Zusammensetzung des Ortschaftsrates:

Vorlage: 2020/0727
Art: Beschlussvorlage
Datum: 17.06.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.06.2020

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 78 OV Grötzingen Zusammensetzung des Ortschaftsrates: Ausscheiden der Ortschaftsrätin Christina Bischoff mit Ablauf des 31. Mai 2020 und Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen bei dem nachfolgenden Herrn Dominic Neureuther Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat 24.06.2020 1 x Frau Ortschaftsrätin Christina Bischoff ist zum 01.06.2020 aus Grötzingen weggezogen. Damit verliert sie die Wählbarkeit für den Ortschaftsrat und muss deshalb aus dem Gremium ausscheiden. In diesem Fall rückt nach § 31 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die als nächster Ersatzbewerber festgestellte Person in den Ortschaftsrat nach, sofern kein Hinderungs- oder Ablehnungsgrund besteht. Nach dem Ergebnis der Ortschaftsratswahl vom 26.05.2019 ist Herr Dominic Neureuther als nächster Ersatzbewerber des Wahlvorschlags der GLG festgestellt. Herr Neureuther hat schriftlich seine Bereitschaft erklärt, in den Ortschaftsrat nachrücken zu wollen. Er hat angegeben, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die ihn an der Übernahme und Ausübung des Amtes hindern würden. Der Ortschaftsrat hat nun gemäß § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) festzustellen, dass bei Herrn Neureuther keine Hinderungsgründe gegeben sind. Beschlussvorschlag: Gemäß § 31 Abs. 2 der Gemeindeordnung rückt Herr Dominic Neureuther als nächster Ersatzbewerber der Vorschlagsliste der GLG in den Ortschaftsrat nach. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung fest, dass bei Herrn Neureuther keine Hinderungsgründe gem. § 29 Abs. 1 GemO vorliegen.