Rettungsschirmaktivierung für eigenwirtschaftliche Verkehre: Abschluss einer Vereinbarung mit der AVG über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung
| Vorlage: | 2020/1002 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 01.09.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | AVG |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Neureut |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 29.09.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf den Linien S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Batt- straße), S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld), S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen), S5 (Mehrver- kehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) zwischen der Stadt Karlsruhe vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup - nachfolgend „Aufgabenträger“ genannt - und der AVG Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH - nachfolgend „Verkehrsunternehmen“ genannt – wird folgende Vereinbarung zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Perso- nennahverkehr geschlossen. Präambel Die Verkehrsleistung der Linien S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzin- gen) und S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) wird auf Grundla- ge einer im eigenwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren erteilten PBefG-Genehmigung durch das Verkehrsunternehmen AVG Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH betrieben. Auf den Strecken- abschnitten der S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße und Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld) werden darüber hinaus ei- genwirtschaftlich Verkehre durch die AVG Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH als Besonderheit des Karlsruher Modells erbracht, die zwar nach EBO gefahren werden, aber dem innerstädti- schen ÖPNV zuzuordnen sind und mit einem Einsystemfahrzeug (Straßenbahn-Spannung) gefah- ren wird. Durch die Corona-Pandemie sind die Fahrgastzahlen seit Mitte März 2020 infolge der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen wie Schließung des Vordereinstiegs sowie der Schulen und Geschäfte, Abstandsgebot und Kontaktsperre deutlich zurückgegangen. Dadurch sind seit Mitte März 2020 die Fahrgeldeinnahmen im gesamten KVV-Verbundtarif stark rückläufig. Hiermit konnte und musste das Verkehrsunternehmen bei Stellung seines eigenwirt- schaftlichen Genehmigungsantrages bzw. bei der Übernahme der EBO-Verkehre nicht rechnen. Bis 31.8.2020 erhält das Verkehrsunternehmen für diese Mindereinnahmen einen Ausgleich auf Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schä- den im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im Land Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesrettungsschirm). Aufgrund der zeitlich be- grenzten Notifizierung des Landesrettungsschirms zum 31.8.2020 muss der Ausgleich ab 1.9.2020 vom Aufgabenträger auch unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (im Folgenden: VO 1370) erfolgen. Die dem Aufgabenträger hieraus entstehenden Aufwendungen werden ihm wiederum im Rahmen der Phase 2 des Landesrettungsschirmes aus- geglichen. Um eine Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung ab dem 1.9.2020 gewährleisten zu können, ist es daher erforderlich, dass der Aufgabenträger mit dem Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370 im Rahmen einer Notvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370 i.V.m. § 3 Abs. 5 lit. l) VOL/A bzw. Art. 5 Abs. 5 VO 1370 ab- schließt, um die Corona-bedingten Einnahmeausfälle entsprechend ausgleichen zu können. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt. § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die in dem Zeitraum vom 1.9.2020 bis 31.12.2020 trotz pan- demiebedingt auftretender Mindereinnahmen befristete Sicherstellung einer ausreichenden Ver- kehrsbedienung auf den Linien S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße), S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld), S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen), S5 (Mehrverkehre Streckenab- schnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen). (2) Das Verkehrsunternehmen wird insofern mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut, den Verkehr trotz fehlender Wirtschaftlichkeit aufgrund Corona-bedingter Fahrgeldminderein- nahmen auf den Linien aufrecht zu erhalten. (3) Diese Vereinbarung stellt sicher, dass der Aufgabenträger für die vorgenannten Linien beihilfe- konform einen Zuschuss für die Erbringung der eigenwirtschaftlichen Verkehre leisten darf. (4) Der Umfang und die Qualität der bezuschussten Verkehre ergeben sich aus der für die genannte Linie/Linien erteilten Liniengenehmigung. § 2 Rechtsstellung und Liniengenehmigung (1) Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen bleiben Träger von Rechten und Pflichten, die sich aus den für sie geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Die Verpflichtung des Verkehrsunterneh- mens nach § 21 PBefG bleibt unberührt. Der Beförderungsvertrag kommt zwischen ihm und dem Fahrgast zustande. (2) Das Verkehrsunternehmen ist Inhaber einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für die Verkehre auf den Linien S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) und S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen). Die Genehmigungen sind Vertragsbestandteil. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die für die Durchführung der Betriebsleistung notwendige Genehmigung nach dem PBefG aufrecht zu erhalten. § 3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, im Verbundbinnenverkehr die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes KVV inklusive aller Übergangstarifregelungen mit Nachbarverbünden anzuwenden. Im die Verbundgrenzen überschreitenden Verkehr ist der im Rah- men der Liniengenehmigung festgesetzte Haustarif anzuwenden. § 4 Unterauftragnehmer (1) Das Verkehrsunternehmen darf die Ausführung der Verkehrsleistung oder von Teilen davon nur mit vorheriger Zustimmung der Aufgabenträger nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 7 VO 1370 unter angemessener Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen an geeignete Unterauf- tragnehmer übertragen. Die bei Abschluss dieser Vereinbarungen bestehenden Subunterneh- merverträge gelten als genehmigt. Das Verkehrsunternehmen trägt dafür Sorge, dass es wäh- rend der gesamten Laufzeit dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags mindestens einen bedeu- tenden Teil der vertragsgegenständlichen Verkehre selbst erbringt. (2) Unterauftragnehmer des Verkehrsunternehmens sind dessen Erfüllungsgehilfen. § 5 Fahrzeugeinsatz Das Verkehrsunternehmen haftet für den verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Fahrzeugeinsatz. § 6 Fahrgelderhebung und Fahrausweisprüfung (1) Die tarifgemäße Fahrgelderhebung erfolgt im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung des Verkehrsunternehmens. Es gelten die Beförderungsbedingungen sowie die Tarifbestimmungen und sonstigen Regelungen des Verkehrsverbundes in der jeweils gelten- den Fassung. (2) Das Verkehrsunternehmen hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sein Personal keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit den bezuschussten Verkehren entgegen- nimmt. § 7 Ausgleichsleistungen (1) Zum Ausgleich der pandemiebedingten Mindereinnahmen gewährt der Aufgabenträger dem Verkehrsunternehmen eine Ausgleichsleistung in Höhe der pandemiebedingten Mindereinnah- men inklusive der verringerten gesetzlichen Ausgleichsleistungen gem. § 148 SGB IX. Der Aus- gleichsbetrag wird nach den Regelungen in Ziffer 5.4.1.1 und 5.4.1.2 des Landesrettungsschirmes errechnet und dem Verkehrsunternehmen gewährt, soweit die Finanzmittel dem Aufgabenträ- ger im Rahmen der Phase 2 des Landesrettungsschirmes ausgeglichen werden. Aus dem Verweis auf den Landesrettungsschirm folgt, dass auch ein höherer Ausgleich als die prognostizierten Mindereinnahmen ausgeglichen werden kann, wenn sich anhand der tatsächlichen Zahlen ein größerer Ausgleichsbedarf ergibt. (2) Die im Rahmen des Landesrettungsschirmes für den vertragsgegenständlichen Verkehr dem Aufgabeträger über den Verbund gewährten Finanzmittel des Landes stellen in jedem Fall die maximale Höhe der Ausgleichsleistung dar. Der Aufgabenträger ist nicht verpflichtet, eigene Haushaltsmittel einzusetzen. (3) Die Ausgleichsleistung ist umsatzsteuerfrei, weil sie als Zuschuss zur Aufrechterhaltung eines ÖPNV-Angebotes zur Nutzung für die Allgemeinheit dient. (4) Die endgültige Ausgleichshöhe wird entsprechend der durch das Land festgelegten Fristen ermit- telt (Schlussabrechnung voraussichtlich bis spätestens 31.10.2021) und nach Zahlungseingang der Finanzmittel aus dem Landesrettungsschirm bei der Stadt Karlsruhe an das Verkehrsunter- nehmen entrichtet. (5) Die endgültige Ausgleichshöhe wird bis spätestens 31.10.2021 ermittelt (Schlussabrechnung). Übersteigen die vom Aufgabenträger entrichteten Abschlagszahlungen den in der Schlussab- rechnung festgesetzten Ausgleichsbetrag (Überkompensation), ist die Differenz vom Verkehrs- unternehmen zu erstatten. Die Beteiligten einigen sich auf die Modalitäten der Rückzahlung. (6) Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, dem Aufgabenträger alle für die Abrechnung der Mindereinnahmen zwischen dem Aufgabenträger und dem Land im Rahmen des Landesrettungs- schirmes notwendigen Dokumente und Belege (z.B. Nachweis der Zuscheidungen des Verbundes aus der EAR, Verkaufsdaten, Testate, sonstige Nachweise) vollständig und fristgerecht für eine Beantragung und für die Schlussrechnung bei der Bewilligungsbehörde zukommen zu lassen. Sie ermächtigt insbesondere die Verbundgesellschaft, dem Aufgabenträger unmittelbar die notwen- digen Daten für die Antragstellung und Abrechnung mit dem Land zur Verfügung zu stellen. (7) Die Regelungen des Anhangs der VO 1370 werden beachtet. Hierfür weist das Verkehrsunter- nehmen dem Aufgabenträger im Rahmen der Schlussabrechnung dieses öffentlichen Dienstleis- tungsauftrags (Abs. 5) nach, dass eine Überkompensation unter Berücksichtigung eines ange- messenen Gewinns nicht gegeben ist. Soweit das Verkehrsunternehmen neben den vertragsge- genständlichen Verkehren noch weitere Tätigkeiten ausübt, weist es dem Aufgabenträger zu- dem nach, dass die Vorgaben an die Trennungsrechnung im Sinne von Ziffer 5 des Anhangs der VO 1370 eingehalten sind. (8) Ein Anreiz entsprechend Ziffer 7 des Anhangs der VO 1370 besteht bereits deshalb, weil die Aus- gleichsleistungen nach Maßgabe dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags auf die dem Aufga- benträger über den Verbund gewährten Finanzmittel des Landes im Rahmen des Landesret- tungsschirms begrenzt sind (vgl. Abs. 2). § 8 Haftung und Freistellungspflichten des Verkehrsunternehmens (1) Das Verkehrsunternehmen ist dem Aufgabenträger zum Ersatz etwaiger dem Aufgabenträger entstehender Schäden verpflichtet, die darauf beruhen, dass das Verkehrsunternehmen die von ihm übernommenen Vertragspflichten schuldhaft nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungs- gemäß erfüllt hat. Das Verschulden seiner Mitarbeiter und der Mitarbeiter eines etwaigen Sub- unternehmens muss sich das Verkehrsunternehmen wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. (2) Das Verkehrsunternehmen stellt die Aufgabenträger aus der Haftung von aus der Eigenschaft als Fahrzeughalter und Beförderungsunternehmen resultierenden Ansprüchen frei. § 9 Abtretung von Ansprüchen des Verkehrsunternehmens Die Ansprüche des Verkehrsunternehmens gegen den Aufgabenträger aus dieser Vereinbarung dür- fen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Aufgabenträgers abgetreten werden. Dies gilt auch für Abtretungen an Unternehmen, die demselben Konzern wie das Verkehrsunternehmen an- gehören. § 354a HGB bleibt unberührt. § 10 Aufrechnungsverbot Gegen die Forderungen des Aufgabenträgers ist eine Aufrechnung mit Forderungen des Verkehrsun- ternehmens nur zulässig, sofern die Forderung des Verkehrsunternehmens rechtskräftig festgestellt und diese unbestritten ist. § 11 Tariftreue Der Unternehmer verpflichtet sich, die sich aus dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentli- che Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) ergebenden Verpflichtungen zu beachten. Die sich aus § 8 LTMG ergebenden Sanktionen sind Bestandteil dieses Vertrages. § 12 Vertragslaufzeit/Kündigung (1) Der Vertrag wird zum 1.9.2020 abgeschlossen und endet zum 31.12.2020. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe dem Ver- tragsschluss zustimmt. (2) Endet die PBefG-Liniengenehmigung vor dem 31.12.2020, so endet diese Vereinbarung zwin- gend mit dem Ablaufdatum der Genehmigung. (3) Beide Parteien können diese Vereinbarung, soweit in ihr nichts Anderes geregelt ist, nur aus wichtigem Grunde kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (4) Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Vereinbarung durch den Aufgabenträger liegt insbe- sondere dann vor, wenn: • das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Verkehrsunternehmens er- öffnet oder die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse abge- lehnt wird, • infolge eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Verkehrsunternehmens die Sicher- stellung einer ausreichenden Verkehrsversorgung gefährdet ist, • das Verkehrsunternehmen seinen Vertragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung durch den Aufgabenträger nicht nachkommt, wobei zwischen den Abmahnungen ein Zeit- raum von mindestens einer Woche liegen muss, • das Verkehrsunternehmen bzw. seine Mitarbeiter und/oder Mitarbeiter von ihm eingeschal- teter Subunternehmen Adressaten von bestands- bzw. rechtskräftigen Ordnungsverfügun- gen, Bußgeldbescheiden, Strafbefehlen und/oder Urteilen im Zusammenhang mit personen- beförderungsrechtlichen Bestimmungen sind. § 13 Schriftform Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorge- schrieben ist, ist dieses Schriftformerfordernis nur schriftlich abdingbar. § 14 Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie dieser Vereinbarung davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, die nichtige Bestimmung durch eine einschlägige gesetzliche Regelung oder bei deren Fehlen durch eine Regelung zu ersetzen, die der nichtigen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommt. ______________________________ Ort, Datum, Aufgabenträger ______________________________ Ort, Datum, Verkehrsunternehmen
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/01002 Dez. 1 Rettungsschirmaktivierung für eigenwirtschaftliche Verkehre: Abschluss einer Vereinbarung mit der AVG über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedie- nung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 15.09.2020 8 x vorberaten Gemeinderat 29.09.2020 3 x Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von finanziellen Mitteln aus dem sog. ÖPNV-Rettungsschirm der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu beantragen und hier- für die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2. Der Gemeinderat stimmt der Vereinbarung mit der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) zu und billigt diese für die Rettungsschirmaktivierung hinsichtlich der betreffenden eigenwirtschaftli- chen AVG-Verkehre. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) a Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folge- jahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein X Ja abgestimmt mit: Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Inanspruchnahme des sog. „ÖPNV-Rettungsschirms“ Der Bund hat mit seinem Gesetz für begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets (BT-Drs. 19/20057 vom 16. Juni 2020) Änderungen des Regionalisierungs- gesetzes (RegG) beschlossen. Der Bund stellt Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zur Bewältigung der Corona-Krise im Verkehrssektor zur Verfügung. Das Land Baden-Württemberg hat mit seinem ÖPNV-Rettungsschirm ebenfalls erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt. Diese Mittel sollten ursprünglich das gesamte Jahr 2020 abdecken. Beihilferechtskonform konnten die Mittel aber nur bis zum 31. August 2020 direkt an die Verkehrsunternehmen ausgezahlt werden (sog. Phase 1), weil die Europäische Kommission im Notifizierungsverfahren keinen längeren Zeit- raum zugelassen hat (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 7. August 2020, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_1463). Für den Zeitraum nach dem 31. August 2020 (sog. Phase 2) dürfen die finanziellen Mittel deshalb vom Land nur an die Aufgabenträger gewährt werden. Finanzielle Leistungen der Länder bzw. des Bundes an die kommunalen Aufgabenträger sind grundsätzlich unabhängig vom EU-Beihilferecht und damit unabhängig von der Bundesrahmenregelung zulässig. Daher wird die Musterfinanzie- rungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg zur Verteilung der Hilfsmittel für die politisch verab- redete Dauer des Rettungsschirms bis zum 31. Dezember 2020 die Gewährung von Mitteln an die kommunalen Aufgabenträger regeln. Die Aufgabenträger können die Mittel sodann nur unter voller Beachtung des Vergabe- und Beihilferechts sowie der Vorgaben des Haushaltsrechts an die Ver- kehrsunternehmen auskehren, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Verkehre erbringen. Die Verwaltung beabsichtigt, zusammen mit den städtischen Verkehrsunternehmen Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH (im Folgenden: AVG) und Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, die sich im Rahmen des Rettungsschirms bietenden Möglichkeiten für den ÖPNV im Stadtkreis Karlsruhe zu nutzen und hierzu alle erforderlichen Anträge zu stellen. II. Weitere notwendige Maßnahmen bezüglich der eigenwirtschaftlichen Verkehre der Albtal- Verkehrs-Gesellschaft mbH Im Falle von eigenwirtschaftlich genehmigten Leistungen muss für die Zeit der Phase 2 durch die Aufgabenträger eine mit den vergabe- und beihilferechtlichen Vorgaben kompatible Rechtsgrundla- ge zur Weiterleitung der Mittel an die Verkehrsunternehmen geschaffen werden. Das hier vorge- schlagene Vorgehen orientiert sich an den Vorgaben des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg zur Vergabe solcher Aufträge (vgl. S. 6 Gemeinsame Handreichung des Verkehrsministeriums Baden- Württemberg, des Städtetages, des Landkreistages, des VDV und des WBO zum Ausgleich coronabe- dingter Verluste nach Ablauf der Bundesrahmenregelung (Phase 2 des ÖPNV-Rettungsschirms)). Die Verwaltung beabsichtigt, den ÖPNV-Rettungsschirm auch für die eigenwirtschaftlichen Verkehre der AVG in der Phase 2 des ÖPNV-Rettungsschirms (Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020) zu aktivieren und somit in Anspruch zu nehmen, damit diese Verkehre der AVG in der Corona- Pandemie zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden. Dabei handelt es sich um die Verkehre der AVG auf den Linien S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße), S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neu- reut Kirchfeld), S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) und S5 (Mehr- verkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Formal ist dazu ein öffentlicher Notdienstleistungsauftrag notwendig, den die Stadt Karlsruhe an die AVG vergibt. Die beigefügte Vereinbarung wurde zwischen der Stadt Karlsruhe und der AVG – unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Gemeinderats (vgl. § 12 Abs. 1 der Vereinba- rung) – schon zum 31. August 2020 abgeschlossen. Der Hintergrund ist, dass in der Phase 2 nur fi- nanzielle Mittel für den Zeitraum ab dem 1. September 2020 zugewandt werden können. Ein solcher öffentlicher Dienstleistungsauftrag ermöglicht es den zuständigen Aufgabenträgern, die Gelder als Ausgleichsleistungen fließen zu lassen, die der Aufgabenträger durch den ÖPNV-Rettungsschirm selbst gewährt bekommt. Die Stadt Karlsruhe wird also in diesem Zusammenhang über den notver- gebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag die Gelder transportieren, die sie selbst von öffentlicher Stelle erhält. Mit der Vergabe eines Notauftrags wird kein Präjudiz dafür geschaffen, dass die in Frage stehenden (eigenwirtschaftlichen) Verkehre der AVG künftig von der Stadt Karlsruhe bestellt oder bezuschusst werden. Dies gilt gleichermaßen für den Zeitraum vor der Aktivierung des Rettungsschirms. Damit die Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und der AVG ab dem 31. August 2020 wirken kann, ist die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich. Vorliegend gibt es die betreffenden verkehrlichen Leistungen schon, sodass die Stadt Karlsruhe kei- nen direkten Beschaffungsbedarf hat. Indem es aber in der Fortsetzung des gewohnten Verkehrsan- gebots für die Bewohnerinnen und Bewohner geboten ist, dass die AVG die betreffenden eigenwirt- schaftlichen Verkehre trotz Unwirtschaftlichkeit aufrechterhält, wird dieses pragmatische Vorgehen gewählt. Anlage Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von finanziellen Mitteln aus dem sog. ÖPNV-Rettungsschirm der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu beantragen und hier- für die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2. Der Gemeinderat stimmt der Vereinbarung mit der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) zu und billigt diese für die Rettungsschirmaktivierung hinsichtlich der betreffenden eigenwirtschaftli- chen AVG-Verkehre.
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Niederschrift 15. Plenarsitzung des Gemeinderates 29. September 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Rettungsschirmaktivierung für eigenwirtschaftliche Verkehre: Abschluss einer Vereinbarung mit der AVG über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung Vorlage: 2020/1002 Beschluss: 1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, alle erforderlichen Anträge für die Inan- spruchnahme von finanziellen Mitteln aus dem sog. ÖPNV-Rettungsschirm der Bundesre- publik Deutschland bzw. des Landes Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsun- ternehmen zu beantragen und hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaf- fen. 2. Der Gemeinderat stimmt der Vereinbarung mit der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) zu und billigt diese für die Rettungsschirmaktivierung hinsichtlich der betreffenden eigenwirtschaftlichen AVG-Verkehre. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vor- beratung im Hauptausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Auch das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: – 2 – Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 6. Oktober 2020