Sicherheit- und Schutzzone für zoologischen Stadtgarten und Tiergehege/Tierheime
| Vorlage: | 2020/0078 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 22.01.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Daxlanden |
Beratungen
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANTRAG SPD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2020/0078 Sicherheit- und Schutzzone für zoologischen Stadtgarten und Tiergehege/Tierheime Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.04.2020 14.2 x Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 01.07.2020 8 x Gemeinderat 28.07.2020 15.2 x Die Verwaltung errichtet rund um den Zoo sowie um weitere Tiergehege/Tierheime eine Schutzzo- ne, in der keinerlei Feuerwerkskörper oder andere laute und brennbare Körper wie bspw. Laternen gezündet werden dürfen. Begründung: Aufgrund des verheerenden Brandes im Affenhaus des Krefelder Zoos am Jahresende sollten auch in Karlsruhe weitere effektive Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden. Zwar ist der Brandschutz im Karlsruher Zoo nach dem Abbrennen des Streichelzoos mit 26 T ieren vor etwa zehn Jahren immer wieder erweitert worden, trotzdem besteht auch hier stetiger Modernisierungs- und Verbesserungsbedarf. Für das Gebiet rund um den Zoo sollte deshalb (insbesondere mit Blick auf Silvesternächte) eine großflächige Sicherheitszone errichtet werden, in der keine Feuerwerkskörper jeglicher Art etc. gezündet werden dürfen. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob aus Tierschutzas- pekten bspw. auch Tiergehege wie der sogenannte „Außenzoo“, das Tierheim Daxlanden oder die Begegnungsstätte Mensch-Hund durch eine Abstandsregelung geschützt werden können. Unterzeichnet von: Parsa Marvi
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0078 Dez. 2 Sicherheits- und Schutzzone für Zoologischen Stadtgarten und Tiergehege/Tierheime Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.04.2020 14.2 x Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 01.07.2020 8 x Gemeinderat 28.07.2020 15.2 x Kurzfassung Für die Verwendung sogenannter „Himmelslaternen“ gilt bereits heute ein ganzjähriges Verbot. Es existieren keine speziellen gesetzlichen Regelungen für ein generelles Feuerwerksverbot aus um- welt- oder tierschutzrechtlichen Aspekten. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Aufsteigenlassen von sogenannten „Himmelslaternen“, die für den Brand im Krefelder Zoo ver- antwortlich waren, ist bereits heute durch die Polizeiverordnung des Innenministeriums zur Verhü- tung von Gefahren durch unbemannte ballonartige Leuchtkörper (Himmelslaternen-verordnung) vom 24. Januar 2012 ganzjährig verboten. Darüber hinaus existieren derzeit keine speziellen gesetzlichen Regelungen für Feuerwerks-verbote aus umwelt- oder tierschutzrechtlichen Gründen. Für Feuerwerksverbote ist insbesondere das Sprengstoffrecht heranzuziehen. In der Ersten Sprengstoffverordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) werden die möglichen Maßnahmen, um die durch pyrotechnische Gegenstände entstehenden Gefahren zu verhindern, geregelt. So ist nach § 23 Absatz 1 der 1. SprengV das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in un- mittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brand- empfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Diese Gebiete sind bereits aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen besonders geschützt, ohne dass hierfür zwingend eine gesonderte Verfü- gung erforderlich wäre. Zoos und Tierheime sind hier nicht explizit aufgeführt. Aktuell führt die Ver- waltung daher eine Prüfung durch, ob es sich beim Karlsruher Zoo um eine Einrichtung handelt, die als besonders brandempfindlich zu bewerten ist. Das genehmigungsfreie Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur vom 31. Dezember bis 1. Januar erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums ist für das Abbrennen privater Feuerwerke eine Er- laubnis erforderlich. Die Verwaltung legt bei der Genehmigung solcher privater Feuerwerke anläss- lich von Hochzeiten, Geburtstagen und ähnlichen Anlässen den gesetzlichen Maßstab an. Diese sind in der Regel nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme bilden Feuerwerke, die von professionellen Pyrotechnikern durchgeführt wer-den. Hier hat die Verwaltung im Prüfungsverfahren aber besonders schutzbedürftige Einrichtungen im Blick. Sicherheits- und Schutzzonen für den Zoologischen Stadtgarten oder andere Tiergehege/Tier-heime wären damit - wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind - ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar zweckdienlich. Engmaschige Kontrollen von Schutz- oder Verbotszonen wären jedoch in der Silvesternacht mit den bei Polizeivollzugsdienst und Kommunalem Ordnungsdienst vorhandenen personellen Res-sourcen nicht leistbar. Die Sicherheits- und Ordnungskräfte sind in der Silvesternacht an ganz unterschiedli- che Einsatzszenarien und -örtlichkeiten im gesamten Stadtgebiet gebunden. Die Vielzahl der Einsätze müssen nach Dringlichkeit priorisiert werden. Die Verwaltung prüft jedoch unabhängig vom Ausgang der rechtlichen Bewertung zum Zoologischen Stadtgarten, inwieweit durch eine umfassende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine Sensibilisierung der Bevölkerung mit Blick auf den Schutz der Tiere erreicht werden kann.