Unterbringung von Personen aus der Landeserstaufnahmestelle in Karlsruher Übergangsunterkünften
| Vorlage: | 2020/0822 |
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| Art: | Anfrage |
| Datum: | 01.07.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 28.07.2020
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2020/0822 Unterbringung von Personen aus der Landeserstaufnahmestelle in Karlsruher Übergangsunterkünften Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.07.2020 20 x Die Stadtverwaltung wird um Auskunft gebeten zu 1. a) Wie kann es sein, dass in städtischen Übergangsunterkünften Personen nach Abschluss des Verfahrens aus der Landeserstaufnahmestelle untergebracht werden, obwohl die Stadt Karlsruhe von der Anschlussunterbringung befreit ist? b) Durch welche Gesetze/Verordnungen/Vorschriften ist dies so geregelt? 2. Welchen Status haben diese Personen? 3. Handelt es sich bei den Personen um anerkannte, geduldete und/oder abgelehnte Flüchtlin- ge? 4. Wie hoch ist deren Anteil gemessen an der Gesamtzahl der Bewohner der Übergangsunter- künfte? 5. Was sind die Entscheidungskriterien für einen Anschlussaufenthalt in Karlsruhe? Sachverhalt/Begründung In den Übergangsunterkünften der Stadt Karlsruhe sind neben Aussiedlern, Kontingentflüchtlingen und Migranten nach dem Resettlementprogramm offenbar auch Personen untergebracht, die nach Abschluss ihres Verfahrens aus der Landeserstaufnahme zugewiesen worden sind. Wie ist dies möglich, denn die Stadt Karlsruhe ist als Standort der Landeserstaufnahmestelle von einer Anschlussunterbringung von Flüchtlingen befreit. Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Ellen Fenrich
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage AFD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0822 Dez. 3 Unterbringung von Personen aus der Landeserstaufnahmestelle in Karlsruher Übergangsunterkünf- ten Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 28.07.2020 20 x 1. a) Wie kann es sein, dass in städtischen Übergangsunterkünften Personen nach Abschluss des Verfahrens aus der Landeserstaufnahmeeinrichtung untergebracht werden, obwohl die Stadt Karlsruhe von der Anschlussunterbringung befreit ist? b) Durch welche Gesetze/Verordnungen/Vorschriften ist dies so geregelt? Die Stadt Karlsruhe ist aufgrund des Standorts einer Landeserstaufnahmeeinrichtung von der vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern befreit (§ 1 Abs. 2 FlüAG DVO). Von dieser Regelung ausgenommen sind die Aufnahmen von Personen aus Landes- bzw. Bundespro- grammen (Bsp. Resettlement Programm). In besonderen Ausnahmefällen werden auch Asylbewerber in den städtischen Übergangsun- terkünften untergebracht. Eine Aufnahme erfolgt hier aufgrund von humanitären Gründen, beispielsweise wenn Personen aufgrund einer schweren Krankheit die Fortsetzung der Be- handlung ermöglicht werden soll oder wenn sich bereits enge Verwandte (Ehepartner, Kin- der) in der Stadt befinden. Die Aufnahmeentscheidungen werden hier grundsätzlich nur nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde getroffen und wenn die Raumsituation in den Übergangsunterkünften dies zulässt. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung auf freiwilliger Basis. Seit 2016 wurden so zehn Personen in den städtischen Übergangsun- terkünften untergebracht. Zur Förderung der nachhaltigen Integration ist die Stadt darüber hinaus verpflichtet, Perso- nen auf Basis des § 12a AufenthG (Wohnsitzregelung) in Karlsruhe aufzunehmen und unter- zubringen. Zwischen September 2016 und Februar 2020 wurden insgesamt 16 Personen, durchschnittlich somit ca. 4 Personen pro Jahr, zugewiesen. 2. Welchen Status haben diese Personen? 3. Handelt es sich bei diesen Personen um anerkannte, geduldete und/oder abgelehnte Flüchtlinge? Bei den nach § 12a AufenthG aufgenommenen Personen handelt es sich um anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes. Bei Fällen der freiwilligen Aufnahme von Asylbewerbern wurde teilweise ein Schutzstatus ausgesprochen, teilweise sind die Verfahren aber noch nicht abgeschlossen. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 4. Wie hoch ist deren Anteil gemessen an der Gesamtzahl der Bewohner in den Übergangs- unterkünften? Zum Stichtag 1. Juli 2020 sind insgesamt 161 Personen in den Übergangsunterkünften der Stadt untergebracht, davon sind 23 Personen den genannten Personenkreisen zuzuordnen. Aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten seit März 2020 keine Zuweisungen aus humanitä- ren Aufnahmeprogrammen. Der derzeitige Belegungsstand ist daher als reine Momentauf- nahme zu sehen. Die durchschnittliche Belegung lag in der Vergangenheit bei rund 200 Per- sonen. 5. Was sind die Entscheidungskriterien für einen Anschlussaufenthalt in Karlsruhe? Einer eventuellen Anschlussunterbringung von Asylbewerbern wird von städtischer Seite ausschließlich aufgrund humanitärer Beweggründe zugestimmt.
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Extrahierter Text
Niederschrift 13. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. Juli 2020, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 20. Punkt 20 der Tagesordnung: Unterbringung von Personen aus der Landeserstaufnahmestelle in Karlsruher Übergangsunterkünften Anfrage: AfD Vorlage: 2020/0822 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 20 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellung- nahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmel- dung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 26. August 2020