Verbot von Schottergärten im neuen Naturschutzgesetz - Umsetzung in Karlsruhe
| Vorlage: | 2020/1067 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 16.09.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat HH-Reden Fraktionen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.10.2020
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Eingang: 15.09.2020 Vorlage Nr.: 2020/1067 Verbot von Schottergärten im neuen Naturschutzgesetz - Umsetzung in Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 20.10.2020 14.1 x 1. Wie wird die Stadtverwaltung das im neuen Naturschutz verankerte Verbot der Schottergärten künftig auch im privaten Bereich konsequent umzusetzen? 2. Welche Möglichkeiten sieht sie, bestehende Schottergärten im gesamten Stadtgebiet in Grün- flächen umzuwandeln? 3. Welche Anreize und Gebote hält sie dafür für geeignet und beabsichtigt sie zu nutzen? Mit dem Verbot von Schottergärten im neuen Naturschutzgesetz Baden-Württemberg wird eine langjährige Forderung der Umwelt- und Naturschutzverbände sowie von uns Grünen endlich umge- setzt. Die „Gärten des Grauens“ wie sie von den Naturschutzverbänden genannt werden, sind jetzt ausdrücklich auch im privaten Bereich verboten. Ob ein Rückbau bereits längerfristig bestehender Schottergärten rechtsverbindlich angeordnet werden kann, ist bislang zwar noch nicht abschließend zweifelsfrei geklärt, muss aber angestrebt werden. Denn die Steinwüsten heizen die Umgebung auf und sind für die Flora und Fauna ökologisch vollständig wertlos. Dazu kommt, dass es sich um eine Komplettversiegelung handelt. Das Wasser kann nicht mehr versickern und verursacht erhebliche Probleme für den natürlichen Wasserhaushalt. Mit dieser Anfrage wollen wir Grüne klären, welche Möglichkeiten die Stadtverwaltung sieht, das Verbot der Schottergärten in Karlsruhe umzusetzen. Dabei ist es uns auch wichtig, dass bei bereits bestehenden Schottergärten sowohl Gebote und Anordnungen genutzt werden, als auch Anreize gesetzt werden, um die Totalversiegelungen in Grünflächen und noch besser, Blumenwiesen und Staudengärten umzuwandeln. Unterzeichnet von: Renate Rastätter Dr. Clemens Cremer Michael Borner Zoe Mayer Verena Anlauf Christine Weber Sachverhalt / Begründung:
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/1067 Dez. 5 Verbot von Schottergärten im neuen Naturschutzgesetz - Umsetzung in Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 20.10.2020 14.1 x 1. Wie wird die Stadtverwaltung das im neuen Naturschutz verankerte Verbot der Schottergär- ten künftig auch im privaten Bereich konsequent umsetzen? Das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskultur- gesetzes vom 23.07.2020 (GBL. S 651), in Kraft getreten am 31.07.2020, enthält in § 21 a „Gartenanlagen“ folgenden Passus: Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insek- tenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.“ Schon zuvor war in § 9 Abs. 1 LBO ausgeführt, dass nicht überbaubare Grundstücksflächen zu begrünen sind. Maßgebend für eine Grünfläche ist, dass der Gesamteindruck der Flächen durch „Grün“ geprägt wird, was dann nicht der Fall ist, wenn es sich um befestigte oder kahle Flächen handelt. Als Grünflächen kommen deshalb einfache Rasenflächen, gärtnerisch angelegte Flä- chen, aber auch „wildes“ Grün in Betracht. Mit Bäumen und Sträuchern bepflanzte Flächen sind ebenfalls Grünflächen. Um Biodiversitätsaspekte stärker als bislang zu berücksichtigen, wurde § 21 a Abs. 1 in das neue Naturschutzgesetz konkretisierend eingefügt. Allerdings enthält der zu- gehörige Ordnungswidrigkeitenkatalog keinen Verbotstatbestand, so dass eine Ahndung nach Naturschutzrecht nicht möglich ist. Es handelt sich bei der textlichen Fassung also rechtlich ge- sehen lediglich um eine Konkretisierung der entsprechenden Norm in der Landesbauordnung. Das Bauordnungsamt hat das Thema Schottergärten bereits aufgegriffen und wird bei diesen Fällen Erfahrungswerte zum zeitlichen Aufwand sammeln. Erfahrungsgemäß werden die beste- henden Anlagen nicht ohne weiteres entfernt werden, es wird ein reger – oft juristisch begleite- ter - Schriftwechsel stattfinden. Beseitigungsverfügungen stellen immer einen immensen Zeit- aufwand dar, denn es liegt in der Natur der Dinge, dass Menschen, die etwas beseitigen müssen, deutlich weniger Interesse an einer schnellen Abwicklung haben, als Personen, die auf einen po- sitiven Bescheid warten. Bei Neubauten wird im Zuge der Nachschau eine Überprüfung stattfinden, ob die Flächen ent- sprechend als Grünflächen hergerichtet wurden und bei Zuwiderhandlungen entsprechend der Rückbau verfügt. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen tatsächlich begrünt und dass in diesen Bereichen keine neuen Schottergär- ten angelegt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 2. Welche Möglichkeiten sieht sie, bestehende Schottergärten im gesamten Stadtgebiet in Grün- flächen umzuwandeln? Die Möglichkeiten, Schottergärten im gesamten Stadtgebiet in Grünflächen umzuwandeln sind aus Sicht der Verwaltung sehr begrenzt. Es handelt sich um eine zusätzliche neue Aufgabe, für die derzeit keine personellen Ressourcen beim Bauordnungsamt und Gartenbauamt bestehen. Anhand der ersten Erfahrungswerte zum Zeitaufwand kann ein Konzept aufgestellt werden, wie die weitere Verfahrensweise sein kann. 3. Welche Anreize und Gebote hält sie dafür für geeignet und beabsichtigt sie zu nutzen? Anreize stehen bisher noch nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Bauberatung soll zukünftig ge- zielt darauf hingewiesen werden, dass nicht überbaubare Grundstücksflächen zu begrünen sind und das Anlegen von Schottergräten dort nicht zulässig ist. Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass gerade im Ein- und Zweifamilienhaus, bei denen Schottergärten überwiegen, Bauberatung wenig in Anspruch genommen wird. Informations- und Aufklärungskampagnen können zur Bewusstseinsbildung beitragen. Im Rah- men vorhandener personeller und finanzieller Ressourcen werden diese vom Gartenbauamt und vom Umweltamt in begrenztem Umfang bereits umgesetzt. Zudem beabsichtigt die Verwaltung, das bestehende Förderprogramm „Grüne Höfe, Dächer und Fassaden“ räumlich und inhaltlich zu erweitern und in diesem Rahmen die Umwandlung von Schottergärten in biologisch vielfältige Grünflächen zu fördern. Die Umsetzung hängt von den verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen ab.
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Niederschrift 16. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Oktober 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 15. Punkt 14 der Tagesordnung: Verbot von Schottergärten im neuen Naturschutzgesetz – Umset- zung in Karlsruhe Anfrage: GRÜNE Vorlage: 2020/1067 Schottergärten Anfrage: SPD Vorlage: 2020/1084 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf, und stellt fest, die Stellung- nahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmel- dung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 2. November 2020