Bebauungsplan "Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung", Karlsruhe-Oststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorlage: 2020/0502
Art: Beschlussvorlage
Datum: 28.04.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Oststadt, Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.05.2020

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1_Synopse Gottesaue
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“ Karlsruhe-Oststadt Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Stellungnahme Bürger 1 vom 19. Dezember 2019 Öffentliche Sportflächen werden zu wenig berücksichtigt. Bitte nehmen Sie deshalb “öffentliche Sportflächen” in den Bebau- ungsplan auf. Damit auch später darauf Sportflächen, wie Bolzplatz, Calisthenics-Anlagen, Boulderwand, oder Skaterplatz auf dieser Fläche gebaut bzw. erweitert werden können. Die zusätzliche Ausweisung öffentlicher Sportflächen wird in diesem Bereich nicht unterstützt. Das Gebiet soll hinsichtlich der zulässi- gen Nutzungen unterteilt werden. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark, sind aus- nahmsweise auch Anlagen und Einrich- tungen für sportliche Nutzung zulässig. Diese Angebote richten sich allerdings an die Zielgruppe Kinder- und Jugendliche und werden voraussichtlich durch den Stadtjugendausschuss e.V. betreut. Die öffentlichen Grünflächen sind unter Berücksichtigung des Gehölzbestandes überwiegend als Wiesen- und Rasenflä- chen mit Gehölzpflanzungen (Baumgrup- pen, Baumreihen, Solitärbäume) zu ge- stalten. Es ist zulässig, in die Parkanlage, Spielangebote zu integrieren, die dem Konzept eines Parks als Bewegungsraum entsprechen. In unmittelbarer Nachbarschaft östlich des Plangebietes bestehen eine Skater- anlage, ein Basketballplatz und ein Bolz- platz. Einzelne Calisthenics-Geräte oder eine Boulderwand sind in der öffentlichen Grünfläche als untergeordnete Nutzun- gen grundsätzlich zulässig. Ziel des Be- bauungsplans ist aber den im Geltungs- bereich weitgehend versiegelten Otto- Dullenkopf-Park zu entsiegeln und als Erholungsflächen zur Verfügung zu stel- len. - 2 - Stellungnahmen von Trägern öffentli- cher Belange Stellungnahme Landratsamt Karlsruhe-Gesundheitsamt vom 25. November 2019 Auf den Flachen des Sondergebiets Spiel-. Zirkus- und Aktionspark und der öffentlichen Grünfläche soll eine Zwi- schenlagerung von Bodenmaterialien zu- lässig sein, sofern eine immissions- schutzrechtliche Genehmigung ergeht. In diesem Fall sollte der Bereich so abgesi- chert werden, dass für Kinder und Ju- gendliche, die sich in direkter Nachbar- schaft aufhalten, keine Möglichkeit be- steht, an den Erdaushub zu gelangen. Ansonsten ergeben sich aus Sicht des Gesundheitsamtes keine weiteren Be- denken gegen die Planung, wenn die gel- tenden Rechtsverordnungen und Normen über Emission und Immission eingehalten werden. Die Anregung die Zwischenlagerungsflä- che vor dem Betreten durch Unbefugte, insbesondere spielende Kinder und Ju- gendliche zu sichern wird unterstützt. Die Absicherung des Anlagengeländes wird im Genehmigungsverfahren aufge- nommen.

  • Anlage Begründung Gottesaue
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Gottesaue-/ Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe – Oststadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................................. 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................................. 3 2. Bauleitplanung ....................................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................................ 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ................................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme ................................................................................................. 3 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................... 3 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ....................... 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ................................................ 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................................ 4 3.5 Belastungen ........................................................................................................... 4 4. Planungskonzept .................................................................................................... 7 4.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................... 7 4.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 8 4.3. Erschließung .......................................................................................................... 8 4.4 Gestaltung ............................................................................................................. 9 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ......................... 10 4.6 Belastungen ......................................................................................................... 11 5. Umweltbericht ..................................................................................................... 12 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ........................................................................... 13 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung .......................................................................... 13 6.2 Sozialplan ............................................................................................................ 13 7. Statistik ................................................................................................................ 13 7.1 Flächenbilanz ....................................................................................................... 13 7.2 Geplante Bebauung ............................................................................................. 13 7.3 Bodenversiegelung ............................................................................................... 13 8. Bodenordnung ..................................................................................................... 13 9. Kosten (überschlägig) ........................................................................................... 14 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten ...................................................................... 14 9.2 Kosten zu Lasten der Stadt ................................................................................... 14 10. Finanzierung ........................................................................................................ 14 11. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................................... 14 B. Hinweise ............................................................................................................ 15 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................................. 15 2. Entwässerung ...................................................................................................... 15 3. Anforderungen aus der Lage im Wasserschutzgebiet ............................................ 15 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................................. 16 5. Baumschutz ......................................................................................................... 16 6. Altlasten und Grundwassersanierung ................................................................... 16 7. Erdaushub / Auffüllungen ..................................................................................... 16 8. Private Leitungen ................................................................................................. 17 9. Barrierefreies Bauen ............................................................................................. 17 10. Erneuerbare Energien ........................................................................................... 17 11. Artenschutzrechtliche Hinweise zu Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen .... 17 12. Weitergehende Empfehlungen ............................................................................. 18 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Seit 2008 werden Teile der Liegenschaft Wolfartsweierer Straße 11, angrenzend an den Otto-Dullenkopf-Park, durch den Stadtjugendausschuss e.V. bespielt. Das Aktions- und Zirkusbüro Otto-Dullenkopf-Park hat sich sehr gut etabliert und erfreut sich großer Beliebtheit. Insbesondere Kinder und Jugendliche aus den relativ dicht bebauten Stadtteilen Südstadt und Oststadt bekommen hier die Möglichkeit pädagogisch betreuter Bewegungsangebote. Die anhaltend hohe Nachfrage an Angeboten für Kinder und Jugendliche macht es notwendig, die Nutzung des Areals dauerhaft für soziale Zwecke zu öffnen. Der Erhalt von Teilen der Gebäude an der Wolfartsweierer Straße 11 entspricht nicht dem derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 774 „Gottesaue-/Ostauepark“ vom 14.07.2006. Dieser sah lediglich ein Spielhaus vor, dass den Nutzungsanforderungen des heutigen Aktions- und Zirkusbüro nicht gerecht wird. Ziel der Planung ist die dauerhafte Nutzung von Teilen der Gebäude (Wolfartsweierer Straße 11) für soziale Zwecke. Hierzu muss der derzeit gültige Bebauungsplan in Teilen geändert werden. Der Charakters der Gesamtfläche Otto-Dullenkopf-Park als öffentliche Grünanlage soll erhalten und mittelfristig durch Entsiegelungsmaßnahmen gestärkt werden. In mehreren Plangebieten in Karlsruhe, insbesondere aus dem in der Südstadt befindlichen Plangebiet „Südlich Stuttgarter Straße“ ist zwischen 2019 und 2025 mit einem Bodenabtrag zu rechnen, der bis zu seiner weiteren Verwertung gelagert werden muss. Da die bisher gewerblich genutzten Teilfläche (Wolfartsweierer Straße 11) vollständig versiegelt ist, eignet sie sich besonders als Fläche für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien. Eine solche Zwischenlagerung wird zeitlich befristet in einem abgegrenzten Bereich ermöglicht. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK 2010, 5. Aktualisierung) als bestehende Parkanlage dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend § 13a BauGB zu berichtigen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der Planungsbereich liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 774 Gottesaue-/Ostauepark von 14.07.2006. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 3,65 Hektar große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Oststadt. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Wolfartsweierer Straße und den Wall am - 4 - Ostring. Nach Norden liegt die Grenze des Geltungsbereichs in der bestehenden Grünanlage südlich des Parkcafes. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Die nahezu ebene Fläche (114 m NHN) des Planungsgebietes liegt zum größten Teil in der Kinzig-Murg-Rinne. Die Böden sind schluffig, torfig und mit bindigen Schichten durchsetzt. Im Bereich des Busdepots wurde aufgefüllt. Die potentielle natürliche Vegetation ist der Erlen-Eschen-Wald. Von dieser Vegetation sind im Planungsgebiet keine Restbestände mehr erhalten. Der bisher ermittelte maximale Grundwasserstand beträgt im Planungsgebiet 112,40 m über Normalnull. Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet Durlacher Wald, Zone III B. Artenschutz Das Gebiet weist deutliche anthropogene Überformungen auf. Die Strukturen im Gebiet eigenen sich gut für gebäudebrütende Vogelarten. Einige der Pappeln weisen für Höhlenbrüter geeignete Asthohlen auf. Grundsätzlich ist der Dachstuhl des bestehenden Verwaltungsgebäudes als Sommerquartier für Fledermäuse geeignet, wird aber nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht von Fledermäusen genutzt. Auf Grund der im Zuge des Bebauungsplans Nr. 826 „Zimmerstraße (Hauptfeuerwache)“ vom 17. Mai 2013 festgesetzten CEF-Maßnahmen am Wall zum Ostring ist mit Mauereidechsen zu rechnen. Näheres ist der artenschutzrechtlichen Potentialabschätzung zu entnehmen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gelände ist momentan gewerblich genutzt. Größere Bestandsnutzer sind ein Verkehrsunternehmen, welches hier ein Busdepot betreibt und eine Prüfstation der DEKRA. Darüber hinaus werden Teile der Flächen für pädagogische Angebote und diesem Zweck dienende Verwaltungstätigkeiten genutzt. Die vorhandene Bebauung versiegelt ca. 3.800 m² Boden. Auch erhebliche Anteile der Freiflächen (ca. 19.400 m²) sind aktuell versiegelt. Die bestehenden Gebäude weisen eine Wandhöhe von 9 m auf und sind bis auf das Verwaltungsgebäude zur Wolfartsweierer Straße mit Flachdächern versehen. Auf dem Gelände befinden sich ebenfalls Zirkuszelte und mehrere Container, die eine Fläche von ca. 570 m² für pädagogische Angebote in Anspruch nehmen. Für den motorisierten Individualverkehr besteht eine Erschließung von der Wolfartsweierer Straße. Entlang der Wolfartsweierer Straße, dem Ostring und Am Schloss Gottesaue sind ausgewiesene Radwegestrecken verortet. Zwei Haltepunkte der Linie 6 (Wolfartsweierer Straße und Schloss Gottesaue) liegen in unmittelbarer Nähe. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Gebiet befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt Karlsruhe. 3.5 Belastungen 3.5.1 Lärm Durch die umgebenden Straßen wird der Planbereich mit Verkehrslärm belastet. Im Süden des Geltungsbereichs mindert ein Erdwall am Ostring den Schalleintrag ins Plangebiet. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 - 5 - dB(A) nachts wird nur im Nachtzeitraum unmittelbar entlang der Wolfartsweierer Straße in einem kleinen Bereich überschritten. Von den Bestandsgebäuden ist nur das Verwaltungsgebäude an eine Fassade von Pegeln größer 60 dB(A) betroffen. Der Großteil der Freibereiche weist geringere Verkehrslärmbelastungen auf. In den Nachtstunden wird das Gelände in der Regel nicht genutzt. 3.5.2 Luft / Klima Der bereits ausgebildete Parkbereich ist in der Klimafunktionskarte des Nachbarschafts- verbandes Karlsruhe als Kaltluftlieferungsfläche mittlerer Einstufung definiert. Die Flächen des jetzigen Busdepots sind mit einer mittleren bioklimatischen Belastung ausgewiesen. Die mittelfristige Entsiegelung wird die bioklimatische Belastung senken. 3.5.3 Altlasten Im Planbereich befinden sich vier altlastenrelevante Flächen. Zuvor wurde die Gesamtfläche Altstandort DB-Gelände (RVS) genannt. Sie wurde im Zuge der weiteren Bearbeitung in Teilflächen untergliedert:  Altstandort DB-Gelände – Tankstelle- Objekt-Nr. 01809-001  Altstandort DB-Gelände – Tanklager- Objekt-Nr. 01809-002  Altstandort DB-Gelände - Busbahnhof Objekt-Nr. 01809-003  Altstandort DB-Gelände – Umfüllstation/Gleisanlage- Objekt-Nr. 01809-004 Zu diesen Flächen liegt uns folgender Sachstand vor: Altstandort DB-Gelände – Tankstelle- Objekt-Nr. 01809-001 Im Geländeteil Richtung Wolfartsweierer Straße befand sich eine Betriebstankstelle. Im Zuge der technischen Erkundung im Jahre 2002 wurden dort Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen im Grundwasserwechselbereich festgestellt. Diese wurden im Zuge des Tankstellenrückbaus nicht beseitigt. Im Grundwasser wurden im Schadenszentrum Belastungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) nachgewiesen. Grundwasserabstromig wurden keine Belastungen festgestellt. Solange die Untergrundverunreinigungen nicht beseitigt sind, muss die Hoffläche weiterhin vollständig versiegelt bleiben. Altstandort DB-Gelände – Tanklager- Objekt-Nr. 01809-002 Auf dem hinteren Grundstücksteil angrenzend an den Wall zum Ostring ereignete sich im März 1991 ein Schadensfall mit Dieselkraftstoff. Das Grundwasser wurde seinerzeit saniert. Im Rahmen der sich anschließenden Grundwasserüberwachung wurden keine Schadstoffgehalte festgestellt. lm Bereich des Erdwalls am Ostring (ehem. Bahndamm) bzw. dem ehemaligen Schadensbereich können noch Restverunreinigungen in der ungesättigten Bodenzone vorhanden sein. Altstandort DB-Gelände - Busbahnhof Objekt-Nr. 01809-003 Im Hinblick auf die geplante Umnutzung als Stadtpark erfolgte in den Jahren 2010 und 2011 eine Untersuchung des Geländes. Das Gelände ist bis zu 2,2 m aufgefüllt. Es wurden Belastungen mit PAK festgestellt. Daneben sind auch erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen relevant. In den Flächenabschnitten mit bestehender Oberflächen- versiegelung ergaben die Untersuchungen teils deutliche erhöhte eluierbare PAK. Ausgehend von diesen Schadstoffbelastungen des Auffüllungsmaterials wurden - 6 - teilweise Verlagerungen in das darunter anstehende, geogen gewachsene, grundwassergesättigte Bodenmaterial festgestellt. Die Untersuchungen ergaben, dass in den unversiegelten Bereichen die mobilisierbaren PAK aus den Auffüllungsschichten bzw. oberflächennah anstehenden belasteten Böden bereits nahezu vollständig ausgetragen wurden. Derzeit liegen keine Anhaltspunkte für eine Grundwasserverunreinigung vor. Entsprechend den Untersuchungen und den hieraus resultierenden Betrachtungen ist davon auszugehen, dass bei einem unversiegelten Zustand der PAK-belasteten Flächen über das Sickerwasser eine grundwassergefährdende Mobilisierung der PAK erfolgt. Bei der Herstellung der geplanten Parkanlage in Bereichen die derzeit durch eine Oberflächenversiegelung gesichert sind, ist zu gewährleisten, dass bei einer Entsiegelung die belasteten Auffüllungsmaterialien durch Aushub entfernt werden oder technische (z.B. mineralische Dichtung) Maßnahmen ergriffen werden, die eine Durchsickerung des belasteten Materials dauerhaft verhindern. Altstandort DB-Gelände - Umfüllstation / Gleisanlage- Objekt-Nr. 01809-004 Die Fläche wurde mittels Baggerschürfe untersucht. Mit den durchgeführten Baggerschürfen wurde eine durchschnittlich 1,5 m mächtige Auffüllung festgestellt. Die analytischen Untersuchungen ergaben Belastungen mit PAK und Quecksilber im Bereich der Zuordnungsklasse Z2 nach der Verwaltungsvorschrift Boden. Wasserwirtschaftlich wurde kein weiterer Handlungsbedarf festgestellt. Die Fläche wird im Bodenschutz- und Altlastenkataster auf dem Beweisniveau 2 mit dem Handlungsbedarf "Belassen" und dem Kriterium Entsorgungsrelevanz eingestuft. Altlasten Allgemein Vor einem Rückbau der vorhandenen Gebäude ist auf Grundlage von Bausubstanz- untersuchungen ein Rückbau- und Entsorgungskonzept zu erstellen. Das bei Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterial ist auf Grund seiner Zusammensetzung nicht frei verwertbar. Dieses ist für die Entsorgung außerhalb des Plangebietes unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten (Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007) sowie bei einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes-Bodenschutzgesetz-BBodSchG sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz- LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Details sind im Zuge der Ausführungsplanung (Aushub-, Umlagerungs- und Verwertungskonzeptes) zu regeln. Flächenbereiche, die derzeit unversiegelt sind und auch zukünftig von Abgrabung und Auffüllungen unbeeinflusst bleiben, müssen wegen der Nutzungsänderung von Gewerbe zu Parkfläche durch eine repräsentative Untersuchung nach bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich des Wirkungspfades Boden- Mensch überprüft werden. Die Vorgehensweise zur Festlegung der Probenahme ist vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. 3.5.4 Kampfmittel Der komplette Bereich des Plangebietes ist als bombardierte Fläche verzeichnet und weist Verdachtspunkte für Bombentrichter auf. - 7 - 4. Planungskonzept Das Plankonzept sieht eine soziale Nutzung im Bereich Kinder- und Jugendarbeit vor, die sich in den Otto-Dullenkopf-Park einbettet, den Charakter der öffentlichen Grünanlage aufgreift und diesen unterstützt. Durch den Wegfall der gewerblichen Nutzung besteht die Möglichkeit die bestehenden Gebäude an der Wolfartsweierer Straße 11 teilweise zurückzubauen. Mittelfristig kann der Otto-Dullenkopf-Park durch flächige Entsiegelung, deutlich erweitert werden. Die Ausgestaltung der Freiflächen wird noch unter Federführung des Gartenbauamtes im Rahmen eines Beteiligungsprozesses mit den zukünftigen Nutzern abgestimmt. Insbesondere Kinder und Jugendliche werden in die Beteiligung eingebunden. Teil der abzustimmenden Parkgestaltung wird die Lage, Größe und Ausformung des Parksees. Aufschüttungen oder Abgrabungen sind nur entlang der Wolfartsweierer Straße und zur naturnahen Ausformung des Uferverlaufs des Parksees vorgesehen. Das im Areal betriebenen Aktions- und Zirkusbüro bespielt einen Teil des Geltungs- bereiches und erhält durch die Nutzung verbleibender Gebäudeteile eine stärkere Witterungsunabhängigkeit. Die Nachnutzung war Gegenstand einer Machbarkeits- studie. Diese kam zum Ergebnis, dass das Raumprogramm im Verwaltungsgebäude, dem Verbindungsbau, dem Werkstattgebäude und einer Halle untergebracht werden kann. Der östliche Gebäudeteil (Großteil der Wagenhalle) wird abgebrochen. Vor einem Rückbau der vorhandenen Gebäude ist auf Grundlage von Bausubstanzuntersuchungen ein Rückbau- und Entsorgungskonzept zu erstellen. Die Untersuchungen sowie das Konzept sind mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Durch den Teilabriss entsteht eine große versiegelte Freifläche. Diese ist durch ihre verkehrsgünstige Lage ideal als zeitlich befristete Fläche für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien geeignet. Durch die Versiegelung besteht kein Wirkungspfad in den Boden. Da im nahegelegenen Bereich Stuttgarter Straße Bodenmaterialien abgetragen, zwischengelagert und zum Teil vor der weiteren Verwertung sortiert werden sollen, ist angedacht eine Zwischenlagerungsfläche mit einer zeitlichen Befristung auszuweisen. Um die Ertüchtigung und Umnutzung der Gebäude umzusetzen, die befristete Zwischenlagerung zu ermöglichen und langfristig den Otto-Dullenkopf-Park durch Entsiegelung weiter aufzuwerten, ist es erforderlich den Bebauungsplan in Teilen zu ändern. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark ermöglicht die verbleibenden Gebäudeteile für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit zu nutzen. Die Nutzung ist mit dem Charakter des Otto- Dullenkopf-Parks kompatibel, da die bereits hergestellten Flächen des Parks zahlreiche bewegungsfördernde Angebote bereithalten. Die Erweiterung fügt sich gut in das Parkkonzept ein. Die wichtige Grünverbindung zwischen dem Stadtteilpark Südstadt-Ost und dem Otto-Dullenkopf-Park bleibt erhalten. Zulässig sind nur Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit oder Büro- und Verwaltungsgebäude zur Erfüllung der sozialen Zwecke im - 8 - Bereich Kinder- und Jugendarbeit. Ausnahmsweise können Anlagen und Einrichtungen für sportliche Nutzung oder kulturbezogene Nutzungen, wie Proberäume und Bühnen zugelassen werden. Diese ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind mit den sozialen Nutzungen und der öffentliche Grünanlage kompatibel. Eine geeignete Beschränkung findet über das Maß der baulichen Nutzung statt. Im Bereich der im Bestand versiegelten Flächen wird für den Zeitraum bis 31. März 2026 befristet eine Fläche für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien vorgesehen. Diese Fläche überlagert bis zum Fristablauf die Nutzung als Sondergebiet bzw. als öffentliche Grünfläche vorbehaltlich des Nachweises der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Fläche eignet sich besonders durch die verkehrsgünstige Lage. Durch die bestehende Versiegelung sind negative Wirkungen auf die Bodenqualität und das Grundwasser mit geringem Aufwand auszuschließen. Es ist bekannt, dass im befristeten Zeitraum in mehreren Verfahren Bodenmaterial anfällt, welches zwischengelagert werden soll. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Um zu gewährleisten, dass der Charakter des Parks erhalten und erlebbar bleibt, werden beim Maß der baulichen Nutzung strenge Maßstäbe angelegt. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der angegebenen Wandhöhe von 10 Metern, die aus dem Bestand abgeleitet sind und der überbaubaren Grundfläche von 2600 m². Die überbaubare Grundfläche ergibt sich aus den Flächen der Gebäudeteile die erhalten bleiben (1625 m²), der Flächen der Zirkuszelte und Container (570 m²) und eine moderaten Reserve von 405 m². Die zulässige Grundfläche darf für Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen um bis zu 50 % (1.300 m²) überschritten werden. Für das Sondergebiet ergibt sich rechnerisch eine maximale Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 und eine rechnerische Grundflächenzahl von ca. 0,2. Eine deutliche höhere bauliche Ausnutzung würde das Einfügen in den Charakter des Otto-Dullenkopf-Parks gefährden. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet wird durch die Straßenbahnlinie 6 erschlossen. Zwei Haltepunkte der Linie 6 (Wolfartsweierer Straße und Schloss Gottesaue) liegen in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist durch bestehende Straßen für den motorisierten Individualverkehr erschlossen. Der Spiel- und Aktionspark und dessen Gebäude behalten die Zufahrt an der Wolfartsweierer Straße. Hol- und Bringverkehr kann über die nördlich des Plangebietes gelegene Straße Am Schloss Gottesaue erfolgen, die über Anlagenwege an die Kinder- und Jugendeinrichtung angebunden ist. 4.3.3 Ruhender Verkehr Die benötigten Stellplätze für Mitarbeiter werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Im näheren Umfeld stehen zusätzlich bewirtschaftete Stellplätze zur Verfügung. Stellplatzflächen für die Mobile Spielaktion (Doppeldeckerbus) werden auf dem Grundstück geplant. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder- und Jugendlichen in - 9 - großer Zahl mit öffentlichen Verkehrsmittel oder Fahrrädern die Einrichtung besuchen. Zusätzliche Fahrradabstellanlagen werden benötigt werden. 4.3.4 Geh- und Radwege Die Geh- und Radwege im Bestand bleiben erhalten. Die Einrichtung wird auch weiterhin zusätzlich durch Anlagenwege des Otto-Dullenkopf-Parks erreichbar sein. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom, Wasser, Wärme erfolgt mit bestehenden Leitungs- infrastrukturen. Die bestehenden Fernwärmeleitungen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke zu sichern. Die Entwässerung des Gebietes ist bereits heute gewährleistet. Sollten im Zuge der Abrissarbeiten Anpassungen an der Entwässerungsinfrastruktur notwendig sein, werden diese zügig umgesetzt. Der Standort liegt im Bereich der Kinzig-Murg-Niederung. Hier ist mit ungünstigen Bedingungen für eine Niederschlagswasserversickerung zu rechnen. Deshalb ist die Versickerungsfähigkeit bzw. die Schadlosigkeit der Versickerung dem Umweltamt, insbesondere im Bereich von Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen, durch technische Untersuchungen nachzuweisen. Im Planbereich befinden sich anthropogene Beeinträchtigungen (Auffüllungen, Verunreinigungen) des Untergrundes. Für eine schadlose Versickerung von Niederschlagswasser ist in Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz ein Austausch der belasteten Materialien erforderlich. Ein Bau von Versickerungsmulden darf erst nach Freigabe durch den Umwelt- und Arbeitsschutz begonnen werden. Flächenbereiche, die derzeit unversiegelt sind und auch zukünftig von Abgrabung und Auffüllungen unbeeinflusst bleiben, müssen wegen der Nutzungsänderung durch eine repräsentative Untersuchung nach bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch überprüft werden. Die Vorgehensweise zur Festlegung der Probenahme ist vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Die Abfallbehälter der bestehenden und geplanten Gebäude im Geltungsbereich werden über die Wolfartsweierer Straße entsorgt. Die Behälter sind jeweils am Tag der Abholung im seitlichen Zufahrtsbereich bereitzustellen. In diesem Zusammenhang ist die Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe zu beachten (s. Hinweis Nr. 1 „Versorgung und Entsorgung“). 4.4 Gestaltung Zur Gewährleistung einer bestmöglichen Integration der baulichen Anlagen in den Otto- Dullenkopf-Park sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15° Neigung extensiv zu begrünen. Die Dächer der verbleibenden Gebäude der aufgegebenen gewerblichen Nutzung lassen sich aus statischen Gründen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand begrünen. Um dennoch eine bestmögliche gestalterische Integration der Gebäude in den Otto- Dullenkopf-Park zu erreichen, können ersatzweise großkronige, heimische Laubbäume innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu pflanzen. Pro 60 m² nicht begrünte Dachfläche ist eine Baumpflanzung durchzuführen. - 10 - Ungegliederte Fassaden (geschlossene Wandfläche ohne Fenster) mit mehr als 50 m² sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Die Fassadenbegrünung kann auch mittels Rankgerüst nachgewiesen werden. Ersatzweise können auch zusätzliche Bäume vor die Fassaden gepflanzt werden. Durch den hohen Begrünungsanteil gehen Gebäude und Freiflächen im Park in ihrer Gestalt fließend ineinander über. Fahrradabstellplätze sind dem Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark direkt zuzuordnen und so zu gestalten, dass sie sich in die Grünanlage einfügen. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen wird beschränkt um den Erholungscharakter der Parkanlage zu unterstützen. Anlagen zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen werden auf maximal zwei Standorte begrenzt. 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Der Standort im Südosten des Otto-Dullenkopf-Parks hat sich zu einem wichtigen Freizeitort für Kinder und Jugendliche aus der Süd- und Oststadt entwickelt. Um hier die erforderlichen Einrichtungen und Nutzungen dauerhaft umsetzen zu können, wird die Fläche als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzt. Weitere Flächen ergänzen die bestehende Parkanlage um zusätzliche Grün- und Erholungsflächen sowie perspektivisch um eine Wasserfläche in Form eines Parksees. Der mit großkronigen Bäumen und Sträuchern bepflanzte Erdwall zur Wolfartsweierer Straße rahmt die Anlage und mindert zusätzlich den Verkehrslärm der Wolfartsweierer Straße ab. Die Wallstruktur wird benötigt um außerhalb des Plangebietes (vgl. Bebauungsplan „Zimmerstraße“) als Aufliegefläche für einen Brückenschlag über die Wolfartsweierer Straße zu dienen. Der Wall muss daher eine Höhe von min. 4 m und eine max. 6 m aufweisen. Zur gestalterischen Einbindung werden die zulässigen offenen Stellplätze mit Bäumen überstellt. Die wesentlichen Ziele der Grünordnung sind:  Der Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen, insbesondere der prägenden Pappelgruppe. Bei Abgängigkeit kann die Ersatzpflanzung an anderer Stelle in räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen.  Der Endausbau des Otto-Dullenkopf-Parks mit Parksee zwischen Schlossareal und Ostring als wichtiger Erholungsraum insbesondere für die Oststadt.  Rückbau von Gebäuden und befestigen Flächen unter Berücksichtigung der intensiven Spielnutzung sowie der Altlasten- und Kampfmittelthematik. Begrünung der nicht überbauten Flächen.  Der Ausbau stadtteilübergreifender Spieleinrichtungen im Ostauepark.  Die Anpflanzung von groß- und mittelkronigen Bäumen.  Die Begrünung von geeigneten Flachdächern und Fassaden.  Langfristig die Versickerung des Niederschlagswassers bzw. dessen Einleitung in den Parksee, sofern im Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz und anderen einschlägigen Rechtsnormen, rechtlich und technisch möglich. - 11 - 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Durch die Planung werden rechnerisch keine zusätzlichen Flächen versiegelt. Es ist angedacht mittel- bis langfristig versiegelte Außenbereiche der Wolfartsweierer Straße 11 wieder zu großen Teilen zu entsiegeln. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Zum Schutz von Brutvögeln, Fledermäusen, Mauereidechsen und Insekten sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese entsprechen dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand und sind auf Ebene des bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu beachten. Für Haussperlinge und Kohlmeisen sind darüber hinaus CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) notwendig. Im Zuge der Eingriffsvermeidung ist der nordöstliche Gehölzstreifen grundsätzlich zu erhalten. Der Gehölzstreifen stellt ein wichtiges Sozialhabitat für im Gebiet lebende Vögel dar. Er kann aus Gründen der Grünplanung entfallen, ist dann jedoch im Sinne einer CEF-Maßnahme im Vorgriff quantitativ und qualitativ gleichwertig im räumlich- funktionalen Zusammenhang (so nah wie möglich am alten Standort) neu zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ersatzpflanzung dürfen die im Bestandsgehölz beinhalteten Brombeeren durch die standortgerechte Sträucher (doppelreihig) ersetzt werden. Der Haussperling wird auf der Vorwarnliste Baden-Württembergs geführt. Das Land hat für die Art eine hohe Verantwortlichkeit für Deutschland. Gefährdungsursachen sind der Verlust von Nistmöglichkeiten durch Gebäuderenovierungen, Einengung der Nahrungsgrundlage und Verlust der Insektennahrung für die Aufzucht der Jungvögel. Erschwerend kommt hinzu, dass Gehölze, die zum Schutz und Sozialkontakt aufgesucht werden, weniger zu finden sind. Auch Wasser- und Sandstellen zur Gefiederpflege gehen immer weiter verloren. Der Haussperling ist sehr ortstreu. Das ganze Jahr über halten sich diese Vögel in der Nähe ihrer Brutplätze auf. Ihr Aktionsradius beträgt ca. 500 m, zur Brutzeit sogar weniger. Durch den Gebäudeabriss gehen auch nachgewiesene Brutplätze der Kohlmeise verloren. Diese müssen vor Eintreten der Eingriffswirkung in entsprechendem Umfang und innerhalb des Funktionsraums ausgeglichen werden. Des Weiteren sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beachten. Näheres kann der artenschutzrechtlichen Potentialabschätzung entnommen werden. 4.6 Belastungen Lärm: Der Bereich liegt an stark befahrenen Straßen und ist belastendem Verkehrslärm ausgesetzt. Die Auswertung der Verkehrslärmberechnung nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) zeigt, dass für die schutzwürdigen Nutzung in den Gebäuden die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen notwendig ist. Im Zuge des - 12 - Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass bei der Änderung oder Errichtung baulicher Anlagen mit schutzwürdigen Nutzungen die notwendigen Schalldämmmaße der Außenbauteile (DIN 4109) eingehalten werden. Die Belastung der Freibereiche am Tag liegt größtenteils unter 65 dB(A) und löst keine Pflicht für Schallschutzmaßnahmen aus. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag wird weder am Bestandsgebäude noch in den Freibereichen überschritten. Die Lärmbelastung nachts überschreitet die Schwelle der Gesundheits- gefährdung nur unmittelbar entlang der Wolfartsweierer Straße in einem kleinen Bereich. Von den Bestandsgebäuden ist nur das Verwaltungsgebäude an einer Fassade von Pegeln größer 60 dB(A) betroffen. Da keine Wohnnutzung oder betriebliche Nutzung zu den Nachtstunden vorgesehen sind, werden keine weiteren Schallschutzmaßnahmen notwendig. Nach Realisierung des Erdwalls mit einer Mindesthöhe von 4 m tritt eine zusätzliche Lärmminderung ein, die die Belastung im Gebiet weiter senkt. Dieser positive Nebeneffekt wird die Lärmbelastung in den Freibereichen am Tag auf unter 60 dB(A) senken. Durch den Betrieb der Zwischenlagerungsfläche treten innerhalb des Baubereichs Belastungen durch Anlagenlärm auf. In den Phasen des Aufbaus und des Abbaus der Haufwerke sind Überschreitungen des Schwellenwertes von 70 dB(A) tags in Teilen des Plangebietes zu erwarten. Zum Schutz der Gesundheit sind durch Festsetzung, während dieser besonders lauten Betriebsphasen, die Bespielbarkeit des Zirkuszeltes (Bestand, nördlich des Sondergebiets) und die Nutzung der beiden östlichen erhaltenen Hallensegmente eingeschränkt. Luft / Klima: Durch den Betrieb der Zwischenlagerungsfläche sind innerhalb des Baubereichs Belastungen durch Feinstaub PM10 zu erwarten. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in Teilen des Plangebietes temporär überschritten. In den Phasen des Aufbaus und des Abbaus der Haufwerke sind zum Schutz der Gesundheit durch Festsetzung, das Öffnen der Tore und Fenster, während der Betriebszeiten der Zwischenlagerungsfläche (Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 17 Uhr) auszuschließen. Im Vorhabengebiet herrschen gute Ausbreitungsbedingungen vor, die eine rasche Verdünnung der Luftschadstoffkonzentrationen erlauben. Die geplante Entsiegelung von Flächen kann mittelfristig zu einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation führen. Altlasten: Die vorhandene Versiegelung der unter 3.5 aufgezählten altlastenrelevante Flächen muss aufrechterhalten werden, solange die Untergrundverunreinigungen nicht entsprechend der einschlägigen Rechtsnormen beseitigt wurden. Für die Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht ist ein Auffüllkonzept mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Außerdem ist eine Dokumentation der eingebauten Bodenmaterialien nach Herkunft, Menge und Qualität zu erstellen und dem Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er - 13 - wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt:  Nachnutzung eines bebauten Areals, Vermeidung von Neuversiegelung  planungsrechtliche Sicherung einer Einrichtung im Bereich Kinder- und Jugendarbeit  Vernetzung zwischen Parkanlage und Sondernutzung für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit mit einem Schwerpunkt in der Bewegungsförderung. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionsparkca. 1,25ha34,25% Öffentliche Grünfläche - Parkanlage ca. 2,4ha65,75% Gesamt ca. 3,65ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Das gesamte Gebäudeensemble hat eine geplante Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 2800 m² 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.3,66ha100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 1,94ha53,01% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,39ha10,66% 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erforderlich. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. - 14 - 9. Kosten (überschlägig) 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Alle Flächen im Geltungsbereich sind im Eigentum der Stadt. Eine Umlegung der Erschließungskosten nach Kommunalabgabengesetz (KAG) kann nicht erfolgen 9.2 Kosten zu Lasten der Stadt Begrünungca.650.000EUR Beleuchtungca.10.000EUR Lärmschutz (Wand, Wall)ca.275.000EUR Altlastensanierung/tech. Sicherungsmaßnahmen*ca.3.600.000EUR Ausgleichsmaßnahmenca.71.000EUR Gesamtca.4.606.000EUR *: Bezieht sich auf den versiegelten Bereich, der zukünftig als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) genutzt wird. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. 11. Übersicht der erstellten Gutachten  Büro für Landschaftsplanung Dipl. Ing. Elke Wonnenberg (2018) Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung  Kurz und Fischer GmbH (2019) – Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen an der benachbarten schützenswerten Bebauung durch die Zwischenlagerung von Bodenmaterial auf dem Gelände Wolfartsweierer Straße 11  Richter & Röckle (2019) – Prognose der Staubemissionen und - immissionen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Betrieb eines Zwischenlagers für inerte Bodenmaterialien auf dem ehemaligen RVS-Gelände. Karlsruhe, 8. Mai 2018 Fassung vom 31. Januar 2020 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 15 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Anforderungen aus der Lage im Wasserschutzgebiet  Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Betankungslager sind entsprechend der AwSV (2017)108 zu gestalten.  Bei der Verwendung von Schmierstoffen im Bereich Verlustschmierung und als Schalöle ist die Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.  Beim Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, Parkplätzen und sonstigen Verkehrsflächen ist nach RiStWag (2016) vorzugehen. Bei der Anlage von Gebäuden und Flächen ist zu beachten:  Die Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren und zugleich wassergefährdenden Materialien, insbesondere beim Bau von Verkehrsanlagen und Lärmschutzwällen sowie für Aufschüttungen, ist unzulässig.  Unbeschichtete Metalldachflächen oder Dachinstallationen aus Zink, Kupfer oder Blei sind gemäß DVGW109 Information Wasser Nr. 87 (2016) nicht zu verwenden.  Bei der Errichtung/Erweiterung von Abwasserkanälen/Abwasserleitungen ist das DWA110 Arbeitsblatt A142 „Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten“ anzuwenden  Zur Anlage von Versickerungseinrichtungen ist eine Genehmigung der Wasserschutzbehörde erforderlich. In der Betriebsphase ist zu beachten:  Beim Betrieb von Abwasserkanälen/Abwasserleitungen ist die DWA A142 „Abwasserleitungen und- Kanäle in Wassergewinnungsgebieten“ anzuwenden. - 16 -  Die notwendigen Vorkehrungen zum Grundwasserschutz bei der Beseitigung von Straßenoberflächenwasser sind gemäß VwV bzw. den „Technischen Regeln zu Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser“ in der jeweiligen Fassung einzuhalten.  Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist ausschließlich außerhalb der Altlastenflächen zulässig. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten sind die geschützten Bäume zu berücksichtigen. 6. Altlasten und Grundwassersanierung Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Der Bebauungsplan berührt den Einflussbereich der Grundwassersanierungsanlage (Funnel-and-gate) des ehem. Gaswerks Ost der Stadtwerke Karlsruhe in der Schlachthausstraße. Der ungefährdete Betrieb der Grundwassersanierungsanlage muss insbesondere bei Grundwasserhaltungen im Bebauungsplangebiet Beachtung finden. Für die Folgenutzung entsiegelter Bereich ist eine durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen. Die Herstellung dieser Bodenschicht hat entsprechend der Vollzugshilfe zu §12 Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu erfolgen. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. - 17 - 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Artenschutzrechtliche Hinweise zu Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen  Gehölzfällungen sind im Winterhalbjahr durchzuführen (Anfang Oktober bis Ende Februar).  Der Rückbau der Hallen und baulichen Nebenanlagen ist im Winterhalbjahr (Anfang Oktober bis Ende Februar) durchzuführen. Sollte ausnahmsweise außerhalb dieses Zeitraums abgebrochen werden, sind die Festsetzungen unter Ziffer 7.1 zu beachten.  Die Gehölzstrukturen, die in Konkurrenz zu der noch konkret zu planenden Wasserfläche stehen, sollen größtenteils, mind. zu 80 %, erhalten werden. Die Baumstandorte, die in Konkurrenz zu der noch konkret zu planenden Wasserfläche stehen, sind vor Entfall in gleicher Anzahl und Güte an anderer Stelle im Plangebiet neu zu pflanzen.  Durch das Aufstellen eines Reptilienschutzzaunes entlang der gesamten Dammfußlänge (der Süd- und Ostseite des Vorhabengebietes) zum Plangebiet hin, ist eine Einwanderung von Mauereidechsen während der temporären Nutzung als Lagerfläche bzw. Während Bauzeiten zu verhindern. Der Schutzzaun ist bis spätestens Mitte März im Jahr vor dem Rückbau und Umgestaltung des Plangebietes aufzustellen. Der Zaun ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.  Die südliche Dachluke im Dachboden des Verwaltungsgebäudes ist vor den Sanierungs- und Renovierungsarbeiten zu schließen und nach Abschluss der Arbeiten wieder zu öffnen.  Bei einem Hallenrückbau im Sommerhalbjahr (März bis Ende September) sind allseitig potenzielle Vogelbrutstätten zwischen dem vorangehenden 01. Oktober und 28. Februar (vor Brutbeginn) durch Entfernen der Metallschiene unter dem Dachvorsprung oder dem Verschließen des Absatzes mittels Bauschaum unbrauchbar zu machen. Zu Beginn der Brutzeit (Mitte März) ist das Gebäude auf Vögel zu kontrollieren die Nistmaterial herantragen. Bei Bedarf, müssen an den entsprechenden Stellen unverzüglich Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden.  Vor Umbauten und Renovierungen der Nebengebäude ist die Nistmöglichkeit in der Mauerecke des Nebengebäudes bis Ende Februar des Eingriffsjahres zu verschließen.  Der nordöstliche Gehölzstreifen ist grundsätzlich mit Bäumen und Sträuchern weitestgehend (min. 80%) zu erhalten. Vor Beginn des Gebäudeabrisses und über dessen gesamte Dauer ist entlang der Gehölzsüdseite ein Bauzaun zu errichten. Der - 18 - Gehölzstreifen kann aus planerischen Gründen durch standortgerechte Sträucher (doppelreihig) an anderer Stelle im räumlich-funktionalen Zusammenhang ersetzt werden (siehe CEF 3).  Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten sind an den Nebengebäuden, wenn möglich unter dem Dachvorsprung, nebeneinander mindestens zwei spezielle Kästen für Haussperlinge und eine Halbhöhle für Hausrotschwänze anzubringen.  Zur Vermeidung von Nahrungsmangel der Haussperlinge ist ein blütenreicher Vegetationsstreifen von 2 m Breite entlang der südwestlichen Seite des Gehölzstreifens anzulegen (die Saatgutmischung ist vorab mit Umwelt und Arbeitsschutz abzustimmen) und dauerhaft extensiv und abschnittsweise zu pflegen.  Die großen Pappeln im Plangebiet sind zu erhalten, soweit sie noch gesund und standsicher sind und anderen festgesetzten Nutzungen nicht entgegenstehen. Bei Abgängigkeit kann die Ersatzpflanzung an anderer Stelle in räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen. 12. Weitergehende Empfehlungen  Zur Förderung der Avi- und Fledermausfauna können einige Maßnahmen zur Verbesserung der Habitatstruktur vollzogen werden, wie die Schaffung von Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse an dem Verwaltungsgebäude und/oder den Nebengebäuden sowie zusätzliche Koloniekästen für Haussperlinge an den Gebäuden.  Zur Wiesenansaat soll im Sinne der „Grünen Stadt“ heimisches, autochthones und blütenreiches Saatgut verwendet werden.

  • Anlage Festsetzung Gottesaue
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Gottesaue/Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe - Oststadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................. 4 3.1 Abweichende Bauweise .............................................................................. 4 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche.................................................................. 4 4. Stellplätze und Garagen, Carports ............................................................... 4 5. Nebenanlagen............................................................................................. 4 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 4 7. Artenschutz: Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen .............................. 6 7.1 Ökologische Baubegleitung ......................................................................... 6 7.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ................................................ 7 7.3 Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................... 7 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ........................................... 7 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................... 7 10. Schallschutz ................................................................................................ 8 10.1 Baulicher passiver Schallschutz .................................................................... 8 10.2 Nutzungseinschränkungen aus Schallschutzgründen .................................... 9 11. Schutz vor Feinstaubbelastung .................................................................... 9 12. Schutz vor Schadstoffeintrag in Grundwasser und Boden ............................ 9 II. Örtliche Bauvorschriften .......................................................................... 10 1. Dächer ...................................................................................................... 10 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................. 10 3. Einfriedigungen, Abfallbehälterstandplätze ................................................ 10 4. Außenantennen ........................................................................................ 11 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 11 6. Niederschlagswasser ................................................................................. 11 III. Sonstige Festsetzungen .......................................................................... 11 Anlagen .................................................................................................... 12 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Das Gebiet wird nach § 11 BauNVO als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzt. Zulässig sind:  Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugend- arbeit  Büro- und Verwaltungsgebäude, die zur Erfüllung der sozialen Zwecke im Be- reich Kinder- und Jugendarbeit benötigt werden. Ausnahmsweise können zugelassen werden:  Anlagen und Einrichtungen für kulturbezogene Nutzungen, wie Proberäume und Bühnen  Anlagen und Einrichtungen für sportliche Nutzung Befristet bis 31. März 2026 ist nach § 9 Abs. 2 BauGB in den durch Planeinschrieb gekennzeichneten Flächen im Sondergebiet „Spiel-, Zirkus- und Aktionspark“ und der öffentlichen Grünfläche eine Zwischenlagerung von Bodenmaterialen zulässig, sofern die notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht. 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark wird auf 2600 m² überbaubare Grundfläche festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten An- lagen bis zu 50 % überschritten werden. Weitere Überschreitungen in geringfügi- gem Ausmaß können zugelassen werden. Die maximal zulässige Wandhöhe beträgt 10 m. Sie ist das Maß zwischen der Hö- he der Gehweghinterkante des erschließenden öffentlichen Gehweges (entlang der Wolfartsweierer Straße) und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dach- haut bzw. bei Flachdächern mit dem oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. - 4 - Die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien ist bis zu einem Gesamtvolumen von 55.000 m³ zulässig. Die maximale Schütthöhe beträgt 5 m. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert und ist dem Planeinschrieb zu entnehmen. 4. Stellplätze und Garagen, Carports Stellplätze, Garagen und Carports sind im gesamten Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark zulässig. 5. Nebenanlagen Innerhalb des Sondergebietes Spiel-, Zirkus- und Aktionspark sind sonstige Neben- anlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks- fläche zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kinderspieleinrichtungen und nicht überdachte Fahrradabstellplätze. 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die vorhandene, durch Planeinschrieb gekennzeichnete Bepflanzung und Begrü- nung ist zu erhalten und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode in der festgesetzten Pflanzgüte zu ersetzen. Gleiches gilt für die im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichneten Hecken. Flach- und flachgeneigte Dä- cher bis 15° sind zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu be- tragen. Dies gilt auch für Nebenanlagen, ausgenommen hiervon sind Zelte und Container. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Grä- sern aus den nachstehenden Listen. Kräuter ( Anteil 60 % ): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf - 5 - Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser ( Anteil 40 % ): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel Ausnahmsweise können für Dächer bestehender Gebäude, wenn aus statischen Gründen eine Begrünung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu realisieren ist, ersatzweise pro 60 m² nicht begrünter Dachfläche, 1 großkroniger, heimischer Laubbaum gepflanzt werden. Die Baumpflanzungen haben zusätzlich zu den sons- tigen zeichnerisch oder textlich festgesetzten Baumpflanzungen zu erfolgen. Ungegliederte Fassaden mit mehr als 50 m² geschlossener Wandfläche sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Die Fassadenbegrünung kann auch durch ein vor die Fassade gestelltes Rankgitter erfolgen. Alternativ ist vor die Fassade alle 10 m ein standorttypischer mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Offene Stellplätze sind mit Bäumen zu überstellen. Dabei ist je fünf Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für Bäume auf befestigten Flächen sind of- fene Baumscheiben von mind. 12 m² Größe vorzusehen. Die Baumpflanzgruben sind mit mind. 36 m³ Größe bei 1,5 m Tiefe je Baum vorzusehen und mit einem Substrat nach Angaben der Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsent- wicklung und Landschaftsbau e.V. 1 „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerwei- terung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung zu verfüllen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn dies aus gestalteri- schen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. Der zu überbauende Teil der 1 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe - 6 - Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat zu verfüllen. Die Überbau- ung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Be- reich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssys- tem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind fachgerecht zu unterhalten, zu pfle- gen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu erset- zen. 6.1 Flächen für das Sondergebiet Spiel-, Zirkus-, und Aktionspark Die im Plan als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzte Fläche ist überwiegend für Erholungsnutzungen mit integrierten Spiel- und Aktionselemen- ten für Kinder und Jugendliche zu gestalten. Die Flächen außerhalb des Baube- reichs sind als Grünflächen parkartig anzulegen. Zulässige bauliche Anlagen (z.B. Spiel- und Bewegungsflächen) sind, wo schadlos möglich, versiegelungsarm auszu- führen. Die für den Spiel- und Aktionspark erforderlichen Abstellplätze für Fahrrä- der sind dem Spiel- und Aktionspark direkt zuzuordnen. 6.2 Öffentliche Grünfläche Die festgesetzte öffentliche Grünfläche ist parkartig zu begrünen. Die Flächen sind unter Berücksichtigung des Gehölzbestandes überwiegend als Wiesen- und Rasen- flächen mit Gehölzpflanzungen (Baumgruppen, Baumreihen, Solitärbäume) zu ge- stalten. Es ist zulässig, in die Parkanlage, Spielangebote zu integrieren, die dem Konzept eines Parks als Bewegungsraum entsprechen. 6.3 Wallbereich an Wolfartsweierer Straße Entlang der Wolfartsweierer Straße ist, wie in der Planzeichnung dargestellt, ein mind. 4 m, max. 6 m höher Erdwall zu errichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind überwiegend großkronige bzw. mittelkronige, standortgerechte, möglichst heimische Laubbäume, sowie standortgerechte, mög- lichst heimische Sträucher. Der Stammumfang großkroniger Bäume hat 20 -25 cm zu betragen, der mittelkroniger 18 – 20 cm. Die Bäume sind mit einem Dreibock und langhaftender elastischer Stammschutzfarbe zu versehen, welche die Rinde vor dem Aufplatzen schützt. 7. Artenschutz: Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen Entsprechend der artenschutzrechtlichen Potentialanalyse wird für die einzelnen zu schützenden Artgruppen untenstehendes festgesetzt. Darüber hinaus wird auf wei- tere Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die sich direkt aus dem Bun- desnaturschutzgesetz ergeben, verwiesen (siehe Hinweise). 7.1 Ökologische Baubegleitung Für die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen sowie der CEF-Maßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen. Diese soll bei der Ausführung der Maß- nahmen fachlich beratend tätig werden und die Funktionalität der Maßnahmen si- cherstellen. - 7 - 7.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Insekten: Es sind insektenfreundliche LED-Lampen zu verwenden. Alternativ können Natri- umniederdruck oder -dampflampen verwendet werden. Die Lichtpunkthöhe soll möglichst niedrig gewählt werden und die Leuchtengehäuse gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten geschützt sein (Schutzart IP 54, staub- und spritzwasser- geschützte Leuchte). 7.3 Ausgleichsmaßnahmen CEF1: Es ist ein Artenschutzhaus/Koloniehaus für mindestens 15 Brutpaare des Haussperlings, vor dem Rückbau der Hallen, in deren Nähe einem Radius bis zu 100 m aufzustellen. CEF2: Für Kohlmeisen sind drei artspezifische Nisthilfen in der näheren Umgebung des Untersuchungsgebiets anzubringen. CEF3: Sollte aus Gründen der Grünplanung die partielle Entfernung des nordöstli- chen Gehölzstreifens notwendig werden, ist eine quantitativ und qualitativ gleich- wertige Ersatzpflanzung im räumlich-funktionalen Zusammenhang vorzunehmen. Bei der Ersatzpflanzung dürfen die im Bestandsgehölz beinhalteten Brombeeren durch standortgerechte Sträucher (doppelreihig) ersetzt werden. Zu verwendende Arten sind Weißdorn, Feld-Ahorn, Gewöhnlicher Schneeball, Hasel, Rote Hecken- kirsche, Roter Hartriegel, Hunds-Rose, Liguster, Schwarzer Holunder, Vogelbeere und/oder Vogel-Kirsche. Je nach Entwicklung der gepflanzten Hecke kann bei dem Wegfall des Gehölzes ein Teil davon verpflanzt werden, um eine ausreichende Qualität zu gewährleisten. 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind innerhalb des Geltungsbereiches nur wie folgt zulässig: - Naturnahe Uferprofilierung zur Förderung der Ufervegetation und Ausformung des Uferverlaufs des Parksees; - Erdwall mit Lärmminderungswirkung mit mind. 4 m bis max. 6 m Höhe entlang der Wolfartsweierer Straße 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die Fernwärme-Verteilerleitung zur Versorgung der Zimmerstraße, der Integrierten Leitstelle und neue Feuerwache Ost, sowie von Gebäuden im Russweg und in der Ottostraße wird durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert (siehe Planeintrag). Das Höhenniveau und die Aufschüttungen um die Leitung sind zwingend wie im Bestand zu erhalten. Von der Leitungsaußenkante ist ein Schutzstreifen von 3 m zu beiden Seiten zu berücksichtigen. - 8 - 10. Schallschutz 10.1 Baulicher passiver Schallschutz Bei der Änderung oder Errichtung baulicher Anlagen mit schutzbedürftigen Nut- zungen sind die Schalldämmmaße der Außenbauteile in Abhängigkeit des Lärm- pegelbereiches (siehe u.a. Tabelle nach DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau", Juli 2016) – einzuhalten. Ein äußerer Schallschutznachweis nach DIN 4109 ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Gegenüber der in Anlage 1 nach RLS 90 dargestellten Schallbelastung bei freier Schallausbreitung bzw. Anlage 2 dargestellten Schallbelastung nach Realisierung des Erdwalls zur Wolfartsweierer Straße, sind weitere Zuschläge (+3 dB(A) zur Er- mittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels zu beachten. Die Einhaltung der Anforderungen ist sicherzustellen und im Rahmen des bauord- nungsrechtlichen Antragsverfahrens nach DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau- Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen, Juli 2016“ nach- zuweisen. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass - insbeson- dere gegenüber den Lärmquellen abgeschirmten oder den Lärmquellen abgewand- ten Gebäudeteilen - geringere maßgebliche Außenlärmpegel vorliegen. - 9 - Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 2 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe aus. 10.2 Nutzungseinschränkungen aus Schallschutzgründen In den Phasen des Aufbaus und des Abbaus der Haufwerke für die Bodenmiete- Lärmschutzwall auf den befristeten Zwischenlagerungsflächen für Erdaushub ist die Nutzung des Zirkuszeltes (Bestand) während der Betriebszeiten (Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 17 Uhr) untersagt. In den Phasen des Aufbaus und des Abbaus der Haufwerke für die Bodenmiete- Lärmschutzwall auf den befristeten Zwischenlagerungsflächen für Erdaushub ist die Nutzung der beiden östlichen erhaltenen Hallensegmente während der Be- triebszeiten (Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 17 Uhr) untersagt. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass geringere maßgebliche Außenlärmpegel vorlie- gen. 11. Schutz vor Feinstaubbelastung In den Phasen des Aufbaus und des Abbaus der Haufwerke auf den befristeten Zwischenlagerungsflächen für Erdaushub ist die Nutzung der beiden östlichen er- haltenen Hallensegmente eingeschränkt. Während der Betriebszeiten der Zwi- schenlagerungsfläche (Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 17 Uhr) ist sicherzustellen, dass Fenster und Tore nicht geöffnet werden. 12. Schutz vor Schadstoffeintrag in Grundwasser und Boden Es ist sicherzustellen, dass die bestehende Oberflächenversiegelung während der Nutzung als Zwischenlagerung für Erdaushub im Wesentlichen bestehen bleibt. Auf die entsprechende Wasserschutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebiets „Durlacher Wald“ wird verwiesen (siehe Hinweise). 2 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe - 10 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Dächer Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla- gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befesti- gung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, sowie zusätzlich einmalig zur Parkanlage im Bereich der Einfriedung und nur unter Ein- haltung folgender Größen zulässig. - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, die Gesamtlänge ist auf maximal 3,00 m begrenzt. - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea- mer oder Ähnliches.  Automaten sind nicht zulässig  Maximal zwei Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen wer- bewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind im Bereich der Zufahrt bzw. im Bereich der Zugangssituation vom Otto-Dullenkopf-Park zulässig. Sie haben in Form, Größe und Ausführung den Katalog Stadtmobiliar der Stadt (hier Titel 14.1.3 Bürgervitrine oder Nachfolgemodellen 3 ) zum Errichtungszeitpunkt zu entsprechen. 3. Einfriedigungen, Abfallbehälterstandplätze Die im Plan als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzte Fläche ist einzufrieden. Es ist ein Freiflächengestaltungskonzept zu entwickeln einschließlich Angaben zur Ausgestaltung der Einfriedigung der im Plan als Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzten Fläche, das mit dem Stadtplanungsamt und dem Gar- tenbauamt abzustimmen ist. Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen, der zu be- grünen ist. 3 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe - 11 - 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – so- weit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Mulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasende- cke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemes- sen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstü- cke ist wo schadlos und unter Berücksichtigung der Altlastenproblematik möglich, wasserdurchlässig auszuführen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 774 „Gottesaue-/Ostauepark, in Kraft getreten am 14. Juli 2006, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 8. Mai 2018 Fassung vom 20. Mai 2019 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 12 - Anlage 1 - 13 - Anlage 2

  • Anlage Plan Gottesaue
    Extrahierter Text

    Kartengrundlage: Liegenschaftsamt Stand: 09.08.2016 SO CEF-Maßnahme (Bebauungsplan Zimmerstraße) WH max. 10.00 m GR 2600 m² gr,fr,lr gr,fr,lr lr V V Fassung: 20.05.2019 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister (10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, §74 Abs. 7 LBO) 14.05.2019§ 3 Abs.2 BauGB §10 Abs.1 BauGB Satzungsbeschluss gemäß Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB am am vom 18.11.2019 bis 20.12.2019 des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, am ab Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung In Kraft getreten (§10 Abs.3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs.7 LBO) mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten STADTPLANUNGSAMT: KARLSRUHE, 08.05.2018 BEBAUUNGSPLAN STADT KARLSRUHEOststadt - Entwurf - Gottesaue - Ostauepark, 1. Änderung M 1:1000 Zeichenerklärung Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Zu erhaltende Bäume Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Ein- und Ausfahrt Böschung - Schematische Darstellung Sonstige zeichnerische Darstellungen Abbruch Wandhöhe in Metern als HöchstmaßWH max. 10,00m Grundfläche in m² als HöchstmaßGR 2600 m² Baugrenze zu planende Wasserfläche Zu erhaltende sonstige Bepflanzung vorhandene Bäume mögliche Wegeführung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO Spiel-, Zirkus- und Aktionspark Parkanlage Öffentliche Grünfläche gr,fr,lr Mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zu belastende Fläche, zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger Fläche Zwischenlagerung Bodenmaterialien Verkehrsgrün V Flächenhafte Anpflanzung Straßenbegrenzungslinie Spielplatz

  • Satzungsbeschluss Gottesaue-Ostauepark
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0502 Dez. 6 Bebauungsplan "Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung", Karlsruhe-Oststadt Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.05.2020 3 x Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut auf Seite 5). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Bisherige formelle und informelle Verfahrensschritte  21. September 2017: Vorstellung der planerischen Grundkonzeption im Planungsausschuss  2. bis einschließlich 16. Oktober 2017: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslegung des Planentwurfs im Stadtplanungsamt nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 29. September 2017  8. Mai und 5. November 2018: Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB  14. Mai 2019: Auslegungsbeschluss des Gemeinderats (Fassung 16. April 2019)  18. November bis einschließlich 20. Dezember 2019: öffentliche Auslegung des Planentwurfs im Stadtplanungsamt (Fassung 20. Mai 2019) II. Erläuterungen zur Planung Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 774 “Gottesaue-/Ostauepark“ vom 14. Juli 2006 sieht zwischen dem Verkehrsknotenpunkt Ludwig-Erhard-Allee/Wolfartsweierer Straße und Schloss Gottesaue/Schlachthofgelände die Anlage einer großflächigen Parklandschaft vor. Im Bereich Wolfartweierer Straße/Ostring befinden sich Bestandsgebäude, die bislang gewerblich genutzt wurden, nach den Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplanes aber entfallen würden. Der Stadtjugendausschuss e.V. betreibt seit 2008 den Spiel- und Aktionspark für Kinder und Jugendliche im Otto-Dullenkopf-Park. Neben offenen Angeboten gibt es regelmäßige Programme für verschiedene Zielgruppen wie Kooperationen mit Kindertagesstätten, Ferienangebote und das Kinderzirkusfestival. Der Standort hat sich zu einem wichtigen Freizeitort für Kinder und Jugendliche in der Süd- und Oststadt entwickelt. Es wird deshalb entgegen den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes angestrebt, eine dauerhafte Nutzung zu sozialen Zwecken zu ermöglichen. Bislang sieht der Bebauungsplan lediglich ein Spielhaus vor, das den Nutzungsanforderungen des heutigen Aktions- und Zirkusbüros nicht mehr gerecht wird. Die vorhandenen Bestandsgebäude sollen dabei zum Teil genutzt werden. Der Charakter der Gesamtfläche des Otto-Dullenkopf-Parks als öffentliche Grünanlage soll jedoch erhalten werden. Aus diesem Grunde soll auch die festgesetzte zulässige Grundfläche auf 2.600 m² und die Wandhöhe auf 10 m begrenzt werden. Der Bereich der bisher gewerblich genutzten Teilfläche Wolfartsweierer Straße 11 ist derzeit vollständig versiegelt. Diese Fläche würde sich deshalb in besonderem Maße für den Fall eignen, dass aus dem Plangebiet „Südlich Stuttgarter Straße“ Bodenabbau anfällt, der bis zu seiner Verwertung zwischengelagert werden müsste. Eine solche Zwischenlagerung wird deshalb zeitlich befristet bis zum 31. März 2026 gemäß § 9 Abs. 2 BauGB als auflösend bedingte Festsetzung in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Durch immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann dabei sichergestellt werden, dass von einer solchen Zwischenlagerung keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen. Lagermenge und Haldenhöhe sollen im Bebauungsplan auf 55.000 m³ bzw. 5 m begrenzt werden. Neben dem als Sondergebiet festgesetzten Spiel-, Zirkus- und Aktionspark setzt der Bebauungsplanentwurf eine öffentliche Grünfläche fest, die parkartig angelegt werden soll. Die Planung entspricht in ihren Grundzügen den Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplanes, allerdings auf etwas reduzierter Fläche. Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen der angrenzenden Straßen erheblich belastet. Entlang des Ostrings besteht bereits ein Erdwall, der nun entlang der Wolfartsweierer Straße ergänzt werden soll. Durch die Anlage des Walls werden sich die Schallimmissionen im gesamten Plangebiet nach Einschätzung von Umwelt- und Arbeitsschutz um etwa 5 dB(A) reduzieren. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Gleichwohl bleibt es erforderlich für schutzbedürftige Nutzungen auch passive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Bebauungsplan enthält deshalb entsprechende Festsetzungen, um bei der Änderung und Errichtung baulicher Anlagen mit schutzbedürftigen Nutzungen sicherzustellen, dass die Außenbauteile entsprechend ausgebildet werden. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der aufgrund seiner Größe im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden kann. Ausgleichsmaßnahmen werden deshalb nicht erforderlich, gleichwohl wurde bei der Grünordnung im Plangebiet auf den Schutz vorhandener Grünbestände geachtet und auch zusätzliche Pflanzungen bleiben weiterhin vorgesehen. Unabhängig davon sind insbesondere im Falle des Abbruchs baulicher Anlagen für die künftige Nutzung die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beachten. Hierfür wurden in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zahlreiche Vorkehrungen als Maßnahmen vorgeschlagen, um Gefährdungen geschützter Tierarten zu vermeiden und Eingriffe zu vermindern. Zusätzlich werden auch vorgezogene Maßnahmen vorgeschlagen, die sicherstellen sollen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht verwirklicht werden. Diese Vorschläge wurden in die Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. in die Hinweise aufgenommen und werden gegebenenfalls auch in der Baugenehmigung festzuschreiben sein. Das Plangebiet ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als Parkanlage dargestellt. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die Kosten zur Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen in Höhe von insgesamt ca. 4,6 Millionen Euro sind in Teilen bereits im aktuellen Haushaltsplan eingestellt (unter anderen Hochbaumaßnahmen) bzw. sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. Davon werden ca. 3,6 Millionen Euro auf technische Sanierungsmaßnahmen und erforderliche Altlastensanierungen sowie ca. 650 Tausend Euro auf Begrünungsmaßnahmen entfallen. III. Zum Verfahren und der bisherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Dem Gemeinderatsbeschluss am 14. Mai 2019 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs lag die Planfassung vom 16. April 2019 zugrunde. Dieser Planentwurf basierte auf der damals vorliegenden Nutzungskonzeption, welche den Abriss der meisten Hallensegmente und nur den Erhalt des Betriebsgebäudes vorsah. Im Mai 2019 formulierten Mitglieder der Karlsruher Bewegungsszene den Bedarf nach weiteren Flächen. Es zeigte sich, dass diese in einem Teil der an das Betriebsgebäude anschließenden Hallensegmente untergebracht werden könnten. Diese neue Nutzung der Hallen wäre jedoch weder durch den Bestandsschutz noch durch die neuen Festsetzungen des Planentwurfes vom 16. April 2019 gedeckt gewesen. Die Gemeinderatsfraktionen signalisierten auf Anfrage, dass die Auslegung des Planentwurfes auch ein größeres Baufenster vorsehen kann (neue Planfassung vom 20. Mai 2019). Wobei die festzusetzende zulässige Grundfläche von 2.600 m² unverändert bleibt. Im Rahmen der Auslegung ging aus der Öffentlichkeit nur eine Anregung ein. Ein Bürger bemängelt, dass „öffentliche Sportflächen“ für Nutzungen im Freien im Plangebiet zu wenig berücksichtigt würden, wie zum Beispiel für einen Bolzplatz, Calisthenics-Anlagen, Boulderwand oder Skaterplatz. Der Bebauungsplan berücksichtigt bereits das Anliegen dieser Stellungnahme. Darüber hinaus soll dieser Anregung nicht gefolgt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 In unmittelbarer Nachbarschaft östlich des Plangebietes bestehen bereits eine Skateranlage, ein Basketplatz und ein Bolzplatz. Einzelne Calisthenics-Anlagen oder eine Boulderwand könnte im Planaufgebiet auf der öffentlichen Grünfläche untergebracht werden. Dabei muss am Planungsziel festgehalten werden, den Otto-Dullenkopf-Park zu entsiegeln und als Erholungsfläche zur Verfügung zu stellen. Schon der ausgelegte Planentwurf sieht gegenüber dem derzeit noch gültigen Bebauungsplan weitere Flächen für sportliche Nutzungen vor. Diese sollen vorwiegend Kindern und Jugendlichen vorbehalten bleiben, welche vom Stadtjugendausschuss e.V. betreut werden. Die weiteren Grünflächen sollen parkartig gestaltet werden. Einzelne Spielangebote können darin integriert werden. Die Verwaltung bereitet derzeit den Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan „Südlich Stuttgarter Straße“ vor. Der Bebauungsplanentwurf sieht die Neuanlage von Sportflächen und einem dazugehörigen Gebäude für Sport- und Vereinsnutzung vor. Auch mit Blick auf diese Entwicklung ist aus Sicht der Verwaltung die Ausweisung zusätzlicher „öffentlicher Sportflächen“ im Plangebiet „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“ nicht erforderlich. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der oben beschriebenen Nutzungskonzeption. Nach den eigegangenen Stellungnahmen konnte für den Bereich des Sondergebiets bereits der „33er-Stand“ festgestellt werden (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung). Dieser Planungsstand ermöglichte es, einen Teil der im Plangebiet vorgesehenen Projekte auf der Genehmigungsebene weiter voranzubringen. Der Antrag der KASIG Anfang 2020 für den bis Ende Januar 2021 befristeten Betrieb einer Anlage zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen wurde genehmigt. Auf der Lagerfläche wird Aushub der Baustelle „Tunnel Kriegsstraße“ gelagert. Die Lagerfläche ist bereits größtenteils asphaltiert. Die Flächen werden für die geplante Zwischenlagerung des Bodenabbaus an der Stuttgarter Straße rechtzeitig wieder zur Verfügung stehen. Derzeit läuft zudem das Baugenehmigungsverfahren für die Sanierung des früheren RVS-Verwaltungsgebäudes und den Teil der Hallen, die im festgesetzten Baufenster liegen. Der Abriss der weiteren Hallensegmente ist noch nicht terminiert. Mögliche weitere Nutzungsanforderungen könnten in einem neuen Bebauungsplan-Änderungs- verfahren berücksichtigt werden, sofern dahingehende Planungsabsichten näher beschrieben werden können. Abschließend ist festzustellen, dass im Rahmen der Auslegung des Planentwurfs, die in der Zeit vom 18. November 2019 bis einschließlich 20. Dezember 2019 erfolgte, keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen wurden, die zu einer Änderung der Planung geführt hätten oder die der Gemeinderat abwägend in seine Entscheidung einzustellen hätte. Ergänzend wird hierzu auf die Synopse in Anlage 1 verwiesen, in der die Anregungen aus den eingegangenen Stellungnahmen den Wertungen der Stadtplanung gegenübergestellt sind. IV. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 8. Mai 2018 in der Fassung vom 20. Mai 2019 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Die zum Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 8. Mai 2018 in der Fassung vom 20. Mai 2019 und den ergänzenden Ausführungen der Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den Bebauungsplan „Gottesaue/Ostauepark“, Karlsruhe-Oststadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 8. Mai 2018 in der Fassung vom 20. Mai 2019 die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).

  • Protokoll TOP 3
    Extrahierter Text

    Niederschrift 10. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Mai 2020, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 3 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung", Karls- ruhe-Oststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2020/0502 Beschluss: 1. Die zum Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 8. Mai 2018 in der Fassung vom 20. Mai 2019 und den ergänzenden Ausführungen der Er- läuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauf- tragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fas- sung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den Bebauungsplan „Gottesaue/Ostauepark“, Karlsruhe-Oststadt, gemeinsam mit den ört- lichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- – 2 – zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 8. Mai 2018 in der Fassung vom 20. Mai 2019 die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Bei 3 Gegenstimmen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich habe kurz, bevor wir zum nächsten Tagesordnungspunkt kommen, die Bitte, die Abstimmung bitte ordentlich durchzuführen. Wenn man hier ein- mal zwanzig zählt, dann heißt es einundzwanzig, wenn nicht mal die Anzahl der anderen Stimmen festgestellt wird. Dann muss man sich schon fragen, ob das Ganze mit rechten Dingen zugeht. Der Vorsitzende: Es ist völlig ok, dass Sie sagen, Sie möchten auch wissen, wie viele zuge- stimmt haben, aber unterstellen Sie mir nicht, dass ich hier irgendwelche Abstimmungen fälsche. Das geht glaube ich ein bisschen zu weit. Und Sie könne ja immer gerne protestie- ren gegen das, was ich hier abzähle. Sie sind ja auch alle in der Lage bis einundzwanzig oder bis zwanzig besser zu zählen, als ich. Dann machen Sie das alle mit mir und dann kriegen wir das hin. Also, Frau Kollegin hat einundzwanzig gezählt, ich habe zwanzig ge- zählt, es besteht an der mehrheitlichen Zustimmung keine Zweifel. Und wir müssten jetzt den Sitzungsdienst fragen, wie viele da sind im Moment. – Drei fehlen. Also normal sind wir neunundvierzig. Wenn ich davon drei abziehe, sind wir bei sechsundvierzig. Damit hät- ten wir eine Zustimmung von fünfundzwanzig oder sechsundzwanzig. Das reicht auf jeden Fall. Ich werde in Zukunft versuchen, dass wir es ganz konkret fixieren. Wir kommen zum Tagesordnungspunkt drei. Satzungsbeschluss Gottesaue-/Ostauepark. Da können wir gleich in die Abstimmung gehen und ich bitte Sie um Kartenzeichen. Stadtrat Schnell (AfD): Ich hätte einen Geschäftsordnungsantrag zum Tagesordnungspunkt drei. Wie ich dem Protokoll der gestrigen Sitzung des Ältestenrats entnehme, ist hier be- reits eine zweite Änderung des Bebauungsplans in Arbeit. Ich bin der Ansicht, dass der Gemeinderat nicht über ein Projekt entscheiden sollte, dessen vollständige Ausprägung ihm unbekannt ist. Daher beantragen wir die Rückkehr zur Tagesordnung, das heißt die Nichtbehandlung des Tagesordnungspunktes drei. Der Vorsitzende: Ich möchte ausdrücklich für das Protokoll darstellen, dass wir nicht an einer zweiten Änderung arbeiten, sondern dass es ergänzende Vorschläge gibt, zur Wei- terentwicklung dieses Parks. Und wir werden diese ergänzenden Vorschläge wohlwollend prüfen und dann eben gegebenenfalls im Rahmen einer zweiten Änderung mit Ihnen noch mal fixieren. Und wir werden keine Maßnahmen treffen auf dem Gelände, die den Interes- sen der Initiativen und Ideen zuwiderlaufen, sodass auch uns an der Stelle kein Zeitverzug – 3 – entsteht. Ich möchte dennoch hier formal die Gegenrede stellen aus Sicht der Verwaltung. Weil wenn wir jetzt die erste Änderung rechtskräftig machen, können wir mit verschiede- nen Änderungen und Entwicklungen schon beginnen, was wir sonst nicht könnten. Und die Bereiche des Parks, die durch weitere Initiativen noch mal verändert werden sollen, die würden wir eben offen halten, sodass sich jetzt hier auch keine Verschlechterung für diese weiteren Ideen ergeben wird. Dann müssten wir über den Antrag zur Geschäftsordnung abstimmen. Der Antrag zur Ge- schäftsordnung ist, dass wir diesen Tagesordnungspunkt verschieben und in eine zweite Änderung mit verknüpfen. Und da bitte ich Sie um Ihr Votum jetzt. – Wir haben drei Zu- stimmungen, der Rest ist Ablehnung. Damit mehrheitlich abgelehnt. Wir kommen damit zur Beschlussvorlage und ich bitte auch hier um Ihr Votum. – Das ist bei drei Gegenstimmen mehrheitlich angenommen. Vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. Juni 2020