"Satzung zur Zulässigkeit von Fahrradabstellanlagen", Karlsruhe: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorlage: 2020/0998
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.09.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Planungsausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.09.2020

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 1 Aufstellungsbeschluss Nebenanlagen
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 6 "Satzung zur Zulässigkeit von Fahrradabstellanlagen“, Karlsruhe Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 17.09.2020 1 x Beschlussantrag 1. Der Planungsausschuss beschließt, gemäß § 2 Absatz 1 BauGB, den Bebauungsplan "Satzung zur Zulässigkeit von Fahrradabstellanlagen", in Karlsruhe aufzustellen. 2. Maßgebend für die Abgrenzung des Plangebietes ist der beiliegende Lageplan des Stadtpla- nungsamtes / Liegenschaftsamtes vom 15. Juni 2020. 3. Daneben beschließt der Planungsausschuss, die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehene früh- zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Darlegung im Amtsblatt durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anlass: In Karlsruher Bebauungsplänen sind Nebenanlagen oft entweder ganz ausgeschlossen oder nur in einem Umfang zugelassen, die dem heutigen Bedarf an ebenerdigen, überdachten Fahrrad- stellplätzen nicht gerecht wird. Die früheren, sehr restriktiven Vorschriften entstammten dem Wunsch der damaligen Stadtpolitik. Die Erfordernisse des Klimaschutzes und die ihm dienenden Mobilitätskonzepte setzen auf immer stärkere Fahrradnutzung. Ebenerdige, möglichst über- dachte Fahrradabstellanlagen sind erwünscht und sollen ermöglicht werden. Planungsziele: Durch einen einfachen Bebauungsplan sollen über das gesamte Stadtgebiet hinweg alle Bebau- ungspläne, die dem entgegenstehende Festsetzungen enthalten, geändert werden und - soweit erforderlich - durch eine neue Festsetzung ersetzt werden, die Fahrradabstellanlagen als Neben- anlagen grundsätzlich zulässt. Maßgebend für die Abgrenzung des Plangebietes ist der beiliegende Lageplan. Vorgehensweise Um einen solchen stadtweiten Bebauungsplan erlassen zu können, müssen in einem ersten Ar- beitsschritt alle bestehenden Bebauungspläne überprüft werden, ob sie Festsetzungen zu Ne- benanlagen enthalten und ob diese eine angemessene Ausstattung mit Fahrradabstellanlagen verhindern. Dabei sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden: • Fahrradabstellanlagen dürfen nur auf für Nebenanlagen ausgewiesenen Flächen herge- stellt werden, diese sind aber nicht in nach heutigen Vorstellungen ausreichendem Maß ausgewiesen. • Fahrradabstellanlagen sind grundsätzlich zulässig, jedoch ist die mögliche überbaubare Fläche hierfür bereits vollständig ausgeschöpft. • Es besteht ein grundsätzliches Verbot von Nebenanlagen außerhalb der ausgewiesenen Baubereiche (Baugrenzen, Baulinien). • Die Größe der Nebenanlagen pro Grundstück ist stark eingeschränkt (z. B. 10 m³ pro Grundstück). • Nebenanlagen sind in den Vorgartenbereichen ausgeschlossen. Bei derzeit über 800 gültigen Bebauungsplänen ist dies ein sehr umfangreiches Unterfangen, das – auch mit Rücksicht auf andere anstehende Bebauungspläne und die personellen Kapazitä- ten für Bebauungsplanverfahren – einige Zeit in Anspruch nehmen wird und deshalb nur lang- fristig umzusetzen ist. Trotzdem sollen solche - heute im Grunde ja erwünschten - Fahrradabstellanlagen auch in der Zwischenzeit möglichst zugelassen werden können, sofern und soweit dies rechtlich vertretbar ist. In den Baugenehmigungsverfahren wird zu prüfen sein, ob eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall erteilt werden kann. Grenzen dieser Möglichkeit liegen sicher bei größeren Anlagen und bei einer starken Betroffenheit der Nachbargrundstücke. Die Verwaltung bittet den Gemeinderat diese Vorgehensweise zur Kenntnis zu nehmen und zu unterstützen.