Landschaftsschutzgebiet: „Neureuter Feldflur“, hier: Anhörung der Gemeinde zum Vorentwurf
| Vorlage: | 2020/1101 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.10.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Neureut |
| Erwähnte Stadtteile: | Grünwinkel, Knielingen, Neureut, Nordweststadt |
Beratungen
- Ortschaftsrat Neureut (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 06.10.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussfassung Vorlage Nr.: Verantwortlich: Landschaftsschutzgebiet "Neureuter Feldflur" Stadt Karlsrube OV Neureut /2020 OV Neureut hier: Anhörung der Gemeinde zum Verordnungsentwurf Berat ungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebni s Ortschaftsrat 06.10.2020 7 X Beschluss: Der Ortschaftsrat nimmt den Entwurf der unteren Naturschutzbehörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets „ Neureuter Feldflur" zur Kenntnis und st i mmt dem Erlass der entsprechenden Schutzgebietsverordnung zu. Weiter stimmt der Ort- schaftsrat zu, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen wer- den können. Gesamtkosten der Maß-Ei nza h I u ngen/ Erträge Jährliche laufende Belastung (Folgekosten Finanzielle Auswirkungen nahme (Zuschüsse u. Ä .) mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja D Nein Noch keine Angaben vorlieqend Haush altsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja D Nein D Die Finanzierung wird auf Dauer wie folg t sichergest ellt und ist i n den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: D Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) D Umschichtungen innerhalb des Dezernates D Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etat isierung in den Folgejahren zu IQ-rel evant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein X Ja durchgeführt am: 06.10.2020 Abstimmung mit städtisch en Gesellschaften Nein Ja abgest immt mit Ergänzende Erläuterungen Auf die beigefügte Gemeinderatsvorlage samt Anlagen wird verwiesen. Beschluss: Seite 2 Der Ortschaftsrat nimmt den Entwurf der unteren Naturschutzbehörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets „Neureuter Feldflur" zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der entsprechenden Schutzgebietsverordnung zu. Weiter stimmt der Ort- schaftsrat zu, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen wer- den können. Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 1 Landschaftsschutzgebiet "Neureuter Feldflur" hier: Anhörung der Gemeinde zum. Verordnungsentwurf Beratungsfolge d ieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis AUG/Naturschutzbeirat 07.10.2020 X Gemeinderat 17. 11.2020 X Bes eh I ussa ntrag Der Gemeinderat nimmt den Entwurf der unteren Naturschutzbehörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets „Neureuter Feldflur" zur Kenntnis und st i mmt dem Erlass der entsprechenden Schutzgebietsverordnung zu. Weiter stimmt der Ge- meinderat zu, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vo rgenommen wer- den können. Gesamtkosten der Maß- Ei nza h lu ngen/Ertr äge Jährliche laufende Belastung (Folgekosten Finanzielle Ausw irkungen nahme (Zu schüsse u. Ä.) mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja D Nein 1:8:1 Haushalt smittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja D Nein D Die Finanzierung wird auf Dauer w ie folgt sichergest ellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: D Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) D Umschichtungen innerhalb des Dezernates D Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein X Ja Korridorthema: Grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein X Ja durchgeführt am 06.10.2020 (OR Neureut) Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein X Ja abgestimmt mit SWK, VBK Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Hintergrund Die untere Naturschutzbehörde plant seit längerem die Neuausweisung eines Landschafts- schutzgebiets zwischen den Bereichen Nordweststadt und Neureut. Eine entsprechende Pla- nung ist auch im jüngst in Kraft getretenen Landschaftsplan 2030 vorgesehen. Nachdem 2019 in einem ersten Schritt östlich angrenzende Flächen als flächenhafte Naturdenkmale FND „Sandgrube Grüner Weg -West" (Verordnung vom 20.05.2019) und FND „Sandrasen am Grünen Weg" (Verordnung vom 17 .12.2019) unter Schutz gestellt wurden, soll mit dem Land- schaftsschutzgebiet ein weiterer wesentlicher Baustein zum Schutz von Freiraumflächen im Nordwesten Karlsruhes umgesetzt werden. II. Schutzgegenstand und Gebietsabgrenzung Das ca. 81 ha große Gebiet umfasst im Wesentlichen die Flächen südlich der Rembrandtstraße und Welschneureuter Straße, westlich der Straße Alte Bahnlinie, nördlich des Alten Postwegs und östlich der Schweigener Straße. Zum geplanten Landschaftsschutzgebiet gehören (teilwei- se) die Gewanne Kirchfeld Neubruch (1. bis 3 . Gewann), Oberfeld (1. bis 3 . Gewann), Unterfeld (2. bis 4. Gewann) sowie der Heidesee im Ortsteil Neureut und das Gewann Links der langen Richtstatt in der Nordweststadt (siehe Karte in Anlage 1 ). Die Neureuter Feldflur ist überwiegend ackerbaulich genutzt, teilweise extensiviert im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen. Mit dem kleinräumigen Mosaik verschiedener Biotoptypen bietet das Gebiet vielen Pflanzenarten (davon einigen der Roten Liste) Lebensraum. Besonders hervor- zuheben ist das Vorkommen von Sand-und Sandmagerrasen, die zugleich einen geschützten Lebensraumtyp nach der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie darstellen. Die offene bis halboffe- ne Landschaft mit ihren großen, ungegliederten Freiflächen, den zahlreichen Gehölzbeständen sowie dem Heidesee wird auch von vielen gefährdeten Vogelarten als Lebensraum genutzt. Im Rahmen des Biotopverbunds kann die Neureuter Feldflur als nördliche Fortsetzung des Natur- schutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe" betrachtet werden. Das Gebiet ist zudem vor allem für die Bevölkerung der umliegenden Wohngebiete ein wichtiges Naherholungsgebiet. Über Neureut hinaus bekannt ist insbesondere die sog . .,Drachenwiese" nordwestlich des Heidesees. Nähere Ausführungen zur Schutzwürdigkeit können der beigefügten fachlichen Würdigung entnommen werden (siehe Anlage 2). Ausgespart von der Schutzgebietskulisse wurden insbesondere die Flächen, die im geplanten Flächennutzungsplan 2030 zur Siedlungserweiterung vorgesehen sind (geplante Baugebiete FNP-KA-W-062 „Neubruch" und FNP-KA-W-015 „Oberfeld") sowie ein 45 m breiten Streifen südlich der Rembrandtstraße, um eine eventuelle beidseitige Bebauung dieser Erschließungs- straße nicht zu erschweren. Die Fläche des Schutzgebiets ist im aktuellen Flächennutzungsplan 2010 teilweise als geplante Grünfläche (Sport und Kleingärten) sowie als Landwirtschaftsfläche dargestellt, ferner verläuft durch das Gebiet die inzwischen aufgegebene Freihaltetrasse der Nordtangentenplanung. Der Entwurf der aktuellen Fortschreibung des Flächennutzungsplans gibt die Ausweisung von Sport-und Kleingartenflächen auf und stellt das Gelände als landwirt- schaftliche Fläche dar. Durch das Gebiet verlaufen mehrere Verkehrstrassen, u.a. die Stadtbahn- strecke nach Hochstetten. Die geplanten Ge-und Verbote bzw. Erlaubnisvorbehalte sind dem Verordnungsentwurf zu entnehmen (siehe Anlage 3). III.Verfahren Zur Unterschutzstellung bedarf es eines förmlichen Rechtsverordnungsverfahrens nach § 24 NatSchG BW. Die Entscheidung über die Unterschutzstellung obliegt dem Oberbürgermeister als Leiter der unteren Naturschutzbehörde. Der Gemeinderat ist im Rahmen der Anhörung der Gemeinde zu beteiligen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 a) Anhörung Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) erfolgte zwischen dem 20. April und 29. Mai 2020. Die Planung wurde vom weit überwiegenden Teil der angehörten Träger begrüßt. Der Verordnungstext wurde jedoch auf Anregung der beteiligten Kreise an verschiedenen Stel- len im Detail überarbeitet. Den teilweise vorgetragenen Anregungen zur Änderung der Flä- chenabgrenzung soll nicht gefolgt werden und es ist beabsichtigt, diese Einwendungen inso- weit zurückzuweisen. Als wesentliche Bedenken oder Anregungen wurden _die folgenden Punk- te vorgetragen: • Von Naturschutzverbänden und den Naturschutzbeauftragten wurden vor allem die Fest- schreibung der extensiven Bewirtschaftung sowie Regulierungen der Freizeitnutzungen, ins- besondere Drohnen und Modellflugsport sowie freilaufende Hunde, im Gebiet gewünscht, um die Störungen für d ie Tier-und Pflanzenwelt zu reduzieren. Ferner sollen Nutzungsfor- men wie sog. ,,Urban Farming" und sog. ,,Urban Gardening" aber auch zunehmender Be- leuchtung im Außenbereich entgegengewirkt werden. -Hinsichtlich des Regelungsgehalts entspricht die Verordnung überwiegend anderen LSG- Verordnungen. Die Zielsetzung einer extensiven landwirtschaftlichen Nutzung wurde in den Schutzzweck aufgenommen, eine verbindliche Vorgabe für die Landwirtschaft ist al- lerdings nicht möglich, hier muss primär über Fördermaßnahmen agiert werden. - Ein Verbot für das Starten und landen von Drohnen und anderen Luftfahrzeugen wurde zusätzlich aufgenomme n, wobei die traditionelle Nutzung der Drachenwiese nicht einge- schränkt werden soll. - Ein Leinenzwang für Hunde, der ebenfalls von der Ortsverwaltung Neureut gewünscht wurde, wurde ebenfalls geprüft, aus juristischer Sicht war eine pauschale Einschränkung auf der Fläche aber nicht begründbar, da im LSG, anders als in Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen in der Regel keine Einschränkung des Betretungsrechts der freien Landschaft erfolgt. Insbesondere im Bereich des Heidesees liegt der Schwer- punkt eher auf ordnungsrechtlichen Vorkommnissen. Ferner ist hier ein Leinenzwang (und auch andere Verbote, wie ein Badeverbot) auch über die Straßenanlagen-und Poli- zeiverordnung abgedeckt, da der Heidesee gleichzeitig im Bebauungsplan-Nr.555 als Grünanlage ausgewiesen ist. -Hinzuwei sen ist auch darauf, dass Teile des Gebiets im Kleingartenentwicklungsplan als Suchraum für Urban Gardening/Urban Farming klassifiziert wurden. Da diese Nutzungen je nach Ausprägung aber mit dem Schutzzweck kollidieren können, wurde hierfür ein Er- laubnisvorbehalt eingefügt. - Ein Erlaubnisvorbehalt für Beleuchtungsanlagen wurde unter § 5 aufgenommen. Davon ausgenommen ist die - auch erneuernde - Instandhaltung bestehender Anlagen. • Seitens der Wirtschaftsförderung wurde angeregt, die Flst.-Nr. 25988/9, 12705 und 12706 nordöstlich der Bildungsakademie der Handwerkskammer in der Hertzstraße als mögliche Erweiterungsfläche aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Diesem Einwand soll nicht ge- folgt werden. Zum einen hat die Handwerkskammer selbst im Verfahren keine derartigen Absichten vorgetragen, zum anderen ist der Schutzgebietskorridor an dieser Stelle mit Blick auf die Biotopverbundfunktion ohnehin sehr schmal. • Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein hat sich dafür ausgesprochen, die Gren zziehung im Bereich der Schweigener Straße anzupassen und das Schutzgebiet bis zur vorgesehenen FNP- Wohnbaufläche (FNP-KA-W-062 „ Neubruch") zu erweitern. Der Entwurf bleibt diesbezüglich hinter dem Vorschlag des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein als auch dem etwas großzü- gigerem FNP zurück. Zum einen soll hier unter stadtplanerischen Gesichtspunkten gewähr- Ergänzende Erläuterungen ' Seite 4 leistet werden, dass ein sinnvoller Zuschnitt eines späteren Baugebiets möglich ist. Zum an- deren ist das Gelände unmittelbar westlich der Schweigener Straße stark gartenbaulich ge- prägt und zum Teil zersiedelt. Die gebotene Abgrenzung erfolgte auch unter Berücksichti- gung dieser Aspekte, insbesondere sollte eine „Zerschneidung" bestehender Nutzungen vermieden werden. Dem Einwand soll daher nicht gefolgt werden. • Darüber hinaus hat der Region.alverband Mittlerer Oberrhein auch auf einen regionalplane- risch abgestimmten Bereich für Siedlungsentwicklung im Nordosten des Gebiets, unmittelbar südlich der Neureuter Querallee, verwiesen, der mit Blick auf eventuelle, zukünftige Wohn- flächenoptionen nicht ins Schutzgebiet einbezogen werden sollte, um der Fortschreibung des Regionalplans nicht vorzugreifen. Dies würde allerdings einen massiven Flächenverlust für das Schutzgebiet bedeuten und die Biotopverbundfunktionen beeinträchtigen. Die Darstel- lungen im Regionalplan sind in diesem Zusammenhang allerdings als „Planungsangebot" für die Kommunen zu sehen und können im Wege der Abwägung überwunden werden. Die Abstimmungen im Rahmen der FNP 2030 haben bereits dazu geführt, dass dieser Bereich nicht für weitere Siedlungsflächen genutzt werden soll. Daher soll dem Einwand nicht ge- folgt werden. • Aufgrund der Einlassungen der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH bzw. der Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH wurde unter § 6 Freistellungsklauseln für geplante zukünftige Anpassun- gen der Schieneninfrastruktur (z.B. der Verlängerung der Straßenbahnlinie von Neureut- Heide nach Neureut-Kirchfeld über die Straße „Alte Bahnlinie" oder die Anpassung der Tras- sierung der Strecke zwischen Haus Betlehem und der Welschneureuter Straße) aufgenom- men. • Das Gartenbauamt weist darauf hin, dass bauliche Maßnahmen gemäß des im Freiraument- wicklungskonzept formulierten Zusammenhangs der „Grünen Nordspange" zwischen Hardtwald und Knielinger Feldflur möglich sein sollen. Grundsätzlich werden im Landschafts- schutzgebiet, das auch der Naherholung dient, auch Maßnahmen zur Stärkung der Naherho- lung möglich sein, im Detail werden di ese aber Einschränkungen aufgrund der ökologischen Gegebenheiten und Anforderungen unterliegen. Die konkreten Planungen müssen im Detail zwischen den Dienststellen abgestimmt werden. b) Öffentlichkeitsbeteiligung Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs und der Karten zwischen dem 27. Juli und 28. August 2020 im Rathaus am Marktplatz, bei der Ortsverwaltung Neureut sowie im Internet. Im Verfahren gingen vier Einwendungen von Privatpersonen ein. Drei Einwendungen von Eigen- tümerinnen und Eigentümern betroffener Grundstücke zielen explizit auf die Herausnahme die- ser Flächen ab. Dies wird mit einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Nutzungsrechte durch die Regelungen der Schutzgebietsverordnung begründet. Teilweise wird auch mit Blick auf potentielle Wertsteigerungen bei zukünftiger Einbeziehung als Bauflächen argumentiert. Ferner wird auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets bzw. die Richtigkeit der fachlichen Abgren- zung in Frage gestellt, insbesondere bei Flächen im stärker gärtnerisch geprägten Westteil des Schutzgebiets. Eine Einwendung zielt auf den Schutz des großen zusammenhängenden Acker- geländes ab und geht davon aus, dass die landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung be- schränkt wird, was im Zweifelsfall ersetzt oder entschädigt werden müsse. Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass die Einschränkungen durch das Schutzgebiet dem Grunde nach eine zulässige Inhalts-und Schrankenbestimmung im Rahmen der Sozialpflichtig- keit des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Grundgesetz) darstellen. Das Interesse an Ergänzende Erläuterungen Seite 5 uneingeschränkter privater Nutzbarkeit in Zukunft, z.B. potentielle wirtschaftliche Nutzungsinte- ressen, tritt dahinter zurück, insbesondere da die Grundstücke im Gebiet im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) liegen und bereits jetzt sowohl im aktuellen als auch im zukünftigen Flächennutzungsplan 2030 keine bauliche Entwicklung zulassen. Ein Teil der betroffenen Grundstücke liegt verstreut inmitten des Schutzgebiets. Einige wenige Grundstücke liegen im Randbereich des Schutzgebiets insbesondere am Rande der geplanten FNP-Bauflächen im Westen. Grundsätzlich ist bei Landschaftsschutzgebieten, die dem großräu- migen Schutz dienen, auch die Einbeziehung von Grundstücken möglich, die bei rein isolierter Betrachtung nicht zur Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft beitragen, wenn sie aber im Gesamtzusammenhang für den Schutz der eigentlich schutzwürdigen Flächen von Bedeu- tung sind. Es ist derzeit beabsichtigt, den vorgetragenen Einwendungen nicht zu folgen. Für die am Rande des Schutzgebiets gelegenen Grundstücke wird dies jedoch nochmals im Ein- zelfall hinsichtlich der jeweiligen naturschutzfachlichen Wertigkeit überprüft und bei der ab- schließenden Abwägung berücksichtigt. Gegebenenfalls kann sich hier hinsichtlich der vorge- nannten Einwendungen in geringfügigem Umfang noch eine Änderung des Gebietsumgriffs ergeben. Ferner ist klarzustellen, dass die landwirtschaftliche Nutzung nicht eingeschränkt w ird (siehe hierzu auch § 6 Nr. 1 der Verordnung), ebensowenig wie die sonstige, legal ausgeübte Grund- stücksnutzung. Vielmehr dient das Schutzgebiet gerade auch dem Schutz landwirtschaftlich genutzter Freiräume vor zunehmender Inanspruchnahme durch Siedlungsflächen und lnfra- strukturmaßnahmen. Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in geschützte Rechtspositionen liegt nicht vor. IV.Ausblick Nach der Anhörung des Gemeinderats ist die abschließende Abwägung über die im Verfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken durch die untere Naturschutzbehörde vorzuneh- men. Im Anschluss wird die Verordnung vom Oberbürgermeister ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt dann nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Der Abschluss des Verfahrens ist derzeit zum Jahresende 2020 geplant. Die weitere Planung und Prioritätenset- zung für die sonstigen Schutzgebiete wird verwaltungsintern noch abgestimmt. Anlagen Anlage 1: Schutzgebietskarte (Ent wurf) Anlage 2: Fachliche Würdigung (Entwurf) Anlage 3 : Verordnungstext (Entwurf) COrRelevanz: Nein Ja positiv Auswirkung auf den Klimaschutz X negativ Begründung/ Optimierung: D geringfügig D D erheblich D Unmittelbare Auswirkungen auf den Klimaschutz werden durch die rechtliche Unterschutzstel- lung nicht ausgelöst. Die Freihaltung der Landschaft von Bebauung kann mittelbar positive Auswirkungen haben. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschluss: 1. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt den Entwurf der unteren Naturschutzbehörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets „Neureuter Feldflur" zur Kenntnis und st i mmt dem Erlass der entsprechenden Schutzgebietsverordnung zu. Weiter stimmt der Ge- meinderat zu, dass noch Änderungen, "'."eiche nicht wesentlicher A rt sind, vorgenommen wer- den können. II. Auf die Tagesordnung der Sitzung des AUG/Naturschutzbeirats am 07.10 .2020 und des Gemeinderats am 17.11.2020. III. Übersendung der Vorlage an die Mit gl ieder des Gemeinderates I Ausschusses. IV. Z. d. A. Dienststelle Dez. 1 D ez. 2 Dez. 3 Dez.4 Dez. 5 Dez. 6 LA UA GBA STPLA Wifö OV Neureut ZJD Sachbearbeitung Dat um Unterschrift Herr Bantz Az: 364.2220 Te l. R 3041 (nur für die interne Bearbeitun ') G:\ZJD\Naturschutz\LSG-Verfahren\LSG Neureuter Feldflur=· Heide und Nordweststadt\07 _Gremien\GR Beratung 20.10.2020\GR 20.10.2020_LSG Neureuter Feldflur_ Vorlage.docx 0 50 10025 Meter Übersichtskarte Maßstab 1 : 5.000 –1– Stadt Karlsruhe, 76124 Karlsruhe,Umwelt-und ArbeitsschutzStadt Karlsruhe |Umwelt-und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe Sachbearbeitung:Ulrike Rohde Telefon: 0721 133-3120 Fax: 0721 133-3109 E-Mail: umwelt-arbeitsschutz@karlsruhe.de Haltestelle: Kronenplatz 13. Juli 2020 Würdigung für dasLandschaftsschutzgebiet „Neureuter Feldflur“ 1.Lage,Geologie, Naturraum, Pedologie und Hydrologie DasLandschaftsschutzgebiet „Neureuter Feldflur“liegt in Karlsruhe-Neureutund zu einem kleinen Teil in der Karlsruher Nordweststadt.Begrenzt wird dasGebiet im Wesentlichen im Norden durch die Straße „Neureuter Querallee“, im Osten durch die Straße „Alte Bahnlinie“, im Südosten durch die Straße „Alter Postweg“ und in der Südspitze stößt das Gebiet an das NSG „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Im Südwesten verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der Gärten nordöstlich der Schweigener Str., im Westen wird eine Dreiecksfläche aus Magerrasen und Gebüsch auf Gemarkung Karlsruhe (Nordweststadt) einbezogen und verläuft entlang der Bahnlinie, bevor die Schutzgebietsgrenze nach Osten verschwenkt und südlich der Gärten an derStadtbahnlinie S1 / S11 entlangführt.Mit einem Abstand von45m verläuftdieSchutzgebietsgrenze entlang der Rembrandtstr. und stößt im Norden auf die Neureuter Querallee. Das Gebiet ist Bestandteil des Naturraumes „Hardtebenen“ in der Untereinheit „Karlsruher Hardt“ und somit des sich in Baden-Württemberg von Rheinmünster bis zur Landesgrenze bei Viernheim erstreckenden Sandbandes. Hier finden sich weite Sandfelder, teilweise vom Rhein, teilweise vom Wind ab-und umgelagert.An Barrieren sind die Sande tw. zu Dünen aufgehäuft. Bei Karlsruhe sind die Sande weitestgehend entkalkt. Das Schutzgebiet liegt auf der pleistozänen Niederterrasse des Rheins. Diese besteht aus ursprünglich kalkhaltigen fluviatilen Sanden und Kiesen. Die Niederterrassensedimente sind teilweise von Flugsand überdeckt, der während der letzten Eiszeit in Form von Flugsanddecken abgelagert wurde.Im Zentrum des Gebietes liegt eine kleine Binnendüne. Auffällig ist das feine Relief, das auch auf die gestaltende Kraft der Alb zurückzuführen ist, die hier Rinnen mit höher wertigeren Böden und markante Böschungen hinterlassen hat. Die ursprünglich kalkhaltigen Sande und Kiese wurden im Zuge der Bodenbildung ein bis mehrere Meter tief entkalkt. Als Bodentypen sindvor allem Bänderparabraunerde, in gerin- gerem Umfang auch podsolige Braunerde ausgebildet.In der ehemaligen Flussrinne tritt der Bodentyp Kolluvium auf. –2– Karlsruhe ist mit einer Jahresmitteltemperatur von 10,7°C eine der wärmstenStädte Deutschlands. Die Lage im Oberrheingraben hat zur Folge, dass in Karlsruhe im Sommer oft eine drückende Schwüle herrscht. In austauscharmen, sommerlichen Hochdruckwetterlagen besitzt das Schutzgebiet„Neureuter Feldflur“eine hohe Bedeutung für die Kaltluftproduktion. Durch die ausgleichende Wirkung auf den Tagesgang der Lufttemperatur trägt das Gebiet zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Die hohe Wasserdurchlässigkeit und Störungsempfindlichkeit des Sandes erschwert die Bodenentwicklung, so dassauch imBereich der „Neureuter Feldflur“ dieBödenin Teilen immer wieder erheblichem Tritt und anderen mechanischen Störungen ausgesetztsind und große Flächen mit Sandrohboden, andere mit ganz geringer Humusbildung vorhanden sind. 2.derzeitigeNutzung und Schutzgebietskonzeption Die „Neureuter Feldflur“ wird, wie für den Naturraum charakteristisch, überwiegend acker- baulich genutzt, wobei Sonderkulturen fehlen.DieschmalenFlurstückesind–fürdie heutige Bewirtschaftungtypisch-zu größeren Nutzungseinheiten zusammengefasst. Angebaut wird vor allem Getreide,unterstützt durch Agrarumweltmaßnahmen wurdenin den letzten Jahrenauch immer wiederBlühmischungen eingesät.Große Teile der ursprünglichen Ackerfläche wurden wegen des schlechten Bodens vor vielen Jahren als Stilllegungsfläche aus der Produktion genommen und lediglich jährlich gemulcht.Hier entwickelten sichWiesentypen unterschiedlichen Alters und mit unterschiedlichem Entwicklungspotential. Vor allem im Westen des Gebiets werden einzelne Grundstücke, zum Teil auch mehrere aneinandergrenzende Parzellen,als Garten genutzt. Die Gärten sindofteingezäunt, die Art und Intensität der Nutzungistvielfältig. Im Osten ist ein Teil des Gebietes der Heidesee und nordöstlich daran angrenzend ein Erdlager und ein großes Gebüsch auf einer umfangreichen Altlast. Diese gestörten und in hohem Maße durch menschliches Umgestalten entstandene Gebietsteile haben sichim Laufe der Jahredurch Sukzessionzu wertvollen Biotopflächenentwickeln können und bieten–ergänzend zu den natur-und kulturhistorische typischen Lebensräumen der „Hardt“–eine wertvolle faunistische Ergänzung insbesondere für Vögel (auch wassergebundeneArten) und Insekten. An mehreren Stellen haben sich aus brachgefallenen Gärten oder Äckern durch spontane Sukzession Gehölzbestände entwickelt. Sie sind meist jungen Alters und werden häufig von Pionierarten aufgebaut. Die „Neureuter Feldflur“ ist vor allem für die Bevölkerung der umliegenden Wohngebiete ein wichtiges Naherholungsgebiet. Über Neureut hinausgehend bekannt ist die Drachenwiese nordwestlich des Heidesees,die zum Treffpunkt von Drachenbesitzern jeglicher Art und–wegen der ergänzenden Attraktivität des angrenzenden Heidesees-zu einem Erholungsschwerpunkt geworden ist.Bürgerschaftliches Engagement versucht seit 2016 im Rahmen des „Grüne Stadt“-Anpackerprojektes „Landschaftsschutz am Heidesee“ durch Bürgerinformation Kenntnisse über die Wertigkeit des Gebietes zu vermitteln und ausufernde Erholungsnutzung am See zu steuern. –3– NebeneinerOrtsverbindungs-, einer Kreisstraßeund einerStraßenbahnlinieführt ein beleuchteter Fahrradweg zwischen Rembrandtstraße und Bocksdornweg quer durch das Gebiet. Dieser Fuß-und Radweg ist Ausgangspunkt vieler Freizeitaktivitäten. Der Anteil an befestigtenFlächen ist in demca.81ha großenGebiet sehr gering. Das Landschaftsschutzgebiet „Neureuter Feldflur“umfasst im Groben die bisher unverbauten Flächen zwischen Neureut, Neureut-Heide und der Nordweststadt. Ergänzend zum Landschaftsschutzgebiet wurden 2019 zweiflächenhafte Naturdenkmale ausgewiesen. Die FND „Sandgrube am Grünen Weg-West“ und FND „Sandrasenam Grünen Weg“ umfassen wesentliche Sand-und Sandmagerrasengebiete und ein strenges Schutzreglement. Beide Gebiete stehen in engem naturräumlichen und ökologischen Zusammenhang mit dem Landschaftsschutzgebiet „Neureuter Feldflur“, unterliegen aber nur noch in ganz geringem Maße einer landwirtschaftlichen Nutzung. Das Landschaftsschutzgebiet „Neureuter Feldflur“ ist die Arrondierung der naturschutzfachlichen Bemühungen, letzte Freiflächen auf der sandigen Hardtim Karlsruher Nordwesten zu sichernundkannalsFortsetzung des NSG „Alter Flugplatz Karlsruhe“ gewertet werden. 3.Schutzwürdigkeit Geschützte Biotoptypen ImLandschaftsschutzgebiet „Neureuter Feldflur“kommenfolgende, nach § 30 BNatschG geschützte Biotoptypen vor:schmaleUfer-Schilfröhrichte amHeidesee, mehrere Feldhecken und Feldgehölze, eine im Zentrum des Gebiets erhaltene offene Binnendüne sowie die im Zentrum und Osten vorhandenen Sand-und Sandmagerrasen. Sand-und Sandmagerrasen auf Flugsanddecken entsprechenzugleich dem Flora-Fauna- Habitat(FFH)-Lebensraumtyp [2330] „Dünen mit offenen Grasflächen mitCorynephorus undAgrostis“.DasVorkommenvon Sand-und Sandmagerrasen istin Süd- westdeutschland auf die Nördliche Oberrheinebene beschränkt.Siezählenzu denin Baden- Württemberg stark gefährdeten Biotoptypen. Die Bestände kommen größtenteils auf der Binnendüne, aber auch auf dem kiesigen Sand der Niederterrasse vor. DieSandrasen zählen zum Vegetationstyp der Kleinschmielen-Rasen. Sie werden hauptsächlich vonoft unscheinbareneinjährigen Arten aufgebaut. Diese produziereneine große Anzahl an Samen, die bei geeigneten Temperaturen dieoffenenSandbödenzum Keimen nutzen und die Flächen mit einem farbigen Schleier überziehen. Zu den typischen, aber unscheinbarenArten der Sandrasen gehören zahlreiche seltene,gefährdeteund konkurrenzschwache Sippen, die unbedingt aufoffenesandige Bodenstellen angewiesen sind. Von hoher Bedeutung für die Eigenart der Landschaft der „Neureuter Feldflur“ ist die im Zentrumdes Gebiets erhaltene Binnendünean einer ehemaligen Albschlinge. Sie ist etwa 400 m lang und bis 40 m breit und erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung. Als 1 bis 3,5 m hohe Geländeerhebung ist sie in der annähernd ebenen Umgebung deutlich wahrnehmbar. Binnendünen stellen eine Besonderheit in der nördlichen Oberrheinebene dar, insbesondere wenn sie nicht bewaldet oderintensiv landwirtschaftlich genutzte sind. –4– Flora Mit dem kleinräumigen Mosaik verschiedener Biotoptypen bietet das Gebiet vielen Pflanzen- arten Lebensraum. Eine Reihe dieserArten sind entsprechend der Roten Liste der Farn-und Samenpflanzen Baden-Württembergs für das Oberrheingebiet als gefährdet eingestuft. Von ihnen besitzen die meisten ihren Verbreitungsschwerpunkt inSand-oder Magerrasenund ihr Vorkommen istauf basenarme, trockene bis mäßig frische Standorte beschränkt. Im Gebiet kommen sie in teils sehr hoher Individuenzahl vor. Dies gilt vor allem für Frühen Schmielenhafer (Aira praecox), Kleines Filzkraut (Filago minima), Mäusewicke (Ornithopus perpusillus), Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis) und Trespen-Federschwingel (Vulpia bromoides). Besonders hervorzuheben sind die sehr seltenen Arten Kahles Ferkelkraut (Hypochaeris glabra) und Frühlings-Ehrenpreis (Veronica verna). Beide Arten sind in Baden-Württemberg stark gefährdet. Sie kommen vor allem in den Sandgebieten des nördlichen Oberrhein- gebietes vor und besitzen eine hohe Bedeutung für die Eigenart des Naturraums. Zu den gefährdeten Arten gehört auch die Eselsdistel (Onopordum acanthium), eine Art der Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte. Sie bildet mit weiteren Ruderalarten auffallend blütenreiche Bestände aus und istbeispielsweise am Heidesee vergesellschaftet mit Gewöhnlichem Stechapfel (Datura stramonium), GewöhnlicherNachtkerze (Oenothera biennis) und Färber-Resede (Reseda luteola).Die Ruderalvegetation trocken-warmer Standorte wird darüber hinaus geprägt durch den Gewöhnlichen Natternkopf (Echium vulgare) und die Mehlige sowie die KleinblütigeKönigskerze (VerbascumlychnitisundV. thapsus),Arten, die gerade in den Sommermonaten wichtigeNektarquellen für Insekten sind. Fauna Die offene bis halboffene Landschaft der „Neureuter Feldflur“ wird mit ihrengroßen ungegliederten Freiflächen, den tw.zahlreichenGehölzbeständensowie dem Heidesee als bereicherndes Gewässervon vielen Vogelarten als Lebensraum genutzt. Etwa die Hälfte der nachgewiesenen Arten nutzt das Gebiet sowohl als Brut-als auch als Nahrungshabitat, die andere Hälfte nur als Nahrungshabitat. Unter den Brutvögeln befinden sich im Gebiet neben zahlreichen weit verbreiteten Arten auch das gefährdete Blässhuhn (Fulica atra) und einige Vogelarten mit rückläufigen Bestandeszahlen wie z.B. Gartenrot- schwanz (Phoenicurus phoenicurus) und Klappergrasmücke (Sylvia corruca).Am Heidesee kam vor etlichen Jahren eine Uferschwalben-Kolonie vor. Es ist das Ziel, das Gebiet in einen für die mittlerweile seltene Uferschwalbe (Riparia riparia) geeigneten Zustand zu führen. Besonders hervorzuheben ist das Vorkommen seltener Arten. Die in Baden-Württemberg vom Aussterben bedrohten Arten Braunkehlchen (Saxicola rubetra) und Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) sowie die gefährdete Feldlerche (Alauda arvensis) nutzen das Gebiet zur Nahrungssuche. Das Mosaik aus alten (Obst-)Bäumen, Feldhecken und Grünland ist attraktiv für den stark gefährdeten Wendehals (Jynx torquilla). Feldhecken und Gestrüpp sind für zahlreiche Vogelarten, beispielsweise für Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) und Nachtigall (Luscinia megarhynchos) alsHabitat von Bedeutung und werden bei ausreichen- dem Dornenanteil und geringem Anteil von Bäumen auch vom Neuntöter (Larius collurio) genutzt.Die offene, ungegliederte Feldflur ist der Lebensraum der Feldlerche (Alauda arvensis), die immer wieder in den vergangenen Jahren im Gebiet zu sehenund zu hören war und dortein historisches Vorkommen hat. –5– Ebenso wie das Naturschutzgebiet „Alte Flugplatz Karlsruhe“ oder die flächenhaften Naturdenkmale am Grünen Weg sind die Sandflächen der Neureuter Feldflur einEldorado für Insekten.Wildbienen, Schmetterlinge, Schrecken etc.nutzen die oft spärliche Vegetation oder in trockenen Jahren auch die höherwüchsige Ruderalvegetation als Deckung, Nektarquelle oder zur Eiablage. Die solitär lebenden Wildbienen legen zum Beispiel ihre Nistanlagen in die lockeren, nackten Sandevon Sandwegen oderdiesüdexponierten Seeböschungenund somit wird der karg wirkende Lebensraum Lebensgrundlagefür Arten wie dieSandbienen. Eine Besonderheit des Gebietes ist die Gottesanbeterin (Mantis religiosa), eine Fangschrecke, die sich begünstigt durch den Klimawandel auch in Karlsruhe ausbreitet. Die KombinationeinesGewässersundangrenzenden Gebüschen oder waldartigen Beständen am Rande des flächenhaften Naturdenkmals „Sandrasen am GrünenWeg“ macht das Gebiet reizvoll fürAmphibien. So konnte sich in den vergangenen Jahren ein stabiler Erdkröten-Bestand etablieren. Die Erdkröte (Bufo bufo) quert bei ihrer Wanderung zum Laichgewässer eine Straße und einen Radweg, wodurch jährliche Schutzaktivitäten erforderlich werden. 4.Biotopverbund In unmittelbarer Nähe zur „Neureuter Feldflur“ befindet sich das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“, dessen Sand-und Magerrasen zu den bedeutendsten der Oberrheinebene gehören. In diesemZusammenhang nehmen die Sand-und Sandmagerrasen der„Neureuter Feldflur“ eine wichtige Rolle für den regionalen Biotopverbundeinund sind im Biotopverbund Karlsruhe alsKernfläche des Biotopverbundes der trocken-warmen Standorte dargestellt. Die Vorkommen im Gebiet tragen wesentlich zur Stabilisierung derPopulationen und der FFH-Lebensräume auf dem Alten Flugplatz bei, da dieser auf drei Seiten von Siedlungsgebieten umgeben istundAustauschbeziehungen der Populationen und Lebensräume daher fast ausschließlich nach Norden zur „Neureuter Feldflur“ vorhandensind. Weiterhin bildet die„NeureuterFeldflur“ für den Verbund der Sand-und Magerrasen eine wichtige Verbindungsstrukturzu benachbarten Sandbiotopen, wie sie beispielsweise auf Brachflächen zwischen Kirchfeld unddemRosenhof oder bei Eggenstein zu finden sind und gewährleisten damit den Austausch zwischen den Teilpopulationen. Von ebenfalls hoher Bedeutung ist die „Neureuter Feldflur“für den Verbund von Lebensräumen der Avifauna. Dies zeigen dieBeobachtungen der in Baden-Württemberg seltenen und gefährdeten Arten Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), Feldschwirl (Locustella naevia), Wendehals (Jynx torquilla), Feldlerche (Alauda arvensis), Fitis (Phylloscopus trochilus) und Neuntöter (Larius collurio). Die Arten nutzen das Gebiet als temporären Lebensraum. Ihre Vorkommen sind wahrscheinlich auf die Nachbarschaft zum„Alten Flugplatz“ zurückzuführen, wo die Vogelarten mit Ausnahme von Feldschwirl undWendehals ebenfalls nachgewiesen wurden (REMKE2017). Einige der Arten kommen dort als Brutvogel vor, fürdieFeldlerche (Alauda arvensis)bestand Brutverdacht. Aufgrund ähnlicher Standortbedingungen ist davon auszugehen, dass zwischen den beiden Gebietenenge ökologische Wechselbeziehungen bestehen. Gerade seltene Vogelarten des störungsarmen, großflächigen Offenlands finden in der „Neureuter –6– Feldflur“ zusätzliche Habitatmöglichkeiten, wodurch ihre Bestandessituation lokal verbessert wird 5.Erholungsfunktion Die „Neureuter Feldflur“ ist eine der wenigen großen Offenflächen im Stadtgebiet von Karlsruhe. Das Gebiet ist daher für die Naherholung und Freizeitgestaltung für die Bevölkerung der umliegenden Wohngebiete von hoher Bedeutung. Die Landschaft des Gebiets ist noch stark von der früheren landwirtschaftlichen Nutzung geprägtund besitzt dadurch einen reizvollen und authentischen Charakter. Die Eigenart der Landschaft zeigt sich heute noch in der für den Naturraum typischen Ackernutzung und im besonderen Maße im Vorkommen offener Sandböden mit Vegetation von Sand-und Sandmagerrasen. Erkennbar sindzudem ehemals angelegte Obstbaumreihen, die sich jedoch meist durch Nutzungsauflassung zu Feldhecken oder Feldgehölzen entwickelt haben. Vielen Menschen ist diese charakteristische Kulturlandschaft der „Hardtebenen“ mit ihrer kleinparzellierten Feldflurvertraut und sie fühlen sich eng mit ihr verbunden. Das Gebiet wirdzum Spazierengehen, Ausführen von Hunden, Fahrradfahren und Joggen genutzt. Nahe des Heidesees befindet sichein beliebter Ort zum Drachensteigen lassen, der Seeist eine wertvolle Bereicherung für Naherholungssuchende. Brachflächen und verwilderte Gehölzbestände bieten Kindern und Jugendlichen Raum für Spiel und Abenteuer. Eine artenreiche Pflanzen-und Tierwelt machen das Gebiet interessant für Naturbeobachtungen. Das Gebiet gewinnt zusätzliche Attraktivität durch geringe Lärmbeeinträchtigung. 6.Schutzbedürftigkeit Aufgrund der Lage im Stadtrandbereich, der guten Infrastrukturund dem aktuell hohen Bedarf anstädtischem Wohnraum ist das GebietakutvonWohnbebauung bedroht, was dem landesweiten Trend entspricht. Schon eine Bebauung von Gebietsteilen könntezum Verlust von wertvollen Biotopen führen und die ökologischen Funktionen für den Biotopverbund und das Lokalklima stark einschränken.Intensive Bebauung könnte darüber hinaus die Erholungsnutzung so intensivieren, dass eine Beeinträchtigung der Schutzgüter zu erwarten wäre.Die derzeitige Abgrenzung des Schutzgebietes berücksichtigt die aktuellen Wohnbauflächen gemäß Flächennutzungsplan 2030 sowie an der Rembrandtstr. einen 45m-breitenEntwicklungsstreifen, dessen Umfang als verträglich für das Landschaftsschutzgebiet und dessen Schutzgüter angesehen wird. Diederzeitige landwirtschaftlicheNutzung ist an die natürlichen Gegebenheiten angepasst und trägt zu einem großen Teil zur aktuellenWertigkeit des Gebietes bei.Der vorgesehene Flächenschutz muss somit die landwirtschaftliche Nutzung auch langfristig sichern und vor der Intensivierung derFreizeiteinrichtungenund–nutzungen bewahren. Hierzu gehört auch die Gefahr der Etablierung von Freizeitgärten mit Zäunen, Anpflanzungen etc. DieNeureuter Feldflur sichert auch einen großen Landschaftsbereich vor Zerschneidung durch neue Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen. 7.Schutzzweck Der Schutzzweck desLandschaftsschutzgebietes „Neureuter Feldflur“ist –7– 1.die Erhaltung und Entwicklung eines offenen,teilweiseungekammerten und von baulicher Nutzungunberührten Landschaftsraumes des Naturraums „Hardtebenen“ mit vielfältigen Vegetationsstrukturen mitsamtder typischen Kulturlandschaft als Lebensraum verschiedener Tier-und Pflanzenarten sowie als stadtnahen Rückzugsraum insbesondere der Feld-und Hecken-Avifauna, 2.die Erhaltung und Entwicklung von an trockene und nährstoffarme Standorte angepasste Vorkommen der Sandrasen und Sandmagerrasen sowie der ergänzenden Vegetationstypen wie z.B. der Ruderalvegetation trocken-warmer Standorte, der Ackerrandstreifen oder der blütenreichen Saumvegetation mit seltenen und gefährdeten, für die Eigenart des Naturraumsbedeutsamen Pflanzenarten, insbesondere des Lebensraumtyps Nr. 2330 „Dünen mit offenen Grasflächen mitCorynephorusundAgrostis“ der Richtlinie 92/42/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), 3.die Erhaltung einer eiszeitlich entstandenen Binnendüne sowiedes Prallhanges der Alb als erd-und landschaftsgeschichtliches Dokument, 4.die Sicherung eines siedlungsnahen Raums für die stille, nicht organisierte Naherholung der Bevölkerung eines städtischen Verdichtungsraumes, 5.die Sicherung und Förderung eines Biotopverbundes mit dem angrenzenden Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ sowie den flächenhaften Naturdenkmalen im Bereich des Grünen Wegs, insbesondere zur Stabilisierung der Populationen von Arten der Sand-und Sandmagerrasen und deren ergänzenden Vegetationstypen, 6.die Erhaltung und Entwicklung des Gewässers Heidesees einschließlich der ökologisch wertvollen Ufervegetation sowie der, insbesondere avifaunistisch und hymenopterisch wertvollen Steilböschungen, 7.die Erhaltung der offenen Feldflur im Stadtgebiet als Erholungsraum und als Gebiet zur Sicherung und Weiterentwicklung klimatisch relevanter Freiräume, 8.die Erhaltung der natürlichen Funktionen der örtlichen Böden, insbesondere Bänderparabraunerden undpodsoligen Braunerden, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe, zugleich auch die Erhaltung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit wegen deren Bedeutung als Standort für die natürliche Vegetation und für die extensive landwirtschaftliche Nutzung. Im Sinne des Korridorthemas „Meine Grüne Stadt Karlsruhe“ und dem sich hieraus entwickelten Projekt „Landschaftsschutz am Heidesee“ sind naturpädagogische Projekte zu unterstützen, sofern eine Beeinträchtigung der ökologischen Gegebenheiten und der Schutzgegenstände vermieden wird.Die Förderung der Akzeptanz naturschutzfachlich wichtiger Aktivitätenwie Pflege-und Entwicklungsmaßnahmenist ein ausgesprochenes Ziel dieses Schutzgebietes in unmittelbarer Siedlungsnähe. 8.Besondere Verboteund Erlaubnisvorbehalte Durch die Ausweisung desLandschaftsschutzgebietes „Neureuter Feldflur“soll der weiteren Zustandsverschlechterung des Gebietes Einhalt geboten werden. Folgende Regelungen –8– erscheinenergänzend zu den Standardverboteneines Landschaftsschutzgebietes erforderlich(Auszug aus dem Verordnungstext): Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen: ... 7.Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen oder Anlagen zum Starten,Betrieb und Landen von Modellflugzeugen, Luftsportgeräten oder Fluggeräten jeglicher Art, 8.Betrieb von Motorsport oder motorbetriebener Schlitten, 9.das Starten unddasLandenvon Modellflugzeugen, Luftsportgeräten, unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) oder sonstigen Fluggeräten, mit Ausnahme des nicht kommerziellen Steigenlassens von Drachen und vergleichbaren unmotorisierten Luftsportgeräten innerhalb der mit gelber Schraffur/Umrandung ausgewiesenen Bereiche (siehe § 6 Nr. 4), 10.die Durchführung gewerblich organisierter Veranstaltungen, insbesondere Sport- und Freizeitveranstaltungen sowie Führungen und naturpädagogische Projekte, mit Ausnahme von Veranstaltungen unter Leitung oder in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung, 11.Anlage von Gärten,einschließlich der Umnutzung von Flächen für Urban Gardening oder Urban Farming, 12.außerhalb der zugelassenen Plätze das Aufstellen eines Wohnwagens oder eines Verkaufsstandes, das mehrtägige Abstellen von Kraftfahrzeugen oder das mehrtägige Zelten, 13.Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern sowie andere Veränderungen des Wasserhaushalts, 14.Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-oder Schrifttafeln,mit Ausnahme behördlich angeordneter oder zugelassener Beschilderungen, 15.Neuaufforstungen oder Umwandlungen von Wald sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-oder Zierreisigkulturen sowie Kurzumtriebsplantagen, 16.die wesentliche Änderung der Bodennutzung, insbesondere auch der Umbruch von Dauergrünland und grünlandähnlichen Wuchsorten der Sand-und Magerrasen sowie deren ergänzender Vegetationstypen, außer diese sind im Rahmen eines naturschutzfachlichen Entwicklungsprogrammes entstanden und der Umbruch ist Teil der Managementmaßnahme, 17.Beseitigung oder Änderung von Landschaftsbestandteilen wie geomorphologischer Kleinstrukturen, Bäume, Hecken, Gebüsche oder sonstiger Feldgehölze. –9– 9.Pflege, Entwicklung, Information und Naturschutzbildung Als am Stadtrand gelegenes Schutzgebietist die Vegetationund die daran angepasste Flora und FaunadesLandschaftsschutzgebietes „Neureuter Feldflur“durch menschliche Nutzung stark geprägt. Um den Zustand des als Wuchsort und Lebensstätte für spezialisierte, seltene Pflanzen undTiere hochwertigen Gebietes zu erhalten, dieBiotopverbundfunktion zu optimieren und um die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung zu fördern, werden Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen erforderlich. Dies sind z.B.: Verhindern der Verbuschung der offenen Sand-und Magerrasen durchregelmäßige Flächenpflege undGehölzentfernung, Entfernung nicht standortheimischer Gehölze oder Neophyten wie z.B. der Amerikanischen Traubenkirsche (Prunus serotina) oder der Robinie (Robinia pseudoacacia)mit dem Ziel der Förderungstandortheimischer Biotoptypen und Arten, Öffnen der Vegetationsdecke durch Mahd und / oder gelegentliche punktuelle manuelle Störung, Förderungder extensiven landwirtschaftlichenNutzung u.a. mit niedrigenvertikalen Strukturen in der Feldflur wie Lerchenfenster, Ackerrandstreifen, lichtenSaatreihen zur Förderung bodenbrütender Vögel wie z.B. der Feldlerchen, Pflege der Feldhecken und Feldgehölze, Förderung vegetationsfreier Sandböschungen und schilfreicher Uferabschnitte am Heidesee, Entfernen anthropogener Störungen wie Gartenabfälle, Zäune, Hüttenund Verhinderung der weiteren ungenehmigten Aneignung der Flächen für gärtnerische Nutzungen, Lenkung und Information der Erholungssuchenden. 10.Zusammenfassung Das Landschaftsschutzgebiet „Neureuter Feldflur“ liegt im Nordwesten der Stadt Karlsruhe. Dasetwa81hagroßeSchutzgebiet grenzt überwiegend an Wohnbebauung. Es umfasst eine für den Naturraum typische Offenlandfläche und stellt somit einen charakteristischen Teil derKulturlandschaftdar. Aufden typischenSandstandorten–zum Teil auf einer Binnendüne–haben sich Sand-und Sandmagerrasen mit seltenen und gefährdeten Pflanzenarten entwickelt. Diese werden ergänzt durch den Heidesee mit seinen steilen Sandböschungen und Uferschilfröhrichten sowie zahlreichen, das Gebiet randlich gliedernden Gehölzstreifen und flächigen Feldgehölzen. DasMosaik verschiedener Biotoptypen bietet vielen Pflanzen-und Tierarten Lebensraum. Die Neureuter Feldflurbesitzt einehohe Bedeutung für den Biotopverbund, insbesondere für das südlich angrenzende Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“sowie die im Osten angrenzenden flächenhaften Naturdenkmale am Grünen Weg. Das Gebiet nimmt aufgrund seiner Lage und reizvollen Landschaft als Erholungsraum einen hohen Stellenwert ein. U. Rohde Februar/Juli2020, Umwelt-und Arbeitsschutz auf der Grundlage und tw. wörtlich übernommen vonWIEST2016 –10– Literatur: BREUNIG,TH.&C.WIEST2016: Naturschutzfachliche Grundlagen für eine Unterschutzstellung der „Neureuter Feldflur“ in Karlsruhe. Unveröff. Gutachten im Auftrag der Stadt Karlsruhe, Umwelt-und Arbeitsschutz.2016 REMKE,PH.2017:Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bauprojekt „Zukunft Nord“. Unveröff. Gutachten im Auftrag der Stadt Karlsruhe. 2017 WIEST2016:Würdigung des geplantenLandschaftsschutzgebietes „Neureuter Feldflur“. Unveröff.Gutachten des Instituts für Botanik und Landschaftskunde im Auftrag der Stadt Karlsruhe.2016 Verordnungsentwurf der Stadt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet „Neureuter Feldflur“ Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur- schutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) sowie der §§ 23 Abs. 4 und 24 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutze der Natur und zur Pflege der Land- schaft (Naturschutzgesetz Baden-Württemberg - NatSchG BW) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, ber. S 643, ber. 2018, S. 4) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Neu- reuter Feldflur“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 81 ha. (2) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören (jeweils teilweise) die Gewanne Kirchfeld, Neubruch (1. bis 3. Gewann), Oberfeld (1. bis 3. Gewann) Unterfeld (2. bis 4. Ge- wann) im Ortsteil Neureut sowie Links der langen Richtstatt (Nordweststadt) sowie das Gewässer Heidesee. (3) Das Landschaftsschutzgebiet wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: Im Norden a) durch das Flst.-Nr. 12008 im Nordwesten, Richtung Osten verlaufend bis zum Grenzpunkt mit Flst.-Nr. 12033, b) entlang der Grenze zwischen Flst.-Nr. 12033 und 12032 Richtung Osten bis zum Wegegrundstück Flst.-Nr. 12054, c) von dort Richtung Norden bis zum Grenzpunkt mit Flst.-Nr. 11990, d) von dort nach Westen bis zum Wegegrundstück Flst.-Nr. 12077, e) dann entlang der Nordgrenze von Flst.-Nr. 12089 bis zum Wegegrundstück Flst.- Nr. 12090 und diesem nach Norden folgend bis zur Bahnlinie, f) dann nach Osten abknickend bis Flst.-Nr. 11963, g) dann springt die Grenze nach Norden auf die Grenze zur Welschneureuter Stra- ße und folgt dieser Richtung Südosten bis zur Rembrandtstraße, 2 h) von dort verläuft die Grenze nach Osten auf einer gedachten Linie gemessen 45 m südlich von der Grenze des Straßengrundstücks der Rembrandtstraße (Flst.- Nr. 11699) bis zur „Neureuter Querallee“, i) dann weiter Richtung Osten entlang der „Neureuter Querallee“ bis zur Straße „Al- te Bahnlinie“, Im Osten a) durch den westlichen Rand des Verbindungswegs Flst.-Nr. 11614 parallel zur Straße „Alte Bahnlinie, entlang der Kopfseite von Flst.-Nr. 11615 und dem östli- chen Rand des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 11618 bis zur Grenze von Flst.-Nr. 5670, b) von dort durchschneidet die Grenze das Flst.-Nr. 5670 unter Aussparung der fahrbahnbegleitenden Parkplätze bis zur Grenze zu Flst.-Nr. 11616 und folgt die- sem Grundstück entlang dessen östlicher Grenze nach Süden bis zur Kreuzung der Straße „Alte Bahnlinie“ und „Bocksdornweg“, c) von dort verläuft die Grenze entlang der Grenze des Flst.-Nr. 11834 (Heidesee), Im Süden a) durch die südliche Grenze des Flst.-Nr. 11834 (Heidesee) nach Westen, b) sie folgt dann der nördlichen Grenze der Straße „Salbeiweg“ weiter Richtung Westen, quert den Klammweg (K 9658) und entlang der nördlichen Grenzen der parallel zur Straße „Alter Postweg“ verlaufenden Flst.-Nr. 11860 und 11861, c) die Schutzgebietsgrenze quert die Kaiserslauterer Straße und springt dann nach Süden und verläuft entlang der Südgrenze des Flst.-Nr. 12167, d) weiter nach Nordwesten abknickend entlang der Grenze zum Betriebsgrundstück der VBK (Straßenbahnwendeschleife) und von dort weiter nach Norden an der Westgrenze von Flst.-Nr 11903, Im Westen a) durch die Westgrenze von Flst.-Nr. 11903 Richtung Norden, das Brückenbauwerk der Kaiserslauterer Straße überquerend bis zum Grundstück Flst.-Nr. 12036, b) von dort nach Westen bis zum Wegegrundstück Flst.-Nr. 12125, c) dann nach Südwesten abknickend bis Flst.-Nr. 12121 und entlang der Südwest- grenze von Flst.-Nr. 12122 und weiter entlang Flst.-Nr. 11913 bis zum Wege- grundstück Flst.-Nr. 12090, d) von dort nach Nordosten und entlang der Außengrenze des Flst.-Nr. 12084, e) von dort wieder Richtung Südwesten entlang der Wegegrundstück Flst.-Nr. 12077 und 12076, f) weiter westlich bezieht das Schutzgebiet das Dreiecksgrundstück Flst.-Nr. 25988/9 (Links der langen Richtstatt) bis zum Grenzpunkt bei dem das Grund- 3 stück weiter entlang der Bahnlinie verläuft, dann wieder Richtung Norden zum Flst.-Nr. 12008. (3) Die exakten Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 5.000 und acht Detailkarten im Maßstab 1 : 1.000 eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlosen Einsicht durch jede und jeden während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. § 3 Schutzzweck Wesentlicher Schutzzweck dieser Verordnung ist 1. die Erhaltung und Entwicklung eines offenen, teilweise ungekammerten und von bau- licher Nutzung weitgehend unberührten Landschaftsraums des Naturraums „Hardt- ebenen“ mit vielfältigen Vegetationsstrukturen mitsamt der typischen Kulturlandschaft als Lebensraum verschiedener Tier- und Pflanzenarten sowie als stadtnaher Rück- zugsraum insbesondere der Feld- und Hecken-Avifauna, 2. die Erhaltung und Entwicklung von an trockene und nährstoffarme Standorte ange- passte Vorkommen der Sandrasen und Sandmagerrasen sowie der ergänzenden Vegetationstypen wie z.B. der Ruderalvegetation trocken-warmer Standorte, der Ackerrandstreifen oder der blütenreichen Saumvegetation mit seltenen und gefährde- ten, für die Eigenart des Naturraums bedeutsamen Pflanzenarten, insbesondere des Lebensraumtyps Nr. 2330 „Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Ag- rostis“ der Richtlinie 92/42/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), 3. die Erhaltung einer eiszeitlich entstandenen Binnendüne sowie des Prallhanges der Alb als erd- und landschaftsgeschichtliches Dokument, 4. die Sicherung eines siedlungsnahen Raums für die stille und nicht organisierte Nah- erholung der Bevölkerung eines städtischen Verdichtungsraumes, 5. die Sicherung und Förderung eines Biotopverbundes mit dem angrenzenden Natur- schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ sowie den flächenhaften Naturdenkmalen im Bereich des Grünen Wegs, insbesondere zur Stabilisierung der Populationen von Ar- ten der Sand- und Sandmagerrasen und deren ergänzenden Vegetationstypen, 6. die Erhaltung und Entwicklung des Gewässers Heidesees einschließlich der ökolo- gisch wertvollen Ufervegetation sowie der, insbesondere avifaunistisch und hymenop- terisch wertvollen Steilböschungen, 7. die Erhaltung der offenen Feldflur im Stadtgebiet als Erholungsraum und als Gebiet zur Sicherung und Weiterentwicklung klimatisch relevanter Freiräume, 8. die Erhaltung der natürlichen Funktionen der örtlichen Böden, insbesondere Bänder- parabraunerden und podsoligen Braunerden, als Ausgleichskörper im Wasserkreis- lauf, Filter und Puffer für Schadstoffe, zugleich auch die Erhaltung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit wegen deren Bedeutung als Standort für die natürliche Vegetation und für die extensive landwirtschaftliche Nutzung. 4 § 4 Verbote (1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt wird, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird, 3. eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird, 4. das Landschaftsbild auf Dauer nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird, 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt werden. § 5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, 2. Errichtung von Einfriedungen, 3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art, 4. Auffüllungen, Abgrabungen und sonstige Veränderungen der Bodengestalt, ins- besondere durch Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen, 5. Lagern oder Ablagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nut- zung des Grundstücks erforderlich sind, 6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrs- wegen einschließlich der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung von Be- leuchtungsanlagen, 7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motor- sportanlagen oder Anlagen zum Starten, Betrieb und Landen von Modellflug- zeugen, Luftsportgeräten oder Fluggeräten jeglicher Art, 8. Betrieb von Motorsport oder motorbetriebener Schlitten, 9. das Starten und Landen von Modellflugzeugen, Luftsportgeräten, unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) oder sonstigen Fluggeräten, mit Ausnahme des nicht kommerziellen Steigenlassens von Drachen und vergleichbaren unmotori- 5 sierten Luftsportgeräten auf den Flst.-Nr. 11780 bis 11793 und Flst.-Nr. 11826 bis 11830 (siehe § 6 Nr. 4), 10. die Durchführung gewerblich organisierter Veranstaltungen, insbesondere Sport- und Freizeitveranstaltungen sowie Führungen und naturpädagogische Projekte, mit Ausnahme von Veranstaltungen unter Leitung oder in Abstimmung mit der Na- turschutzverwaltung, 11. Anlage von Gärten, einschließlich der Umnutzung von Flächen für Urban Garde- ning oder Urban Farming, 12. außerhalb der zugelassenen Plätze das Aufstellen eines Wohnwagens oder eines Verkaufsstandes, das mehrtägige Abstellen von Kraftfahrzeugen oder das mehr- tägige Zelten, 13. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern sowie andere Veränderungen des Wasserhaushalts, 14. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln, mit Ausnahme behördlich angeordneter oder zugelassener Beschilderungen, 15. Neuaufforstungen oder Umwandlungen von Wald sowie die Anlage von Weih- nachtsbaum- oder Zierreisigkulturen sowie Kurzumtriebsplantagen, 16. die wesentliche Änderung der Bodennutzung, insbesondere auch der Umbruch von Dauergrünland und grünlandähnlichen Wuchsorten der Sand- und Magerra- sen sowie deren ergänzender Vegetationstypen, außer diese sind im Rahmen ei- nes naturschutzfachlichen Entwicklungsprogrammes entstanden und der Um- bruch ist Teil der Managementmaßnahme, 17. Beseitigung oder Änderung von Landschaftsbestandteilen wie geomorphologi- scher Kleinstrukturen, Bäume, Hecken, Gebüsche oder sonstiger Feldgehölze. (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abge- wendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder wi- derruflich erteilt werden, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufendes Maß gemildert werden. (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. (5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften einer Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Natur- schutzbehörde ersetzt. Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Be- treuung einer Behörde durchgeführt werden. (6) Bei der Erteilung von Erlaubnissen für Auffüllungen, Abgrabungen oder Veränderun- gen der Bodengestalt im Bereich der Gewanne Neubruch (3. Gewann) östlich der AVG-Stadtbahnstrecke Nr. 99429 „Karlsruhe-Neureut(-Hochstetten)“, Oberfeld (3. Gewann), Unterfeld (3. Gewann) und Kirchfeld ist wegen der möglichen Betroffenheit des archäologischen Kulturdenkmals „Alte Römerstraße nach Grünwinkel“ das Be- nehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde herzustellen. 6 § 6 Zulässige Handlungen Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht 1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis, die sich vorrangig an einer extensiven Nutzung orientieren soll, mit der Maßgabe, dass folgende Maßnahmen auch im Rahmen einer landwirt- schaftlichen Nutzung einer Erlaubnis im Benehmen mit der unteren Landwirt- schaftsbehörde bedürfen: a) die Errichtung baulicher Anlagen und Einfriedigungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2), b) Auffüllungen, Abgrabungen und sonstige Veränderungen der Bodengestalt (§ 5 Abs. 2 Nr. 4), c) die Anlage von Gärten (§ 5 Abs. 2 Nr. 10), d) Neuaufforstungen oder Umwandlungen von Wald sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- oder Zierreisigkulturen sowie Kurzumtriebsplantagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 14), e) die wesentliche Änderung der Bodennutzung, insbesondere auch der Um- bruch von Dauergrünland und grünlandähnlichen Wuchsorten der Sand- und Magerrasen sowie deren ergänzender Vegetationstypen (§ 5 Abs. 2 Nr. 15), f) Beseitigung oder Änderung von Landschaftsbestandteilen wie geomorpho- logischer Strukturen, Bäume, Hecken, Gebüsche oder sonstiger Feldge- hölze (§ 5 Abs. 2 Nr. 16) 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Errichtung von Jagdkanzeln sowie für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit Aus- nahme der Befischung der Steilufer des Heidesees, 3. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, 4. für die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung, Unterhaltung und Instand- setzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, insbesondere a) der Straßen, Wege, Plätze, einschließlich zugehöriger Beleuchtungsanla- gen, b) der Gewässer, insbesondere des Heidesees, c) der bestehenden ober- und unterirdischen Anlagen für die Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgung, d) der ober- und unterirdischen Anlagen für die Wasserver- und -entsorgung, insbesondere Kanäle, Leitungen und Becken, e) des öffentlichen Personennahverkehrs, f) des Güter- und Personenbahnverkehrs, g) der Telekommunikation und 7 h) der Einrichtungen der Besucherlenkung und –information. 5. für die Nutzung der Flst.-Nr. 11780 bis 11793 und Flst.-Nr. 11826 bis 11830 (Zone „Drachenwiese“) zum nicht kommerziellen Steigenlassen von Drachen und ver- gleichbaren unmotorisierten Luftsportgeräten in der bisherigen Art und im bisheri- gen Umfang, 6. für die plankonforme, ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans Nr. 555 „Heide Nord“ vom 02.02.1979 mit der Maßga- be, dass a) Maßnahmen zur Gestaltung der Grünanlagen nicht dem Schutzzweck der Verordnung widersprechen dürfen, b) Eingriffe in Ufergehölze des Heidesees einer Erlaubnis der unteren Natur- schutzbehörde bedürfen, c) die für den Bereich gültigen Vorschriften der Straßenanlage- und Polizei- verordnung der Stadt Karlsruhe vom 20. Mai 2014 unberührt bleiben, 7. für die plankonforme Nutzung der einbezogenen Teilflächen des Bebauungsplans Nr. 525 „Schaltanlage Heide“ vom 13.01.1978 mit der Maßgabe, dass der Bereich nördlich der Schaltanlage als naturnahe Grünfläche erhalten wird, 8. für die plankonforme Nutzung der einbezogenen Teilflächen des Bebauungsplans Nr. 347 „Lange Richtstatt“ vom 05.11.1968 mit der Maßgabe, dass die vorhande- ne naturnahe Grünfläche als solche erhalten wird, 9. für die Inanspruchnahme von Flächen entlang der östlichen Schutzgebietsgrenze im Bereich der Straße „Alte Bahnlinie“ und der Straße „Alte Kreisstraße“ zuguns- ten der von den Verkehrsbetrieben Karlsruhe GmbH geplanten Verlängerung der Straßenbahnlinie von Neureut-Heide nach Neureut-Kirchfeld, sofern dies unter Berücksichtigung des Gebots der Eingriffsminimierung und sonstiger naturschutz- rechtlicher Erfordernisse im dortigen Genehmigungsverfahren erforderlich ist. 10. für die Inanspruchnahme von Flächen entlang der westlichen Schutzgebietsgren- ze im Bereich der AVG-Eisenbahnstrecke Nr. 94025 „Welschneureuter Str. – Bf. Karlsruhe – Knielingen“ zugunsten eines Streckenausbaus für den Personenver- kehr, sofern dies unter Berücksichtigung des Gebots der Eingriffsminimierung und sonstiger naturschutzrechtlicher Erfordernisse im dortigen Genehmigungsverfah- ren erforderlich ist. 11. für die Inanspruchnahme von Flächen im Trassenverlauf der AVG- Stadtbahnstrecke Nr. 99429 „Karlsruhe-Neureut(-Hochstetten)“ zugunsten einer geplanten und im Flächennutzungsplan und Nahverkehrsplan vorgesehenen An- passung und Optimierung der Trassierung und Kurvenradien, sofern dies unter Berücksichtigung des Gebots der Eingriffsminimierung und sonstiger naturschutz- rechtlicher Erfordernisse im dortigen Genehmigungsverfahren erforderlich und mit dem ordnungsgemäßen Rückbau nicht mehr benötigter Anlagen verbunden ist, 12. für die ordnungs- und bestimmungsgemäße Nutzung des bestehenden Erdlagers der Ortsverwaltung Neureut auf Flst.-Nr. 11617 in der bisherigen Art und im bishe- rigen Umfang. 8 § 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen Schutz- und Pflegemaßnahmen können von der unteren Naturschutzbehörde durch Einzela- nordnung oder einen Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. § 8 Befreiung Die untere Naturschutzbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 54 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Befreiung erteilen. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer in dem Land- schaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt, 2. entgegen § 5 dieser Verordnung Handlungen ohne vorherige Erlaubnis vornimmt. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den ............. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Verkündungshinweis: Gemäß § 25 Abs. 1 NatSchG BW vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) ist eine Verletzung der in § 24 NatSchG BW genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde
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Extrahierter Text
1 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut Zentraler Juristischer Dienst – Naturschutzbehörde Landschaftsschutzgebiet Neureuter Feldflur Anhörung zum Verordnungsentwurf Chronologie 3. März 2020 Vorstellung ORat Neureut 20. März 2020 Vorstellung AUG/ Naturschutzbeirat 20. April – TÖB-Anhörung 29. Mai 2020 27. Juli – Öffentliche Auslegung 28. August 2020 6. Oktober 2020 Anhörung ORat Neureut 7. Oktober 2020 Anhörung AUG/Naturschutzbeirat 17. November 2020 Anhörung Gemeinderat 2 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut 3 Lage im Stadtgebiet 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut 4 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut FNP 2010 5 FNP Entwurf 2030 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut 6 FNP-Wohnen- “Oberfeld“ FNP-Wohnen- “Neubruch“ FND-Sandrasen am Grünen Weg Abstand Rembrandtstr. (45 m) 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut 7 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut 8 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut Eigentumsverhältnisse Regelungsinhalt (Auszug) Schutz des Naturhaushalts, des Landschaftsbild und der Naturgüter Erlaubnisvorbehalt für alle Handlungen, die dem Schutzzweck zuwider laufen können (siehe § 5 LSG-VO) => Antrag bei unterer Naturschutzbehörde 9 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut Regelungsinhalt (Auszug) Bestandsschutz für bestehende legale Nutzungen und Einrichtungen Keine Einschränkung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung Erlaubnispflicht für Nutzungsänderungen, (Neu-)Errichtung oder wesentliche Änderung 10 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut Regelungsinhalt (Auszug) Einschränkung von Luftfahrzeugen/ Drohnen Ausnahme: Drachen und vergleichbare unmotorisierte Luftfahrzeuge auf der Drachenwiese Erlaubnisvorbehalt für Urban Gardening, Urban Farming (Unverbindliche Suchräume im Kleingartenentwicklungsplan) 11 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut 12 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut Maßnahme Bisher Neu Hütten LBO: verfahrensfrei bis 20m³ (bis 100 m² und 5m Höhe für Landwirte) BNatSchG: Genehmigungs- pflicht bei Eingriff in Natur LSG-Erlaubnispflicht (soweit nicht Baugenehmigungspflicht) Zäune LBO: Genehmigungspflicht (verfahrensfrei für Landwirte) LBO: Genehmigungspflicht LSG-Erlaubnispflicht auch für Landwirte Auffüllungen/ Abgrabungen Verfahrensfrei bis 500m² oder 2m Höhe LSG-Erlaubnispflicht (soweit nicht Baugenehmigungspflicht) Baumfällungen verfahrensfrei, soweit nicht unter Baumschutzsatzung LSG-Erlaubnispflicht (auch für sonstige Feldgehölze) Anpflanzen nicht gebietsheimischer Gehölze Seit 01.03.2020 nur noch mit Genehmigung § 40 BNatSchG Seit 01.03.2020 nur noch mit Genehmigung § 40 BNatSchG Beispiele für Änderungen Zusammenfassung 13 Schutz der Natur Freihaltung der Landschaft von Bebauung/Infrastruktur Fördermöglichkeiten für Landwirtschaft 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut geringe Nutzungsbe- schränkungen Genehmigungs- pflichten Keine Aussicht auf „Bauland(-preise)“ Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 14 06.10.2020 Ortschaftsrat Neureut