1. Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzun

Vorlage: 2020/0844
Art: Beschlussvorlage
Datum: 02.07.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.07.2020

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Änderung SoNuG, SoNuRL, VwG Juli 2020
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0844 Dez. 4 1. Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) 2. Befristete Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe b Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 14.07.2020 16 x Gemeinderat 21.07.2020 2 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis einschließlich 31. Dezember 2020 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis einschließlich 31. Dezember 2020 c) die als Anlage 3 b beigefügte Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ befristet bis einschließlich 31. Dezember 2020 d) den Gebührentatbestand 15.11.1 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Absatz 1 der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ (Anlage 5). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Höhe der Mindererträge nicht zu beziffern (begrenzt auf das Jahr 2020) Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 In Anbetracht des sich seit Jahresbeginn 2020 in Deutschland ausbreitenden neuartigen Coronavirus SARS CoV-2 hatte das Land Baden-Württemberg die Corona-Verordnung vom 17. März 2020 zur Eindämmung der sich entwickelnden Pandemie beschlossen (Derzeit gilt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020, gültig ab 1. Juli 2020). Von den darin verordneten Maßnahmen und den damit einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens ist insbesondere auch das Schaustellergewerbe in außerordentlichem Maße betroffen. Diese Vorschriften lassen für diese Gewerbetreibenden nicht erkennen, wann volksfestartige Formate mit einem vertretbaren (wirtschaftlichen) Aufwand wieder durchführbar sind. Seit Monaten können keine Einnahmen, bei weiterhin laufenden Fixkosten, generiert werden. In dieser besonders schwierigen Situation möchte die Stadt Karlsruhe den Schaustellerinnen und Schaustellern entgegenkommen und sie nach Möglichkeit unterstützen. Daher sollen sie auf einzelnen Plätzen die Möglichkeit erhalten, befristet bis zum 31. Dezember 2020 einzelne Geschäfte aufzubauen und zu betreiben. Das „Corona-Plätze-Konzept“ für Schaustellerinnen und Schausteller wurde im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 1. Juli 2020 vorberaten. Die Beschlussvorlage berücksichtigt die Gebührenbefreiung der gewerblichen Sondernutzungen im Stadtgebiet und den damit verbundenen Verwaltungsgebühren sowie die Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie im Bezug auf straßenverkehrsrechtliche und stadtgestalterische Nutzungen bis einschließlich 31. Dezember 2020. Die Satzung soll am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und auch wie die bereits am 30. Juni 2020 beschlossene Satzungsänderung zur Sondernutzungsgebührensatzung rückwirkend zum 17. März 2020 Geltung haben. Daneben wird eine notwendige redaktionelle Anpassung eines Tatbestands des Ordnungswesens mit steuerlichen Auswirkungen beschlossen. 1. Hintergrund Das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) stellt es in das Ermessen der Gemeinden und Landkreise, Sondernutzungsgebühren durch Satzung zu erheben (§ 19 StrG). Die Gebührensätze sind nach bestimmten Gebührenmaßstäben, insbesondere nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Nutzers zu bemessen. Hierauf fußt wiederum die Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 14. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Juni 2020. Die Verwaltung darf Gebührenschuldner auf Basis der gültigen städtischen Satzungen sowie dem Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. der Abgabenordnung (AO) nicht pauschal von den Sondernutzungsgebühren sowie den daran anhängenden Verwaltungsgebühren „befreien“. Die Stadt möchte den besonderen Umständen infolge der Corona-Pandemie, die insbesondere auch für Gewerbetreibende zu besonderen Härten geführt hat, dadurch begegnen, dass die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen (Ziffern: 1, 2, 3, 4, 5, 7.3 und 17 des Gebührenverzeichnisses) im obigen Zeitraum durch Gemeinderatsbeschluss nicht erhoben werden. Die Gebühren für Genehmigungen baulicher Sondernutzungen bleiben hiervon unberührt. Die Änderungssatzung gilt weiterhin ab dem Zeitpunkt der einschränkenden Maßnahmen zum 17. März 2020 und bis einschließlich 31. Dezember 2020. Zur Aufhebung bedarf es keiner weiteren Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Ab dem 1. Januar 2021 werden die Regelungen der ursprünglichen Fassung der Sondernutzungsgebührensatzung vom 18. Dezember 2012 samt Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Gebührenverzeichnis wiederaufgenommen. Ferner gelten die Regelungen der Sondernutzungsrichtlinie (Anlage 3) ab dem 1. Januar 2021 in ihrer ursprünglichen Form. 2. Gebührenrechtliche Abwägung Die Umsetzung und Einhaltung von gebührenrechtlichen Grundlagen nach der AO, dem KAG und der GemO werden stets von den Maßgaben der Haushaltsgrundsätze getragen. Auf die wirtschaftlichen Risiken und Unsicherheiten des städtischen Haushalts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist ebenso hinzuweisen. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung (GemO) ist die Gemeinde verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen, soweit vertretbar und geboten, aus Gebühren und Entgelten für ihre Leistung zu beschaffen. Die Stadt Karlsruhe erlaubt daher Sondernutzungsgebühren sowie Verwaltungsgebühren für den dafür erforderlichen Bearbeitungsaufwand. Die Nichterhebung der Sondernutzungsgebühren soll ausschließlich Anwendung bei gewerblichen Sondernutzungen nach I. des Gebührenverzeichnisses zu § 4 Absatz 1 der Sondernutzungsgebührensatzung finden. Da von der Gebührenpflicht für Sondernutzungserlaubnisse auch andere Gebührenschuldner betroffen sind (nach II. des Gebührenverzeichnisses zu § 4 Absatz 1 der Sondernutzungsgebührensatzung (bauliche Sondernutzungen)), ist bei dieser Entscheidung der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Von den wirtschaftlichen Vorteilen würde demnach ausschließlich der gewerbliche Nutzerkreis profitieren. Da aus wirtschaftlicher Sicht ausschließlich die gewerblichen Nutzer von den Corona-Maßnahmen betroffen sind, werden die beiden Sondernutzungsarten mit Blick auf die abgabenrechtlichen Ansprüche unterschiedlich beurteilt. Nutzer von baulichen Sondernutzungen, wie bspw. Gehweg- bzw. Fahrbahnsperrungen, Container und Mulden sowie Überdachungen in den öffentlichen Raum hinein erlitten keine wesentlichen Einschränkungen. Daher ist es gerechtfertigt, von diesen weiterhin Sondernutzungsgebühren zu erheben Obwohl eine gänzliche Gebührenbefreiung vor dem Hintergrund der gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorgaben nicht den Regelfall darstellt, übt die Stadt Karlsruhe durch diese Änderungssatzungen das ihr im Straßengesetz eingeräumte Ermessen, Sondernutzungsgebühren zu erheben, gemäß § 19 StrG dahingehend aus, dass infolge der besonderen Krisensituation im benannten Zeitraum keine Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen sowie für den daran anknüpfenden Bearbeitungsaufwand erhoben werden. 3. Erläuterungen zu den konkreten Änderungen Die situationsbedingte Satzungsanpassung wird ausschließlich durch das Einfügen ergänzender Regelungen in der Änderungssatzung zum Ausdruck gebracht. a) Gewerbliche Sondernutzungsgebühren Die ergänzende Gebührenbefreiung für die gewerblichen Sondernutzungen werden um die fett hervorgehobenen Stellen in § 4 „Sondernutzungsgebühren“ der Sondernutzungsgebührensatzung dargestellt. Ergänzung im Kontext: „(3) Abweichend von Absatz 1 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie, den Handel sowie den Betreibern von Verkaufs- und weiterer Eventgeschäften Ergänzende Erläuterungen Seite 4 infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen nach den laufenden Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7.3 und 17 des beigefügten Gebührenverzeichnisses nicht erhoben. Dies gilt ausschließlich im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020.“ Übersicht zu den vom Beschluss betroffenen gewerblichen Sondernutzungsarten aus dem Gebührenverzeichnis der Sondernutzungsgebührensatzung (Auszug aus Anlage 4): Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Zeitraum Gebühr 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus festen Verkaufseinrichtungen ( z.B. Verkaufshäuschen, Verkaufscontainer) je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl.. 5 - 75 € 15 - 250 € 50 - 1.000 € 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 17 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 Straßengesetz zutrifft tgl. mtl. jährl. einmalig 5 - 150 € 25 - 1.000 € 50 - 2.500 € 50 - 5.000 € Die tatsächliche Sondernutzungsgebührenhöhe richtet sich neben der Verkehrsbedeutung der betroffenen Straßen, Wege und Plätze und dem Umfang sowie der Dauer der Sondernutzung insbesondere auch nach dem wirtschaftlichen Wert. Sie wird gemäß diesen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des angegebenen Gebührenrahmens festgesetzt. Anmerkung: Mit Beschlussfassung des Gemeinderats vom 30. Juni 2020 wurden bereits die gewerblichen Sondernutzungen nach den Gebührenziffern des Gebührenverzeichnisses zur Sondernutzungsgebührensatzung mit den laufenden Nummern 3, 4, 5 und 7.3 für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 von den Gebühren „befreit“. Gegenüber den Verkaufs- und weiteren Eventgeschäften sollen außerdem gemäß § 5 Abs. 8 der Verwaltungsgebührensatzung, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 30. Juni 2020, keine Gebühren für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen erhoben werden. b) Befristete Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe Bei dem „Runden Tisch“ am 1. Juli 2020 hat die Verwaltung unter Federführung von Herrn Oberbürgermeister Dr. Mentrup und Frau Erste Bürgermeisterin Luczak-Schwarz in Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern des Schaustellergewerbes in Karlsruhe eine Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe befristet bis einschließlich 31. Dezember 2020 besprochen. Demnach wird die Möglichkeit, zumindest einzelne mobile Verkaufs- und weitere Eventgeschäfte auf öffentlichen Plätzen nutzen zu können, von allen Beteiligten als kurzfristig wirkende Maßnahme angesehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Angestrebt ist der Zeitraum der Sommerferien 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Die Wirksamkeit der Maßnahme soll Ende August 2020 mit den Schaustellern evaluiert werden. Die Sondernutzungsrichtlinie (Anlage 3 a), welche am 15. Dezember 2015 mit Beschluss des Gemeinderats erlassen wurde, regelt wo und in welchem Umfang mobile Verkaufsstände zugelassen werden können. Unter Berücksichtigung der Sondersituation durch die Corona-Pandemie schlägt die Verwaltung vor, die bestehende Richtlinie um maximal zwei bis drei mobile Stände pro nachfolgend genannten Platz zu erweitern (Anlage 3 b):  Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Handwerkskammer  Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Lammstraße  Marktplatz, Nördlicher Bereich zwischen der Pyramide und dem Café Böckeler  Unterer Kronenplatz  Stephanplatz  Kirchplatz St. Stephan Die Sondernutzungsrichtlinie berücksichtigt nicht nur straßenverkehrsrechtliche sondern auch stadtgestalterische Aspekte. Die Erweiterung der Nutzung des öffentlichen Raumes ist aus städtebaulicher Sicht für den überschaubaren Zeitraum vertretbar. Bei der Festlegung, wo und welche Nutzungen im Einzelnen stattfinden, sollen die Belange des "stehenden" Gewerbes berücksichtigt werden. Die Durchführung der Stände erfolgt unter Einhaltung der Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Die Belegung der einzelnen Standorte wird mit den betroffenen Fachämtern abgestimmt. Weitere notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen (gaststätten- bzw. gewerberechtliche Erlaubnisse u.ä.) bleiben hiervon unberührt. Ferner sind sicherheitsrelevante Aspekte im Einzelfall auch weiter zu prüfen. Aufgrund fehlender Erfahrungswerte kann die Verwaltung die mit der Beschlussfassung verbundenen Mindererträge bei den Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren für den Haushalt im Jahr 2020 zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffern. Hierüber wird die Verwaltung erst nach Anlauf der Maßnahme informieren können. c) Redaktionelle Änderung der Verwaltungsgebühr für Feinstaubplaketten Unabhängig des unter den Punkten 3 a) und 3 b) zu beschließenden Umgangs mit Sondernutzungsgebühren von Betreibern von Verkaufs- und weiteren Eventgeschäften, wird der Beschluss des Gemeinderats dazu genutzt, um eine notwendige redaktionelle Anpassung eines Gebührentatbestands über Feinstaubplaketten (15.11.1) des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührensatzung vorzunehmen (Anlage 5). Anlagen: 1. Änderungssatzung zur Sondernutzungsgebührensatzung 2. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung 3. a) Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe b) Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe 4. Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungsgebührensatzung vom 18. Dezember 2012 Ergänzende Erläuterungen Seite 6 5. Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung vom 10. Dezember 2019 (Auszug des Bereichs Ordnungswesen) Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis einschließlich 31. Dezember 2020 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis einschließlich 31. Dezember 2020 c) die als Anlage 3 b beigefügte Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ um maximal zwei bis drei mobile Verkaufsstände pro nachfolgend genannten Platz: - Friedrichsplatz auf der befestigen Fläche entlang der Handwerkskammer - Friedrichsplatz auf der befestigen Fläche entlang der Lammstraße - Marktplatz, Nördlicher Bereich zwischen der Pyramide und dem Café Böckeler - Unterer Kronenplatz - Stephanplatz - Kirchplatz St. Stephan befristet bis einschließlich 31. Dezember 2020 d) den Gebührentatbestand 15.11.1 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Absatz 1 der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ (Anlage 5).

  • Anlage 1 - Sondernutzungsgebührensatzung Änderungssatzung Juli 2020
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zurÄnderungderSatzungderStadtKarlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öf- fentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrundvon§ 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO BW) in der Fassungvom24.Juli2000(GBlSeite581,berichtigtSeite698),zuletztgeändert durchArt.3desGesetzesvom17Juni2020(GBl.Seite403), der §§ 2ff.desKommu- nalabgabengesetzes für Baden-Württemberg(KAG) in der Fassungvom17.März2005 (GBl. Seite206), zuletzt geändert durchArt. 3 desGesetzesvom7. November 2017 (GBl. Seiten592,593), des § 8 Absatz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1206), zuletzt geändert durchArt.1des Gesetzes vom29. Juni2020 (BGBl. I Seite1528)sowie der §§ 16, 18 und 19 des Stra- ßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. Sei- ten330, 683), zuletzt geändert durchArt. 50 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. Seite 37),hat der Gemeinderat der StadtKarlsruheam21.Juli 2020folgendeSatzung beschlossen: Artikel1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe überErlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)vom 14.November 1995, zuletzt geändert am30.Juni2020, wirdwie folgt geändert: §4Absatz 3wird wie folgt neu gefasst: „(3) Abweichend von Absatz 1 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie, den Handel sowie den Betreibern vonVerkaufs-und weiterer Eventge- schäften infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen nach den laufenden Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7.3 und 17 des beigefügten Gebührenver- zeichnisses nicht erhoben. Dies gilt ausschließlich im Zeitraumvom 17. März2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020.“ Artikel2 DieseSatzungtrittamTag nach ihrer öffentlichen BekanntmachunginKraft.Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe,den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 - Verwaltungsgebührensatzung Änderungssatzung Juli 2020
    Extrahierter Text

    Anlage2 Satzung zurÄnderungderSatzungderStadtKarlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentli- cheLeistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrundvon§ 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO BW) in der Fassungvom24.Juli2000(GBlSeite581,berichtigtSeite698),zuletztgeändert durchArt.3desGesetzesvom17.Juni2020(GBl.Seite403), der §§ 2 und 11des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg(KAG) in der Fassungvom17.März 2005(GBl. Seite206), zuletzt geändert durchArt. 3 desGesetzesvom7. November 2017(GBl. Seiten592,593)sowie des § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. Seite895), zuletzt geändert durchArt. 13 desGesetzesvom 21.Mai 2019(GBl. Seiten161, 185), hat der Gemeinderat der StadtKarlsruheam21. Juli2020folgendeSatzungbeschlossen: Artikel1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffent- liche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18. Mai 2010, zuletzt geändert am 30. Juni 2020wird wie folgt geändert: §5Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst: „(8)Abweichend von Absatz 3 werdenaufgrunddereinschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie,den Handelsowie den Betreibern von Verkaufs-und weiterer Eventge- schäfteninfolge der Corona-Pandemiedie Gebühren für die Bearbeitung von Genehmi- gungsanträgen nach der laufenden Nummer 9.14 des beigefügten Gebührenverzeichnis- ses zur Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsgebühren- satzungnichterhoben. Diesgiltausschließlichfür gewerbliche Sondernutzungen, deren InanspruchnahmeimZeitraum vom 17.März 2020 und dem 31.Dezember 2020 bean- tragt wird.“ Artikel2 DieseSatzungtrittamTag nach IhreröffentlichenBekanntmachunginKraft.Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe,den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 3 a - Sondernutzungsrichtlinie Mobile Verkaufsstände 2016
    Extrahierter Text

    1 Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe 1. Ausgangslage Der öffentliche Raum dient dem Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung. Über diesen hinaus gewinnen Sondernutzungen in Form von mobilen Verkaufsständen eine zunehmende Bedeutung. Sie schränken den Gemeingebrauch in Teilbereichen ein und verändern das städtebauliche Bild. Darüber hinaus können mobile Verkaufsflächen oft eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses und der Sicherheit darstellen und den Allgemeingebrauch beeinträchtigen. Um einerseits der steigenden Nachfrage nach mobilen Verkaufsständen gerecht zu werden, aber andererseits auch die Gemeinverträglichkeit unter der Berücksichtigung anderer Sondernutzungen und des Stadtbildes weiterhin sicherzustellen, ist es erforderlich geworden, ein Gesamtkonzept unter Berücksichtigung insbesondere städtebaulicher und stadtgestalterischer, aber auch verkehrlicher Belange zu erarbeiten und konkrete Räume für mobile Verkaufsstände festzulegen. Die Vielzahl der Baustellen im Rahmen der Kombilösung macht eine gezielte Regelung im Innenstadtgebiet besonders erforderlich. 2. Rechtsgrundlage Die Benutzung des öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus (= Sondernutzung) ist nach § 16 Absatz 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) erlaubnispflichtig. Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet die Straßenbaubehörde gemäß § 16 Absatz 2 StrG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die folgenden Richtlinien gelten zukünftig als verwaltungsinterne Vorschriften. Sie sollen die fehlerfreie Ermessensausübung bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, insbesondere im Hinblick auf stadtgestalterische Erwägungen mit Bezug zur Straße, den Schutz des Stadtbildes, Belange der Verkehrssicherheit und der Erhaltung des Straßenkörpers erleichtern sowie eine Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleisten. Nach Abschluss der Bauarbeiten im Rahmen der Kombilösung soll in einem Gesamtkonzept für alle Sondernutzungen erneut über die Genehmigung von mobilen Verkaufsständen entschieden werden. Die Gebühren werden gemäß der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebühren- satzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt vom 21. Dezember 2012) erhoben. Anlage 3 a 2 3. Definition und Festlegungen mobile Verkaufsstände Unter den Begriff der mobilen Verkaufsstände fallen Verkaufsstände, die sich nur zu den genehmigten Verkaufszeiten am jeweiligen Standort befinden. Nicht betroffen sind temporäre Informations- und Werbestände und festgesetzte Märkte nach den Marktsatzungen der Stadt Karlsruhe. Die Größe eines mobilen Verkaufsstands soll in der Regel die Maße 4,00 m x 2,50 m nicht überschreiten. Der mobile Verkaufstand muss auch im Betrieb jederzeit bewegt werden können. Ein dauerhafter Aufbau über Nacht ist nicht zulässig. Eine akustische Untermalung durch Musik aus Lautsprechern o.Ä. sowie über den Normalzustand hinausgehende Beleuchtung ist zu unterlassen. 4. Räumlicher Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für das Zentrum der Innenstadt der Stadt Karlsruhe. Dieses Zentrum wird jeweils durch beide Straßenseiten der Reinhold-Frank-Straße im Westen, der Kriegsstraße im Süden, der Kapellenstraße und dem Adenauerring im Osten sowie der Richard-Willstätter-Allee, dem Schlossplatz und der Moltkestraße im Norden begrenzt: siehe angehängter Plan, der Bestandteil der Richtlinie ist. Die Stadt Karlsruhe verfolgt eine langfristige Strategie, um ihr Stadtbild aufzuwerten. Diese schlägt sich in einer Reihe von Programmen und Maßnahmen nieder. Beispielhaft sei das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2020, das Konzept Zukunft Innenstadt, der Lichtplan oder auch das Plätzekonzept genannt. Auch im Räumlichen Leitbild finden sich stadtgestalterische Aspekte. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um im Zuge der Kombilösung, aber auch unabhängig davon, qualitätvolle und vielfältig nutzbare öffentliche Räume zu schaffen. In Karlsruhe besteht die Besonderheit, dass sich die Stadt von ihrer Gründungsidee her als geometrisch definierte Planstadt mit modellmäßiger Bebauung begreift und die darin liegende Qualität als ausschlaggebenden Faktor ihrer Identität sieht. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein pittoreskes, durch vielfältig unterschiedliche Bauformen und Platz- und Straßengeometrien geprägtes, etwa mittelalterliches Stadtbild, sondern um eine barock- rationale, geometrisch klare und geordnete Vision eines Stadtbildes. Aus diesen Gründen sind alle Störungen dieses Bildes, etwa durch mobile Verkaufsstände, nur in verträglichem Maß bzw. an unkritischen Orten möglich. Die vorgenannte Argumentation gilt insbesondere in der zentralen Innenstadt mit ihren Hauptstraßenachsen, der Kaiserstraße, den Schlossstrahlen, den Plätzen in der inneren Stadt und der Raumfolge der Via Triumphalis. Erhebliche Investitionen und gestalterische Anstrengungen der Stadt werden auch an den wichtigsten Torplätzen der historischen Stadt, dem Durlacher Tor, dem Mendelsohnplatz (ehemals Rüppurrer Tor), dem Ettlinger Tor, dem Karlstor und dem Mühlburger Tor mit dem Kaiserplatz unternommen, sodass dort ebenfalls das Ziel gelten muss, die zum Zwecke der Wiederherstellung des historischen Stadtbildes umgestalteten Plätze nicht nachträglich durch anderweitige 3 Maßnahmen zu entwerten. Aus den beschriebenen Gründen wurden mobile Verkaufsstände im zentralen Innenstadtbereich gesondert betrachtet. Die Sondernutzungsflächen für mobile Verkaufsstände im definierten Bereich werden durch diese Richtlinie abschließend festgelegt. Die genauen Aufstellflächen werden in den als Anlage beigefügten Detailkarten festgelegt, die Bestandteil dieser Richtlinie sind. In berechtigten Einzelfällen kann von der festgelegten Aufstellfläche abgewichen werden. Auf Marktflächen erfolgt eine Belegung ausschließlich außerhalb der festgesetzten Marktzeiten. Die folgenden Örtlichkeiten stehen für mobile Verkaufsstände zur Verfügung: Berliner Platz (bis zu 3 mobile Verkaufsstände) Der Berliner Platz befindet sich entlang der Kaiserstraße zwischen Waldhornstraße und Englerstraße. Er ist momentan asphaltiert. Er wird als direkte Verbindung von Innenstadt und KIT verkehrlich genutzt. Grundsätzlich sind hier zusätzlich zum Rad- und Fußgängerverkehr und den vorhandenen Außenbestuhlungen bereits aus verkehrlichen Gründen maximal drei mobile Verkaufsstände zur gleichen Zeit möglich. Aufgrund der geplanten unterirdischen Haltestelle der Kombilösung werden hier noch Baumaßnahmen erforderlich, die den Platz ganz oder in Teilen beanspruchen. Diese haben stets Vorrang. Oberer Kronenplatz (bis zu 2 mobile Verkaufsstände) Am Kronenplatz ist eine Nutzung durch mobile Verkaufsstände nur im Bereich des oberen Kronenplatzes, also der südlichen Hälfte, zulässig. Diese Fläche ist außerdem sehr beliebt für Informationsveranstaltungen, weshalb dort maximal zwei mobile Verkaufsstände gleichzeitig platziert werden können. Lidellplatz (bis zu 2 mobile Verkaufsstände) Der Lidellplatz dient als Quartiersplatz mit Spielbereich und als erweiteter Pausenbereich für die angrenzenden Schulen. Die begrenzenden Straßen werden als Fußwege, teilweise auch als Fahrradverbindungen und für den Kfz-Verkehr genutzt. Die Verkaufsstände sind ausschließlich auf der zentralen Platzfläche und nicht auf den Straßenbereichen am Rand zulässig. Dort befindet sich auch eine Außenbestuhlung. Die maximale Anzahl soll zwei Verkaufsstände gleichzeitig nicht überschreiten. Friedrichsplatz (bis zu 2 mobile Verkaufsstände) Der Friedrichsplatz soll nach den baustellenbedingten Zwischennutzungen (unter anderem Blumenmarkt, Brigandefeschd) wieder als zentraler, grüner Kurzerholungsraum und Schmuckplatz mit bedeutenden öffentlichen Gebäuden als Umfassung der anspruchsvollen Grünanlagen im Herzen der Innenstadt funktionieren. Er soll diese Funktion auch während der Bauzeit so oft es möglich ist ausfüllen. Deshalb können hier maximal zwei mobile Verkaufsstände im nördlichen Bereich platziert werden. 4 Stephanplatz (bis zu 3 mobile Verkaufsstände) Der Stephanplatz dient stadträumlich neben seiner Funktion als Quartierplatz, dem Kulturdenkmal Hauptpost als angemessene Vorfläche. Zudem ist er trotz seiner Größe bereits stark durch Außenbewirtung, Märkte, Fußgänger- und Fahrradverkehr beansprucht. Auf dem Stephanplatz ist an Tagen ohne Markt eine Nutzung durch maximal drei mobile Verkaufsstände gleichzeitig auf der Platzfläche außerhalb der Außenbestuhlungen möglich. Waldhornplatz (bis zu 2 mobile Verkaufsstände) Der Waldhornplatz befindet sich zwischen der Markgrafenstraße und der Waldhornstraße. Er ist durch Höhenstaffelungen gegliedert, was die nutzbaren Flächen einschränkt. Andererseits ist die Verkehrsbelastung verhältnismäßig gering, weshalb hier zwei mobile Verkaufsstände gleichzeitig genehmigt werden können. Die folgenden Örtlichkeiten stehen für mobile Verkaufsstände aus den nachfolgenden Gründen nicht zur Verfügung: Kaiserstraße Sie ist die Haupteinkaufsstraße und der am höchsten frequentierte öffentliche Raum Karlsruhes. Städtebauliches Ziel ist es hier, wertige Einzelhandelsnutzungen dauerhaft zu konzentrieren. Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, zusammen mit der baulichen Neugestaltung der Kaiserstraße – insbesondere nach Fertigstellung der Kombilösung – auch eine Neuordnung der Sondernutzungen des stehenden Gewerbes und ggf. auch eine Regelung der baulichen Gestaltung mittels geeigneter Richtlinien bzw. Satzungen zu erreichen. Das derzeit hohe Verkehrsaufkommen durch Straßenbahnen und Lieferverkehr lässt mobile Verkaufsstände nicht zu. Schlossstrahlen (Schlossstraßen) Sie bilden das zentrale Grundgerüst der Karlsruher Stadtanlage. Sie sind auf das Schloss ausgerichtet, welches als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist. Die inneren Schlossstrahlen münden im Schlossplatz, welcher ebenfalls Kulturdenkmal ist. Ein Charakteristikum der Karlsruher Stadtanlage ist eine Blickbeziehung von vielen Punkten der Innenstadt aus zum Schloss bzw. Schlossplatz. Die einzelnen Straßenräume haben unterschiedliche Funktionen. Ihnen ist jedoch gemeinsam, dass sie die Stadtanlage gegenständlich verdeutlichen. Insofern sind sie zentraler Träger der Planstadtidee und als solche von visuellen Störungen freizuhalten. Karl-Friedrich-Straße, Marktplatz und Rondellplatz Für diese Achse gilt das unter Schlossstrahlen ausgeführte in besonderer Weise. Die Hauptachse des Stadtgrundrisses, die „Via Thriumphalis“ ist gesäumt beziehungsweise ausgestattet mit Denkmälern von besonderer Bedeutung gemäß § 12 Denkmalschutzgesetz. Beispielhaft sind Pyramide, Stadtkirche, Rathaus und die Verfassungssäule auf dem Rondellplatz anzuführen. Die Achse stellt den zentralen und hochwertigsten Stadtraum dar und ist die Kristallisationsstrecke der Karlsruher Stadtidee. Daher soll diese Straßen- und Platzfolge von allen über das bisher Hinausgehende, auch von geringfügigen Störungen frei gehalten werden und hier keine 5 Nutzung durch mobile Verkaufsstände stattfinden. Für bisherige, langjährige Inhaber von Sondernutzungserlaubnissen kann auf diesen Flächen Bestandschutz gewährt werden. Unterer Kronenplatz Die Ausführungen zur Kaiserstraße gelten im Grundsatz auch für den unteren Kronenplatz. Durch die angrenzende Haltestelle und die Verteilerfunktion für Verkehr aus dem Bereich des KIT entsteht zusätzlich ein großer Bedarf an Flächen für Fußgänger- und Fahrradverkehr, die jedoch durch die vorhandenen Marktstände bereits so reduziert sind, dass weitere Sondernutzungen nicht genehmigt werden können. Kleine Kirche Der Platz vor der kleinen Kirche dient als, auf die Würde dieses Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung hinweisende, Abstandsfläche. Es ist für Verkaufsstände nicht geeignet. Der Platz hinter der kleinen Kirche bleibt der dort stattfindenden Außenbewirtung vorbehalten. Platz der Grundrechte Dieser Platz ist ein Kunstwerk. Verkaufsstände erschweren die Wahrnehmung als Platz. Sie sind nicht mit der künstlerischen Aussage vereinbar. Der Platz der Grundrechte ist ebenfalls Teil der Schlossstrahlen. Der Schlossvorplatz steht im Eigentum des Landes Baden-Württemberg, so dass die Stadt Karlsruhe hierüber nicht disponieren kann. Kirchplatz St. Stephan Der Kirchplatz St. Stephan ist ein beliebter Platz mit Spielbereich. Im Bereich westlich der Kirche gibt es bereits eine Außenbewirtung. Es sind Fahrradabstellplätze eingerichtet. Weitere Nutzungen werden hier wegen der vielfältigen bestehenden Anforderungen nicht zugelassen. Die anderen Bereiche des Platzes befinden sich auf Privatfläche der Kirche St. Stephan. Ludwigplatz Der Ludwigsplatz wird vollständig von gastronomischen Betrieben besetzt. In diesem Bereich sind keine weiteren Nutzungen möglich und Verkaufsstände deshalb ausgeschlossen. Europaplatz Der Europaplatz ist einer der intensivst genutzten Umsteigepunkte für den öffentlichen Verkehr und durch eine Anzahl von Sondernutzungen der Postgalerie, auf welche die Stadt derzeit keinen bzw. geringen Einfluss hat, bereits stark beansprucht. Die nördliche Fläche steht nicht für mobile Verkaufsstände zur Verfügung, sondern soll dem Fußgängerverkehr dienen. 6 5. Zeitlicher Geltungsbereich Die Verkaufszeiten werden entsprechend dem Ladenöffnungsgesetz Baden- Württemberg festgelegt. 6. Vergabe der Standorte Die Standorte werden maximal für jeweils ein Kalenderjahr auf Widerruf vergeben. Der Antrag ist bis zum 31.10. des Vorjahres schriftlich und vollständig beim Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe einzureichen. Abweichend hiervon werden für das Jahr 2016 die Standorte für den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.12.2016 vergeben. Der diesbezügliche Antrag ist bis zum 31.01.2016 schriftlich und vollständig beim Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe einzureichen. Ein vollständiger Antrag beinhaltet Angaben zu Art und Maßen des Verkaufsstands (vorzugsweise mit Bild), dem vollständigen Verkaufsangebot, den Verkaufstagen und - zeiten und den Wunschstandorten am jeweiligen Wochentag. Gehen mehr Anträge ein als Plätze verfügbar sind, entscheidet das Los über die Belegung der Standorte für jeden einzelnen Wochentag. Eine Aufstellfläche wird pro Wochentag nur einmal vergeben. Sind nach dem Vergabeverfahren zum 1.1. eines Kalenderjahres nicht alle Aufstellflächen belegt, können Anträge nachträglich, entsprechend dem Eingangsdatum, berücksichtigt werden. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Hinweis: siehe angeschlossene Detailkarten

  • Anlage 3 b - Erweiterung Plätze Sondernutzungsrichtlinie
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    Anlage 3 b Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobileVerkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe Die bestehendeSondernutzungsrichtlinie für mobileVerkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhewird wie folgt zeitlich befristet erweitert: Unter Berücksichtigung der Sondersituation durch die Corona-Pandemiewirddie beste- hende Richtlinie um maximal zwei bis drei mobile Stände pro nachfolgend genannten Platzbis einschließlich 31. Dezember 2020erweitert: Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Handwerkskammer Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Lammstraße Marktplatz, Nördlicher Bereich zwischen der Pyramide und dem Café Böckeler Unterer Kronenplatz Stephanplatz Kirchplatz St. Stephan

  • Anlage 4 - Sondernutzungsgebührensatzung Gebührenverzeichnis 2013
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    Anlage 4 7.3. jährl. Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe Lfd. Nr. Art der Sondernutzung ZeitraumGebühr I. Anbieten von Leistungen; Werbung und andere gewerbliche Zwecke 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus festen Verkaufseinrichtungen ( z.B. Verkaufshäuschen, Verkaufscontainer) je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 5 - 75€ 15 - 250€ 50 - 1.000€ 5 - 100€ 25 - 400€ 75 - 1.250€ 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 - 100€ 25 - 400€ 75 - 1.250€ 3 Imbissstände u.ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 15 - 150€ 30 - 500€ 150 - 1.500€ 20 - 200€ 40 - 600€ 200 - 1.750€ 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 - 25€ 15 - 250€ 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. im Straßen- und Gehwegraum je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl.2,50 - 15€ 6 Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugbewachung auf öffentlichen Parkplätzen 10 - 20 % des Bruttoumsatzes 7.1. Bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger / je Person b) mittels Werbefahrzeug / je Fahrzeug tgl. tgl. 5 - 50€ 15 - 150€ 7.2. a) Plakatsäulen, Plakattafeln, Masten mit Reklameflächen und andere Werbeanlagen sofern keine Werbeverträge bestehen b) Uhrenleuchtsäulen sofern keine Werbeverträge bestehen c) Stadtinformationsanlagen pro Anlage sofern keine Werbeverträge bestehen d) (Sammel-) Hinweisschilder für Industriebetriebe bzw. Gewerbebetriebe, Baustellen, medizinische Einrichtungen, Gastronomiebetriebe, Tankstellen jährl. jährl. jährl. jährl. 30 % - 50 % der Netto- Werbeerlöse abhängig vom Grad der werblichen Auslastung 15 % der Werbeeinnahmmen 30 - 500€ 30 - 500€ Sonstige Werbetafeln je Tafel 30 - 500€ 9 jährl. 10 einmalig 16 tgl. Postablagekästen, Paketboxen u.ä.50 - 100€ nach beanspruchter Fläche 8 Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken a) Werbeveranstaltungen b) Promotionen tgl. tgl. 15 - 150€ 25 - 1.750€ II. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und dergleichen Bodenhülsen für Sonnenschirme und Fahnenmasten je Hülse 50€ 11 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Bau- geräten,Umschließungen von Baustellen(je 20 laufende Meter) a) bei teilweiser Sperrung des Gehweges eines Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifens, eines Radweges oder eines Parkplatzes sowie für Gerüste ohne Rücksicht auf die Breite b) bei ganzer Sperrung des Gehweges oder der bei a) genannten Straßenteile oder bei Sperrung von mehreren dieser Teile zusammen c) bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn d) bei Sperrung von mehr als der Hälfte der Straße bis zu ganzer Straßensperrung tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. 5 - 50€ 15 - 200€ 10 - 100€ 30 - 400€ 20 - 125€ 60 - 1.000€ 30 - 400€ 150 - 2.500€ 12 Mulden und Containertgl. mtl. 5 - 50€ 15 -100€ 13 Altkleidercontainer, Altglascontainer und Ähnliches je Container -sofern kein Sammlungsvertrag besteht- jährl.80€ 14 Überbauung des öffentlichen Straßenraums im Luftraum von mehr als 30 cm ( feste Vorbauten ), je angefangenem qm Grundfläche einmalig oder jährl. 25 - 1.000€ 15 Überspannungen, Überleitungen, Überbrückungen und Unterführungen von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG, das Telegrafenwegegesetz oder besondere gesetzliche Vorschriften für Verkehrs- unternehmen zutreffen a) Überquerung zu Baustellen b) Kabelleitungen, Rohrleitungen je lfd. Meter c) Überbrückungen je qm mtl. jährl. einmalig oder jährlich (nach Art der Nutzung) 25 - 100€ 2,50 - 25€ 25 - 1.000€ III. Sonstige Sondernutzungen Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von § 29 STVO 15 - 1.500€ 17 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einmalig 5 - 150€ 25 - 1.000€ 50 - 2.500€ 50 - 5.000€

  • Anlage 5 - Gebührenverzeichnis Verwaltungsgebührensatzung 2020
    Extrahierter Text

    Anlage 5 -Auszugaus Ordnungswesen- Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen vom 10.12.2019, gültig ab 1.1.2020 UntereVerwaltungsbehörde Laufende Nummer Öffentliche LeistungGebühr in Euro 15Ordnungswesen 15.11Verkehrsrechtliche und straßenrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse 15.11.1Feinstaubplakette (35. Bundesimmissionsschutz-Verordnung -BImSchV) 5

  • Protokoll GR TOP 2
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    Niederschrift 12. Plenarsitzung des Gemeinderates 21. Juli 2020, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 2 der Tagesordnung: 1. Satzung zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernut- zungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) 2. Befristete Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der In- nenstadt Karlsruhe Vorlage: 2020/0844 Punkt 37 der Tagesordnung: Unterstützung für Karlsruher Schausteller Antrag: AfD Vorlage: 2020/0663 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 (der Vorlage) beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis einschließlich 31. Dezember 2020 b) die als Anlage 2 (der Vorlage) beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis einschließlich 31. Dezember 2020 c) die als Anlage 3 b (der Vorlage) beigefügte Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ um maximal zwei bis drei mobile Verkaufsstände pro nachfolgend genannten Platz: – 2 – - Friedrichsplatz auf der befestigen Fläche entlang der Handwerkskammer - Friedrichsplatz auf der befestigen Fläche entlang der Lammstraße - Marktplatz, Nördlicher Bereich zwischen der Pyramide und dem Café Böckeler - Unterer Kronenplatz - Stephanplatz - Kirchplatz St. Stephan befristet bis einschließlich 31. Dezember 2020 d) den Gebührentatbestand 15.11.1 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Absatz 1 der „Sat- zung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsge- bührensatzung)“ (Anlage 5). Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: einstimmig zugestimmt Antrag: zurückgezogen Mündlicher Änderungsantrag: Bei 3 Ja-Stimmen mehrheitliche abgelehnt Der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte 2 und 37 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss sowie die vorliegende Stellungnahme der Verwaltung. Erste Bürgermeisterin Luczak-Schwarz: Mit der heutigen Beschlussvorlage schaffen wir es, die Sondernutzungsgebührensatzung und die Verwaltungsgebührensatzung zugunsten der Schau- stellerinnen und Schausteller zu ändern, dass das Corona-Plätzekonzept ohne Sondernutzungs- gebühr und Verwaltungsgebühr umgesetzt werden kann. De facto ist die vorgelegte Regelung eine Erweiterung des schon gefassten Beschlusses für die Händler. Denn dort waren schon Im- bisse und Warenauslagen beim letzten Mal behandelt worden und von Gebühren befreit auf- grund der corona-bedingten Situation bis Ende des Jahres beschlossen worden. Der Antrag der AfD geht jetzt wesentlich weiter, nämlich eine pauschale Gebührenbefreiung bis Ende des Jah- res für alle städtischen Veranstaltungen auf allen städtischen Plätzen. Das ist nicht Inhalt der Vorlage. Der Inhalt der Vorlage bezieht sich speziell auf das Thema Corona-Plätzekonzept. Nicht betroffen sind die Ständegebühren für die Märkte und die Abendmärkte. Auch dort haben wir Schausteller mit ihrem Sortiment, wenn das Sortiment den Anforderungen für die Märkte ent- spricht. Diese bleiben weiterhin gebührenpflichtig. Wenn der Christkindlesmarkt – was wir alle hoffen – umgesetzt werden würde, würde natürlich auch für die Hauptzeit die Gebührenpflicht anfallen, bis auf die Verlängerung im Jahr, die Sie gebührenbefreit beschlossen haben. Auch wenn die Herbstmess‘ stattfinden könnte, was im Moment noch offen ist, würde natürlich zur- zeit eine Gebührenpflicht anfallen. Wir dürfen das aufgrund der gemeindewirtschaftlichen Regeln nicht pauschal beschließen. Wenn man dort eine Änderung in der Zukunft erreichen möchte, müsste wir dann wieder einen separaten Tatbestand formulieren. Das war noch einmal wichtig aufgrund der Frage, was wird heute genau beschlossen. Stadtrat Dr. Cremer (GRÜNE): Wir sehen, dass die Vorlage zwei Kernelemente umfasst. Einmal die Gebührenbefreiung für gewerbliche Sondernutzungen im Stadtgebiet und ein Element der – 3 – Unterstützung für Schaustellerinnen und Schausteller. Wir unterstützen beide dieser Anliegen. Wir denken, es ist sehr wichtig, in Zeiten von Corona den urbanen Raum zu stärken. Handel und Gastronomie sind ein wesentlicher Teil des urbanen Lebens. Über die Hilfen von Bund und Land hinaus sollten wir hier aktiv werden und die Gewerbetreibenden unterstützen. Darüber hinaus sind wir der Meinung, dass den Schaustellerinnen und Schaustellern der Betrieb ihres Gewerbes wieder ermöglicht werden sollte. Deswegen halten wir das Konzept auf den Plätzen für durchaus ausprobierenswert und hoffen, dass es ein Erfolg werden wird. Wir halten aber auch weiter die Befristung für gut und richtig, weil wir natürlich auch die kommunalen Finanzen im Blick behalten müssen, die durch Corona schon sehr stark belastet sind. Von daher halten wir es für einen richtigen Weg und gegebenenfalls dann auch über weiter Maßnahmen bei den Märkten, Herbstmess‘ und Weihnachtsmarkt später zu befinden. Stadtrat Müller (CDU): Ich muss nicht näher ausführen, was Corona, die Pandemie, in den letz- ten Wochen und Monaten angerichtet hat. Kaum eine Branche ist nach derzeitigem Stand der- art beeinträchtigt und nahezu mit einem Berufsverbot belegt, als die Schau-steller. Von daher danke ich unserer Finanz- und Wirtschaftsbürgermeisterin für diese relativ einfache und dann doch in einem gesamten Konsens mit dem Schaustellerverband herbeigeführte Lösung, die wir als solche sehr gerne unterstützen, auch mit Hinblick auf ihre zunächst zeitliche Befristung. Kei- ner von uns vermag in die Zukunft zu schauen, was Covid-19 noch alles mit sich bringen wird. Deswegen zunächst eine temporäre Beschränkung der Satzungsänderung zur Freistellung der Gebühren für die Schausteller mit diesem ausgearbeiteten Plätzekonzept. Der Antrag der AfD ist in diesem ganz expliziten Fall dem Ganzen nicht besonders erträglich. Deswegen lehnen wir den ab. Die Beschlussvorlage hat unsere volle Zustimmung. Stadträtin Ernemann (SPD): Wir freuen uns auch. Wir freuen uns, dass nach den vielen Gesprä- chen, die wir mit den Schaustellern über die letzten Wochen geführt haben, jetzt ein kleiner Lichtstreif am Horizont ist. Es ist mit Sicherheit nicht für alle befriedigend. Das ist aber eine Chance. Wer das von den Schaustellern nutzt, das müssen die im Einzelnen abwägen. Es ist eine Chance, die sie ergreifen können. Wie gesagt, wer es letztendlich macht, das müssen die selbst entscheiden. Wir haben ihnen eine kleine Brücke gegeben. Das ist ein großer Dank an die Verwaltung. Es steht in der Vorlage, die finanziellen Einbußen beziehungsweise, was finanziell auf die Stadt zukommt, kann man nicht erahnen oder noch nicht berechnen. Irgendwann im August gibt es ein Gespräch. Die Vorlage heute beruht auch auf einen runden Tisch, der am 1. Juli stattfand. Im August wird das Ganze noch einmal evaluiert. Ich freue mich heute für die Schausteller. Es ist wirklich ein freudiger Tag, dass ihnen von Seiten der Stadt so – ich gehe fast davon aus, dass es einstimmig sein wird – eine starke Unterstützung signalisiert wird. Stadtrat Hock (FDP): Zuerst bin ich dankbar, dass heute das gesamte Haus – davon gehe ich jetzt aus – auf diesen Weg zusammen mit der Verwaltung eingeschwenkt ist. Heute hat der Kollege von der GRÜNE-Fraktion alles positiv bewertet. Es war aber auch schon von anderer Seite hier im Haus, von Ihrer Fraktion, etwas anderes zu den Schaustellern gesagt worden. So viel muss jetzt dazu gesagt werden. Es ist in Ordnung. Ihre Äußerungen sind lobenswert. Es ist ein Tropfen auf den heißen Stein. Das muss man wirklich sagen. Das sind die Leute, die ganz am Schluss von uns bedacht werden mit Kleinigkeiten. Es ist eine Kleinigkeit. Aber für die Men- schen, die jetzt wirklich am Rande ihrer Existenz stehen, am Abgrund, muss man wirklich sagen, – 4 – sind wir froh und dankbar, dass wir das heute in diesem Haus beschließen und überhaupt die Möglichkeit schaffen, dass die Leute jetzt herauskommen. Denen fällt die Decke auf den Kopf. Die sind dankbar und froh, wenn sie wieder auf einen Platz kommen. Ich hoffe, dass die Stadtverwaltung auch nicht so schnell zuckt in nächster Zeit, dass nicht gleich etwas abgesagt wird. Lasst dieses Fenster, lasst diese Tür noch einen Spalt offen. Das machen wir auch. Da bin ich dankbar, Frau Erste Bürgermeisterin, dass jetzt nicht gleich, wie in anderen Städten schon vorgemacht, der Weihnachtsmarkt abgesagt ist. Lassen Sie die Tür auf. Lassen Sie uns nach den Sommerferien darüber noch einmal sprechen. Wir alle haben mit so vielen Leuten zu diesem Thema gesprochen. Ich kann Ihnen nur sagen, da sind Tränen geflossen. Es ist einfach so. Die Leute können im Moment nichts tun. Meine Fraktion ist sehr dankbar, dass Sie das, Herr Oberbürgermeister, Frau Erste Bürgermeis- terin, jetzt auf den Weg bringen. Herr Baumbusch, herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Das ist auch nicht ganz selbstverständlich. Sie müssen ein neues Konzept erstellen. Sie haben alles nicht ein- fach so hingenommen. Herzlichen Dank an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir wollen versuchen, das ganze mit Corona allen in unserer Stadt so erträglich wie möglich zu machen. Da gehört auch dazu, dass die Mitarbeiter am Strang mitziehen. Das tun sie. Dafür sind wir sehr dankbar. Herzlichen Dank. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Meine Fraktion wird dieser Vorlage zustimmen. Dem mit- aufgerufenen Antrag Nr. 37 können wir nicht folgen. Das Wichtigste war zu einem bestimmten Zeitpunkt, dass dieser runde Tisch stattgefunden hat, dass die Betroffenen mit der Verwaltung und allen Zuständigen im Rathaus überlegt haben, was kann man tun für die Schausteller. Dafür möchte ich mich noch einmal bedanken, dass dieser Weg gegangen wurde. Aber, jetzt kommt ein Aber, ich wünsche mir einen zweiten Tisch. Der Herr Kollege Müller hat gesagt, das ist die einzige Branche, die ganz am Ende steht und ihre Geschäfte nicht machen kann. Das ist richtig. Aber es gibt eine zweite Branche. Das sind die Clubs. Die werden vielleicht heute noch einmal Thema werden. Auch da wünsche ich mir einen runden Tisch. Es ist notwen- dig. Man sieht, dass die Clubbetreiber nicht unbedingt die Eigeninitiative ergreifen. Es ist keine Wertung. Es ist einfach eine Feststellung. Da würde ich noch einmal an Sie appellieren, Herr Oberbürgermeister, und an Sie, Frau Erste Bürgermeisterin, auch in diese Richtung noch einmal zu denken, vor allem vor dem Hintergrund, was deutschlandweit geschieht, dass junge Leute nicht mehr in ihre Clubs kommen. Stadträtin Fenrich (AfD): Erst einmal vielen herzlichen Dank an die Verwaltung, dass es gelun- gen ist, die Schausteller in diese Satzung miteinzubeziehen. Es war uns ein großes Herzensan- liegen, ist doch das Schaustellergewerbe eine Tradition auch hier in Karlsruhe. Dafür vielen Dank. Jetzt muss man natürlich sehen – ich will mich gerne meinen Vorrednern zum Teil anschließen - , dass diese Sondernutzungsgebühren erlassen sind für die Schausteller, die auf den aufgezähl- ten Plätzen ein oder zwei Stände aufstellen können. Es ist natürlich bei weitem nicht das, was das Schaustellergewerbe insgesamt bietet, wenn sie auf Jahrmarkten oder Plätzen auftauchen können. Deswegen ist die Frage, wie wird es sein, wenn sich mehrere Schausteller mit ihren Ständen für einzelne Plätze bewerben. Das ist uns nicht bekannt. Da sehen wir ein ganz großes Problem. Wir möchten die Schausteller auch gar nicht ausschließen, sondern es ähnlich ma- – 5 – chen, wie bei anderen Gruppen, wie zum Beispiel bei Kulturschaffenden. Selbstverständlich sind zuerst die Bundes- und Landesmittel zu generieren. Da geht kein Weg daran vorbei. Es spielt natürlich auch die Vermögenslage eine wichtige Rolle. Aber andererseits haben wir hier gehört, sind die Schausteller die Gruppe, die wahrscheinlich am meisten gebeutelt ist von al- lem. Deswegen möchten wir auch an unserem Antrag TOP 37 festhalten, dass weitergehende Maßnahmen ergriffen werden müssen für die Schausteller. Wir würden gerne einen Änderungsantrag hier mündlich stellen, dass die Schausteller analog der Künstler von den städtischen Förderungen profitieren. Bei den Künstlern ist es so, auch erst Bundes- und Landesmittel, dann müssen sie nachweisen, dass sie von einer Insolvenz bedroht sind. Was natürlich bei den Schaustellern nicht geht, ist das Einwerben von Spenden. Aber das wäre unser Anliegen, dass man das jetzt so versteht mit unserem Änderungsantrag, dass die Schausteller weiter gefördert werden im Rahmen dessen analog der Künstler. Stadtrat Bimmerle (DIE LINKE.): Es wurde schon richtig gesagt, diese Maßnahme wird die Schausteller nicht retten. Aber es kann ein ganz kleiner Rettungsanker sein, um sie aus diesem Schlamassel wieder herauszuziehen. Deshalb begrüßen wir ausdrücklich die Vorlage der Ver- waltung. Ich mache es ganz kurz. Den Antrag der AfD, auch den Änderungsantrag der AfD, wer- den wir ablehnen. Diese Parallelen zur Kultur zu ziehen, ist an der Stelle etwas schwierig, weil es dennoch kommerzielle Betriebe sind. Das ist noch einmal eine andere Geschichte. Ich kann nur das Anliegen von Herrn Cramer nochmals unterstützen, dass wir über die Clubkultur spre- chen. Wir haben im Kulturausschuss schon darüber diskutiert. Vielleicht könnte man im Rah- men des Ausschusses für Wirtschaftsförderung noch einmal über Maßnahmen sprechen, wie wir sie aufgreifen können. Es ist auch gerade ein Brief in den Fraktionen in Erarbeitung, darum zu bitten. Also kann ich das nur unterstützen. Wie gesagt, volle Unterstützung von unserer Frak- tion für das Anliegen. Wenn weitere Maßnahmen noch möglich sind und wir sie finden, ge- meinsam mit den Schaustellern und Schaustellerinnen, sind wir dafür sehr offen. Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Für die Schausteller ist aktuell noch kein Licht am Ende des Tun- nels zu sehen. Der Duft von gebrannten Mandeln, das fröhliche Jauchzen bei einer Karussell- fahrt, Lebkuchenherzen, der Riesenteddy vom Losverkäufer, Jahrmärkte und Schau-steller sind ein Stück unserer Kultur. Wenn wir wollen, dass zukünftig auch noch unsere Kinder und Enkel- kinder mit leuchtenden Augen über einen Jahrmarkt gehen, dann müssen wir jetzt etwas dafür tun. Den Schaustellern die Möglichkeit zu geben, temporär an verschiedenen Plätzen ihre Stän- de ohne die Erhebung von Sondernutzungsgebühren aufzubauen, ist ein Strohhalm, den wir dem Ertrinkenden reichen. Solange keine Großveranstaltungen stattfinden können, ist dies Hil- fe zur Selbsthilfe. Ausdrücklich möchten wir uns bei Ihnen, Herr Oberbürgermeister, und bei Ihnen, Frau Erste Bürgermeisterin bedanken, dass Sie den Weg geebnet haben. Wir werden der Satzungsände- rung zustimmen. Den Antrag der AfD lehnen wir ab. Der Vorsitzende: Ich würde gerne noch etwas zu den Weihnachtsmärkten sagen. Wir werden natürlich den Teufel tun, hier irgendetwas abzusagen oder Türen zuzumachen. Die Möglichkei- ten sind letztlich durch die Landesverordnung bestimmt. Ich kann nur an das ganze Haus appel- lieren, auch über die Landespolitik noch einmal dafür zu werben, dass man nicht von vornhe- rein bestimmte Veranstaltungen ausschließt, sondern dass man eher die Ansage an die Veran- stalter macht: Schafft Ihr es, mit Mindestabstand oder mit Masken die Bedingungen zu schaf- – 6 – fen, die dann eine gewisse Infektionssicherheit herstellen? Wenn der Nachweis erbracht wer- den kann, dann sollte man diese Veranstaltungen auch ermöglichen. Wenn das auf unseren Wochenmärkten funktioniert, verstehe ich bis heute nicht, warum man nicht mit einer ähnli- chen Konzeption auch einmal das Thema Weihnachtsmärkte vernünftig angehen kann. Wenn es dann am Ende nicht durchführbar ist, muss man sich damit abfinden. Aber von vornherein schon bestimmte Formate auszuschließen, finde ich vor allem auch für die Betroffenen sehr demotivierend und auch frustrierend. Ihren Antrag, Frau Stadträtin Fenrich, können wir jetzt nicht übernehmen. Ich könnte jetzt noch ganz viel zum Unterschied zwischen öffentlich geförderter Kunst und Kultur einerseits und den Schaustellerinnen und Schaustellern auf der anderen Seite sagen. Hier haben wir bisher keine kommunale Verantwortung für irgendwelche Rettungsschirme. Auch das Thema, dass man da, wo die Schausteller ein normales Geschäft machen können, ihnen dann auch noch die entspre- chenden Standgebühren erlässt, ist neben dem rechtlich Problematischen und dem haushalts- rechtlich Problematischen auch keine unbedingt besonders passende Logik. Von daher würden wir weiter an der Unterscheidung festhalten, dass man diese Sondermöglichkeit jetzt für die Schausteller schafft, von der auch keiner weiß, ob sie den Schaustellern am Ende wirklich diese Einnahmen bringt, diese Sondergebühren nutzungsfrei macht, aber die klassischen Formate, wenn sie denn stattfinden, dann durchaus auch mit Standgebühren belegt. Daran würden wir gerne festhalten. Jetzt kommen wir in die Abarbeitung dieses Tagesordnungspunktes. Frau Fenrich, Sie haben weiter beide Anträge am Laufen, oder wie können wir damit jetzt umgehen? Stadträtin Fenrich (AfD): Wir würden unseren ursprünglichen Antrag zurückziehen und gegen den Änderungsantrag, der eigentlich enger gefasst ist, austauschen. Der Vorsitzende: Dann rufe ich den Änderungsantrag der AfD auf und bitte um das entspre- chende Kartenzeichen. – Dann haben wir bei 3 Stimmen dafür ansonsten mehrheitlich eine Ab- lehnung. Jetzt kommt die unveränderte Beschlussvorlage der Verwaltung. Da bitte ich Sie jetzt auch um Ihr Kartenzeichen. – Da haben wir nur gelb, eine einstimmige Zustimmung. Herr Stadtrat Cramer, das mit den Clubbetreibern nehmen wir auf. Wir haben in den letzten Monaten viele runde Tische gemacht mit Gastronomen, die Hotellerie kommt demnächst. Wir haben es mit den Schaustellern gemacht. Ich denke, wir werden es dann auch mit den Clubbe- treibern vornehmen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 4. August 2020