Einzeländerung Flächennutzungsplan - Sechste Aktualisierung KA-772 "Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße" in Karlsruhe-Stupferich

Vorlage: 2020/0170
Art: Beschlussvorlage
Datum: 03.03.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Hohenwettersbach, Stupferich

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.03.2020

    TOP: 26

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Kleintierzuchtanlage Windelbachstr
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0170 Dez. 6 Einzeländerung Flächennutzungsplan - Sechste Aktualisierung KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe-Stupferich Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 12.03.2020 4 X vorberaten Gemeinderat 24.03.2020 26 X Beschlussantrag Der Gemeinderat beauftragt den Oberbürgermeister, in der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe am 30. März 2020 der Vorlage zur Einzeländerung Flächennutzungsplan - Sechste Aktualisierung KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe-Stupferich zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein X Ja durchgeführt am 12.02.2020, OR Stupferich Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Auf Initiative der Ortsverwaltung Stupferich soll im Stadtteil eine Kleintierzuchtanlage entstehen. Die erforderlichen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans, sowie der Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sollen im Parallelverfahren durchgeführt werden. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans wurde im Planungsausschuss vom 11. Juli 2014 gefasst. Mittel zur Realisierung der Anlage sind im Doppelhaushalt 2019/2020 eingestellt. Im gültigen FNP 2010, 5. Aktualisierung wird das rund 0,7 ha große, für die Kleintierzuchtanlage vorgesehene Plangebiet, als Fläche für Landwirtschaft dargestellt und grenzt westlich an die rund 2,8 ha große Fläche „Windelbach“ mit der Flächennummer KA-724, die als geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten ausgewiesen wird. Grundlage für die Standortfestlegung im FNP 2010 war die Prüfung von sechs unterschiedlichen Standorten auf Stupfericher Gemarkung im Jahr 1999. Der Standort Windelbachstraße wurde in der Beurteilung und Abwägung damals als der am besten geeignete Standort identifiziert (s. Anlage „Alternativenprüfung). Nach Angaben der Ortsververwaltung Stupferich ergibt sich der Bedarf nach einer Kleintierzuchtanlage in Stupferich insbesondere daraus, dass die Züchter ihre Einrichtungen im Ort nicht mehr dauerhaft betreiben können. Die Vereinstätigkeiten enden sehr oft in Nachbarschaftsstreitigkeiten, wodurch zwischenzeitlich sogar Rechtsanwälte mit solchen Auseinandersetzungen beschäftigt werden. Das Kulturgut Kleintierzucht ist folglich für den ländlichen Stadtteil Stupferich gefährdet. Die Anzahl der interessierten Züchter, welche eine Parzelle anmieten wollen, entspricht nach Angabe des Ortsverbands Stupferich dem aktuellen Planungsstand. Zwischenzeitlich soll sogar Interesse von Züchtern aus den Nachbarorten Wettersbach und Durlach bestehen. Im Zuge des Verfahrens sind folgende Änderungen des FNP vorgesehen:  Die Darstellung des für die Kleintierzuchtanlage vorgesehenen Plangebiets wird von Fläche für Landwirtschaft in geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung Vereinssonderfläche geändert.  Zudem wird – um den Eingriff in Natur und Landschaft zu verringern – die angrenzende Fläche „Windelbach“ (KA-724) als Tauschfläche ins Verfahren mit eingebracht und zukünftig als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Ursprünglich war vorgesehen, die geplante Kleintierzuchtanlage auf der Fläche „Windelbach“ (KA- 724) zu realisieren. 2017 wurde dann der Entschluss gefasst, die geplante Kleintierzuchtanlage auf drei westlich vom ursprünglichen Plangebiet gelegene Flurstücke zu verlegen. Der Nachteil der Insellage wird aus Sicht der Planenden durch folgende Vorteile überlagert:  Die im FNP dargestellte Grünfläche „Windelbach“ ist überwiegend in Privatbesitz. Da die Eigentümer nicht bereit sind, die Grundstücke an die Stadt zu verkaufen, wäre ein Bodenordnungsverfahren notwendig  Aufgrund der Topographie wäre die Erschließung und Entwässerung des Gebiets sehr aufwendig. Notwendig wären unter anderem bis zu 2,5 m hohe Stützmauern und ein ca. 2,0 m breiter Entwässerungsgraben mit Einleitung in den Windelbachgraben. Ergänzende Erläuterungen Seite 3  Die Geruchs- und Lärmbelastung, die von der Kleintierzuchtanlage auf die Nachbarschaft einwirkt, verringern sich durch das Abrücken der Fläche.  Die verkehrliche Erschließung kann direkt über den an die Flurstücke angrenzenden landwirtschaftlichen Weg erfolgen (keine zusätzliche Versiegelung).  Durch die derzeitige Nutzung der Flurstücke als Acker sowie Ackerbrache ist der Ausgleichsbedarf als geringer einzuschätzen. Zu beiden Verfahren - auf Bebauungsplan- wie auf Flächennutzungsplanebene - wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bereits 2018 gemäß § 4 Absatz 1 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert. Aufgrund negativer Anregungen und Einwände wurde die ursprüngliche Planung unter anderem in diesen Punkten angepasst:  Entgegen der bisherigen Planung muss der Querschnitt der Zufahrt nicht verbreitert werden. Die Erschließung des Gebietes wird nun über die zwei bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftswege (Flurstücke Nr.64165 und 64184) realisiert.  Die Anzahl der Hütten auf dem Gebiet wurde verringert, von 10 auf 8.  Der Ausgleich kann zu großen Teilen auf dem Gebiet erfolgen und erhaltenswerte Bäume werden berücksichtigt.  Die Anordnung der Parzellen bzw. Anlagen wurde noch weiter an den natürlichen Verlauf der Topographie angepasst.  Die Art der Nutzung soll im Bebauungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleintierzuchtanlage und nicht mehr als Sondergebiet Kleintierzuchtanlage festgesetzt und auch das Maß der baulichen Nutzung deutlich reduziert werden.  Der Umweltbericht wurde überarbeitet.  Darüber hinaus wird - um den Eingriff in Natur und Landschaft zu verringern - die im bestehenden FNP dargestellte Grünfläche „Windelbach“ (Zweckbestimmung: Dauerkleingärten) als Tauschfläche ins Verfahren mit eingebracht und zukünftig als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Der Kleingartenbeirat hat sich am 13. Oktober 2019 grundsätzlich gegen die Anlage ausgesprochen und um eine erneute Überprüfung des Bedarfs gebeten. In der Erörterung folgten die Mitglieder des Kleingartenbeirats den Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde und des Umwelt- und Arbeitsschutzes aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB: Insbesondere wegen der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich und der nicht angemessenen Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gegenüber des geplanten Angebots. Zudem bestehen aus ökologischer Sicht Bedenken in Bezug auf den Eingriff in das Landschaftsbild (Siehe Anlage 4, S. 1, 3 bis 5). Die Bedenken anderer Behörden, wie z. B. des RVMOs konnten durch die Änderungen jedoch ausgeräumt werden. Die verbleibenden Bedenken sind dem NVK bekannt. Gleichwohl ist der NVK dem Bestreben der Stadt, dort einen Bebauungsplan aufzustellen, gefolgt und hat parallel ein Verfahren zur Änderung des der Bebauungsplanung entgegenstehenden Flächennutzungsplanes eingeleitet. Um sicherzustellen, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, ist das Verfahren zu dieser Einzeländerung des Flächennutzungsplanes weiter voranzubringen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Der Gemeinderat beauftragt den Oberbürgermeister, in der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe der Vorlage zur Einzeländerung Flächennutzungsplan - Sechste Aktualisierung KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe-Stupferich zuzustimmen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Planungsausschuss Der Gemeinderat beauftragt den Oberbürgermeister, in der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe am 30. März 2020 der Vorlage zur Einzeländerung Flächennutzungsplan - Sechste Aktualisierung KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe-Stupferich zuzustimmen.

  • ANLAGE 1 Plan Kleintierzuchtanlage Alternativstandorte
    Extrahierter Text

    ±

  • ANLAGE 2 KA-772_Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße_Vorlage Verbandsversammlung
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  • ANLAGE 3 KA-772_Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße_Einzelblatt
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    Planungsstelle NVK September 2019 Nachbarschaftsverband Karlsruhe Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 Karlsruhe - Stupferich KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ Plandarstellung: Derzeit geltende Nutzungsdarstellung im FNP Darstellung der beabsichtigten Nutzungsänderung Fläche für die Landwirtschaft Geplante Grünfläche – Vereinssonderfläche Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK September 2019 Siedlungstypisierung: Nr. Baugebiet Geplante Nutzung Fläche (ha) Siedlungs- typ Mindest- GFZ Wohn- einheiten bisherige Darstellung im FNP KA-772 Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße Grün- fläche ca. 0,7 - - - LW Restriktionen: Regionalplan Landschaftsplan Naturschutzrecht Wasserschutzrecht Sonstige  1) - - - - 1) regionaler Grünzug 1. Beschreibung und Begründung: Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kleintier- zuchtanlage im Stadtteil Stupferich zu schaffen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans (BP) sowie die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sind erforderlich und werden im Parallelverfahren durchgeführt. Der Antrag auf Einzeländerung des FNP ging am 19. Juli 2018 bei der Planungsstelle ein. Bislang durchgeführte Verfahrensschritte: • Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 20. August bis einschließlich 28. September 2018 statt. Die Bekanntmachung dazu erfolgte fristgerecht über die Badischen Neuesten Nachrichten. • Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 6. August bis einschließlich 14. September 2018 zur Stellungnahme aufgefordert. Das Plangebiet des BP befindet sich im Nordwesten Stupferichs, im Abstand von ca. 150 m zum Ortsrand. Es umfasst 0,84 ha. Davon sind 0,68 ha für die die eigentliche Kleintierzuchtanlage vorgesehen die als Grünfläche festgesetzt wird. Die restlichen 0,16 ha dienen hauptsächlich dazu den entstandenen Ausgleichsbedarf innerhalb des Plangebietes aufzubringen. Der Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 legt im Bereich des Plangebiets einen Regionalen Grünzug fest. Im gültigen FNP 2010, 5. Aktualisierung wird das Plangebiet als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Es grenzt westlich an die Fläche „Windelbach“ mit der Flächennummer KA-724, die als geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten dargestellt wird. Im Zuge der Einzeländerung des FNP soll die Darstellung des Bereichs, der im BP als Sondergebiet Kleintierzuchtanlage festgesetzt wird, von Fläche für Landwirtschaft in geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung Vereinssonderfläche geändert werden. Die Fläche umfasst ca. 0,7 ha. Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK September 2019 Bei der Darstellung als Grünfläche kann eine Bebauung bis zu einer max. GFZ von 0,06 ermöglicht werden (Vergleiche BauGB § 5 und Bundeskleingartengesetz § 3). Zudem wird - um den Eingriff in Natur und Landschaft zu verringern - die im bestehenden FNP dargestellte Grünfläche „Windelbach“ (Zweckbestimmung: Dauerkleingärten, 2,8 ha) als Tauschfläche ins Verfahren mit eingebracht und zukünftig als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Bereits 1999 wurden unterschiedliche Standorte für eine mögliche eine mögliche Kleingarten- und Kleintierzuchtanlage am Ortsrand von Stupferich untersucht. Geprüft wurden unter anderem die Eignung von Flächen in den Gewannen Rippertäcker, Grötzinger Weg, Schelmenäcker, Gänsberg, westlich des geplanten Gewerbegebietes Windelbachstraße sowie in einem Bereich bei der Bergleshalle. Bei der Standortsuche stellte sich der Bereich westlich des geplanten Gewerbegebietes Windelbachstraße vom landschaftlichen Eingriff, den topografischen Begebenheiten, Berücksichtigung der Anforderungen an den bestehenden Windelbachgraben, sowie der verkehrsbedingten Erschließung als die sinnvollste Variante heraus. Im Rahmen einer Bedarfsermittlung für den Landschaftsplan 2010 wurde auf Grundlage des bekannten Anteils von gartenlosen Wohnungen ein rechnerischer Bedarf von rund 30 Kleingartenparzellen errechnet. Darüber hinaus bestand vom Kleintierzuchtverein sowie dem Stupfericher Vogelschutzverein ein Interesse an einer Kleintierzuchtanlage, die von der Größe her auf 10 Parzellen angesetzt wurde. Im Jahre 2008 wurde entschieden, die Kleingarten- und Kleintierzucht-anlage in zwei Bauabschnitten zu verwirklichen. Begonnen werden sollte mit der Kleintierzuchtanlage, die ungefähr das westliche Drittel der geplanten Fläche der Kleingarten- und Kleintierzuchtanlage nach dem Flächennutzungsplan 2010 umfasst. 2017 wurde der Entschluss gefasst, die geplante Kleintierzuchtanlage auf drei westlich vom ursprünglichen Plangebiet gelegene Flurstücke zu verlegen. Der Nachteil der Insellage wird aus Sicht der Planenden durch folgende Vorteile überlagert: • Die im FNP dargestellte Grünfläche „Windelbach“ ist überwiegend in Privatbesitz. Da die Eigentümer nicht bereit sind, die Grundstücke an die Stadt zu verkaufen, wäre ein Bodenordnungsverfahren notwendig, mit ungewissem Ausgang. • Aufgrund der Topographie wäre die Erschließung und Entwässerung des Gebiets sehr aufwendig. Notwendig wären unter anderem bis zu 2,5 m hohe Stützmauern und ein ca. 2 m breiter Entwässerungsgraben mit Einleitung in den Windelbachgraben. • Die Geruchs- und Lärmbelastung, die von der Kleintierzuchtanlage auf die Nachbarschaft einwirkt, verringert sich durch das Abrücken der Fläche. • Die verkehrliche Erschließung kann direkt über den an die Flurstücke angrenzenden landwirtschaftlichen Weg erfolgen (keine zusätzliche Versiegelung). • Durch die derzeitige Nutzung der Flurstücke als Acker sowie Ackerbrache ist der Ausgleichsbedarf als geringer einzuschätzen. Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK September 2019 Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK September 2019 2. Umweltbericht 2.1. Zusammenfassung der Planungsstelle NVK Übersicht der voraussichtlichen Umweltauswirkungen - Bewertung der Schutzgüter und deren Wechselwirkungen - Schutzgut Bewertung der Planungsstelle NVK keine/gering mäßig hoch sehr hoch Mensch/Gesundheit x Boden x Wasser x Klima/Lufthygiene x Tiere/Pflanzen biologische Vielfalt x Landschaftsbild x Kultur / Sachgüter x Wechselwirkungen x Gesamtbewertung der Umweltaus- wirkungen x Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Abschätzung auf Ebene der Flächennutzungs- planung, auf Bebauungsplanebene zu konkretisieren) Vermutlich kein Ausgleich notwendig Ausgleich kann vermutlich im Plangebiet erbracht werden Ausgleich außerhalb des Plangebietes vermutlich notwendig x Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung (V/M) vorgesehen (siehe Begründung/Erläuterung) Gesamtbewertung der voraussichtlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung mäßig Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK September 2019 2.2. Erläuterung/Begründung: Zum Entwurf des Bebauungsplanes liegt ein Umweltbericht vor. Erhebliche Auswirkungen werden für die Umweltschutzgüter Boden, Wasser, Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt, das Landschaftsbild sowie Sachgüter erwartet. Sie resultieren aus der absehbaren Versiegelung und Bebauung von Teilflächen, mit dem der Verlust und Veränderung von Acker- und Wiesenflächen auch als landwirtschaftliche Nutzfläche einhergeht. Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung von Umweltauswirkungen: • Boden: Vermeidung der Vermischung der natürlichen Bodenhorizontabfolge (humoser Oberboden, Unterboden) • Wasser: Begrenzung der Versiegelung, Versickerung Niederschlagswasser, Erhalt hoher Flächenanteile mit dauerhaft geschlossener Vegetationsdecke • Klima: Erhalt von Bäumen und Wiesenflächen • Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt: Erhalt Bäume und Wiesenflächen Maßnahmen zur Kompensation von Umweltauswirkungen: • Lockerung baubedingt verdichteter Böden (technisch/biologisch) • Pflanzung von Bäumen und Heckenstreifen in der Anlage sowie auf einem benachbarten Flurstück • ( Aufwertung eines Waldrandbereiches nahe Stupferich: Aufbau eines vielstufigen Waldrandes, Entnahme von Douglasien ) entfernen 2.3. Schwierigkeiten oder Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben zur Erstellung des Umweltberichts bestanden nicht. Unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sollen evtl. Lücken im weiteren Verfahren geschlossen werden. 2.4. Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) Nach § 4c BauGB haben die Gemeinden die Verpflichtung, erhebliche Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. Die Überwachung soll sich hierbei auf die erheblichen und nicht genau vorhersehbaren Auswirkungen konzentrieren. Da erforderliche Minderungs- und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen überwiegend im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt werden, und die Flächennutzungsplan- Teiländerung lediglich die Flächennutzung allgemein festlegt, sind erforderliche Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung oder gegebenenfalls der nachgeschalteten Genehmigungsverfahren festzulegen. Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 KA-772 – „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe - Stupferich Planungsstelle NVK September 2019 3. Zusammenfassende Stellungnahme der Planungsstelle / Empfehlung für die weiterführende Planung Aufgrund negativer Anregungen und Einwände, die im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB eingingen, wurde die Planung auf Bebauungsplanebene unter anderem in diesen Punkten angepasst: • Entgegen der bisherigen Planung muss der Querschnitt der Zufahrt nicht verbreitert werden. Die Erschließung des Gebietes wird nun über die zwei bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftswege (Flurstücke Nr.64165 und 64184) realisiert. • Die Anzahl der Hütten auf dem Gebiet wurde verringert, von 10 auf 8. • Der Ausgleich kann zu großen Teilen auf dem Gebiet erfolgen und erhaltenswerte Bäume werden berücksichtigt. • Die Anordnung der Parzellen bzw. Anlagen wurde noch weiter an den natürlichen Verlauf der Topographie angepasst. • Das Maß der Überbauung überschreitet die GFZ von 0,06 nicht. • Die Art der Nutzung wird im Bebauungsplan als Grünfläche und nicht mehr als Sondergebiet Kleintierzuchtanlage festgesetzt. • Der Umweltbericht wurde überarbeitet. Zudem wird - um den Eingriff in Natur und Landschaft zu verringern - die im bestehenden FNP dargestellte Grünfläche „Windelbach“ (Zweckbestimmung: Dauerkleingärten) als Tauschfläche ins Verfahren mit eingebracht und zukünftig als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung müssen des Weiteren berücksichtigt werden: • Die Belange der beiden 110-kv-Leitungen der Netze BW GmbH und der Deutsche Bahn AG, in deren Schutzstreifen sich die geplante Fläche befindet. • Die von den Stadtwerken Karlsruhe eingebrachten Stellungnahmen zur Stromversorgung (Anschluss der Anlage an die öffentliche Stromversorgung ist nicht vorgesehen), Gas- und Wasserversorgung (große Leitungslänge führt auch bei geringem Leitungsquerschnitt zu langen Aufenthaltszeiten des Wassers in der Anschlussleitung, leitungsgebundene Löschwasserversorgung kann auf keinen Fall gewährleistet werden / Lösung ist mit Brandschutzdirektion abzustimmen, Gasversorgung ist nicht vorgesehen) und Kommunikations- und Informationstechnik (erdverlegte CU-FM-Kabel sind zu schützen) • Die im Umweltbericht des Einzelblatts genannten Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung sowie zur Kompensation von Umweltauswirkungen und die Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring).

  • ANLAGE 4 KA-772_Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße_Synopse fruehzeitig
    Extrahierter Text

    Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 1 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\01_frühzeitig\034.08.15 Tab frühzeitig KA-772.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Karlsruhe Zentraler Juristi- scher Dienst – Planungs- und Baurecht (10.08.2018) Das Einzeländerungsverfahren erfolgt auf Betreiben der Stadt Karlsruhe. Die angestrebte städtebauliche Entwicklung entspricht somit den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Karlsruhe Zentraler Juristi- scher Dienst - Na- tur- und Boden- schutzbehörde (20.09.2018) Durch die Änderung des FNP soll die Grundlage für die Zulässigkeit einer Kleintierzuchtanlage im Außenbereich geschaffen werden. Laut aktuellem Flächennutzungsplan ist dort derzeit landwirtschaftliche Nutzung ausgewie- sen. Die Änderung soll im Parallelverfahren mit dem derzeit laufenden Be- bauungsplanverfahren stattfinden. Im Bebauungsplanverfahren wurden gegen die Planung erhebliche natur- und bodenschutzfachliche Bedenken erhoben, was die Geeignetheit des Standorts sowie damit verbunden die Vermeidbarkeit von Eingriffen in Natur und Land- schaft betrifft. Bereits gegen die ursprüngliche Planung in Verbindung mit ei- ner geplanten Kleingartenanlage hatte sich der städtische Naturschutzbeauf- tragte im Jahr 2011 ausgesprochen. Zwar wird in der Vorlage zur Einzeländerung auf einen längeren Prozess der Variantenprüfung eingegangen, nachvollziehbar dargelegt ist dies jedoch nicht. Im Bebauungsplanverfahren wurde ferner zunächst eine Überarbeitung des Umweltberichts für angezeigt erachtet, um die weitere fachliche Beurtei- lung des mit der Planung verbundenen Eingriffs vornehmen zu können. Vor diesem Hintergrund können wir als Naturschutzbehörde bis zur Klärung dieser offenen Grundsatzfragen derzeit keine Zustimmung signalisieren. Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Um den Eingriff in Natur und Landschaft zu verringern wurde der Entwurf des Bebauungsplanes unter anderem in folgen- den Punkten angepasst: • Entgegen der bisherigen Planung muss der Quer- schnitt der Zufahrt nicht verbreitert werden. Die Er- schließung des Gebietes wird nun über die zwei be- stehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftswege (Flurstücke Nr.64165 und 64184) realisiert. • Die Anzahl der Hütten auf dem Gebiet wurde ver- ringert, von 10 auf 8. • Der Ausgleich kann auf dem Gebiet erfolgen und erhaltenswerte Bäume werden berücksichtigt. • Die Anordnung der Parzellen bzw. Anlagen wurde noch weiter an den natürlichen Verlauf der Topo- graphie angepasst. Die Variantenprüfung wird nochmals dargestellt. Zudem ist die Überarbeitung des Umweltberichts in Arbeit. KA-772 „Kleintierzuchtanlage Gemeinde Karlsbad Die Gemeinde Karlsbad hat keine Bedenken oder Einwendungen. Die Belange der Gemeinde Karlsbad werden nicht berührt. Kenntnisnahme Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 2 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\01_frühzeitig\034.08.15 Tab frühzeitig KA-772.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich (08.08.2018) KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich PLEdoc GmbH (16.08.2018) Von uns verwaltete Versorgungsanlagen sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich terranets bw GmbH (14.08.2018) Wir teilen Ihnen mit, dass Leitungen und Anlagen unseres Unternehmens von den Änderungen nicht betroffen sind. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Netze BW GmbH (20.08.2018) Nach den uns übersandten Planunterlagen führt in dem betroffenen Bereich unsere 110-kV-Leitung Oberwald-Söllingen Anlage 1020 Mast 1014-1015 mit einem Schutzstreifen von je 14,50 m links und rechts der Leitungsachse. Die Flurstücke im Bereich von 110-kV-Leitungen sind dinglich gesichert. Nach dem Dienstbarkeitswortlaut dürfen Baulichkeiten im Leitungsschutzstreifen nicht erstellt und Leitungsgefährdende Verrichtungen nicht vorgenommen werden. Der Leitungsschutzstreifen ist von einer Bebauung freizuhalten und eine sons- ti ge Nutzung ist nur in beschränkter Weise im Einvernehmen mit der Netze BW zulässig. Wir weisen darauf hin, dass im Bereich der Freileitungen mit Baugeräten oder anderen Gegenständen stets ein Abstand von mindestens 3 m von den Leiter- seilen eingehalten werd en muss. Dabei ist ein seitliches Ausschwingen der Leiterseile zu berücksichtigen. Bei Anpflanzungen im Bereich unserer Leitungsanlagen bitten wir zu beach- ten, dass Bäume und Sträucher stets einen Mindestabstand von 5 m von den Leiterseilen der Hochspannungsleitung haben müssen. Um später wiederkeh- rende Ausästungen bzw. die Beseitigung einzelner Bäume zu vermeiden, bit- ten wir, dies bereits bei der Pflanzenauswahl zu berücksichtigen. Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Ettlingen (10.08.2018) Zur Einzeländerung des Flächennutzungsplans FNP 2010 bringt die Stadt Ett- lingen keine Anregungen oder Bedenken vor. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Stadt Stutensee (20.08.2018) Wir machen keine Bedenken oder Anregungen geltend. Kenntnisnahme Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 3 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\01_frühzeitig\034.08.15 Tab frühzeitig KA-772.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle Karlsruhe-Stupferich KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Gemeinde Weingarten (27.08.2018) Nach Durchsicht der zugesendeten Unterlagen zu den o.g. Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes möchten wir Ihnen mitteilen, dass von Seiten der Gemeinde Weingarten keine Bedenken gegen die Einzeländerung besteht, da diese Änderung die Gemeinde Weingarten nicht betreffen. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Gemeinde Eggenstein- Leopoldshafen (28.08.2018) Gegen die Einzeländerung KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe-Stupferich werden seitens der Gemeinde Eggenstein- Leopoldshafen keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Deutsche Transal- pine Oelleitung GmbH (28.08.2018) Gegen die Änderung haben wir keine Einwendungen oder Bedenken. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Landratsamt Karlsruhe (03.09.2018) Im Rahmen des Planungsverfahrens hatten Sie das Landratsamt Karlsruhe be- teiligt. Wir haben die Unterlagen an die folgenden Fachstellen unseres Hauses weitergleitet. Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz – untere Naturschutzbehörde, Landwirt- schaftsamt und Gesundheitsamt Entsprechend den Rückäußerungen der Fachstellen werden von unserer Seite keine Anregungen oder Bedenken zur Planung vorgetragen. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Karlsruhe Umwelt- und Arbeitsschutz (14.09.2018) Zu der vorliegenden Planung wird eine grundsätzlich ablehnende Stellung- nahme vom Umwelt- und Arbeitsschutz ausgesprochen. In Karlsruhe–Stupferich soll durch die Änderung des FNP die Grundlage für die Zulässigkeit einer Kleintierzuchtanlage im Außenbereich geschaffen wer- den. Laut dem Flächennutzungsplan ist dort derzeit landwirtschaftliche Nut- zung ausgewiesen. Laut dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf, soll die geplante Kleintier- zuchtanlage für 10 Parzellen mit Hütten und Ställen Platz bieten. Eigens für die 10 Parzellen große Anlage muss die Zufahrtsstraße von der Windelbach- straße her kommend dafür erheblich verbreitert werden. Außerdem sind für die Anlage Parkplätze erforderlich. Es werden aus bodenschutzfachlicher Sicht erhebliche Bedenken gegenüber der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich und dem damit verbundenen Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Um den Eingriff in Natur und Landschaft zu verringern wurde der Entwurf des Bebauungsplanes unter anderem in folgen- den Punkten angepasst: • Entgegen der bisherigen Planung muss der Quer- schnitt der Zufahrt nicht verbreitert werden. Die Er- schließung des Gebietes wird nun über die zwei be- stehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftswege (Flurstücke Nr.64165 und 64184) realisiert. • Die Anzahl der Hütten auf dem Gebiet wurde ver- ringert, von 10 auf 8. • Der Ausgleich kann auf dem Gebiet erfolgen und erhaltenswerte Bäume werden berücksichtigt. • Die Anordnung der Parzellen bzw. Anlagen wurde Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 4 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\01_frühzeitig\034.08.15 Tab frühzeitig KA-772.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle Verlust von Boden und seinen natürlichen Funktionen angeführt, die einer FNP-Änderung entgegenstehen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher von Eingriffen ver- pflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen in Natur (Boden) und Landschaft zu unterlassen. Im Baugesetzbuch § 1 ist der sparsame und schonende Um- gang mit Grund und Boden vorgegeben. Das bedeutet einen sparsamen und haushälterischen Umgang mit dem Boden und eine sorgfältige Abwägung bei der Entscheidung für eine Inanspruchnahme. Öffentliche Einrichtungen und Kommunen sind gemäß § 2 LBodSchAG verpflichtet, bei eigenen Planungen die Belange des Bodenschutzes in besonderem Maß zu berücksichtigen. Es ist offensichtlich, dass die Planung der Kleingartenanlage in anderer Lage mit vorhandener Infrastruktur, mit erheblich geringerem Eingriff in Natur und Landschaft realisiert werden kann. Eine Betrachtung flächensparender Alter- nativen wurde nicht vorgelegt und möglicherwiese nicht ausreichend vorge- nommen. Durch die neue Planung (Plangebiet 2018 neu: 0,835 ha) wird eine geringere Gebietsgröße als vorher (Plangebiet 2011 alt: 2,6 ha) ausgewiesen. In Verbin- dung mit der Erschließung und dem damit verbundenen Ausbau der Straße sowie den Parkplätzen wird jedoch gegenüber der alten Planung im Verhält- nis eine wesentlich größere Fläche versiegelt. Bei der neuen Planung werden jedoch weniger Parzellen zur Nutzung bereitgestellt, sodass die Verhältnismä- ßigkeit des Eingriffs gegenüber dem Angebot nicht angemessen erscheint. Laut der vorliegenden Planung soll das Gebiet für den Bedarf von lediglich 10 Parzellen erschlossen werden. Je Parzelle ermöglicht die Festsetzung im Be- bauungsplan die bauliche Errichtung von einer Hütte und einem Stall mit ma- ximal 40 m 2 . Für die im Bereich der Anlage selbst versiegelte Fläche ergeben sich laut Begründung zum Bebauungsplan insgesamt 710 m 2 versiegelte Flä- che. In der Aufstellung der Gesamtversiegelung werden in einer Plangebietsgröße von 8.350 m 2 als maximal zulässige Versiegelungsfläche 4.000 m 2 angege- ben. Das bedeutet, nur für die Infrastruktur (Zufahrtsweg und Stellplätze) würden rund 3.300 m 2 Fläche versiegelt oder befestigt werden. Das ist mehr als das 4-fache gegenüber der zulässigen Versiegelung in der Kleintierzucht- noch weiter an den natürlichen Verlauf der Topo- graphie angepasst. Die Variantenprüfung wird nochmals dargestellt. Zudem ist die Überarbeitung des Umweltberichts in Arbeit. Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 5 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\01_frühzeitig\034.08.15 Tab frühzeitig KA-772.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle anlage selbst. Eine Änderung des FNP zur Erschließung und Errichtung der Anlage bringt einen umfangreichen Verlust für die Schutzgüter Boden und Landschaftsbild in der freien Landschaft mit sich. Dass sich die Kompensation dieses Eingriffes für den Verlust an Bodenfunktionen und für das Landschaftsbild als sehr schwierig gestaltet, ist ebenfalls abzusehen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht gibt es ebenfalls Bedenken gegen die Nut- zungsänderung. Durch eine Versiegelung im Plangebiet wird zusätzlicher Oberflächenwasserabfluss geschaffen, der in den Windelbachgraben eingelei- tet werden müsste. Die Leistungsfähigkeit des Windelbachgrabens ist jedoch begrenzt, was weitere Ausbaumaßnahmen verbunden mit einem zusätzlichen Eingriff in die Fläche und damit Kompensationsbedarf zur Folge hat. Aus ökologischer Sicht bestehen Bedenken in Bezug auf den Eingriff in das Landschaftsbild. Das Vorhabengebiet grenzt im Westen unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet „Stupfericher Wald-Schönberg“. Der Schutzzweck des Gebietes bezieht sich explizit auf den Schutz der Feldflur vor baulicher Zersiedelung und Einfriedigung zugunsten einer landschaftsgerechten Nut- zung und der Naherholung, sowie den Schutz der Wiesen-vegetation vor Be- einträchtigungen oder Zerstörungen infolge intensiver Tierhaltung. Auch wenn das Plangebiet nur an das Schutzgebiet angrenzt, sehen wir dieses durch die Planung beeinträchtigt. Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass die zitierten Inhalte des Umweltberichtes, um die Auswirkungen durch die Änderung des Flächennut- zungsplanes auf Natur und Landschaft zu beurteilen, nicht aktuell sind. Eine Neubearbeitung ist derzeit beauftragt, ebenso eine spezielle artenschutzrecht- liche Untersuchung. Erst nach der Vorlage der aktuellen Erkenntnisse sehen wir es als möglich an, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft abschlie- ßend zu beurteilen. KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Karlsruhe Zentraler Juristi- scher Dienst – Immissionsschutz- Gegen die Änderung bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Mögliche schädliche Umwelteinwirkungen bzw. deren Vermeidung können erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geregelt werden. Kenntnisnahme Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 6 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\01_frühzeitig\034.08.15 Tab frühzeitig KA-772.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle und Arbeits- schutzbehörde (14.09.2018) KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Stadt Karlsruhe Zentraler Juristi- scher Dienst - Ab- fallrechts- und Altlastenbehörde (11.09.2018) Aus Sicht der unteren Abfallrechts- und Altlastenbehörde bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Stadtwerke Karls- ruhe (17.09.2018) Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH Stromversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Gegen die Einzeländerung des FNP bestehen keine Einwände. Eine Anbindung der Klein- tierzuchtanlage an die öffentliche Stromversorgung wäre, aufgrund des räumlichen Abstandes zu bestehenden Netzanlagen, mit hohen Aufwänden verbunden und wird daher nicht vorgesehen. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auf- lagen zu. Bezüglich der Wasserversorgung sind folgende Hinweise zu beach- ten: Die geplante Kleintierzuchtanlage kann aus der Windelbachstraße mit Wasser versorgt werden. Angesichts der großen Leitungslänge (je nach An- schlusspunkt ca. 350 – 400 m) und des vermutlich geringen Wasserbedarfs muss - um zu lange Fließzeiten in der Anschlussleitung zu vermeiden - voraus- sichtlich ein sehr geringer Leitungsquerschnitt gewählt werden. Bei sehr ge- ringer Wasserentnahme treten auch dann noch lan ge Aufenthaltszeiten in der Anschlussleitung auf. Auf keinen Fall kann eine leitungsgebundene Löschwasserversorgung ge- währleistet werden – es wird empfohlen, in Abstimmung mit der Branddirek- tion zu prüfen, ob bzw. welche leistungsunabhängigen Möglichkeiten der Löschwasserversorgung vorzusehen sind. Eine Gasversorgung des Baugebiets ist nicht vorgesehen. Kommunikations- und Informationstechnik Im geplanten Bereich sind teilweise erdverlegte CU-FM-Kabel. Diese sind zu Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 7 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\01_frühzeitig\034.08.15 Tab frühzeitig KA-772.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschädigungen sind unver- züglich zu melden. KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Regierungspräsi- dium Karlsruhe Abteilung 2 – Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesund- heitswesen Um die Voraussetzungen für die Realisierung einer Kleintierzuchtanlage im Stadtteil Stupferich zu schaffen, soll die Darstellung des Flächennutzungs- planes von Fläche für die Landwirtschaft in geplante Grünfläche mit Zweckbe- stimmung „Vereinssonderfläche“ geändert werden. Direkt östlich angrenzend befindet sich die Fläche „Windelbach“, die als geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ dargestellt ist, jedoch noch nicht als Kleingartenanlage realisiert wurde. Der Änderungsbereich umfasst ca. 0,7 ha und liegt innerhalb eines im Regionalplan Mittlerer Oberrhein festgelegten Regionalen Grünzugs. Gemäß den vorliegenden Unterlagen wurde die Verwaltung im April 2017 durch den Gemeinderat mit der Erstellung eines Kleingartenentwicklungspla- nes (KEP) beauftragt. Im Zuge dessen steht auch die geplante Kleingartenflä- che „Windelbach“ auf dem Prüfstand. Bereits mit Schreiben vom 20. Juni 2018 hatten wir uns im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens geäußert: „Sollte die Kleingartenan lage zukünftig nicht mehr hergestellt werden, regen wir an, die Kleintierzuchtanlage an den Siedlungsbestand heranzurücken, um eine Insellage im Regionalen Grünzug zu vermeiden“. Die Planung der Kleintierzuchtanlage kann nur im Zusam- menhang mit der östlich dargestellten Kleingartenanlage erfolgen. Eine raumordnerische Beurteilung des vorliegenden geplanten weitergehen- den Eingriffs in den Regionalen Grünzug kann erst nach Vorlage des Kleingar- tenentwicklungsplans erfolgen. Kenntnisnahme Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden in der Pla- nung in Anlehnung an das gemeinsame Abstimmungsge- spräch am 29. Mai 2019 vorgenommen • Das Maß der Überbauung im Bebauungsplan über- schreitet die GFZ von 0,06 nicht. • Die Art der Nutzung wird im Bebauungsplan als Grünfläche und nicht mehr als Sondergebiet Klein- tierzuchtanlage festgesetzt. Die im bestehenden FNP dargestellte Grünfläche „Windel- bach“ (Zweckbestimmung: Dauerkleingärten) wird als Tauschfläche verwendet und zukünftig als Fläche für Land- wirtschaft dargestellt. KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Deutsche Bahn AG DB Immobilien (09.08.2018) Gegen die – o.g. Einzeländerung des Flächennutzungsplanes 2010 – KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ bestehen grundsätzliche Bedenken. Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Schutzstreifens der 110-kV- Bahnstromleitung BL 433 Abzw. Mühlacker – Abzw. Karlsruhe. Der Schutzstreifen beträgt 60 m (je 30 m beiderseits der Trassenachse) zwi- schen den Masten 5892 – 5894. Übernehmen Sie bitte in den Flächennutzungsplan als Festsetzungen: 1. Die endgültigen Bauausführungspläne sind rechtzeitig bei uns zur Prü- fung und Zustimmung (vorgeschriebene Sicherheitsabstände) einzu- reichen. Die Höhenangaben zur Oberkante der Bauwerke sind darin auf Meer über NN zu beziehen. Der Abstand der Bauwerke zur Leitungsachse Kenntnisnahme, weitere Behandlung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 8 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\01_frühzeitig\034.08.15 Tab frühzeitig KA-772.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle ist anzugeben. Die Bedachung sowie alle An- und Aufbauten müssen der DIN 4102 Teil 7 entsprechen. 2. Im Rahmen der Planung von Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Bereg- nungsanlagen ist die Einwilligung der DB Energie einzuholen. Eventuell im Leitungsschutzstreifen zu pflanzenden Gehölze sind im Benehmen der DB Energie zulässig. 3. Im Bereich des Schutzstreifens müssen die Abstände gem. DIN VDE 0210 und DIN VDE 0105 eingehalten werden. 4. Die Standsicherheit der Maste muss gewahrt bleiben. In einem Radius von 10 Metern von der Fundamentkante aus gesehen, dürfen keine Abtra- gungen bzw. Aufschüttungen von Erdreich durchgeführt werden. 5. Aufschüttungen, Abtragungen oder sonstige Maßnahmen, die das Erdni- veau erhöhen, dürfe n innerhalb des Schutzstreifens nur mit Zustimmung der DB Energie GmbH vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Dau- er von Baumaßnahmen. 6. Die Zufahrt zu den Maststandorten der Bahnstromleitung mit LKW muss jederzeit gewährleistet sein. Es muss damit gerechnet werden, dass die Leiterseile für Instandhaltungs- und Umbauarbeiten abgelassen werden müssen. Die Begehbarkeit des Schutzstreifens für Instandhaltungsarbeiten an der Bahnstromleitung muss jederzeit gewährleistet sein. 7. Die im Erdreich befindlichen Erdungsbänder (Bandeisen) bzw. Schienen- erder dürfen nicht beschädigt werden. 8. Bitte beachten Sie, dass bei dem Bauvorhaben Arbeitsgeräte wie Kran, Autokran, Bagger etc. nur bedingt zum Einsatz kommen können. Eine Prüfung und eine Freigabe durch die DB Energie ist erforderlich. Die zur Prüfung eingereichten Unterlagen sollten einen Lageplan, EOK Höhen, Höhen der Arbeitsgeräte in Meter über NN und Abstände zur Trassenach- se beinhalten. 9. Für den Fall, dass Antennen, Blitzableiter, Reklametafeln, und ähnliches angebracht werden, sind diese extra von der DB Energie GmbH zu ge- nehmigen. 10. Eventuell im Leitungsschutzstreifen zu pflanzenden Gehölze sind im Be- nehmen der DB Energie zulässig. 11. Im Übrigen verweisen wir auf die von der 110-kV-Leitung ausgehenden Feldemissionen – elektrische und magnetische – Felder. Die Beurteilung Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 9 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\01_frühzeitig\034.08.15 Tab frühzeitig KA-772.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle der Felder erfolgt nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bun- des-Immissionsschutzgesetzes. (Verordnung über elektromagnetische Fel- der) – 26. BlmSchV – vom 26.02.2016. Darin sind Schutz- und Vorsorge- grenzwerte für elektrische und magnetische Felder festgelegt, die dort einzuhalten sind, wo sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. 12. Wir wiesen zu den Messungen der elektrischen Felder darauf hin, dass die 110-kV-Bahnstromleitungen mit 16,7 Hz betrieben werden. Die Vorsor- gegrenzwerte für die magnetische Feldstärke nach der „Verordnung über elektromagnetische Felder“ – 26. BlmSchV vom 26.02.2016, betragen umgerechnet auf 16,7 Hz 300 휇휇T für die ganztägige Einwirkdauer auf Personen. Diese Grenzwerte werden im Einwirkungsbereich der Leitung bei weitem nicht erreicht. 13. Darüber hinaus ist mit einer Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen. Auch eine Beeinträchtigung des Funk- und Fernsehempfanges ist möglich. 14. Wir bitten dies bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen und re- gen an, im Erläuterungsbericht unter „Nutzungskonflikte“ den gekenn- zeichneten Text mit aufzunehmen. 15. Im Übrigen werden wir unsere Belange ggf. im Zuge des Baugenehmi- gungsverfahrens ausführlich darlegen. 16. Erfahrungsgemäß führt die in der Öffentlichkeit geführte Diskussion über die möglichen Folgen der Feldeinwirkung auf Menschen und der damit verbundenen Verunsicherung zu Vorbehalten bei der Kaufentscheidung von Grundstücken, sowie bei der späteren Nutzung von Gebäuden, wenn diese sich innerhalb des Leitungsbereiches befinden. KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“, Karlsruhe-Stupferich Regionalverband Mittlerer Oberrhein (1.10.2018) Der Regionalplan legt dort einen regionalen Grünzug fest, in dem eine bauli- che Nutzung ausgeschlossen ist. Die geplante Kleintierzuchtanlage würde in einer ungünstigen Insellage inmit- ten des Freiraums errichtet werden. Die künftige Nutzung der zwischen dem Ortsrand und der geplanten Klein- tierzuchtanlage dargestellten Kleingartenanlage ist lt. Begründung zur FNP- Kenntnisnahme Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden in der Pla- nung in Anlehnung an das gemeinsame Abstimmungsge- spräch am 29. Mai 2019 vorgenommen • Das Maß der Überbauung im Bebauungsplan über- schreitet die GFZ von 0,06 nicht. • Die Art der Nutzung wird im Bebauungsplan als Grünfläche und nicht mehr als Sondergebiet Klein- Nachbarschaftsverband Karlsruhe Seite 10 Einzeländerungen des Flächennutzungsplanes 2010: Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB G:\StplA\#_Daten\Bereich GS\Generalplanung\FNP 2010_Aktualisierung 6\034.08.15\Stellungnahmen Tabellen\01_frühzeitig\034.08.15 Tab frühzeitig KA-772.docx Bereich Träger Öffent- licher Belange Stellungnahmen Beschlussempfehlung der Planungsstelle Einzeländerung in Zusammenhang mit dem in Arbeit befindlichen Kleingar- tenentwicklungsplan (KEP) zu sehen. Erste Ergebnisse sollen im Jahr 2020 vor- liegen. Um eine von uns kritische Insellage für das Vorhaben zu vermeiden, empfeh- len wir deshalb die Ergebnisse des KEP abzuwarten und es in eine Gesamt- planung für den Bereich einzubeziehen. Im parallel geführten Bebauungsplanverfahren ist die bauliche Dichte bei ca. GRZ = 0,03 (10 Hütten á 20m = 200 m² auf 0,68 ha) festgelegt. Um die Ver- träglichkeit mit dem regionalen Grünzug zu gewährleisten, sollte diese auch in Zukunft nicht weiter erhöht werden. tierzuchtanlage festgesetzt. Die im bestehenden FNP dargestellte Grünfläche „Windel- bach“ (Zweckbestimmung: Dauerkleingärten) wird als Tauschfläche verwendet und zukünftig als Fläche für Land- wirtschaft dargestellt.

  • Extrahierter Text

    Anlage 1 Gartenbauamt 10.07.2019 Sachbearbeiter: Herr Wörle Alternativenprüfung für eine geplante Kleingarten-/Kleintierzuchtanlage in Stupferich Die nachfolgenden fünf Alternativen wurden in einer Runde aus Vertretern des Gartenbauamtes, des Liegenschaftsamtes, des Stadtplanungsamtes, des Umweltamtes sowie der Ortsverwaltung Stupferich im Jahre 1999 behandelt. Dabei stellte sich der Vorschlag Nr. 3 Gewann Windelbach als der am Besten geeignetste heraus. Die Abgrenzung wurde in den FNP 2010 übernommen, der im Jahre 2008 durch das RP Karlsruhe genehmigt wurde. Nr. 1: Gewann Neuwiesen zwischen Bebauung und Bergleshalle östlich der Rieslingstraße Nutzung: Wiesen, Streuobstwiesen, Acker Landschaftsästhetik: landschaftsästhetisch wertvoller Raum zwischen südwestlichem Wohngebiet von Stupferich und Wald sowie Bergleshalle Biotopwert für Pflanzen- und Tierwelt: Das Mosaik aus verschiedenen Lebensräumen besitzt einen hohen Biotopwert. Erschließung für Verkehr: direkte Anbindung an Straße und Feldwege Ausschlusskriterien: Lage direkt an reinem Wohngebiet; landschaftsästhetisch wertvoller Ortsrandbereich; Bereiche mit hohem Biotopwert Nr. 2: Gewann Pfefflingen (Vorschlag Vorentwurf LP 2010) Nutzung: Streuobstwiesen, Wiesen, Acker, Gärten Landschaftsästhetik: landschaftsästhetisch wertvoller Ortsrandbereich nordwestlich von Stupferich Biotopwert für Pflanzen- und Tierwelt: Das Mosaik aus verschiedenen Lebensräumen besitzt einen mittleren bis hohen Biotopwert. Erschließung für Verkehr: direkte Anbindung an Straße und Feldwege Ausschlusskriterien: Lage direkt an reinem Wohngebiet; landschaftsästhetisch wertvoller Ortsrandbereich; Bereiche mit hohem Biotopwert Nr. 3 Gewann Windelbach Nutzung: Wiesen, Streuobstwiesen, Acker Landschaftsästhetik: landschaftsästhetisch wertvoller Talraum nordwestlich von Stupferich Biotopwert für Pflanzen- und Tierwelt: Das Mosaik aus verschiedenen Lebensräumen besitzt einen hohen Biotopwert (vor allem die Wiesen und Streuobstwiesen). Erschließung für Verkehr: direkte Anbindung an Feldweg Kriterien zur Auswahl des Gebietes: Lage westlich Gewerbegebiet Windelbachstraße sowie Wohngebiete weiter entfernt (weniger Lärmbelästigung); gute verkehrliche Anbindung durch Gewerbegebiet Anlage 1 Nr. 4 Gewann An der unteren Gaß und Gewann Schelmenäcker westlicher Bereich Nutzung: Acker, Wiesen, kleinere Gartenbereiche Landschaftsästhetik: landschaftsästhetisch wertvoller Talraum sowie Ortsrandbereich nördlich von Stupferich Biotopwert für Pflanzen- und Tierwelt: Das Mosaik aus verschiedenen Lebensräumen besitzt einen mittleren bis hohen Biotopwert. Vor allem die Wiesenbereiche besitzen einen höheren Biotopwert. Einzelne Bäume. Erschließung für Verkehr: schwierigere Anbindung an Straße über straßenbegleitenden Feldweg, der eine Funktion als Radweg besitzt. Ausschlusskriterien: Lage direkt an reinem Wohngebiet; landschaftsästhetisch wertvoller Ortsrandbereich; schwierigere Erschließung für Verkehr Nr. 5 Gewann Rainwiesen/Gänsberg nordwestlicher Bereich Nutzung: Wiesen, Weide, Gärten Landschaftsästhetik: landschaftsästhetisch wertvoller Talraum sowie Ortsrandbereich im Osten von Stupferich Biotopwert für Pflanzen- und Tierwelt: Das Mosaik aus extensiv gemähten Wiesen, Weideflächen sowie gärtnerisch genutzten Bereichen besitzt einen hohen Biotopwert als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Erschließung für Verkehr: Anbindungsmöglichkeit über Gänsbergstraße. Ausschlusskriterien: Lage teilweise direkt an reinem Wohngebiet; landschaftsästhetisch wertvoller Talraum sowie Ortsrandbereich; hoher Biotopwert als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Nachfolgender Vorschlag Nr. 6 kam auf Wunsch von Herrn Hahn, Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe als Alternative ins Gespräch, nachdem der Naturschutzbeauftragte für den Stadtkreis Karlsruhe, Herr Dr. Robert Trusch, den Standort Windelbach naturschutzfachlich als kritisch betrachtet hatte. Nr. 6 Gewann Rippertäcker südöstlicher Bereich nördlich Graben Flurstück Nr. 98167/Gewerbegebiet Windelbachstraße (Vorschlag UA Oktober 2011) Nutzung: Acker, Garten Landschaftsästhetik: landschaftsästhetisch mittelmäßig wertvoller Ortsrandbereich nördlich des Gewerbegebietes Windelbachstraße, Ackerbereich mit wenigen Obstbäumen Biotopwert für Pflanzen- und Tierwelt: durch die Ackernutzung geringerer Biotopwert Erschließung für Verkehr: Anbindungsmöglichkeit über die Windelbachstraße Ausschlusskriterien: Lage an steileren Hang; Ackerböden hoher landwirtschaftlicher Wertigkeit; Lage ehemalige Gemarkung Hohenwettersbach

  • Abstimmungsergebnis TOP 26
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 26
    Extrahierter Text

    Niederschrift 8. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. März 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 22. Punkt 26 der Tagesordnung: Einzeländerung Flächennutzungsplan – Sechste Aktualisierung KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe-Stupferich Vorlage: 2020/0170 Beschluss: Der Gemeinderat beauftragt den Oberbürgermeister, in der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe am 30. März 2020 der Vorlage zur Einzeländerung Flächennutzungsplan – Sechste Aktualisierung KA-772 „Kleintierzuchtanlage Windelbachstraße“ in Karlsruhe-Stupferich zuzustimmen. Abstimmungsergebnis: Bei 30 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 26 zur Behandlung auf: Das ist ein viele Jahre schon diskutiertes Thema, das jetzt in eine nächste Stufe gebracht werden soll. Wir schlagen Ihnen heute diese Änderung des Flächennutzungsplans vor. Baurecht ist damit noch nicht automatisch geschaffen, sondern das müsste erst anschließend geschaffen werden. Wir haben auch für diese Kleintierzuchtanlage im letzten Haushalt schon entsprechende Mittel eingestellt. Eigentlich haben Sie damit indirekt dem schon zugestimmt. Es gab jetzt vor allem im Kleingartenbeirat dazu aber eine sehr kontroverse Diskussion. Einmal ist der Eingriff in die Landschaft die ökologische Sicht, dann der unverhältnismäßig hohe finanzielle Aufwand und auch die Meinung der Mitglieder des Kleingartenbeirates, dass es hier wohl schwierig sein könnte, Pächterinnen und Pächter zu finden. Auch die Bedarfsermittlung insgesamt wurde in Frage gestellt. Deswegen hat sich der Kleingartenbeirat mit einer deutlichen Mehrheit dafür ausgesprochen, den Bedarf noch einmal zu überprüfen und hat sich kritisch zur aktuell geplanten Anlage positioniert. Das will ich im Rahmen der Vorberatung hier – 2 – noch einmal einbringen. In allen anderen Gremien, soweit ich das weiß, wird an dieser Planung grundsätzlich festgehalten. Stadtrat Hock (FDP): Im Oktober 2019 hat sich der Kleingartenbeirat grundsätzlich gegen die Anlage ausgesprochen und um eine erneute Überprüfung des Bedarfs gebeten. Meine Fraktion ist heute immer noch der Ansicht, dass dort eine Kleingartenanlage geplant war und das auch auf den Weg gebracht werden sollte. Dies wurde aber dann nicht in die Tat umgesetzt. Übrig blieb dann zum Schluss die Anlage, die jetzt vorgesehen wird, mit abgeschwächt noch acht Parzellen für die Kleintierzüchter. Ich muss ganz ehrlich sagen, wir haben damals unsere Bedenken geäußert und werden dies heute wieder tun. Deshalb wird meine Fraktion diesem Anliegen nicht zustimmen. Für eine Anlage in dieser Größe Geld auszugeben – es steht jetzt hier im Übrigen nicht mehr drin, was es kostet, das macht aber nichts, weil wir es alle noch wissen -, dazu sind wir nicht bereit. Wir werden uns heute diesem nicht anschließen und dagegen stimmen. Der Vorsitzende: Ich möchte noch ergänzen, dass es im Planungsausschuss befürwortet wurde. Die aktuellen Kosten liegen bei 480.000 Euro, nur damit hier jeder weiß, wovon geredet wird. Ursprünglich sind im Haushaltsplan 400.000 Euro – wenn ich es richtig weiß – dafür eingestellt worden. Wie gesagt, der Bebauungsplan muss noch kommen und alle weiteren Schritte. Wir würden heute lediglich das Okay geben, dass im Nachbarschaftsverband die Änderung des Flächennutzungsplanes gemacht wird, um das grundsätzlich an dieser Stelle zu ermöglichen. Dazu kann ich Ihnen auch in Abstimmung mit dem Herrn Ortsvorsteher heute nur dringend raten. Wir kommen damit zur Abstimmung. - Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. März 2020