Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Vorlage: 2020/0595
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.05.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Hohenwettersbach, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 30.06.2020

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 - Sondernutzungsgebührensatzung Änderungssatzung Juni 2020
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zurÄnderungderSatzungderStadtKarlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öf- fentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrundvon§ 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO BW) in der Fassungvom24.Juli2000(GBlSeite581,berichtigtSeite698),zuletztgeändert durchArt. 1 desGesetzesvom7Mai 2020(GBl.Seite259), der §§ 2ff.desKommunal- abgabengesetzes für Baden-Württemberg(KAG) in der Fassungvom17.März2005 (GBl.Seite206), zuletzt geändert durchGesetz vom7. November 2017(GBl. Seiten592, 593), des § 8 Absatz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1206), zuletzt geändert durchArt. 2 desGesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I Seite433)sowie der §§ 16, 18 und 19 des Straßengesetzes für Ba- den-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. Seiten330, 683), zu- letzt geändert durchArt. 50 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. Seite 37),hat der Gemeinderat der StadtKarlsruheam30.Juni 2020folgendeSatzungbeschlossen: Artikel1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe überErlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)vom 14.November 1995, zuletzt geändert am18. Dezember 2012, wird wie folgt geändert: Nach§4wird ein neuerAbsatz 3eingefügt, derfolgenden Wortlaut erhält: „(3)Abweichend von Absatz 1 werdenaufgrunddereinschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie undden Handelinfolge der Corona-Pandemiedie Gebühren für gewerbli- che Sondernutzungen nach den laufenden Nummern 3, 4, 5 und 7.3 des beigefügten Gebührenverzeichnisses nichterhoben. Diesgilt ausschließlichimZeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020.“ Artikel2 DieseSatzungtrittamTag nach ihrer öffentlichen BekanntmachunginKraft.Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe,den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 - Verwaltungsgebührensatzung Änderungssatzung Juni 2020
    Extrahierter Text

    Anlage2 Satzung zurÄnderungderSatzungderStadtKarlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentli- cheLeistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrundvon§ 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO BW) in der Fassungvom24.Juli2000(GBlSeite581,berichtigtSeite698),zuletztgeändert durchArt. 1 desGesetzeszur Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetzevom7.Mai 2020(GBl.Seite259), der §§ 2 und 11desKommunalabgabenge- setzesfür Baden-Württemberg(KAG) in der Fassungvom17.März2005(GBl. Seite 206), zuletzt geändert durchGesetz vom7. November 2017(GBl. Seiten592,593)so- wie des § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. Seite 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom21.Mai 2019 (GBl. Seiten161, 185), hat der Gemeinderat der StadtKarlsruheam30.JunifolgendeSatzungbeschlossen: Artikel1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffent- liche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18. Mai 2010, zuletzt geändert am 10. Dezember 2019, wird wie folgt geändert: Nach§5wird ein neuerAbsatz 8eingefügt, derfolgenden Wortlaut erhält: „(8)Abweichend von Absatz 3 werdenaufgrunddereinschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie und den Handel infolge der Corona-Pandemiedie Gebühren für die Be- arbeitung von Genehmigungsanträgen nach der laufenden Nummer 9.14 des beigefüg- ten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung i.V.m.§ 4 Absatz 3 der Sondernutzungsgebührensatzung nichterhoben. Diesgiltausschließlichfür gewerbliche Sondernutzungen, deren InanspruchnahmeimZeitraum vom 17.März 2020 und dem 31.Dezember 2020 beantragt wird.“ Artikel2 DieseSatzungtrittamTag nach IhreröffentlichenBekanntmachunginKraft.Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe,den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 3 - Sondernutzungsgebührensatzung Gebührenverzeichnis 2013
    Extrahierter Text

    Anlage 3 Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe Lfd. Nr. Art der Sondernutzung ZeitraumGebühr I. Anbieten von Leistungen; Werbung und andere gewerbliche Zwecke 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus festen Verkaufseinrichtungen ( z.B. Verkaufshäuschen, Verkaufscontainer) je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 5 - 75€ 15 - 250€ 50 - 1.000€ 5 - 100€ 25 - 400€ 75 - 1.250€ 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 - 100€ 25 - 400€ 75 - 1.250€ 3 Imbissstände u.ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 15 - 150€ 30 - 500€ 150 - 1.500€ 20 - 200€ 40 - 600€ 200 - 1.750€ 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 - 25€ 15 - 250€ 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. im Straßen- und Gehwegraum je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl.2,50 - 15€ 6 Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugbewachung auf öffentlichen Parkplätzen 10 - 20 % des Bruttoumsatzes 7.1. Bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger / je Person b) mittels Werbefahrzeug / je Fahrzeug tgl. tgl. 5 - 50€ 15 - 150€ 7.2. a) Plakatsäulen, Plakattafeln, Masten mit Reklameflächen und andere Werbeanlagen sofern keine Werbeverträge bestehen b) Uhrenleuchtsäulen sofern keine Werbeverträge bestehen c) Stadtinformationsanlagen pro Anlage sofern keine Werbeverträge bestehen d) (Sammel-) Hinweisschilder für Industriebetriebe bzw. Gewerbebetriebe, Baustellen, medizinische Einrichtungen, Gastronomiebetriebe, Tankstellen jährl. jährl. jährl. jährl. 30 % - 50 % der Netto- Werbeerlöse abhängig vom Grad der werblichen Auslastung 15 % der Werbeeinnahmmen 30 - 500€ 30 - 500€ 7.3. jährl. 9 jährl. 10 einmalig 16 tgl. Sonstige Werbetafeln, je Tafel30 - 500€ Postablagekästen, Paketboxen u.ä.50 - 100€ nach beanspruchter Fläche 8 Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken a) Werbeveranstaltungen b) Promotionen tgl. tgl. 15 - 150€ 25 - 1.750€ II. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und dergleichen Bodenhülsen für Sonnenschirme und Fahnenmasten je Hülse 50€ 11 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Bau- geräten,Umschließungen von Baustellen(je 20 laufende Meter) a) bei teilweiser Sperrung des Gehweges eines Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifens, eines Radweges oder eines Parkplatzes sowie für Gerüste ohne Rücksicht auf die Breite b) bei ganzer Sperrung des Gehweges oder der bei a) genannten Straßenteile oder bei Sperrung von mehreren dieser Teile zusammen c) bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn d) bei Sperrung von mehr als der Hälfte der Straße bis zu ganzer Straßensperrung tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. 5 - 50€ 15 - 200€ 10 - 100€ 30 - 400€ 20 - 125€ 60 - 1.000€ 30 - 400€ 150 - 2.500€ 12 Mulden und Containertgl. mtl. 5 - 50€ 15 - 100€ 13 Altkleidercontainer, Altglascontainer und Ähnliches je Container -sofern kein Sammlungsvertrag besteht- jährl.80€ 14 Überbauung des öffentlichen Straßenraums im Luftraum von mehr als 30 cm ( feste Vorbauten ), je angefangenem qm Grundfläche einmalig oder jährl. 25 - 1.000€ 15 Überspannungen, Überleitungen, Überbrückungen und Unterführungen von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG, das Telegrafenwegegesetz oder besondere gesetzliche Vorschriften für Verkehrs- unternehmen zutreffen a) Überquerung zu Baustellen b) Kabelleitungen, Rohrleitungen je lfd. Meter c) Überbrückungen je qm mtl. jährl. einmalig oder jährlich (nach Art der Nutzung) 25 - 100€ 2,50 - 25€ 25 - 1.000€ III. Sonstige Sondernutzungen Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von § 29 STVO 15 - 1.500€ 17 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einmalig 5 - 150€ 25 - 1.000€ 50 - 2.500€ 50 - 5.000€

  • Anlage 4 - Verwaltungsgebührensatzung Gebührenverzeichnis 2020
    Extrahierter Text

    Anlage4 Seite1 -AuszugausOrdnungswesen- Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen vom 10.12.2019, gültig ab 1.1.2020 Selbstverwaltungsangelegenheiten Laufende Nummer Öffentliche LeistungGebühr in Euro 9Ordnungswesen 9.1Beglaubigungen, Bestätigungen Schulzeugnisse, unabhängig von der Seitenzahl 1,50/ Zeugnis 9.2Bestattungsrecht 9.2.1Anordnung der Bestattung (§31 Abs. 2 Bestattungsgesetz- BestattG) 73–219 9.2.2Bestattungserlaubnis ohne die erforderlichen Urkunden (§ 34 BestattG) 16–66 9.2.3Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattungen (§ 35 BestattG) 16–66 9.2.4Suche nach bestattungspflichtigen Angehörigen73/ Std. 9.2.5Aufforderung zur Bestattung (§ 31 BestattG)24–73 9.2.6Erstellung des Kostenbescheides polizeirechtlich veranlasster Bestattungen 73/ Std. 9.3Eheschließung 9.3.1Eheschließung außerhalb der Diensträume am Amtssitz71–496 9.3.2Eheschließungen im KlassizistischenZimmer des Haus Solms im Trausaal der Karlsburg Durlach im Bürgersaal des Stadtamt Durlach im Rathaus Hohenwettersbach im Rathaus Stupferich im Rathaus Wolfartsweier gebührenfrei 9.3.3Anmeldung der Eheschließung durch eine bevollmächtigte Person 17–71 9.4Feiertagsrecht Befreiungen/ Ausnahmegenehmigungen von den Vorschrif- ten des Feiertagsgesetzes 73/ Std 9.5Fischereiwesen 9.5.1Ausstellung eines Fischerscheines zuzüglich Fischereiabgabe10–46 9.5.2Erhebung der Fischereiabgabe10–36 9.5.3Ausstellung einer Bescheinigung der Fischerprüfung18–73 9.5.4Bescheinigung Vorkaufsrecht nach § 8 Fischereigesetz (Grundstücke an Gewässern) 73/ Std. Anlage4 Seite2 9.6Fundsachen 9.6.1Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an Verlierer, Eigentümer oderFinder bei Sachen bei Sachwert bis 500 Euro: 3 % des Wertes, mindestens 2,50 bei Sachwert über 500 Euro: 3 % des Wertes zu- züglich 1 % für den 500 Euro überstei- genden Sachwert 9.6.2Bescheinigung an den Verlierer (oder Bestohlenen) eines Fahrrades fürdessen Versicherung 3–31 9.7Gaststättenrecht 9.7.1Sperrzeitverkürzung18–112 9.7.2Gestattung nach §12 Gaststättengesetz (GastG) bis zu vier Tage 36–365 9.7.3Gebühr bei Rücknahme des Antrags auf eine Gestattung73/ Std. 9.7.4Auflagen und Anordnungen (§§ 12 Abs. 3 und 5 GastG, § 12 S. 2 Gaststättenverordnung-GastVO) 146–584 9.8Gewerbewesen 9.8.1Auskunft aus dem Gewerberegister6–24 9.8.2.1Erteilen einer Empfangsbescheinigung für Gewerbean-,-um- und-abmeldung (§15 Gewerbeordnung-GewO) 19–57 9.8.2.2Aufforderung zur Gewerbeanzeige (§ 14 GewO)19–115 9.8.3Gewerbeabmeldung von Amts wegen73/ Std. 9.8.4Sonstige gewerberechtliche Erlaubnisse 9.8.4.1Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33a GewO54–219 9.8.4.2Erlaubnis zum Warenverkauf im Reisegewerbe ohne Reise- gewerbekarte (§ 55a Abs.1 Nummer 1 GewO) 18–109 9.8.4.3Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33a GewO für ehren- amtliche Tätigkeiten von Vereinen bei Jugendturnieren, cari- tativenVeranstaltungen und ähnlichem gebührenfrei 9.8.4.4Ladenöffnung Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 4 Ladenöffnungsge- setz (LadenÖG) 18–109 9.8.4.5Spiele 9.8.4.5.1Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmög- lichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO) -Aufstellererlaubnis bundesweit -Aufstellererlaubnis in eigener Gaststätte 1.400–1.700 250–750 9.8.4.5.2Rücknahme des Antrages zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO) 73 / Std. 9.8.4.5.3Widerruf derAufstellererlaubnis73/ Std. 9.8.4.5.4Ablehnung der Aufstellererlaubnis73/ Std. 9.8.4.6Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 GewO) 9.8.4.6.1Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten -ein Gerät -zwei Geräte 146–329 256–439 9.8.4.6.2Aufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen (möglich sind 12 Geräte) 96–866 Anlage4 Seite3 9.8.4.6.3Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung73/ Std. 9.8.4.6.4Ablehnung der Geeignetheitsbestätigung73/ Std. 9.8.4.7Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielenmit Ge- winnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 73–292 9.8.4.8Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 und 3 GewO für Veranstaltun- gen eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO 73–292 9.8.4.9Spielhallenerlaubnis 9.8.4.9.1Erlaubnis zum Betrieb einerSpielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i GewO in Verbindung mit § 41 Landes- glücksspielgesetz) pro Geldspielgerät 365–1.084 9.8.4.9.2Rücknahme des Antrages auf Spielhallenerlaubnis73/ Std. 9.8.4.9.3Widerruf der Spielhallenerlaubnis73/Std. 9.8.4.9.4Ablehnung der Spielhallenerlaubnis73/ Std. 9.8.4.10Pfandleihe, Bewachung, Versteigerung sowie Wochenmärkte 9.8.4.10.1Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih-oder Pfandvermitt- lungsgewerbes, des Bewachungsgewerbes oder Versteige- rungsgewerbes (§§ 34, 34a, 34b GewO) 73/ Std. 9.8.4.10.2Überprüfung Wachpersonal nach § 9 Abs. 1 Bewachungs- verordnung (BewachV) 33–165 9.8.4.10.3Festsetzung von Wochenmärkten (§ 67 GewO)73/ Std. 9.9Kirchenaustrittsverfahren 9.9.1ÖffentlicheBeglaubigung einer Kirchenaustrittserklärung (§ 1 Kirchensteuergesetz in Verbindung mit Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kir- chenaustrittsverfahren) 17–71 pro Person 9.9.2Öffentliche Beglaubigung einer Kirchenaustrittserklärung für Kinder unter 14 Jahren, die gemeinsam mit einem Elternteil beur- kundet wird gebührenfrei 9.9.3Nachträgliche Ausstellung einer Bescheinigung über den Kirchenaustritt 11–71 9.10Meldeangelegenheiten 9.10.1Einfache Auskunft (nach demBundesmeldegesetz-BMG)2–19 9.10.2Erweiterte Auskunft (nach dem BMG)6–73 9.10.3Gruppenauskünfte (nach dem BMG) jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt 25 einmalig zuzüglich 0,10 pro Person 9.10.4Datenübermittlung Datenübermittlung an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt) 0,10 pro Person 9.10.5Bescheinigung der Meldebehörde Zusätzliche Meldebescheinigung nach § 18 BMG 2–59 9.10.6Verfügung zur Durchsetzung der Meldepflicht (nach dem Bundesmeldegesetz) 29–177 9.10.7Amtshandlungen der Meldebehörde 9.10.7.1Bearbeitung einer Meldung oder Anzeigegebührenfrei 9.10.7.2Auskunft an denBetroffenen (nach dem BMG)gebührenfrei 9.10.7.3Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters sowie die Sperrung von Daten (nach dem BMG) gebührenfrei Anlage4 Seite4 9.10.7.4Ausstellung einer Meldebestätigung im Rahmen der Erfül- lung der allgemeinen Meldepflicht (nachdem BMG) gebührenfrei 9.10.7.5Übermittlung von Daten an den Suchdienst sowie im Rah- men des Bundesmeldegesetzes an Presse und Rundfunk (nach dem BMG) gebührenfrei 9.10.7.6Eintragung einer Auskunftssperre (nach dem BMG)gebührenfrei 9.10.7.7Ablehnungeines Antrages auf Auskunftssperre73/ Std. 9.11Ortspolizeibehördliche Maßnahmen 9.11.1Anordnung Leinenzwang für Hunde (§§ 1, 3 Polizeigesetz- PolG) 73–219 9.11.2Einstufung gefährlicher Hunde (§ 2 Polizeiverordnung des Innenministeriums über das Halten gefährlicher Hunde-Pol- VOgH) 73–365 9.11.3Verhaltensprüfung für Hunde (§ 1 Abs. 4 PolVOgH)250 9.11.4Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung gefährlicher Hunde (§ 1 Abs. 4 PolVOgH) 14–112 9.11.5Leinenbefreiung (§ 4 Abs. 3 PolVOgH)36–109 9.11.6Aufhebung Leinenzwang (§§ 1, 3 PolG) beziehungsweise Aufhebung der Einstufung gefährlicherHund (§ 2 PolVOgH) 73–365 9.11.7Kontakt-und Annäherungsverbot (§§ 1, 3 PolG)73–365 9.11.8Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rück- kehrverbot und Annäherungsverbot (§ 27a PolG) 73–365 9.11.9Sicherstellungsverfügung (§ 32 Abs. 1PolG)73/ Std. 9.11.10Beschlagnahmeverfügung (§ 33 Abs. 1 PolG)73/ Std. 9.11.11Einziehungsverfügung (§ 34 Abs. 1 PolG)73/ Std. 9.11.12Verfügungen gesundheitspolizeirechtlicher Art (Infektions- schutzgesetz) 73/ Std. 9.11.13Ausnahmegenehmigung nach§ 9 der Stadionordnung zum Alkoholausschank im Wildparkstadion pro Verkaufs- /Ausgabestand 75–221 9.12Pass-und Ausweiswesen 9.12.1Verlustanzeige für einen Pass oder Personalausweis2–14 9.12.2Verfügung zur Einziehung von Identitätsdokumentennach §§ 28, 29 Personalausweisgesetz (PAuswG) analog §§ 11, 12 Passgesetz (PassG) 73/ Std. 9.13Personenstandssachen 9.13.1Abgleich der Daten mit dem Melderegister, wenn beim An- trag auf eine Personenstandssache keine Aufenthaltsbe- scheinigung vorgelegtwird 4–19 9.13.2Vorabfaxen von Urkunden, wenn beim Antrag auf eine Per- sonenstandssache die Originalurkunde nicht vorgelegt wird (außerhalb der Karlsruher Standesämter) 4–19 9.13.3Vorabfaxen von Urkunden, wenn beim Antrag auf eine Per- sonenstandssache die Originalurkunde nicht vorgelegt wird (innerhalb der Karlsruher Standesämter) gebührenfrei 9.13.4Folgebeurkundung über die Eintragung oder Änderung der Religionszugehörigkeit einer Person in ein Personenstandsre- gister 10–50 Anlage4 Seite5 9.13.5Übersetzungshilfe nach der EU-Apostillenverordnung** ** Anmerkung: Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizü- gigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforde- rungen an die Vorlagebestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und Änderung der Ver- ordnung (EU) Nr. 1024/2012 (EU-Apostillenverordnung) 12 9.14Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 6 Abs. 5 Son- dernutzungsgebührensatzung) 73/ Std. 9.15Tiertransportkosten 9.15.1Anforderung von Rückersatz für Tiertransportkosten (nach Polizeigesetz) 18–56 9.15.2Fangen von Tieren mit bekannter Herkunft inklusive an- schließendem Transport 28–448 9.16Überwachung des ruhenden Verkehrs Kostenbescheidim Zusammenhang mit Abschleppmaßnah- men (§§ 8, 49 PolG, § 25 Landesverwaltungsvollstreckungs- gesetz-LVwVG) 18–73 9.17Unerlaubte Sondernutzungen im öffentlichen Straßenverkehr Entfernen von nicht zugelassenen Fahrzeugen aus dem öf- fentlichen Verkehrsraum im Rahmen einer unerlaubten Son- dernutzung (Schrottverfahren) 73/ Std.

  • Änderung Sondernutzungsgebührensatzung & Verwaltugsgebührensatzung Juni 2020
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0595 Dez. 4 Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) b Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 23.06.2020 4 x Gemeinderat 30.06.2020 3 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2020. b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2020. . Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein rd. 286.000 € Mindererträge (begrenzt auf das Jahr 2020) Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 In Anbetracht des sich seit Jahresbeginn 2020 in Deutschland ausbreitenden neuartigen Coronavirus SARS CoV-2 wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 17. März 2020 zur Eindämmung der sich entwickelnden Pandemie beschlossen. Von den darin verordneten Maßnahmen (Ladenschließungen, Abstandsregelungen usw.) sind in außerordentlichem Maße die Gastronomie und der Handel betroffen, welche extreme Umsatzrückgänge bei weiterhin laufenden Fixkosten zu verzeichnen hatten und voraussichtlich weiterhin haben werden. Die aktuelle Situation erfordert daher von der Stadtverwaltung besondere Aufmerksamkeit bei der Abwägung der einerseits gebotenen Solidarität für die schwierige finanzielle Lage der ansässigen Gastronomen und des Handels sowie andererseits des rechtskonformen Umgangs mit eigenen abgabenrechtlichen Ansprüchen. Die Verwaltung nimmt mit den vorgelegten Änderungssatzungen der Sondernutzungsgebührensatzung als auch der Verwaltungsgebührensatzung Bezug auf interfraktionelle Anträge aus dem Gemeinderat und einzelner Ortschaftsräte. Die Beschlussvorlage berücksichtigt die Erstattungen von bereits festgesetzten und entrichteten gewerblichen Sondernutzungsgebühren im Stadtgebiet und den anhängenden Verwaltungsgebühren rückwirkend zum 17. März 2020 sowie die Gebührenbefreiung der gewerblichen Sondernutzungen im Stadtgebiet und den damit verbundenen Verwaltungsgebühren bis zum 31. Dezember 2020. Die Satzungen sollen am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und rückwirkend zum 17. März 2020 Geltung haben. 1. Hintergrund Das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) stellt es in das Ermessen der Gemeinden und Landkreise, Sondernutzungsgebühren durch Satzung zu erheben (§ 19 StrG). Die Gebührensätze sind nach bestimmten Gebührenmaßstäben, insbesondere nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Nutzers zu bemessen. Hierauf fußt wiederum die Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 14. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2012. Die Erlaubnisse untergliedern sich in gewerbliche und bauliche Sondernutzungen. Während der gewerbliche Bedarf an Sondernutzungen überwiegend aus den Reihen der Gastronomen und des Handels mit Warenauslagen entspringt, sind unter baulichen Sondernutzungen unter anderem die Nutzung von Flächen durch mobile Bauten bzw. Behältnissen zu verstehen. Gebührentechnisch entsteht neben der festgesetzten Sondernutzungsgebühr noch eine Verwaltungsgebühr auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entsprechend des Regelbearbeitungsaufwands in Höhe von 36,50 Euro je Antrag. Bereits entrichtete Gebühren auf genehmigte Anträge über Sondernutzungserlaubnisse werden – bei vorläufigem Ausfall des Nutzens oder bei wesentlich verminderter Inanspruchnahme – gemäß § 9 der Sondernutzungsgebührensatzung im angemessenen Teil erstattet. Zwischenfazit: Die Verwaltung darf Gebührenschuldner auf Basis der gültigen städtischen Satzungen sowie dem Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. der Abgabenordnung (AO) nicht pauschal von den Sondernutzungsgebühren sowie den daran anhängenden Verwaltungsgebühren befreien. Die Stadt möchte den besonderen Umständen infolge der Corona-Pandemie, die insbesondere auch für die Gastronomie und den Handel zu besonderen Härten geführt hat, dadurch begegnen, dass die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen (Ziffern: 3, 4, 5 und 7.3 des Gebührenverzeichnisses) im obigen Zeitraum durch Gemeinderatsbeschluss nicht erhoben werden. Die beiden Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Gebührenarten in Bezug auf die Genehmigungen baulicher Sondernutzungen bleiben hiervon unberührt. Die Änderungssatzungen gelten ab dem Zeitpunkt der einschränkenden Maßnahmen zum 17. März 2020 und längstens bis zum 31. Dezember 2020. Zur Aufhebung bedarf es keiner weiteren Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Ab dem 1. Januar 2021 werden die Regelungen der ursprünglichen Fassungen der Sondernutzungsgebührensatzung vom 18. Dezember 2012 sowie der Verwaltungsgebührensatzung vom 1. Januar 2020 samt den jeweiligen Gebührenverzeichnissen wiederaufgenommen. 2. Gebührenrechtliche Abwägung Die Umsetzung und Einhaltung von gebührenrechtlichen Grundlagen nach der AO, dem KAG und der GemO werden stets von den Maßgaben der Haushaltsgrundsätze getragen. Auf die wirtschaftlichen Risiken und Unsicherheiten des städtischen Haushalts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist ebenso allgemein hinzuweisen. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung (GemO) ist die Gemeinde verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leistung zu beschaffen. Daher übt die Stadt Karlsruhe ihr Ermessen nach § 19 StrG im Regelfall so aus, dass Sondernutzungsgebühren sowie Verwaltungsgebühren für den dafür erforderlichen Bearbeitungsaufwand erhoben werden. Die Gebührenbefreiung soll ausschließlich Anwendung bei Händlern bzw. Gastronomen finden (gewerbliche Sondernutzungen). Da von der Gebührenpflicht für Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich ebenso ein darüber hinaus bestehender Schuldnerkreis betroffen ist (bauliche Sondernutzungen), würde hiermit zunächst dem Gleichheitsgrundsatz widersprochen werden. Von den wirtschaftlichen Vorteilen würde demnach ausschließlich der gewerbliche Nutzerkreis profitieren. Da aus wirtschaftlicher Sicht ausschließlich die gewerblichen Nutzer von den Maßnahmen betroffen sind, werden die beiden Sondernutzungsarten mit Blick auf die abgabenrechtlichen Ansprüche unterschiedlich beurteilt. Nutzer von baulichen Sondernutzungen, wie bspw. Gehweg- bzw. Fahrbahnsperrungen, Container und Mulden sowie Überdachungen in den öffentlichen Raum hinein erlitten keine wesentlichen Einschränkungen. Fazit zur gebührenrechtlichen Abwägung: Im Bezug auf die nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommenen Sondernutzungen, räumt die Sondernutzungsgebührensatzung bereits auf dem üblichen Verfahrensweg nach § 9 der Satzung Erstattungen ein. Für die bereits entrichteten Verwaltungsgebühren wird der Erstattungsanspruch in Form von Erlassbescheiden erst mit dieser Beschlussfassung verfahrensrechtlich ermöglicht, da hierfür rückwirkende Änderungen der Rechtsgrundlagen erforderlich sind. Obwohl eine gänzliche Gebührenbefreiung nicht der grundsätzlichen Auslegung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorgaben entspricht, übt die Stadt Karlsruhe durch diese Änderungssatzungen das ihr im Straßengesetz (hier: höher zu bewertende Rechtsgrundlage) eingeräumte Ermessen, Sondernutzungsgebühren zu erheben gemäß § 19 StrG dahingehend aus, dass infolge der besonderen Krisensituation im benannten Zeitraum keine Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen sowie für den daran anknüpfenden Bearbeitungsaufwand erhoben werden. 3. Erläuterungen zu den konkreten Änderungen Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die situationsbedingten Satzungsanpassungen werden ausschließlich durch das Einfügen ergänzender Regelungen in den jeweiligen Änderungssatzungen zum Ausdruck gebracht. a) Gewerbliche Sondernutzungsgebühren Die Gebührenbefreiung für die gewerblichen Sondernutzungen wird in Form des zusätzlichen Absatzes (3) zum bereits bestehenden „§ 4 Sondernutzungsgebühren“ in der Sondernutzungsgebührensatzung angehängt. Ergänzung im Wortlaut: „(3) Abweichend von Absatz 1 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie und den Handel infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen nach den laufenden Nummern 3, 4, 5 und 7.3 des beigefügten Gebührenverzeichnisses nicht erhoben. Dies gilt ausschließlich im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020.“ Übersicht zu den vom Beschluss betroffenen gewerblichen Sondernutzungsarten aus dem Gebührenverzeichnis der Sondernutzungsgebührensatzung (Auszug aus Anlage 3): Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Zeitra um Gebühr 3 Imbissstände u. ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 15 - 150 € 30 - 500 € 150 - 1.500 € 20 - 200 € 40 - 600 € 200 - 1.750 € 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 - 25 € 15 - 250 € 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafés usw. im Straßen- und Gehwegraum, je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl. 2,50 - 15 € 7.3 Sonstige Werbetafeln, je Tafel jährl. 30 - 500 € Die tatsächliche Sondernutzungsgebührenhöhe richtet sich neben der Verkehrsbedeutung der betroffenen Straßen, Wege und Plätze und dem Umfang sowie der Dauer der Sondernutzung insbesondere auch nach dem wirtschaftlichen Wert für den Wert. Sie wird gemäß diesen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des angegebenen Gebührenrahmens festgesetzt. Anmerkung: Die Gebührenziffern des Gebührenverzeichnisses zur Sondernutzungsgebührensatzung mit den laufenden Nummern 1 (Straßenverkauf) und 2 (Verkaufswagen u. ä.) sind zwar grundsätzlich gewerbliche Sondernutzungen, diese werden allerdings in der Praxis nicht weiter in Anspruch genommen, sodass sie beim Beschluss der Änderungssatzung unberücksichtigt bleiben. Die Herausnahme dieser Tatbestände aus dem Verzeichnis wird in der nächsten Neustrukturierung der Sondernutzungsgebührensatzung vorgenommen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 b) Verwaltungsgebühr zur gewerblichen Sondernutzungsgenehmigung Die Verwaltungsgebührenbefreiung für gewerbliche Sondernutzungsgenehmigungen wird in Form des zusätzlichen Absatzes (8) zum bereits bestehenden „§ 5 Gebührenhöhe, Gebührenart, Gebührenbemessung“ in der Verwaltungsgebührensatzung angehängt. Dieser Absatz verweist entsprechend auf die Inhalte der Ergänzungsregelung des unter 3. a) dargelegten § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsgebührensatzung. Ergänzung im Wortlaut: „(8) Abweichend von Absatz 3 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie und den Handel infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen nach der laufenden Nummer 9.14 des beigefügten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsgebührensatzung nicht erhoben. Dies gilt ausschließlich für gewerbliche Sondernutzungen, deren Inanspruchnahme im Zeitraum vom 17. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 beantragt wird.“ Übersicht zu der vom Beschluss betroffenen öffentlichen Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung (Auszug aus Anlage 4): Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 9.14 Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 6 Abs. 5 Sondernutzungsgebührensatzung) 73 €/ Std. Die Bearbeitung einer Sondernutzungsgenehmigung dauert im Regelfall 30 Minuten, dies sind somit 36,50 Euro. Die Verwaltung beziffert die mit der Beschlussfassung verbundenen Mindereinnahmen bei den Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren für den Haushalt im Jahr 2020 auf rund 286.000 Euro. Anlagen: 1. Änderungssatzung zur Sondernutzungsgebührensatzung 2. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung 3. Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungsgebührensatzung vom 18. Dezember 2012 4. Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung vom 10. Dezember 2019 (Auszug des Bereichs Ordnungswesen) Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2020. b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2020.

  • Protokoll GR TOP 3
    Extrahierter Text

    Niederschrift 11. Plenarsitzung des Gemeinderates 30. Juni 2020, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 3 der Tagesordnung: Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karls- ruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernut- zungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Vorlage 2020/0595 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Er- laubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsge- bührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2020. b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ rückwirkend zum 17. März 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2020. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf. Stadträtin Mayer (GRÜNE): Unter der Corona-Krise haben in Karlsruhe viele Branchen gelitten, ganz besonders der Einzelhandel und die Gastronomie. Was wir in Karlsruhe wollen und wofür wir uns im Gemeinderat einsetzen, ist, dass wir eine attraktive Stadt haben mit attraktiven Ein- kaufsmöglichkeiten vor Ort und auch Restaurantangeboten. Wir GRÜNE haben uns daher schon – 2 – vor einigen Wochen dafür eingesetzt, dass wir die Außenbewirtung vereinfachen und das An- gebot der Nutzung von Außenflächen und dafür keine Gebühren mehr verlangen über die rei- nen Verwaltungsgebühren hinausgehend. Deswegen freuen wir uns heute sehr über diese Vor- lage der Stadtverwaltung. Wir glauben, dass es ein wichtiger Schritt ist, um die Gastronomie und den Einzelhandel in Karlsruhe so zu unterstützen, wie es in der Krise notwendig ist. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Der Anregung aus breiten Kreisen dieses Gemeinderates hat die Verwaltung sehr schnell Folge geleistet. Das ist ein Signal an Gewerbetreibende, an den Handel insgesamt, dass wir jedes unnötige Hindernis in diesen Zeiten bis Ende des Jahres aus dem Weg räumen. Es ist eine kleine Unterstützung für von der Pandemie stark gebeutelte Unternehmen. Ich glaube, das ist mehr als recht und billig. Die Stadt kostet es, nebenbei gesagt, knapp 300.000 Euro. Aber das sollte es uns in jedem Fall wert sein. Vielleicht noch einen Schlussappell. Es geht nicht nur um die Gebühren bei Sondernutzungser- laubnissen, sondern es geht auch darum, dass man relativ großzügig mit Unternehmen umgeht, die möglicherweise in dieser Zeit ihre Ausstellungsfläche oder ihre Gastronomiefläche erwei- tern müssen und wollen. Auch da bitte ich die Verwaltung, ein Auge zuzudrücken oder eine großzügige Handhabung an den Tag zu legen. Stadtrat Zeh (SPD): Im April hatten wir diesen Antrag als SPD-Antrag zum Verzicht der Son- dernutzungsgebühren auf der Tagesordnung. Damals hatten wir noch eine ablehnende Antwort von der Verwaltung bekommen. Wir freuen uns jetzt, dass doch die Änderung rechtlich möglich ist. Viele Gemeinden in Baden-Württemberg haben es derartig gemacht. Die Gastronomie und der Handel haben durch die Schließung besonders gelitten, auch heute noch. Man muss bei- spielsweise die Hygienekonzepte bei den Gaststätten sehen. In den Biergärten stehen die Ti- sche weiter auseinander. Auch da gilt 1,50 m Abstand. Es müssen viel größere Flächen, wenn möglich, in Anspruch genommen werden. Dann werden eigentlich höhere Gebühren fällig. Durch die Änderung, die wir heute machen – die Vorlage ist sehr gut, wird von uns unterstützt - , können die Gastronomen mehr Fläche in Anspruch nehmen, ohne dass sie etwas bezahlen müssen. Auch beim Handel die Auslageflächen. Man sieht, die Biergärten füllen sich inzwischen wieder. Das ist ein Anschub, den unsere Wirtschaft braucht. Wir bedanken uns für die Unterstützung und stimmen der Vorlage gerne zu. Stadtrat Hock (FDP): Die Stadtverwaltung hat bei diesem Antrag, wie der Kollege Zeh gerade gesagt hat, umgesteuert. Kollegin Mayer, man hätte das auch mit ganz kleinem Geld bei den Einzelhändlern in den B-Zentren machen können. Wir haben das das letzte Mal diskutiert. Die hätten es genauso nötig gehabt. Die leiden nämlich auch in dieser Krise. Aber da wird bei Ihnen immer mit zweierlei Maß gemessen. Das ist das Problem bei der ganzen Geschichte. Deshalb: Wir finden diesen Antrag und die Vorgehensweise der Verwaltung gut, die in diesem Punkt ein- gelenkt hat. Verwundert hat uns, dass sie bei der sogenannten Brötchentaste das nicht macht hat und mit ihrer festen, starren Haltung das unbedingt haben wollte. Für viel weniger Geld hätte man dort auch eine Hilfestellung leisten können für einen begrenzten Zeitraum. Man wollte es nicht. Wir sind froh, dass jetzt in diesem Punkt die Stadtverwaltung eingelenkt hat. Wir können diesen Antrag gerne mitgehen und hoffen, dass es sich durch das, was im Moment alles läuft in unse- rer Stadt für die Einzelhändler und für die Gastronomen in absehbarer Zeit verbessert. Kollege – 3 – Zeh hat gerade gesagt, die Biergärten füllen sich. So muss es auch sein. Denn ohne Geld keine Steuereinnahmen, ohne Geld keine Leute in Arbeit. Wir brauchen das. Deshalb ist dieser kleine Schritt der richtige Schritt. Das hätten Sie aber vorher auch schon machen können. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Wir werden dieser Vorlage gerne zustimmen, die sich aus unserer Sicht in zwei Teile aufteilt. Einmal, dass die Gebühren erlassen werden, das ist sehr wichtig. Aber auch, dass der Raum, wo die Außenbewirtschaftung erweitert werden kann, zuge- lassen wird. Wir beobachten, obwohl das erst heute rechtlich von uns abgesichert wird – das finde ich gut -, dass die betroffene Gastronomie sehr selbständig die Außenbewirtschaftung, soweit es den Verkehr nicht stört, ausgeweitet hat. Da sind die Handelnden schon ein Stück weiter. Wir begleiten das heute rechtlich, damit alles in Ordnung geht. Stadträtin Fenrich (AfD): Die AfD-Gemeinderatsfraktion schließt sich voll inhaltlich den Vorred- nern aller anderen Fraktionen an. Insbesondere schließt sie sich dem Vorredner Herrn Hock an, der die Brötchentaste erwähnt hat. Wir sind derselben Auffassung. Das war ein Fehler. Nun gut, es ist geschehen. Stadtrat Bimmerle (DIE LINKE.): Die Leiden der Kolleginnen und Kollegen dort drüben aufgrund der Brötchentaste nehmen wir zur Kenntnis. Wir hoffen, dass sie auch bald ein Ende finden. Wir begrüßen als Fraktion die Vorlage der Verwaltung. Es geht hier nicht um die finanzielle Summe, die jetzt für den Einzelnen gar nicht so groß sein wird. Es handelt sich hier um ein wichtiges po- litisches Signal, dass wir auch in Karlsruhe ein verantwortungsbewusstes Wiederaufleben der lokalen Gastronomie, des lokalen Einzelhandels wollen. Wir können es daher als Fraktion nur unterstützen. Wie der Kollege Cramer zu Recht angemerkt hat, wir können es auch nur unter- stützen, wenn wir es schaffen, dass die Flächen ausgeweitet werden. Das würde ein wichtiges Signal geben, dass es in Zukunft dieses Wiederbeleben der Stadt gibt und auch für die Zukunft, trotz der ganzen Corona-Krise, sowohl die Arbeitsplätze wiederkommen in der Stadt, denn viele wurden leider gekündigt in der Zeit, als auch, dass die lokale Gastronomie und der Einzelhandel dementsprechend die Einnahmen der Stadt wieder stärken. Stadträtin Lorenz (FWFÜR): Dem Handel und der Gastronomie die Sondernutzungsgebühren von März bis Dezember 2020 zu erlassen beziehungsweise zurückzuerstatten, ist ein wichtiges und richtiges Zeichen für die lokale Wirtschaft. Die entgangenen Einnahmen bei den Gebühren stehen in keinem Verhältnis zu den Anstrengungen und Aufwendungen, die die Stadt unter- nehmen müssen wird, um eine abgestorbene Innenstadt zu reaktivieren beziehungsweise zu reanimieren, falls dies überhaupt möglich ist. Andere Städte, wie zum Beispiel Heidelberg, gehen mit ihrer Wirtschaftsoffensive noch einen deutlichen Schritt weiter und unterstützen die lokale Wirtschaft mit einem Solidaritätsgut- schein, der außer im Handel und der Gastronomie bei Soloselbständigen, Künstlern, Kulturein- richtungen, Vereinen und Clubs eingelöst werden kann. Nichtsdestotrotz freuen wir uns natür- lich und bedanken uns bei der Verwaltung, dass sie hier zügig reagiert hat und die Anträge der verschiedenen Fraktionen und Ortschaftsräte aufgenommen hat, um Handel und Gastronomie zeitnah und unbürokratisch zu entlasten. Wir werden der Beschlussvorlage zustimmen. Der Vorsitzende: Dann können wir zur Abstimmung kommen. Ich bitte Sie um Ihr Kartenzei- chen. – Das ist einstimmig. – 4 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 8. Juli 2020