E-Scooter in Karlsruhe - Haftungsfragen

Vorlage: 2020/1083
Art: Anfrage
Datum: 23.09.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.12.2020

    TOP: 24

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE AfD-Gemeinderatsfraktion Eingang: 22.09.2020 Vorlage Nr.: 2020/1083 E-Scooter in Karlsruhe - Haftungsfragen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 22.12.2020 24 x Die Stadtverwaltung möge Auskunft geben über: 1. Wer haftet bei durch unsachgemäß, teilweise mitten im Fußgängerbereich oder auf der Straße, abgestellte E-Scooter verursachte Unfälle/Schäden? 2. Können hier (zu 1.) die letzten Nutzer in Haftung genommen werden? 3. Wer haftet, wenn E-Scooter nachträglich durch Dritte verstellt oder umgeworfen werden, so dass Schäden am Scooter selbst entstehen, oder durch Folgeunfälle fremdes Eigentum be- schädigt oder Personen verletzt werden? 4. Wie ist die Haftung in diesen Fällen (zu 3.) geregelt? Sachverhalt/Begründung Die E-Scooter sind in der Stadt inzwischen überall anzutreffen. Leider zeigt sich, dass diese Gefährte sehr häufig nicht sachgemäß, ja oft sogar regelrecht rücksichtslos mitten auf den Gehwegen, ja manchmal sogar auf der Straße, abgestellt werden, so dass sie teilweise eine echte Gefahr darstel- len. Für Fahrradfahrer, Nutzer von Kinderwägen, Rollatoren oder Rollstühlen gibt es oft kein gefahr- loses Vorbeikommen mehr. Die so abgestellten E-Scooter bilden damit ein echtes Unfallrisiko. So werden E-Scooter unweigerlich, auch durch mutwillige Handlungen Unbekannter, Ursache für Unfälle, Verletzungen oder Sachbeschädigungen sein. Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Ellen Fenrich

  • StN E-Scooter in Karlsruhe Haftungsfragen
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/1083 Dez. 6 E-Scooter in Karlsruhe - Haftungsfragen Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 22.12.2020 24 x Kurzfassung Die Haftung und Schadenersatzpflichten in Bezug auf verkehrsbehindert abgestellte E-Scooter rich- ten sich nach zivilrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der straßenverkehrs- rechtlichen Pflichten. Mangels einschlägiger Rechtsprechung kann die Einstandspflicht jedoch letztlich nicht rechts-sicher beantwortet werden. Es dürfte vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zu Frage 1: Die Haftung und Schadenersatzpflichten in Bezug auf verkehrsbehindert abgestellte E-Scooter rich- ten sich nach zivilrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Pflichten. Hier normiert insbesondere § 1 Abs. 2 StVO, dass sich wer am Verkehr teilnimmt so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver- meidbar, behindert oder belästigt wird. Zudem enthalten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) der Anbieter für Mietroller Regelungen zur Haftung. Mangels einschlägiger Rechtsprechung kann die Einstandspflicht jedoch letztlich nicht rechtssicher beantwortet werden. Es dürfte vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, wer im kon- kreten Fall als Anspruchspflichtiger herangezogen werden kann. In erster Linie ist hierbei an den Verursacher zu denken, sofern er bestehende Sorgfaltspflichten schuldhaft nicht beachtet hat. Eine Haftung des Entleihers entsprechend § 7 StVG (Halterhaftung) scheidet bereits entsprechend § 8 Nr. 1 StVG aus. Ob darüber hinaus eine Haftung aus etwaig bestehenden Überwachungs- und Kontroll- pflichten des Entleihers besteht, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Eine entsprechende Haftung der Stadt dürfte nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nur ausnahmsweise vorstellbar sein. Zu Frage 2: Eine Haftung des letzten Nutzers des E-Scooters kommt lediglich dann in Betracht, wenn diesem an dem schädigenden Ereignis ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Sofern z.B. ein Dritter den E-Scooter nach dem ordnungsgemäßen Abstellen des letzten Nutzers verbotswidrig umstellt, ist der letzte Nutzer mangels Verschuldens nicht für einen Schaden haftbar zu machen. Zu Frage 3 und 4: Siehe hierzu Antwort zu Frage 1 und 2. Wie eine Haftung für Schäden am E-Scooter selbst durch Dritte ausgestaltet ist, kann durch die Stadt nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantwor- ten werden.

  • Protokoll GR TOP 24
    Extrahierter Text

    Niederschrift 19. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Dezember 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 24. Punkt 24 der Tagesordnung: E-Scooter in Karlsruhe - Haftungsfragen Anfrage: AfD Vorlage: 2020/1083 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 24 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellung- nahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmel- dung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 15. Januar 2021