Nichtbehandlung von Bauanträgen im Ortschaftsrat
| Vorlage: | 2020/0878 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 08.07.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 15.07.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister Anfrage der MfG – Ortschaftsratsfraktion vom: 02.07.2020 Vorlage Nr.: 93 Nichtbehandlung von Bauanträgen im Ortschaftsrat Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Grötzingen 15.07.2020 5a x Mit Mail vom 29.06.2020 haben sie dem Ortschaftsrat mitteilen lassen, dass die Verwaltung versäumt hat, 6 Bauanträge fristgerecht dem Rat zur Behandlung vorzulegen. Wir sehen darin eine Verletzung der Rechte des Ortschaftsrates und stellen hierzu die folgenden Fragen: 1. Warum wurden die Bauanträge nicht auf die Tagesordnung der letzten Ortschaftsrats Sitzung genommen? 2. Wem obliegt die Verantwortung, für die Tagesordnung und deren Vollständigkeit? 3. Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um ein solches Versäumnis zukünftig zu verhindern? 4. Wurden dabei Rechte des OR verletzt? Wir bitten um Prüfung und die Beantwortung der Fragen in der nächsten öffentlichen Sitzung.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage MfG-Fraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 93 OV Grötzingen Nichtbehandlung von Bauanträgen im Ortschaftsrat Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 15.07.2020 5a x Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: 1. Warum wurden die Bauanträge nicht auf die Tagesordnung der letzten Ortschaftsrats Sitzung genommen? In Zeiten der Pandemie wurde durch die Fraktionsvorsitzenden beschlossen, dass der Ortschaftsrat die Verwaltung im Rahmen der Offenlage berät. Aus diesem Grund stehen Bauanträge generell nicht auf der Tagesordung. Im Juni konnte aufgrund fehlender Personalressourcen, Erkrankung und Überlastung die sechs Offenlage Vorlagen für den Ortschaftsrat nicht fristgerecht erstellt werden. 2. Wem obliegt die Verantwortung, für die Tagesordnung und deren Vollständigkeit? Nach § 34 GemO obliegt die Verantwortung dem oder der Ortsvorsteherin bzw. dessen Stellvertretung im Amt. 3. Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um ein solches Versäumnis zukünftig zu verhindern? siehe Vorschlag im Antrag TOP 3. 4. Wurden dabei Rechte des OR verletzt? siehe Antwort im Vorschlag TOP 3. Das Recht des Ortschaftsrates auf Beratung der Ortsverwaltung wurde verletzt.