Änderung der Satzung der rechtlich unselbständigen Renate- u. Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung
| Vorlage: | 2020/0271 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 28.02.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.03.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0271 Dez. 4 Änderung der Satzung der rechtlich unselbständigen Renate- u. Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 17.03.2020 20 x Gemeinderat 24.03.2020 6 x Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat nimmt die Neufassung der Satzung (Anlage 2) der rechtlich unselbständigen Renate-und-Rolf-G.-Stiftung zur Kenntnis und beschließt diese nach Vorberatung im Hauptausschuss. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Anpassungen in der Stiftungssatzung, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2020 die Erbschaft von Rolf G. Brenkmann und Renate Brenkmann angenommen. Rolf G. Brenkmann ist am 6. November 2019, seine Frau Renate Brenkmann am 29. November 2019 verstorben. Die Eheleute haben testamentarisch im Jahr 2005 die Stadt Karlsruhe als Alleinerbin eingesetzt. Das Ehepaar hat verfügt, dass das gesamte Erbe in die unselbständige Stiftung von Todes wegen mit dem Namen Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung eingehen soll. Der Gemeinderat hat dieser Stiftungserrichtung und der ursprünglichen Fassung der Satzung am 12. Juli 2005 zugestimmt. Diese im Jahr 2005 beschlossene Fassung der Satzung entspricht nach Hinweis des Finanzamts Karlsruhe Stadt nicht den formellen Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts, so dass sie geändert werden muss, um den Status der Gemeinnützigkeit erhalten zu können. Anlage 1 enthält die Synopse der beiden Fassungen der Satzung, Anlage 2 enthält die Neufassung der Satzung, die mit Tag der Beschlussfassung in Kraft tritt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat | Ausschuss 1. Der Gemeinderat nimmt die Neufassung der Satzung (Anlage 2) der rechtlich unselbständigen Renate-und-Rolf-G.-Stiftung zur Kenntnis und beschließt diese nach Vorberatung im Hauptausschuss. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Anpassungen in der Stiftungssat-zung, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen.
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Satzung der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Seite 1 von 3 Anlage 2 Neufassung der Satzung der Renate- und Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung § 1 Name, Rechtsnatur und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Renate- und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung. (2) Die Stiftung ist als unselbstständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die es treuhänderisch zu verwalten hat. Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln a) für die SOS-Kinderdörfer b) für das UNICEF Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen über die Sektion Deutschland, c) für die jüdische Gemeinde Karlsruhe zum Angedenken von Ernst Michel, d) sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Zur Erreichung des Stiftungszwecks soll die Stadt Karlsruhe nach Abzug der Grabpflegekosten für die Grabstätte von Renate und Rolf G. Brenkmann die Reinerträge wie folgt verwenden (§ 58 Nr. 6 AO ist zu beachten): a) 1/24 für die SOS Kinderdörfer b) 1/24 für das UNICEF Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen über die Sektion Deutschland, c) 2/24 für die jüdische Gemeinde Karlsruhe zum Angedenken von Ernst Michel, d) 20/24 zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Ermessen der Stiftungsverwaltung. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Satzung der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Seite 2 von 3 Stifter, ihre Erben, ihre nahen Angehörigen sowie die Stiftungsmitglieder erhalten – sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind – keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung besteht aus: a) Einfamilienhaus mit 651 qm Grundstück in der Frankenthaler Straße 31, 76187 Karlsruhe, Flurstücknummer 25968 lastenfrei sowie dem kompletten Inventar, b) Mehrfamilienhaus mit 338 qm Grundstück in der Bürklinstraße 4, 76137 Karlsruhe, Flurstücknummer 5932/2 lastenfrei. c) Bankguthaben und Wertpapierdepot bei der SEB AG im gegenwärtigen Wert von 820.000 € d) Bankguthaben und Wertpapierdepot bei der Sparkasse Karlsruhe im gegenwärtigen Wert von 110.000 €, e) Girokonto bei der Volksbank eG f) Etwaige Ansprüche aus den Rentenversicherungen aa) Karlsruhe Lebensversicherungs AG, Versicherungsschein Nr. 5673153; vererbbare Rentengarantie bis 31.12.2009 bb) Allianz Lebensversicherung AG, Versicherungsssschein Nr. 6/658240/4686, vererbbare Rentengarantie bis 30.11.2009 (2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. (4) Die Stadt ist berechtigt das Einfamilienhausanwesen nebst Inventar zu verkaufen und das Mehrfamilienhausanwesen zu vermieten. Die Erträge aus Verkauf und Vermietung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke der Stiftung verwendet werden. § 5 Verwaltung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. Sie verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen gemäß § 96 Absatz 1 Nr. 2 Gemeindeordnung als Sondervermögen. Bei der Vergabe von Stiftungsmitteln wird in geeigneter Form auf die Herkunft der Mittel aus der Renate-und Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung hingewiesen. Satzung der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Seite 3 von 3 § 6 Nichterreichbarkeit des ursprünglichen Stiftungszwecks (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung darf ihre zeitnah zu verwendenden Mittel nicht für die verbliebenen Stiftungsanwesen verwenden, wenn diese nicht dauerhaft Überschüsse erzielen. Eine Vermögensumschichtung muss in diesem Fall zeitnah erfolgen. (2) Der Verkaufserlös soll in diesem Fall der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung zufallen. Das Stiftungsvermögen soll zum dauerhaften Bestand der Stiftung in seiner Substanz erhalten bleiben, die Förderleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sollen aus den Erträgen des Vermögens bestritten werden. § 7 Auflösung der Stiftung (1) Die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung kann nur bei Vermögensverfall beschlossen werden oder wenn es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, die Stiftung fortzusetzen. Es bedarf hierzu eines Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung entsprechend - anteilig an die unter § (2) a)-c) aufgeführten Institutionen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben und - anteilig gemäß § 2 (2) d) an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung von Jugend- und Altenhilfe oder die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
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Synopse Satzung der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Seite 1 von 5 Anlage 1 Satzung der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Synopse Version 2005 Zu beschließende Version 2020 § 1 Name, Rechtsnatur und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Renate und Rolf G. Brenkmann-Stiftung. (2) Die Stiftung ist als unselbstständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die es treuhänderisch zu verwalten hat. Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. § 1 Name, Rechtsnatur und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Renate- und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung. (2) Die Stiftung ist als unselbstständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die es treuhänderisch zu verwalten hat. Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung sind die Jugend- und Altersfürsorge. (2) Zur Erreichung des Stiftungszwecks soll die Stadt Karlsruhe nach Abzug der Grabpflegekosten für die Grabstätte von Renate und Rolf G. Brenkmann die Reinerträge wie folgt verwenden: a) 1/24 für die SOS-Kinderdörfer b) 1/24 für das UNICEF Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen über Sektion Deutschland c) 2/24 für die jüdische Gemeinde Karlsruhe zum Angedenken von Ernst Michel d) 20/24 nach dem Ermessen der Stiftungsverwaltung (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln a) für die SOS-Kinderdörfer b) für das UNICEF Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen über die Sektion Deutschland, c) für die jüdische Gemeinde Karlsruhe zum Angedenken von Ernst Michel, d) sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Zur Erreichung des Stiftungszwecks soll die Stadt Karlsruhe nach Abzug der Grabpflegekosten für die Grabstätte von Renate und Rolf G. Brenkmann die Reinerträge wie folgt verwenden (§ 58 Nr. 6 AO ist zu beachten): a) 1/24 für die SOS Kinderdörfer b) 1/24 für das UNICEF Kinderhilfswerk Synopse Satzung der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Seite 2 von 5 der Vereinten Nationen über die Sektion Deutschland, c) 2/24 für die jüdische Gemeinde Karlsruhe zum Angedenken von Ernst Michel, d) 20/24 zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Ermessen der Stiftungsverwaltung. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter, ihre Erben, ihre nahen Angehörigen sowie die Stiftungsmitglieder erhalten – sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind – keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung besteht aus: a) Einfamilienhaus mit 651 qm § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung besteht aus: a) Einfamilienhaus mit 651 qm Synopse Satzung der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Seite 3 von 5 Grundstück in der Frankenthaler Straße 31, 76137 Karlsruhe, Flurstücknummer 25968 lastenfrei sowie dem kompletten Inventar, b) Mehrfamilienhaus mit 338 qm Grundstück in der Bürklinstraße 4, 76187 Karlsruhe, Flurstücknummer 5932/2 lastenfrei. c) Bankguthaben und Wertpapierdepot bei der SEB AG im gegenwärtigen Wert von 820.000 € d) Bankguthaben und Wertpapierdepot bei der Sparkasse Karlsruhe im gegenwärtigen Wert von 110.000 €, e) Girokonto bei der Volksbank eG f) Etwaige Ansprüche aus den Rentenversicherungen aa) Karlsruhe Lebensversicherungs AG, Versicherungsschein Nr. 5673153; vererbbare Rentengarantie bis 31.12.2009 bb) Allianz Lebensversicherung AG, Versicherungsssschein Nr. 6/658240/4686, vererbbare Rentengarantie bis 30.11.2009 (2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. (4) Die Stadt ist berechtigt das Einfamilienhausanwesen nebst Inventar zu verkaufen und das Mehrfamilienhausanwesen zu vermieten. Die Erträge aus Verkauf und Vermietung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke der Stiftung verwendet werden. Grundstück in der Frankenthaler Straße 31, 76187 Karlsruhe, Flurstücknummer 25968 lastenfrei sowie dem kompletten Inventar, b) Mehrfamilienhaus mit 338 qm Grundstück in der Bürklinstraße 4, 76137 Karlsruhe, Flurstücknummer 5932/2 lastenfrei. c) Bankguthaben und Wertpapierdepot bei der SEB AG im gegenwärtigen Wert von 820.000 € d) Bankguthaben und Wertpapierdepot bei der Sparkasse Karlsruhe im gegenwärtigen Wert von 110.000 €, e) Girokonto bei der Volksbank eG f) Etwaige Ansprüche aus den Rentenversicherungen aa) Karlsruhe Lebensversicherungs AG, Versicherungsschein Nr. 5673153; vererbbare Rentengarantie bis 31.12.2009 bb) Allianz Lebensversicherung AG, Versicherungsssschein Nr. 6/658240/4686, vererbbare Rentengarantie bis 30.11.2009 (2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. (4) Die Stadt ist berechtigt das Einfamilienhausanwesen nebst Inventar zu verkaufen und das Mehrfamilienhausanwesen zu vermieten. Die Erträge aus Verkauf und Vermietung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke der Stiftung verwendet werden. § 5 Verwaltung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. Sie verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen gemäß § 96 Absatz 1 Nr. 2 Gemeindeordnung als § 5 Verwaltung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. Sie verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen gemäß § 96 Absatz 1 Nr. 2 Gemeindeordnung als Synopse Satzung der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Seite 4 von 5 Sondervermögen. Bei der Vergabe von Stiftungsmitteln wird in geeigneter Form auf die Herkunft der Mittel aus der Renate und Rolf G. Brenkmann-Stiftung hingewiesen. Sondervermögen. Bei der Vergabe von Stiftungsmitteln wird in geeigneter Form auf die Herkunft der Mittel aus der Renate-und Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung hingewiesen. § 6 Nichterreichbarkeit des ursprünglichen Stiftungszwecks (1) Sollte sich herausstellen, dass die laufenden Kosten der Stiftung und die Förderung entsprechend des Stiftungszwecks langfristig nicht aus den Einnahmen der Stiftung bestritten werden können, so ist die Stadt Karlsruhe berechtigt, das verbliebene Stiftungsanwesen zu verkaufen. (2) Der Verkaufserlös soll in diesem Fall der Renate und Rolf G. Brenkmann-Stiftung zufallen. Das Stiftungsvermögen soll zum dauerhaften Bestand der Stiftung in seiner Substanz erhalten bleiben, die Förderleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sollen aus den Erträgen des Vermögens bestritten werden. § 6 Nichterreichbarkeit des ursprünglichen Stiftungszwecks (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung darf ihre zeitnah zu verwendenden Mittel nicht für die verbliebenen Stiftungsanwesen verwenden, wenn diese nicht dauerhaft Überschüsse erzielen. Eine Vermögensumschichtung muss in diesem Fall zeitnah erfolgen. (2) Der Verkaufserlös soll in diesem Fall der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung zufallen. Das Stiftungsvermögen soll zum dauerhaften Bestand der Stiftung in seiner Substanz erhalten bleiben, die Förderleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sollen aus den Erträgen des Vermögens bestritten werden. § 7 Auflösung der Stiftung (1) Die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung kann nur bei Vermögensverfall beschlossen werden oder wenn es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, die Stiftung fortzusetzen. Es bedarf hierzu eines Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. (2) In diesem Fall fällt das verbleibende Vermögen entsprechend anteilig an die unter § 2 Absatz 2 a)-d) aufgeführten Institutionen zur zweckentsprechenden Verwendung. § 7 Auflösung der Stiftung (1) Die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung kann nur bei Vermögensverfall beschlossen werden oder wenn es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, die Stiftung fortzusetzen. Es bedarf hierzu eines Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung entsprechend - anteilig an die unter § (2) a)-c) aufgeführten Institutionen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu Synopse Satzung der Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Seite 5 von 5 verwenden haben und - anteilig gemäß § 2 (2) d) an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung von Jugend- und Altenhilfe oder die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
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Niederschrift 8. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. März 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 6 der Tagesordnung: Änderung der Satzung der rechtlich unselbständigen Renate- u. Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Vorlage: 2020/0271 Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt die Neufassung der Satzung (Anlage 2 dieser Vorlage) der rechtlich unselbständigen Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung zur Kenntnis und beschließt diese nach Vorberatung im Hauptausschuss. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, das noch Anpassungen in der Stiftungssatzung, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. Abstimmungsergebnis: Bei 35 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss und lässt, nachdem keine Wortmeldungen vorliegen, über die Vorlage abstimmen. - Das ist auch einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. März 2020