Stellungnahme zur Nichtanhörung von Bauanträgen

Vorlage: 2020/0877
Art: Antrag
Datum: 08.07.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 15.07.2020

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 5 Vorlage 93 CDU Antrag Stellungnahme Anhörung Bauanträge
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister Antrag der CDU-Ortschaftsratsfraktion Grötzingen vom: 2.7.2020 Vorlage Nr.: 93 Stellungnahme zur Nichtanhörung von Bauanträgen Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Grötzingen 15.07.2020 5 x Am 29. Juni hat die Ortsverwaltung den Ortschaftsräten mitgeteilt, dass einige Baugesuche vorliegen und die Rückmeldefrist der Ortsverwaltung bereits überschritten ist und somit eine Anhörung des Ortschaftsrats nicht mehr durchgeführt werden kann. Wir weisen ausdrücklich auf das Anhörungsrecht des Ortschaftsrates zu Bauanträgen hin. Die CDU Fraktion beantragt Eine Stellungnahme/Erklärung der Ortsverwaltung, warum der Ortschaftsrat nicht angehört wurde und welche Umstände dazu beigetragen haben. Weiter zeigt uns die Ortsverwaltung auf wie dieser Prozess üblicherweise abläuft und wie im Falle von Ausfällen die Verantwortlichkeiten geregelt sind, damit sich das nicht wiederholt.

  • TOP 5 Vorlage 93 CDU StN Antrag Stellungnahme Anhörung Bauanträge
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag CDU-Ortschaftsratsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 93 OV Grötzingen--- Stellungnahme zur Nichtanhörung von Bauanträgen Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Grötzingen 15.07.2020 5 x Kurzfassung Dem Ortschaftsrat steht bei Bauanträgen grundsätzlich kein Anhörungsrecht. Er hat lediglich die örtliche Verwaltung zu beraten. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 (Gemäß § 70 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Ortschaftsrat die Aufgabe, die örtliche Verwaltung zu beraten. Diese Regelung wurde auch so in § 7 Abs. 1 der Vereinbarung über die freiwillige Eingliederung der Gemeinde Grötzingen in die Stadt Karlsruhe festgehalten. Das Anhörungsrecht ist in § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 geregelt. Ein Anhörungsrecht bei Bauanträgen ist hier nicht aufgeführt. Ebenso nicht in den Abs. 2 (Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung). Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist die Ortschaft, in dem das Grundstück für das Baugesuch liegt, zu beteiligen. Die Ortsverwaltung wird durch das Bauordnungsamt aufgefordert, insbesondere eine Stellungnahme abzugeben, ob das Baugesuch städtebaulich ins Ortsbild passt, sofern kein Bebauungsplan Art und Maß regeln. Da dem Ortschaftsrat ein Beratungsrecht der örtlichen Verwaltung eingeräumt ist, ist es im Stadtteil Grötzingen, aufgrund ausdrücklichen Wunsches des Ortschaftsrates derzeit gewünschte Praxis, dass der Ortschaftsrat im Rahmen einer öffentlichen Sitzung die Ortsverwaltung zum Bauantrag berät. Nur aus diesem Grund werden Bauanträge üblicherweise in den Ortschaftsratssitzungen beraten. In § 29 der Geschäftsordnung des Ortschaftsrates werden als Verwaltungsvorgänge einfacher Art auch Bauanträge als Beispiel definiert. In anderen Ortschaften ist daher eine öffentliche Beratung des Ortschaftsrates auch nicht üblich, da es sich eigentlich um rein rechtliche Verwaltungsvorgänge handelt, die keiner politischen, sondern einer rechtlichen Würdigung bedürfen. Da jede Baurechtsentscheidung rechtmäßig sein muss und justitiabel d.h. gerichtlich überprüfbar ist, entscheidet das Bauordnungsamt rein rechtlich. In allen anderen Ortschaftsräten wurde ein anderes Verfahren zur Beratung der Verwaltung gewählt. In Zeiten der Pandemie wurde durch die Fraktionsvorsitzenden beschlossen, dass der Ortschaftsrat die Verwaltung im Rahmen der Offenlage berät. Im Juni konnte aufgrund fehlender Personalressourcen, Erkrankung und Überlastung in vier vereinfachten Verfahren und zwei Bauantragsverfahren die sechs Vorlagen für den Ortschaftsrat nicht fristgerecht erstellt werden. Da der Bauherr jedoch Anspruch auf fristgerechte Entscheidung hat, hat das Bauordnungsamt eine Fristverlängerung für die Rückmeldung der Ortsverwaltung abgelehnt. Bei zwei Bauanträgen (eine Nutzungsänderung und einen Umbau von Lager- in Bürobereich im Gewerbegebiet) lag das Fristende am 02.07. bzw. 03.07.2020, über die der Ortschaftsrat am 29.06.2020 informiert wurde und die Möglichkeit der Einsichtnahme bis zum 02.07.2020 gegeben wurde. Zu dieser vorgeschlagenen Vorgehensweise gab es keine Einwände. Von der Einsichtsmöglichkeit wurde teilweise Gebrauch gemacht und aufgrund mehrerer Rückmeldung haben wir die formlose Billigung der Vorhaben durch den Ortschaftsrat dem Bauordnungsamt auch mitgeteilt. Bei den anderen vier Fällen handelt es sich um drei Vorhaben im vereinfachten Verfahren, die nur beschritten werden dürfen, wenn vom Bauherren versichert wird, dass alle Festsetzungen eines Bebauungsplanes und alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Im vierten Fall wird das Baufenster des Bebauungsplanes ebenfalls nicht überschritten. Da das vom Ortschaftsrat gewünschte Verfahren sehr zeitaufwendig und personalintensiv ist, schlägt die Ortsverwaltung folgendes zukünftiges, effektiveres Verfahren vor: - jeweils ein Mitglied des Ausschusses I pro Fraktion wird zum Berater der Verwaltung in Bauanträgen bestimmt - Diese Mitglieder werden bei Eingang eines Bauantrages unverzüglich angeschrieben und gebeten Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und ihre Stellungnahme hierzu abzugeben. - danach erfolgt Rückmeldung der Ortsverwaltung als Beteiligte im Bauverfahren.