Kulturelle Nutzung in Gewerbegebieten

Vorlage: 2020/0272
Art: Antrag
Datum: 28.02.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.04.2020

    TOP: 25

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: vertagt

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.05.2020

    TOP: 32

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: verwiesen in Fachausschuss

Zusätzliche Dateien

  • Antrag
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANTRAG KAL/Die PARTEI-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2020/0272 Kulturelle Nutzung in Gewerbegebieten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 26.05.2020 32 x Planungsausschuss 09.07.2020 10 x Die Stadt Karlsruhe setzt die Beschränkungen vom Bebauungsplan Nr. 614 zum Ausschluss kultureller Nutzungen in Gewerbegebieten außer Kraft. Zukünftig sollen die Regelungen des §8 BauNVO Baden-Württemberg gelten die in Absatz 3 Punkt 2. eine ausnahmsweise Zulassung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulassen. Sachverhalt/Begründung: Kulturelle Nutzungen beleben Gewerbegebiete. „Die Anpassung von Infrastrukturen an neue Bedarfe (technische Infrastruktur und auch soziale und kulturelle Einrichtungen) erhöht die Attraktivität von Gewerbestandorten und verbessert die Rahmenbedingungen für ansässige Unternehmen“ (nach ISR, ISI & Baader Konzept 2016 Gewerbeflächenentwicklung Baden-Württemberg). Außerdem kann eine Regelung entsprechend BauNVO Baden-Württemberg zur Schaffung von Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke beitragen. unterzeichnet von: Lüppo Cramer Michael Haug Max Braun Rebecca Ansin

  • Stellungnahme
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag KAL/Die PARTEI-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0272 Dez. 6 Kulturelle Nutzung in Gewerbegebieten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 26.05.2020 32 x Planungsausschuss 09.07.2020 10 x Kurzfassung Die Stadt Karlsruhe kann die Beschränkungen zum Ausschluss kultureller Nutzungen in Gewerbegebieten des Bebauungsplans Nr. 614 - Nutzungsartfestsetzungen – aus dem Jahr 1984 nicht einfach außer Kraft setzen. Die gewünschte Änderung ist gebietsweise zu prüfen, abzuwägen und wäre in einem großen gebietsübergreifenden oder mehreren einzelnen Änderungsverfahren umzusetzen. Dies steht vom zeitlichen und finanziellen Aufwand her in keinem Verhältnis zur erzielbaren Wirkung. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Baunutzungsverordnung betrachtet kulturelle Einrichtungen in Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich als Ausnahme. Zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Bauordnung der Stadt Karlsruhe von 1958 waren solche Nutzungen in Gewerbegebieten nicht vorgesehen. Die Bauordnung von 1958 wurde 1985 in den Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ überführt, ohne dass damit neues Recht geschaffen werden sollte. Kulturelle Nutzungen in Industrie- und Gewerbegebieten blieben weiterhin ausgeschlossen. Eine generelle, das heißt gebietsübergreifende Änderung des Bebauungsplans Nr. 614 dahingehend, grundsätzlich kulturelle Nutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten zuzulassen, ist rechtlich nicht möglich. Jedes Baugebiet erfordert eine differenzierte Abwägung im Einzelfall. Diese notwendigen Betrachtungen ergeben sich aus der gesetzlichen Verpflichtung des Baugesetzbuches (§ 1 Absatz 7 BauGB), bei der Aufstellung des Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Änderung des Bebauungsplans wäre deshalb nur in einem großen gebietsübergreifenden oder mehreren einzelnen Änderungsverfahren umzusetzen. Ob diese Änderungen dann die gewünschte Wirkung erzielen würde, ist ungewiss, denn sie garantiert natürlich nicht, dass die anzumietenden oder zu kaufenden Gebäude dann auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Der zeitliche und finanzielle Aufwand für eine Änderung steht deshalb in keinem Verhältnis zur erzielbaren Wirkung und ist vor dem Hintergrund einer großen Anzahl dringlich durchzuführender Bebauungsplanverfahren nicht vertretbar. Jedoch gilt der Bebauungsplan Nr. 614 bereits heute nicht mehr durchgehend. In weiten Teilen der Stadt wurde er durch Bebauungspläne, die nach 1985 verabschiedet wurden, überschrieben. In diesen „jüngeren“ Bebauungsplänen wird die Zulassung von kulturellen Einrichtungen in Gewerbe- und Industriegebieten sehr unterschiedlich gehandhabt. Bestand anfangs die Tendenz, kulturelle Nutzungen zuzulassen, wurde hiervon mit zunehmender Verknappung der Gewerbeflächen wieder Abstand genommen. So wird auch in jedem neuen Bebauungsplanverfahren, das Gewerbe- bzw. Industrienutzung beinhaltet, der Nutzungskatalog gesondert in den Blick genommen und nach den Bedingungen des Einzelfalls darüber entschieden. Derzeit befinden sich 18 Bebauungspläne für gewerbliche Nutzung im Verfahren. Hier ist im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob kulturelle Nutzung zugelassen werden soll. Die Verfahrensbeteiligten sind aufgerufen, ihre Anregungen im Bebauungsplanverfahren einzubringen.