Anhörung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben - und Erschließungsplan "Steinkreuzstr. 14", Karlsruhe-Wolfartsweier, Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 2020/0142 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.02.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wolfartsweier |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grünwettersbach, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wolfartsweier (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 11.02.2020
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0068 Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe-Wolfartsweier Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 18.02.2020 x Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 9). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja durchgeführt am 11.02.2020 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit Verkehrsbetriebe Karlsruhe VBK, Stadtwerke Karlsruhe Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Das ca. 0,82 ha große Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Wolfartsweier. Es liegt eingebettet zwischen der Ringstraße mit anschließender Wohnbebauung im Südwesten, der Steinkreuzstraße im Südosten, einem Privatgrundstück mit Wohnbebauung im Nordwesten und der Wendeschleife der Straßenbahn im Nordosten. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, auf den insoweit verwiesen wird. Bisher wurde das Areal gewerblich genutzt. Der Vorhabenträger SÜBA Bauen und Wohnen GmbH beabsichtigt nun die Errichtung von Wohnhäusern mit einer integrierten Senioren- Wohngemeinschaft und Praxisräumen sowie einer Kindertagesstätte. Vorangegangen war eine Mehrfachbeauftragung, deren Ergebnisse sowohl in der Sitzung des Ortschaftsrates Wolfartsweier am 9. Mai 2017 als auch in der Sitzung des Planungsausschusses am 18. Mai 2017 vorgestellt worden waren. Das Plangebiet liegt größtenteils im Geltungsbereich des am 10. September 1970 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 392 „Wingertäcker-Grabenäcker“, der Straßen- und Baulinien vorsieht und überdies für die Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Um die aus der Mehrfachbeauftragung entwickelte Planung umsetzen zu können, bedarf es der Schaffung von neuem Planrecht. Zu diesem Zweck wird der Bebauungsplan Nr. 392 in denjenigen Teilbereichen aufgehoben, die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan neu geregelt werden. Im aktuell gültigen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe wird das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ im Bestand dargestellt. Die geplante Wohnnutzung ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan jedoch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, kann der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die zwischenzeitlich vom Vorhabenträger erworbenen Grundstücke Flurstück-Nrn. 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Straßenflurstücks Nr. 21972, welches sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe befindet. In seiner Topographie weist das Plangebiet deutliche Höhenunterschiede auf. Von der südöstlichen Grenze an der Steinkreuzstraße bis zu dem im Nordwesten angrenzenden Grundstück Flurstück-Nr. 21971/2 fällt das Areal um ca. 9 m ab. Im östlichen Bereich entlang der Steinkreuzstraße sieht der Verkehrsentwicklungsplan Karlsruhe als perspektivische Streckenergänzung den Verlauf einer Schienentrasse vor. Eine entsprechende Freihaltetrasse wurde in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Teile des Plangebiets sind als Hinweisfläche im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. In den Jahren 1953 bis 2006 wurde auf dem Areal eine Werkzeug- und Maschinenfabrik betrieben. Es ist davon auszugehen, dass dort in der Vergangenheit in verschiedenen Bereichen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, die auch in den Untergrund oder das Grundwasser gelangt sein könnten. Aus fachtechnischer Sicht sind daher weitere Bodenuntersuchungen für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser und, in Abhängigkeit von der Detailplanung, auch für den Wirkungspfad Boden-Mensch erforderlich. Die abschließenden Untersuchungen können erst nach einem Abbruch der Bestandsgebäude erfolgen. Zum jetzigen Zeitpunkt ergeben sich keine Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen, die einer Realisierung des Vorhabens entgegenstehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Das Planungskonzept sieht die Errichtung von 7 Wohnhäusern mit insgesamt 62 Wohnungen unterschiedlicher Größe (1,5 bis 4 Zimmer) und einer Kindertagesstätte vor. Im Erdgeschoss von zwei miteinander verbundenen Wohnhäusern wird überdies eine Seniorenwohngemeinschaft untergebracht und im Erdgeschoss eines an der Ringstraße gelegenen Riegelgebäudes sind Räumlichkeiten für eine Arztpraxis geplant. Die Bebauung gliedert sich in drei Baugruppen, die eine gestaffelte, der umgebenden Bebauung folgende Höhenentwicklung entlang der Ringstraße aufweisen und von 4 Vollgeschossen zuzüglich Staffelgeschoss im Südosten auf 3 Vollgeschosse (Ansicht von der Ortseinfahrt) bzw. 2 Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss (Ansicht von der Ringstraße) abfallen. Das Erscheinungsbild der Bebauung war bereits Gegenstand von Beratungen im Planungsausschuss am 18. Mai 2017 und 21. September 2017. Die Art der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt. Die Gebietsfestsetzung erfolgt mit der Einschränkung, dass Gartenbaubetriebe wegen ihres Flächenbedarfs und Tankstellen aufgrund des Verkehrsaufkommens aus dem Katalog der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen und für unzulässig erklärt werden. Einschränkende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden durch Festsetzungen über die maximal zulässige Wandhöhe und die Grundflächenzahl (GRZ) getroffen. Daneben sind Überschreitungen durch den Schichtaufbau von Retentionsdächern zulässig. Mit der Festsetzung einer GRZ von 0,4 wird der in der BauNVO vorgesehene Maximalwert für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Allerdings ergibt sich aus der Planung die Notwendigkeit, die festgesetzte GRZ in größerem Umfang als nach § 19 Abs. 4 BauNVO zugelassen durch die dort genannten baulichen Anlagen, hier insbesondere Parkierungsflächen und Tiefgaragen, zu überschreiten. Festgesetzt wird daher die Zulässigkeit einer Überschreitung der GRZ durch solche Anlagen bis 0,75. Die Stadtplanung geht vor dem Hintergrund der geplanten Begrünungsmaßnahmen davon aus, dass dieser Maximalwert, der sich als Folge des erhöhten Versiegelungsgrades und eines reduzierten Vegetationsbestandes ergibt, keine Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse befürchten lässt und daher städtebaulich vertretbar ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im zeichnerischen Teil durch Baugrenzen definiert. Diese dürfen gemäß den textlichen Festsetzungen durch Balkone und Loggien bzw. untergeordnete Bauteile in dem dort bestimmten Umfang überschritten werden. Um die geplante Anordnung und Geschossigkeit der Baukörper zu ermöglichen, wird in den im zeichnerischen Teil mit A1, A2 und A3 gekennzeichneten Bereichen eine Unterschreitung der nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen zugelassen. Aus Sicht der Stadtplanung ist diese städtebaulich begründete Unterschreitung mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vereinbar und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude wird gewährleistet. Auch die Belange des Brandschutzes wurden berücksichtigt. Die Erschließung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über die Ringstraße. Für den ruhenden Verkehr sind zwei Tiefgaragen mit insgesamt 77 Kfz-Stellplätzen und 150 Fahrradabstellplätzen vorgesehen. Die geplanten Zufahrtsbereiche zu den Tiefgaragen werden im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzt. Daneben werden 4 oberirdische Kfz- Stellplätze und sogenannte „Kiss & Go“-Halteplätze vor der geplanten Kindertagesstätte sowie weitere 20 Kfz-Stellplätze entlang der Ringstraße angeordnet. Zusammen mit den oberirdischen Fahrradabstellplätzen in den Außenanlagen verfügt das Plangebiet somit über insgesamt 101 Kfz- Stellplätze und 205 Fahrradabstellplätze. Die von der Landesbauordnung geforderten notwendigen Stellplätze sind in ausreichender Zahl vorhanden. Im Übrigen ist das Plangebiet über die Haltestelle Ergänzende Erläuterungen Seite 4 „Wolfartsweier Nord“ in der Steinkreuzstraße, die von den Straßenbahnlinien 2 und 8 sowie den KVV-Buslinien 27, 47, 107 und 118 angefahren wird, an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Für Fußgänger befindet sich der Hauptzugang zum Plangebiet an der Steinkreuzstraße, von wo aus der Weg über einen Quartiersvorplatz zum Innenhof der ersten Baugruppe führt. Entlang der Ringstraße entsteht ein neuer Gehweg für die Allgemeinheit, der über eine entsprechende Festsetzung der betreffenden Fläche als öffentliche Verkehrsfläche gesichert wird und einen barrierefreien Zugang zu den Wohngebäuden ermöglicht. Der bestehende Wanderweg im nördlichen Teil des Plangebiets soll erhalten bleiben und zu diesem Zweck durch ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gesichert werden. Der Anschluss an das bestehende Wegenetz erfolgt ebenfalls barrierefrei. Über einen Anschluss an das bestehende Versorgungsnetz kann das Plangebiet mit Strom, Gas, Wasser und Wärme versorgt werden. Die Entwässerung erfolgt durch Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal in der Ringstraße. Daneben sind zur Entlastung der Kanalisation Retentionsmaßnahmen in Form einer extensiven Begrünung der Dachflächen und einer intensiven Begrünung der nicht überbauten Bereiche der Tiefgaragendecken umzusetzen. Die Planung beinhaltet ein Begrünungskonzept, welches in einem detaillierten Freianlagenplan dargestellt ist. Neben zwei zu erhaltenden Bäumen im nordwestlichen Bereich des Plangebiets sind als Ausgleich für den entfallenden Baumbestand (insgesamt 74 von der städtischen Baumschutzsatzung erfasste Bäume) diverse Pflanzgebote für insgesamt 46 Einzelbäume und sonstige Gehölze (Wildhecke) auf einer Fläche von insgesamt ca. 488 m 2 im Bebauungsplan festgesetzt. In dem für die Freihaltetrasse reservierten, von einer Bebauung freizuhaltenden Bereich entlang der Steinkreuzstraße entsteht eine neue straßenbegleitende Baumreihe, die bis zur Realisierung der Trasse erhalten bleiben soll. Aus den textlichen Festsetzungen ergeben sich ferner Anforderungen an die Begrünung der Dachflächen und der Tiefgaragendecken. Das Energiekonzept des Vorhabenträgers sieht eine zentrale Wärmeversorgung aller Gebäude über ein hocheffizientes Nahwärmenetz mit Gas-Blockheizkraftwerk (BHKW) und Spitzenlastkessel vor. Das BHKW stellt über Kraft-Wärme-Kopplung den größten Teil der benötigten Wärme bereit und produziert zusätzlich Strom, der vor Ort genutzt werden kann. Den Belangen der Klimaanpassung wird durch das Begrünungskonzept, eine helle Fassadengestaltung und die punktartige, eine Durchlüftung begünstigende Anordnung der Gebäude Rechnung getragen. In örtlichen Bauvorschriften werden verschiedene gestalterische Anforderungen, unter anderem hinsichtlich zulässiger Dachformen, technischer Dachaufbauten, Fassaden, Werbeanlagen und Einfriedungen gestellt. Die Gestaltung der Gebäude wurde aus dem Ergebnis der bereits erwähnten Mehrfachbeauftragung entwickelt. Um den von der Planung berührten Umweltbelangen Rechnung zu tragen, wurden entsprechende Fachgutachten eingeholt, die sich mit den spezifischen Auswirkungen der Planung befassen. Von besonderer Bedeutung sind hier die Belange des Artenschutzes und des Immissionsschutzes. Die Belange des Artenschutzes wurden zunächst in fachlicher Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz durch das Karlsruher Sachverständigenbüro arguplan untersucht und in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 10. April 2018 bewertet. Die Bestandsaufnahme hat das Vorkommen von insgesamt 23 Vogelarten, darunter 8 Brutvogelarten, im Plangebiet bestätigt. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Wertgebende bzw. gefährdete Vogelarten wurden seinerzeit nicht festgestellt. Im Zuge von Detektorbegehungen konnten Flugaktivitäten von Zwergfledermäusen nachgewiesen werden, die nach fachlicher Einschätzung des Büros arguplan sowie des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz auf temporär genutzte Tagesquartiere (Ruhestätten), nicht jedoch auf Wochenstubenquartiere (Fortpflanzungsstätten) im Plangebiet schließen lassen. Ferner wurde ein mögliches Vorkommen geschützter Totholzkäfer untersucht und aufgrund einer Habitatpotentialanalyse im Ergebnis ausgeschlossen. Mit weiteren europarechtlich geschützten Arten ist aus fachlicher Sicht aufgrund der gegebenen Biotopausstattung des Areals nicht zu rechnen. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter Berücksichtigung bestimmter Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen durch das geplante Vorhaben nicht ausgelöst werden. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die Naturschutzverbände (BUND, LNV und NABU) in einer gemeinsamen Stellungnahme Hinweise auf ein mögliches Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten, darunter streng geschützte (Brut-) Vogelarten und Fledermausarten sowie die ebenfalls streng geschützte Haselmaus, innerhalb des Plangebiets und in dessen Umfeld vorgebracht. Das Büro arguplan ist diesen Hinweisen wiederum in fachlicher Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz nachgegangen und hat sich auch eingehend mit den von den Naturschutzverbänden vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minimierungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) auseinandergesetzt. Überdies fanden im Dezember 2018 noch einmal Gebäude- und Baumhöhlenkontrollen unter Einsatz von Baumkletterern statt, bei denen das Plangebiet von Fachleuten intensiv nach Fledermausquartieren durchsucht wurde. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchungen sind in einem Bericht des Büros arguplan vom 6. Dezember 2018 dokumentiert. Die fachliche Prüfung der von den Naturschutzverbänden gelieferten Informationen und der Erkenntnisse aus den Gebäude- und Baumhöhlenkontrollen führte letztlich zu einer Überarbeitung und Ergänzung des in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgesehenen Maßnahmenkonzeptes. Dieses überarbeitete Konzept ist auch nach der fachlichen Einschätzung des städtischen Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz belastbar und geeignet, die durch die Planung hervorgerufenen Artenschutzkonflikte zu lösen bzw. eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden. Es beinhaltet als Ausgleich für entfallende Habitatstrukturen neben diversen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Wesentlichen die Anbringung mehrerer Vogelnistkästen und Fledermauskästen sowie Ersatzkobel für Eichhörnchen an Bäumen und Gebäuden im Plangebiet sowie auf dem angrenzenden städtischen Grundstück Flurstück-Nr. 20308. Die jeweiligen Maßnahmen werden teilweise über Festsetzungen im Bebauungsplan und im Übrigen durch entsprechende Verpflichtungen des Vorhabenträgers im Durchführungsvertrag gesichert. Durch die Planung werden abwägungserhebliche Belange des Lärmschutzes berührt, die in einem Schallimmissionsgutachen Dr. Müller, Rheinstetten vom 12. Juni 2018 eingehend untersucht wurden. Zu berücksichtigen waren hier die Einwirkungen des Straßenbahn- und des Straßenverkehrslärms auf das Plangebiet, ferner die Auswirkungen der Planung auf die umgebende Wohnbebauung unter Einbeziehung der Tiefgaragenzufahren, der Kindertagesstätte sowie des daran angrenzenden Kinderspielplatzes. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass der Lärmeintrag aus dem Straßen- und Schienenverkehr bereichsweise deutlich über den Lärmpegeln liegt, die nach den Planungsrichtwerten der städtebaulichen Schallschutznorm DIN 18005 für eine Bebauung mit wohnlicher Nutzung anzustreben sind. Aus diesem Grund sind geeignete Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich, die entsprechend den Empfehlungen des Gutachters und in Abstimmung mit dem städtischen Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Bebauungsplan Ergänzende Erläuterungen Seite 6 festgesetzt werden. Dies sind in erster Linie passive Schallschutzmaßnahmen, namentlich geeignete Bauformen bzw. Grundrissgestaltungen, der Einsatz von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen sowie Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit von den im zeichnerischen Teil festgesetzten Lärmpegelbereichen. Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden vorrangig geprüft, aber nur in Bezug auf die Tiefgaragenrampen (Einhausung, hochabsorbierende Verkleidung) für vertretbar gehalten und entsprechend festgesetzt. Eine Abschirmung an den der Steinkreuzstraße bzw. der Straßenbahnschleife zugewandten Gebäudefassaden der südlichen Baugruppe, zum Beispiel durch eine Lärmschutzwand, wird hingegen aus fachlicher Sicht für nicht durchführbar bzw. nicht wirksam genug gehalten. II. Verfahren, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 festsetzt. Er wird deshalb gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist es gemäß § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, einen ansonsten nach § 2a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht zu erarbeiten und die Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltbelange wurden gleichwohl – wie oben dargelegt – hinsichtlich ihrer materiellen Anforderungen geprüft und beachtet. Das Karlsruher Innenentwicklungskonzept (KAI) kommt vorliegend zur Anwendung. Die sich aus KAI ergebende Bereitstellungsquote für sozial geförderten Wohnraum wird vorliegend eingehalten. Entsprechende Verpflichtungen werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Rahmen einer Informationsveranstaltung des Stadtplanungsamtes am 14. März 2018 statt. Hierbei konnten sich interessierte Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich hierzu äußern. Im Rahmen dieser Veranstaltung sowie in Stellungnahmen danach setzten sich die Bürger insbesondere mit der Verkehrssituation, dem Stellplatzangebot, dem Entfall des Vegetationsbestandes und dem Thema Schallschutz kritisch auseinander. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 20. April bis zum 28. Mai 2018 durchgeführt. Es gingen Stellungnahmen des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Neuapostolischen Kirche, der Handwerkskammer Karlsruhe, des Polizeipräsidiums Karlsruhe – Referat Prävention und Sachbereich Verkehr, der IHK Karlsruhe, der Verkehrsbetriebe Karlsruhe, des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Karlsruhe, des Landesamtes für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart, der Stadtwerke Karlsruhe, der Naturschutzverbände (BUND, LNV und NABU und des Zentralen Juristischen Dienstes der Stadt Karlsruhe als Denkmalschutzbehörde, Natur- und Bodenschutzbehörde, Immissions- und Arbeitsschutzbehörde, Abfallrechts- und Altlastenbehörde sowie Wasserbehörde ein. Mit den zu diesem Verfahrensstand vorgetragenen Stellungnahmen hatte sich der Gemeinderat anlässlich des Einleitungs- und Auslegungsbeschlusses auseinandergesetzt und an der Planung vom 16. April 2018 in der Fassung vom 1. Februar 2019 festgehalten. Ergänzend hierzu verweisen wir auf die Verwaltungsvorlage Nr. 2019/0150 zu TOP 7 der Gemeinderatssitzung vom 26. März 2019. Fachliche Hinweise des Gartenbauamtes führten dazu, dass im Zuge der Vorbereitung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes die schriftlichen Festsetzungen über Grünflächen, Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Pflanzgebote und Pflanzerhaltung noch einmal überarbeitet wurden und der geänderte Planentwurf ein neues Fassungsdatum vom 4. April 2019 erhielt. Die Grundzüge der Planung blieben durch die Änderungen unberührt. Auf der Grundlage des am 26. März 2019 gefassten Beschlusses wurde der Planentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 29. April bis 31. Mai 2019 öffentlich ausgelegt und die Träger öffentlicher Belange erhielten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Rahmen der Auslegung haben sich nur wenige Träger öffentlicher Belange erneut zu der Planung geäußert und letztlich keine erheblichen Einwendungen vorgebracht. Hervorzuheben ist hier die Stellungnahme aus dem Arbeitskreis Naturschutz Bergdörfer im BUND, welche an die bereits zuvor von den Naturschutzverbänden geäußerten Bedenken gegen die fachgerechte Ermittlung und Bewertung von Fledermausquartieren sowie Kritik an den geplanten Artenschutzmaßnahmen anknüpft. Nach fachlicher Einschätzung des Büros arguplan und des städtischen Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ist die neuerliche Kritik der Naturschutzverbände unbegründet; weitergehende Artenschutzmaßnahmen werden nicht für erforderlich gehalten. Die im Zuge der Offenlage eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden in der als Anlage 1 beigefügten Synopse aufbereitet und den wertenden Aussagen der Stadtplanung gegenübergestellt. Aus der Öffentlichkeit ging lediglich eine einzige Stellungnahme ein. Diese setzte sich kritisch mit der seinerzeit geplanten Gabionenwand vor dem Gebäude B1 im Bereich der Grenze zu dem nördlich gelegenen Grundstück Flurstück-Nr. 49676 auseinander. Konkret wurde beanstandet, dass die vorgesehene Geländeaufschüttung samt Befestigung des Hanges mit Gabionen zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe und optisch wie eine Wand an der Grundstücksgrenze wirke. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächen verkürzt würden. Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Synopse. Den Einwendungen wurde letztlich durch eine geänderte, von der Grundstücksgrenze weiter abrückende Stellung der Gabionenwand und die Neukonzeption eines Böschungsstreifens mit Gehölzpflanzungen Rechnung getragen. Um die nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg erforderlichen Abstandsflächen sicher einzuhalten, wurde ferner der betreffende Baukörper des Gebäudes B1 innerhalb des Baufensters um ca. 0,5 m in Richtung des Gebäudes B2 verschoben. Neben den aus der Öffentlichkeitsbeteiligung resultierenden Änderungen und einer im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zusätzlich festgesetzten Fläche, die mit einem Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers zu belasten ist, ergab sich weiterer Anpassungsbedarf aufgrund geänderter Nutzungsanforderungen des Vorhabenträgers. Auf Wunsch des Vorhabenträgers wurde die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte Pflege- Wohngemeinschaft in eine Senioren-Wohngemeinschaft umgestaltet, was mit einer Verkleinerung der betreffenden Räumlichkeiten unter Beibehaltung der 12 Wohneinheiten, der Ausbildung eines zusätzlichen 1-Zimmer-Appartments mit Terrasse, der Umstrukturierung des Kellers, einer geänderten Anzahl von Kfz- und Fahrrad-Stellplätzen sowie einer Veränderung der Hoffassade des Gebäudes A3 einherging. Aufgrund der vorgenannten Planänderungen, die gleichwohl weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die wesentlichen Elemente des Planungskonzeptes berühren, hat die Verwaltung in Anwendung der Ermächtigung des Gemeinderats vom 26. März 2019 entschieden, den Entwurf erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange entsprechend zu beteiligen. Gegenstand der erneuten Auslegung, die sodann in der Zeit vom 21. Oktober bis 11. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 November 2019 stattfand, war die Entwurfsfassung mit dem neuen Fassungsdatum vom 14. August 2019. Von Trägern öffentlicher Belange gingen mehrere Stellungnahmen ein, in denen jedoch keine neuen abwägungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. Zu den Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen durch das Stadtplanungsamt in der als Anlage 3 beigefügten Synopse verwiesen. Hervorzuheben ist hier die wiederum aus dem Arbeitskreis Naturschutz Bergdörfer im BUND stammende Stellungnahme der Naturschutzverbände, die sich erneut kritisch mit den Untersuchungsmethoden und Bewertungen der artenschutzrechtlichen Prüfung sowie den geplanten Artenschutzmaßnahmen auseinandersetzte. Die fachliche Prüfung der Stellungnahme durch das Büro arguplan und das städtische Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat ergeben, dass die bisher vorgesehenen Maßnahmen ausreichend sind und keine neuen bewältigungsbedürftigen Artenschutzkonflikte aufgezeigt wurden. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zum Satzungsentwurf waren in diesem Verfahrensstadium nicht zu verzeichnen. Nach einigen wenigen redaktionellen Änderungen erhielt der Entwurf das letztgültige Fassungsdatum 7. Januar 2020. III. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alledem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 16. April 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2020 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe- Wolfartsweier (zur Fassung vom 4. April 2019 sowie zur Fassung vom 14. August 2019) vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 16. April 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2020 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende Ergänzende Erläuterungen Seite 9 S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe-Wolfartsweier Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe-Wolfartsweier gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 16. April 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2020, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe – Wolfartsweier Entwurf Vorhabenträger: SÜBA Bauen und Wohnen Karlsruhe GmbH Alte Kreisstraße 42 76149 Karlsruhe T. 0721 – 7802‐0 F. 0721 – 7802‐22 info@sbw‐karlsruhe.de Planverfasser: VbB VEP GERHARDT.stadtplaner.architekten Werkgemeinschaft Karlsruhe Weinbrennerstraße 13 Freie Architekten BDA 76135 Karlsruhe Kammerer & Stengel T. 0721 – 831030 Partnerschaft mbB F. 0721 – 8310399 Schubertstraße 2 mail@gsa‐karlsruhe.de 76185 Karlsruhe T. 0721 – 84006 ‐ 0 F. 0721 – 84006 ‐ 66 info@wgk‐ka.de ‐ 2 ‐ Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 5 2. Bestehende Planungen ........................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung .................................................................. 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ..................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme ................................................................................ 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ........... 6 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten ................................................................ 6 3.2.2 Bodenbeschaffenheit ............................................................................... 7 3.2.3 Artenschutz ............................................................................................ 7 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................... 9 3.4 Eigentumsverhältnisse ........................................................................... 10 3.5 Belastungen .......................................................................................... 10 4. Planungskonzept ................................................................................. 11 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung .................................................. 12 4.2 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 12 4.3 Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 13 4.4 Bauweise .............................................................................................. 14 4.5 Abstandsflächen .................................................................................... 14 4.6 Erschließung ......................................................................................... 16 4.6.1 ÖPNV ................................................................................................... 16 4.6.2 Motorisierter Individualverkehr ............................................................... 16 4.6.3 Ruhender Verkehr ................................................................................. 16 4.6.4 Geh‐ und Radwege ................................................................................ 16 4.6.5 Feuerwehrzufahrt .................................................................................. 17 4.6.6 Ver‐ und Entsorgung .............................................................................. 17 4.7 Gestaltung ............................................................................................ 17 4.8 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ............. 18 4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen ..................................................................... 18 4.8.2 Ausgleichsmaßnahmen ......................................................................... 19 4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz ........................................................... 20 4.9 Belastungen .......................................................................................... 27 4.9.1 Altlasten ............................................................................................... 27 4.9.2 Schall ................................................................................................... 27 4.9.3 Luftqualität ........................................................................................... 29 4.9.4 Energieeffizienz / Klimaschutz ................................................................ 29 4.9.5 Kampfmittel .......................................................................................... 29 5. Umweltbericht ..................................................................................... 30 6. Sozialverträglichkeit ............................................................................ 30 7. Statistik ............................................................................................... 30 7.1 Flächenbilanz ........................................................................................ 30 ‐ 3 ‐ 7.2 Geplante Bebauung ............................................................................... 30 7.3 Bodenversiegelung ................................................................................ 30 8. Kosten ................................................................................................. 31 9. Durchführung ....................................................................................... 31 10. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 31 B. Hinweise (beigefügt) ............................................................................ 32 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................... 32 2. Entwässerung ....................................................................................... 32 3. Niederschlagswasser ............................................................................. 32 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 33 5. Baumschutz .......................................................................................... 33 6. Altlasten ............................................................................................... 33 7. Erdaushub / Auffüllungen ....................................................................... 33 8. Private Leitungen .................................................................................. 33 9. Barrierefreies Bauen .............................................................................. 33 10. Erneuerbare Energien ............................................................................ 34 11. Dachbegrünung und Solaranlagen .......................................................... 34 12. Artenschutz .......................................................................................... 34 13. Wasserschutzgebiet ............................................................................... 35 14. Kriminalprävention ................................................................................ 35 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ........... 36 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................... 36 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 36 2. Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 36 3. Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 36 4. Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 37 5. Abstandsflächen .................................................................................... 37 6. Stellplätze und Garagen, Carports .......................................................... 37 7. Nebenanlagen ....................................................................................... 37 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ..................................... 37 8.1 Erhaltung von Bäumen ........................................................................... 37 8.2 Pflanzgebote für Einzelbäume ................................................................ 37 8.2.1 Zu pflanzende Bäume außerhalb der Tiefgarage ...................................... 38 8.2.2 Zu pflanzende Bäume auf der Tiefgarage ................................................ 38 8.2.3 Bedingte Festsetzung für die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der Freihaltetrasse der Stadtbahn ........................................................... 38 8.2.4 Artenverwendungsliste für Pflanzgebot Einzelbaum ................................ 38 8.3 Dachbegrünung ..................................................................................... 39 8.4 Begrünung der Tiefgaragen .................................................................... 40 8.5 Pflanzung von Schnitthecken ................................................................. 40 9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ....................................... 40 9.1 Ersatzpflanzungen von Gehölzen ............................................................ 40 ‐ 4 ‐ 9.2 CEF‐Maßnahmen .................................................................................. 41 9.3 Weitere Artenschutzmaßnahmen (keine CEF‐Maßnahmen) ..................... 42 9.3.1 Nistmöglichkeiten ................................................................................. 42 9.3.2 Beleuchtung .......................................................................................... 42 10. Geh‐ und Leitungsrechte ........................................................................ 42 11. Schallschutz .......................................................................................... 42 11.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen ............................................................. 42 11.2 Passive Schallschutzmaßnahmen ........................................................... 43 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 44 1 Dächer .................................................................................................. 44 2. Werbeanlagen und Automaten ............................................................... 44 3. Einfriedigungen, Stützmauern ................................................................ 45 4. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen ............................................. 45 5. Abfallbehälterstandplätze ...................................................................... 45 6. Außenantennen .................................................................................... 45 7. Niederspannungsfreileitungen ............................................................... 45 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 46 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung ...................................... 47 Unterschriften ................................................................................................ 49 Anlage zur Begründung ‐ Vorhaben‐ und Erschließungsplan ............................ 50 ‐ 5 ‐ A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Der Vorhabenträger „SÜBA Bauen und Wohnen Karlsruhe GmbH“ plant im Karls‐ ruher Stadtteil Wolfartsweier auf einem ca. 0,82 ha großen, heute gewerblich ge‐ nutzten Areal am nordwestlichen Ortsrand an der Ecke Ringstraße / Steinkreuz‐ straße eine Wohnbebauung mit einer Senioren‐Wohngemeinschaft und Praxis‐ räumen sowie Kindertagesstätte. Die Planung ist aus einer Mehrfachbeauftra‐ gung hervorgegangen und wurde bereits vom Ortschaftsrat und vom Planungs‐ ausschuss befürwortet. Das Vorhaben ist nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungs‐ plans nicht genehmigungsfähig. Das für die Umsetzung des Vorhabens erforderli‐ che Planungsrecht soll über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplans gem. § 12 BauGB (Ziffer 2) hergestellt werden. 2. Bestehende Planungen 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Abb.1: Ausschnitt Flächennutzungsplan ‐ 6 ‐ Das Planungsgebiet ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan des Nach‐ barschaftsverbandes Karlsruhe (FNP NVK) als „Gewerbliche Baufläche“ darge‐ stellt. Die geplante Wohnnutzung ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwi‐ ckelt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung geändert werden. Aufgrund der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger nach § 4 BauGB (Anmerkung: Verfahren im Rahmen der Flächennutzungs‐ planung) im Frühjahr 2018 besteht die Möglichkeit, dass die im FNP 2010, 5. Aktu‐ alisierung als "geplante Gewerbliche Baufläche" dargestellte Fläche "Hörgel", die nordöstlich an das Plangebiet angrenzt, doch in den FNP 2030 übernommen wird. Entgegen ursprünglicher Planungen soll die Erschließung der Fläche dann aber von Norden erfolgen und nicht über die Steinkreuzstraße 14. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der rechtsverbindliche Bebauungsplan (Straßen‐ und Baulinienplan) Nr. 392 „Wingertäcker“ vom 10.09.1970 setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohn‐ gebiet fest. Aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist die Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht möglich. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nummer 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Straßenflurstücks 21972 und hat eine Größe von insge‐ samt ca. 0,82 ha. Das Grundstück wird im Süd‐Osten durch die Steinkreuzstraße, im Süd‐Westen durch die Ringstraße mit anschließender Wohnbebauung, im Nord‐Westen durch ein privates Grundstück mit Wohnbebauung und im Nord‐Osten durch die Wen‐ deschleife der Straßenbahn begrenzt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der im zeichnerischen Teil festgesetzte Geltungsbereich. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten Das Planungsgebiet liegt am nördlichen Ortseingang des Stadtteils Karlsruhe‐ Wolfartsweier in prägnanter Ortsrandlage. Durch seine Lage an der Straßenbahn‐ Haltestelle verfügt es über eine ausgezeichnete Verkehrsanbindung. Neben der gegenwärtig als Gewerbefläche genutzten und überwiegend versiegel‐ ten Grundstücksfläche befindet sich im nördlichen Bereich des Plangebiets ein Pappel‐Baumbestand. Aus Gründen des Verkehrsschutzes kann die Pappelgruppe auf Dauer nicht erhalten bleiben, da eine ausreichende Standsicherheit der Bäume nicht gewährleistet ist. Das zuständige städtische Amt hatte daher schon eine Fäll‐ genehmigung erteilt, deren Wirksamkeit aktuell ausgesetzt ist. Eine gutachterliche Untersuchung der Pappeln hat ergeben, dass vorab die Fällung von zwei dringli‐ ‐ 7 ‐ chen Gefahrenbäumen und Kronenrücknahmen an den Nachbarbäumen aus Grün‐ den der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Der übrige Pappelbestand, aus dem die zwei Gefahrenpappeln entnommen wurden, bleibt nach den Sicherungsmaßnah‐ men vorerst erhalten. Das Gelände fällt vom Süden (Steinkreuzstraße) nach Nor‐ den (Flurstück 21971/2) von ca. 130 m über NHN auf ca. 121 m über NHN um ca. 9 m ab. Das Plangebiet liegt im Bereich des Wasserschutzgebietes Durlacher Wald Zone lll B. Der höchste bisher gemessene Grundwasserstand liegt bei rd. 116,00 m über NHN. (T511 Talwiesenstr. Spielplatz). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte max. Grundwasserstand überschritten werden kann. 3.2.2 Bodenbeschaffenheit Im zum Vorhaben erstellten Baugrundgutachten (Siehe Ziffer 10 der Begründung) werden zur geologischen Situation im Plangebiet folgende Aussagen getroffen: Am östlichen Rheintalgrabenbruch grenzt eine tektonische Hochscholle aus Bunt‐ sandstein an das mit Kies gefüllte Becken des Rheintalgrabens, der sich von Basel bis Frankfurt erstreckt. Im Bereich der Untersuchungsfläche lagert Hangschutt und Geschiebe aus roten Buntsandsteingeröllen, der noch von Lößlehm überlagert wird. Löß wurde während der Eiszeit dünenartig aus den unbewaldeten Schotter‐ fluren des Rheingrabens ausgeblasen und an den Hängen wieder abgelagert. Die Kiesfüllung der Oberrheinebene lag früher noch bis zu 6 m über der jetzigen Talaue, sodass in der unteren Hanglage auch noch alte Terrassenreste aus alpinen Kiesen vorhanden sind. Während der schluffige Löß nach der Eiszeit zu wenig trag‐ fähigem Lößlehm durchgewittert ist, bilden die ab 1,5 m Tiefe durchgehend vor‐ handenen Geröllschichten aus hartem Buntsandstein oder Kiesen der Hochter‐ rasse einen gut tragfähigen Baugrund. Im Übrigen wird auf die Inhalte des Baugrundgutachtens verwiesen. Der nördliche Teil des Grundstückes liegt in der Kinzig‐Murg‐Rinne. Aufgrund der Nähe zur tektonisch entstandenen Grabenbruchkante des Oberrheingrabens ist mit unterirdischem Schichtwasser zu rechnen. 3.2.3 Artenschutz Das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet wurde im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vom Büro arguplan aus Karls‐ ruhe untersucht. Die Ergebnisse werden gegliedert nach den betroffenen Arten nachfolgend zusammenfassend dargestellt. Die Bewertung der Bestandsauf‐ nahme und die Darstellung des daraus abgeleiteten Maßnahmenkonzepts erfolgt unter Ziffer 4.8.3 der Begründung. ‐ 8 ‐ Bestandsaufnahme im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags Vögel Im Rahmen der Vogelkartierung wurden insgesamt 23 Vogelarten im Vorhabenbe‐ reich festgestellt. Bei acht Arten handelt es sich um Brutvögel (Arten mit Brutnach‐ weis oder Brutverdacht). Wertgebende bzw. gefährdete Arten befinden sich nicht darunter. Die nachgewiesenen Brutvogelarten stellen vor allem Gehölzbewohner dar. Gebäudebrüter (z.B. Haussperling, Hausrotschwanz) nutzen das Areal nur als Nahrungshabitat. Fledermäuse Im Rahmen der sechs Detektorbegehungen wurden im Untersuchungsgebiet Flug‐ aktivitäten von Zwergfledermäusen festgestellt. Es besteht der Verdacht, dass die Gebäude und der Pappelbestand zeitweise als Einzelquartiere genutzt werden. Al‐ lerdings ergab die Habitatpotenzialanalyse ein sehr geringes Angebot an fleder‐ mausrelevanten Strukturen im Vorhabenbereich. Im Fachbeitrag wird festgestellt, dass es keine Hinweise auf ein Wochenstubenquartier (Fortpflanzungsstätte) im Gebäudekomplex und im Baumbestand gibt. Beide Strukturen können jedoch als sporadisch genutzte Tagesquartiere (Ruhestätten) einzelner Zwergfledermausin‐ dividuen dienen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Biotopausstattung wird mit einem Vorkommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Vorhaben‐ bereich nicht gerechnet. Totholzkäfer Das Vorkommen von Totholzkäfern (Heldbock, Juchtenkäfer und Scharlachkäfer) im Plangebiet wurde geprüft. Die Entwicklung des Heldbocks erfolgt ausschließlich in Stiel‐ und Trauben‐Eichen, besonders in latent geschädigten lebenden Bäumen in sonnenexponierter Lage. Da innerhalb des Eingriffsbereichs keine Eichen vorhanden sind, kann ein Vorkom‐ men ausgeschlossen werden. Der Juchtenkäfer besiedelt alte anbrüchige Laubbäume in Parks, Alleen, historisch genutzte Waldformen (Hudewälder) und alte Eichen‐ und Buchenwälder mit Stör‐ stellen. Die Larvenentwicklung erfolgt im Mulmkörper von Stammhöhlungen und Spalten alter Laubbäume (ebd.). Das Mindestvolumen eines zur Fortpflanzung in Frage kommenden Mulmkörpers beträgt einige Liter (ebd.). Aufgrund des noch all‐ gemein guten Vitalitätszustands der Pappel‐ Bäume ist im Vorhabenbereich nicht mit größeren Mulmhöhlen zu rechnen. Der Scharlachkäfer lebt unter morschen, feuchten Rinden stehender und liegender Laubbäume, v.a. an Pappeln und Weiden. Die aktuellen Fundorte in Baden‐Würt‐ temberg liegen in der Oberrheinebene bei Rastatt und Karlsruhe. Bei der Erfassung des Scharlachkäfers an den liegenden Pappel‐Totholzstämmen im Vorhabenbe‐ reich wurden keine Larven festgestellt. Aufgrund der sich ablösbaren Rinde weist das Totholz zwar potenziell geeignete Besiedlungsstrukturen auf, aufgrund der starken Beschattung ist jedoch kein optimaler Larvallebensraum gegeben. ‐ 9 ‐ Sonstige Arten Vor dem Hintergrund der vorliegenden Biotopausstattung wird mit einem Vor‐ kommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Vorhabensbereich nicht gerechnet. Zum Beispiel ist die Fläche für Amphibien aufgrund des Fehlens von Ge‐ wässern nicht geeignet. Auch für Reptilien (v.a. Zauneidechse) sind keine geeigne‐ ten Habitate vorhanden. Hinweise zu weiteren relevanten Arten im Rahmen des Verfahrens Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden von den Natur‐ schutzverbänden Hinweise zu Art und Umfang möglicher Vorkommen arten‐ schutzrechtlich relevanten Arten im Plangebiet abgegeben, denen das Büro Argu‐ plan mit fachlicher Unterstützung des Fachamtes für Umwelt und Arbeitsschutz nachgegangen ist Außerdem wurden weitere Begehungen unter Einsatz eines Baumkletteres im Gebiet und den Bestandsgebäuden durchgeführt. Die Beurtei‐ lung der Beobachtungsergebnisse und ihre Berücksichtigung im Rahmen des Maß‐ nahmenkonzepts werden unter Ziffer 4.8.3 dargestellt: Vögel Bei den Vogelarten wurden von den Naturschutzverbänden zusätzlich als wertge‐ bende Brutvogelarten der Star (RL‐D 3), die Klappergrasmücke (RL‐BW V) und der streng geschützte Grünspecht festgestellt. Mit der Heckenbraunelle und der Nach‐ tigall wurden zwei weitere Brutvogelarten festgestellt, bei denen es sich jedoch um ungefährdete Arten handelt. Bei einer weiteren Begehung im Dezember 2018 wur‐ den Spechtlöcher im Plangebiet entdeckt. Fledermäuse Die Naturschutzverbände übermittelten Informationen über Beobachtungen bzw. Anregungen für die Fledermausarten Zwergfledermaus, Graues Langohr, Breitflü‐ gelfledermaus und Kleiner Abendsegler. Sonstige Arten Als weitere Art wurde seitens der Naturschutzverbände im Plangebiet ein Vorkom‐ men der Haselmaus vermutet. Bei einer Begehung im Dezember wurde ein Vor‐ kommen von Eichhörnchen im Plangebiet festgestellt. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Der im südlichen Bereich des Plangebiets konzentrierte Gebäudebestand setzt sich aus diversen Gewerbegebäuden wie einer Fabrikationshalle, Lagerflächen, einer Ausstellungshalle und Büroräumen zusammen. Außerdem befindet sich eine Trafostation im Planungsgebiet. Die Erschließung des Planungsgebietes er‐ folgt über die Ringstraße. Im nördlichen Teil des Plangebietes befindet sich der Anschluss an das Wander‐ wegsystem Odenwald‐Vogesen, der im Rahmen der Planung fortgeführt werden soll. ‐ 10 ‐ 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Straßengrundstück im Nordwesten des Plangebiets befindet sich im Eigen‐ tum der Stadt Karlsruhe. Der Vorhabenträger hat mit dem Eigentümer der Flä‐ chen des Plangebietes (Flurstücke: 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Stra‐ ßenflurstücks 21972) einen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Übertragung des Ei‐ gentums wurde inzwischen vollzogen. 3.5 Belastungen Altlasten Das Grundstück ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AS Maschinenfabrik Thielicke“ und der Objekt‐Nummer 04893 im Bodenschutz‐ und Altlastenkataster erfasst. Auf dem Gelände war zwischen 1953 und 2006 die Maschinenfabrik Thielicke & Co aktiv. Von 2009 bis 2011 wurde ein Handel mit Kfz ‐Teilen betrieben. Aus der Historischen Untersuchung geht hervor, dass in verschiedenen Bereichen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, sodass ein Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund oder das Grundwasser aus fachtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann. Verdachtsbereiche sind unter anderem die unterirdischen Heizöltanks, der Be‐ reich der Spänelagerung oder die Werk‐ und Montagehalle, in der vermutlich mit Lösemitteln umgegangen wurde. Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Gelände weitere bodenschutzrechtliche Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden‐Grundwasser erforderlich. Unter‐ suchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden‐Mensch können in Abhängig‐ keit der Detailplanung erforderlich werden. Die weiteren und abschließenden Bodenuntersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchgeführt werden. Aufgrund der vorliegen‐ den Untersuchungen gibt es keine Anhaltspunkte für Gefährdungen, die sich als absolutes Planungshindernis erweisen, weil sie auf Ebene des Planvollzugs die Be‐ bauung ausschließen. Immissionen Zu berücksichtigen waren die Einwirkungen des Straßenbahn‐ und des Straßen‐ verkehrslärms auf das Plangebiet, insbesondere durch die nördlich verlaufende B3 und die südlich gelegene Autobahn A8. Außerdem wurden die Auswirkungen der Planung auf die umgebende Wohnbe‐ bauung untersucht. Dabei waren insbesondere die geplanten Tiefgaragenzufahr‐ ten zu berücksichtigen. Weiterhin waren die in dem Plangebiet vorgesehene Kindertagesstätte sowie der daran angrenzende Kinderspielplatz in die Überlegung mit einzubeziehen. Dabei war nicht der durch den Betrieb entstehende Kinderlärm, sondern der durch even‐ tuelle Freizeitaktivitäten von Jugendlichen entstehende Lärm, wie z. B. auf Bolz‐ plätzen oder Skateranlagen, schalltechnisch zu bewerten. ‐ 11 ‐ Zur Bewertung der schalltechnischen Belange wurde ein Fachgutachten erstellt. Kampfmittel Im Rahmen der Planung war auch eine mögliche Belastung des Plangebiets durch Kampfmittel zu prüfen. Aus diesem Anlass wurde von der Firma UXO PRO CON‐ SULT eine Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittel‐ belastung erstellt. 4. Planungskonzept Vor dem Hintergrund eines steigenden Bedarfs an Wohnungen für Senioren aber auch anderer Bevölkerungsgruppen plant die SÜBA Bauen & Wohnen Karlsruhe GmbH die Errichtung von sieben Wohnhäusern und einer Kindertagesstätte. Ne‐ ben den Wohnungen mit unterschiedlichen Zuschnitten sind im Bereich des Erd‐ geschosses eine Seniorenwohngemeinschaft und eine Arztpraxis vorgesehen. Die Planung basiert auf dem Entwurf der Werkgemeinschaft Karlsruhe Freie Architek‐ ten BDA. Die Bebauung gliedert sich in drei Teilbereiche, die in ihrer Höhenentwicklung ge‐ staffelt sind. An der Steinkreuzstraße befindet sich der fußläufige Hauptzugang zur ersten Baugruppe sowie in das Planungsgebiet an sich. Über eine großzügige Platzsituation wird der Ortseingang von Wolfartsweier auch für Fußgänger neu gestaltet. In der ersten Baugruppe an der Steinkreuzstraße befindet sich die Seniorenwohn‐ gemeinschaft mit 12 Plätzen im Erdgeschoss zweier im Erdgeschoss verbundener Baukörper (A2 und A3 gemäß Bezeichnung im VEP). Eine Arztpraxis ist im Erdge‐ schoss des dritten, an der Ringstraße gelegenen Riegelgebäudes (A1 gemäß Be‐ zeichnung im VEP) untergebracht. Alle Gebäude werden vom geschützten Innen‐ hof aus erschlossen. Die zweite Baugruppe wird aus vier 2‐spännigen Punkthäusern gebildet, die sich in lockerer Anordnung ebenfalls um einen geschützten Aufenthalts‐ und Erschlie‐ ßungshof gruppieren. Zwischen den beiden Gruppen befindet sich die 2‐geschos‐ sige Kindertagesstätte. Diese ist aufgrund ihrer Kubatur bzw. Geschossigkeit als Sondernutzung ablesbar. Die wechselnde Geschossigkeit innerhalb des Vorha‐ bens trägt zur Maßstäblichkeit der Bebauung bei und somit zur verträglichen In‐ tegration in die umliegende Bebauung. Insgesamt ist die Errichtung von 62 Wohnungen geplant, die über 1,5 bis 4 Zim‐ mer verfügen. Die Ausrichtung der geplanten Baukörper orientiert sich am Verlauf der Ring‐ straße und formt den Ortsrand des Stadtteils an dieser Stelle neu. Die kubischen Gebäude mit begrüntem Flachdach fügen sich in ihrer Höhenentwicklung in die bestehende Bebauung ein. Die Nachbarbebauung staffelt sich vom Hochpunkt an der Steinkreuzstraße mit 4 Geschossen zum Tiefpunkt am nordwestlichen Grund‐ stücksrand mit 1 Geschoss ab. Am Ortseingang wurden dementsprechend die bei‐ den Riegelgebäude als Hochpunkte der Bebauung ausgebildet. Der Höhenent‐ ‐ 12 ‐ wicklung der Umgebungsbebauung folgend staffeln sich die Gebäude von 4 Voll‐ geschossen plus Staffelgeschoss im Süd‐Osten auf 3 Vollgeschosse bzw. 2 Vollge‐ schosse plus Staffelgeschoss entlang der nördlichen Gebietsgrenze ab. Die private Parkierung erfolgt in zwei Tiefgaragen, die über die Ringstraße er‐ schlossen werden. Die Parkplätze für die Kindertagesstätte und die Arztpraxis werden ebenfalls von der Ringstraße angedient. Die erforderlichen Fahrradstell‐ plätze sind teilweise ebenerdig, teilweise im Bereich der Tiefgaragen unterge‐ bracht. Der Spielplatz des Quartiers liegt zentral im Plangebiet und wird durch Hecken‐ und Baumpflanzungen zum Außenbereich abgegrenzt. Der daran angrenzende Freibereich der Kindertagesstätte befindet sich teilweise auf der Tiefgarage und überwindet den Höhenunterschied durch Sitzstufen. Die nicht überbauten Flä‐ chen der Tiefgaragen sind begrünt und unter Berücksichtigung der entsprechen‐ den Überdeckung mit Einzelpflanzungen ergänzt. Ein Wegenetz verbindet die verschiedenen Außenbereiche und führt im Süden auf den öffentlichen Quartiers‐ platz, der durch seine Gestaltung zum Verweilen einlädt und an die vorhandene Bushaltestelle anknüpft. Die gem. § 35 Abs. 1 LBauO BW notwendigen barrierefreien Wohnungen, berück‐ sichtigen die von der LBO gestellten Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die geplanten Wohngebäude sind über den angelegten öffentlichen Gehweg entlang der Ringstraße barrierefrei erreichbar. Das Grünkonzept sieht, neben den zwei zu erhaltenden Bäumen im nördlichen Plangebiet, eine straßenbegleitende Begrünung entlang der Ringstraße sowie die Fortführung der Baumreihe entlang der Steinkreuzstraße vor. Im Gebiet sind ver‐ einzelt Baumstandorte vorgesehen, die sich in Richtung des östlichen Gebietsran‐ des verdichten. 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung In Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Geltungsbereich nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchfüh‐ rungsvertrag unter Bezug auf den zugehörigen Vorhaben‐ und Erschließungsplan (VEP) verpflichtet hat. Die gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zulässige Änderung eines Durchführungsvertrags ist nur im Einvernehmen zwischen Vorhabenträger und Stadt Karlsruhe möglich. Sollten sich Änderungen einvernehmlich als sinnvoll er‐ weisen, muss nicht der Bebauungsplan durch ein entsprechendes Verfahren geän‐ dert werden, sondern es genügt eine Änderung des Durchführungsvertrages, so‐ fern diese sich innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ge‐ zogenen Rahmens bewegt. 4.2 Art der baulichen Nutzung Hauptziel des Vorhabens ist die Schaffung von neuem, innerstädtischen Wohn‐ raum, ergänzt durch eine Kindertagesstätte, eine Arztpraxis und ggf. eine Praxis für Physiotherapie. Zur Umsetzung der Planungsziele wird im Plangebiet ein All‐ gemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. ‐ 13 ‐ In Anwendung von § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass Tankstellen und Gar‐ tenbaubetriebe unzulässig sind. Gartenbaubetriebe stehen aufgrund ihrer Flä‐ chenintensität dem Ziel der Schaffung von neuem Wohnraum entgegen, durch Tankstellen werden aufgrund des Verkehrsaufkommens Konflikte mit der geplan‐ ten Wohnnutzung befürchtet. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für die Verwaltung können in untergeordnetem Umfang zur Wohn‐ nutzung eine sinnvolle oder verträgliche Ergänzung darstellen und können des‐ halb gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie räumlich untergeordnet sind und keine verkehrlichen oder schalltechnischen Be‐ lange entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der an drei Seiten des Plangebiets anschließenden Wohn‐ bauflächen gewährleisten die Festsetzungen insgesamt die Umsetzung des ge‐ planten Vorhabens und eine homogene Entwicklung der bestehenden Wohnsied‐ lung. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Wandhöhe. Festgesetzt wird der Maximalwert. Wandhöhen Die festgesetzten Wandhöhen ermöglichen eine zwei‐ bis viergeschossige Bebau‐ ung inklusive Staffelgeschoss und orientiert sich damit an der Höhenentwicklung der bestehenden Bebauung auf der Südwestseite der Ringstraße. Insofern fügt sich die geplante Bebauung in ihrer Höhe in das städtebauliche Umfeld ein. Die Bezugshöhen sind im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Höhennormal‐ null festgesetzt. Grundflächenzahl Die festgesetzte maximale Grundflächenzahl entspricht mit 0,4 der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete. Nach BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 be‐ zeichneten Anlagen um maximal 50% überschritten werden, also maximal bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6. Dieser Wert ist jedoch zur Umsetzung des wohn‐ und betriebstechnisch erforderlichen Umfangs an Parkierungsflächen und Tiefga‐ ragen nicht ausreichend. Deshalb ist es notwendig, dass abweichend von der Regelung in §19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zugelassen wird. Bei dem Vorhaben geht es um die Nachnutzung eines Gewerbe‐ standorts und um die Schaffung von neuem Wohnraum in Kombination mit Anla‐ gen für soziale und gesundheitliche Zwecke auf einem städtebaulich integrierten Standort. ‐ 14 ‐ Das Vorhaben stellt einen wertvollen Beitrag für die Schaffung von dringend be‐ nötigten innerstädtischen Wohnraum dar und trägt als Maßnahme der Innenent‐ wicklung aus dem im Baugesetzbuch formulierten Anspruch für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung. Bei einer Überschreitung der zulässigen Grundfläche ist zu prüfen, ob die Über‐ schreitung der Schaffung von gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse entgegen‐ steht und im welchen Umfang ein Ausgleich für die Beeinträchtigungen geschaf‐ fen werden muss. Die Überschreitung wird nicht durch die Gebäude selbst bzw. eine erhöhte städte‐ baulichen Dichte verursacht, die Obergrenze der BauNVO für Allgemeine Wohn‐ gebiete wird eingehalten. Somit kann auch angesichts der gewählten Gebäude‐ stellung davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Besonnung und Be‐ lüftung der geplanten Gebäude und der bestehenden Gebäude in der Umgebung gegeben ist. Die Überschreitung der zulässigen Grundfläche resultiert vielmehr aus dem er‐ höhten Versiegelungsgrad und dem damit verbundenen Rückgang des Grün‐ und Baumbestandes. Um diesen negativen Folgen der Flächenversiegelung entgegen‐ zuwirken, wird eine ausreichende Erdüberdeckung und Begrünung für die Tiefga‐ ragen, die Begrünung der Dachflächen der Gebäude und weitere Pflanzgebote an den Gebietsrändern festgesetzt. Die Dachbegrünung dient ebenfalls der besseren Rückhaltung des Regenwassers und wirkt sich insgesamt positiv auf das Stadt‐ klima aus. Durch die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen wird Park‐ platzlärm für die geplante Bebauung und den umliegenden Bestand minimiert und somit negative Auswirkungen auf die Wohnqualität vermieden. Insofern wird es insgesamt städtebaulich für vertretbar gehalten, eine Überschrei‐ tung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeich‐ neten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zuzulassen. Geschossflächenzahl Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,17 erfor‐ derlich. Die GFZ bewegt sich damit in dem von der in § 17 der BauNVO für Allge‐ meine Wohngebiete vorgesehenen Rahmen. 4.4 Bauweise Die festgesetzte offene Bauweise sichert durch die damit einhergehende Be‐ schränkung der Länge der Baukörper, dass sich die geplanten Gebäude maßstäb‐ lich in ihre bauliche Umgebung einfügen. 4.5 Abstandsflächen In der südlichen Baugruppe werden die erforderlichen Abstandsflächen zwischen zwei der geplanten Gebäude in einem Teilbereich der Fassade nicht eingehalten, um eine bessere Abgrenzung des halböffentlichen Innenhofbereichs vom im Süd‐ westen des Planungsgebiets gelegenen öffentlichen Platzraum zu erreichen. Da ‐ 15 ‐ dadurch jedoch gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt wer‐ den, erscheint die Unterschreitung der Abstandsflächen in diesem beschränkten Umfang vertretbar. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass in diesem Bereich (Bereich „A1“ gemäß zeichnerischem Teil) die Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m reduziert werden dürfen. Die Belange des Brandschutzes bleiben von der Festsetzung unberührt. Auch für den Bereich zwischen dem geplanten Kindergarten und dem südlich an‐ grenzenden Wohngebäude wird eine Regelung für eine Reduzierung der Ab‐ standsflächen getroffen. Danach dürfen in dem im zeichnerischen Teil mit „A2“ festgesetzten Bereich die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflä‐ chen auf eine Mindesttiefe von 2,5 m reduziert werden. Vordächer bis zu einer Tiefe von 2,5 m dürfen auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet wer‐ den. Die Vermeidung dieser Regelung durch eine Verschiebung der Baukörper ist nicht möglich, da es sonst an anderer Stelle zu einer Überlappung der Abstandsflächen kommen würde. Eine Reduzierung der Geschosshöhen wurde ebenfalls geprüft, der konstruktive Aufbau der Geschosse und der Gründächer ist aber bereits mini‐ miert, so dass nur eine Reduktion der Geschossigkeit und damit des Wohnrau‐ mangebots zu einer Einhaltung der Abstandsflächen führen würde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Geländeversprungs zwischen Kita und Wohngebäude keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes zu erwarten sind. Auch für den Betrieb des Kindergartens sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da im betroffenen Bereich keine dauerhaften Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Die Vorgaben des Brandschut‐ zes wurden berücksichtigt. Insofern kann auch bei der geplanten Reduzierung der Abstandsflächen davon ausgegangen werden, dass weiterhin gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnissen herrschen. Insofern wird die getroffene Regelung zur Redu‐ zierung der Abstandsflächen in diesem Fall für vertretbar gehalten. An der östlichen Geltungsbereichsgrenze können die erforderlichen Abstandsflä‐ chen von 0,4 der Wandhöhe im Bereich der südlich gelegenen Baugruppe in zwei Teilbereichen (Flächen „A3“ gemäß zeichnerischem Teil) nicht auf den eigenen Grundstücksflächen nachgewiesen werden. Da das angrenzende Grundstück, auf das die Abstandsflächen fallen, dauerhaft für verkehrliche Zwecke genutzt wer‐ den, ist auch langfristig mit keiner weiteren Bebauung in diesem Bereich zu rech‐ nen. Insofern ist gewährleistet, dass auch trotz der reduzierten Abstandsflächen weiterhin gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich herrschen, so dass auch in diesem Bereich eine Regelung zur Reduzierung der Abstandsflä‐ chen vertretbar erscheint. Im Übrigen werden die von der LBO Baden‐Württemberg für Allgemeine Wohn‐ gebiete vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten. ‐ 16 ‐ 4.6 Erschließung 4.6.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die beiden Haltepunkte der Bushaltestelle „Wolfarts‐ weier‐Nord“ in der Steinkreuzstraße bzw. über die Buslinien 27 – Durlach – Palm‐ bach (Waldbronn), 47 – Hauptbahnhof – Stupferich/Rathaus – 107 – Durlach – Ett‐ lingen und 118 – Zündhütle – Langensteinbach sowie über die Straßenbahnlinien 2 und 8 an das städtische ÖPNV‐Netz angeschlossen. Gemäß Verkehrsentwicklungsplan Karlsruhe ist eine Streckenergänzung der Stadtbahn von Wolfartsweier nach Ettlingen/Grünwettersbach vorgesehen, für die eine Freihaltetrasse im vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurde. 4.6.2 Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über das beste‐ hende Straßennetz der Ringstraße. Änderungen am bestehenden Straßennetz sind nach aktueller Einschätzung nicht erforderlich. Die geplanten Zufahrtsberei‐ che für die Tiefgaragen sind im zeichnerischen Teil festgesetzt. 4.6.3 Ruhender Verkehr Da die Freiflächen im Umfeld der geplanten Gebäude im Wesentlichen als woh‐ nungsbezogene Frei‐ und Grünflächen dienen sollen, werden die für die Nutzun‐ gen erforderlichen Stellplätze im Wesentlichen im Bereich von zwei Tiefgaragen untergebracht. Lediglich vor der geplanten Kindertagesstätte sind 7 ebenerdige Privatparkplätze vorgesehen. Außerdem werden entlang der Ringstraße 20 öf‐ fentliche Parkplätze vorgesehen. Insgesamt werden im Plangebiet 101 Stellplätze untergebracht. Bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze wurde gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung von einem Stellplatz pro Wohneinheit ausgegangen. Für die weiteren geplanten Nutzungen wurden die Vorgaben der VwV Stellplätze unter Einbeziehung des ÖPNV‐Bonus berücksichtigt. Danach ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 96 Stellplätzen. Abzüglich der 20 öf‐ fentlichen Stellplätze ergibt sich, dass im Plangebiet für die geplanten Nutzungen 5 Stellplätze mehr als erforderlich angeboten werden. Fahrradstellplätze Die nach § 35 LBO („Wohnungen“) erforderlichen Stellplätze sind im Bereich der Tiefgaragen untergebracht. Zusätzlich werden weitere Fahrradstellplätze als Besucherstellplätze in den Au‐ ßenanlagen untergebracht. Insgesamt sind 205 (150 in TG und 55 oben) Fahrradstellplätze vorgesehen. 4.6.4 Geh‐ und Radwege Entlang der Ringstraße wird ein öffentlicher Gehweg vorgesehen. Die erforderli ‐ che Fläche wird im zeichnerischen Teil als öffentliche Verkehrsfläche gesichert. ‐ 17 ‐ Der bestehende Wanderweg im Norden des Plangebietes wird erhalten und barri‐ erefrei an den bestehenden Wanderweg angeschlossen. Die Sicherung des Weges wird im zeichnerischen Teil durch ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gesi‐ chert. Der bestehende Gehweg entlang der Westseite der Ringstraße wird erhalten und entsprechend fortgeführt. 4.6.5 Feuerwehrzufahrt Der außerhalb des Geltungsbereichs im Nord‐Osten an das Plangebiet angren‐ zende, derzeit beschränkte öffentlich gewidmete Weg (für Fußgänger und Rad‐ fahrer) ist verkehrsrechtlich als Feuerwehrzufahrt zulässig. Eine Umwidmung ist nicht erforderlich. 4.6.6 Ver‐ und Entsorgung Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme Die Versorgung des Plangebietes erfolgt durch Anschluss an das bestehende Ver‐ sorgungsnetz. Für die Stromversorgung ist eine Trafostation im nördlichen Be‐ reich der Tiefgarage geplant. Um den Zugriff zur Trafostation für den Versor‐ gungsträger zu sichern, wurde ein entsprechendes Leitungsrecht im Bebauungs‐ plan festgesetzt. Entwässerung Die Entwässerung des Bauvorhabens erfolgt durch Anschluss an das bestehende Mischsystem. Es kann an den bestehenden Mischwasserkanal in der Ringstraße angeschlossen werden. Die Einleitbeschränkung für Regenwasser beträgt 65 l/s. Darüber hinaus anfallendes Regenwasser ist zurück zu halten. Zur Entlastung der bestehenden Kanalisation werden Retentionsmaßnahmen umgesetzt. Dazu zählen die extensive Begrünung der Dachflächen der Hauptge‐ bäude mit einer Aufbaustärke von mindestens 12 cm und die intensiv begrünten Aufbauten (durchlässige Überdeckung) der Tiefgarage (für Anlagen zur natürli‐ chen Entlüftung der Tiefgaragen, für die zulässigen Nebenanlagen und für Wege darf die Vegetationsdecke unterbrochen werden). Im Rahmen der Entwässerungsplanung wird auch ein Überflutungsnachweis ge‐ mäß DIN 1986‐100 geführt. Abfallentsorgung Die notwendigen Aufstellflächen für Abfallbehälter sind in die Gebäude integriert. Die Entsorgung der Abfallbehälter erfolgt über die Ringstraße. Der Abstand der geplanten Aufstellflächen zur Ringstraße beträgt weniger als 15 m. 4.7 Gestaltung Die Gestaltung der Gebäude ist Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung und wurde bereits im Ortschaftsrat Wolfartsweier und im Planungsausschuss der Stadt Karls‐ ruhe behandelt und befürwortet. ‐ 18 ‐ Die mit begrünten Flachdächern versehene Bebauung wird neben der angrenzen‐ den Wohnbebauung als eigenständige Einheit wahrgenommen. In Länge und Ge‐ schossigkeit fügen sich die zwei‐ bis viergeschossigen Baukörper aber maßstäb‐ lich in die umliegende Bebauung ein. Auch die Gliederung der Fassaden sowie die Materialität der Fassade schaffen Be‐ züge zur bestehenden Bebauung. Die Fassaden sind als helle Putzfassaden mit dunkleren Akzenten gestaltet. Die Staffelgeschosse sind durch Rücksprünge ge‐ genüber den darunterliegenden Geschossen abgesetzt. Um zu verhindern, dass Dachaufbauten störend in Erscheinung treten, haben sie, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, in dem sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten. Um ein durchgängiges Erscheinungsbild zum Straßenraum sicherzustellen und zur Verbesserung der Durchgrünung des Plangebietes sind Einfriedigungen nur als geschnittene Hecken mit oder ohne dahinter liegendem Drahtgeflecht bzw. Metallgitterzaun zulässig. Da zum Abfangen des Geländes zur Umsetzung des Vorhabens an mehreren Stellen des Plangebiets Stützmauern erforderlich sind, werden diese zugelassen. Werbeanlagen und Automaten sind aufgrund der geplanten Nutzung und der Auswirkung auf das Ortsbild nur eingeschränkt vorgesehen und werden daher in ihrer Größe und Lage beschränkt. 4.8 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen Von der Baumaßnahme sind insgesamt 74 durch die städtische Baumschutzsat‐ zung erfasste Bäume betroffen, für die eine Fällerlaubnis erforderlich ist. Für 22 Pappeln im Plangebiet lag eine Fällerlaubnis aus dem Jahr 2007 vor, auf deren Grundlage bereits damals 7 Pappeln gefällt wurden. Eine weitere Pappel wurde etwa im Jahr 2004 auf 3 bis 4 Meter Höhe reduziert. Die Gültigkeit jener Fällgenehmigung ist zwischenzeitlich abgelaufen Vom Sachverständigenbüro Weber wurde im Zuge des Verfahrens ein Gutachten zur Verkehrssicherheit des Baumbestandes von noch 15 Pappelexemplaren, hier‐ von 13 in einer „Pappelgruppe“ (Stand: 17.12.2018) erstellt, in dem bei 4 ausge‐ wählten Kanada‐ Pappeln eine Stichprobe durchführt wurde und Angaben zur Stand‐ und Bruchsicherheit im Sinne der Verkehrssicherheit gemacht werden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass 2 der untersuchten Kanada‐Pappeln nicht ver‐ kehrssicher sind und im Winter 2018/19 gefällt werden müssen, wobei die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Bei einem Baum sind Pflegemaßnah‐ men zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit notwendig. Einer der unter‐ suchten Bäume ist noch verkehrssicher. Da die Bäume fast alle vom Pappelglas‐ flügler befallen sind, kann über die restlichen Bäume, die nicht eingehend unter‐ sucht wurden, keine Aussage über die Verkehrssicherheit getroffen werden. Es ist anzunehmen, dass sich der Schädling immer noch in den Bäumen befindet. Über ‐ 19 ‐ die Bohrlöcher können zusätzlich holzzersetzende Pilze eintreten. Nach Einschät‐ zung des Gutachters ist es fraglich, ob diese Pappelgruppe noch lange erhalten werden kann. Für die beiden nicht verkehrssicheren Bäume wurde bereits eine Fällgenehmi‐ gung erteilt und die Fällung durchgeführt, da sie eine akute Gefahr für mehrere Fußwege, die Straßenbahnwendeschleife und ein benachbartes Wohnhaus dar‐ stellen. Im Zuge der Fällarbeiten sind die angrenzenden Bäume durch Kronenre‐ duzierungen zu entlasten, um deren Verkehrssicherheit bei den veränderten Ver‐ hältnissen gewährleisten zu können. Die in der Fällgenehmigung enthaltenen ar‐ tenschutzrechtlichen Vorgaben wurden bei der Fällung berücksichtigt. Da bei der Untersuchung der beiden Bäume 3 Eichhörnchenkobel festgestellt wurden, war die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für Eichhörnchen im Rah‐ men der Fällgenehmigung erforderlich. Die Fällung der restlichen Bäume erfolgt in Absprache mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz. Vorgesehen ist der Erhalt einer Birke und einer Vogelkirsche am nordwestlichen Grundstücksrand. Der Erhalt dieser Bäume wurde planungsrechtlich gesichert. Details zur Sicherstellung des fachgerechten Erhalts sind im Durchführungsver‐ trag geregelt. Es werden insgesamt 46 Einzelbäume und eine Fläche von ca. 488 m² mit Wildhecke gepflanzt. Die Pflanzungen sind planungsrechtlich gesichert. Sie sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen Die Tiefgarage wird mit einer Substratschicht bedeckt, deren Stärke oberhalb der „Drän‐/Retentions‐ und Filterschicht“ mindestens 40 cm betragen soll und je nach Standort und Art der Bepflanzung bis zu ca. 0,9 m betragen kann. Dadurch wird eine entsprechende Begrünung mit Rasen, Stauden und z.T. Bäumen ermöglicht. Die Flachdächer werden ebenfalls begrünt, so dass gegenüber dem bisherigen Zustand eine stärkere Durchgrünung des Planungsgebietes umgesetzt wird. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut‐ zung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats auf den Dächern oberhalb einer Drän‐ und Filterschicht hat mindestens 12 Zentimeter zu betragen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus den Listen unter den Planungsrechtlichen Festsetzungen, Ziffer 8.2. 4.8.2 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der ‐ 20 ‐ durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist deshalb nicht erforderlich. 4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz Nachfolgend wird die Entwicklung des artenschutzrechtlichen Maßnahmenkon‐ zepts erläutert. Dabei werden zuerst die aus dem artenschutzrechtlichen Fachbei‐ trag abgeleiteten Maßnahmen dargestellt, anschließend die Ergänzungen des Maßnahmenkonzepts im Laufe des Verfahrens. Maßnahmenkonzept des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags Für die Belange des Artenschutzes wurde vom Büro arguplan GmbH aus Karlsruhe ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Darin wurde die Planung auf ein Vorliegen bzw. eine drohende Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstat‐ bestände des § 44 Abs.1 BNatSchG geprüft und insofern das besondere Arten‐ schutzrecht des BNatSchG abgearbeitet. Abgeleitet von der unter Ziffer 3.2.3 dar‐ gestellten Bestandsaufnahme von relevanten Arten werden in dem Fachbeitrag nachfolgende Maßnahmen empfohlen: Vögel Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet): Entfernung des Vegetationsbestandes außerhalb der Brutzeit der Vögel Baubeginn außerhalb der Brutzeit Ersatzpflanzungen von Gehölzen im Plangebiet zur Minimierung des Ver‐ lustes des bestehenden Pappelwäldchens (Schnellwachsende Baumgruppe und Wildhecke) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen): Aufhängen von Vogelnistkästen außerhalb des Planungsgebiets: ‐ 2Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32 mm) (Aufhänghöhe > 2 m) Die externen CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden im Umfeld des Plangebiets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 durchgeführt. Die Orte, wo die Kästen installiert werden sollen, sind der nachfolgenden Abb. 2 zu entnehmen. Der Verbleib der Kästen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 20308 wird im Rahmen des Durchfüh‐ rungsvertrags verbindlich geregelt. Aufhängen von Vogelnistkästen innerhalb des Planungsgebiets: ‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32mm) (Aufhänghöhe > 2 m) Die internen CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden in den beiden zum Erhalt festgesetzten Bestandsbäumen umgesetzt. Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet) Installation von Vogelkästen: ‐ 21 ‐ ‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32 mm) (Aufhänghöhe > 2 m). Es ist geplant, die beiden Kästen auf die beiden Giebelseiten der Kindertagesstätte zu verteilen. Abb.2 Anbringungsorte für Nistkästen für Vögel und Fledermäuse (CEF‐Maßnahmen) ‐ 22 ‐ Fledermäuse Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet): Entfernung des Vegetationsbestandes in der Aktivitätszeit der Fleder‐ mäuse Gebäudeabriss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets): Aufhängen von Fledermauskästen: ‐ 2 Fledermauskästen (Modell Schwegler: Typ 1FF Flachkasten) (Aufhäng‐ höhe > 3 m) Die CEF‐Maßnahmen (Fledermauskästen) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung der Anbringungsorte auf Abb. 2. Der Verbleib der Kästen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 20308 wird im Rah‐ men des Durchführungsvertrags verbindlich geregelt. Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet) Installation von Fledermauskästen: ‐ 2 Fledermauskästen am geplanten Kindergartengebäude Ergänzung des Maßnahmenkonzepts im Verfahren Abgeleitet von den Anregungen der Träger öffentlicher Belange und den Untersu‐ chungsergebnissen von weiteren Begehungen des Plangebiets im Dezember 2018 wurde das Maßnahmenkonzept ergänzt. Nachfolgend wird nach betroffenen Ar‐ ten sortiert zusammenfassend dargestellt, welche Ergänzungen vorgenommen wurden und wie die Anregungen der Träger öffentlicher Belange bewertet wurden. Vögel Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet): Maßnahmen gegen Vogelschlag Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets): Aufhängen von Vogelnistkästen: ‐ Zusätzliche Installation von 1 Starenkasten (Modell Schwegler: Staren‐ höhle 3S) (Aufhänghöhe > 2 m) Die CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung gem. Abb. 2. ‐ 23 ‐ Erläuterung zu den die Vögel betreffenden Ergänzungen: Beobachtung von Star (RL‐D 3) und Klappergrasmücke (RL‐BW V) als wert‐ gebende Brutvogelarten sowie dem streng geschützten Grünspecht: Das Vorkommen des Stars wird bei dem Maßnahmenkonzept berücksich‐ tigt, indem ein Nistkasten im Umfeld zusätzlich aufgehängt wird. Beim Grünspecht ist vorhabenbedingt nicht mit einem Revierverlust zu rechnen. Da die Art im Allgemeinen Reviergrößen von über 150 ha besitzt und, wie das Vorkommen im Bereich des Planungsraumes zeigt, im Umfeld geeignete Lebensräume (mit Brutbäumen) existieren, ist ein Ausweichen auf die Umgebung möglich. Ausgleichsmaßnahmen für die Art sind daher nicht erforderlich. Das Revierzentrum der Klappergrasmücke wurde im Zuge der artenschutz‐ rechtlichen Untersuchungen in einer Hecke im direkten Umfeld der Ein‐ griffsfläche festgestellt. Das Revier erstreckte sich auch auf die Gehölzrand‐ zone des Geltungsbereichs. Da somit mit keinem vollständigen Revierver‐ lust zu rechnen ist, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erfor‐ derlich. Die Art profitiert auch von der geplanten Anlage von Wildhecken am Nordrand des Planungsraumes. Beobachtung der Heckenbraunelle und der Nachtigall (Brutvogelarten): Bei den genannten Arten handelt es sich um ungefährdete Arten. Im Regel‐ fall ist gemäß der aktuellen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bei den häufigen und verbreiteten Vogelarten aufgrund deren günstigen Erhal‐ tungszustandes und der großen Anpassungsfähigkeit ein Vorhaben nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstößt (s. Bick 2016, Natur und Recht 38 (2): 73‐78). Durch die geplante Anlage von Wildhecken im Norden des Geltungsbereichs werden für die Arten Ersatzlebensräume zur Verfü‐ gung gestellt, so dass das Beschädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgelöst wird. Aufgrund der Gehölzbeseitigung außer‐ halb der Brutzeit wird der Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Berücksichtigung des Themas Vogelschlag: Als Minimierungsmaßnahme ist vorgesehen, dass für großflächige Glasele‐ mente ausschließlich Elemente aus bedrucktem vogelschlagsicherem Glas zu verwenden sind. Außerdem ist auf Übereckverglasungen und spiegelnde Elemente zu verzichten. Im Bedarfsfall werden die Maßnahmen mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz abgestimmt. ‐ 24 ‐ Fledermäuse Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets): Aufhängen von Fledermauskästen: ‐ Installation von 8 (statt vorher 2) Fledermauskästen (Modell Schwegler: Typ 1FF Flachkasten) (Aufhänghöhe > 3 m) Die CEF‐Maßnahmen (Fledermauskästen) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung Abb. 2. Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet) ‐ Installation von 16 fassadenintegrierte Kästen für Fledermäuse in den neu entstehenden Gebäuden (2 Kästen pro Gebäude = 16 Kästen, Modell Sch‐ wegler: Typ 1 FR Fassadenröhre) (Aufhänghöhe > 3 m) Erläuterung zu den die Fledermäuse betreffenden Ergänzungen des Maßnah‐ menkonzepts im Laufe des Verfahrens: Zu den Gebäuden Beim Gebäudeabriss sollen potentielle Strukturen, wie zum Beispiel das At‐ tikablech, in Anwesenheit der ökologischen Baubegleitung vorsichtig und nach Möglichkeit händisch entfernt werden. Der Abbruch wird in Anwesenheit einer ökologischen und fledermauskund‐ lichen Baubegleitung mit vorheriger Detektorefassung durchgeführt. Die Integration von 16 Fledermauskästen in den neuen Gebäuden wird fest‐ gesetzt. Acht Fledermausflachkästen wurden bereits an nahe gelegenen Bäumen aufgehängt um einen ausreichenden Ausgleich für wegfallende Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten zu schaffen. Dem Verdacht auf Wochenstuben der Zwergfledermaus in den Gebäuden wurde im Rahmen einer Baum‐ und Gebäudekontrolle im Dezember 2018 nachgegangen und hat sich nicht bestätigt. Zum Baumbestand Baumkontrolle zwecks gegebenenfalls vorgezogener Fällung: Im Baumbestand gibt es keine großen Baumhöhlen. Lediglich eine kleinere, fledermausgeeignete Höhle (derzeit ungenutzt) und Kleinstrukturen/Rin‐ denstrukturen. Bei der Gebäude‐ und Baumkontrolle im Dezember 2018 wurde festgestellt, dass keine Winterquartiere durch die Fällung betroffen sind, da die Äste der Pappeln stark der Witterung ausgesetzt sind und keine ungestörten, frostfreien Aufenthaltsorte bieten. Durch eine Sichtkontrolle durch Baumkletterer konnte die Wahrscheinlich‐ keit, dass Tiere bei den Fällarbeiten zu Schaden kommen, besser beurteilt werden. Im vorliegenden Fall konnte das Risiko, dass Fledermäuse im Win‐ terschlaf bei einer Fällung betroffen sind, stark eingegrenzt werden, da ‐ 25 ‐ kaum bis keine geeigneten Strukturen vorhanden sind. Ein signifikant er‐ höhtes Tötungsrisiko von Fledermäusen durch eine Fällung in den Winter‐ monaten besteht somit nicht. Ausgleich der Balzhabitate und zugehöriger Quartiere: Der Bebauungsplan setzt neben den allgemeinen Pflanzgeboten auch die Pflanzung mehrerer großkroniger Bäume (18‐20cm Stammumfang bei Pflanzung) und Wildhecken fest. Im Westen grenzt die landwirtschaftliche Feldflur von Wolfartsweier, seit Neuestem geschützt durch das Land‐ schaftsschutzgebiet „Oberwald‐Rißnert”, an den Vorhabenbereich. Im Os‐ ten grenzt Wolfartsweier direkt an den Bergwald und das Landschafts‐ schutzgebiet ,,Bergwald‐Rappeneigen“. Das Gebiet zeichnet sich durch na‐ turnahe Waldtypen, reizvolle Waldränder mit Übergängen zu extensiven Gärten und Streuobstwiesen aus. Der Baumbestand in der Steinkreuz‐ straße ist zwar ein Teillebensraum von Fledermäusen. Eine essentielle Be‐ deutung als Nahrungshabitat, Balzquartier, Winter‐ und Sommerquartier ist dem Bestand jedoch nicht zuzusprechen. Tagesquartier der Zwergfledermaus im Pappelbestand; Nahrungsquartier von Zwergfledermäusen, Kleinen Abendseglern, Breitflügelfledermäusen und Grauen Langohren: Durch die Integration von Fledermauskästen in den neuen Gebäuden, auf‐ gehängte Fledermauskästen im Umfeld des Plangebiets, neue Gebäu‐ desturkturen, der Pflanzung von großkronigen Bäumen und Wildhecken und die Nähe zum Bergwald wird gewährleistet, dass der Erhaltungszu‐ stand der Population verschiedener Fledermausarten sich nicht verschlech‐ tert. Von dem Aufhängen der Kästen soll in erster Linie die Zwergfleder‐ maus profitieren, welche das Plangebiet als Tagesquartier nutzt. Allen üb‐ rigen von den Naturschutzverbänden gemeldeten Arten (Kleinabendseg‐ ler, Breitflügelfledermaus) dient der Geltungsbereich bzw. der dortige Pap‐ pelbestand möglicherweise als Nahrungshabitat. Aber auch sie können die Kästen ebenfalls als Einzelquartier nutzen. Der Pappelbestand wurde sei‐ tens der Naturschutzverbände aufgrund der relativ geringen Entfernung zu einem bekannten Quartier des Grauen Langohrs eine essenzielle Bedeu‐ tung zugesprochen. Diese Einschätzung konnte trotz intensiver Fledermau‐ suntersuchungen nicht bestätigt werden, was auch fachlich der „wenig mo‐ bilen und strukturgebundenen“ Art entspricht. Um die Beanspruchung ei‐ nes Nahrungslebensraumes für alle betroffenen Arten auszugleichen, ist die Anlage einer Wildhecke und von Baumgruppen am Nordostrand des Geltungsbereich vorgesehen. Eine essentielle Bedeutung als Nahrungsha‐ bitat, Balzquartier, Winter‐ und Sommerquartier ist dem Bestand jedoch nicht zuzusprechen. ‐ 26 ‐ Sonstige Tierarten Haselmaus Als weitere Art wurde seitens der Naturschutzverbände im Plangebiet ein Vorkommen der Haselmaus vermutet. Hierzu wurde vom Fachplanungs‐ büro eine Potentialanalyse durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass im Vorhabenbereich nicht mit der Haselmaus zu rechnen ist. Eichhörnchen Im Rahmen der Baum‐ und Gebäudekontrolle im Dezember 2018 wurden Eichhörnchen als weitere artenschutzrechtlich relevante Art im Plangebiet identifiziert. Eichhörnchen sind national besonders geschützt. Solange kein zulässiges Eingriffsvorhaben vorliegt, ist eine Ausnahme der unteren Na‐ turschutzbehörde erforderlich, sollte eine Störung oder Tötung der Eich‐ hörnchen unumgänglich sein. Diese wurden mit folgender Maßgabe erteilt: Bei der Fällung des Baumbestandes (im Januar/Februar) inklusive Sträucher nach Fällfreigabe sind die Bäume mit den meisten Eichhörnchenkobeln zu belassen (gemäß Bericht zum Kontrolltermin 2 Bäume). So verbleiben acht Kobel, um den dort lebenden Eichhörnchen die Winterruhe und die an‐ schließende Fortpflanzung zu ermöglichen. Fällung der ,,Kobelbäume” er‐ folgt nach Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz zu einem Zeitpunkt, an dem die Fledermäuse mobil sind und fliehen kön‐ nen, sollten sie sich in den Bäume aufhalten. Außerdem werden als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maß‐ nahmen) vor Beginn der Rodungs‐ und Fällarbeiten im umliegenden Baum‐ bestand entsprechend der nachfolgenden Abbildung 3 Ersatzkobel für Eich‐ hörnchen aufgehängt. Abb.3 Anbringungsorte für Ersatzkobel für Eichhörmchen (CEF‐Maßnahmen) ‐ 27 ‐ Insekten Zum Schutz der Insektenpopulation wurde festgesetzt, dass für die Stra‐ ßenbeleuchtung und die grundstücksbezogene Beleuchtung insekten‐ freundliche Leuchtmittel (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder‐ drucklampen) zu verwenden sind, wobei die Leuchten nach oben abge‐ schirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuch‐ tende Fläche). Die Leuchtengehäuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten geschützt sein, die Oberflächentemperatur der Leuchten darf 60° C nicht überschreiten. Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgeschlagenen bzw. im Verfahren er‐ gänzten artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden, soweit es sich um Maßnah‐ men innerhalb des Geltungsbereichs handelt, in den Bebauungsplan übernommen, des Weiteren im Durchführungsvertrag geregelt. Die Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs (CEF‐Maßnahmen) werden durch entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. 4.9 Belastungen 4.9.1 Altlasten Aufgrund der jahrelangen altlastenrelevanten Nutzung kann eine Verunreinigung des Untergrundes und des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Aus fach‐ technischer Sicht sind auf dem Gelände weitere bodenschutzrechtliche Untersu‐ chungen für den Wirkungspfad Boden‐Grundwasser erforderlich. Untersuchun‐ gen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden‐Mensch können in Abhängigkeit der Detailplanung erforderlich werden. Anfallendes Rückbau‐ und Aushubmaterial ist in jedem Fall abfallrechtlich zu un‐ tersuchen. Im Vorfeld sind ein Rückbau‐ sowie ein Aushub‐ und Entsorgungskon‐ zept von einem Sachverständigen zu erarbeiten und der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz vorzulegen. Sämtliche Baumaßnahmen sind gutachterlich zu überwachen. Eine Muldenversickerung über mögliche vorhandene anthropogene Auffüllungen oder nutzungsbedingte Verunreinigungen ist nicht zulässig. Die Auffüllungen bzw. das verunreinigte Bodenmaterial sind auszuheben und fachgerecht zu ent‐ sorgen. Die Schadstofffreiheit ist analytisch nachzuweisen (Sohlbeprobung). Die weiteren und abschließenden Bodenuntersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchgeführt werden. 4.9.2 Schall Im Rahmen der schalltechnischen Stellungnahme waren zum einen Aussagen über die Einwirkungen durch Verkehrslärm auf das Plangebiet anhand der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sowie durch Straßenbahnlärm zu beurteilen. Weiterhin sind die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung zu beur‐ teilen. Hierbei ist der von der Zufahrt zur Tiefgarage ausgehende Lärm als Gewer‐ ‐ 28 ‐ belärm einzustufen und nach der TA‐Lärm zu beurteilen. Ergänzend ist zu unter‐ suchen, inwieweit sich Geräuschimmissionen aus der geplanten Kindertages‐ stätte mit angrenzendem Spielplatz auf das Plangebiet auswirken. Aufgrund der unter Ziffer 3.5. dargestellten Immissionssituation in der Umgebung des Plangebietes wurde zur Klärung der schalltechnischen Belange ein schalltech‐ nisches Gutachten vom Büro „Schalltechnik Dr. Müller“ aus Rheinstetten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Der resultierende Lärmeintrag aus dem Straßen‐ und Schienenverkehr liegt be‐ reichsweise deutlich über den Lärmpegeln, die nach den Planungsrichtwerten der städtebaulichen Schallschutznorm DIN 18 005 /1/ für eine Bebauung mit wohnli‐ cher Nutzung anzustreben sind. Deshalb werden im Bebauungsplan geeignete Lärmminderungsmaßnahmen festgesetzt. Hierbei werden durch geeignete Bau‐ formen bzw. Grundrissgestaltung und passive Schallschutzmaßnahmen an Ge‐ bäuden verträgliche Verhältnisse in Wohn‐ und Arbeitsräumen geschaffen. Abschirmmaßnahmen sind an den zur Steinkreuzstraße bzw. Straßenbahn‐ Schleife weisenden Gebäudefassaden nicht durchführbar. Eine etwaige Abschir‐ mung von der Steinkreuzstraße (z.B. durch eine h = 2 m hohe Lärmschutzwand) wurde geprüft, könnte in Teilen der Bebauung aber keine spürbare Minderung der Beurteilungspegel bewirken, zumindest nicht in den oberen, zur wohnlichen Nut‐ zung geplanten Gebäudebereichen. Aufgrund der nur in einem kleinen Einwirkungsbereich in Bodennähe erreichba‐ ren Verbesserung der Geräuschimmissionssituation, der Barrierewirkung einer solchen Mauer und den negativen Auswirkungen auf das Ortsbild erscheint diese aufwändige bautechnische Maßnahme als nicht angemessen und städtebaulich vertretbar. Der angestrebte offene Charakter des geplanten öffentlichen Platzes im Süden des Geltungsbereichs wäre so nicht umsetzbar, auch Sicherheitsas‐ pekte (mangelnde Einsehbarkeit) sprechen gegen eine solche Lösung. Hinsichtlich möglicher Geräuscheinwirkungen aus dem Betrieb des Kindergartens ist festzustellen, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspiel‐ plätzen ausgeht, gemäß BImSchG /2/(§ 22 Abs.1a) im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist und im Wohnumfeld hingenommen werden muss. Ein Bolzplatz bzw. eine Skateranlage oder ähnliches durch Nutzung von Jugendlichen ist nicht vorgesehen. Der Kinder‐ Spielplatz im Außenbereich des Kindergartens wird ausschließlich von Kindern und nicht von Jugendlichen genutzt. Dies wird durch eine entsprechende Beschilderung sichergestellt. Die im Gutachten vorgeschlagenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnah‐ men wurden in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen. Im Gutachten wird außerdem eine ergänzende Maßnahme genannt, die zu einer weiteren Reduzierung der Schallbelastung und damit zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt, aus schalltechnischer Sicht unter Berücksichtigung der rele‐ vanten Normen jedoch nicht zwingend erforderlich ist und daher auch nicht als Festsetzungsvorschlag im Gutachten genannt wird. Danach können zum Schutz der Außenbereiche (Loggien und Balkone o.ä.), welche direkt an der Steinkreuz‐ straße liegen, diese zusätzlich mit einem „verglasten Wintergarten“ o.ä. mit ei‐ nem bewerteten Schalldämmmaß von Rw > 25 dB eingeplant werden. ‐ 29 ‐ 4.9.3 Luftqualität Eine relevante Erhöhung der Luftbelastung durch das Vorhaben ist nicht zu er‐ warten. Durch die punktartige Positionierung der Gebäude wird ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet. Der erhöhte Dämmstandard der Gebäude in Verbin‐ dung mit einer effizienten Energieversorgung (siehe auch unter Ziff. 4.9.4) tragen dazu bei, den Ausstoß von Luftschadstoffen zu minimieren. 4.9.4 Energieeffizienz / Klimaschutz Für die Bebauung des Plangebiets hat der Vorhabenträger ein Energiekonzept er‐ stellt. Dabei wurden verschiedene Varianten der Gebäudehülle inklusive der Anla‐ gen zur Raumheizung und zur Trinkwarmwasserbereitung mit Hilfe von Energie‐ bilanzen untersucht. Die zur Umsetzung vorgesehene Vorzugsvariante sieht eine zentrale Wärmever‐ sorgung aller Gebäude über ein hocheffizientes Nahwärmenetz mit Gas‐BHKW und Spitzenlastkessel vor. Über das BHKW kann so in Kraft‐Wärme‐Kopplung der größte Teil der benötigten Wärme bereitgestellt sowie zusätzlich Strom produ‐ ziert und vor Ort genutzt werden. Die Wärmeverteilung in den Gebäuden erfolgt über niedertemperaturbasierte Flächenheizungen. Die Belüftung der Gebäude wird über dezentrale Lüftungsanlagen (Wohngebäude) bzw. eine zentrale Lüf‐ tungsanlage (Kindertagesstätte) mit Wärmerückgewinnung realisiert. In Kombi‐ nation mit erhöhten Dämmstärken bei den Bauteilen der Gebäudehülle sowie ei‐ ner durchgehenden 3‐fach Wärmeschutzverglasung wird bei den Wohngebäuden der Standard eines KfW‐Effizienzhaus 55 erreicht. Die Kindertagesstätte verpasst bei gleicher Ausführung auf Grund der schlechteren Bewertung durch die Berech‐ nung nach DIN 18599 (Nichtwohngebäude) den KfW‐55‐Standard nur knapp. Dennoch werden auch hier gesetzliche Anforderungen der Energieeinsparverord‐ nung (EnEV) um ‐23% beim Jahres‐Primärenergiebedarf (Qp‘) bzw. mit über ‐50% beim mittleren U‐Wert (Ht‘) für opake Bauteile unterschritten. Die Absicherung des KfW 55 Standards der Wohngebäude erfolgt über den Durchführungsvertrag. Die Begrünung der Flachdächer und der Tiefgarage, die Gestaltung der Fassaden als helle Putzfassaden und die punktartige, die Durchlüftung erlaubende Gebäu‐ deanordnung vermeiden eine negative Wirkung auf das Lokalklima. 4.9.5 Kampfmittel Von der Firma UXO PRO CONSULT wurde für das Plangebiet eine Luftbildaus ‐ wertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelastung erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Die Auswertung der Luftbildaufnahmen hat den Verdacht der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmitteln nicht bestätigt. Nach jetzigen Kenntnis‐ stand sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Die Luftbildauswertung resultiert in der Erkenntnis, dass die zu untersuchende Wahrscheinlichkeit der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmit‐ teln verschwindend gering ist. Folglich besteht keine zwingende Notwendigkeit, den Beginn der Phase B (technische Erkundung der Kampfmittelbelastung und ‐ 30 ‐ Gefährdungsabschätzung) der Kampfmittelräumung zu veranlassen. Nach jetzi‐ gem Kenntnisstand ist die technische Erkundung demnach nicht zwingend not‐ wendig. Die tatsächliche Kampfmittelbelastung des Erkundungsgebietes kann ausschließlich durch technische Methoden vor Ort überprüft werden. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprü‐ fung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: Das Vorhaben ist in Teilbereichen eine Maßnahme des sozial geförderten Woh‐ nungsbaus. Die Gebäude sind teilweise barrierefrei konzipiert, die Wohnungsgrö‐ ßen und Zuschnitte orientieren sich an den Bedürfnissen der Nutzer. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Wohngebietca. 0,65 ha79,00% Verkehrsflächenca. 0,17 ha21,00% Grünflächenca. 0,00 ha Ausgleichsflächenca. 0,00 ha Gesamtca. 0,82 ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung AnzahlWohnei nhei ten Bruttogrundfläche Einzelhäuser86214.743 m² 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.0,82 ha100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 0,18 ha21,95% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,66 ha80,49% 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. ‐ 31 ‐ 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe ent‐ stehen keine Kosten. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden im Durchführungsvertrag gere‐ gelt. 10. Übersicht der erstellten Gutachten ‐ Schallgutachten, Schalltechnik–Dr. Müller, Fassung vom 12. Juni 2018 ‐ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, arguplan, Fassung vom April 2018 ‐ Historische Altlastenerkundung, GHJ, Fassung vom 6. März 2018 ‐ Baugrundgutachten, Geologisches Büro Jochen Lang, Fassung vom 12. April 2018 ‐ Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelas‐ tung, UXO PRO CONSULT, Fassung vom 16. April 2018 ‐ 32 ‐ B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand‐ platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu verse‐ hen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er‐ schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vor‐ handenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks‐ und Gebäudeteile können eventuell nur über Hebeanlagen entwäs‐ sert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli‐ cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberflä‐ che möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts‐ gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich‐rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions‐ schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt ange‐ zeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Ge‐ bäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not‐ wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen‐ ‐ 33 ‐ pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter‐ grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde o‐ der Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan‐ desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls‐ ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik‐ reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffäl‐ lige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz‐ behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Do‐ kumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein‐ trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un‐ verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver‐ wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei‐ mengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzge‐ setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. Die Berücksichtigung oder Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag, soweit erforderlich. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 35 LBO). ‐ 34 ‐ 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er‐ neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuer‐ bare‐Energien‐Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er‐ neuerbarer Wärmeenergie in Baden‐Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön‐ nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspit‐ zen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege auf‐ einander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü‐ nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen‐ dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauer‐ hafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, so‐ dass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funk‐ tion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 12. Artenschutz Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, also von Anfang Oktober bis Ende Februar bzw. in Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz. Da gleichzeitig ein störungsbedingtes Verlassen von möglichen Zwergfledermäu‐ sen aus ihren Einzelquartieren gewährleistet werden muss, darf zumindest der Baumbestand im Oktober, bzw. in Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz, gefällt werden. Um eine Tötung/Verletzung von möglichen Fledermäusen in den Gebäuden zu vermeiden, soll der Abriss von Anfang September bis Ende Oktober, bzw. in Ab‐ stimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz, stattfinden, damit die Tiere bei Bedarf ihre Einzelquartiere verlassen können. Um eine Störung brütender Vögel weitestgehend zu vermeiden, dürfen nur die eigentlichen Bauarbeiten vor Beginn der Brutzeit beginnen, damit die Brutpaare bei der Nistplatzwahl entsprechend ausweichen können. Da sich im Spätsommer und Frühherbst witterungsbedingt die Fledermäuse tags‐ über in einem tiefen Torpor befinden und erst nach einigen Minuten aktiv werden können, sind bei der Fällung von Bäumen und beim Gebäudeabriss direkt vor dem ‐ 35 ‐ Fäll‐ bzw. Abrisstermin Aktivitätsbeobachtungen durchzuführen. Ggf. sind ge‐ staffelte Fällungen zur Vergrämung sowie ein vorsichtiges Abdecken des Dachs und anderer geeigneter Strukturen vor dem Abriss erforderlich. Außerdem ist bei der Durchführung einer ökologischen Baubegleitung erforderlich. Die Fällung von Bäumen mit Eichhörnchenkobeln muss zeitlich so erfolgen, dass das Risiko der Betroffenheit von Jungtieren ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Vergrämung bzw. Vergrämung der Eichhörnchen. Am Tag der Fällung und be‐ vor diese begonnen werden sind die betroffenen Eichhörnchenkobel durch einen Baumkletterer oder in anderer geeigneter Weise auf Besatz zu kontrollieren, ggf. vorhandene Tiere sind vorsichtig und behutsam zu vertreiben und die Kobel un‐ verzüglich danach zu entfernen. Zugleich sind von der ökologischen Maßnahmen‐ begleitung nochmals insgesamt die zur Fällung anstehenden Bäume prophylak‐ tisch darauf zu überprüfen, dass auch keine anderen geschützten Tiere tangiert. Vor der Fällung von Bäumen mit Eichhörnchenkobeln sind in Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz künstliche Eichhörnchen‐ Ersatzko‐ bel im nahen Umfeld der zu fällenden Bäume aufzuhängen. Die Fällung ist von ei‐ ner ökologischen Fällbegleitung zu begleiten. Dem Fachamt für Umwelt‐ und Ar‐ beitsschutz ist ein kurzer Bericht hierzu und über den Umgang mit den Kobel vor‐ zulegen. Sollten großflächige Glaselemente geplant sein, ist das Thema Vogelschlagrisiko zu beachten. Für diese Flächen sind ausschließlich Elemente aus bedrucktem vo‐ gelschlag‐sicherem Glas mit hochwirksamen Mustern zu verwenden. Im Bedarfs‐ fall sind die Maßnahmen mit dem Umwelt‐ und Arbeitsschutz abzustimmen. Auf Übereckverglasungen und spiegelnde Elemente ist zu verzichten. 13. Wasserschutzgebiet Das Vorhaben liegt bekanntermaßen in der Zone IIIB des Wasserschutzgebietes Durlacher Wald. Die entsprechende Schutzgebietsverordnung in ihrer jeweils gül‐ tigen Fassung sowie das DVGW‐Arbeitsblatt W 101 „Richtlinie für Trinkwasser‐ schutzgebiete; I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“ vom Juni 2006 sind zu be‐ achten. 14. Kriminalprävention Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens auch Aspekte der Kriminalprävention einbezogen werden sollten, um dem Grund‐ bedürfnis nach einer sicheren Wohnumgebung gerecht zu werden. Wichtige Aspekte sind hierbei z.B. die Gestaltung der Freiräume mit guter Orien‐ tierbarkeit und Sichtbarkeit im Sinne einer sozialen Kontrolle, das Beleuchtungs‐ konzept sowie die Zugangsbedingungen und die technische Sicherung der Ge‐ bäude und Wohnungen. Die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle des Polizeipräsidiums Karlsruhe ist gerne bereit die Bauträger/Bauherren kostenlos und unverbindlich bzgl. eines individu‐ ellen Sicherungskonzeptes zu beraten oder in Zusammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe eine Veranstaltung für Bauinteressenten durchzuführen. ‐ 36 ‐ C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9, 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtli‐ che Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderun‐ gen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 11 und der Planzeichnung (IV.) sind auf der Basis des Vorhaben‐ und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durch‐ führungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Zulässig sind: ‐ Wohngebäude, ‐ die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank‐ und Speisewirt‐ schaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, ‐ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe‐ cke; Ausnahmsweise können zugelassen werden: ‐ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ‐ sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, ‐ Anlagen für Verwaltungen; Nicht zulässig sind: ‐ Gartenbaubetriebe, ‐ Tankstellen. 3. Maß der baulichen Nutzung Die Bezugshöhe (BZH) zur Ermittlung der Wandhöhe wird im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Normalhöhennull festgesetzt. Die Wandhöhe (WH) ist das Maß zwischen der Bezugshöhe und dem oberen Wandabschluss bzw. der Oberkante Flachdachattika. ‐ 37 ‐ Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden. Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von maximal 0,75 überschritten werden. 4. Überbaubare Grundstücksfläche Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit Ausnahme der zur Ringstraße orientier‐ ten Fassaden durch Balkone / Loggien bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 2,20 m überschritten werden. Entlang der Ringstraße können untergeordnete Bauteile die Baugrenze in gering‐ fügigen Maße überschreiten, solange das Lichtraumprofil des Gehwegs und der Zufahrten nicht beeinträchtigt wird. 5. Abstandsflächen In dem im zeichnerischen Teil mit „A1“ festgesetzten Bereich dürfen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m redu‐ ziert werden. In dem im zeichnerischen Teil mit „A2“ festgesetzten Bereich dürfen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m redu‐ ziert werden. Vordächer bis zu einer Tiefe von 2,5 m dürfen auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden. In den im zeichnerischen Teil mit „A3“ festgesetzten Bereichen dürfen die Ge‐ bäude auch ohne Einhaltung der Abstandsflächen errichtet werden. 6. Stellplätze und Garagen, Carports Oberirdische Garagen und Carports sind unzulässig. Stellplätze und Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zuläs‐ sig. 7. Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind im gesamten Plangebiet zulässig. 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 8.1 Erhaltung von Bäumen Im Kronentraufbereich der im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Abgrabungen, zusätzliche Versiegelungen und Bodenveränderungen unzulässig. Bei Abgang der Bäume ist in der nächsten Pflanzperiode ein gleichar‐ tiger Laubbaum zu pflanzen. Details zur Sicherstellung des fachgerechten Erhalts sind im Durchführungsvertrag geregelt. 8.2 Pflanzgebote für Einzelbäume An den im zeichnerischen Teil festgesetzten Standorten sind Hochstammbäume gemäß nachfolgender Artenverwendungsliste fachgerecht zu pflanzen. Bei Über‐ schneidungen mit Leitungsrechten oder bei sonstigen nicht vermeidbaren Hinde‐ rungsgründen dürfen die festgesetzten Baumstandorte geringfügig verschoben werden. Näheres regelt der Durchführungsvertrag. ‐ 38 ‐ 8.2.1 Zu pflanzende Bäume außerhalb der Tiefgarage Für Straßenbäume und Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumschei‐ ben von mind. 10 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwur‐ zelbare Raum hat mindestens 20m³ je Baum zu betragen. Eine teilweise Über‐ bauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit ver‐ dichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Land‐ schaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (Richtlinie der Forschungsgesell‐ schaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanz‐ gruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils gültigen Fassung 2 ) zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfol‐ gen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maß‐ nahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den lang‐ fristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. 8.2.2 Zu pflanzende Bäume auf der Tiefgarage Für Bäume auf der Tiefgarage ist eine Pflanzgrube mit mind. 12 m³ bei mind. 0,9m Tiefe vorzusehen. Die tatsächliche Tiefe ist abhängig von der jeweiligen Überde‐ ckung auf der Tiefgarage. 8.2.3 Bedingte Festsetzung für die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der Freihaltetrasse der Stadtbahn Die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der gemäß zeichnerischem Teil von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind wie unter Ziffer 8.2.1 umzusetzen und dauerhaft zu unterhalten, bis die Stadtbahn realisiert wird. 8.2.4 Artenverwendungsliste für Pflanzgebot Einzelbaum Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Wuchsklasse 1 (großkronig) Acer plataniodes in Sorten Spitzahorn Fagus sylvatica Rotbuche Tilia in Arten und Sorten Linde Wuchsklasse 2 (mittelkronig) Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Liquidambar styracifula und Sorten Amberbaum Prunus avium und Sorten Vogelkirsche Sophora japonica Regent Schnurbaum Paulowina tomentosa Blauglockenbaum 2 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe ‐ 39 ‐ Wuchsklasse 3 (kleinkronig) Malus‐Hybriden Zier‐Apfel Prunus padus Traubenkirsche Qualität: Hochstämme Stammumfang 18‐20 cm. 8.3 Dachbegrünung Die Dachflächen sind dauerhaft extensiv zu begrünen. Die Flächen sind mit einer für Gräser‐ und Kräutervegetation ausreichenden Substratschüttung von im ge‐ setzten Zustand mindestens 12 cm über der Drainschicht zu versehen und mit ei‐ ner Gräser ‐ und Kräutermischung gemäß nachfolgender Artenverwendungsliste zu bepflanzen. Artenverwendungsliste Dachbegrünung Kräuter ( Anteil 60 % ) Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber‐Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide‐Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen‐Wolfsmilch Helianthemum nummular Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg‐Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta Frühlings‐Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben‐Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioide Gewöhnlicher Thymian Gräser ( Anteil 40 % ): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge ‐ 40 ‐ Festuca guestfalica Harter Schafschwingel Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 8.4 Begrünung der Tiefgaragen Die nicht überbauten Decken von Tiefgaragen sind, soweit sie nicht für Zuwege oder Nebenanlagen benötigt werden, zu begrünen. Für die Substratschicht ober‐ halb der „Drän‐/Retentions‐ und Filterschicht“ sind folgende Höhen erforderlich: ‐für Rasen 40 cm, ‐für Sträucher 70 cm, ‐für Bäume 90 cm im Kronentraufbereich der ausgewachsenen Bäume. 8.5 Pflanzung von Schnitthecken Bei der Pflanzung von geschnittenen Hecken (Siehe Ziff. 3 der örtlichen Bauvor‐ schriften) sind Arten der nachfolgenden Pflanzliste zu verwenden: Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Carpinus betulus Hainbuche Cornus mas Kornelkirsche Fagus sylvatica Rotbuche Ligustrum vulgare Altrovirens Liguster 9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9.1 Ersatzpflanzungen von Gehölzen Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zum Erhalt von Boden, Natur und Landschaft sind flächig mit Gehölzen aus nachfol‐ gender Artenverwendungsliste zu bepflanzen. Zu verwenden sind gebietsheimi‐ sche Pflanzen aus dem Herkunftsgebiet 6 Oberrheingraben (Quelle LUBW) 3 . Zu verwenden ist Pflanzgut aus regionalen Herkünften, das mit einer Identitätsnum‐ mer gekennzeichnet ist (PFG 1). Die Gehölze sind zu erhalten, müssen fachgerecht gepflegt werden und sind bei Abgang gleichartig zu ersetzen. 3 Einzusehen beim Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe ‐ 41 ‐ Artenverwendungsliste Pflanzgebot 1 (PFG 1) Baumarten Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer plataniodes in Sorten Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Fraxinus excelsior Gewöhnliche Esche Prunus avium Vogelkirsche Liste Straucharten: Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus laevigata Weißdorn Crataegus mongyna Eingriffeliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Mespilus germanica Mispel Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sorbus aucuparia Eberesche Sorbus torminalis Elsbeere Viburnum opolus Gewöhnlicher Schneeball Viburnum lantana Wolliger Schneeball Qualität: Bäume (Hochstämme und Stammbüsche) Stammumfang 18‐20 cm Sträucher 2x verpflanzte Sträucher, je nach Art in der Sortierung 60‐80cm , 80‐100 cm oder 100‐150 cm 9.2 CEF‐Maßnahmen In den im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäumen sind ausreichend vorzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen nachfolgend beschriebene Nistkästen anzubringen: ‐ 42 ‐ ‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32mm) (Aufhänghöhe > 2 m) 9.3 Weitere Artenschutzmaßnahmen (keine CEF‐Maßnahmen) 9.3.1 Nistmöglichkeiten Im Plangebiet nachfolgend beschriebene Nistkästen anzubringen: Vögel 2 Vogelkästen für Höhlenbrütern an den neu entstehenden Gebäu‐ den (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Fluglochweite 32 mm) (Aufhäng‐ höhe > 2 m) Fledermäuse 16 fassadenintegrierte Kästen in den neu entstehenden Gebäuden (2 Käs‐ ten pro Gebäude = 16 Kästen, Modell Schwegler: Typ 1 FR Fassadenröhre) (Aufhänghöhe > 3 m) 9.3.2 Beleuchtung Für die Straßenbeleuchtung und die grundstücksbezogene Beleuchtung sind in‐ sektenfreundliche Leuchtmittel (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder‐ drucklampen) zu verwenden, wobei die Leuchten nach oben abgeschirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuchtende Fläche). Die Leuchtengehäuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten ge‐ schützt sein, die Oberflächentemperatur der Leuchten darf 60° C nicht über‐ schreiten. 10. Geh‐ und Leitungsrechte Die im zeichnerischen Teil mit „L“ festgesetzte Fläche ist mit einem Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers zu belasten. Die im zeichnerischen Teil mit „G“ festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die mit einem Leitungsrecht belasteten Flächen sind von jeglicher Bebauung frei‐ zuhalten. Pflanzungen in diesen Bereichen sind nur in Absprache mit dem Lei‐ tungsträger zulässig. 11. Schallschutz 11.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen Tiefgaragenrampen sind einzuhausen. Auf den Innenseiten der Rampeneinhausungen ist eine hochabsorbierende Ver‐ kleidung anzubringen (Absorberklasse C oder besser, aw > 0,60). Die Verkleidung ist ebenfalls an der Deckenfläche im angrenzenden Tiefgaragen‐ parkbereich auf eine Tiefe von mindestens 10 m anzubringen. ‐ 43 ‐ 11.2 Passive Schallschutzmaßnahmen Bei der Neuerrichtung von Wohn‐ oder Arbeitsräumen sind die baurechtlich ver‐ bindlichen Anforderungen nach DIN 4109‐1 /4c/ (2016‐7) an die Luftschalldäm‐ mung von Außenbauteilen (Wand, Dach, Fassade, Fenster) von Gebäuden zu be‐ achten. Diese Anforderungen sind abhängig von den im zeichnerischen Teil fest‐ gesetzten Lärmpegelbereichen und der nachfolgenden Tabelle umzusetzen. Abb.4 Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Liegt die Fassade eines Gebäudes im Bereich von zwei unterschiedlichen Lärmpe‐ gelbereichen, ist für die Fassade der höhere Lärmpegelbereich anzusetzen. Innerhalb des im zeichnerischen Teil festgesetzten Bereichs der überbaubaren Flächen sind Schlafräume (Schlaf‐ und Kinderzimmer) mit schallgedämmten Lüf‐ tungseinrichtungen auszustatten. Dies gilt auch, wenn der Schlafraum nur teil‐ weise in diesem Bereich liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Schlafraum durch ein weiteres Fenster belüftbar ist, das außerhalb des festgesetzten Bereichs liegt. Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Außenlärmpegel an den Fassaden vorliegen, können die Anforderun‐ gen an die Schalldämmung der Außenbauteile ausnahmsweise entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113/ 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth‐Verlag, Ber‐ lin). ‐ 44 ‐ II. Örtliche Bauvorschriften 1 Dächer Zulässig sind Flachdächer mit einer Neigung von max. 5°. Für Nebenanlagen sind auch abweichende Dachformen und Neigungen zulässig. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Technische Dachaufbauten (außer Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar‐ thermischen Nutzung) sind auf max. 20% der Dachflächen begrenzt. Dachterras‐ sen sind nur für Staffelgeschosse zulässig. Dachaufbauten, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, haben zu Außenfassa‐ den mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten (X ≥ Z; s. Beispielskizze). Abb. 5: Beispielskizze Mindestabstand der Dachaufbauten zu Außenfassaden 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ‐ Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, ‐ sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu ei‐ ner Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea‐ mer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein‐ richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. ‐ 45 ‐ 3. Einfriedigungen, Stützmauern Einfriedigungen sind nur als geschnittene Hecken bis 1,4 m Höhe (einschließlich der Aufkantung der Tiefgarage) über der Hinterkante des Gehwegs zulässig. Die Hecken können mit einem dahinterliegenden Drahtgeflecht oder Metallgitter‐ zaun kombiniert werden. Die Errichtung von Stützmauern ist zulässig. 4. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für Stellplätze, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, zu begrünen und als Vegetationsflächen dauerhaft anzulegen und zu unterhalten. 5. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen. Falls dieser baulich hergestellt wird, muss er begrünt werden. 6. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 7. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 392 in Kraft getreten am 10. September 1970, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Der Vorhaben‐ und Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dies gilt nicht für die dargestellte Möblierung und Planeintei‐ lung. ‐ 50 ‐ Vorhaben‐ und Erschließungsplan Bestehend aus: 1. Lageplan – Bestand 2. Lageplan – Planung 3. Projektpläne a) Grundrisse b) Ansichten, Schnitte 4. Freianlagenplan 5. Stellplatzbilanz a) PKW b) Fahrrad 20308/1 22006 22007 22005 20308 21971/2 22004 21971/1 21995 22025 49675 20305 49674 21575 22026 22044 49677 49676 Gar Gar Gar Gar Gar Btrg %UR Ust Whs Whs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Tgar 9 1 37 3 2 16 35 9 7 26 23 2a Egelseegraben $XIGHP+|UJHO 6WHLQNUHX]VWUDH +HOOHQVWUDH 5LQJVWUDH 5LQJVWUDH +DQJVWUDH 1RUGRVWVWUDH +|UJHOVWUDH A GR GR GR GR GR S S WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF Btrg 21972 20030 21972 20306 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH BESTANDSPLAN MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 00 ENTWURF 20308/1 22006 22007 22005 20308 21971/2 22004 21971/1 21995 22025 49675 20305 49674 21575 22026 22044 49677 49676 Gar Gar Gar Gar Gar Btrg %UR Ust Whs Whs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Tgar 9 1 37 3 2 16 35 9 7 26 23 2a Egelseegraben $XIGHP+|UJHO 6WHLQNUHX]VWUDH +HOOHQVWUDH 5LQJVWUDH 5LQJVWUDH +DQJVWUDH 1RUGRVWVWUDH +|UJHOVWUDH A GR GR GR GR GR S S WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF Btrg 21972 20030 21972 20306 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH h%(56,&+763/$1 MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 01 ENTWURF 2 STP Arzt + 2 STP KiTa 5 STP 8 STP 3 STP 4 STP 20 Fahrrad-STP KiTa 11 Fahrrad-STP 3 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 6 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 STP "Kiss & Go" 2,5m2,5m 6WW]ZDQGIOlFKLJPLW .OHWWHUSIODQ]HQEHJUQW 6WW]ZDQGIOlFKLJPLW .OHWWHUSIODQ]HQEHJUQW Quartiersplatz Innenhof Innenhof 6SLHOSODW]FDPð Rasen JHPl/%2$92 :([Pð[Pð Pð Wanderweg 6SLHOIOlFKH FDPð x 125,361m x 130,61 x 127,32 x 124,84 x 125,90 x 128,200m x 128,135m x 127,30 x 124,80 x 124,84 x 130,61 x 121,21 x 121,040m x 130,61 x 130,61 x 121,45 x 128,66 x 127,745m x 127,385m x 127,150m 127,61 x x 130,447m x 130,314m x 130,610m x 130,054m x 129,344m x 128,110m x 127,999m x 127,369m x 125,070m x 123,100m x 122,560m x 121,270m x 120,360m x 124,726m x 124,800m x 124,771m x 124,840m x 125,000m x 128,010m x 125,000m x 125,213m 124,900m x 126,50 x 125,70 x 125,930m x 125,876m x 125,40 x 125,416m x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 128,28 Aus- gang 0OO x 124,84 x 125,430m S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH 78 1 9 11 2 14101213 78 1 9 11 2 14 10 12 13 5 15 16 15 4 6 16 17 17 3 3 18 18 19 19 0607 22 03 25 11 050102 .)=6WHOOSOlW]H 18 08 17162019232426282729 1012 30 091514 Rampe 6% )DKUUlGHU Elektro Trockenraum Kinderw. )DKUUlGHU Elektro Kinder- wagen K2 Trafo Technik K3 K1 K6 K7K8 K12 K11 0OO%$ K4 K5 K9 K10 Fahr- UlGHU 13 21 IHKOHQGH)OlFKHYRQ B3 und B4 wird im B1 nachgewiesen 04 31 )DKUUlGHU Trockenraum Kinderw. K2K3 K4K5 K6 K1 Elektro K1K2K3K4 K5 K6 K7 K8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE -03 MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 02 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 2 STP Arzt + 2 STP KiTa 5 STP 8 STP 3 STP 4 STP 20 Fahrrad-STP KiTa 11 Fahrrad-STP 3 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 6 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 STP "Kiss & Go" 2,5m2,5m 6WW]ZDQGIOlFKLJPLW .OHWWHUSIODQ]HQEHJUQW 6WW]ZDQGIOlFKLJPLW .OHWWHUSIODQ]HQEHJUQW Quartiersplatz Innenhof Innenhof 6SLHOSODW]FDPð Rasen JHPl/%2$92 :([Pð[Pð Pð Wanderweg 6SLHOIOlFKH FDPð x 125,361m x 130,61 x 127,32 x 124,84 x 125,90 x 128,200m x 128,135m x 127,30 x 124,80 x 124,84 x 130,61 x 121,21 x 121,040m x 130,61 x 130,61 x 121,45 x 128,66 x 127,745m x 127,385m x 127,150m 127,61 x x 130,447m x 130,314m x 130,610m x 130,054m x 129,344m x 128,110m x 127,999m x 127,369m x 125,070m x 123,100m x 122,560m x 121,270m x 120,360m x 124,726m x 124,800m x 124,771m x 124,840m x 125,000m x 128,010m x 125,000m x 125,213m 124,900m x 126,50 x 125,70 x 125,930m x 125,876m x 125,40 x 125,416m x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 128,28 Aus- gang 0OO x 124,84 x 125,430m S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH 2c 2b 2d 2e 0102030405060809071011 3738 .)=6WHOOSOlW]H 17 33 1315 29 35 12 25 '3:|KUParklift 450-230 E B=300 192123 31 4043 4445 41394642 Fahr- UlGHU Technik Technik K9 Technik Technik )DKUUlGHU K13 K14 Elektro K Senior. K10 K7 K8 K5 K6 K9 K1 K4 K3 K12 K11 K2 ZBV Kinder- wagen ZBV '3:|KUParklift 450-230 E B=300 '3:|KU Parklift 450-230 E B=300 '3:|KU Parklift 450-230 DE B=810 '3:|KU Parklift 450-230 D B=570 '3:|KU Parklift 450-230 DE B=840 343032 181416202224 27 26 28 36 HAR B Roh: 1.25m B Fertig: ca. 1.15m B Roh: 1.25m B Fertig: ca. 1.15m B Roh: 1.25m B Fertig: ca. 1.15m B Roh: 1.25m B Fertig: ca. 1.15m Schiedel Avant 25, 48x48 Schiedel Absolut, 36x36 Tech nik PuMi 01 02 01 02 01 02 02 01 K10K11K12K13K14K15Elektro WE 1, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 2, 3 ZW 89.90Pð4.63Pð/ Pð WE 1, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 2, 3 ZW 89.54Pð4.63Pð/ Pð WE 1, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 2, 3 ZW 89.71Pð4.63Pð/ Pð KiTa UG 24.51Pð 78 1 9 11 2 14101213 7 8 1 9 11 2 14 10 1213 5 15 16 15 4 6 16 17 17 3 3 18 18 19 19 WE 1, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 2, 3 ZW 89.84Pð4.63Pð/ Pð Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE -02 MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 03 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 2 STP Arzt + 2 STP KiTa 5 STP 8 STP 3 STP 4 STP 20 Fahrrad-STP KiTa 11 Fahrrad-STP 3 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 6 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 STP "Kiss & Go" 2,5m2,5m 6WW]ZDQGIOlFKLJPLW .OHWWHUSIODQ]HQEHJUQW 6WW]ZDQGIOlFKLJPLW .OHWWHUSIODQ]HQEHJUQW Quartiersplatz Innenhof Innenhof 6SLHOSODW]FDPð Rasen JHPl/%2$92 :([Pð[Pð Pð Wanderweg 6SLHOIOlFKH FDPð x 125,361m x 130,61 x 127,32 x 124,84 x 125,90 x 128,200m x 128,135m x 127,30 x 124,80 x 124,84 x 130,61 x 121,21 x 121,040m x 130,61 x 130,61 x 121,45 x 128,66 x 127,745m x 127,385m x 127,150m 127,61 x x 130,447m x 130,314m x 130,610m x 130,054m x 129,344m x 128,110m x 127,999m x 127,369m x 125,070m x 123,100m x 122,560m x 121,270m x 120,360m x 124,726m x 124,800m x 124,771m x 124,840m x 125,000m x 128,010m x 125,000m x 125,213m 124,900m x 126,50 x 125,70 x 125,930m x 125,876m x 125,40 x 125,416m x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 128,28 Aus- gang 0OO x 124,84 x 125,430m S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH 2f 78 1 9 11 2 14101213 78 1 9 11 2 14 10 1213 5 15 16 15 4 6 16 17 17 3 3 18 18 19 19 T30T30 T30 T30 T30 Trockenraum Trockenraum )DKUUlGHU 0OO%$ K Arzt Hausmeister K5 Kinderwagen K7 Trockenraum Reserve Arzt + KiGa K1 )DKUUlGHU )DKUUlGHU )DKUUlGHU )DKUUlGHU )DKUUlGHU Luftraum K15 Luftraum K6K7K8 K2K3K4 K8K5K6K3K4K1K2 Kinder- wagen Raum un- JHVW|UWH Schlaf- P|JOLFKNHLW Gruppe 1: Krippe 1 GT (10) Neben raum 1 Neben raum 2 Toiletten Gruppe 2: Krippe 2 GT (10) WC B. .FKH WC WC Lager %UR Wind fang Foyer 03 04 03 04 03 04 04 03 WE 3, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 4, 3 ZW 90.28Pð4.63Pð/ Pð WE 3, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 4, 3 ZW 90.28Pð4.63Pð/ Pð WE 3, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 4, 3 ZW 90.07Pð4.63Pð/ Pð WE 3, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 4, 3 ZW 89.83Pð4.63Pð/ Pð KiTa EG 314.42Pð Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE -01 MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 04 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 2 STP Arzt + 2 STP KiTa 5 STP 8 STP 3 STP 4 STP 20 Fahrrad-STP KiTa 11 Fahrrad-STP 3 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 6 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 STP "Kiss & Go" 2,5m2,5m 6WW]ZDQGIOlFKLJPLW .OHWWHUSIODQ]HQEHJUQW 6WW]ZDQGIOlFKLJPLW .OHWWHUSIODQ]HQEHJUQW Quartiersplatz Innenhof Innenhof 6SLHOSODW]FDPð Rasen JHPl/%2$92 :([Pð[Pð Pð Wanderweg 6SLHOIOlFKH FDPð x 125,361m x 130,61 x 127,32 x 124,84 x 125,90 x 128,200m x 128,135m x 127,30 x 124,80 x 124,84 x 130,61 x 121,21 x 121,040m x 130,61 x 130,61 x 121,45 x 128,66 x 127,745m x 127,385m x 127,150m 127,61 x x 130,447m x 130,314m x 130,610m x 130,054m x 129,344m x 128,110m x 127,999m x 127,369m x 125,070m x 123,100m x 122,560m x 121,270m x 120,360m x 124,726m x 124,800m x 124,771m x 124,840m x 125,000m x 128,010m x 125,000m x 125,213m 124,900m x 126,50 x 125,70 x 125,930m x 125,876m x 125,40 x 125,416m x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 128,28 Aus- gang 0OO x 124,84 x 125,430m S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH 2i 2g 2h T30T30 T30 T30 T30 RWA %UR Labor Warter. Arzt 1 Pause Arzt 2 B WC Arzt 3 Akten WC D *lVWH]L WC Gard. HAR La. Wohnen .FKH Vorrat WC H Em- pfang Umkl. Hauswirts. Multifunktional Toiletten Gruppe 3: AM G1 (16) Neben raum 3 Neben raum 4 Gruppe 4: h*7 (20) Mehrzweckraum Personal Lager 08 09 10 11 12 07 0102 03 04 05 06 7 8 1 9 11 2 1410 12 13 78 1 9 11 2 14 10 12 13 5 15 16 15 4 6 16 17 17 3 3 18 18 19 19 Arzt 4 Abst.Abst. 01 02 05 05 06 06 05 06 05 2j 2k 2l 01 15 Praxis 167.24Pð WE 2, 2 ZW 67.55Pð3.71Pð/ Pð WE 1, 2 ZW 71.48Pð5.99Pð7 Pð WE 5, 4 ZW 106.28Pð11.04Pð/1.67Pð$ Pð WE 5, 3 ZW 88.60Pð7.16Pð/ Pð WE 6, 1,5 ZW 49.75Pð3.81Pð% Pð WE 5, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 6, 3 ZW 90.28Pð4.63Pð/ Pð WE 5, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 6, 3 ZW 89.84Pð4.63Pð/ Pð KiTa OG 313.85Pð WE 1, 2 ZW 67.44Pð3.85Pð/ Pð WE 15, 1 ZW 37.12Pð4.47Pð/ Pð Senioren-WG 480.04Pð12.38Pð7 10.77Pð7 Pð 6R]LDOJHI|UGHUWHU:RKQUDXP Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE 00 MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 05 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Senioren-Wohngemeinschaft S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH 78 1 9 11 2 14101213 78 1 9 11 2 14 10 12 13 5 15 16 15 4 6 16 17 17 3 3 18 18 19 19 Verbund A2&A3 I WH=3.81m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m 03 04 05 06 05 04 03 02 0102 07 08 07 WE 3, 2 ZW 79.76Pð4.10Pð/ Pð WE 5, 2 ZW 43.11Pð4.09Pð/ Pð WE 5, 3 ZW 102.77Pð3.68Pð/ Pð WE 4, 2 ZW 53.87Pð3.13Pð/ Pð WE 7, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 8, 3 ZW 89.84Pð4.63Pð/ Pð WE 7, 4 ZW 106.19Pð11.04Pð/1.67Pð$ Pð WE 3, 2 ZW 53.87Pð2.57Pð/ + 0.72Pð$ Pð WE 6, 3 ZW 97.63Pð8.16Pð/ Pð WE 2, 3 ZW 93.84Pð4.30Pð/ Pð WE 1, 4 ZW 99.96Pð4.30Pð/ Pð WE 2, 2 ZW 72.34Pð4.10Pð/ Pð WE 4, 2 ZW 42.63Pð4.09Pð/ Pð 6R]LDOJHI|UGHUWHU:RKQUDXP Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE +01 MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 06 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH 7 8 1 9 11 2 141012 13 78 1 9 11 2 14 10 1213 5 15 16 15 4 6 16 17 17 3 3 18 18 19 19 Verbund A2&A3 I WH=3.81m Haustyp B2 IV WH=12.60m Haustyp B4 III + St. WH=12.60m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m 07 08 09 10 06 07 08 09 03 04 WE 9, 2 ZW 43.11Pð4.09Pð/ Pð WE 8, 2 ZW 42.63Pð4.09Pð/ Pð WE 7, 2 ZW 79.76Pð4.10Pð/ Pð WE 10, 3 ZW 97.63Pð8.16Pð/ Pð WE 9, 3 ZW 102.78Pð3.68Pð/ Pð WE 6, 2 ZW 72.35Pð4.10Pð/ Pð WE 8, 2 ZW, 53.88Pð3.13Pð/ Pð WE 7, 2 ZW, 53.86Pð2.57Pð/ + 0.72Pð$ Pð WE 4, 3 ZW 93.84Pð4.30Pð/ Pð WE 3, 4 ZW 99.97Pð4.30Pð/ Pð 6R]LDOJHI|UGHUWHU:RKQUDXP Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE +02 MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 07 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH 78 1 9 11 2 14101213 78 1 9 11 2 14 10 12 13 5 15 16 15 4 6 16 17 17 3 3 18 18 19 19 Verbund A2&A3 I WH=3.81m Haustyp B2 IV WH=12.60m Haustyp B4 III + St. WH=12.60m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m 11 12 13 10 11 12 05 06 WE 11, 2 ZW 79.76Pð4.09Pð/ Pð WE 13, 3 ZW 97.63Pð8.17Pð/ Pð WE 12, 3 ZW, 87.97Pð9.01Pð/ Pð WE 12, 4 ZW 121.59Pð5.76Pð/1.51Pð% Pð WE 10, 2 ZW 72.08Pð4.10Pð/ Pð WE 6, 3 ZW 93.84Pð4.30Pð/ Pð WE 5, 4 ZW 99.97Pð4.30Pð/ Pð WE 11, 2 ZW 71.30Pð3.41Pð/ Pð 6R]LDOJHI|UGHUWHU:RKQUDXP Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE +03 MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 08 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH 78 1 9 11 2 14101213 7 8 1 9 11 2 14 10 1213 5 15 16 15 4 6 16 17 17 3 3 18 18 19 19 Haustyp A2 IV WH=12.94m Verbund A2&A3 I WH=3.81m Haustyp B2 IV WH=12.60m Haustyp B4 III + St. WH=12.60m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m 14 15 13 14 WE 14, 3 ZW 81.71Pð5.21Pð' + 12.57Pð' Pð WE 15, 3 ZW 98.56Pð6.29 D1 + 10.44 D2 Pð WE 13, 3 ZW 84.93Pð5.45Pð' + 12.12Pð' Pð WE 14, 3 ZW 95.40Pð3.70Pð' + 15.57Pð' Pð Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE +04 MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 09 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH Haustyp A1 IV + St. WH=15.90m Haustyp A3 IV + St. WH=15.90m Verbund A2&A3 I WH=3.81m Haustyp A2 IV WH=12.94m Haustyp B2 IV WH=12.60m Haustyp B4 III + St. WH=12.60m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH DACHAUFSICHT MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 10 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH 2i 2g 2h Freihaltetrasse 6WUDHQIOXFKW 9RUEHUJHUVWUDH T30T30 T30 T30 T30 RWA 7 8 1 9 11 2 1410 12 13 78 1 9 11 2 14 10 1213 5 15 16 15 4 6 16 17 17 3 3 18 18 19 19 01 02 05 05 06 06 05 06 05 2j 2k 2l 01 15 Anmerkung %HLGHQEODXJHNHQQ]HLFKQHWHQ$EVWDQGVIOlFKHQ wurde eine Sondervereinbarung getroffen, die im Bebauungsplan festgehalten ist. (A 4.5) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH $%67$1'6)/b&+(1 MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 11 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 2 STP Arzt + 2 STP KiTa 5 STP 8 STP 3 STP 4 STP 20 Fahrrad-STP KiTa 11 Fahrrad-STP 3 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 6 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 STP "Kiss & Go" 6WW]ZDQGIOlFKLJPLW .OHWWHUSIODQ]HQEHJUQW 6WW]ZDQGIOlFKLJPLW .OHWWHUSIODQ]HQEHJUQW S 22044 Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 WBF 1RUGRVWVWUDH 22007 22025 22026 Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 WBF WBF WBF WBF 22006 +|UJHOVWUDH 22004 Gar Gar Whs Whs 9 23 WBF WBF WBF 21971/2 21971/1 Gar Whs 2a WBF 21575 Whs 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH 6WUDHQEDKQ:HQGHVFKOHLIH 5LQJVWUDH 21972 6WHLQNUHX]VWUDH Freihaltetrasse 6WUDHQIOXFKW 9RUEHUJHUVWUDH Haustyp A1 IV + St. WH=15.90m Haustyp A3 IV + St. WH=15.90m Verbund A2&A3 I WH=3.81m Haustyp A2 IV WH=12.94m Haustyp B2 IV WH=12.60m Haustyp B4 III + St. WH=12.60m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH h%(56,&+7/(,781* MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 07. Januar 2020 Plannummer: 12 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 HGW 116.70 Zufahrt TG NHN 130.61 NHN 128.00 NHN 128.11 NHN 124.80 NHN 124.84 -3.79m NHN 121.21 NHN 130.05 Grenze +15.90m +12.76m +12.60m +9.66m +9.84m +6.76m +6.63m NHN 125.70 BH +125.00m 1+1 +0.00 BH +128.50m 1+1 +0.00 BH +131.00m 1+1 +0.00 +12.85m Haustyp B3 Haustyp B4 Kindergarten Haustyp A1Haustyp A3 NHN 123.40 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 13 ENTWURF Fassung vom 07. Januar 2020 ANSICHT RINGSTRASSE ANSICHT STRASSENBAHN ANSICHT WANDERWEGANSICHT STEINKREUZSTRASSE SCHNITT 2-2SCHNITT 1-1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: ENTWURF Fassung vom 07. Januar 2020 14 HGW 116.70 -8.62m -0.69m NHN 130.31 *UXEHQIU :|KU Parklift 450-230 -6.22m -0.16m -3.72m -7.29m STG 18.25 AUF 28.50 -3.79m -0.16m NHN 124.78 NHN 121.21 NHN 124.84 NHN 124.84 -0.39m NHN 130.34 -0.39m NHN 128.11 +0.00m NHN 125.00 -3.79m NHN 121.21 -0.87m NHN 127.63 -1.37m NHN 129.63 -0.84m NHN 124.16 6WUDH Grenze -2.87m NHN 128.13 -2.87m NHN 128.13 +15.90m +12.94m +12.76m +12.60m +9.84m -8.62m BH +125.00m 1+1 +0.00 BH +128.50m 1+1 +0.00 BH +131.00m 1+1 +0.00 Haustyp B2 Haustyp B1 Haustyp A2 Haustyp A3 NHN 123.40 NHN 130.61 +3.81m SCHNITT 15-15 SCHNITT 16-16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: ENTWURF Fassung vom 07. Januar 2020 15 HGW 116.70 NHN 120.45 NHN 122.62 NHN 121.16 NHN 125.73 Grenze -0.84m -0.16m NHN 124.84 -3.79m NHN 121.21 BH +125.00m 1+1 +0.00 NHN 124.16 Haustyp B1 NHN 123.40 HGW 116.70 -3.79m -0.14m +2.76m +5.83 5 m +9.84m -3.97m-3.96m NHN 120.99 NHN 120.16 NHN 124.86 NHN 121.04 NHN 121.04 NHN 121.21 Trafo -0.16m NHN 124.84 -0.84m NHN 124.16 Grenze S 18.08 8 A 26.00 S 18.12 5 A 26.00 S 18.25 A 26.00 BH +125.00m 1+1 +0.00 Schachtkopf Aufzug Haustyp B3 NHN 123.40 SCHNITT 4-4SCHNITT 6-6 SCHNITT 7-7SCHNITT 14-14 SCHNITT 17-17 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: ENTWURF Fassung vom 07. Januar 2020 16 HGW 116.70 S 19.00 A 28.00 S 18.50 A 28.00 S 18.12 5 A 28.00 S 18.12 5 A 28.00 S 18.12 5 A 28.00 S 18.75 A 28.00 +15.90m *UXEHQIU :|KU3DUNOLIW 450-230 -0.37m +2.96m +5.91m +8.86m -3.37m -6.22m -8.62m +12.94m $XHQ raum -3.73m-3.72m -7.29m S 18.25 A 28.50 NHN 124.77 -0.22m NHN 128.28 NHN 130.34 -2.72m NHN 128.28 -0.87m NHN 127.63 6WUDH +12.76m +3.81m -8.62m BH +131.00m 1+1 +0.00 BH +128.50m 1+1 +0.00 -0.37m +2.96m +5.86m +8.76m +11.66m Haustyp A3 Haustyp A2 SCHNITT 5-5 SCHNITT 3-3SCHNITT 11-11 SCHNITT 9-9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: ENTWURF Fassung vom 07. Januar 2020 17 SCHNITT 8-8SCHNITT 13-13 SCHNITT 10-10SCHNITT 12-12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: ENTWURF Fassung vom 07. Januar 2020 18 Sandfläche LEGENDE Belagsflächen Wasserdurchlässige Wegedecke Schotterrasen (Feuerwehrzufahrten) Schnitthecke h= 1,20 - 1,50 m Wildhecke (Pflanzgebot 1) Baumpflanzung neu mittelkronig Bepflanzung x 280,63 x 280,42 Höhenkoten Höhenkote Bestand Höhenkote projektiert x OK 280,63 Höhenkote OK Tiefgarage Beleuchtung Rasen Entwässerung Pflanzfläche / Stauden Traufstreifen Planzeichen Baum Bestand Drainpflaster Ausstattung Entwässerungsrinne Fassadenrinne Einfassungen Tiefbord Anfahrbord Stahlband Mastleuchte 360° Punktablauf Solitär, mehrstämmig Wiese Holzdielen oder Betonsteinplatten Feuerwehrfläche Grundstücksgrenze Drainfugenpflaster Mastleuchte 180° Pollerleuchte 180° Bodenstrahler Bepflanzung Fahrradständer Bänke Sitzkiesel Zaun Bauten Aussenkante Tiefgarage Tor, Lichte Breite 1,25 m Mauerscheibe / L-Stein Gabione Geländer Retentionsfläche mit drosselbarem Wasserabfluss Baumquartier min. 20m³ mit Substrat und Baumscheibe Baumpflanzung neu großkronig Baumpflanzung neu kleinkronig Anfahrschutz/Schrittverweigerer Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier "Steinkreuzstraße 14" Außenanlagen MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 19 Pariser Ring 5 76532 Baden-Baden Tel: 07221/9711553 ENTWURF Fassung vom 07. Januar 2020 Ringstraße TG Zugangsstraße Gewerbegebiet - 5.77m Bushaltestelle Stellfläche FeuerwehrStellfläche Feuerwehr Stellfläche Feuerwehr Stellfläche Feuerwehr Stellfläche Feuerwehr Stellfläche Feuerwehr 120.99 Birke Kirsche 128.46 Briefkäst. R R R R R R R R R R R R R R R R R R 16 17 18 19 20 89101112131415 1 4567 32 1 2 3 4 567 x 130,63 x 130,61 x 128,03 x 127,32 EG x 128,03 x 124,84 x 125,90 128,200m 128,135m 2,5% x 127,30 ca. x 123,00 x 124,80 x 124,86 x 124,86 x 128,01 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 130,61 x 130,61 x 130,61 x 121,21 121,040m 121,210m 1,4% x 130,61 x 130,61 x 121,45 ca. 121,00 x UG x 127,61 x 128,66 1,4% 127,774m 6,0% 127,745m 2,0% 127,385m 6,0% 127,150m 2,5% 121,040m 2,0% Ausgang Müll 127,61 x x 130,63 x 130,63 130,610m 130,447m 2,0% 130,314m 1,8% 130,610m 3,3% 130,610m 130,500m 1,1% 130,610m 2,2% 2,0% 130,054m 1,5% 2,3% 4,1% 1,5% 129,344m 4,9% 4,9% 5,1% 5,0% 6,1% 2,0% 128,010m 127,899m 2,5% 5,0% 2,0% 127,369m 5,0% 2,0% 1,7% 8,2% 7,3% 125,070m 8,2% 123,100m 7,8% 122,560m 9,2% 121,270m 7,4% 120,360m 8,1% 6,1% 0,2% 3,2% 2,0% 2,6% 124,840m 124,703m 2,0% 124,840m 124,726m 1,5% 125,070m 124,800m 1,4% 124,840m 124,771m 1,9% 124,840m 1,6% 124,840m 3,0% 125,000m 2,4% 1,5% 2,3% x MOK 127,20 MOK 125,95 x 128,010m 127,885m 2,0% 127,300m 127,182m 1,5% 1,3% 125,000m 2,3% 125,900m125,213m 3,0% 2,8% 124,900m 1,1% 3,4% x 126,50 126,370m 2,1% x 125,70 UG x 125,35 125,930m 7,3% 125,876m 2,5% 125,327m 8,0% x 125,30 MOK x 128,20 2,3% 125,261m 125,356m 1,2% 125,316m 125,261m 1,8% x MOK 126,80 x MOK 127,50 x 130,61 MOK 127,35 x MOK x 125,90 x MOK 126,10 1,4% x MOK 129,00x MOK 128,50x MOK 127,50 x 127,58 x 125,72 120,203m 2,0% 1,8% 5,2% 5,6% x 124,86 x 124,86 x 124,86 x 124,86 MOK 125,95 x MOK 125,95 x MOK 126,90 x MOK 127,85 x EG x 128,03 128,01 x Zwischenpodest 126,59 x 125,34 x x MOK 123,40 x MOK 124,90 MUK 122,00 x x 130,61 2,50 5,00 2,40 3,05 3,50 2,50 2,50 2,50 2,50 3,50 3,00 2,50 5,50 2,802,402,50 2,8080 5,00 6,00 2,802,802,802,8050 5,00 4,30 70 4,00 2,50 2,50 2,50 ca. 2,60 6,40 5,00 4,50 124,840m 123,031m 1:2,0 124,840m 122,406m 1:2,2 127,182m 125,900m 1:2,1 1:2,0 7 Stg. 18/27 6 Stg. 18/27 10 Stg. 18/27 7 Stg. 15/30 Quartiersvorplatz Boule-Fläche Sitzkiesel Innenhof Wasserbecken Gräser- und Staudenpflanzung Gräser- und Staudenpflanzung Terrasse Terrasse Gründach(Hochbau) Innenhof Spielplatz ca. 198 m² Rasen gemäß LBO AVO§1 62 WE x 3 m² + 5 x 2 m² = 196 m² Gräser- und Staudenpflanzung Gräser- und Staudenpflanzung Wiese Schotterrasen Drainpflaster Wiese Drainpflaster 6 Stg. 18/27 Wanderweg Birke (Bestand) Kirsche (Bestand) 4 Stg. 15/30 Sitzstufen 2 Stellplätze KiTa + 2 Stellplätze Arzt 5 Stellplätze Bewegungsgeräte 8 Stellplätze 3 Stellplätze 4 Stellplätze 11 Fahrradstellplätze 3 Fahrrad- stellplätze 3 Fahrrad- stellplätze 2 Fahrrad- stellplätze 3 Fahrradstellplätze 3 Fahrradstellplätze 3 Fahrradstellplätze Kunstwerk Spielfläche ca. 450 m² Solitär Feldahorn Wasserdurchlässige Decke Wasserdurchlässige Decke Schotterrasen Gräser- und Staudenpflanzung Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Spielfläche KiTa Rasen RSM 2.3 TG OK 127,63 128,01 Überdeckung 38cm Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Innenhof Pflaster TG OK 129,63 130,61 Überdeckung 98 cm TG OK 124,16 Überdeckung 68cm Überdeckung 68cm Überdeckung 68cm Überdeckung 65cm Überdeckung 65cm 128,28 128,28 TG OK 127,63 3 Stellplätze "Kiss & Go" durch EG überdacht nicht überdacht Balkon Gräser- und Staudenpflanzung TG Lüftung Balkon Balkon Pflanzgebot 1 (landschaftliche Pflanzung) Pflanzgebot 1 (landschaftliche Pflanzung) Pflanzgebot 1 (landschaftliche Pflanzung) Pflanzgebot 1 (landschaftliche Pflanzung) mit Wurzel-/Leitungs schutzfolie Pflanzgebot 1 (landschaftliche Pflanzung) Leitungsrecht L1 Vordach zur bestehenden Leitung 3 Fahrradstellplätze EG 4 Fahrrad- stellplätze EG EGEG UG 4 Fahrrad- stellplätze KiTa Fluchttreppe Stahlkonstruktion mit Gitterrost 14 Stg. 19/26 Tür Kinderwagenbox 6 Stk. h = ca. 1,00m 4 Fahrrad- stellplätze KiTa 4 Fahrrad- stellplätze KiTa 8 Fahrrad- stellplätze KiTa Fluchtweg EG Zugang Küche Überdeckung 65cm 128,28 Terrasse Stützwand flächig mit Kletterpflanzen begrünt 2016-06: Steinkreuzstr. 14, Wolfartsweier Zusammenfassung KFZ - Stellplätze 07.01.2020 Voraussichtlicher Stellplatzschlüssel Nutzungnotw. STPgepl. STP TG gepl. STP AUSS. Überschuss Wohnen Privat BA1 *13637 1 Wohnen Öffentl. BA1 *212131 Seniorenwohng. BA1 *3660 Arztpraxis BA1 *53311 Kindergarten BA1 *44400 Wohnen Privat BA2 *126271 Wohnen Öffentl. BA2 *29101 ZUSAMMENFASSUNG9677245 *1: Pro Wohnung 1 privater Stellplatz *2: Pro 3 Wohnungen 1 öffentlicher Stellplatz *3: Pro 2 Wohngemeinschaftsplätze 1 privater Stellplatz *4: Pro 20 Kinder 1 Stellplatz (4 Gruppen mit je max. 20 Kinder), die zzgl. realisierten Kiss & Go Plätze (3 Stück) sind in der Tabelle nicht aufgeführt *5: Pro 20-30m² NUF Arztpraxis ein Stellplatz (mind. 3 private), Anrechnung ÖPNV separat erfolgt Werkgemeinschaft Karlsruhe, Freie Architekten BDA Kammerer Stengel Partnerschaft mbB 2016-06: Steinkreuzstr. 14, Wolfartsweier Zusammenfassung Fahrrad - Stellplätze 07.01.2020 Voraussichtlicher Stellplatzschlüssel Nutzungnotw. STPgepl. STP TG gepl. STP AUSS.Delta Wohnen Privat BA1 *172106 34 Wohnen Öffentl. BA1 *212120 Seniorenwohng. BA1 *3660 Arztpraxis BA1 *5211 9 Kindertagesstätte BA1 *420200 Wohnen Privat BA2 *15238-14 Wohnen Öffentl. BA2 *29123 ZUSAMMENFASSUNG1731505532 *1: Pro Wohnung 2 private Stellplätze *2: Pro 3 Wohnungen 1 öffentlicher Stellplatz *3: Pro 2 Wohngemeinschaftsplätze 1 privater Stellplatz *4: Pro Gruppe 5 Stellplätze *5: Pro 70m² NUF Arztpraxis ein Stellplatz (91m² / 70 m² = 2) Werkgemeinschaft Karlsruhe, Freie Architekten BDA Kammerer Stengel Partnerschaft mbB
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Anlage 1 Bebauungsplanverfahren „vorhabenbezogener Bebauungsplan Steinkreuzstra- ße 14“, Karlsruhe–Wolfartsweier hier: erneuteBeteiligung der Behörden nach § 4 Abs.2BauGBim Rahmen der Öffentlichen Auslegung RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 30.04.2019 durch die oben genannte und in den Un- terlagen näher beschriebene Planung wer- den Belange der Bundeswehr nicht be- rührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- undRechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentli- cher Belange keine Einwände. --- PräsidiumTechnik, Logistik,Service der Polizei Abteilung 3-Refereat 32 / Funkbetrieb (ASDBW), 29.04.2019 Die Überprüfung der zur Verfügungge- stellten Unterlagen (visueller Abgleich des Bebauungsplans mit dem Visualisierungs- programm Maplnfo bei der Autorisierten Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg) hat zum Ergebnis geführt, dass die Interessen des Digitalfunks BOS durch die geplante Fläche nicht betroffen sind. --- Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 30.04.2019 Anlage 1 Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bebauungsplanverfahren ,,Steinkreuzstraße 14. Wie in Ihrer Begründung beschrieben, ist das Plangebiet im rechtsverbindlichen Flä- chennutzungsplan(FNP 2010, 5. Aktuali- sierung) desNachbarschaftsverbandes Karlsruhe als Gewerbliche Baufläche” dar- gestellt. Die geplante Wohnnutzung ist nicht aus demFlächennutzungsplan ent- wickelt. Da der vorhabenbezogene Be- bauungsplan nach § 13 aBauGB aufge- stellt wird, kann der FNP jedoch nach Ab- schluss des Verfahrens im Wegeder Be- richtigung geändert werden. Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren und um entsprechende Mitteilung, damit die Planungsstelle die Anpassung des FNP zu gegebener Zeit vornehmen kann. Die Anregung wir berücksichtigt. Der Nachbarschaftsverband wird über den weiteren Verfahrensgang informiert. Handwerkskammer Karlsruhe, 13.05.2019 Keine Bedenken--- Landratsamt Gesundheitsamt Karlsruhe, 13.05.2019 Keine neuen Bedenken oder Anregungen--- Industrie-und Handelskammer Karlsruhe, 29.05.2019 Keine Bedenken oder Anregungen --- Arbeitskreis Naturschutz Bergdörfer im BUND, 31.05.2019 (Hinweis: Die Stellungnahme bezieht sich auf das Antwortschreiben des Stadtplanungs- amts auf dieEinwendungen der Naturschutzverbände im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Die gutachterlichen Ausführungen beziehen sich neben den verfahrensrelevanten Maßnahmen auf weitere, vom Vorhabenträger freiwillig vorgenommene Maßnahmen, die er im Rahmen eigeninitiativ aufgenommener Verhandlungen mit dem BUND durchführt) auf Ihr Schreiben vom 20.02.19 (Eingang Verbände: 25.02.19)wollen wir wie folgt eingehen: 1. Allgemeines Das städtische Planungsamt schreibt (sehr zurückhaltend) von 1-2Einzeltagesquartie- ren im Pappelwäldchen im Frühjahr 2017. Unsere Beobachtungen im Frühjahr 2018 waren bis zu 6 Zwergfledermäuse, die re- gelmäßig sehr früh kurz nach Sonnenun- Im Zuge der artenschutzrechtlichen Unter- suchungen wurden ebenfalls mehrere ja- gende Tiere (4-5) im Pappelbestand fest- gestellt. Bei denSimultanerfassungen wurdendabei jedochEinflügevon Zwerg- fledermäusen aus der Umgebung festge- Anlage 1 tergang, ohne Zuzugsbeobachtung aus dem Ort, imKronenbereich der Pappeln auftauchten. Das dokumentiert mehrere Tagesquartiere von Männchen und bedeu- tet gleichzeitig nach Expertenmeinung Balz-und Paarungsquartiere der Zwergfle- dermäuse im frühen Herbst, was durch Balzrufe der Männchen im Frühherbst 2018belegt und dokumentiert ist. Damit sind neben den unstrittigen Gebäu- dequartieren (durch diefestgestellten Ein- und Ausflugsbeobachtungen des beauf- tragten Büros) unstrittige Baumquartiere dokumentiert, die artenschutzrechtlich quantifiziert werdenmüssenund durch einen Faktor multipliziert. Das ist bis dato weder durch den Fachbeitrag noch die UNB erfolgt. Wir erwarten deshalb eine konkrete artenschutzrechtliche Aussage, ohne die das Projekt nicht begonnen wer- den kann. "Freiwillige Leistungen des Bauträgers" wie schon mal im Sommer letzten Jahres von Ihrer Seite vorgetragen werden in ei- nem solchen Kontext ausgeschlossen, denn Quartiere müssen ausgeglichen wer- den. Ganz im Gegensatz zur eingangs äußerst zurückhaltenden Darstellung steht die spekulative Behauptung, es sei davon aus- zugehen, dass im angrenzenden Wohnge- biet "ausreichend Quartiere zur Verfügung stünden". Ob die angebotenen Ersatz- quartiere in den neuen Gebäuden, ande- ren Gebäuden am Ort u.a. angenommen werden und damit "keine Defizite bei der Aufrechterhaltung der ökologischen Funk- tionalität" vorliegen, bleibt abzuwarten und ist ebenso spekulativ und in keinster Weise gesichert. Kürzlich hat der arten- schutzrechtliche Fachbeitrag eines Biolo- gen im Zusammen-hang mit einer Sanie- rungsmaßnahme eine solche Situation sehr treffend auf den Punkt gebracht, in dem er feststellte, "Tiere rücken nicht zu- sammen", soll heißen, dass wenn die Ka- pazitäten des Umfeldes für Tierarten er- stellt. Aufgrund dieser Beobachtungen wird von 1-2 Tieren ausgegangen, die im Pappelbestand ein Einzelquartier besaßen. Auf Basis der 1-2 Einzelquartierenin dem Pappelwald und der vom BUND gemach- ten Beobachtungen von 7-8 Tieren wurde die Anzahl an Fledermauskästen, die im Rahmen einer vorgezogenen Ausgleichs- maßnahme im Umfeld installiertwerden, auf 8festgelegt. Diesewurdenmittlerwei- le im direkten Umfeld aufgehängt.Zusätz- lich sollen 16 Kästen in den geplanten Ge- bäuden integriert werden. Der Vorhabenträger hat auf eigene Initiati- ve und auf Basis eigener Verhandlungen außerhalb des Verfahrens mit den Natur- schutzverbänden weitere Maßnahmen getroffen: Soist im Rahmen einer freiwilligen Maß- nahme das Aufhängen von weiteren 8 Kästen in einem in der Umgebung befind- lichen Pappelbestand vorgesehen(s.u.). Ebenfalls als freiwillige Maßnahme sollen 6 Kästen an Gebäuden in Wolfartsweier an- gebracht werden. Unter der Annahme, dass 8 Fledermaus- Einzelquartiere im Vorhabensbereich vor- kommen, wird mit den insgesamt 38Fle- dermauskästen ein Ausgleichsfaktor von fast5erreicht. Anlage 1 schöpft sind, rücken sie nicht zusammen, sondern ziehenab, verschwinden! Kein seriöser Fachbeitrag kann eine solche Aussage treffen. Auch die Aussage ..... " die Nähe zum Bergwaldgewährleistet "geht in die gleiche Richtung, also pure Spekulation. Solche Meinungen werden durch Wiederholung nicht besser. Es gibt unzählige wissenschaftliche Veröffentli- chungen mit der zentralen Aussage, dass Fledermausquartiere immer Mangelware sind. DieVerbände erwarten eine Aussage, wie verfahren wird, wenn die angebotenen Fledermauskästen und Ersatzquartiere an Gebäuden nicht angenommen werden. Folglich liegen doch dann die oben be- schriebenen Defizite vor? Vor Beginn der Baumaßnahme muss sichergestellt sein, wie in einem solchen Fall dann tatsächlich vorliegende Defizite auszugleichen sind. 2. Zu den Gebäuden Sie äußern sich in Ihrem Schreibenvom 20.02.19 dahingehend, dass eine Gebäu- dekontrolle am 06.12.18 unseren starken Verdacht einer Wochenstube der Zwerg- fledermäuse nicht bestätigt habe. Wir fra- gen uns, wie das fachlich festgestellt wur- de, da ein Verdacht definitiv nicht von au- ßen festgestellt werden kann. Beim Punkt "Rückbau im Bereich des beo- bachteten Quartiers" bieten wir erneut an, über Aktivitätsbeobachtungen unsererseits zu informieren, damit auch in diesen Teil- bereichen ein schonender und händischer Rückbau erfolgen kann. Das dürfte(zur Vermeidung von potenziellen Tötungen) auch in Ihrem Interesse liegen. 3. Zum Baumbestand Wir wiederholen unsere Auffassung, dass die Anwesenheit von Fledermäusen in Kleinstrukturen der Bäume nicht vollstän- dig ausgeschlossen werden kann und Es ist vorgesehen,nach erfolgter Beseiti- gung der Gehölze und GebäudedieFle- dermauskästen(inkl. spätere Gebäudekäs- ten und „freiwillig“ aufgehängte Kästen) jedes Jahrauf Besatz zu kontrollieren.Für den Fall, dassnach einem noch zu be- stimmende Zeitraum kein Besatz festge- stellt wird, erfolgen in Abstimmung mit dem Umweltamt weitere Maßnahmen. Im Rahmen der im Dezember 2018 durch- geführten Gebäudekontrolle wurde zwar kein Besatz festgestellt,dennoch wurde vom Gutachterfestgehalten, dass ein Quartierpotential an verschiedenen Stellen durchaus vorhanden ist (Attikableche, Traufkasten). Vor diesem Hintergrund wurde eine ökologische Baubegleitung während des Abrisses empfohlen. Ein Teil des Gehölzbestandes wurde im Winter 2018/19 bereits beseitigt. Darunter befanden sich auchgrößere Pappeln, die aufgrund akuter Umsturz-und Bruchge- fahr gefällt werden mussten.Entspre- chende Genehmigungen lagen durch das Anlage 1 dadurch ein erhöhtes Tötungsrisiko be- steht, das die Fällung der Pappeln in den Wintermonaten verbietet. Die Verbände haben vorgetragen, dass ein Verlust von Balzhabitaten mit zugehöri- gen Quartieren auszugleichen ist. Auf die- se Forderung wurde überhaupt nichtsach- lich eingegangen. Die Balzhabitate /- quartiere der Zwergfledermäuse sind in der Praxis ausschließlich Pappeln. Die Pflanzung von Pappeln ist nicht vorgese- hen. Zu den spekulativen Äußerungen über den angrenzenden Bergwald siehe unsere Bemerkungen zu1. Allgemeines. Wir sind daher gezwungen, unsere Forde- rung nach einem Ausgleich erneut zu stel- len und erwarten eine entsprechende Stel- lungnahme von Ihnen. Die mit Revierförster Herrn Struck vorbe- reitete Vereinbarung über die Herausnah- me von Pappeln ausder Bewirtschaftung des Walddistrikts als teilweisen Ausgleich der Baumquartiere der Fledermäuse sollte umgehend unterzeichnet werden. Die Standorte der Pappeln im Walddistrikt soll- ten die Verbände kennen. 4. Sonstiges Die Verbände erwarten, dass sierechtzei- tig über anstehende Maßnahmen infor- miert werden, damit eine Teilnahme und Begleitung der Maßnahmen unsererseits gesichert ist. Gartenbauamt vor.ZuderGehölzbeseiti- gungerfolgte eine ökologische Baubeglei- tung. Die Fällung der Pappeln wurde mit- telsBaumklettererdurchgeführt, die die Bäume schrittweise von oben einkürzen. Dabei erfolgte vorab eine Inspektion ggf. vorhandener fledermausrelevanter Struk- turen (Höhlen, Spalten, Rindentaschen). Im Zuge der Baumkontrolle wurde kein Fle- dermausbesatz festgestellt. Zur Beseiti- gung der restlichen Pappeln wird ebenfalls eine ökologische Baubegleitung erfolgen, sodasskeine Tötung von Fledermäusen eintritt. Die geplante Herausnahme von Pappeln aus der Bewirtschaftung durch den Revier- förster Herrn Struck soll im Bereich des Zündhüttle Wegs erfolgen. Die Maßnah- menfläche liegtin ca. 500 m Entfernung zum Geltungsbereich undbefindet sich somit im räumlichen Zusammenhangzum Geltungsbereich. Durch das geplante Auf- hängen von8 Fledermauskästen werden in dem dort potentiell geeigneten Balzha- bitatzusätzlichemöglicheBalzquartiere geschaffen. Die Anregung wird berücksichtigt. Verkehrsbetriebe Karlsruhe, 09.05.2019 Wir bedanken unsfür die Benachrichti- gung über die Auslegung des o.g. Bebau- ungsplans. Die VBK haben zu derPlanung keine weiteren Einwände. Wirweisen darauf hin, dass es sich bei dem benachbarten Schienenverkehr um eine Straßenbahnund keine S-Bahn han- delt. Wir bitten umkorrekte Bezeichnung und um weitere Beteiligung am Verfahren. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Bezeichnung in der Begründung wird ent- sprechend angepasst.
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Anlage 2 Bebauungsplanverfahren „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe–Wolfartsweier hier: Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeitgem. §3 Abs. 2 BauGB Inhaltsverzeichnis: Schriftlich eingegangene Stellungnahmen: B 1 vom 31.Mai 2019 RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt B1 vom31. Mai2019 Mir ist aufgefallen, dass die Grundstücke und deren Besitzer, Pächter „Auf dem Hörgel“ mit den Gärten und den landwirt- schaftlichen Flächen, die auch als Naherho- lungsgebiet (Wanderweg) dienen, über- hauptnicht erwähnt und berücksichtigt werden. Meine Nachbarrechtlichen Belange als Be- sitzer des Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 49676 sehe ich bei den o.g. veröffentlich- ten Plänen zu den nachstehend genannten Themen erheblich beeinträchtigt. Ich verlange, dass die die Oberfläche des Grundstücks im Anschluss zu meinem o. g. Grundstück nicht verändert wird, sondern der natürliche Hangverlauf (das vorhande- ne Gefälle) in Richtung Norden unverän- dert bleibt. Die Befestigung mit Gabionen und die Aufschüttung des Geländes um insgesamt 3,90 m verunstalten das Land- schaftsbild. Für mich als Grundstücksinha- ber, für Pächter und für alle die das Naher- holungsgebiet und den öffentlichen Fern- wanderweg jetzt und in Zukunft nutzen oder nutzen wollen. Optisch würdeich künftig voreinem künstlichen Hang aus Gabionen stehen. Der auf Grund der Hö- henüberwindung in Stufen von insgesamt 3,90 m über eine Tiefe von nur 2,50 m wie eine Wand anmeiner Grundstücksgrenze wirkt. Weiter bin ich nicht damit einverstanden, dass die Abstandsflächen an meiner Grundstücksgrenze auf 2,50 m reduziert DieAnregung wird berücksichtigt Die Stellung der Gabionenwand wurde von der Grundstücksgrenze abgerückt. An- schließend an die Grundstücksgrenze ist in deraktualisierten Planung ein Böschungs- streifen mit Gehölzpflanzungen vorgese- hen, der einen Verträglichen Übergang zwischen dem Bestandsgrundstück und der geplanten Bebauung schaffen soll. Die Anregung wurde berücksichtigt Die Lage des im Nordosten desPlangebiets befindlichen Baukörpers wurde so ange- passt, dass die nach LBO erforderlichen Ab- standsflächen in diesem Bereich eingehal- -2- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt werden, wie dies auf Plannummer 11 be- schrieben ist. Meiner Meinung nach, will der Investor/Bauherr sich durch die Grund- stücksaufschüttung einen Vorteil in der Be- rechnung der Abstandsfläche verschaffen, welche ab der Oberkante der neu aufge- schütteten Grundstückebene bemessen würde! Ich verlange die regulären Ab- standsflächen einzuhalten und diese ab der vorhandenen natürlichen Oberfläche (= Bodenplatte Tiefgarage/Keller) zu berech- nen. Daraus ergibt sich ein größerer Ab- stand zu meiner Grenze oder eine Reduzie- rung der Geschosse bei Haustyp B1 III. ten werden.
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Anlage 3 Bebauungsplanverfahren „vorhabenbezogener Bebauungsplan Steinkreuzstra- ße 14“, Karlsruhe–Wolfartsweier hier: erneuteBeteiligung der Behörden nach § 4 Abs.2BauGBim Rahmen dererneu- tenÖffentlichen Auslegung RückmeldungenStellungnahmeStadtplanungsamt Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,17.10.2019 Durch die oben genannte und in den Un- terlagen näher beschriebene Planung wer- den Belange der Bundeswehr nicht be- rührt. Vorbehaltlich einergleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentli- cher Belange keine Einwände. Kenntnisnahme Verkehrsbetriebe Karlsruhe, 24.10.2019 Die VBK sind von den Änderungender Planung nicht betroffen und haben dem- zufolge auch keine Einwände. Abschließend erlauben wir uns anzumer- ken, dass unter Kapitel 4.6.1 Abs.2 sowie unter Teil C, Kapitel. 8.2.3 des Entwurfs die Bezeichnungen von Stadtbahn auf Straßenbahn korrigiert werden sollten. Die Anregungwird berücksichtigt DieStellen werden wie gewünscht redak- tionell angepasst. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 21.10.2019 Wie in Ihrer Begründung beschrieben, ist das Plangebiet im rechtsverbindlichen Flä- chennutzungsplan (FNP 2010, 5.Aktualisierung) desNach- barschaftsverbandes Karlsruhe als ,,Gewerbliche Baufläche” dargestellt, Die geplante Wohnnutzung Ist nichtaus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 13 aBauGBaufgestellt wird, kann der FNP jedoch nach Abschluss des Verfahrens im Wegeder Berichtigung geändert werden. Wir bitten um weitere Beteiligung im Ver- fahren undum entsprechende Mitteilung, Die Anregungwird berücksichtigt Der Nachbarschaftsverband wird am wei- teren Verfahren beteiligt bzw. nach Ab- schluss des Verfahrens benachrichtigt. Anlage 3 damit die Planungsstelle die Anpassung des FNP zu gegebener Zeit vornehmen kann. Polizeipräsidium, Logistik, Technik, 11.11.2019 (29.04.2019) An unserer Stellungnahme vom 29.04.2019 hat sich nichts geändert: Die Überprüfung der zur Verfügung ge- stellten Unterlagen (visueller Abgleich des Bebauungsplans mit dem Visualisierungs- programm Maplnfo bei der Autorisierten Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg) hat zum Ergebnis geführt, dass die Interessen desDigitalfunks BOS durch die geplante Fläche nicht betroffen sind. Kenntnisnahme Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 07.11.2019 Der Planbereich ist im Regionalplan als bestehende Gewerbefläche dargestellt. Ihrer Umnutzung zur Wohnbaufläche so- wie zurErrichtung einer Senioren- Wohngemeinschaft, Praxisräumen und einer Kindertagesstätte stehen Ziele des Regionalplans nicht entgegen. Kenntnisnahme Handwerkskammer Karlsruhe, 06.11.2019 die Handwerkskammer Karlsruhe hat kei- ne Anregungen oder Bedenken zu diesem Bebauungsplan vorzubringen. -- Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt 12.11.2019 Nach Überprüfung der zur öffentlichen Auslegung gedachtenPlanungsunterlagen und der bisherigen Beteiligung durch un- ser Amt, haben sich aus Sicht unseres Am- tes keineneuen Bedenken oder Anregun- gen. Die im Rahmen der öffentlichen Ausle- gung vorgebrachten Anregungen wurden in der Planungberücksichtigt(Anpassung des schalltechnischen Gutachtens, Ergän- zung der Hinweise) bzw. in der Synopse zur Beteiligung der Behörden undTräger öffentlicher Belange gem. §4(2) BauGB behandelt (Altlastensituation). BUND /LNV / NABU-AK Naturschutz Karlsruher Bergdörfer, 11.11.2019 Grundsätzliches Weiterhin teilenwir die Einschätzungzum Vorgehenin Bezug auf diesen Bebau- ungsplan nichtmit der Stadtverwaltung. Sensibilisiert für den Rückgang von Arten Anlage 3 und Natur im Stadtgebiet können von uns Bewertungen unddas Vorgehen als ver- harmlosend undschönfärberisch wahrge- nommen werden.Diese Wahrnehmung setzt sich in diesem ergänzender Bebau- ungsplan fort. Wir sehen die schon zu Beginn des Verfah- rens vorgetragenenwesentlichen metho- dischen Mängeln sowohl bei der Avifauna als auch bei den Fledermäusen nach wie vor gegeben. Die im Fachbeitrag bei der Avifauna ausgewählte anspruchvollste Kartierartnämlich die flächendeckende Revierkartierung nach Südbeck et al. (2005) hält in der Praxis den Ansprüchen genauso wenig stand wie bei den Fleder- mäusen die grundlegend erforderliche Quantifizierung der Quartiere fehlt. Be- sonders bedauerlich finden wir, dassdie Untere Naturschutzbehörde die fehlende Quantifizierung nicht fachlich anmahnte. Auch die spekulativen und durch nichts bewiesenenBehauptungen zu Beginn des Verfahrens (....die Siedlung bietet ausrei- chend Quartiere ...(Zwergfledermaus) oder .., der naheliegende Bergwald gewährleis- tet den Erhaltenszustand ....(ebenfalls Zwergfledermaus) werden in dem aktuel- len B-Plan-Entwurf fortgesetzt (S. 25 ......durch die Nähe zum Bergwald wird gewährleistet, dass sich der Erhaltenszu- stand der Populationder Zwergfledermaus nicht verschlechtert. Der aktuelle Bebau- ungsplan geht sogar noch einen Schritt weiter in den Bereich der Spekulation. Er behauptet, dass sich die Population ver- schiedenerFledermausarten nicht ver- schlechtert. Wir gehen davon aus, dassdie angren- zenden Bereiche faunistisch besetzt sind. Diese Situation wird durch Biologen in zahlreichen Fällen immer wieder bestätigt. Biologen sagen auch,dass Tiere nicht zu- sammenrücken.Entweder verschwinden die vom Planungsgebiet betroffenen Arten odersie verdrängen die Arten der angren- Auf die im Rahmen der bisherigen Beteili- gung eingegangenen Anregungen zur Methodik wurde in der Synopse zur Betei- ligung der Behörden und Träger öffentli- cher Belangegem. §4(2) BauGBbereits eingegangen. Anlage 3 zenden Gebiete, was im Ergebnis auf das gleiche rauskommt, nämlich einen Arten- rückgang. Darüber hinaus gilt sowohl für die Avifau- na als auch für die Fledermäuse: Reviere und Quartiere sind Mangelware. Avifauna Grünspecht Der Feststellung "beim Grünspecht ist vorhabenbedingt nicht mit einem Revier- verlust zu rechnenwird widersprochen.Es kann nicht undifferenziert mit einer Re- viergrößevon 150 ha argumentiertwer- den. Die Feststellung des Grünspechts Ende Febr. /AnfangMärz deutet zu die- sem Zeitpunkt noch nicht auf die Wahl eines Neststandortes hin. Wird die Spechtartjedochim Laufe des April ver- hört, was mehrfach von uns im Pappel- wäldchenerfolgt ist, dann geht es sehr wohl um den Brutbeginn undden Nest- standort. Wirsprechen deshalb nicht von einem Revierverlust (ist auf Grund der Größe des Vorhabenbereichs gar nicht möglich) sondern von einem Verlust des Neststandortes der streng geschützten Art. Dafür sprichtauch Ihre eigeneFeststellung (bei einer weiteren Begehung im Dez. 2018 wurdenSpechtlöcher im Planungs- gebiet entdeckt (S.9)) Erschwerend kommthinzu, dass die Nes- ter des Grünspechts inder Regel über eine sehr langeZeit hinwegwiederverwendet werden (über 20 Jahre!) Wir forderndeshalb eine Ausgleichsmaß- nahme für den Verlustdes Neststandortes der streng geschütztenArt. Auch hier wei- sen wir daraufhin, dass die Reviere der Umgebung besetzt sind und ein Auswei- chen nicht möglich ist. (siehe unsere Aus- führungen unter.“Grundsätzlich") Auch zur Brutzeit weist die Art größere Reviere auf und ruft regelmäßig auch au- ßerhalb der eigentlichen Revierzentren, sodass die vom BUND erfolgte Beobach- tung kein eindeutiger Nachweis eines Neststandortes darstellt. Ob es sich bei den im Dezember2018 festgestellten Spechtlöchern eindeutig um Grünspecht- Bruthöhlen handelte ist unklar. Bei der eigenenBestandserfassung wurde nur ein Spechtloch festgestellt, bei dem es sich jedoch nicht um eine Bruthöhle handelte. Da wie obendargestellt kein Neststandort vorhanden war, sind Ausgleichsmaßnah- men nicht erforderlich. Unter der Annahme, dass dort eine Brut- höhle existierte, würde aufgrund der Re- viergröße von 150 ha und dem Verlust des ca. 0,07 ha großen Pappel-Bestandes kein vollständiger Revierverlust eintreten. Im Umfeld liegt im bestehenden Revier des Anlage 3 Klappergrasmücke Wirstellen immerwieder fest, dass in ar- tenschutzrechtlichen Fachbeiträgen förm- lichein Hang dazu besteht, wertgebende Arten in den Außenbereich „zu verlegen". Die Klappergrasmücke wurde von uns nicht im Umfeld sonderneindeutig in der Eingriffsfläche kartiert.Wir erwarten,dass dies auch so abgearbeitet wird. Heckenbraunelle, Nachtigall, sonstige so- genanntenicht gefährdete Arten Ihre Bewertung überdas Vorkommen der Heckenbraunelle undder Nachtigall bietet uns Gelegenheitmal grundsätzlich über die sogenannten nicht gefährdeten Arten zu sprechen: Die Heckenbraunelle wird in der aktuellen Roten Liste der Brutvogelarten Baden- Württembergs beim langfristigen Trend mit „Brutbestandsabnahme erkennbar" geführt. Der Haussperling bei- spielsweise wird beim Brutbestand in der gleichen Kategorie geführt undsteht be- kannter Maßen in der Vorwarnliste der Roten Liste. Erschwerend kommt hinzu,dass die He- ckenbraunelle eine Verantwortungsart für das Land Baden Württemberg ist! (Quelle: Brutpaares ein ausreichendes Baumange- bot zur Anlage einer Ersatzbruthöhle vor. Die ökologische Funktion einer möglich- erweise betroffenen Fortpflanzungsstätte bleibt somit weiterhin erhalten und eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist nicht erforderlich. Wie bereits in einer früheren Erwiderung dargestellt, wurde bei der eigenen Kartie- rung die Art in den Gehölzbeständen des Umfeldes festgestellt. Das Revier erstreckte sich somit auch auf das Umfeld. Durch die vorhabensbedingte Beanspruchung der Gehölze im Geltungsbereich erfolgt somit kein vollständiger Revier-verlust und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- stätte im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. Außerdem wurde diegeforderte Abarbei- tung der Klappergrasmücke in einer vorhe- rigen Stellungnahme bereits berücksich- tigt. Dort ist erwähnt, dass am Nordrand des Geltungsbereichs die Anpflanzung von Wildhecken vorgesehen, die potentielle Bruthabitate für die Art darstellen. Durch die auf dem Grundstückgeplante Anlage einer Wildhecke, werden für diese Arten neue Brutlebensräume zur Verfü- gung gestellt. Anlage 3 Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden Württembergs 6. Fassung) Bekanntermaßen sind wir Deutsche ext- rem ordnungsliebend (vorsichtig formu- liert). Heckenbraunelle und Nachtigall sind Ar- ten,die einen gewissen Grad vonVerwil- derung existenziell brauchen, sonst suchen wir sie vergebens. Aus diesen Gründen wundert es uns über- haupt nicht, dass derBestand der Hecken- braunelle abnimmtund sie Verantwor- tungsart für Baden-Württemberg ist. Abschließend müssen wir zum Thema „sogenannte nicht gefährdete Vogelar- ten" feststellen, dass durch die zwischen- zeitlichsehr stark fortgeschrittene Zersie- delung derLandschaft selbst früher als Allerweltsarten bezeichnete Vogelarten mittlerweile einen starken Rückgang und eine Bedrohung zu verzeichnen haben. Dazu passen die Ergebnisse einer aktuellen Studie der Max-Planck-Gesellschaft, die ein Vogelsterben am Bodensee feststellten (25 %weniger Vögel in 30 Jahren,auch häufige Arten) Fledermäuse Erläuterung zu den die Fledermäuse be- treffendenErgänzungen des Maßnah- menkonzepts zu den Gebäuden Wir äußerten mehrfach die Absicht, „beim Entfernen der Attika-Bleche und sonstiger relevanten Strukturen für Fle- dermäuse“diesen Vorgang zu begleiten und deshalbden Termin für die Maßnah- memitgeteilt zubekommen. Wirboten auch an, unsere Beobachtungen mit ein- zubringen.Diesem Wunsch wurde nicht entsprochen. Das Entfernen der Bleche ist in einer Nacht-und Nebelaktion übers Wochenende erfolgt. Wir erwarten, dass das Ergebnis des "vorsichtigen und händi- schen" Entfernens der Attika-Bleche den Verbänden mitgeteilt wird. Noch eine kritische Bemerkung zur "öko- Mit den Arbeiten zum Gebäudeabriss wurde Anfang Oktober 2019 begonnen. Dabei war zunächst eine Entkernung des Gebäudeinneren erforderlich. Mit dem Abbau fledermausrelevanter Strukturen (Dachplatten, Attikableche etc.) wurde Ende Oktober (KW 43) begonnen. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung durch arguplan wurden die Bauarbeiter darauf hingewiesen, dass das ohnehin vorgesehene händische Abtragen relevan- Anlage 3 logischen und fledermauskundlichen Bau- begleitung".Wir müssen davon ausgehen, dass das Büroarguplan diesen Part wahr- genommen hat und noch wahr nehmen wird. Sie wissen, dass wir diesem Büro wesentliche methodische Mängel und Versäumnisse vorwerfen. Die ökologische Baubegleitung durch diese Büro ist in et- wa so, wie wenn im Parlament ein Unter- suchungsausschussgebildet wird, der Missstände in derRegierung kritisch unter- suchen soll und diese Regierung, die Un- tersuchung leitet, Vorgabe macht und letztlich entscheidet, wie berichtet wird und was inhaltlich im Bericht steht. Die Verbände halten das Büro in diesem Punkt für befangen. Es ist schlichtweg nichtmöglich,den star- ken Verdacht auf Wochenstuben der Zwergfledermaus mit einer Gebäudekon- trolle (Dez. 2018)zu entkräften. Das Zeitfenster für den Abbruch ist abge- laufen. zum Baumbestand Wir widersprechen der Feststellung, dass keine Winterquartiere durch die Fällung betroffen sind unddass die Pappeln keine Aufenthaltsorte für Zwergfledermäuseim Winter bieten. Frostfreie Orte sind nach der Standardliteratur (Die Säugetiere Ba- den-Württembergs Bd.1/ Braun / Dieter- len) nicht erforderlich. Die Zwergfleder- maus gilt als sehr kälteharte Art. Überwin- terungstemperaturen von-2 Grad sind keine Seltenheit. Sie können sogar über mehrere Wochen Frosttemperaturen bis-5 Grad unbeschadet aushalten. Der Feststellung, dass kaumbis keine ge- eigneten Strukturen für eine Überwinte- rung vorhandensind und ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Fledermäusen durch eine Fällung in den Wintermonaten somit nicht besteht wirdentschieden wi- dersprochen.Wir verweisen in diesem Zu- sammenhang auf die Stellungnahme und ter Bauteile möglichst schonend durchzu- führen ist. Da insbesondere in der KW 43 außergewöhnlich warme Witterungsbe- dingungen (> 20° C) vorherrschten, war ein störungsbedingterAusflug der Zwerg- fledermäuse bei den Arbeiten gewährleis- tet. Um zu überprüfen, ob zu dem Zeit- punkt überhaupt Fledermäuse aus den relevanten Gebäudeabschnitten ausflie- gen, erfolgten abendliche Ausflugsbe- obachtungen mittels Detektor-Einsatz. Dabei wurden keine Ausflüge festgestellt. Bei einem Termin wurden drei Zwergfle- dermäuse registriert, die aus südöstlicher Richtung (Bergwald) in größerer Höhe über die Gebäude hinwegflogen. Der Abtrag sämtlicher fledermausrelevan- ter Gebäudeteile wurde plangemäß Ende Oktober abgeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch das Entfernen fledermausrelevanter Gebäudeteile keine Tiere getötet oder ver- letzt wurden. Zur Untersuchung von möglicherweise vorkommenden Fledermäusen erfolgte tagsüber am 22.11.2018 eine gründliche Begutachtung der 13 großen Pappeln durch zwei Baumkletterer Jede überprüf- bare geeignete Struktur wie Rindenta- schen oder Baumhöhlen wurde visuell nach Tieren und deren Nutzungsspuren (z.B. Kotspuren, Verfärbungen durch Kör- perfett) abgesucht, Taschenlampe und Endoskop wurden bei Bedarf eingesetzt. Dabei wurde lediglich in einem Baum eine geeignete und wahrscheinlich im Sommer durch Fledermäuse genutzte Höhle gefun- den Diese war eindeutig nicht besetzt und wurde nach der Kontrolle sicherheitshalber verschlossen. An allen anderen Bäumen Anlage 3 Positionen der Naturschutz-verbände zum Artenschutz Fledermäuse vom 22.11.2018. Danach ist ein sicheres Finden von Einzel- quartieren in den Kronen der Pappeln als "nicht vollständig möglich" anzusehen. Dies beziehtauch die Möglichkeit des Ein- satzes eines Baumkletterersein.Erfasst werden könnennur Baumhöhlen und Ha- bitatstrukturen im Stammbereich und im Bereich starker Aste. Die Kronenbereiche, wo sich Zwergfledermausquartiere befin- den, können hingegen durch Baumklette- rer oft gar nicht erreicht werden. Auf Grund der nicht gegebenen vollstän- digen Kontrollierbarkeitund Auffindbar- keit von Quartieren in den Baumkronen, die auch im Winter genutzt werden kön- nen, verbietet sich eine Fällung im Winter! Das Zeitfenster für die Fällung hat sich definitiv geschlossen. Ebenfalls widersprochen wird der Behaup- tung, eine essenzielle Bedeutung des Pap- pelbestandes für Fledermäuse liege nicht vor.Worauf fußt diese Behauptung? Der Punkt Tagesquartier /Nahrungsquar- tier bedarfder Berichtigung. Den Kleinen Abendseglerhaben wir über einenZeit- raum von 2 Monaten (April /Mai 2018) täglich schon kurz nach Sonnenuntergang festgestellt, so dass bei dieser Situation von einemTagesquartierdieser Fleder- mausart ausgegangen werden muss und ein entsprechender Ausgleich erforderlich ist. Entschieden widersprochen wird der pau- schalen Behauptung, durch die Integration von Fledermauskästen in den neuen Ge- bäuden,aufgehängte Fledermauskästen waren entweder die Höhlen nur nach un- ten und nicht nach oben ausgefault oder es waren keine geeigneten frostsicheren Strukturen vorhanden. Da die Bäume zum Zeitpunkt der Untersu- chung unbelaubt waren, bestand einegu- te Einsehbarkeit auf alle Baumteile. Somit war ein Übersehen fledermausrelevanter Strukturen deutlich minimiert. Falls den- noch einige wenige relevante Strukturen übersehen wurden, ist die Wahrscheinlich- keit, dass diese für Fledermäuse überhaupt geeignetsind und dann auch noch besetzt sind, sehr gering. Für den unwahrscheinli- chen Fall, dass trotz aller Vorsichtsmaß- nahmen dennoch ein Einzeltier bei der Baumentnahme getötet/verletzt werden sollte, wird der Verbotstatbestand der Tö- tung nicht ausgelöst, da mit dem be- troffenen Einzeltier das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Baumentnahme im Winter arten- schutzrechtlichen möglich ist. Der Fachplaner sieht keine essenzielle Be- deutung des Pappelbestandes als Nah- rungs-, Balz,-und Paarungshabitat, da ein kleinflächiger Baumbestand vorliegt und mit dem Bergwald ein großer Ausweichle- bensraum vorhanden ist. Im Allgemeinen können Fledermäuse mehrere Kilometer zwischen Quartier und Jagdhabitat flie- gend zurücklegen.Abgesehen davon sind geeignete Fledermausstrukturen(v.a. Ge- hölzrandstrukturen)im nahen Umfeld vor- handen. Da die acht bereits im direkten Umfeld angebrachten Flachkästen 1 FF der Fa. Schwegler auch von dem Kleinen Abend- segler genutzt werden können, istkeine zusätzliche Maßnahme erforderlich. Anlage 3 imUmfeld desPlanungsgebietesneue Ge- bäudestrukturen, der Pflanzung von groß- kronigen Bäumenund Wildhecken und die Nähe zum Bergwald wird gewährleistet, dass der Erhaltenszustandder Population verschiedenerFledermausarten sich nicht verschlechtert. Diese pauschale Behauptung könnte- wenn überhaupt-nur mit einem vorgezo- genen Monitoringgetroffen werden. Die Aussage ist nichts anderes als eine Beruhi- gungspille. Was passiert, wenn die„Vor- hersage" nicht eintrifft? Dann sind Fakten geschaffen, die wir nicht zurückdrehen können. Was ist dann die Behauptung wert, die auf nichts gründet außer Speku- lation. Des Weiteren heißt es im B-Plan „vondem Aufhängen der Kästen sollen in erster Linie die Zwergfledermäuse profitieren".Die Standardliteratur spricht eine andere Spra- che. Dort steht, dass Zwergfledermäuse in Süddeutschland die Kästen kaum anneh- men! Also schlechte Voraussetzungen für Ihre Behauptung "....wird gewährleistet, dass der Erhaltenszustand ..... Wir rechnen nach wie vor dem Pappel- wäldchen eine essenzielleBedeutung zu bezüglich des bekannten Quartiers des Grauen Langohrs in der alten ev. Kirche in Wolfartsweier. Sie schreiben von intensiven Fledermaus- untersuchungen, die diese Einschätzung Ihrer Meinung nach nicht bestätigen. Wir erwarten,dass Sie den Naturschutzver- bänden die Art der Untersuchungen und deren Ergebnisse mitteilen. Wiesieht es mit dem Erhaltenszustand aus, wenn das Wäldchen gefälltwird und das Quartier desunmittelbar vom Ausster- benbedrohten Grauen Langohrs in der Das Büro arguplan führt derzeit bei einem in Baden-Württemberg gelegenen Ein- griffsprojekt ein Monitoring durch, bei dem zum Ausgleich aufgehängte Fleder- mauskästen regelmäßig auf Besatzgeprüft werden. Die Kästen wurden 2014 instal- liert. Bereits im ersten Jahr fand sich in einem Kasten eine Zwergfledermaus. 2016 wurden 6 Kästen durch die Art genutzt (2 Kästen mit jeweils 5 Tieren). Ein in Baden- Württemberg tätiger Fledermausspezialist hatim Rahmen einer Anfrage bestätigt, dass Zwergfledermäuse Flachkästen und Fassadenkästen gut annehmen. Auf die Thematik der Bedeutung des Pap- pelwäldchens für das Graue Langohr wur- de bereits in der Synopse zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Be- lange nach § 4(2) BauGB eingegangen. In der Anregung nimmt Der BUND auf- grund der geringen Entfernung an, dass das Graue Langohr den Pappelbestand ebenfalls als Jagdlebensraum nutzt. Da diese Einschätzung trotz intensiver Fle- Anlage 3 Kirche aufgegeben wird? Was machen wir dannmit Ihrer Behauptung...Erhaltenszu- stand ist gewährleistet? dermausuntersuchungen nichtauf konkre- ten Nachweisen beruht, ist sie eine reine Vermutung. Auf Basis dieser Vermutung wird aufgrund der „wenig mobilen und strukturgebundenen“ Art eine essenzielle Bedeutung des Pappelbestandes behaup- tet. Dieses ist fachlich nicht nachvollzieh- bar. Zumal das Graue Langohr zwar sess- haft ist, dichten Wald aber meidet und durchaus bis zu 4 km ins Jagdgebiet fliegt (s. Braun/Dieterlen (2003): Die Säugetiere BW Bd.1).