Schottergärten
| Vorlage: | 2020/1084 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 23.09.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat HH-Reden Fraktionen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.10.2020
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE SPD-Gemeinderatsfraktion Eingang: 22.09.2020 Vorlage Nr.: 2020/1084 Schottergärten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 20.10.2020 14.2 x 1. Wie gedenkt die Verwaltung das Verbot von Schottergärten in der Stadt Karlsruhe umzusetzen? 2. Welche Beratungsangebote und Anreize hat oder plant die Verwaltung, um Schottergärten zu vermeiden bzw. zurückzubauen? Begründung: Im Juli brachte die baden-württembergische Landesregierung ein neues Gesetz für mehr Artenschutz auf den Weg, das unter anderem das Aufschütten von Schottergärten auf Privatgrundstücken ver- bieten soll. Zwar sind Schottergärten eigentlich ohnehin verboten, aber dieses Verbot soll nun klar- gestellt werden. D. h. wer bereits einen Schottergarten vor seinem Haus angelegt hat, muss diesen beseitigen oder umgestalten. Dabei wird seitens des Gesetzgebers vor allem auf Kooperation und Einsicht der Eigentümer gesetzt, ansonsten würden Kontrollen und Anordnungen drohen. Um bestehende Schottergärten zurückzubauen, sollten den Grundstückseigentümern Alternativen aufgezeigt werden diese in ökologisch wertvolle und zugleich pflegeleichte Grünbereiche umzuge- stalten. Angesichts der Tatsache, dass Flächen in der Stadt ohnehin versiegelt sind und sich im Som- mer stärker aufheizen als ländliche Gebiete, hat eine Versiegelung der Gärten einen zusätzlichen Effekt auf das Mikroklima in der Stadt. Unterzeichnet von: Parsa Marvi Anton Huber Michael Zeh
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage SPD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/1084 Dez. 5 Schottergärten Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 20.10.2020 14.2 x 1. Wie gedenkt die Verwaltung das Verbot von Schottergärten in der Stadt Karlsruhe umzuset- zen? Das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskultur- gesetzes vom 23.07.2020 (GBL. S 651), in Kraft getreten am 31.07.2020, enthält in § 21 a „Gartenanlagen“ folgenden Passus: Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insek- tenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.“ Allerdings enthält der zugehörige Ordnungswidrigkeitenkatalog kei- nen Verbotstatbestand, so dass eine Ahndung nach Naturschutzrecht derzeit nicht möglich ist. Die Rechtsgrundlage zur Ahndung findet sich vielmehr in der Landesbauordnung (§ 65 Abs. 1 LBO oder § 47 Abs. 1 LBO), wobei jeder Einzelfall geprüft werden müsste. Nicht unerheblich wä- re hierbei insbesondere, ob der betreffende "Garten" durch Baugenehmigung schon in der Ver- gangenheit genehmigt wurde, also eventuell Bestandsschutz genießt. Darauf aufbauend enthält § 75 LBO entsprechende Ordnungswidrigkeiten. Das Bauordnungsamt hat das Thema Schottergärten bereits aufgegriffen und wird bei diesen Fällen Erfahrungswerte zum zeitlichen Aufwand sammeln. Erfahrungsgemäß werden die beste- henden Anlagen nicht ohne weiteres entfernt werden. Stattdessen ist zu erwarten, dass ein re- ger – oft juristisch begleiteter - Schriftwechsel stattfinden wird. Beseitigungsverfügungen stellen immer einen immensen Zeitaufwand dar, denn es liegt in der Natur der Dinge, dass Menschen, die etwas beseitigen müssen, deutlich weniger Interesse an einer schnellen Abwicklung haben, als Personen, die auf einen positiven Bescheid warten. Bei Neubauten wird im Zuge der Nachschau eine Überprüfung stattfinden, ob die Flächen ent- sprechend als Grünflächen hergerichtet wurden und bei Zuwiderhandlungen entsprechend der Rückbau verfügt. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen tatsächlich begrünt und dass in diesen Bereichen keine neuen Schottergär- ten angelegt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 2. Welche Beratungsangebote und Anreize hat oder plant die Verwaltung, um Schottergärten zu vermeiden bzw. zurückzubauen? Anreize stehen bisher noch nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Bauberatung soll zukünftig ge- zielt darauf hingewiesen werden, dass nicht überbaubare Grundstücksflächen zu begrünen sind und Schottergärten nicht angelegt werden dürfen. Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass gerade im Ein- und Zweifamilienhaus, bei denen Schottergärten überwiegen, Bauberatung wenig in An- spruch genommen wird. Informations- und Aufklärungskampagnen können zur Bewusstseinsbildung beitragen. Im Rah- men vorhandener personeller und finanzieller Ressourcen werden diese vom Gartenbauamt und vom Umweltamt in begrenztem Umfang bereits umgesetzt. Zudem beabsichtigt die Verwaltung, das bestehende Förderprogramm „Grüne Höfe, Dächer und Fassaden“ räumlich und inhaltlich zu erweitern und in diesem Rahmen die Umwandlung von Schottergärten in biologisch vielfältige Grünflächen zu fördern. Die Umsetzung hängt von den verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen ab.
-
Extrahierter Text
Niederschrift 16. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Oktober 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 15. Punkt 14 der Tagesordnung: Verbot von Schottergärten im neuen Naturschutzgesetz – Umset- zung in Karlsruhe Anfrage: GRÜNE Vorlage: 2020/1067 Schottergärten Anfrage: SPD Vorlage: 2020/1084 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf, und stellt fest, die Stellung- nahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmel- dung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 2. November 2020