Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates

Vorlage: 2020/1062
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.09.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Hauptamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat HH-Reden Fraktionen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.10.2020

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Geschäftsordnung _BV
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/1062 Dez. 1 Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 13.10.2020 6 x Gemeinderat 20.10.2020 3 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die aus der Anlage 1 ersichtliche geänderte Fassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die vorliegenden Änderungen der Geschäftsordnung sind der Vorschlag der Verwaltung zur Umset- zung der vom Gemeinderat im Rahmen der Klausurtagung im November 2019 artikulierten und zu- letzt im Gespräch mit den Fraktionsvorsitzenden am 30. Juni 2020 konkretisierten Verbesserungen der Ratsarbeit. Folgende Anpassungen werden vorgenommen: - Klarstellung zur elektronischen Bereitstellung der Einladung mit Tagesordnung und der er- forderlichen Unterlagen. Auf Anforderung werden die Unterlagen auch in Papierform zur Verfügung gestellt. - Festlegung der Redezeit generell auf 3 Minuten. - Handhabung bei Anträgen hinsichtlich der Verweisung in Ausschüsse und ihrer öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Beratung in den Gremien. - Klarstellung zum Umgang mit Anträgen mit finanziellen Auswirkungen hinsichtlich der Vor- merkung für die Haushaltsberatungen. - Neuregelung für die beratenden Ausschüsse zur Umsetzung des vom Gesetzgeber einge- räumten Wahlrechts, öffentlich oder nichtöffentlich vorzuberaten. Eine Synopse der Änderungen ist als Anlage 2 beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die aus der Anlage 1 ersichtli- che geänderte Fassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe.

  • Geschäftsordnung Anlage 1 neu
    Extrahierter Text

    ANLAGE 1 ____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - Bitte austauschen 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom 20. Oktober 2020 Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Geschäftsordnung beschlossen: § 1 Vorsitz im Gemeinderat Vorsitzender oder Vorsitzende des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister oder die Oberbür- germeisterin, bei dessen oder deren Verhinderung der Erste Bürgermeister oder die Erste Bür- germeisterin, bei dessen oder deren Verhinderung der oder die jeweils dienstälteste Beigeord- nete. § 2 Fraktionen des Gemeinderats (1) Die Stadträte und Stadträtinnen können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Frak- tion muss aus mindestens drei Stadträten oder Stadträtinnen bestehen. (2) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach der Anzahl ihrer Mandate; bei gleicher Stärke entscheidet die Gesamtzahl der Stimmen der letzten Gemeinderatswahl. (3) Den Fraktionen und fraktionslosen Gemeinderatsmitgliedern werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Fraktionsfinanzie- rungssatzung. § 3 Ältestenrat (1) Zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen, zur freien Verständigung der Fraktionen über Zeit und Art der Behandlung wichtiger Angelegenheiten und zur sonstigen Förderung der Geschäfte des Gemeinderats ist der Ältestenrat berufen. 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - (2) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem oder der Oberbür- germeisterin als Vorsitzender und acht Gemeinderatsmitgliedern. Die Beigeordneten neh- men an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Soweit sich aus der Aufgabenstellung des Ältestenrats nichts anderes ergibt, gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend. (3) Die Sitzungen des Ältestenrates sind nichtöffentlich. § 4 Pflichten der Stadträte und Stadträtinnen (1) Die Stadträte und Stadträtinnen sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 der Ge- meindeordnung vorliegen, verpflichtet, die Wahl in einen Ausschuss anzunehmen und die- ses Amt während der Dauer der Amtszeit zu versehen. (2) Die Stadträte und Stadträtinnen sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, soweit sie deren Mitglieder sind, rechtzeitig zu erscheinen und während der gesamten Dauer an ihnen teilzunehmen. Ist ein Stadtrat oder eine Stadträtin aus drin- genden persönlichen oder beruflichen Gründen an der Teilnahme verhindert, zeigt er oder sie dies unter Angabe des Hinderungsgrundes und - soweit es sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt - unter Angabe des Stadtrats oder der Stadträtin, der oder die ihn o- der sie vertreten wird, rechtzeitig dem oder der Vorsitzenden an. Das gleiche gilt, wenn ein Stadtrat oder eine Stadträtin gezwungen ist, eine Sitzung vor ihrer Beendigung zu verlas- sen. Im Übrigen darf ein Stadtrat oder eine Stadträtin einer Sitzung nur fernbleiben, wenn er oder sie beurlaubt ist. Urlaub kann bis zu acht Wochen der oder die Vorsitzende, für län- gere Zeiten der Gemeinderat bewilligen. Stadträte und Stadträtinnen, die gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind beurlaubt, solange diese Körperschaften versammelt sind. § 5 Tagesordnung (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin setzt die Tagesordnung für die Sit- zungen des Gemeinderats fest. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind bei- zufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner ent- gegenstehen. Die Tagesordnung muss alle für die Verhandlungen vorgesehenen Gegen- stände enthalten, wobei die öffentlich und nichtöffentlich zu behandelnden Gegenstände zu unterscheiden sind. Die Einladung mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgt grundsätz- lich elektronisch. Unabhängig davon werden alle Unterlagen für die Mitglieder des Ge- meinderats im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. (2) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin lädt zur Sitzung des Gemeinderats und der Ausschüsse auch die beurlaubten und diejenigen Stadträte und Stadträtinnen ein, von denen bekannt ist, dass sie an der Teilnahme verhindert sind. Soweit es sich um die Sit- zung eines Ausschusses handelt, sind zugleich die von den verhinderten Stadträten und 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - Stadträtinnen benannten Vertreter und Vertreterinnen einzuladen. Zur Sitzung eines Aus- schusses sind auch die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen einzuladen, wenn eine die Ortschaft besonders betreffende Angelegenheit behandelt werden soll. In den vorstehen- den Fällen ist jeweils auch die Tagesordnung zu übersenden. (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann auch Nachträge zur Tagesord- nung nur nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 der Gemeindeordnung aufstellen. Liegt ein Notfall (vgl. § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung) vor, so kann der Oberbürger- meister oder die Oberbürgermeisterin eine Angelegenheit zur Beschlussfassung auch dann bringen, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 der Gemeindeordnung nicht erfüllt sind. (4) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann einen Gegenstand von der Ta- gesordnung absetzen, solange der Gemeinderat in dessen Verhandlung nicht eingetreten ist. § 6 Verhandlungsleitung und Geschäftsgang (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Gemeinderats. (2) Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig wegen Abwesenheit von Mitgliedern, so setzt der oder die Vorsitzende die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit aus, oder schließt die Sitzung und verfährt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung. Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig wegen Befangenheit von Mitgliedern, so setzt der oder die Vorsitzende den Beratungspunkt ab und verfährt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung. (3) Die Beratung wird durch den Vortrag des oder der Vorsitzenden, eines oder einer Beige- ordneten, eines oder einer Beauftragten oder des oder der Antragsstellenden über den der Beschlussfassung unterliegenden Gegenstand eingeleitet. § 7 Sitzungsordnung (1) Der oder die Vorsitzende kann Zuhörende, die die Sitzung wiederholt und nachhaltig stö- ren, aus dem Sitzungssaal verweisen, nachdem die Personen vergeblich ermahnt und die Verweisung aus dem Sitzungssaal angedroht wurden. Bei allgemeiner Unruhe, die die Sit- zung gleichermaßen stört und insbesondere wenn nicht alle Störenden einzeln festzustellen sind, kann der oder die Vorsitzende den Zuhörerraum räumen lassen. (2) Der oder die Vorsitzende kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder die sich in Wiederholungen ergehen, zur Sache verweisen. Er oder sie kann Redende, die 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 4 - Karlsruher Stadtrecht - sich persönlich verletzender Äußerungen schuldig machen oder in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstoßen, in unmittelbarem Anschluss an die Störung zur Ordnung rufen und Rügen erteilen; in besonders schweren Fällen kann er oder sie das Wort sofort entziehen. Redenden, die bei einem Beratungspunkt zweimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden sind, kann bei erneuten Verstößen gegen die Ordnung und nach entspre- chender Androhung das Wort entzogen werden. § 36 Absatz 3 der Gemeindeordnung bleibt davon unberührt. Ist die Störung derart, dass auch bei Anwendung der vorstehend beschriebenen Maßnahmen eine ordnungsmäßige Fortsetzung der Verhandlung nicht ge- währleistet ist, kann der oder die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. (3) Äußerungen eines oder einer Redenden, die vom oder von der Vorsitzenden gerügt oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den nachfolgenden Redenden nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden. § 16 bleibt davon unberührt. § 8 Redeordnung (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet die Beratung und fordert zur Wortmeldung auf. An der Beratung kann sich jeder Stadtrat oder jede Stadträtin beteiligen. Dasselbe gilt für die Bei- geordneten und die Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherinnen. (2) Wer zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen will, meldet sich zu Wort, welches vom oder von der Vorsitzenden in der Regel in der Reihenfolge der Fraktionen erteilt wird. Auf § 2 Abs. 2 wird verwiesen. Dieser gilt für fraktionslose Mitglieder des Gemeinderates ent- sprechend. (3) Ist ein Verhandlungsgegenstand aufgrund eines Antrags einer Fraktion oder mehrerer Frak- tionen oder eines Sechstels aller Stadträte und Stadträtinnen nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Ge- meindeordnung auf die Tagesordnung gesetzt, wird das Wort zu Beginn der Beratung an eine Person für die antragsstellende Fraktion oder die antragsstellenden Fraktionen oder das antragsstellende Quorum erteilt. Danach gilt für die übrigen Fraktionen und die übrigen Stadträte und Stadträtinnen die allgemeine Regelung über die Reihenfolge. (4) Nach Annahme eines Geschäftsordnungsantrags im Sinne von § 10 Abs. 1 a), c), d), e) dür- fen die zur Sache vorgemerkten Redenden nicht mehr sprechen. § 16 bleibt hiervon unbe- rührt. (5) Der oder die Vorsitzende kann selbst das Wort ergreifen oder es dem oder der Vortragen- den im Sinne des § 6 Abs. 3 erteilen, so oft die Beratung dazu Veranlassung gibt. Die Unter- brechung eines Redenden ist ihm oder ihr zur Wahrnehmung der zustehenden Befugnisse (vgl. § 7 Absatz 2) gestattet. (6) Über denselben Gegenstand soll ein Redner oder eine Rednerin nicht mehr als zweimal sprechen. § 16 bleibt davon unberührt. 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 5 - Karlsruher Stadtrecht - (7) Die Redezeit je Redner oder Rednerin beträgt drei Minuten. Sie kann verlängert werden, wenn dies im Ältestenrat vereinbart wurde. Der Gemeinderat kann im Einzelfall vor Eintritt in die Beratung eines Tagesordnungspunktes andere Redezeiten für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates auch im Verhältnis ihrer Stärke gemäß § 2 Abs. 2 festlegen. Für die Aussprache über den Haushalt sind gesonderte Redezeiten zu be- schließen. (8) Spricht ein Redner oder eine Rednerin über die Redezeit hinaus, kann der oder die Vorsit- zende nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. § 9 Sachanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist. Sie sind so zu formulieren, dass über sie abge- stimmt werden kann. Auf Verlangen sind sie dem oder der Vorsitzenden schriftlich einzu- reichen. (2) Anträge nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg werden ohne Stellungnahme der Verwaltung auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderates gesetzt. Eine Aussprache zu Anträgen nach Satz 1 findet in der Regel zunächst nicht statt, sondern der oder die Vorsitzende weist die Angelegenheit den Aus- schüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zu. Auf der Tagesordnung wird vermerkt, für welchen Ausschuss und zu welchem Datum die Behandlung der Angelegen- heit vorgesehen ist und ob die Beratung im Ausschuss öffentlich oder nichtöffentlich er- folgt. Die Antragsteller können im Rahmen der Antragstellung festlegen, ob abweichend von Satz 2 eine mündliche Begründung ihres Antrags mit anschließender Aussprache statt- finden soll. (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 S. 3 der Hauptsatzung sowie des § 21 Abs. 3 S. 3 dieser Ge- schäftsordnung bleiben unberührt. § 10 Geschäftsordnungsanträge (1) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Während der Verhandlung über einen Gegenstand, jedoch nur bis zum Schluss der Beratung, kann ein Antrag zur Ge- schäftsordnung gestellt werden. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere: a) ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen. Dies gilt nicht für Anträge, die das Bürgermeisteramt eingebracht hat (Antrag auf Übergang zur Tagesordnung) b) die Rednerliste vorzeitig zu schließen (Schluss der Rednerliste) 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 6 - Karlsruher Stadtrecht - c) die Aussprache vorzeitig zu beenden (Schluss der Beratung). Dies gilt nicht bevor der der Tagesordnung zugrunde liegende Antrag mündlich begründet wurde d) den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beraten und die Beschlussfas- sung zu vertagen (Vertagung) e) den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (2) Ist ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung gestellt, so erteilt der oder die Vorsitzende sogleich einem Redner oder einer Rednerin für und gegen den Antrag das Wort. Wird dem Antrag stattgegeben, wird über die betreffende Angelegenheit in dieser Sitzung nicht mehr beraten und auch nicht mehr beschlossen. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Aussprache zu eröffnen oder fortzusetzen. Über einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor einem Vertagungs- oder Schlussantrag abzustimmen. (3) Der Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, nachdem jede Fraktion Gelegenheit hatte, durch je einen Redner beziehungsweise eine Rednerin zu Wort zu kommen. Gleiches gilt für die fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates. Wird der Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. (4) Ist ein Schlussantrag oder ein Antrag auf Vertagung der Aussprache und Beratung gestellt, so erteilt der oder die Vorsitzende sogleich je einem Redner oder einer Rednerin für und gegen den Antrag das Wort. Wird der Schlussantrag oder der Antrag auf Vertagung ange- nommen, so dürfen keine Sachausführungen mehr gemacht werden. Bei Ablehnung des Antrages wird die Aussprache fortgesetzt. (5) Ist neben einem Vertagungsantrag gleichzeitig ein Schlussantrag gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf Vertagung abzustimmen. (6) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, dürfen nur noch die Gemeinde- rätinnen und Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind. (7) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor den Anträgen zur Sache abzustimmen. § 11 Anträge mit finanzieller Auswirkung (1) Beschlüsse über Aufwendungen und Auszahlungen, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur gefasst werden, wenn gleichzeitig die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Anträge zur Behandlung im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen vorgemerkt. (2) Einen Antrag, dessen Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt be- einflusst, insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes mit sich bringen würde, darf der oder die Vorsitzende erst 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 7 - Karlsruher Stadtrecht - zur Beschlussfassung bringen, wenn zuvor der Antrag auf Deckung der Aufwendungen be- ziehungsweise Auszahlungen oder Erträge beziehungsweise Einzahlungen gestellt wurde. (3) Für den Beschluss gelten Sachantrag und Deckungsantrag als unteilbar. Wird die Deckung ganz oder teilweise abgelehnt, gilt insoweit auch der Sachantrag als abgelehnt. § 12 Abstimmung (1) Der oder die Vorsitzende stellt vor Beginn der Abstimmung fest, über welche Anträge Be- schluss gefasst werden soll. Er oder sie bestimmt nach den Vorschriften dieser Ge- schäftsordnung über die Teilung der Abstimmung und legt die Reihenfolge der Abstimmung fest (vgl. §§ 10 Absatz 2, 5, 6 und 12 Absatz 2, 3). (2) Besteht ein Antrag aus mehreren Teilen (Abschnitte, Paragrafen), die getrennt zur Beratung gestellt oder die nicht einheitlich beurteilt werden, so ist über jeden Teil gesondert abzu- stimmen (Teilabstimmung). Werden hierbei einzelne Teile abgelehnt oder mit Änderungen angenommen, so ist am Schluss über den Antrag in der geänderten Form im Ganzen abzu- stimmen (Schlussabstimmung). (3) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Bürgermeisteramtes. Liegen mehrere Änderungs- oder Er- gänzungsanträge zur gleichen Sache vor, so ist zuerst über denjenigen abzustimmen, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht. Von mehreren Anträgen mit finanzieller Auswir- kung ist zuerst über denjenigen abzustimmen, bei dessen Annahme die größten Aufwen- dungen beziehungsweise Auszahlungen oder die geringsten Erträge oder Einzahlungen für die Stadt zu erwarten sind. § 13 Abstimmungsform (1) Ist die Beratung abgeschlossen oder ein Schlussantrag angenommen, stellt der oder die Vorsitzende, wenn der Antrag keinen Widerspruch findet, die Annahme des Antrages fest. Ist Widerspruch erhoben, so ist förmlich abzustimmen. (2) Die förmliche Abstimmung erfolgt durch a) Handaufheben unter Verwendung von Stimmkarten oder mit Hilfe eines elektronischen Abstimmungssystems. Der oder die Vorsitzende legt dies vor der Abstimmung fest. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis durch Wiederholung festzustellen. Abstimmungsberechtigt sind hierbei die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderats. Wird mit dem elektronischen Abstimmungssystem abgestimmt, werden die Abstimmungsergeb- nisse und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Gemeinderates in geeigneter 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 8 - Karlsruher Stadtrecht - Form angezeigt. Die Abstimmungsergebnisse und das Abstimmungsverhalten werden elektronisch gespeichert und können im Liveticker während der Sitzung sowie anschlie- ßend im Ratsinformationssystem veröffentlicht werden, sofern keine gesetzlichen Rege- lungen entgegenstehen oder auf Antrag des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder eines Stadtrats oder einer Stadträtin beschlossen wird, dass eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens nicht erfolgen soll. b) Namensaufruf der Mitglieder (namentliche Abstimmung), wenn eine Fraktion oder ein Sechstel aller Stadträte und Stadträtinnen dies vor Beginn der Abstimmung beantragt oder auf Verlangen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin. Hierfür wer- den die Stadträte und Stadträtinnen namentlich in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe aufgerufen. (3) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat auf Antrag des oder der Vor- sitzenden oder eines Stadtrats oder einer Stadträtin geheime Abstimmung mit Stimmzet- teln beschließen. Auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder eines Stadtrates oder einer Stadträtin sind Kabinen zu benutzen. Der oder die Vorsitzende oder ein oder eine von ihm oder ihr damit beauftragter Stadtrat oder beauftragte Stadträtin öffnet die Stimmzettel. Der oder die Vorsitzende und zwei weitere damit betraute Stadträte oder Stadträtinnen haben sich vom Inhalt jedes einzelnen Stimmzettels zu überzeugen. Ein nicht ausgefüllter, unleserlicher oder sonst ungültiger Stimmzettel gilt als Stimmenthaltung. Die Stimmzettel sind nach der Auszählung sofort zu vernichten. § 14 Wahlen (1) Bei geheimen Wahlen findet § 13 Absatz 3 Satz 2 - 6 entsprechende Anwendung. (2) Entscheidet das Los (§ 37 Absatz 7 Satz 5 der Gemeindeordnung), so bestimmt der Ge- meinderat, wer aus seiner Mitte das Los zu ziehen hat. Die Lose werden vom Schriftführer oder von der Schriftführerin unter Aufsicht des oder der Vorsitzenden in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Stadtrats oder der Stadträtin hergestellt. Der Ablauf der Los- ziehung ist in der Niederschrift zu vermerken. § 15 Anfragen und Anträge (1) Wird ein Antrag im Sinne des § 24 Absatz 3 Satz 1 oder des § 34 Absatz 1 Satz 4 der Ge- meindeordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg eingebracht, so sind zu dessen Wirksamkeit die Unterschriften oder Namen, beim Antrag einer Fraktion zumindest die Un- terschrift des oder der Vorsitzenden oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin, oder eines Sechstel aller Stadträte und Stadträtinnen erforderlich. Auf § 21 Absatz 3 Satz 3 dieser Regelung sowie § 4 Absatz 3 Satz 3 der Hauptsatzung wird verwiesen. 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 9 - Karlsruher Stadtrecht - (2) Jeder Stadtrat oder jede Stadträtin kann schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung an das Bürgermeisteramt richten. Dies gilt nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 der Ge- meindeordnung geheimzuhaltenden Angelegenheiten. Anfragen und Anträge in elektroni- scher Form sind an das Hauptamt zu richten. (3) Die Anfragen sollen binnen angemessener Frist, in der Regel innerhalb von vier Wochen, beantwortet werden. Wird eine Anfrage im Rahmen einer Sitzung des Gemeinderates auf- gerufen, beträgt die Redezeit für Zusatzfragen drei Minuten je Redenden. Der Gemeinderat kann auf Antrag eine Aussprache über die erteilte Antwort beschließen. Sachanträge kön- nen dabei nicht gestellt werden. § 16 Persönliche Erklärungen Jedem Stadtrat oder jeder Stadträtin ist auf Verlangen sofort nach dem eine Person gespro- chen hat, das Wort zu persönlichen Erklärungen oder Bemerkungen (u. a. Richtig-stellungen, Aufklärungen von Missverständnissen) zu erteilen. Für länger als drei Minuten dauernde Aus- führungen ist die Zustimmung des oder der Vorsitzenden erforderlich. Das Gleiche gilt für per- sönliche Erklärungen zur Abstimmung nach Erledigung des betreffenden Punktes der Tages- ordnung. § 17 Niederschrift (1) In den Niederschriften über die Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse müssen unabhängig von der festgelegten Protokollform neben den in § 38 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der GemO aufgezählten Inhalten Beginn und Ende der Verhandlung sowie ver- bindliche Erklärungen der Verwaltung und Aufträge an die Verwaltung festgehalten wer- den. Darüber hinaus soll in Fällen, in denen der Niederschrift keine schriftliche Unterlage beigefügt werden kann oder von diesen Unterlagen abweichende oder sie ergänzende Aus- führungen gemacht werden, der wesentliche Inhalt der Berichterstattung festgehalten werden. Das Recht des oder der Vorsitzenden und der Mitglieder des Gemeinderates nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der GemO Erklärungen oder das Abstimmungsverhalten in die Nieder- schrift aufzunehmen, bleibt hiervon unberührt. Über die Verhandlungen des Gemeindera- tes wird ein Wortprotokoll gefertigt. (2) Die Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderates wird innerhalb eines Monats durch Einstellen ins Ratsinformationssystem zur Kenntnis gebracht. (3) Tonaufzeichnungen der Sitzungen des Gemeinderates werden zum Zwecke der Protokoll- führung erstellt und für 15 Jahre bei der protokollführenden Stelle aufbewahrt. Anschlie- 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 10 - Karlsruher Stadtrecht - ßend werden sie dem Stadtarchiv zur Übernahme in die Archivbestände angeboten. Auf- zeichnungen der beschließenden Ausschüsse werden nach 2 Jahren gelöscht, bei beraten- den Ausschüssen nach 1 Jahr. (4) Dem oder der Vorsitzenden und jedem Mitglied des Gemeinderates ist ein Zugriff auf die Tonaufzeichnungen zu gewähren. § 18 Veröffentlichung der Verhandlungen (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats soll im Amtsblatt oder auf den Internet- seiten der Stadt Karlsruhe berichtet werden. (2) Das Gleiche gilt für in nichtöffentlicher Sitzung verhandelte Angelegenheiten, sofern dem Informationsbedürfnis der Bürgerschaft nicht berechtigte Interessen eines Einzelnen oder einer Einzelnen oder des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Veröffentlichung be- schränkt sich hierbei in der Regel auf die Mitteilung der gefassten Beschlüsse. Insoweit ist auch die Presse über das städtische Presse- und Informationsamt zu unterrichten. § 18 a Film- und Tonaufnahmen Film- und Tonaufnahmen während öffentlicher Sitzungen des Gemeindesrates bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Gemeinderates unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der ein- zelnen Mitglieder des Gemeinderates. § 17 Abs. 4 und 5 bleiben hiervon unberührt. § 19 Offenlegung (1) Über welche Gegenstände im Wege der Offenlegung beschlossen wird (§ 37 Absatz 1 der Gemeindeordnung), entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin, der oder die die Anträge an bestimmten Tagen zur Einsicht der Gemeinderatsmitglieder auf- legt. Zeit und Ort der Offenlegung ist den Stadträten oder Stadträtinnen mindestens zwei Tage zuvor unter Beifügung eines Verzeichnisses über die aufliegenden Gegenstände mitzu- teilen. Die Anträge gelten als genehmigt, wenn kein Gemeinderatsmitglied widerspricht. § 38 der Gemeindeordnung ist sinngemäß anzuwenden. (2) Gegenstände im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind u. a.: a) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 11 - Karlsruher Stadtrecht - 1 Million Euro bis zu 5 Millionen Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Million Euro, b) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen sowie Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Son- dervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanz- haushaltes und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemein- deordnung von mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Million Euro, d) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen und sonstigen Nutzungsverhältnissen über un- bebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bei einem jähr- lichen Miet- oder Pachtzins von mehr als 100.000 Euro bis zu 150.000 Euro, e) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grund- stücksgeschäfte handelt. Diese Wertgrenzen können überschritten werden, wenn damit keine für die Ge- meindeentwicklung wichtige Entscheidung verknüpft ist. (3) Will ein Stadtrat oder eine Stadträtin widersprechen, muss er oder sie dies vor Abschluss der Offenlegung schriftlich oder per E-Mail anzeigen. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen zu begründen. Er kann jederzeit zurückgenommen werden. (4) Ist Widerspruch erhoben, legt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin die Angelegenheit dem versammelten Gemeinderat vor, wenn dieser nicht zurückgezogen wird. § 20 Ausschüsse (1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung (§§ 4 ff) sind auf beschließende (vgl. §§ 3 ff der Hauptsatzung) und auf beratende Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Ist ein Aus- schuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Gemein- derat an seiner Stelle ohne Vorberatung. (2) An den Sitzungen eines Ausschusses können Stadträte und Stadträtinnen, die diesem nicht angehören, als Zuhörende teilnehmen. Soweit es die Mehrheit des Ausschusses zulässt, können sie Fragen stellen. 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 12 - Karlsruher Stadtrecht - § 21 Beratende Ausschüsse (1) Für den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats werden folgende beratenden Ausschüsse gebildet, deren Zusammensetzung durch besonderen Gemeinderatsbeschluss geregelt wird: 1. Ausschuss für öffentliche Einrichtungen für die Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten, 2. Ausschuss für Umwelt und Gesundheit a) im Bereich Umwelt für die Umweltangelegenheiten (Umweltschutzmaßnahmen und Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Umwelt), b) im Bereich Gesundheit für die Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, 3. Ausschuss für Wirtschaftsförderung für die Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung von besonderer Bedeutung, 4. Kulturausschuss für kulturelle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, 5. Sportausschuss für allgemeine Angelegenheiten aus dem Bereich des Sports, 6. Migrationsbeirat, 7. Sozialausschuss für die Angelegenheiten aus dem Sozialwesen, 8. Schulbeirat für die Angelegenheiten des Schulwesens. (2) Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder der beratenden Ausschüsse nach dem gleichen Verfahren wie die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse (§ 40 der Gemeindeordnung). Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertretende zu bestellen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wählt der Gemeinderat einen Nachfolger oder eine Nachfolge- rin. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Vor- beratungen können öffentlich stattfinden. Dies entscheidet der oder die Vorsitzende bei Einberufung der Sitzung. Bei der Vorberatung von Anträgen nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg sollen die von den Antragstellenden diesbezüglich gemachten Vorschläge zur Öffentlichkeit beziehungsweise Nichtöffentlichkeit der Vorbera- 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 13 - Karlsruher Stadtrecht - tung berücksichtigt werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Stadträte und Stadträtinnen des Gemeinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorbe- ratung überwiesen werden. § 22 Pflegschaften (1) Der Gemeinderat kann für die Betreuung einzelner städtischer Anstalten und Einrichtungen Pfleger oder Pflegerinnen bestellen. (2) Die Pfleger oder Pflegerinnen können sich jederzeit über den Zustand und die Geschäftsla- ge der von ihnen betreuten Anstalt oder Einrichtung auf dem Laufenden halten, zu ihrer Kenntnis kommende Missstände unverzüglich dem zuständigen Beamten oder der zustän- digen Beamtin, erforderlichenfalls dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin anzeigen. § 23 Schlussbestimmungen Diese Geschäftsordnung tritt am 01.11.2020 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 25. April 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.

  • Geschäftsordnung Anlage 2_Synopse neu
    Extrahierter Text

    1 Bitte austauschen ANLAGE 2 SYNOPSE - geänderte Textpassagen der Geschäftsordnung des Gemeinderates - Fassung vom 25. April 2017 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen Anmerkungen § 5 Tagesordnung (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin setzt die Tagesordnung für die Sitzungen des Gemeinderats fest. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Tagesordnung muss alle für die Verhandlungen vorgesehenen Gegenstände enthalten, wobei die öffentlich und nichtöffentlich zu behandelnden Gegenstände zu unterscheiden sind. Die Einladung mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgt grundsätzlich schriftlich. Sie kann, wenn der Stadtrat oder die Stadträtin sich schriftlich damit einverstanden erklärt, auch elektronisch erfolgen. Unabhängig davon werden alle Unterlagen für die Mitglieder des Gemeinderats im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. § 5 Tagesordnung (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin setzt die Tagesordnung für die Sitzungen des Gemeinderats fest. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Tagesordnung muss alle für die Verhandlungen vorgesehenen Gegenstände enthalten, wobei die öffentlich und nichtöffentlich zu behandelnden Gegenstände zu unterscheiden sind. Die Einladung mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgt grundsätzlich elektronisch. Unabhängig davon werden alle Unterlagen für die Mitglieder des Gemeinderats im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Klarstellung hinsichtlich der elektronischen Einladung; Anpassung der Regelung entsprechend der Praxis (sh. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO) § 8 Redeordnung (7) Die Redezeit je Redner oder Rednerin beträgt in einer Sachdebatte grundsätzlich längstens fünf Minuten und 10 Minuten bei Themen, die vorab im Ältestenrat vereinbart und jeweils vom Gemeinderat beschlossen werden. Sie beträgt in einer Geschäftsordnungsdebatte drei Minuten. Der Gemeinderat § 8 Redeordnung (7) Die Redezeit je Redner oder Rednerin und Redebeitrag beträgt drei Minuten. Sie kann verlängert werden, wenn dies im Ältestenrat vereinbart wurde. Der Gemeinderat kann im Einzelfall vor Eintritt in die Beratung eines Tagesordnungspunktes andere Redezeiten für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Ergebnis des Gesprächs mit den Fraktionsvorsitzenden am 30.06.2020. 2 kann im Einzelfall vor Eintritt in die Beratung eines Tagesordnungspunktes andere Redezeiten für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates im Verhältnis ihrer Stärke gemäß § 2 Abs. 2 festlegen. Für die Aussprache über den Haushalt sind gesonderte Redezeiten zu beschließen. Gemeinderates auch im Verhältnis ihrer Stärke gemäß § 2 Abs. 2 festlegen. Für die Aussprache über den Haushalt sind gesonderte Redezeiten zu beschließen. Klarstellung § 9 Sachanträge Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist. Sie sind so zu formulieren, dass über sie abgestimmt werden kann. Auf Verlangen sind sie dem oder der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. § 9 Sachanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist. Sie sind so zu formulieren, dass über sie abgestimmt werden kann. Auf Verlangen sind sie dem oder der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. (2) Anträge nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg werden ohne Stellungnahme der Verwaltung auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats gesetzt. Eine Aussprache zu Anträgen nach Satz 1 findet in der Regel zunächst nicht statt, sondern der oder die Vorsitzende weist die Angelegenheit den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zu. Auf der Tagesordnung wird vermerkt, für welchen Ausschuss und zu welchem Datum die Behandlung der Angelegenheit vorgesehen ist und ob die Beratung im Ausschuss öffentlich oder nichtöffentlich erfolgt. Die Antragsteller können im Rahmen der Antragstellung festlegen, ob abweichend von Satz 2 eine mündliche Begründung ihres Antrags mit anschließender Aussprache stattfinden soll. (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 S. 3 der Hauptsatzung sowie des § 21 Abs. 3 S. 3 dieser Geschäftsordnung bleiben unberührt. Ergebnis des Gesprächs mit den Fraktionsvorsitzenden am 30.06.2020. 3 § 11 Anträge mit finanzieller Auswirkung (1) Beschlüsse über Aufwendungen und Auszahlungen, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur gefasst werden, wenn gleichzeitig die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden. § 11 Anträge mit finanzieller Auswirkung (1) Beschlüsse über Aufwendungen und Auszahlungen, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur gefasst werden, wenn gleichzeitig die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Anträge zur Behandlung im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen vorgemerkt. Ergebnis des Gesprächs mit den Fraktionsvorsitzenden am 30.06.2020. § 21 Beratende Ausschüsse (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Vorberatungen finden in der Regel nichtöffentlich statt. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Stadträte und Stadträtinnen des Gemeinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. § 21 Beratende Ausschüsse (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Vorberatungen können öffentlich stattfinden. Dies entscheidet der oder die Vorsitzende bei Einberufung der Sitzung. Bei der Vorberatung von Anträgen nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sollen die von den Antragsstellenden diesbezüglich gemachten Vorschläge zur Öffentlichkeit beziehungsweise Nichtöffentlichkeit der Vorberatung berücksichtigt werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Stadträte und Stadträtinnen des Gemeinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. Gleichlautend mit Vorschlag zur Neufassung des § 4 Abs. 3 Satz 2+3 der Hauptsatzung 4 § 23 Schlussbestimmungen Diese Geschäftsordnung tritt am 01.11.2020 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 25. April 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.

  • Abstimmungsergebnis GR TOP 3
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 3
    Extrahierter Text

    Niederschrift 16. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Oktober 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 3 der Tagesordnung: Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Vorlage: 2020/1062 dazu: Änderungsantrag: AfD Vorlage: 2020/1209 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die aus der Anlage 1 (der Vorlage) ersichtliche geänderte Fassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: § 8, Ziffer 7 – Redezeit – bei 32 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Restliche Beschlussvorlage: Bei 40 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Änderungsantrag: Bei 3 Ja-Stimmen und 44 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss sowie die vorliegende Stellungnahme der Verwaltung: Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass aus der Hauptausschuss-Sitzung von letzter Woche wir jetzt noch einmal eine Veränderung vorgenommen haben, die Ihnen nicht ausreicht, die aber dennoch ein etwas veränderter Text an dieser einen Stelle ist. Von daher weicht diese Beschlussvorlage noch etwas ab von dem, was wir in der Vorberatung hatten. Mir ist auch an- gekündigt, dass wir den § 8, der die Redezeit auf drei Minuten reduziert, separat abstimmen, weil das nicht die Zustimmung mindestes einer Fraktion findet, wenn ich das richtig verstanden habe. – 2 – Stadtrat Pfannkuch (CDU): Rein grundsätzlich wollen wir gar nichts zu dieser Satzung sagen. Ich will einfach nur aus Praktikabilitätsgründen den Anlass nehmen, um Sie um etwas zu bitten. Wenn Sie wollen, dass wir das schriftlich machen, dann machen wir das auch gerne schriftlich. Wir würden es für richtig halten, dass auch die Redezeit des Sitzungsvorsitzenden im Anschluss an die Aussprache zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oben angezeigt wird. Der Vorsitzende: Wenn es weiter nichts ist, können wir das gerne machen. Dann können Sie mich anschließend immer am Wickel bekommen. Stadträtin Fenrich (AfD): Wir haben einen Änderungsantrag gestellt für die Neufassung der Ge- schäftsordnung des Gemeinderates zu § 5, § 8 und § 9. Ich glaube, die Begründung, die wir ge- bracht haben, ist selbstredend. Die Verwaltung hat Stellung genommen. Im Prinzip hat sie nicht negiert, dass es falsch ist, was wir wollen. Wenn ich es richtig verstehe, ist es eigentlich über- flüssig. Jetzt möchte ich aber dazu sagen, eine Geschäftsordnung ist kein formelles Gesetz, sondern es ist – ich sage es laienhaft – eine Gebrauchsanweisung. Eine Gebrauchsanweisung, wie ich Ge- setze, Rechtsverordnungen, etwas, was höher im Recht steht, umsetze. Von daher denke ich, dass es sinnvoll ist, insbesondere in § 8 Absatz 1, weil wir da in der alten Fassung hatten: Die Einladung und Unterlagen werden in Papierform geschickt. Jetzt steht drin, elektronisch. Ich finde, man sollte zum Zwecke der Klarstellung – es ändert sich nichts, da hat die Verwaltung Recht – hineinschreiben, dass auf Anforderung des einzelnen Stadtrates die Unterlagen in Pa- pierform zur Verfügung gestellt werden. Der Zweck dahinter ist, dass nicht jeder Stadtrat anru- fen muss: ich hätte es gerne in Papierform. Ich habe selber die Erfahrung im Ausschuss ge- macht, beim Klinikum beispielsweise, dass es nicht funktioniert hat. Es war ein Versehen, kann aber passieren. Wenn aber die Verwaltung hergeht und sagt, wer hätte es denn gerne in Pa- pierform, dann wäre das eine runde Sache. Bei § 8 Absatz 2 - da geht es um die Redezeit - möchte ich nur darauf aufmerksam machen, dass eine Vereinbarung im Ältestenrat natürlich keine Bindung, keine Rechtswirkung hat. Der Gemeinderat entscheidet letztlich immer, ob eine Redezeit geändert wird, also in dem Fall beschlossen werden soll. Der Gemeinderat ist immer am Zug. Die Vereinbarung im Ältestenrat ist eine Willensbekundung, aber nicht verbindlich, auch nicht nach dem Gesetz. In § 9 Absatz 2 lag uns daran, mit der Begründung des Antrags und der Aussprache auch diesen Begriff der Abstimmung mitaufzunehmen. Wir wissen natürlich, dass das im Gemeinderat mit einem Geschäftsordnungsantrag immer wieder gekippt werden kann. Aber wichtig ist es, wenn man bei Anträgen, die saisonal relevant sind, wie zum Beispiel Übernachtung von Obdachlosen mit Hund oder Alkoholverbot auf dem Werderplatz, die Abstimmung mit hineinnimmt. Dann ist es noch einmal klarstellend. Dass das natürlich ausgehebelt werden kann durch einen Mehr- heitsbeschluss des Gemeinderates, ist logisch. Aber ich finde, zur Klarstellung und im Rahmen dessen, dass es eine Gebrauchsanweisung ist, sollte man das vielleicht berücksichtigen. Stadtrat Høyem (FDP): Mit einer Ausnahme ist diese Neufassung absolut okay. Die Ausnahme sind die drei Minuten Redezeit. Ich möchte gerne Danke sagen für einen wunderbaren Wahl- kampf im Mai 2019, mit Euch allen hier. Ihr habt gesprochen und gesprochen und gesprochen. Das haben wir alle im Wahlkampf. Wir haben gesagt, wir wollen gerne in den Gemeinderat ge- wählt werden. Jetzt sind wir hier, gewählt, da können wir auch weitersprechen. Demokratie – 3 – brauch ganz einfach Zeit. Diese Zeit haben wir uns gewünscht im Wahlkampf, dass wir hier ge- wählt werden. Wir sollten uns die Zeit nehmen, weiter zu diskutieren, wenn es notwendig ist. (Zuruf Stadtrat Ehlgötz/CDU) Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Ich möchte noch einmal feststellen für unsere Fraktion, dass wir mit diesen drei Minuten absolut nicht einverstanden sind. Das ist einfach nur noch eine Sprechblasenkultur hier im Haus. Das ist Fix und Foxy, das ist Mickey Mouse. Gut, wenn die GRÜNE das brauchen, um sich selbst zu disziplinieren. Aber nehmen Sie bitte nicht uns alle in Geiselhaft. Sie sind die, die immer am meisten überziehen. Das muss einfach einmal hier gesagt werden. (Vereinzelter Beifall, Zurufe) Sie beantragen drei Minuten und reden immer länger, und dann auch noch mit einer Selbstver- ständlichkeit, die mich ärgerlich macht. Das muss ich ganz offen sagen. Meiner Ansicht nach hat es in der Geschäftsordnung überhaupt nichts zu suchen, dass es mit drei Minuten festgeschrie- ben wird. Das ist eine Unkultur. Ich weiß nicht, wo die her kommt bei den GRÜNEN. Ich ver- stehe es wirklich nicht, was für Lebenserfahrung dahintersteht. Meine Lebenserfahrung ist die, man braucht Zeit, um sich auszutauschen. (Vereinzelter Beifall) Das ist einfach so. Sie können jetzt ruhig lachen. Das ist mir wurscht. Aber drei Minuten - ich würde jetzt wirklich auch an die CDU appellieren, auch an die SPD, machen Sie das nicht mit. Machen Sie das nicht mit mit den drei Minuten. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Dem Appell von Kollegen Cramer kann ich nichts mehr hinzufügen. Sie wissen, dass ich persönlich immer mit unserer Zählgemeinschaft gegen eine dreiminütige Redezeitbegrenzung gestimmt habe. Wenn wir heute genau zugehört haben bei den Haushalts- reden, war immer von Demokratie die Rede, und dass wir uns hier austauschen und das gegen- seitige Einvernehmen sehen. Das braucht tatsächlich Zeit. Deshalb werde ich persönlich – wie meine Kollegen abstimmen, weiß ich nicht – gegen die drei Minuten stimmen. Stadtrat Löffler (GRÜNE): Da wir jetzt schon direkt angesprochen wurden, möchte ich dann doch noch einmal auf einen Punkt abheben, der jetzt in der Änderung der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung leider aus unserer Sicht keine vollständig befriedigende Umsetzung ge- funden hat, der aber in demselben Kontext steht. Es ist so, dass wir auch darüber gesprochen haben, gerade die inhaltliche Vorberatung von An- trägen aber auch von Vorlagen der Verwaltung in den Ausschüssen vorzuberaten. Dabei ist uns ein ganz wichtiges Anliegen, dass die Vorberatungen auch – sofern es rechtlich zulässig ist, ein paar Ausnahmen gibt es – öffentlich stattfinden können. Dann kann sich dort tatsächlich Zeit für Debatte und Austausch genommen werden. Die Öffentlichkeit – seien es Einzelpersonen o- der die Presse – kann dem dann auch beiwohnen. Wenn wir im Gemeinderat eine Debatte füh- ren, so wie wir es jetzt gerade tun, ob das drei Minuten, fünf Minuten oder 10 Minuten sind, werfen wir uns einfach nur dieselben Argumente an den Kopf. Aber es ist trotzdem keine De- batte, die ineinandergreift und dadurch zu weiteren Ergebnissen führt. Daher plädieren wir – 4 – wirklich für eine ernste inhaltliche und öffentliche Auseinandersetzung. Diese Aufgabe liegt dann bei Ihnen als Ausschussvorsitzende, so haben wir es jetzt festgehalten. Deswegen können wir sehr gut mit der Verkürzung der Debattenzeit leben, wenn die Öffentlichkeit gerade in den Ausschüssen stärker mitgenommen wird. Stadtrat Høyem (FDP): Nur ein Satz an meinen jungen Kollegen Löffler: Meine Demokratieauf- fassung ist nicht so, wie Ihre. Wenn Sie eine gute Rede hier halten, dann kann ich auch meine Meinung ändern. (Zuruf) Stadtrat Kalmbach (FW|FÜR): Ich möchte zur Aussage von Stadtrat Löffler etwas sagen. Es ist so, wenn wir in den Ausschüssen schon Öffentlichkeit haben, dann können wir nicht mehr rich- tig diskutieren. Wir brauchen einen geschützten Raum, wo man auch seine Meinung ändern kann. Wenn die Öffentlichkeit da ist, ist das nicht mehr möglich, weil man Angst hat, sein Ge- sicht zu verlieren. (Weiterer Zuruf) Deswegen bin ich eindeutig dafür, dass Ausschüsse diesen Schutzraum der Nichtöffentlichkeit behalten. Der Vorsitzende: Wir haben das wirklich stundenlang vordiskutiert. Herr Stadtrat Hock, Sie be- kommen natürlich das Wort. Stadtrat Hock (FDP): So kann man es natürlich nicht stehen lassen, wie Kollege Löffler gerade sagte. Wie oft ist es denn vorgekommen, dass man sich in Vorberatungen in Ausschüssen ei- gentlich einig war. Dann hat man in den Fraktionen weiterdiskutiert und kam dann in den Ge- meinderat mit einer ganz anderen Haltung. Das war nicht einmal, das war seit ich dabei bin schon hunderte Male. Deshalb ist das völlig an der Realität vorbei. Da mangelt es dann auch an der Erfahrung, wenn man so eine Aussage machen kann. Das tut mir leid. Der Vorsitzende: Jetzt waren wir doch gemeinsam so friedlich, haben das alles entwickelt. (Zurufe, Heiterkeit) Die Frage ist, ob wir es als Änderungsantrag nehmen oder als getrennte Abstimmung. Es ist im Ergebnis aber gleich. Ich stelle jetzt nur den § 8, Ziffer 7, die Redezeit, zur Abstimmung. – Der § 8 findet die Zustim- mung, so wie er drinsteht. Jetzt stelle ich den Rest der Geschäftsordnung ... (Zurufe) Nein, es war kein Änderungsantrag. Ich habe gesagt, ich mache getrennte Abstimmung und stelle den § 8, Ziffer 7 zur Abstimmung. Das ist kein Änderungsantrag. – 5 – (Weitere Zurufe) Ich teile die Gesamtbeschlussvorlage in den § 8, Ziffer 7. Das haben wir abgestimmt. Dann stim- men wir über den ganzen Rest der Vorlage ab. Es war der Wunsch nicht als Änderungsantrag, sondern getrennte Abstimmung. Ach so, Sie meinen den Änderungsantrag. Ja, da haben Sie Recht. Entschuldigung, das habe ich jetzt missverstanden. Dann war die Reihenfolge falsch. Können wir trotzdem dieses Ergebnis akzeptieren? (Zuruf) Nein, das können wir nicht machen, weil Ihrer sich auch auf den § 8 bezieht. Dann machen wir es jetzt noch einmal der Reihenfolge nach. Sie haben völlig Recht. Als erstes muss ich den Änderungsantrag der AfD zur Abstimmung stellen. Denn stelle ich jetzt zur Abstimmung. – Der ist damit abgelehnt. Jetzt muss ich die Abstimmung wiederholen. Ich teile wieder die Beschlussvorlage auf. Es kommt noch einmal der § 8, Ziffer 7 hier zur Abstimmung, so, wie er in der Vorlage steht. (Unruhe, Zurufe) Das ist eine deutliche Mehrheit. Jetzt stelle ich den ganzen Rest der Beschlussvorlage zur Abstimmung, alles, außer diesem be- sagten Paragrafen. – Das ist eine deutliche Mehrheit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. November 2020