteht. Bei der Durchführung unvermeidbarer Maßnahmen ist dem Schutz sensibler Bereiche eine besondere Bedeu- tung beizumessen“. b) Naturschutz, Landschaftsplanung Im fortgeschriebenen Landschaftsplan 2030, dem aktuell am 24.03.2020 der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe zugestimmt hat, wird das Plangebiet mit Maßnahmen zur Aufwertung siedlungsnaher Frei- räume und mit Maßnahmen zur Sicherung der Böden und Schutz vor Erosion belegt. Das Zielkonzept Natur und Landschaft sieht die Sicherung der Bereiche mit sehr hoher un d hoher Landschaftsqualität sowie der Bereiche mit besonderen Blickbeziehungen vor sowie die Weiterentwicklung der Be- reiche mit geringer bis mittlerer Landschaftsqualität und die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch technische Infra- strukturen vor. Naturraumtypische und ökologisch hochwertige Land- schaftsstrukturen sollen gesichert und entwickelt werden. Nach den landschaftsbezogenen Leitbildern für die Landschaftsräume übernimmt für den Bereich des Plangebietes die Landschaft wichtige ökologische Funktionen und hat eine hohe Bedeutung für die ortsnahe landschaftsbezogene Erholung. Diese Bereiche sind gleichzeitig wichti- ge Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Aus ökologischer Sicht bestehen Bedenken in Bezug auf den Eingriff in das Landschaftsbild. Durch die Planung von Gebäuden, Zäu- nen/Volieren und Lichtemissionen wird das Landschaftsbild in seiner Eigenart und Schönheit beeinträchtigt. Das Vorhabengebiet grenzt zudem im Westen unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet „Stupfericher Wald-Schönberg“. Der Schutz- zweck des Gebietes bezieht sich explizit auf den Schutz der Feldflur vor baulicher Zersiedelung und Einfriedigung zugunsten einer landschafts- gerechten Nutzung und der Naherholung sowie den Schutz der Wie- senvegetation vor Beeinträchtigungen oder Zerstörungen infolge inten- siver Tierhaltung. Das Plangebiet grenzt allerdings nur an das Schutz- gebiet an (Anmerkung: aus naturschutzrechtlicher Sicht gelten die Ver- bote des Landschaftsschutzgebiets nur innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung), wird das Vorhaben von dort aus sichtbar sein und da- rauf einwirken. Der im Entwurf vorliegende Umweltbericht für das Bebauungsplanver- fahren weist darauf hin, dass eine vollständige Einbindung der Ställe in die Landschaft nicht durchgeführt werden kann und eine bauliche Zer- Aufgrund von Anregungen und Bedenken, die in der Frühzei- tigen Beteiligung aufkamen wurde die Planung überarbeitet. Auf Ebene des Flächennutzungsplans: • Auf die geplante Grünfläche – Dauerkleingärten „Windelbach“ wird verzichtet. Dies heilt zwar nicht die Insellage, verringert aber den Eingriff in den Land- schaftsraum (nur 0,7 ha anstatt 2,8 ha). Auf Ebene des Bebauungsplans: • Art der Nutzung wird als Grünfläche und nicht mehr als Sonderbaugebiet festgesetzt (dadurch GFZ max. 0,06 ha). • Erschließung über bestehende Wirtschaftswege. Auf die Verbreiterung der Zufahrt wird verzichtet. • Anzahl der Hütten auf dem Gebiet wurde verringert, von 10 auf 8. • Erhaltenswerte Bäume werden berücksichtigt. • Weitere Anpassung der Parzellen an dem Verlauf der Topographie. • Grundaufbau der Anlage durch die Stadt Karlsruhe als Garantie, dass Vorgaben (z. B. zur Versiegelung) eingehalten werden. • Detaillierte Vorgaben zu Materialität und Gestaltung. • Die Stadt Karlsruhe bleibt Eigentümerin der Anlage. Die Parzellen werden lediglich verpachtet. Die Planungsstelle vertritt die Ansicht, dass der Entwurf der Verantwortung der besonderen Lage im Außenbereich ge- recht wird. Die auf Ebene des Bebauungsplans getroffenen Vorgaben zum Schutz des Landschaftsbildes gehen – in Be- zug auf vergleichbare Anlagen - weit über das übliche Maß hinaus. Der Anregung wird nicht gefolgt. Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 10 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der formellen Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\02_Auslegung\034.08.15 Tab Auslegung KA-772_.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle siedelung vom Schutzgebiet aus visuell wahrgenommen wird. Die Zielvorstellungen des Biotopverbundes für die Standortkategorie sind Maßnahmen zur Schaffung, Förderung und/oder Wiederherstel- lung von düngungsarmer Grünlandnutzung so wie die Anlage von Streuobstbeständen/ Obstbaumreihen (ZAK Zielartenkonzept). Eine Kleintierzuchtanlage widerspricht dem. KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristi- scher Dienst, Un- tere Wasserbe- hörde Aus Sicht der unteren Wasserbehörde gibt es zu der Änderung keine Anmerkungen oder Änderungswünsche. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Stutensee Wir machen keine Bedenken oder Anregungen geltend. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanla- ge Windelbachstra- ße“, Karlsruhe-Stupferich Terranets bw GmbH Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Einzelän- derung des Flächennutzungsplanes und teilen Ihnen mit, dass Leitun- gen und Anlagen unseres Unternehmens von den Änderungen nicht betroffen sind. Im räumlichen Geltungsbereich des gesamten FNP liegen Anlagen der terranets bw GmbH. Sollten der räumliche Geltungsbereich geändert werden und sonstige Auswirkungen auf die Anlagen der terranets bw GmbH nicht auszu- schließen sein, bitten wir um erneute Beteiligung. Kenntnisnahme

  • Abstimmungsergebnis TOP 8 1
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