Intelligente Alternative zu kommunaler Lichtverschmutzung und -belastung in Wohn- und Schlafräumen
| Vorlage: | 2020/0185 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 12.02.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.02.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Ortschaftsratsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: Stadtwerke Intelligente Alternative zu kommunaler Lichtverschmutzung und -belastung in Wohn- und Schlafräumen Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Grötzingen 19.02.2020 6 x Kurzfassung Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Da sich die Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung im Eigentum der Stadt befinden, ist vor maßgeblichen Veränderungen die verantwortliche Stelle aufseiten der Stadt Karlsruhe, das Tiefbauamt, in den jeweiligen Vorgang einzubinden. Eine Letztentscheidung erfolgt dann durch die Stadt Karlsruhe oder in deren Einvernehmen. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Beleuchtungspflicht ist die Stadt Karlsruhe dazu verpflichtet, öffentliche Wege und Straßen zur Erschließung von Wohnanlagen zu beleuchten. Die Beleuchtung von Straßen und Wegen dient der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrssicherungspflicht. Normative Grundlage hierfür ist die DIN EN 13 201. Für viele ältere Beleuchtungsanlagen bzw. Leuchtentypen, nicht nur in Grötzingen, gibt es von Seiten des jeweiligen Leuchtenherstellers zumeist leider keine Einrichtung, um das Streulicht der jeweiligen Leuchte zu unterdrücken. Eigene Veränderungen bzw. Manipulationen an einer solchen Leuchte hätten zur Folge, dass die Herstellergewährleistung erlischt und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann. Zudem sind wir vonseiten unseres Auftraggebers dazu angehalten, nachträgliche Änderungsmaßnahmen, etwa die Anbringung von Blechen, zu unterlassen – auch wenn davon in früherer Vergangenheit in einzelnen Fällen leider unzulässigerweise abgewichen wurde. Unter den gegebenen Voraussetzungen gibt es daher derzeit oftmals keine Möglichkeit, die bestehende Beleuchtungsanlage bei gleichzeitiger Einhaltung der Norm zu verändern bzw. an die Wünsche der Anwohner anzupassen. Daher möchten wir zunächst grundsätzlich empfehlen, durch entsprechende, eigene Maßnahmen (z. B. Vorhang, Rollladen, Jalousie, o. ä.), die Auswirkungen von Streulicht zu minimieren. Gerade dann, wenn es sich bei den Anlagen um solche handelt, die seit vielen Jahren oder gar Jahrzehnten bestehen. Denn eine gänzliche Vermeidung von direkt oder indirekt abgestrahlten Lichtanteilen in Wohnräume ist in den meisten Fällen – auch mit neuen, modernen Leuchten nach dem aktuellen Stand der Technik – gar nicht möglich. Auch ist es, wie im Antrag aufgeführt, in vielen Fällen bau- und lichttechnisch bedingt notwendig, die Beleuchtungsmasten unmittelbar vor den Fassaden von (Wohn-)Gebäuden zu installieren. Bei den neuen, technischen LED-Leuchten, die derzeit von uns standardmäßig eingesetzt werden, gibt es hierfür die Möglichkeit zur Nachrüstung einer „rückseitigen Entblendung“, die den rückwärtigen Lichtanteil merklich reduziert. Nachfolgend habe ich den im Antrag zitierten Auszug aus dem § 3 Abs. 2 BImSchG gemäß der Ausführungen des OVG Niedersachsen 26.02.2003 - 1 LC 75/02 (Zumutbarkeit bei Lichtimmissionen bei Wohnungen im Kerngebiet) erweitert und mit einigen Anmerkungen ergänzt: Bauliche Anlagen müssen daher so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. => Bestandsanlagen entsprechen in der Regel den Vorgaben und dem Stand der Technik, die bzw. der zum Zeitpunkt der Errichtung galt/en. Lichtemittierende Anlagen i.S. des § 3 Abs. 5 BImSchG können künstliche Lichtquellen aller Art sein. Beispiele: Straßenlaternen, ..., aber auch hell beleuchtete Flächen wie z.B. angestrahlte Fassaden. Konkrete "Lichtimmissionsgrenzwerte" werden weder durch Gesetz noch durch verwaltungsrechtliche Ausführungsbestimmungen vorgelegt - eine "Technische Anleitung Licht" gibt es nicht. Hinweis: Kommt es wegen störender Lichtimmissionen zum Rechtsstreit wird das Gericht für seine Urteilsfindung aller Wahrscheinlicher nach ... - zumindest zusätzlich - einen Ortstermin ansetzen, um sich persönlich ein Bild von den Lichtverhältnissen zu machen. Liegen Wohngebiete und lichtemittierende Anlagen seit jeher eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Wir prüfen derzeit alle Anfragen persönlich und im Einzelfall daraufhin, ob nachträgliche, zulässige und vertretbare „Entblendungsmöglichkeiten“ oder andere Möglichkeiten zur Reduktion von Licht an Fassaden bestehen. Aufgrund der vielfältigen Anfragen zur öffentlichen Straßenbeleuchtung mit über 41.000 Straßenleuchten und vielen weiteren Bestandteilen sowie der gestiegenen Anzahl an koordinierten Baumaßnahmen mit Einbeziehung der Straßenbeleuchtung ist uns eine zeitnahe Bearbeitung ressourcenbedingt leider nur noch bedingt möglich. Wir bitten daher um Verständnis, dass es teils zu langen Bearbeitungszeiten kommen kann.
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion Grötzingen vom: 27.12.2019 eingegangen am 30.12.2019 Vorlage Nr.: 62 Intelligente Alternative zu kommunaler Lichtverschmutzung und -belastung in Wohn- und Schlafräumen Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Grötzingen 19.02.2020 6 x Wir fordern die Ortverwaltung Grötzingen auf, regelmäßige öffentliche Informationen zur Reduzierung von externer Lichtverschmutzung durch die öffentliche Hand in Wohn- und Schlafräumen zu erteilen und Ansprechpartner für die Bevölkerung zu benennen. Den Grötzinger BürgerInnen soll die Information zur Verfügung stehen, dass eine Blendschutzmontage für Straßenlaternen mit direkter Beleuchtung in Wohn- und Schlafräume beantragt werden kann. Dieser Blendschutz führt weder dazu die Beleuchtung des Fußwegs noch der Fahrbahn zu beeinträchtigen, stattdessen ermöglicht es eine gezielte Beleuchtung bei gleichzeitiger Verschonung von Lichtverschmutzung für AnwohnerInnen während der Nachtruhe und ermöglicht einen erholsamen Schlaf und schützt die Gesundheit. Begründung: In Grötzingen sind Straßenlaternen vorzufinden mit sehr geringem Abstand zur Hauswand und direkter Beleuchtung von Wohn- und Schlafräumen. Licht der Straßenbeleuchtung dringt in Grötzingen störend in Wohn- und Schlafräume von AnwohnerInnen. Lichtimmissionen gehören nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu den schädlichen Umwelteinwirkungen. Bauliche Anlagen müssen daher so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies ist in Bezug auf kommunale Außenbeleuchtung aktuell nicht überall in Grötzingen der Fall.