Gebühren für Vereine für die Durchführung von Veranstaltungen

Vorlage: 2020/0086
Art: Anfrage
Datum: 22.01.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Hagsfeld, Neureut

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.02.2020

    TOP: 44

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2020/0086 Gebühren für Vereine für die Durchführung von Veranstaltungen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 18.02.2020 44 x 1. Wie hoch waren insgesamt die erhobenen Gebühren für Karlsruher Vereine im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen, wie zum Beispiel Straßenfesten? 2. Wie hoch waren die erhobenen Gebühren geordnet nach Kategorien, wie z.B. Gastronomie, Straßensperrung, Plakatierungen etc. 3. Gibt es von den Vereinen Rückmeldungen an die Verwaltung hinsichtlich der Höhe der Gebühren? 4. Kann die Verwaltung darüber Auskunft geben, inwieweit andere große Städte in Baden- Württemberg mit der Gebührenerhebung für Vereine umgehen? Gibt es hierbei Sonderregelungen bis hin zum Erlass der Gebühren? Begründung: Die finanzielle Situation vieler Vereine ist herausfordernd. Vereinsfeste sind mit die wichtigste Einnahmequellen zur Sicherung der finanziellen Situation. Die erhobenen Gebühren seitens der Stadt stellen einen erheblichen Kostenblock dar. Eine Verringerung der von Vereinen erhobenen Gebühren könnte eine wichtige Unterstützung vieler Vereine darstellen. Unterzeichnet von: Lukas Bimmerle

  • Stellungnahme TOP 44
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0086 Dez. 4 Gebühren für Vereine für die Durchführung von Veranstaltungen Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 18.02.2020 44 x Vorbemerkung: Für die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen fallen dem Grunde nach Benutzungsgebühren (zum Beispiel Sondernutzungsgebühren) und Verwaltungsgebühren an. Diese sind dabei vollkommen unterschiedlicher Natur. Während Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben werden, betreffen Verwaltungsgebühren öffentliche Leistungen, die die Stadt auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt. Die Verwaltung wird also auf einem bestimmten Gebiet des öffentlichen Rechts für den Antragstellenden tätig. Dieser muss dieses Tätigwerden bezahlen, also eine Gegenleistung erbringen, da auf Seiten der Verwaltung Kosten in Form von Personalkosten und Sachmitteln entstehen wie auch auf Seiten des Beantragenden ein eventueller wirtschaftlicher Vorteil entstehen kann. Da die Fragen keinen Zeitbezug enthalten, ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf das Haushaltsjahr 2019 beziehen. zu Frage 1 Wie hoch waren insgesamt die erhobenen Gebühren für Karlsruher Vereine im Zusammenhang mit Durchführung von Veranstaltungen (Vereinsfeste), wie zum Beispiel Straßenfesten? und zu Frage 2 Wie hoch waren die erhobenen Gebühren geordnet nach Kategorien, wie zum Beispiel Gastronomie, Straßensperrung, Plakatierung etc. ? Bei der Stadt Karlsruhe sind unterschiedliche Bereiche hinsichtlich der Gebührenerhebung betroffen. Nach einer aufwändigen Recherche wurden insgesamt 43.122 Euro einschließlich privatrechtlicher Nutzungsentgelte gemeldet. Vom Ordnungsamt wurde mitgeteilt, dass 72 Veranstaltungen von Vereinen durch die Straßenverkehrsbehörde genehmigt wurden. Bei einer mittleren Verwaltungsgebühr von 39,50 Euro sind für die Vereine Gebühren in Höhe von insgesamt 2.844 Euro angefallen. Die Gaststättenbehörde hat insgesamt 215 Erlaubnisse zum vorübergehenden Verkauf von Speisen und Getränken an Karlsruher Vereine erteilt. Bei einer Gebührenhöhe von 28,50 Euro fielen 6.127,50 Euro an. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Beim Marktamt wurden für die Kirchweihen in Neureut und in Hagsfeld von Vereinen Gebühren (Standgeld) in Höhe von rund 1.250 Euro erhoben. Hinzu kamen privatrechtliche Entgelte von 2.100 Euro (Mieten 1.000 Euro, Kostenersätze zum Beispiel für WC-Reinigung 1.100 Euro). Das Amt für Abfallwirtschaft teilt für den Bereich Abfallentsorgung (Sonderleerungen, zusätzliche Behälter, Tonnenreinigung, An- und Abfahrt) Gebühreneinnahmen von rund 5.600 Euro jährlich mit; im Schnitt sind zirka 20 Vereine mit jeweils 280 Euro betroffen. Im Bereich Reinigung Standplätze/Festplätze wurden 1.300 Euro an 3 Vereine abgerechnet. Das Bauordnungsamt meldet Gebühreneinnahmen von jährlich 24.000 Euro für Plakatierungen. Hierbei handelt es sich allerdings um Plakatierungen aller Art, also nicht ausschließlich um Vereinsfeste. Die Plakatierungskosten für gemeinnützige Vereine liegen bei 2 Euro (ansonsten 4 Euro) je Plakat; außerdem sind 20 Plakate gebührenfrei. Nach Auskunft des Tiefbauamtes wurden für Straßenabsperrmaßnahmen von Vereinen für die Durchführung von Veranstaltungen keine Gebühren erhoben. Die Vereine holen das benötigte Beschilderungsmaterial bei der zuständigen Stelle selbst ab und bringen dieses auch wieder zurück. zu Frage 3 Gibt es von Vereinen Rückmeldungen an die Verwaltung hinsichtlich der Höhe der Gebühren? Hinsichtlich der von städtischen Dienststellen erhobenen Gebühren sind überwiegend keine negativen Rückmeldungen bekannt. Im Gegensatz dazu wird von den Vereinsvertretern im Forum Ehrenamt und durch die Karlsruher Bürgervereine der allgemein gestiegene organisatorische Aufwand zur Durchführung von Veranstaltungen beklagt. Unabhängig von den städtischen Gebühren spielen hinsichtlich einer finanziellen Belastung GEMA-Gebühren, Kosten für Stromanschlüsse, Veranstaltungshaftpflichtversicherung und Künstlersozialabgaben eine wichtigere Rolle. Beklagt wird auch der bürokratische Aufwand im Zusammenhang mit Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen oder der logistische und organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit erforderlichen Straßensperrungen (Schulungsteilnahmen und Transport Absperrmaterial). Diese Maßnahmen müssen allerdings in Hinblick auf die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als unabdingbar betrachtet werden. Zu Frage 4 Kann die Verwaltung darüber Auskunft geben, inwieweit andere große Städte in Baden- Württemberg mit der Gebührenerhebung für Vereine umgehen? Gibt es hierbei Sonderregelungen bis hin zum Erlass der Gebühren? Konkrete Regelungen und Ausgestaltungen in anderen Städten sind nicht bekannt. In der Sondernutzungsgebührensatzung wie auch in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt sind Befreiungen von der Entrichtung der jeweiligen Gebühr vorgesehen: Sondernutzungsgebühren werden nach § 5 Ziffer 8 der Sondernutzungssatzung der Stadt Karlsruhe unter anderem nicht erhoben für Bürger-, Straßen- und Stadtteilfeste, sofern sie von gemeinnützigen Vereinen durch ihre Mitglieder veranstaltet werden und der Verkauf von Speisen und Getränken nicht durch gewerbliche Anbieter erfolgt. Von der Verwaltungsgebühr befreit sind Kirchen, anerkannte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie deren Untergliederungen, solange sie nicht wirtschaftlich tätig werden und somit in Konkurrenz zu (privaten) Dritten treten. Diese Befreiungstatbestände sind an die Ergänzende Erläuterungen Seite 3 landesrechtlichen Regelungen angelehnt und finden sich in den Gebührensatzungen aller Stadtkreise wieder. Daneben enthält das städtische Gebührenverzeichnis in § 4 noch einige speziell geregelte Gebührenbefreiungen. Die in der Sondernutzungsgebührensatzung vorgesehenen Befreiungstatbestände sind aus Sicht der Verwaltung ausreichend und bedürfen keiner Änderung. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei Anwendung der derzeitigen Satzungsregelungen gemeinnützige Vereine bereits in hohem Maße nicht belastet werden. Gebühren fallen in den Bereichen an, in denen die Veranstalter ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung haben. Benutzungsgebühren Gemäß § 13 KAG soll die Gebühr die mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Der Anspruch entsteht mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung. Grundsätzliche pauschale Befreiungen für einzelne Gruppierungen sind bei den Benutzungsgebühren nicht vorgesehen und nach dem Gleichheitsgrundsatz rechtlich auch nicht möglich. Erlass Die Möglichkeiten für einen Erlass sind gesetzlich geregelt. Voraussetzung hierfür ist eine besondere Härte oder Unbilligkeit, die in der Regel eine hohe Hürde darstellen und somit nicht im ausschließlichen Ermessen der Stadt liegen. Somit ist hier ebenfalls eine pauschale Regelung für Vereine rechtlich unzulässig. Abschließend ist festzuhalten, dass die Stadt im Rahmen der Regelungen im Zusammenhang mit der Förderung von Veranstaltungen sowie spezieller Förderungen im kulturellen und sportlichen Bereich oder ganz allgemein für ehrenamtliches Engagement den örtlichen Vereinen vielerlei Unterstützung zukommen lässt.

  • Protokoll TOP 44
    Extrahierter Text

    Niederschrift 7. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Februar 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 47. Punkt 44 der Tagesordnung: Gebühren für Vereine für die Durchführung von Veranstaltungen Anfrage: DIE LINKE. Vorlage: 2020/0086 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkte 44 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. Februar 2020