Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat Wolfartsweier
| Vorlage: | 2020/0130 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 31.01.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Wolfartsweier |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wolfartsweier (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 11.02.2020
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
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1 Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat Wolfartsweier Die männliche Form gilt auch für weibliche Mitglieder des Ortschaftsrates (MdO). Aufgrund des § 36 Abs. 2 i.V. mit § 72 der Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg hat sich der Ortschaftsrat am [...] die folgende Geschäftsordnung gegeben: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 – Zusammensetzung des Ortschaftsrates, Vorsitzender (1) Der Ortschaftsrat besteht aus den ehrenamtlichen Mitgliedern. (2) Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsvorsteher. Bei seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung führt der Stellvertreter den Vorsitz. § 2 – Mitgliedervereinigungen (1) Die Mitglieder des Ortschaftsrates (MdO) können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei MdO bestehen. (2) Die Reihenfolge der Fraktion bestimmt sich nach der Anzahl ihrer Mandate; bei gleicher Stärke entscheidet die Gesamtzahl der Stimmen der letzten Ortschaftsratswahl. (3) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Ortsvorsteher mit. (4) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend. II. Rechte und Pflichten der MdO und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen § 3 – Rechtsstellung der MdO (1) Die MdO sind ehrenamtlich tätig. (2) Die MdO sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Ortschaftsrats rechtzeitig zu erscheinen und während der gesamten Dauer an ihnen teilzunehmen. Ist ein MdO aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen an der Teilnahme verhindert, zeigt er oder sie dies unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig dem Vorsitzenden an. Das gleiche gilt, wenn ein MdO gezwungen ist, eine Sitzung vor ihrer Beendigung zu verlassen. Im Übrigen darf ein MdO einer Sitzung nur fernbleiben, wenn er beurlaubt ist. Urlaub kann bis zu acht Wochen der Vorsitzende, für längere Zeiten der Ortschaftsrat bewilligen. MdO, die gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind beurlaubt, solange diese Körperschaften versammelt sind. 2 (3) Der Ortsvorsteher verpflichtet die MdO in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. (4) Die MdO entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. § 4 – Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der MdO (1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der MdO kann in allen Angelegenheiten der Ortschaft und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Ortsvorsteher den Ortschaftsrat unterrichtet. (2) Ein Viertel der MdO kann in Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 verlangen, dass dem Ortschaftsrat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem Ausschuss muss der Antragsteller vertreten sein. (3) Jedes MdO kann an den Ortsvorsteher schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes stellen, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Die schriftliche Beantwortung solcher Anfragen soll die Zeitdauer von zwei Monaten nicht übersteigen. Die Anfragen können vom Ortsvorsteher am Ende der Sitzung des Ortschaftsrats auch mündlich beantwortet werden. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst am Ende der Tagesordnung zulässig. (4) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu wählen. Die mündliche Beantwortung solcher Anfragen in öffentlicher Sitzung ist ausgeschlossen § 5 – Amtsführung Die MdO und die zur Beratung zugezogenen sachverständigen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. § 6 – Pflicht zur Verschwiegenheit (1) Die MdO sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die MdO und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Ortsvorsteher von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekanntgegeben worden sind. (2) MdO dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheimzuhaltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will. Dies gilt auch nach der Verabschiedung aus dem Amt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 GemO. 3 (3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft auch die berufenen sachkundigen Einwohner. § 7 – Vertretungsverbot (1) Die MdO dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbotes vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Ortschaftsrat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Gemeinde nicht übernehmen, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, mit denen er als MdO befasst ist bzw. Unterlagen beschaffen kann. (2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Abs. 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister. § 8 – Ausschluss wegen Befangenheit (1) Ein MdO oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: 1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten, 3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder 4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person. (2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das MdO oder der zur Beratung zugezogene Einwohner, im Falle der Nr. 2 auch die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen oder Verwandte ersten Grades 1. gegen Entgelt bei jemandem beschäftigt sind, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet; 2. Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehören; 3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann 4 und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört; oder 4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. (4) Der Ortschaftsrat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, haben dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, sonst der Ortsvorsteher. (5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung, bei nichtöffentlichen Sitzungen auch den Sitzungsraum, verlassen. III. Sitzungen des Ortschaftsrates § 9 – Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse (1) Die Sitzungen des Ortschaftsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Ortschaftsrates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates haben alle Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. (3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Abs. 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. § 10 – Sitzordnung (1) Die MdO sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Ortsvorsteher die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Ortschaftsrat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Ortschaftsrat festgelegt. MdO, die keiner Fraktion angehören, weist der Ortsvorsteher den Sitzplatz zu. 5 § 11 – Einberufung (1) Der Ortschaftsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Ortschaftsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der MdO unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Ortschaftsrates gehören. (2) Der Ortsvorsteher beruft den Ortschaftsrat zu Sitzungen schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist, in der Regel 10 Tage vor der Sitzung, unter Angabe der Tagesordnung (§ 13) ein. Die Beratungsunterlagen sollen den MdO spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn zugestellt werden. In Notfällen kann der Ortschaftsrat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. § 12 – Tagesordnung (1) Der Ortsvorsteher stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf. (2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der MdO ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Ortschaftsrats zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Ortschaftsrats gehören. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Ortschaftsrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. (3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. (4) Der Ortsvorsteher kann in dringenden Fällen durch schriftlich oder elektronische auszugebende Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Die gilt nicht für Anträge nach Abs. 2. § 13 – Beratungsunterlagen (1) Der Einberufung nach § 12 fügt der Ortsvorsteher die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten. (2) Die Weitergabe einer Vorlage für eine öffentliche Sitzung ist erst zulässig, wenn über sie verhandelt ist. 6 (3) Die Beratungsunterlagen der öffentlichen Sitzung werden der Presse bei Sitzungsbeginn zur Verfügung gestellt. Interessierten Zuhörern können sie vor der Sitzung zur Einsicht überlassen werden. § 14 – Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung (1) Der Ortschaftsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Ortschaftsrates. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Ortschaftsrates oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss. § 15 – Handhabung der Ordnung, Hausrecht (1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen. (2) MdO können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Ortschaftsrat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind. § 16 – Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Ortschaftsrat (1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Ortschaftsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. (2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Gegenstand nur durch einstimmigen Beschluss aller MdO nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. (3) Der Ortschaftsrat kann auf Antrag jedes MdO die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt. (4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. 7 § 17 – Vortrag, beratende Mitwirkung im Ortschaftsrat (1) Den Vortrag im Ortschaftsrat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen. (2) Der Bürgermeister sowie in der Ortschaft wohnhafte Gemeinderäte, die nicht zugleich MdO sind, können an den Sitzungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Nimmt der Bürgermeister an der Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen (3) Der Ortsvorsteher und der Ortschaftsrat können sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. (4) Der Vorsitzende kann – auf Verlangen des Ortschaftsrates muss er – Beamte oder Angestellte der Stadt zu sachverständigen Auskünften zuziehen. § 18 – Redeordnung (1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Er kann von der Reihenfolge abweichen, um zunächst durch je einen Redner die Fraktionen zu Wort kommen zu lassen. (2) Ist ein Verhandlungsgegenstand aufgrund eines Antrags einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen oder eines Sechstels aller MdO auf die Tagesordnung gesetzt, wird das Wort zu Beginn der Beratung an eine Person für die antragsstellende Fraktion oder die antragsstellenden Fraktionen oder das antragsstellende Quorum erteilt. Danach gilt für die übrigen Fraktionen und die übrigen MdO die allgemeine Regelung über die Reihenfolge (3) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen. (4) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig. (5) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen, er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. (6) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnis unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen. 8 § 19 – Sachanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Stadt nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten. § 20 – Geschäftsordnungsanträge (1) Anträge „zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluß der Beratung hierüber, gestellt werden. (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Redner Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (3) Der Ortschaftsrat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. (4) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen, b) der Schlussantrag (§ 21 Abs. 3), c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen, d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten, e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen, f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (5) Ein MdO, das selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b) und c) nicht stellen. § 21 – Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit (1) Am Ende der Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefaßt. Der Ortschaftsrat beschließt durch Abstimmung (§ 23) und Wahlen (§ 24). (2) Der Ortschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 9 (3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Ortschaftsrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (4) Ist der Ortschaftsrat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind. (5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Ortschaftsrates gegeben, entscheidet der Ortsvorsteher anstelle des Ortschaftsrates nach Anhörung der nicht befangenen MdO. Ist auch der Ortsvorsteher befangen, kann der Ortschaftsrat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Ortsvorstehers bestellen. (6) Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder“ nach den Abs. 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den durch die Hauptsatzung bestimmten Mitgliedern die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines MdO durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen werden. (7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Ortschaftsrat beschlussfähig ist. § 22 – Abstimmungen (1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses oder der Verwaltung. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Der Ortschaftsrat stimmt in der Regel offen durch Handerhebung ab. Namentlich wird abgestimmt auf Antrag eines Viertels der MdO oder des Vorsitzenden. Bei namentlicher Abstimmung richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach der Sitzordnung (§ 11). Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. 10 (4) Der Ortschaftsrat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird, wenn ein berechtigtes Interessen der Abstimmenden oder das öffentliche Wohl dies erfordern. Hierüber entscheidet der Ortschaftsrat vorab mit gesondertem Beschluss. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2. § 23 – Wahlen (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein MdO widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 2 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. (2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Ortschaftsrat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Ortschaftsrat bekannt. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Ortschaftsrat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten MdO die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 24 – Persönliche Erklärungen (1) Zu einer kurzen „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort: a) jedes MdO, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden; b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen persönlichen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegen-standes (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden. Auf Verlangen sofort nach dem Redner, der zuletzt gesprochen hat. (2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen“ findet nicht statt. § 25 – Fragestunde (1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates Fragen zu Ortschaftsangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde). 11 (2) Grundsätze für die Fragestunde: a) Die Fragestunde findet in der Regel zu Beginn der öffentlichen Sitzungen statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. b) Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefaßt sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. § 26 – Anhörung (1) Der Ortschaftsrat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Ortschaftsrat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Ortschaftsrat auf Antrag betroffener Personen und Personengruppen. (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Ortschaftsrat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Ortschaftsrates oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Ortschaftsrat im Einzelfall. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Ortschaftsrates eine neue Sachlage, kann der Ortschaftsrat eine erneute Anhörung beschließen. IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offenlegung § 27 – Schriftliches Verfahren Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im Wege des schriftlichen Verfahrens beschlossen werden soll, muss allen MdO zugehen. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. § 28 – Offenlegung (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. 12 (2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zu Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während oder außerhalb der Sitzung nicht widersprochen wird. (3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die MdO darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus ausliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen. (4) Ist Widerspruch erhoben, legt der Ortsvorsteher die Angelegenheit dem versammelten Ortschaftsrat vor, wenn der Widerspruch nicht zurückgenommen wird. V. Niederschrift § 29 – Inhalt der Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortschaftsrates ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden MdO unter Angaben des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. (2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 28) oder der Offenlegung (§ 29) gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. § 30 – Führung der Niederschrift (1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. (2) Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von mindestens zwei Urkundspersonen und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (4) Sind Urkundspersonen verhindert, so sind vor Eintritt in die Tagesordnung Vertreter zu benennen. § 31 – Einsichtnahme in die Niederschrift (1) Alle MdO erhalten die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen. 13 (2) Alle MdO haben die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Niederschriften über die nichtöffentlichen Sitzungen. (3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist auch den in der Ortschaft wohnenden Bürgern gestattet. § 32 – Ausschüsse (1) Der Ortschaftsrat kann beratende Ausschüsse bilden. Die Zahl der Ausschussmitglieder wird durch Beschluss des Ortschaftsrates festgelegt. (2) Der Ortschaftsrat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beratenden Ausschusses nicht zustande, gilt § 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend. (3) Zu den Ausschusssitzungen wird in der Regel mindestens 3 Tage vorher schriftlich eingeladen. (4) An den Sitzungen können alle MdO, allerdings ohne Stimmrecht, teilnehmen. § 33 – Pflegschaften (1) Für die im Ortsteil angesiedelten städtischen Anstalten und Einrichtungen, Friedhof Wolfartsweier, Grundschule Wolfartsweier und Kindergarten Wolfartsweier, werden jeweils zwei MdO zur Übernahme der Pflegschaft bestellt. (2) Die zuständigen MdO können sich jederzeit über den Zustand und den Geschäftsgang der von ihnen betreuten Anstalten bzw. Einrichtungen informieren und zu ihrer Kenntnis kommende Mißstände unverzüglich der Ortsverwaltung mitteilen. VI. Schlussbestimmungen § 34 – Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt am [...] in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 29. November 2005 tritt gleichzeitig außer Kraft. Der Vorsitzende des Ortschaftsrates Anton Huber Ortsvorsteher