Umsetzung der Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raums
| Vorlage: | 2020/0359 |
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| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.03.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 26.05.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister INFORMATIONSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0359 Dez. 4 Umsetzung der Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raums Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.05.2020 13 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt das Meinungsbild aus den Aufsichtsräten zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit siehe Anlage Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Am 15. Juli 2008 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe die „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes“ beschlossen. Sie traten am 1. August 2008 in Kraft. Gegenstand dieser Richtlinien sind nach Ziffer 2 die Bauvorhaben und die Gestaltung des öffentlichen Raumes im Zuständigkeitsbereich der Stadt und ihrer Gesellschaften. Im Kämmereibereich finden die Richtlinien bei allen Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen seit vielen Jahren Anwendung. Für die Gesellschaften im Alleinbesitz erlangen die Richtlinien nach Ziff. 2 Geltung per Gesellschafterweisung. Bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung wird die städtische Vertretung beauftragt, die Geltung der Richtlinien zum Gegenstand einer Gesellschafterversammlung zu machen. Die Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes beziehen sich dabei auf Bauvorhaben der Stadt und ihrer Gesellschaften, die einer bestimmten Öffentlichkeit zugänglich sind oder in den öffentlichen Raum einwirken. Daneben werden Regelungen zum Thema Kunst im öffentlichen Raum auf der Gemarkung Karlsruhe getroffen. Nicht in den Geltungsbereich fallen damit beispielsweise Betriebsanlagen oder Wohngebäude, die innerbetrieblich oder privat genutzt werden und nicht als „öffentlich zugänglich“ zu werten sind. Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn ein Gebäude an einer besonders exponierten Stelle errichtet wird. Die Bürgermeisterkonferenz hat vereinbart, vor der Umsetzung der Richtlinien durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse, ein Meinungsbild der Aufsichtsräte einzuholen. Die Ergebnisse werden nun dem Gemeinderat mit dieser Informationsvorlage vorgelegt. Ergebnis der Umfrage: Bei vielen Gesellschaften finden die Richtlinien zumindest derzeit keine Anwendung, da keine eigenen Gebäude vorhanden oder Baumaßnahmen vorgesehen sind (AFB, KMK, KTG, KME, KEK). KVVH und Stadtwerke Karlsruhe GmbH stellen fest, dass dort die Gebäude als Betriebsanlagen, denkmalgeschützte Gebäude oder mangels öffentlicher Zugänglichkeit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallen, aber außerhalb dieser Bereiche künftig die Anwendung bei Neubaumaßnahmen geprüft werde. KBG, Fächerbad Karlsruhe GmbH und KVV gehen von der Geltung der Richtlinien aus. KASIG und Städtisches Klinikum haben die Richtlinien bei ihren aktuellen Bauvorhaben umgesetzt und entsprechende künstlerische Aspekte berücksichtigt. Die Aufsichtsräte von KFG und KFE haben die Richtlinien zur Kenntnis genommen und geäußert, dass eine Umsetzung per Gesellschafterweisung/Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. Die KFE möchte weiterhin künstlerische Projekte durch die finanzielle Unterstützung temporärer künstlerischer Aktionen ersetzen. Der Aufsichtsrat der VOLKSWOHNUNG GmbH hat von den Richtlinien Kenntnis genommen. VBK und AVG haben in den Aufsichtsräten berichtet, dass die Gesellschaften verpflichtet wurden, die Richtlinien zu berücksichtigen. Erforderliche Mittel seien nicht in den Planungen berücksichtigt. Beide Gesellschaften rechnen mit jährlichen Mehrkosten von 0,5 Mio. €, wobei die Anwendbarkeit der Richtlinien bei bestimmten Baumaßnahmen noch geklärt werden müsse. Die Ergebnisse der Behandlung des Themas in den Aufsichtsräten sind detailliert in der Anlage dargestellt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Weiteres Vorgehen: Entsprechend dem Wortlaut der Richtlinien ist nun die Anwendung der „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes“ bei den städtischen Allein- und Mehrheitsgesellschaften jeweils in einer Gesellschafterversammlung zu beschließen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt das Meinungsbild aus den Aufsichtsräten zur Kenntnis.
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Extrahierter Text
Anlage - 1 - Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes / Übersicht über das Meinungsbild aus den Aufsichtsräten Lfd. Nr. Gesellschaft Behandlung AR Anmerkungen 1 KVVH 30.01.2020 Der Aufsichtsrat hat sich der Einschätzung der Geschäftsführung angeschlossen, wonach der Gebäudebestand der KVVH aus denkmalgeschützten Gebäuden und nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden besteht, die an Dritte vermietet/verpachtet sind. Demnach finden die Richtlinien auf den Gebäudebestand keine Anwendung. Bei zukünftigen Bauvorhaben, die nicht in die Kategorien „Denkmalschutz“ oder „nicht öffentlich zugänglich“ fallen, wird die Anwendung im Einzelfall geprüft. 2 KBG 24.10.2019 Unter TOP 5 (Verschiedenes) hat Herr GF Sternagel über die Richtlinien informiert und festgestellt, dass diese für die KBG als Gesellschaft der Stadt Karlsruhe bindend sind. 3 KASIG 20.02.2020 Insbesondere beim Haltestellenausbau und dem planerischen Gesamtkonzept der architektonischen Haltestellengestaltung wurden künstlerische Aspekte im neu entstandenen öffentlichen Raum berücksichtigt. Gleiches gilt für die Lichtplanung in den Haltestellen der Kombilösung, die unter dem Stichwort „Lichtkunst“ geplant wurde. 4 VBK 28.11.2019 Behandlung ist im AR unter TOP 3 (Bericht GF) erfolgt. Dem AR wurde berichtet, dass die VBK verpflichtet wurde, die Richtlinien Bildende Künstler zu berücksichtigen. Die dafür erforderlichen Mittel seien in der Planung 2020 nicht enthalten. Das Ergebnis werde sich im Vergleich zum vorgestellten Plan jährlich um rd. 0,5 Mio. € verschlechtern. 5 AVG 05.12.2019 Behandlung ist im AR unter TOP 2 (Bericht GF) erfolgt. Dem AR wurde berichtet, dass die AVG verpflichtet wurde, die Richtlinien Bildende Künstler zu berücksichtigen. Die dafür mit jährlich ca. 0,5 Mio. € geschätzten Mittel seien im Wirtschaftsplan nicht enthalten und würden zu einer finanziellen Belastung, aber auch zu einer künstlerischen Gestaltung beitragen. Vom Vorsitzenden wurde ergänzt, dass die Richtlinien schon alt seien und man bei bestimmten Maßnahmen z.B. barrierefreiem Ausbau von Haltestellen klären müsse, ob dabei die Richtlinien anzuwenden seien. Nähere Details, wie Kunst am Bau umgesetzt werden soll, damit auch der Bürger davon profitiere, sollten im Gemeinderat nochmal besprochen werden. 6 Stadtwerke Karlsruhe 12.12.2019 Der Aufsichtsrat hat sich der Einschätzung der Geschäftsführung angeschlossen, wonach der Gebäudebestand der Stadtwerke zum überwiegenden Teil aus nicht öffentlich zugänglichen Betriebsanlagen und einigen Wohnanlagen besteht. Demnach finden die Richtlinien auf den Gebäudebestand keine Anwendung. Bei zukünftigen Bauvorhaben, die nicht in die Kategorien „Betriebsanlage“ oder „Wohngebäude“ fallen, wird die Anwendung im Einzelfall geprüft. Anlage - 2 - 7 KEK 25.06.2020 Behandlung soll im Rahmen der nächsten regulären Gesellschafterversammlung am 25.06.2020 erfolgen, allerdings ist bei der Gesellschaft auch nicht mit Baumaßnahmen zu rechnen. 8 Fächerbad 24.10.2019 Unter TOP 4 (Verschiedenes) hat Herr GF Sternagel über die Richtlinien informiert und festgestellt, dass diese für Gesellschaften der Stadt Karlsruhe bindend sind und künftig bei der Fächerbad Karlsruhe GmbH Berücksichtigung finden. 9 Karlsruher Verkehrsverbund 31.01.2020 Behandlung ist am 31.01.2020 unter TOP 3 (Bericht GF) erfolgt.. 10 VOLKSWOHNUNG GmbH 16.12.2019 Behandlung ist am 16.12.2019 erfolgt (TOP 14). Der Aufsichtsrat hat davon Kenntnis genommen. 11 KFG 18.12.2019 Der Aufsichtsrat hat die Richtlinien zur Kenntnis genommen und ist der Auffassung, dass diese auch per Gesellschafterweisung auf die KFG übertragen werden können. 12 KFE 18.12.2019 Der Aufsichtsrat hat die Richtlinien zur Kenntnis genommen und ist der Auffassung, dass diese auch per Gesellschafterweisung auf die KFE übertragen werden können. Im Bereich des Alten Schlachthofes soll es bei der Regelung verbleiben, dass künstlerische Projekte durch temporäre künstlerische Aktionen ersetzt werden, die von der KFE finanziell unterstützt werden (z.B. „ausgeschlachtet“, „Schwein gehabt“). 13 Städtisches Klinikum 28.01.2020 AR ist grundsätzlich einverstanden, Richtlinie wird bereits angewandt (Orientierungssystem in Haus M unter Einbindung der Kunstkommission) 14 AFB 06.11.2019 In AR-Sitzung am 06.11.2019 unter TOP 8 „AFB – Aktuelle Situation“ behandelt. AFB sind an allen Standorten Mieter. Mangels Bauvorhaben und Eigenimmobilien entfällt die Möglichkeit, die Richtlinien anzuwenden. 15 KMK 12.11.2019 Der Aufsichtsrat wurde über die Richtlinie informiert. Da die Gesellschaft nicht über eigene Gebäude verfügt, sind die Richtlinie für sie nicht relevant. 16 KME - Behandlung im AR ist nicht erfolgt, da die KME keine eigenen Gebäude besitzt und somit die Richtlinien derzeit keine Anwendung finden. 17 KTG 29.11.2019 Behandlung im AR am 29.11.2019 erfolgt. Da die KTG keine eigenen Gebäude besitzt, finden die Richtlinien derzeit keine Anwendung.
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Extrahierter Text
Niederschrift 10. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Mai 2020, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 14. Punkt 13 der Umsetzung der Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raums Vorlage: 2020/0359 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt das Meinungsbild aus den Aufsichtsräten zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: Kenntnisnahme, keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 13 zur Behandlung auf und stellt, nachdem keine Wortmeldungen vorliegen, die erfolgte Kenntnisnahme der Vorlage fest. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 8. Juni 2020