E-Scooter in Karlsruhe
| Vorlage: | 2020/0820 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 01.07.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 29.09.2020
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE FDP-Gemeinderatsfraktion Eingang: 29.06.2020 Vorlage Nr.: 2020/0820 E-Scooter in Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.07.2020 28 x 1. Wie viele Vereinbarungen bzw. Verträge ist die Stadt Karlsruhe mit Anbietern von E-Scootern bereits eingegangen? 2. Wo und in wie vielen Karlsruher Stadtteilen ist Anbietern von E-Scootern das Aufstellen im öf- fentlichen Raum erlaubt? 3. Gibt es für die Anbieter eine Vorgabe, wo die Nutzer der Roller diese nach Beendigung der Fahrt abstellen dürfen und wo nicht? 4. Falls es so eine Vorgabe gibt, wer überwacht die Einhaltung? E-Scooter gehören mittlerweile auch zum Innenstadtbild von Karlsruhe. Für kurze Strecken und ohne lange Parkplatzsuche sind sie dabei zu beliebten Fortbewegungsmitteln geworden. Individuelle und bedürfnisorientierte Beförderungsmöglichkeiten sind für alle Karlsruher Bürgerin- nen und Bürger wünschenswert. Wie andere Fahrzeuge jedoch auch dürfen die elektrobetriebenen Roller nicht zur Behinderung der übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer werden bzw. sie sollten keine Hindernisse durch willkürliches Abstellen auf Gehwegen etc. sein. Daher sollte mehr Transparenz im Hinblick auf die E-Scooter-Situation in Karlsruhe geschaffen werden. Unterzeichnet von: Tom Høyem Thomas H. Hock Annette Böringer Karl-Heinz Jooß Sachverhalt / Begründung:
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage FDP-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0820 Dez. 6 E-Scooter in Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 29.09.2020 28 x 1. Wie viele Vereinbarungen bzw. Verträge sind die Stadt Karlsruhe mit Anbietern von E-Scootern bereits eingegangen? Die Firmen müssen rechtlich gesehen keine Verträge oder Vereinbarungen mit der Stadt Karlsruhe abschließen, um ihren Betrieb vor Ort starten können. Als Basis für eine Zusammenarbeit hat die Stadt Karlsruhe ein Merkblatt mit Empfehlungen und Anforderungen an die Sharing-Anbieter erar- beitet. Die Zusammenarbeit hat bisher gut funktioniert. Fünf Firmen haben bei der Stadt Karlsruhe das „Merkblatt der Stadt Karlsruhe für Sharing-Anbieter von Elektro-Tretrollern und sonstigen Elektro- kleinstfahrzeugen im Free-Floating Betrieb“ angefordert und haben ein Erstgespräch mit der Verwal- tung geführt. Vier Firmen (VOI, Tier, BIRD und Lime) sind derzeit im Stadtgebiet aktiv. Im Rahmen des Erstgespräches wurde mit den Firmen abgesprochen, wo Abweichungen vom Merkblatt möglich sind. Die Abweichungen beziehen sich primär auf das nächtliche Einholen der Fahrzeuge. Unter dem As- pekt der Nachhaltigkeit und der Ausdünnung des Taktes im öffentlichen Personennahverkehr ist diese Regelung nicht zur Anwendung gekommen. Stattdessen sollen die Elektro-Tretroller nur in den Zeiträumen 23:00 bis 6:00 Uhr an den Wochenenden nicht ausleihbar sein. Nach einem Jahr soll evaluiert werden, ob es in diesen Zeiträumen unter der Woche vermehrt zu Fehlverhalten der Nut- zer, zum Beispiel alkoholisierte Fahrten kommt und inwieweit diese Regelung beibehalten werden soll. Das Abschalten der Roller für die angegebenen Nachtstunden ist durch die App problemlos möglich. Vor und während des Corona Shut-Downs haben sich die Betreiber unseres Wissens an diese Rege- lung gehalten. Seit der Lockerung wurde die Verwaltung von der Polizei in Kenntnis gesetzt, dass dies bei allen vier Betrieben nicht mehr der Fall ist und gerade an den Wochenenden strafbare Verstöße in Bezug auf Fahren unter Alkoholeinfluss geahndet werden mussten. 2. Wo und in wie vielen Karlsruher Stadtteilen ist Anbietern von E-Scootern an das Aufstellen im öffentlichen Raum erlaubt? Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Stadtteile. Das jeweilige Geschäftsgebiet legt der Anbieter selber fest und kann in der jeweiligen App vom Nutzer eingesehen werden. Die Einschränkungen des Merkblattes beziehen sich nur auf einen durch die Verwaltung festgelegten Kernbereich für die In- nenstadt und Durlach. Hier sollen aufgrund der städtebaulich sensiblen Struktur pro Sharing- Anbieter maximal 300 Fahrzeuge mit maximal fünf Fahrzeugen pro Abstellort bereitgestellt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 3. Gibt es für die Anbieter eine Vorgabe, wo die Nutzer der Roller diese nach Beendigung der Fahrt abstellen dürfen und wo nicht? Rechtlich gesehen sind die Elektro-Roller in Bezug auf das Abstellen Fahrrädern gleichgestellt und dürfen somit, solange dies nicht verkehrsbehindernd geschieht, auf Gehwegen abgestellt werden. Die Vorgaben des Merkblattes sehen vor: Der Sharing-Anbieter hat durch technische und oder orga- nisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge ordnungsgemäß abgestellt wer- den. Die Fahrzeuge müssen so aufgestellt werden, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer, insbe- sondere keine Fußgänger und Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, behindert werden. Die Fahrzeuge müssen so auf- und abgestellt werden, dass stets eine freibleibende nutzbare Gehweg- breite von mindestens 1,60 Meter gewährleistet ist. Die Stadt Karlsruhe hat freizuhaltende Flächen definiert, in denen das Abstellen der Fahrzeuge grundsätzlich nicht erlaubt ist, unter anderem: Hal- testellen, Grünanlagen inklusive der darin befindlichen Wege und Fußgängerzonen. Die Betreiber haben diese Bereiche als Parkverbotszonen definiert und die Roller können hier nicht zurückgegeben werden. 4. Falls es so eine Vorgabe gibt, wer überwacht die Einhaltung? Im Bereich der Haltestellen funktioniert die Einhaltung der Regeln zum Abstellen des Elektro- Tretrollers noch nicht zufriedenstellend. Dies hat technische Gründe, die bisher noch nicht gelöst werden konnten. Die Anzahl der beim Ordnungs- und Bürgeramt eingehenden Beschwerden bezie- hen sich überwiegend auf rücksichtslos abgestellte E-Scooter auf Geh- oder Radwegen, sind aber überschaubar. Rücksichtslose oder außerhalb der Betriebszone abgestellte E-Scooter können sowohl durch die Verwaltung wie auch durch alle Bürgerinnen und Bürger direkt den Sharing-Anbietern gemeldet werden. Gleiches gilt auch für funktionsunfähige Kleinstfahrzeuge. Die Entfernung erfolgt durch den jeweiligen Anbieter. Kontrollen zur Einhaltung der rechtlichen Regelungen im öffentlichen Verkehrsraum werden durch den kommunalen Ordnungsdienst und die Polizei im Rahmen der täglichen Streifenfahrten durchge- führt.
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Extrahierter Text
Niederschrift 15. Plenarsitzung des Gemeinderates 29. September 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 27. Punkt 28 der Tagesordnung: E-Scooter in Karlsruhe Anfrage: FDP Vorlage: 2020/0820 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 28 zur Behandlung auf, und stellt fest, die Stellung- nahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmel- dung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 6. Oktober 2020