Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2020/0643
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.05.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Umwelt- und Arbeitsschutz
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 30.06.2020

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Klimaneutralität Bauleitplanungen
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0643 Dez. 5 Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 16.06.2020 7 x vorberaten Planungsausschuss 17.06.2020 12 x vorberaten Gemeinderat 30.06.2020 9 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt: 1. Käuferinnen und Käufer städtischer Grundstücke sowie sonstige Vertragspartnerinnen und –partner in vertraglichen Vereinbarungen (Grundstückskaufvertrag, städtebaulicher Vertrag oder Durchführungsvertrag) werden verpflichtet, - bei Wohngebäuden als Mindeststandard den KfW-Effizienzhaus 40 und bei Nichtwohngebäuden mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 55 einzuhalten, - einen Primärenergiefaktor für Gebäude von 0,3 für Wohngebäude nicht zu überschreiten, - reine Produktionsgebäude sind von diesen Regelungen ausgenommen aber haben ein Gesamtenergiekonzept vorzulegen, in dem der KFW55-Standard angestrebt wird und - die Dachflächen von Wohn- und Nichtwohngebäuden sind soweit als möglich mit Photovoltaik zu belegen. 2. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wirkt die Verwaltung darauf hin, dass klimarelevante Regelungen soweit möglich in die Bebauungspläne integriert werden. 3. Der aufgezeigte Ressourcenbedarf wird als Voraussetzung für die Umsetzung dieses Beschlusses gewertet. Die entsprechenden Ressourcen sind von den jeweiligen Fachdienststellen auf dem üblichen Verfahrensweg im Stellenplan und Haushaltsentwurf anzumelden. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Anforderungen der Öffentlichkeit bekannt zu geben und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein 460.000 Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein x Ja Korridorthema: Grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit KEK, VoWo Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anlass und Ausgangslage Neubauten sind unsere zukünftigen Altbauten. Damit heutige Neubauten auch noch 2050 zur Klimaneutralität beitragen, müssen sie bereits jetzt nach möglichst hohen energetischen Standards errichtet und zusätzliche CO 2 -Emissionen vermieden bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Im Maßnahmenkatalog des Klimaschutzkonzepts 2030 sind deshalb im Bereich B1 Städtische Planung und Politik unter - B1.1 - Strategie und Grundsatzentscheid für eine klimaschutzgerechte Bauleitplanung, - B1.2 - Photovoltaik-Pflicht für Dächer auf Neubauten, - B1.3 - Anpassung der Vorgaben beim Verkauf städtischer Grundstücke sowie ergänzend unter - B1.5 - Kontrolle und Vollzug energetischer Standards Ansätze beschrieben, mit denen sich entsprechende Anforderungen auch rechtlich verbindlich umsetzen lassen. Für B1.1, B1.2 und B1.3 ist als konkreter erster Schritt jeweils ein Grundsatzbeschluss durch den Gemeinderat vorgesehen. Dieser soll mit dieser Vorlage herbeigeführt werden. Grundsätzlich lassen sich drei wesentliche Ansatzpunkte benennen, um eine Klimaneutralität von Gebäuden zu erreichen: 1) Die Minimierung des Energiebedarfs über den Gebäudestandard 2) Die Sicherstellung einer möglichst regenerativ gestützten Wärmeversorgung mit einem niedrigen Primärenergiefaktor 3) Die Stromeigenerzeugung über Photovoltaik (zum rechnerischen Ausgleich von CO2-Emissionen aus der Wärmeversorgung) Bei größeren bzw. arealbezogenen Planungen (Neubaugebiete) muss jeweils angepasst an Örtlichkeit und Ausgangssituation geprüft werden, in welcher Maßnahmenkombination sich eine Klimaneutralität rechnerisch darstellen lässt. Dazu müssen Energiegutachten erstellt werden und je nach Planungsstadium die städtebauliche Überplanung des Gebietes frühzeitig unter dem Aspekt der Klimaneutralität erfolgen. Bei kleineren Bauvorhaben kommen komplexe Energiegutachten dagegen nicht zur Anwendung. Um sicherzustellen, dass auch hier die drei genannten Hebel genutzt werden, bedarf es pauschaler Regelungen. 1. Ansatzpunkt Gebäudestandard Seit 2002 schreibt die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) für neue Gebäude eine energiesparende Bauweise und Heiztechnik vor. Außerdem regelt sie, wann und in welchem Umfang Altbauten energetisch nachgerüstet werden müssen. Hauptanforderungsgröße der EnEV ist der Primärenergiebedarf, also der Gesamtenergiebedarf einer Immobilie für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung einschließlich der Vorketten des eingesetzten Energieträgers. Die wesentliche Nebenanforderung betrifft den baulichen Wärmeschutz, ausgedrückt über den Transmissionswärmeverlust. Dieser gibt an, welche Menge an Wärmeenergie über Dachflächen, Fenster, Türen und Wände verloren geht. Die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden wurden seitdem schrittweise alle paar Jahre mit einer Novellierung der Verordnung verschärft. Die letzten dieser Updates waren die EnEV 2009 und die EnEV 2014, wobei eine Verschärfung der Anforderungen an die Sanierung im Bestand praktisch nicht stattfand und nur die Neubaustandards angehoben wurden. Für die EnEV Ergänzende Erläuterungen Seite 3 2014 erfolgte dieser Schritt nicht bereits 2014, sondern erst zum 1.1.2016. Hierdurch wurden der zulässige Primärenergiebedarf um 25 % und die Anforderungen an die Gebäudehülle um 20 % verschärft. Diese „zweite Stufe“ der EnEV 2014 wird deshalb oftmals vereinfachend als „EnEV2016“ bezeichnet. Bereits seit einigen Jahren sollen die bisherigen Regelungen der EnEV, des übergreifenden Energieeinspargesetztes (EnEG) sowie des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) in einem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt und vereinfacht und damit zugleich die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht überführt werden. Nachdem der Kabinettbeschluss zum GEG vom Oktober 2019 datiert, ist damit zu rechnen, dass das neue Gesetz im Laufe des 2. Halbjahres 2020 in Kraft tritt. Eine von vielen erwartete weitere Verschärfung der energetischen Anforderungen an Neubauten wird mit dem GEG allerdings nicht verbunden sein. Denn der von der EU geforderte Standard eines „Niedrigstenergiegebäudes“ wurde im vorliegenden Entwurf auf dem Niveau der bisherigen Vorgaben der EnEV definiert. Aus fachlicher Sicht besteht allerdings Einigkeit, dass die bisherigen gesetzlichen Mindeststandards nicht im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität stehen. Das Institut für Wohnen und Umwelt (IWU) beispielsweise sieht dies erst ab dem KfW-Effizienzhausstandard 40 gegeben. Nach Inkrafttreten und Konsolidierung des GEG ist deshalb mit einer weiteren Verschärfung im Zuge der nächsten Novellierung zu rechnen. KfW-Standards im Überblick Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert energieoptimierte Wohngebäude im Programm „Energieeffizient Bauen“ mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen. Als Orientierungsmaßstab dient das KfW-Effizienzhaus, wobei für den Neubaubereich derzeit drei Standards definiert sind: Das Effizienzhaus 55, 40 und 40 Plus. Die Förderung des KfW- Effizienzhauses 70 wurde dagegen zum 1. April 2016 eingestellt, da dieser Standard nur noch ganz geringfügig über den gesetzlichen Anforderungen der EnEV mit den zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Verschärfungen liegt. Bezugsgröße für die Einordnung als Effizienzhaus bildet das Referenzgebäude der EnEV, das seit 2009 als individuelle Grundlage eines jeden Bauvorhabens gerechnet werden muss und auch in der EnEV 2014 entsprechend weitergeführt wird. Ein KfW-Effizienzhaus 55 darf den Jahres-Primärenergiebedarf (Q P ) von 55 % und den Transmissionswärmeverlust (H’ T ) von 70 % der errechneten Werte für das Referenzge bäude nach EnEV 2014 nicht überschreiten. Bei einem KfW-Effizienzhaus 40 darf der Jahres-Primärenergiebedarf max. 40 % und der Transmissionswärmeverlust max. 55 % der Referenzgebäude-Werte betragen . KfW-Effizienzhäuser 40 Plus erfüllen die Anforderungen der KfW-Effizienzhäuser 40 und verfügen zusätzlich über ein „Plus-Paket“. Dieses besteht aus einer stromerzeugenden Anlage auf Basis erneuerbarer Energien, einem Stromspeicher, einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und einer Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein Benutzerinterface. Wesentlicher Unterschied zwischen den Standards Effizienzhaus 55 und 40 ist zunächst, dass für ein KfW 40-Gebäude die Dämmstoffstärken und die Fensterqualität etwas höher gewählt werden Ergänzende Erläuterungen Seite 4 müssen, wie sich beispielhaft aus Abbildung 1 entnehmen lässt. Zudem sind die Anforderungen an die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle anspruchsvoller. Ein weiterer Unterschied ergibt sich bei der Art der Beheizung: Während sich ein Effizienzhaus 55 je nach Konstellation ggf. auch noch mit einer Gasbrennwerttherme mit Solarunterstützung erreichen lässt, ist dies beim KfW 40 über die vorgegeben Werte ausgeschlossen, d.h. die Wärmeversorgung muss hier bereits zu größeren Teilen auf einer erneuerbaren Basis bestehen (siehe Abbildung 1). Abbildung 1: Darstellung der U-Werte und Dämmdicken für die wichtigsten Bauteile für verschiedene Energiestandards, verkürzte Wiedergabe. Hinweis: Ab EnEV 2016 werden die Dämmdicken für eine Leitfähigkeit von 0,035 W/(mK) angegeben, vorher 0,04 W/(mK). (Quelle: DBU-Projektbericht „Kostengünstiger und zukunftsfähiger Geschosswohnungsbau im Quartier“, 2019) Zu berücksichtigen ist, dass das Referenzgebäudesystem die Verschärfung der Neubauvorgaben zum 1.1.2016 nicht abbildet. Dies bedeutet beispielsweise für den KfW 55 Standard, dass die Differenz beim Primärenergiebedarf gegenüber einem Gebäude, das dem gesetzlichen Mindeststandard entspricht, nicht 45 %, sondern im Endeffekt nur rund ein Viertel beträgt. Seit Mitte 2015 bietet die KfW den Effizienzhausstandard auch für den Bereich der Nichtwohngebäude an. Im Gegensatz zu Wohngebäuden sind hier die Anforderungen durch bauteilspezifische Vorgaben etwas komplexer und damit leicht anspruchsvoller. Insgesamt werden für den Neubaubereich zwei Varianten gefördert: Das Effizienzhaus 70 (allerdings nur als zinsvergünstigte Kreditvariante ohne Tilgungszuschuss) und das Effizienzhaus 55 (mit Tilgungszuschuss). Ein KfW 40-Standard für Nichtwohngebäude gibt es bislang nicht. Im Zuge der Umsetzung der Beschlüsse zum Klimapaket der Bundesregierung hat die KfW ihre Förderkonditionen für die Effizienzhausstandards bei Wohngebäuden Ende Januar 2020 angepasst. Die maximale Kreditsumme beträgt seither 120.000 € (statt bislang 100.000 €) je Wohneinheit mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren und bis zu 20 Jahren Zinsbindung (derzeit 0,75 % effektiver Jahreszins). Die Tilgungszuschüsse wurden um jeweils 10 % angehoben und betragen nun 15 % bzw. maximal 18.000 € (anstatt bislang 5.000 €) für ein Effizienzhaus 55, 20 % bzw. max. 24.000 € (bislang: 10.000 €) für ein Effizienzhaus 40 sowie 25 % bzw. max. 30.000 € (bislang: 15.000 €) für ein Effizienzhaus 40 plus. Keine Änderungen ergaben sich dagegen bei den KfW-Effizienzhausstandards für Nichtwohngebäude. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Der Anteil KfW geförderter Effizienzhäuser lag in den Jahren 2010 bis 2018 im Neubaubereich zwischen 30 und 50 %. Das bedeutet, dass bereits ein großer Teil des Wohngebäude- Neubauvolumens als KfW-Effizienzhaus realisiert wird, wobei das Effizienzhaus 55 dabei der mit Abstand am häufigsten in Anspruch genommene Förderstandard war. Daraus lässt sich schließen, dass die KfW-Effizienzhausstandards in der Bauwirtschaft stark verbreitet und etabliert sind. Aus kommunaler Sicht vorteilhaft ist zudem das vergleichsweise einfache Nachweisverfahren. Kosten höherer Energiestandards Häufig wird vorgebracht, dass höhere energetische Anforderungen zu einer unverhältnismäßigen Verteuerung der Baukosten führen. Klar ist: Verstärkter Wärmeschutz kostet mehr. Dickere Dämmstoffstärken, die für ein KfW-40 Haus beispielsweise nötig sind, liegen auf den Quadratmeter gesehen höher als dünnere. Dies muss aber nicht zwangsläufig zu höheren Baukosten führen, insbesondere wenn man die öffentliche Förderung für die KfW-Effizienzhausstandards berücksichtigt. Den Aufwendungen für höhere energetische Standards stehen in der Nutzungsphase zudem Einsparungen beim Energieverbrauch gegenüber. Außerdem erhöht das Prädikat KfW-Effizienzhaus den Wert des Gebäudes. Die KfW selbst beziffert die Mehrkosten für ein Effizienzhaus 55 gegenüber der EnEV 2016 über alle Bauteile hinweg auf 9.200 € und die jährliche Energieeinsparung auf rund 300 € (Basis der Musterberechnung: Einfamilienhaus bei gleicher Wärmeversorgungstechnik). Legt man die neuen Fördersätze seit Januar 2020 zu Grunde, werden diese Mehrkosten durch den Tilgungszuschuss bereits überkompensiert und die Gebäudebesitzer profitieren schon im ersten Jahr direkt von den Energieeinsparungen. Mittlerweile gibt es auch mehrere viel beachtete Studien, die nachweisen, dass höhere energetische Standards in der Gesamtbetrachtung nicht zwangsläufig zu höheren Baukosten führen müssen. So zeigt die im Auftrag der Stadt Hamburg erstellte Studie „Analyse des Einflusses der energetischen Standards auf Baukosten im öffentlichen Wohnungsbau in Hamburg“ der F+B Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH vom September 2016 anhand realisierter Neubauprojekte auf, dass die Baukosten im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau für verschiedene übergesetzliche Energiestandards im Mittel auf einem vergleichbaren Level wie ein EnEV-Standardgebäude liegen. Auffällig groß ist dabei die Spanne der Mehrkosten innerhalb der einzelnen Effizienzklassen, d.h. sowohl bei den energetisch besten als auch den energetisch schlechtesten Gebäuden gibt es teure und günstige Bauprojekte. Passivhäuser weisen dabei die geringste Baukostenstreuung auf und waren im Mittel sogar am günstigsten, was die Autoren darauf zurückführen, dass diese meist von Planerteams mit klarer energetischer Fokussierung und mit Erfahrung im kostenbewussten Bauen erstellt werden. Für die Untersuchung wurden 112 der von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank in den Jahren 2011 bis 2014 bewilligten und anschließend realisierten Wohnungsbauprojekte mit insgesamt fast 4.800 Wohneinheiten ausgewertet. Sie gilt daher als bundesweit eine der breitesten vergleichenden empirischen Baukostenanalysen (siehe Abbildung 2). Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Abb. 2: Baukosten der Kostengruppen 300 bis 700 nach energetischen Standards in €/m 2 Wohnfläche (Quelle: IFB Hamburg 2016). Hinweis: Das „Effizienzhaus 70“ entspricht in etwa dem heutigen gesetzlichen Mindeststandard der EnEV seit 2016. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die durch die Stadt Freiburg beauftragte Studie „AP 3.0 Ökonomische Analyse und Bewertung baulich-energetischer Standards“ von EGS-Plan und Universität Stuttgart aus dem Jahr 2016. Hier wurde die Kostenstruktur unterschiedlicher energetischer Gebäudestandards für zwei exemplarische Gebäudetypen (Reiheneinfamilienhaus und ein Mehrfamilienhaus/Geschosswohnungsbau) mit fast 60 haustechnischen Varianten (vom Gasbrennwertkessel mit Solaranteil über Elektrowärmepumpe bis zum Klein-BHKW, mit und ohne Lüftungsanlagen) analysiert. Für das Mehrfamilienhaus werden die durchschnittlichen Brutto-Investitionskosten entsprechend der EnEV 2016 mit 1.937 €/m ² angegeben. Die höheren Aufwendungen für den KfW 55-Standard betragen demnach gegenüber der günstigsten EnEV-Variante zwischen 70 und 190 €/m 2 und damit im Mittel rund 130 €/m 2 . Für den KfW40-Standard sind zwischen 130 und 240 €/m 2 mehr zu veranschlagen, im Mittel also rund 185 €/m 2 . Unter Berücksichtigung der staatlichen KfW- Förderung liegen die Investitionskosten der 17 Varianten, die dem Effizienzhaus 55 entsprechen, lediglich um 0,3 % über den EnEV-Varianten. Die vier Varianten des KfW-40 Standards sind im Mittel sogar 2,3 % günstiger als der EnEV-Standard (siehe Abbildung 3). Hier machen sich die Förderung und die durch die energetische Einsparung bedingte kleinere Anlagentechnik positiv bemerkbar. Für das Einfamilienhaus wurden vergleichbare Größenordnungen ermittelt. Im Ergebnis halten die Autoren fest, dass der KfW 40-Standard bereits heute als wirtschaftlich angesehen werden kann. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Abbildung 3: Mittlere Investitionskosten der Kostengruppen 100 - 700 für ein Mehrfamilienhaus bei unterschiedlichen energetischen Standards (Quelle: EGS-Plan 2016). Mögliche Förderungen sind als negativer Wert ausgewiesen. In einem Ergänzungsgutachten wurden die Ergebnisse zudem explizit für den geförderten Wohnungsbau in Freiburg überprüft (Gesamtkostenanalyse für den geförderten Wohnungsbau, EGSPlan 2017). Auch hier kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass höhere Standards bis einschließlich KfW 40 die Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht wesentlich verändern und je nach Konstellation zu keinen oder nur zu geringfügig höheren Investitions- bzw. Jahresgesamtkosten führen. Eine ähnliche Vorgehensweise liegt einer Untersuchung des Fraunhofer-Instituts für Bauphysik von 2016 im Auftrag der Stadt Stuttgart zu Grunde. Dabei wurden die Baukosten für vier Mustergebäude (im Wohnungsbau eine Doppelhaushälfte und ein Mehrfamilienhaus, im Nichtwohnungsbau eine Kindertagesstätte und eine Schule) exemplarisch mit unterschiedlichen Wärmeversorgungsvarianten durchgerechnet. Die Studie beziffert die Mehrkosten bei der Gebäudehülle für ein Wohngebäude nach KfW 55 zwischen 59 und 92 €/m 2 und für den KfW 40- Standard zwischen 12 und 121 €/m 2 . Unter Berücksichtigung von Fördermitteln ist eine Amortisation von jeweils rund 15 Jahren anzusetzen. Bei den Mehrfamilienhausvarianten ergeben sich aufgrund der vergleichsweise hohen Fördersummen pro Wohneinheit größtenteils sogar negative Kapitalrückflusszeiten. Im Ergebnis empfiehlt das Fraunhofer-Institut deshalb folgende Anforderungen: Bei Wohngebäuden das Niveau eines KfW-Effizienzhaus 40 und bei Nichtwohngebäuden eine mindestens 20%ige Unterschreitung der Anforderungen der EnEV 2016. Zu berücksichtigen ist, dass bei den Studien aus Freiburg und Stuttgart mit den damaligen KfW- Fördersätzen gerechnet wurde. Die Ergebnisse würden sich mit den neuen, seit Januar 2020 geltenden Förderkonditionen nochmals signifikant zugunsten der höheren Energiestandards verbessern. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Zukünftige städtische Vorgehensweise Die Stadt Karlsruhe hat mit ihrem Beschluss zur „Leitlinie Energieeffizienz und Nachhaltiges Bauen“ vom 17.11.2009 den Passivhausstandard beim Neubau städtischer Gebäude schon konsequent eingeführt und entspricht damit ihrer Vorbildfunktion. Die VOLKSWOHNUNG entwickelt derzeitig die Wohnprojekte im KfW-Effizienzhaus-55 Standard und beabsichtigt zukünftig die Umsetzung des KfW-40 Standards als Beitrag zu den städtischen Klimaschutzzielen. Als weiterer Ansatz kommunaler Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes sollen daher zukünftig auch beim Verkauf städtischer Grundstücke, bei der Planung neuer Baugebiete und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen energetische Standards vereinbart werden, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Dazu soll zukünftig für Wohngebäude der KfW-Effizienzhaus 40 Standard festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude soll dagegen der KfW-Effizienzhaus 55-Standard als derzeit anspruchsvollste geförderte KfW-Variante vorgegeben werden, wobei reine Produktionsgebäude von dieser Regelung ausgenommen sind, für diese ist ein Gesamtenergiekonzept vorzulegen. Sollten neuere gesetzliche Regelungen die energetischen Anforderungen an Gebäudeneubauten verschärfen, ist eine Anpassung dieser Grundsatzentscheidung zu prüfen. 2. Primärenergiefaktoren Nachdem die KfW-Standards sich auf die energetische Qualität von Gebäuden beziehen, soll auch im Hinblick auf die Versorgungsart von Gebäuden eine Steuerung angestrebt werden. Hierfür dient als systemoffene Bewertung der Primärenergiefaktor, wie er z. B. im Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aufgelistet ist (siehe Abb. 4). Entscheidend ist, dass die bisherige von Heizöl und Erdgaskesseln dominierte Beheizungsstruktur durch neue, weitgehend brennstofffreie Systeme abgelöst wird. Ein reiner Kesseltausch, z.B. der Ersatz eines veralteten Niedertemperatur-Gaskessels gegen ein modernes Brennwertgerät, würde zwar maßnahmenbezogen erstmal eine höhere Effizienz erzielen, entspricht aber nicht den Anforderungen an die zukünftige Klimaneutralität. Das Fernwärmenetz der Stadt Karlsruhe wurde mit einem Primärenergiefaktor 0,26 bewertet. Diese Bewertung wurde am 31.12.2015 ausgestellt und ist bis 31.12.2022 gültig. Mit der Festlegung eines Primärenergiefaktors von <0,3 steht es den Bauwilligen frei zu entscheiden, welche umweltfreundliche Versorgungsart sie wählen will. Man kann entweder die Fernwärmeversorgung der Stadt, einen Holzpelletkessel oder eine Wärmepumpe nutzen. Um den Primärenergiefaktor zu erreichen, wäre allerdings bei einer Wärmepumpe Voraussetzung, dass der eingesetzte Strom zum größeren Teil aus regenerativen Quellen stammt. Die Stadtwerke haben ihren Wärmepumpenstrom-Tarif erst kürzlich standardmäßig auf Ökostrom (ok power-Label) umgestellt, sodass diese Vorgabe für Stadtwerke-Kunden automatisch erfüllt wäre. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 Abb. 4: Quelle: Referenten-Entwurf des GEG 3. Photovoltaik-Pflicht für Dächer auf Neubauten In Karlsruhe ist als wichtigstes Potenzial für erneuerbare Energien im Gebäudebereich die Photovoltaiknutzung zu sehen. Derzeit wird in Karlsruhe nur ein geringer Teil von geeigneten Dachflächen solarenergetisch genutzt. Es gilt daher, die Photovoltaiknutzung im Stadtgebiet möglichst schnell zu vervielfachen. Zukünftig soll daher bei allen Neubauvorhaben soweit möglich eine Photovoltaikpflicht umgesetzt werden - mit dem Ziel, die zur Verfügung stehende Dachfläche möglichst weitgehend auszunutzen. Ergänzende Erläuterungen Seite 10 In Karlsruhe ist überschlägig mit einem Ertrag von ca. 1.000 kWh pro installierter Leistung von 1 kWpeak zu rechnen. Für ein kWp wird eine Dachfläche von rund 8 m 2 benötigt. Die Investitionskosten für eine schlüsselfertige Anlage inkl. Montage lassen sich, abhängig von der tatsächlichen Anlagengröße, auf 1.300 bis 1.600 Euro pro kWp taxieren. Aufgrund der stetig gesunkenen Preise für die PV-Technik, den geringen Wartungsaufwendungen und dem hohen Strompreis von derzeit rund 30 Cent brutto ist die Installation einer PV-Anlage deshalb wirtschaftlich weiterhin attraktiv, auch wenn die gesetzliche Einspeisevergütung mittlerweile bei weniger als 10 Cent pro kWh liegt. Durch einen möglichst hohen Eigenverbrauchsanteil lässt sich die Wirtschaftlichkeit deutlich steigern, sodass durchschnittliche Amortisationszeiten privater Anlagen mit 8 bis 12 Jahren veranschlagt werden - bei einer zu erwartenden Lebensdauer von 25 bis 30 Jahre. Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, welche die Investition oder den Aufwand für die Installation einer PV-Anlage scheuen, können bei Bedarf auf eine Reihe von Pachtmodellen verschiedener Anbieter zurückgreifen. Auch die Stadtwerke Karlsruhe verfügen mit „Mein Solardach“ über ein entsprechendes Dienstleistungsangebot, bei dem die Stadtwerke Planung, Finanzierung, Installation und anschließende Wartung der PV-Anlage gegen ein geringes monatliches Entgelt anbieten. Um die PV-Pflicht umzusetzen, bedarf es der Festlegung einer Mindestanlagenleistung. Hier muss die spätere Kontrolle und ein möglichst einfaches Nachweisverfahren im Blick behalten werden. Vorgesehen ist deshalb für Ein- und Zweifamilienhäuser pauschal eine Mindestgröße von 3 kWp vorzugeben. Diese Größe ist erfahrungsgemäß bei allen gängigen Dachformen problemlos zu bewerkstelligen. Erste Erfahrungen aus Tübingen, das einen ähnlichen Ansatz verfolgt, zeigen, dass die tatsächlich realisierte Anlagengröße meist deutlich über der vorgegebenen Mindestgröße liegt und die Dachflächen weitestgehend ausgenutzt werden, da die Wirtschaftlichkeit einer Anlage grundsätzlich steigt, je größer sie dimensioniert ist. Bei größeren Mehrfamiliengebäuden soll dagegen abhängig von der konkret zur Verfügung stehenden Dachfläche jeweils individuell eine Mindestfläche für die PV-Belegung festgelegt werden. Diese Vorgehensweise wurde bereits bei mehreren vorhabenbezogenen Bebauungsplänen im Zuge der Aushandlung des Durchführungsvertrags praktiziert und hat sich bewährt. Soweit es Verpflichtung aus Bebauungsplänen oder anderweitige vertragliche Regelungen für die Anlegung einer extensiven Dachbegrünung gibt, ist die Solaranlage grundsätzlich in Kombination mit dieser auszuführen. Ein Konflikt mit extensiver Dachbegrünung wird dabei nicht gesehen, zumal es viele realisierte Ausführungsbeispiele auch in Karlsruhe gibt, die anschaulich belegen, dass beides zusammen funktioniert. Grundsätzlich soll die Verpflichtung zur PV-Nutzung unter dem Vorbehalt stehen, dass die PV- Anlage mit einem wirtschaftlich angemessenen Aufwand errichtet und betrieben werden kann. Ein solcher Ausnahmefall wäre beispielsweise bei einer außergewöhnlichen Verschattung durch große Bäume auf dem benachbarten Grundstück vorstellbar. Die Nachweispflicht obliegt dabei den Bauherren. In Tübingen wurde nach Auskunft der Verwaltung von dieser Klausel bislang noch nie Gebrauch gemacht, was auf eine hohe Akzeptanz und Wirtschaftlichkeit der Regelung schließen lässt. Die Installation einer PV-Anlage kann zudem entfallen, sofern die Pflichten aus dem EEWärmeG vollständig über eine Solarthermieanlage erfüllt werden und damit die Dachfläche bereits großflächig zur solaren Energiegewinnung genutzt wird. Ergänzende Erläuterungen Seite 11 Für Nichtwohngebäude will das Land BW im Zuge der Novellierung des Klimaschutzgesetzes aktuell eine Solarpflicht beschließen. Verbindliche Umsetzung der Vorgaben: a) Festlegung in Verträgen Die Stadtverwaltung hat die Möglichkeit, diese Vorgaben im Rahmen von städtebaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen rechtlich verbindlich zu vereinbaren. Des Weiteren können derartige Vorgaben inhaltsgleich in Grundstückskaufverträge und Erbbauverträge übernommen werden. Mit einem entsprechenden Grundsatzbeschluss durch den Gemeinderat besteht sowohl für die Verwaltung eine Sicherheit, welche Vereinbarungen ausgehandelt werden sollen, gleichzeitig hat dieser Beschluss eine Außenwirkung, bei der jeder Investor weiß, welche Anforderungen bei Vorhaben im Stadtgebiet zu berücksichtigen sind. b) Festsetzungen im Bebauungsplan Es gibt auch Konstellationen, bei denen weder städtebauliche Verträge bzw. Durchführungsverträge zur Anwendung kommen oder - weil die Stadt keine oder nur wenige Grundstücke besitzt - auch keine Grundstückskaufverträge zu schließen sind. In diesen Fällen könnten einzelne Bauvorschriften in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Nachdem die Stadt den Zielen des Klimaschutzes eine hohe Priorität einräumt und im Juli 2019 den Klimanotstand beschlossen hat, sollen nun diese Ziele in die Planungspraxis einfließen. In dieser Konsequenz soll zukünftig in allen künftigen Bebauungsplanverfahren geprüft werden, ob Festsetzungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen aufgenommen werden können, die darauf hinwirken, dass neue Planungen möglichst klimaneutral ausgeführt werden. Die Festsetzung einer Photovoltaikanlagenpflicht in einem Bebauungsplan ist rechtlich möglich, wenn die jeweilige örtliche Situation berücksichtigt wurde, die privaten und öffentlichen Belange abgewogen wurden und die Festsetzung geeignet, erforderlich, durchführbar und verhältnismäßig ist (einschließlich Wirtschaftlichkeitsprüfung). Aus juristischer Sicht ist gegenwärtig nicht geklärt, ob und unter welchen Bedingungen auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen als Festsetzung im Bebauungsplan vorgeschrieben werden kann. Die Festsetzung von Primärenergiefaktoren und Gebäudestandards im Bebauungsplan ist derzeit nicht vom Baugesetzbuch erfasst und damit unzulässig. Auf folgende Risiken ist hinzuweisen: Sollte vom Gericht eine einzelne Festsetzung im Bebauungsplan als unwirksam erklärt werden, so würde der Bebauungsplan grundsätzlich nur in dieser Hinsicht teilunwirksam, wenn die übrigen Regelungen und Festsetzungen nach dem Willen der Gemeinde weiter gelten sollen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht von der angegriffenen Bauvorschrift abhängig macht. Wenn ein Gericht aber zu dem Ergebnis kommt, dass nach dem erkennbaren Willen eine Gemeinde den Bebauungsplan nur aufgestellt hätte, wenn die entsprechende Bauvorschrift enthalten wäre, wäre der Bebauungsplan dagegen nichtig, weil die Gemeinde aus Gründen des Klimaschutzes den Bebauungsplan möglicherweise nicht oder mit anderem Inhalt beschlossen hätte. Im Ergebnis lässt sich nicht ausschließen, dass ein Gericht den Bebauungsplan insgesamt für nichtig erklärt. Ergänzende Erläuterungen Seite 12 Generell sollen zukünftig für alle neuen Bebauungspläne und vorhabenbezogen Bebauungspläne frühzeitig Energiekonzepte (auch unter Beachtung der E-Mobilität) sowie Nutzungsmöglichkeiten von erneuerbaren Energien erstellt werden, mit denen der Nachweis geführt wird, dass die Klimaneutralität auch tatsächlich erreicht werden oder wie ihr aktuell nahe gekommen werden kann. Grundsätzlich soll in Planungen die Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtend aufgenommen werden. In die Abläufe des Bebauungsplanverfahrens ist ein Prozessschritt „energetische Konzeption“ zu implementieren, in dem die Planung frühzeitig mit den Klimaschutzerfordernissen abgestimmt wird. Bei Planungswettbewerben soll dem Aspekt Klimaschutz im Städtebau höheres Gewicht als bisher beigemessen werden. Dies wäre bei entsprechenden Ausschreibungen deutlich herauszustellen. Die Beauftragung für Energiekonzepte erfolgt über den Umwelt- und Arbeitsschutz, Kostenträger ist das Stadtplanungsamt als Vorhabenträger. Deren Ergebnisse werden in der Begründung zum Bebauungsplan und soweit möglich als Festsetzungen aufgenommen und über Durchführungsverträge bzw. - sofern gegeben – Kauf- oder Erbbauverträge rechtlich abgesichert. Zeitpunkt des Inkrafttretens Die Regelungen sollen sofort wirksam werden. Übergangsweise Ausnahmen sollen für Entwürfe von städtebaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen zu laufenden Bebauungsplanverfahren im Einzelfall dann zugelassen werden, wenn vom Umwelt- und Arbeitsschutz in laufenden Bebauungsplanverfahren diese Regelungen im Zuge der ersten Beteiligung als Träger öffentlicher Belange noch nicht als klimaschutzrelevante Anforderung geltend gemacht wurden. In diesen Fällen können sich Vorhabenträger auf einen Vertrauensschutz berufen. Für anhängige Grundstücks- und Erbbaurechtsverträge, die unabhängig von laufenden Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden sollen, gelten die Regelungen, wenn sie seitens des Umwelt- und Arbeitsschutzes bei der ersten Beteiligung zur Vertragsformulierung eingefordert wurden. Anhängige Grundstückskauf- und Erbbauverträge im gewerblichen Bereich sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei anhängigen vorhabenbezogenen bzw. investorenbezogenen Bebauungsplanverfahren für Gewerbegrundstücke ist ein Energiekonzept vorzulegen, in dem der Investor/Bauherr seine energetischen Zielsetzungen darstellt. Für Festsetzungen im Bebauungsplanverfahren sollen die neuen Regelungen nur dann wirksam werden, wenn die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB noch nicht stattgefunden hat. Ergänzende Erläuterungen Seite 13 Kontrolle und Vollzug energetischer Standards Die Einhaltung der Standards wird bei öffentlich-rechtlichen Vorgaben durch die zuständige Behörde, bei Verträgen durch das Liegenschaftsamt kontrolliert. Das Liegenschaftsamt kann sich bei Bedarf fachliche Unterstützung durch den Umwelt- und Arbeitsschutz holen. Zusätzliche Kosten Mehraufwand entsteht durch die Vergabe von Energiegutachten im Planungsprozess. Angesetzt werden ca. 20.000 - 30.000 € je Einzelgutachten. Dies wäre als Planungskosten vom Stadtplanungsamt zu tragen. Hierfür ist eine Erhöhung des Planungsbudgets in Höhe von 100.000 €/Jahr erforderlich. Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen sind die Kosten vom Vorhabenträger zu tragen. Es entsteht ein personeller Mehraufwand für vertragliche Vereinbarungen mit Käufern oder Investoren und durch die Kontrolle auf Einhaltung der Planungsziele bei allen entsprechenden Bauvorhaben. Betroffen sind sowohl das Liegenschaftsamt (Verträge und organisatorische Kontrolle), das Bauordnungsamt (Vollzug öffentlich-rechtlicher Vorschriften, als auch Umwelt- und Arbeitsschutz oder Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (fachliche Prüfung), sowie der Zentrale Juristische Dienst für die zusätzliche rechtliche Beratung der Dienststellen und der Begleitung von Verhandlungen mit Investoren und Vorhabenträgern. Als notwendig wird aus derzeitiger Sicht gesehen: 1,0 Vollzeit-Stelle gehobener Dienst im Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe. 2,0 Vollzeit-Stellen gehobener Dienst im Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe für Organisation/Koordination der Kontrollen allgemein. Diese ist generell notwendig (auch für andere Kontrollaufgaben), der Anteil für die spezielle Kontrolle energetischer Anforderungen lässt sich noch nicht beziffern. 1,0 Vollzeit-Stelle höherer Dienst im Zentralen Juristischen Dienst für zusätzliche rechtliche Beratung Hierfür werden jährlich ca. 360.000 € angesetzt. Für Personalbedarf zur fachlichen Prüfung ist noch eine Evaluation erforderlich. Ergänzende Erläuterungen Seite 14 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Käuferinnen und Käufer städtischer Grundstücke sowie sonstige Vertragspartnerinnen und –partner in vertraglichen Vereinbarungen (Grundstückskaufvertrag, städtebaulicher Vertrag oder Durchführungsvertrag) werden verpflichtet, - bei Wohngebäuden als Mindeststandard den KfW-Effizienzhaus 40 und bei Nichtwohngebäuden mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 55 einzuhalten, - einen Primärenergiefaktor für Gebäude von 0,3 für Wohngebäude nicht zu überschreiten, - reine Produktionsgebäude sind von diesen Regelungen ausgenommen aber haben ein Gesamtenergiekonzept vorzulegen, in dem der KFW55-Standard angestrebt wird und - die Dachflächen von Wohn- und Nichtwohngebäuden sind soweit als möglich mit Photovoltaik zu belegen. 2. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wirkt die Verwaltung darauf hin, dass klimarelevante Regelungen soweit möglich in die Bebauungspläne integriert werden. 3. Der aufgezeigte Ressourcenbedarf wird als Voraussetzung für die Umsetzung dieses Beschlusses gewertet. Die entsprechenden Ressourcen sind von den jeweiligen Fachdienststellen auf dem üblichen Verfahrensweg im Stellenplan und Haushaltsentwurf anzumelden. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Anforderungen der Öffentlichkeit bekannt zu geben und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen.

  • Protokoll TOP 9
    Extrahierter Text

    Niederschrift 11. Plenarsitzung des Gemeinderates 30. Juni 2020, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 9 der Tagesordnung: Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitpla- nungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2020/0643 dazu: Klimaneutrale Bauleitplanung Ergänzungsantrag: DIE LINKE. Vorlage: 2020/0814 Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe Ergänzungsantrag: CDU Vorlage: 2020/0815 Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe ohne Versteuerung und Zwang Änderungsantrag: FDP Vorlage: 2020/0816 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Käuferinnen und Käufer städtischer Grundstücke sowie sonstige Vertragspartnerinnen und –partner in vertraglichen Vereinbarungen (Grundstückskaufvertrag, städtebaulicher Vertrag oder Durchführungsvertrag) werden verpflichtet, - bei Wohngebäuden als Mindeststandard den KfW-Effizienzhaus 40 und bei Nicht- wohngebäuden mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 55 einzuhalten, - einen Primärenergiefaktor für Gebäude von 0,3 für Wohngebäude nicht zu überschrei- ten, - reine Produktionsgebäude sind von diesen Regelungen ausgenommen aber haben ein Gesamtenergiekonzept vorzulegen, in dem der KFW55-Standard angestrebt wird und - die Dachflächen von Wohn- und Nichtwohngebäuden sind soweit als möglich mit Pho- tovoltaik zu belegen. – 2 – 2. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wirkt die Verwaltung darauf hin, dass klimare- levante Regelungen soweit möglich in die Bebauungspläne integriert werden. 3. Der aufgezeigte Ressourcenbedarf wird als Voraussetzung für die Umsetzung dieses Be- schlusses gewertet. Die entsprechenden Ressourcen sind von den jeweiligen Fachdienst- stellen auf dem üblichen Verfahrensweg im Stellenplan und Haushaltsentwurf anzumel- den. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Anforderungen der Öffentlichkeit bekannt zu ge- ben und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Bei 31 Ja-Stimmen und 16 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Ergänzungsantrag DIE LINKE.: Bei 3 Ja-Stimmen und 44 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt Ergänzungsantrag CDU: Bei 16 Ja-Stimmen, 28 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt Änderungsantrag FDP: Bei 16 Ja-Stimmen und 33 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Planungsausschuss: Ich möchte darauf hinweisen, dass alle Stellungnahmen zu den verschiedenen Anträgen im Netz zu finden sind. Wir werden die jetzt hier nicht mehr verteilen. Das schaffen wir nicht. Sie können sie im Netz abrufen, herunterladen und dort einsehen. Stadtrat Dr. Cremer (GRÜNE): Wir GRÜNE begrüßen diese Vorlage zur Klimaneutralität in der Bauleitplanung sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe. Hierbei handelt es sich um einen wesentli- chen Baustein zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes der Stadt. Wir freuen uns, dass die Verwaltung umgehend in die Realisierung des Klimaschutzkonzeptes eingestiegen ist. Das ist gut so. Denn es ist höchste Zeit. Das hat das Umweltgutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen von diesem Mai noch einmal sehr eindringlich deutlich gemacht. Der Rat hat sehr klar und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass wir in Deutschland 6,7 Mrd. Tonnen CO 2 emittieren dürfen, um das Pariser Ziel einzuhalten. Wenn wir nichts unternehmen, wäre dieses Budget bereits 2029 aufgebraucht. Wenn wir von nun an die Menge an Emission linear reduzie- ren, dann zeigt sich, dass wir in Deutschland ungefähr 2038 klimaneutral sein müssen. Das ist nicht in ferner Zukunft, das ist nicht übermorgen, das ist morgen. Es ist also gut, dass diese Vorlage heute hier ist, da wirklich Grund zu beherztem Handeln be- steht. Außerdem müssen wir uns immer bewusst machen, die Gebäude, die wir heute bauen, stehen für Jahrzehnte. Die Infrastrukturen prägen unseren Energiebedarf. Hier dürfen wir nicht weitere Emissionen für lange Zeit festschreiben. Daher ist es auch nicht sinnvoll, eine weitere Prüfschleife einzuziehen, wie Sie es fordern, liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU. Wir müssen jetzt handeln. Wir werden daher Ihrem Ergänzungsantrag nicht zustimmen können. Auch Ihrem Antrag, liebe Kolleginnen und Kollegen von der FDP, werden wir nicht zustimmen. Der Bund, das Land, die Kommune haben seit Jahren, ja seit Jahrzehnten versucht, mit Förder- – 3 – maßnahmen die Erreichung der hohen Standards zu animieren. Es hat nicht funktioniert. Es ist gut, dass die Stadtverwaltung mit dem Rückgriff auf KfW-Standards einen pragmatischen An- satz gewählt hat. Das hält die Verwaltungskosten gering. Schließlich ist es auch gut, dass in der Vorlage gezeigt wird, dass klimaneutrales Bauen nicht teurer sein muss als herkömmliches Bau- en. Bauherrinnen und Bauherren werden also nicht überfordert. Der Zeitdruck ist immens groß. Wir benötigen klare Rahmenbedingungen für alle Bauherren und Bauherrinnen. Das Für und Wider wurde in der Vorlage hinreichend gut beschrieben. Wir GRÜNE werden da- her alles in unserer Kraft Stehende tun, damit die Regelungen der Stadt, Klimaneutralität umzu- setzen, soweit es irgendwie im gesetzlichen Rahmen möglich ist, geschieht. Dafür lohnt es sich zu kämpfen und vielleicht auch einmal vor Gericht eine Anfechtung eines Bebauungsplans zu sehen. Sie können gewiss sein, wir GRÜNE stehen dafür, dass der Klimaschutz und das Wohl der kommenden Generationen beim Bauen zentral in unserem Fokus stehen werden. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Das Beste an dieser Verwaltungsvorlage sind die drei Änderungsan- träge. (Vereinzelter Beifall) Der Änderungsantrag der LINKE. - da werden Sie sich vielleicht wundern, dass ich den auch auf- führe - hat Bedeutung dafür, dass Sie sehr klar aufzeigen, wer die Zeche bei diesem Thema zu zahlen haben wird. Ihr Interesse, das Sie mit diesem Antrag bekunden, zeigt, wer es zahlen soll. Bei gleichem Thema vergessen Sie, dass wir noch ein anderes Thema haben, nämlich, dass wir bezahlbaren Wohnraum schaffen müssen. Da stehen wir mit dem Rücken zur Wand. Es ist keine kleine Nebensächlichkeit. Wir müssen Klimawandel und bezahlbaren Wohnraum stemmen. Der zweitbeste Änderungsantrag ist der von der FDP, der es relativ gut auf einen Nenner bringt. Statt sollen, müssen, verpflichten sagen Sie beraten, animieren. Der beste Änderungsantrag ist natürlich der meiner Fraktion. Das muss ich hier vermerken. Das ist nämlich 1. Wir brauchen für Karlsruhe Modellrechnungen und nicht irgendwelche Hamburger Stu- dien. Ich habe wohl gelesen, was vor wenigen Sekunden über meinen Bildschirm ging. Aber ich will die konkreten Rechnungen sehen. Sie müssen die Bauherren hier konkret überzeugen und nicht mit irgendwelchen theoretischen Rechenmodellen. 2. Sie unterstellen ein Verhalten des Aufsichtsrats der Volkswohnung. Da bin ich jetzt ge- spannt. Das geht so nicht. Der Aufsichtsrat der Volkswohnung hat nämlich das Ziel, dem bezahlbaren Wohnraum gerecht zu werden. Soweit ich mich erinnere, geht es da um ganz harte Fakten und Zahlen, wie wir dieses Ziel bewältigen. 3. Der Zentrale Juristische Dienst soll das noch einmal genau anschauen. Denn wir handeln uns, Frau Bürgermeisterin, möglicherweise eine Klagefreudigkeit ein, wenn es um neue Bebauungspläne geht. So einfach würde ich es mir nicht machen. – 4 – 4. Sie haben auch die Frage nach dem Personalbedarf nicht so richtig beantwortet in der elektronischen Auskunft. Aber ich will Ihnen eines sagen: Ich würde im Sinne der FDP je- den Aufwand an Personal in die Beratung stecken und nicht in Gängelei. Stadtrat Zeh (SPD): Wir haben erst im April mit überwältigender Mehrheit hier im Haus das Klimaschutzkonzept beschlossen. Da waren auch diese beiden Parteien, die LINKE. und die CDU mit dabei. Jetzt haben Sie wohl Angst vor Ihrem eigenen Mut von damals. Es ist klar, dass Kli- maschutz Geld kostet. Wir als SPD stehen dahinter, dass man das Klimaschutzkonzept auch um- setzt. Ein KfW-40-Gebäude kostet etwas mehr. Es wird besser gedämmt. Aber die Mieter und Eigentümer sparen danach erhebliche Heizkosten. Wir müssen den Energieverbrauch senken. Es müssen derartige Baumaßnahmen da sein. Deshalb begrüßen wir, dass es bei eigenen Grundstücksverkäufen festgeschrieben wird, aber dass auch der ZJD entsprechend in die Be- bauungspläne ähnliche Regelungen aufnimmt. Deshalb verstehe ich nicht, warum die Parteien der CDU und der LINKE. so Angst haben. Selbst- verständlich muss man solche Auswirkungen auch betrachten. Liebe LINKE., es kann nicht sein, dass dann die Stadt permanent das Geld zuschießt. Auch da muss Verantwortung gezeigt wer- den von denjenigen, die etwas machen. Selbstverständlich müssen wir auf die Mietpreise Acht geben. Aber ich glaube, dass die Miete anschließend deutlich niedrigere Nebenkosten haben wird. Nun zum anderen, Photovoltaik in der Stadt Karlsruhe. Dass wir eine Sonnenstadt sind, nicht nur vom Bauplan her, sondern auch von den Sonnenscheinstunden, ist bekannt. Da, liebe Libe- ralen, gäbe genügend Möglichkeiten. Die Stadtverwaltung war auch bei Photovoltaik schon sehr aktiv, dass mehr umgesetzt wird. Aber es kommen trotzdem zu wenig Photovoltaikanlagen. Das liberale Prinzip geht eben nicht, dass man immer alles dem freien Willen der Bürger überlassen kann. Auch hier gab es genügend Fördermöglichkeiten. Die Anstöße sind da. Es muss möglich- erweise eine rechtlich verbindliche Anforderung geben. Weitere Mehrkosten stehen in der Vor- lage. Es kostet Arbeitskapazität, es kostet Stellen. Auch da müssen wir dementsprechend schauen, dass wir Klimaneutralität in den Bebauungsplänen erreichen. Die SPD stimmt der Vor- lage der Verwaltung zu und lehnt die Änderungsanträge ab. Stadtrat Høyem (FDP): Bezahlbare Wohnungen, das hören wir besonders von den GRÜNEN, der SPD und den LINKE. in jedem Wahlkampf. Bürokratieabbau hören wir in jedem Wahlkampf besonders von uns Liberalen und der CDU. Im Landtag diskutiert man, ob es nicht möglich wä- re, die LBO, die Landesbauordnung, mit den vielen detaillierten Baubedingungen zu vereinfa- chen. Diese Beschlussvorlage ist revolutionär. Bauen wird teurer, auch wenn die Vorlage ver- sucht, diese Realität zu verneinen oder zu vermindern. Dazu muss man unsichere Förderzu- schüsse mitrechnen und mehrere, vielbeachtete Studien interpretieren. Bauen wird bürokrati- scher. Allein um diese Bürokratie zu meistern, ein personeller Aufwand, verlangt die Verwal- tung wie heute in nahezu jeder Vorlage viele neue Stellen. Die Extrakosten für die Bauherren sind von den Bauherren zu tragen. Bauen wird auch durch das Liegenschaftsamt detailliert kon- trolliert. Teurere Wohnungen, mehr Bürokratie, sind ein Teil dieser Beschlussvorlage. Dazu kommt, dass ein wichtiger Teil dieser Vorlage, nämlich die Zwangsphotovoltaikanlage oder zumindest der Zwangsbetrieb von Photovoltaikanlagen, ich zitiere: Ist aus juristischer Sicht gegenwärtig nicht geklärt. Was ist jetzt der Anlass für diese revolutionäre Beschlussvorlage? Der Anlass ist der – 5 – Maßnahmenkatalog des Klimaschutzkonzeptes 2030. Das Ziel ist, eine Klimaneutralität von Ge- bäuden zu erreichen. Wahrscheinlich ist hier im Gemeinderat eine Mehrheit, für die eine Kli- maneutralität so wichtig ist, dass man teurere Wohnungen und mehr Bürokratie und juristische Unsicherheit in Kauf nimmt. Wir finden, dass die Beschlussvorlage so revolutionär ist, dass es sinnvoll wäre, eine Runde-Tisch-Konferenz mit erfahrenen Bauherren und Bauträgern abzuhal- ten. So wie die Schreibtischvorlage hier vorliegt, beinhaltet sie unserer Meinung nach so viele Unsicherheiten, dass es noch nicht abstimmungsreif ist. Wohnen und Bauen ist ein absolut zentraler Teil für Klimaneutralität. Vorletzte Woche war ich in Graben-Neudorf zum Spatenstich für die Neue Mitte eingeladen. Hier entstehen 160 Wohnungen in einem CO 2 -freien Stadtquartier. Herr Landrat Schnaudigel und Herr Ehlgötz von der TRK – TechnologieRegion Karlsruhe – haben mit Recht dieses Projekt als einen Leuchtturm für klimaneutrales Wohnen und Bauen genannt. Aber, der Graben- Neudorfer Gemeinderat hat einstimmig dem Projekt zugestimmt. Die Frage ist, ob es wirklich notwendig ist, jeden Bauherrn zu Klimaneutralität zu zwingen, egal, was es kostet an Geld und Aufwand. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Ich bin überrascht von den Fraktionen, die jetzt Änderungs- anträge einbringen, fünf Minuten vor Beginn der Sitzung. Das wird von Ihnen immer bemängelt. Wir haben es im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 16.06. beraten. Wir haben es 17.06. im Planungsausschuss gehabt. Im Planungsausschuss bin ich Mitglied. Da habe ich nichts gehört von all den Dingen, die Sie heute erzählen. Von daher ist es etwas zu spät, würde ich sagen. Ihre Schlussfolgerung aus dieser Vorlage ist politisch absolut unrichtig. Denn es ist eine Super- Vorlage, und zwar immer vor dem Hintergrund Klimaschutzkonzept. Wann wollen wir denn anfangen? Es werden Riesenkonzepte gemacht. Es wird etwas von Klimanotstand und seinen Auswirkungen in diesem Beschluss genannt. Aber wenn es dann wirklich einmal zum Schwur kommt, und wenn auch eine städtische GmbH, nämlich die Volkswohnung, das politisch mit- geht, was sicher nicht sehr einfach ist für sie, ist das für mich ein absolut positives Signal. Ich kann nur alles unterstützen und nachvollziehen, was der Kollege Zeh gesagt hat. Ich verstehe nicht, warum auf einmal diese Querschüsse von der konservativen Seite kommen. Meine Frak- tion wird diesem Antrag zustimmen. Es ist der Beginn, dass wir wirklich anfangen, den Klima- schutz ernst zunehmen in dieser Stadt. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Auch wenn es Herr Cramer nicht versteht, ist es richtig, das abzu- lehnen. Denn wir haben sowieso schon viel zu viel Bevormundung in den Bebauungsplänen. Hier soll jetzt noch mehr Bevormundung der Bürger dazukommen. Private Häuslebauer sollen jetzt verpflichtet werden, Photovoltaikanlagen aufs Dach zu setzen. Sie sollen nach bestimmten Klimastandards bauen. Im Ausschuss wurde erklärt, das Ganze rechnet sich. Aber wie rechnet sich das? Das rechnet sich nur wegen der Zuschüsse. Aber wir führen das jetzt hier als Regel ein. Die werden dann sicher bestehen bleiben, wenn die Zuschüsse weg sind. Das heißt, dauerhaft wird es sich nicht rechnen. Wer bezahlt eigentlich diese Zuschüsse, die dazu führen, dass es sich rechnet? Die bezahlt auch der Steuerzahler. Das heißt, unterm Strich rechnet es sich nicht. Die Allgemeinheit bezahlt es. Toll, ein anderer bezahlt. Es belastet unsere Wirtschaft, was wir da an Geld ausgeben. Wenn ein Schreckensszenario aufgemalt wird, von wegen, wir müssen jetzt unbedingt etwas tun, möchte ich daran erinnern, dass der Weltklimarat 2007 bereits gesagt hat, wir haben nur – 6 – noch 13 Jahre Zeit. Die Zeit ist eigentlich schon um. Aber hoppla, so schlimm ist es dann doch nicht gekommen. Jetzt kommen die neuen Schreckensnachrichten. Die werden bestimmt ge- nauso schlimm wie diese Prophezeiung. Deswegen gibt es keinen Grund, die Bürger derart zu gängeln. Wir haben im Wahlkampf gesagt, wir wollen die Bebauungspläne von den Vorschriften her verschlanken. Es kann nicht sein, dass alles vorgeschrieben ist. Ich möchte einmal darauf hinweisen, dass auch die Photovoltaik sich nur rechnet, wenn man es vergleicht mit Ökostrom, und auch nur deshalb sich rechnet, weil wir die teuersten Strompreise in ganz Europa haben. Unser Strompreis ist maximal belastet durch die EEG-Abgabe, durch das Erneuerbare-Energie-Gesetz, durch weitere Abgaben, die dazu dienen, Offshore-Anlagen, Windkraftanlagen, die noch gar nicht mit dem Netz verbunden sind, eine Rendite auszubezah- len. Damit ist unser Strom belastet. Mehr als die Hälfte von dem, was wir für den Strom bezah- len, sind solche Abgaben und Steuern. Nur deswegen rechnet sich eine Photovoltaikanlage. Das heißt, unterm Strich, gesamtwirtschaftlich gesehen, rechnet sie sich nicht. Sie wollen jetzt jeden Bürger, der hier ein Haus bauen will, dazu zwingen, Dinge zu tun, die sich einfach nicht rechnen. Das ist eine Bevormundung. Sie ist sinnlos. Wir sind dagegen. Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Wir sind sehr überzeugt davon, dass es verbindliche Regeln braucht, um die sogenannten Häuslebauer zu animieren, höhere energetische Standards einzu- halten. Da habe ich noch eine Frage an Sie, Herr Høyem. Glauben Sie wirklich, jemand baut für mehrere tausend Euro eine Solaranlage aufs Dach und betreibt sie dann nicht, nur weil es keine Betreibungspflicht gibt? Das finde ich etwas fragwürdig, zumindest unter der Argumentation des freien Marktes. Aber das nur nebenbei. Für uns ist eine ganz wichtige und zentrale Frage bei dieser Vorlage, dass wir die Kosten solida- risch verteilen, das heißt, diejenigen, die mehr tragen können, sollen mehr tragen. Das machen wir quasi über Steuern. Deswegen ist es für uns ganz wichtig, dass wir die Auswirkung auf Sozia- les beziehungsweise den preiswerten Wohnraum mitbeachten. Da verweise ich gerne auf unse- ren Antrag, den wir im Klimaschutzkonzept eingebracht haben. Wir folgen unseren Antrag und machen hier einen Änderungsantrag dran. In der Vorlage wird zwar vorgerechnet, dass die Mehrkosten durch höhere energetische Standards mehrheitlich aufgefangen werden durch die Zuschüsse. Allerdings handelt es sich hierbei um Mittelwerte. Bei einer so großen Spreizung ist es für uns notwendig, dass auch der Einzelfall betrachtet wird. Deswegen haben wir den Ände- rungsantrag gestellt, mit dem wir sicherstellen wollen, dass es im preiswerten Wohnungsbau zu keinen Mietsteigerungen für die späteren Mieter*innen kommt. Wir sprechen hier von einem ganz besonders schützenswerten Bereich. Denn Mieter*innen sind stärker als alle anderen auf genau dieses Wohnungsangebot angewiesen. Wir alle wissen, wie dringend wir dieses benöti- gen. Die sind auch viel stärker von Mietsteigerungen betroffen. Deswegen wollen wir eine Prü- fung des Einzelfalls, um dort, wo Nachteile für die späteren Mieter*innen entstehen, diese zu kompensieren. Wir sind felsenfest davon überzeugt, dass preiswerter Wohnungsbau und Kli- maschutz vereinbar sind. Aber man muss sie konsequent zusammendenken und dann die Kos- ten solidarisch verteilen. Stadtrat Kalmbach (FW|FÜR): Meine erste Reaktion auf diese Vorlage damals im Ausschuss war die: Jetzt bin ich gespannt, was für eine Auswirkung das auf das Wohnen hat. Denn die Fra- ge ist für uns immer, wie können wir kostengünstigen Wohnraum schaffen. In der Vorlage wird uns aber deutlich gemacht, dass KfW 40 nicht bedeutet, dass es exorbitant teurer wird. Das finde ich ein wichtiges Argument, dass wir tatsächlich günstiges Bauen möglich machen können – 7 – in diesem Standard. Wir können nicht von vornherein sagen, es wird so teuer, dass wir es uns nicht mehr leisten können, sondern es ist bezahlbar. Es ist nicht so exorbitant teurer. Wenn man ein Haus über die Lebensfrequenz hinaus betrachtet, ist es sogar günstiger, so zu bauen. Es bedeutet auch für die Mieter - wenn man etwas mietet, hat man eine erste Miete und hat eine zweite Miete -, die erste Miete wird teurer sein. Das stimmt. Aber die zweite Miete wird deut- lich billiger werden. Über die Dauer brauchen wir weniger Strom, weniger Heizung, all diese Dinge. Deswegen wird es in der Summe nicht merklich teurer sein. Diese Qualität müssen wir uns bewahren. Deswegen würde ich nicht „nice to have“ sagen, machen wir es vielleicht oder auch nicht, sondern wir sollten das wirklich festschreiben und klare Kante zeigen und es konse- quent durchziehen. Zu Photovoltaik möchte ich noch sagen, es ist genauso über die Lebensdauer einer Photovolta- ikanlage, die man auf 30 Jahre schätzt, sehr rentabel, das gerade für den Selbstverbrauch zu installieren. Deswegen wäre es geradezu töricht, wenn man baut, keine aufs Dach zu machen. Es hat sehr viele Vorteile, deshalb ist es finanziell, monetär sehr empfehlenswert. Wir werden gerne zustimmen. Beim Vorschlag mit der Volkswohnung ist klar, wir können das der Volks- wohnung nicht vorschreiben. Das muss der Aufsichtsrat machen. Aber der Aufsichtsrat wird uns gerne folgen. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Dass das klar wird, Herr Oberbürgermeister. Es geht uns um Fakten, nicht um Ideologiesäuselei. Man kann sich alles Mögliche einreden. Wir wollen einfach mit kon- kreten Rechnungen die Bauherrinnen und Bauherren überzeugen. Das fehlt mir an dieser Vor- lage. An dieser Vorlage ist auch nicht ganz seriös, wie unterstellt wird, wie andere Institutionen in dieser Stadt schon entschieden haben sollen. Lasst uns darüber dann zu gegebener Zeit bera- ten. Das ist nicht notwendig. Das haben wir nicht nötig. Weil der Kollege Zeh vorhin der CDU Angst ins Stammbuch geschrieben hat: Wir haben nie Zweifel daran gehabt, dass die Klimawende hier in der Stadt Niederschlag finden muss. Da sind wir auch in Grenzen bereit, wirtschaftliche Mittel in die Hand zu nehmen. Aber nicht um alles in der Welt. Wir haben immer den Finanzierungsvorbehalt deutlich gemacht. Das sollten Sie nicht vergessen. Bevor wir jetzt hier großzügig Freigaben erteilen, erlauben Sie uns, dass wir die Hand heben. Das geht einfach nicht. Wir wissen nicht, wohin die Reise geht. Das muss man uns ein- fach abnehmen. Stadtrat Dr. Cremer (GRÜNE): Ich möchte noch einmal auf dieses Thema Mehrkosten zurück- kommen. Meine Damen und Herren von der CDU, Sie vergessen, dass wir sehr deutliche Verän- derungen haben. Das Bundesimmissionshandelsgesetz wird die Kosten der Nutzung von fossi- len Brennstoffen sehr bald sehr deutlich erhöhen. Deswegen wird sich die gesamte Wirtschaft- lichkeitsrechnung des Wohnens auch deutlich verändern. Das haben Sie nicht im Blick. Das Andere ist, ich habe Ihnen auch sehr deutlich gesagt, wir haben nicht mehr die Zeit, x Prüf- schleifen zu gehen. Wir haben ein Ziel, vorgegeben für uns alle durch die Bundesregierung, Kli- maneutralität zu erreichen. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hat uns noch einmal sehr deutlich gemacht, wie schnell wir es erreichen müssten, wenn wir tatsächlich zukünftigen Generationen nicht einen kaputten Planeten hinterlassen wollen. Deswegen ist es schlicht un- verantwortlich von Ihrer Seite zu sagen, wir müssen prüfen, wir müssen testen und es könnte vielleicht teurer sein. Es wird das neue Normal werden. Deswegen sollten wir uns sofort daran machen, es zu schaffen. – 8 – Stadtrat Høyem (FDP): Liebe Kollegin Göttel und lieber Kollegen von der LINKE.-Fraktion. Ich hoffe nicht, dass ich Euch jetzt ein Problem mache. Aber ich wollte Sie gerne loben. Es ist nicht gut für Ihre Familien und Umkreis, dass die FDP Sie lobt. Aber ich kann mich nicht zurückhalten. Sie haben einen Mut, den die GRÜNE niemals haben werden. In Ihrem sehr guten Antrag, der zu kompliziert ist, schreiben Sie, ich zitiere und ich hoffe, dass die Presse das richtig mitbe- kommt, die Medien, die Öffentlichkeit. Sie schreiben: Berechtigter Klimaschutz soll nicht gegen soziale Zielstellungen und insbesondere den Bau preiswerter Wohnungen ausgespielt werden. – Bravo. Lob, liebe LINKE. Sie haben Mut. So einen Mut haben die GRÜNEN nicht. Dann, Frau Göttel, nein, ich denke nicht, dass Leute, die eine Zwangsphotovoltaikanlage auf dem Dach haben, das nicht benutzten. So blöd bin ich nicht. Aber der Unterschied zu Ihnen – dann ist das Lob vorbei – ist, für Sie und die LINKE. ist „Zwang“ ein wunderbares Wort. Für uns ist „Freiheit“ ein liebes Wort. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Was gar nicht besprochen wurde, die Maßnahme erfordert zusätz- liche Stellen im Wert von fast einer halben Millionen Euro jedes Jahr. Wieso bekommen wir diesen Antrag jetzt hier? Der gehört eigentlich in die Haushaltsberatungen. Das heißt, zusätzlich zu dem, was es die privaten Häuslebauer kostet und alle anderen, die davon betroffen sind, müssen wir zukünftig – das ist nur das, was hier drin steht – mindestens eine knappe halbe Mil- lion Euro zusätzlich als Steuerzahler dieser Stadt für Menschen ausgeben, die in der Verwaltung all dies prüfen, dass es umgesetzt wird. Das heißt, diese Stellen müssen erst noch geschaffen werden. So einen Antrag bekommen wir jetzt in der Corona-Krise, wo wir lauter Probleme ha- ben wirtschaftlich. Mit Stellen für eine halbe Million Euro, die es noch gar nicht gibt. Ich verste- he es nicht. Der Vorsitzende: Wir sind damit am Ende der Debatte und gehen in die Abarbeitung der Anträ- ge. Nach unserer Einschätzung ist der FDP-Antrag der weitestgehende, weil er aus einer Ver- pflichtung eine Animation macht. Insofern rufe ich den jetzt als ersten Änderungsantrag auf und bitte um Ihr entsprechendes Votum. – Das sind 31 Ablehnungen, das ist die Mehrheit. Da ich davon ausgehe, dass wir immer noch 47 sind, haben 16 dafür gestimmt. Als nächstes rufe ich den Ergänzungsantrag der LINKE. auf. Wir haben Ihnen in der Antwort dargestellt, dass wir ihn für ein Stück weit erledigt betrachten. Aber wenn Sie ihn zur Abstim- mung stellen, dann würden wir ihn jetzt abstimmen. Ich bitte um Ihr Kartenzeichen. – Ich sehe drei Zustimmungen, ansonsten Ablehnung, damit mit 44 zu 3 Stimmen abgelehnt. Dann kommen wir zum Antrag der CDU-Fraktion. Einiges hat einen gewissen Prüfcharakter, könnte man als Anfrage begreifen. Wenn Sie es zur Abstimmung stellen, verweise ich auf unse- re Stellungnahme. Dann kommen wir zur Abstimmung. – Dann sind wir bei 28 Ablehnungen, 3 Enthaltungen und bei 16 Zustimmungen. Dann kommen wir zur Beschlussvorlage der Verwaltung. Da bitte ich jetzt auch um das Karten- zeichen. – Es sind 31 Zustimmungen bei 16 Ablehnungen. Das entspricht wieder dem, was wir eben in verschiedenen anderen Abstimmungen auch hatten. Damit ist die Beschlussvorlage unverändert angenommen. – 9 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 28. Juli 2020