Beitritt zum Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord: Geplante Änderung der Verordnung

Vorlage: 2020/0139
Art: Beschlussvorlage
Datum: 03.02.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Wettersbach
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Hohenwettersbach, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 11.02.2020

    TOP: 2

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Wettersbach BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 48 Dez. 5 Beitritt zum Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord: Geplante Änderung der Verordnung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Wettersbach 11.02.2020 2 X Hauptausschuss 11.02.2020 X Gemeinderat 18.02.2020 X Beschlussantrag Der Ortschaftsrat berät die Verordnung über den Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ vor, so dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18.02.2020 hierrüber zustimmt und er damit den Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juli 2016 zum Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Naturpark mit den Flächen Durlach, Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach und Wolfartsweier bekräftigt. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein 3.770 €/Jahr 3.770 €/Jahr Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein X Ja Korridorthema: Grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein X Ja durchgeführt am 11.02.2020 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein X Ja abgestimmt mit KTG St 12.02., HW 16.01. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat hat am 19.07.2016, nach Vorberatung in den betroffenen Ortschaftsräten, dem Beitritt zum Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord e.V. mit den Flächen Durlach, Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach und Wolfartsweier zugestimmt. Ziel des Vereins, dessen Mitglieder die im Naturpark gelegenen Städte und Gemeinden sind, ist eine Förderung des naturverträglichen Tourismus, des Naturschutzes und eine Weiterentwicklung der Regionalvermarktung. Die Naturparkverordnung basiert auf § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes. Naturparke sollen entsprechend den dort beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. Zudem sollen sie der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen. Als Vorteile einer Mitgliedschaft von Teilen des Karlsruher Stadtgebietes (Durlach, Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach und Wolfartsweier) wurden angeführt: - Wahrnehmung der Stadt Karlsruhe als Teil des Naturparks - Zeichen der Verbundenheit mit dem Schwarzwald (siehe auch Vereinbarung der Patenschaft der Stadt Karlsruhe für den Nationalpark Schwarzwald) - Unterstützung der strategischen Ausrichtung der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH - Fördermöglichkeit von Projekten aus den Bereichen „Entwicklung des Erholungswertes“, „Erhalt des natürlichen und kulturellen Erbes“ sowie „Naturpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit“ Die für die Aufnahme der Flächen der Stadt Karlsruhe notwendige Änderung der Verordnung über den Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ hat sich aus unterschiedlichen Gründen (zum Beispiel Mitgliedsanträge weiterer Kommunen, Prüfung naturschutzfachlicher Würdigungen, fehlende Landschaftsschutzgebietskulisse, zeitgleiche Arrondierung der Gebietskulisse eines anderen Naturparks) verzögert. Nun ist die Änderung der Verordnung über den Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ vom 16. Dezember 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde mit der Anhörung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Naturschutzgesetz auf den Weg gebracht worden. Gegenstand der Änderung ist die Erweiterung des Naturparkgebietes. Wegen der Einbeziehung der städtischen Gremien hat die Verwaltung eine Verlängerung der Anhörungsfrist bis Ende Februar 2020 beantragt, welche vom Regierungspräsidium Karlsruhe zwischenzeitlich genehmigt wurde. In der Erläuterung der Gebietserweiterung (Stand: 27.09.2019) führt das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Arrondierung Karlsruhe aus: Der Arrondierungsbereich erstreckt sich über die Stadtteile Durlach, Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach sowie Wolfartsweier (alle Gemarkung Durlach) und schließt auf rund einem Drittel seiner Fläche den nördlichsten Ausläufer des Naturraums „Schwarzwald-Randplatten“ ein. Westlich und östlich hiervon reicht die Arrondierungsfläche in die Natururräume „Ortenau- Bühler Vorberge“, „Hardtebenen“ und „Kraichgau“ hinein. Die Gemarkung Durlach erstreckt sich im Westen entlang der Autobahn A5 und zum Teil auch über diese hinweg bis in den Oberwald hinein. Die Erweiterungsfläche westlich der B3 beinhaltet das Naturschutzgebiet „“Erlachsee“, Teilbereiche der Landschaftsschutzgebiete „Oberwald und Rißnert“, welches 2018 erweitert wurde und „Gießbachniederung – Im Brühl“ liegen in diesem Bereich. Das als Schonwald ausgewiesene Waldschutzgebiet „Oberwald-Rißnert“ liegt im Südwesten der Erweiterungsfläche, zudem ist die Fläche Teil des FFH-Gebiets „Oberwald und Alb in Karlsruhe“. Für diesen Bereich sind zahlreiche Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Amphibien- und Reptilien-Vorkommen bekannt, u.a. die nach Anhang IV der FFH-RL geschützte Wechselkröte. Die Erweiterungsfläche östlich der B3 beinhaltet die Landschaftsschutzgebiete „Bergwald- Rappeneigen“, „Grünwettersbacher Wald-Hatzengraben“, „Stupfericher Wald – Schönberg“ sowie „Turmberg – Augustenberg“. Auch die FFH-Gebiete „Pfinzgau West“, „Wiesen und Wälder bei Ettlingen“. Der Bereich zeichnet sich zudem durch den hohen Anteil an Mageren- Flachlandmähwiesen aus. Auch für diesen Bereich sind zahlreiche Amphibien- und Reptilien- vorkommen bekannt, u.a. das Vorkommen der Gelbbauchunke (Anhang II und IV der FFH-RL). Die Arrondierungsfläche weist entsprechend der verschiedenen naturräumlichen Gegebenheiten ein abwechslungsreiches Mosaik unterschiedlicher Nutzungen und Landschaftsausschnitte auf. Die gesamte Erweiterungsfläche enthält wichtige Biotopverbundstrukturen von trocken bis feucht. Fundpunkte für Arten innerhalb des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg für die Artengruppen Käfer, Pflanzen, Libellen und Schmetterlinge sind bekannt. Besonders hervorzuheben ist hierbei das Vorkommen des Dunklen Wiesenknopfameisenbläulings. Insgesamt zeichnet sich die Arrondierungsfläche durch den hohen Anteil an Landschaftsschutzgebieten aus und hat somit einen langfristigen Schutz. Im Arrondierungsgebiet wird von der Stadt Karlsruhe noch ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, das künftige LSG „Eisenhafengrund – Grünberg“, mit einer Fläche von ca. 300 Hektar. Dieses derzeit in der Planungsphase befindliche Schutzgebiet soll den Schutz des großen, landwirtschaftlich geprägten Offenlands südlich von Durlach zum Inhalt haben. Die Fachdienststellen der Stadt haben im Verlauf der Anhörung keine wesentlichen Bedenken gegen den Verordnungsentwurf formuliert. Die meisten Fachdienststellen begrüßen die Erweiterung der Gebietskulisse des Naturparks ausdrücklich. Die Verwaltung macht jedoch auf mögliche Auswirkungen aufmerksam: - Die Auswirkung der Einbeziehung von Flächen in die Naturpark-Kulisse auf die Bauleitplanung ist schwer abschätzbar. Dem Grunde nach ist zwar durch die Naturparkverordnung über sogenannte Entwicklungszonen (§ 2 Abs. 6 der Verordnung) gewährleistet, dass im aktuellen Siedlungsbereich sowie in FNP-Erweiterungsflächen keine Einschränkungen bestehen und bauliche Anlagen ohne größere Einschränkungen errichtet werden können. Anders könnte sich dies jedoch für zukünftige Flächennutzungsplan- Potentiale darstellen. Grundsätzlich stellt der Naturpark im Einzelfall einen abwägungsrelevanten Belang in der Bauleitplanung dar. - Die Implikationen, die der Naturpark zur Regionalplanung aufweisen wird, lassen sich nicht abschätzen. Hier ist nicht auszuschließen, dass der Regelungsmechanismus des Naturparks über den „Umweg“ Regionalplan die Bauleitplanung in den Höhenstadtteilen bzw. auf der Gemarkung Durlach beeinflussen könnte. - Verwaltungsmehraufwand: § 4 Abs. 2 der Verordnung listet detailliert, aber nicht abschließend Fälle auf, die einer Genehmigung bzw. der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde bedürfen. Der Naturpark stellt damit nicht nur eine Förder- und Projektkulisse dar, sondern wird auch durch zusätzliche Genehmigungspflichten (z. B. für baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben im Außenbereich) im Alltag spürbar werden. - Eine Änderung der Gebietskulisse und/oder der Verordnung kann nur durch das Regierungspräsidium Karlsruhe vorgenommen werden. Eine einseitige Änderung der Verordnung durch die Stadt Karlsruhe ist nicht möglich. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 - Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbereich der Verordnung nicht auf naturschutzrechtlich geschützte Flächen beschränkt ist, sondern den gesamten Außenbereich umfasst. Die möglichen Auswirkungen sind aus der Sicht des Bürgermeisteramtes hinnehmbar und sprechen nicht gegen die grundsätzliche Zustimmung des Gemeinderates zum Beitritt in den Naturpark vom 19. Juli 2016. Auf der Homepage (https://naturparkschwarzwald.de/naturpark_ev/zieleundaufgaben/) weist der Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord e.V. ausdrücklich darauf hin, dass die Planungshoheit der Kommunen gewahrt bleibt. Zudem ist seit Bestehen des Naturparks kein einziger Fall bekannt, bei dem ein Vorhaben aufgrund der Naturpark-Verordnung nicht realisiert werden konnte oder zu längeren Verfahren führte. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft ist ohne Einschränkungen weiter möglich. Nach der Arrondierung ist der Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ mit einer Gesamtfläche von 420.000 Hektar Deutschlands größter Naturpark. Er wird dann 113 Gemeinden und Städte (bisher 105), 3 Stadtkreise (bisher 2) und 7 Landkreise sowie 16 Verbände als Mitglieder haben. Gegenüber 2016 ergibt sich durch die Anpassung der Beitragsordnung vom 11. April 2019 ein neuer Festbetrag von 3.770 €/Jahr (statt 3.420 € im Jahr 2016).