Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Kaiserallee, Scheffelstraße, Goethestraße und Schillerstraße": Verlängerung der Geltungsdauer

Vorlage: 2020/0500
Art: Beschlussvorlage
Datum: 28.04.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.05.2020

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Verlängerung Veränderungssperre
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0500 Dez. 6 Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Kaiserallee, Scheffelstraße, Goethestraße und Schillerstraße", Karlsruhe-Weststadt Verlängerung der Geltungsdauer Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.05.2020 5 x Beschlussantrag Die mit der Bekanntmachung in der StadtZeitung am 7. Juni 2019 in Kraft getretene Veränderungssperre wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 3). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 In seiner Sitzung am 14. Mai 2019 hat der Gemeinderat zur Sicherung des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Kaiserallee, Scheffelstraße, Goethestraße und Schillerstraße“ eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs (BauGB) beschlossen. Sie trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 7. Juni 2019 in Kraft. Anlass für die Veränderungssperre war und ist das Ziel die oben genannte Planung zu sichern. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Kaiserallee, Scheffelstraße, Goethestraße und Schillerstraße“ wurde am 1. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Bislang gilt in diesem Planbereich lediglich der Bebauungsplan Nutzungsartfestsetzungen Nr. 614 vom 22. Februar 1985, sodass sich das Maß der baulichen Nutzung an § 34 BauGB orientiert. Nach dem städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung für die Stadt Karlsruhe gehört das Quartier zu dem hoch belasteten Siedlungsstrukturtyp der innenstadtnahen Blockrandbebauung, dessen bioklimatische Belastung hier und in den umgebenden Blockinnenbereichen künftig deutlich zunehmen dürfte. Um dem entgegenzuwirken und die Wohn- und Aufenthalts-qualität des Quartiers langfristig zu erhalten, soll der Blockinnenbereich dauerhaft als Grünzone gesichert und lediglich eine moderate bauliche Entwicklung, die sich an der vorhandenen Bebauung und der bioklimatischen Zielsetzung orientiert, künftig zugelassen werden. Bereits in der Vergangenheit gab es verschiedene Bestrebungen, die rückwärtige Bebauung auszudehnen. Diese wurden entweder zurückgenommen oder wurden aus Gründen des Denkmalschutzes abgelehnt. Das Interesse an erweiterter Wohnnutzung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen ist jedoch nach wie vor aktuell. So ist ein Antrag auf Bauvorbescheid im nordöstlichen Bereich des Plangebietes anhängig, der das Ziel hat, das bestehende Hinterhaus von Gewerbe in Wohnraum umzuwandeln und eine Aufstockung um drei weitere Geschosse zu erreichen. Der Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 21. November 2018 bis zum 27. August 2019 zurückgestellt. Von einer Bescheidung konnte wegen des Eintritts der Veränderungssperre bei Ablauf der Zurückstellungsfrist abgesehen werden. Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt eine Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft, allerdings ist hierauf die Zeit der Zurückstellung des Baugesuchs anzurechnen, so dass sich hier bezogen auf dieses Bauvorhaben eine abweichend von der allgemeinen Dauer der Veränderungssperre individuelle Laufzeit ergibt. Da das Vorhaben nach wie vor aber den Planungsabsichten der Stadt widerspricht, ist es erforderlich die Veränderungssperre bereits jetzt zu verlängern, denn das weitere Planverfahren wird voraussichtlich nicht rechtzeitig vor Ablauf der Veränderungssperre abgeschlossen werden können. Für die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs war es erforderlich, umfangreiche Gutachten zu den klimatischen Auswirkungen einer Bebauung einzuholen. Darüber hinaus sind Fragestellungen zu etwaigen Altlasten sowie zu vorhandenen denkmalgeschützten Gebäuden zu klären, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Veränderungssperre ohne an besondere Voraussetzungen gebunden zu sein, um ein Jahr verlängern, was dem Gemeinderat mit dieser Vorlage empfohlen wird. Das Gebiet, für das eine Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen werden soll, entspricht dem bisherigen Geltungsbereich der Veränderungssperre. Den Satzungstext der am 14. Mai 2019 beschlossenen Veränderungssperre sowie eine Plankarte zur Abgrenzung des Geltungsbereichs sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Soweit Bauvorhaben mit dem künftigen Bebauungsplan in Einklang stehen, also dessen Ziele nicht widersprechen, werden diese zwar ebenfalls von der Veränderungssperre formal erfasst, indessen ist in solchen Fällen aber möglich, derartige Vorhaben im Wege der Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Dem Gemeinderat kann daher empfohlen werden, die nachstehende Verlängerung der Veränderungssperre zu beschließen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre „Sicherung der Planung Bebauungsplan Kaiserallee, Scheffelstraße, Goethestraße und Schillerstraße“, Karlsruhe-Weststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß §§ 14, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen die Verlängerung der mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 7. Juni.2019 in Kraft getretenen Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Bereich „Kaiserallee, Scheffelstraße, Goethestraße und Schillerstraße“ um ein Jahr als Satzung. Sie gilt damit bis zum 6. Juni 2022 und tritt schon vorher außer Kraft, wenn die Aufstellung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).

  • Anlage 1 Veränderungssperre
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan "Kaiserallee, Scheffel-, Goethe- und Schillerstraße", Karlsruhe-Weststadt § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte des Stadtplanungsamtes vom 10.05.2019 im Maßstab 1:1000. Sie ist Bestandteil der Satzung § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bau- lichen Anlagen, deren Veränderungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des erfolgten Gemeinderatsbeschlusses in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Karlsruhe, den ................... Der Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Veränderungssperre
    Extrahierter Text

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  • Protokoll TOP 5
    Extrahierter Text

    Niederschrift 10. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Mai 2020, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 5 der Tagesordnung: Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Kaiserallee, Scheffelstraße, Goethestraße und Schillerstraße": Verlängerung der Gel- tungsdauer Vorlage: 2020/0500 Beschluss: Die mit der Bekanntmachung in der StadtZeitung am 7. Juni 2019 in Kraft getretene Ver- änderungssperre wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert. Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre „Sicherung der Planung Bebauungsplan Kai- serallee, Scheffelstraße, Goethestraße und Schillerstraße“, Karlsruhe-Weststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß §§ 14, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), je- weils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen die Verlängerung der mit Be- kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 7. Juni.2019 in Kraft getretenen Ver- änderungssperre zur Sicherung der Planung im Bereich „Kaiserallee, Scheffelstraße, Goethestraße und Schillerstraße“ um ein Jahr als Satzung. Sie gilt damit bis zum 6. Juni 2022 und tritt schon vorher außer Kraft, wenn die Aufstellung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). – 2 – Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und stellt die Abstim- mungsbereitschaft des Hauses fest. Auch das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. Juni 2020