Informationsfreiheit für Schwangere in Bezug auf § 219 a

Vorlage: 2020/0075
Art: Antrag
Datum: 22.01.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.02.2020

    TOP: 34

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: verwiesen in Fachausschuss

Zusätzliche Dateien

  • Antrag
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANTRAG KAL/Die PARTEI-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2020/0075 Informationsfreiheit für Schwangere in Bezug auf § 219 a Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 18.02.2020 34 x Der Gemeinderat möge beschließen: Die Stadtverwaltung kontaktiert alle Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche in Karlsruhe vornehmen und veröffentlicht deren Kontaktdaten und Adressen, sofern von ihnen gewünscht, auf der städtischen Homepage. Diese sollen dort leicht zu finden und übersichtlich nach Stadtteilen und Sprachkenntnissen der Ärztinnen und Ärzte dargestellt werden. Sachverhalt / Begründung: Über eine Abschaffung des Paragraphen 219a wird seit Monaten bundesweit diskutiert. Nach Anträgen der Länder Berlin, Hamburg, Thüringen, Brandenburg und Bremen wird die Abschaffung nun auch im Bundesrat diskutiert. Ein freier Bürger muss in einem Rechtsstaat jederzeit freien Zugang zu allen für ihn relevanten Informationen haben. Dazu gehören sämtliche ärztliche Informationen über medizinische Untersuchungs- und Behandlungsverfahren. So heißt es auch in der Begründung einer Initiative für die Aufhebung von §219a des Berufsverbands der Frauenärzte aus dem Februar 2018. Bei Frauen schließt dieses Recht ein, Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die medizinischen Belange eines Schwangerschaftsabbruchs ohne Einschränkung oder Hindernisse zu erlangen. Sachgerechte medizinische Informationen dürfen nicht unter Strafe stehen. Die Stadt Karlsruhe soll daher ihr bestehendes Informationsangebot, wo Schwangerschaftskonfliktberatung angeboten wird, um alle relevanten rechtlichen Informationen sowie die Informationen zu den schwangerschaftsabbruchleistenden Ärztinnen und Ärzten auf ihrer Homepage erweitern. Da §219a explizit ein Verbot für Praxen darstellt, die durch Schwangerschaftsabbrüche einen Vermögensvorteil erlangen könnten, gibt es keinerlei rechtliche Hindernisse für die Stadt, solche Informationen bereitzustellen. Unterzeichnet von: Lüppo Cramer Max Braun Michael Haug Rebecca Ansin

  • Stellungnahme TOP 34
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag KAL /Die PARTEI-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/0075 Dez. 5 Informationsfreiheit für Schwangere in Bezug auf § 219a StGB Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 18.02.2020 34 x Kurzfassung Die Stadt Karlsruhe ist grundsätzlich offen für eine transparente und möglichst niederschwellige Veröffentlichung von Informationen für schwangere Frauen und ihre Angehörigen. Hierzu zählen auch Informationen für den Schwangerschaftskonfliktfall. Die Bundesärztekammer veröffentlicht bereits eine zentral geführte Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen, die mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB durchführen. Auf diese Liste sowie auf notwendige Informationen von anerkannten Beratungsstellen in Karlsruhe kann auf der städtischen Homepage verwiesen werden. Die notwendigen Schritte hierfür wird die Verwaltung unternehmen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein -- -- -- Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit SKK Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Begründung: Die Stadt Karlsruhe ist grundsätzlich offen für eine transparente und möglichst niederschwellige Veröffentlichung von Informationen für schwangere Frauen und ihre Angehörigen. Hierzu zählen auch Informationen für den Schwangerschaftskonfliktfall. Auch das Städtische Klinikum unterstützt eine solche umfassende Beratung und Betreuung. Dabei sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten, ebenso der Datenschutz. Ein Schwangerschaftsabbruch ist nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich strafbar. Er bleibt aber auf Grundlage der sogenannten Beratungsregelung unter bestimmten Bedingungen straffrei. Außerdem ist ein Schwangerschaftsabbruch auf Grundlage einer medizinischen oder einer kriminologischen Indikation möglich. Dann ist er nicht rechtswidrig. Ein Schwangerschaftsabbruch unter der Voraussetzung des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB wird nach erfolgter Beratung durch eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von Ärztinnen, Ärzten, Kliniken und anderen anerkannten und zugelassenen Einrichtungen vorgenommen. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bedürfen einer besonderen staatlichen Anerkennung (§ 9 SchKG) und werden sowohl von öffentlichen als auch freien Trägern unterhalten. In Karlsruhe sind dies das Gesundheitsamt, pro familia Karlsruhe, das Diakonische Werk Karlsruhe und der Sozialdienst katholischer Frauen Stadt und Landkreis Karlsruhe. Durch eine Änderung im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) im Wege der BT-DRS 19/7693 wurde normiert, dass die Bundesärztekammer eine Liste von Ärztinnen und Ärzten sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen führt, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter der Voraussetzung des § 218a Abs.1 bis 3 StGB durchführen. Die Aufnahme in die Liste ist freiwillig und daher nicht vollständig. Die Bundesärztekammer aktualisiert die Liste monatlich und veröffentlicht sie unter der Webadresse www.bundesaerztekammer.de . Auch die Webseite der BZgA www.familienplanung.de veröffentlicht diese Liste. Sinn und Zweck dieser gesetzgeberischen Vorgabe ist es, eine zentrale Liste für alle betroffenen Frauen zu Verfügung zu stellen. Würde jede staatliche Institution eine eigene Liste führen, würde die Akzeptanz der zentralen Liste darunter leiden und letztlich sich die gesetzgeberische Vorstellung auch nicht verwirklichen lassen. Da zudem eine Auflistung von Karlsruher Ärztinnen und Ärzten nur auf freiwilliger Basis geschehen kann, wäre diese Liste – wie die Liste der Bundesärztekammer – zwangsläufig ebenso unvollständig wie diese und zudem sehr klein. Da die Liste der Bundesärztekammer bereits existiert und mit Aufwand aktuell gehalten wird, ist die Recherchearbeit der Verwaltung für eine weitere Liste nicht sinnvoll und eine eigene Veröffentlichung nicht notwendig. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob sich die Stadt Karlsruhe wettbewerbskonform verhält, wenn sie ärztliche Dienstleistungen mit den dahinter stehenden Personen über ihre eigene Internetseite darstellt und damit bewirbt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Verwaltung schlägt daher vor, keine eigene städtische Liste zu veröffentlichen. Vielmehr soll auf der Webseite der Stadt Karlsruhe (https://www.karlsruhe.de/b3/gesundheit.de) eine Rubrik unter dem Stichwort „Schwangerschaft“ eingerichtet und dort auf die genannten Informations- und Beratungsmöglichkeiten verwiesen und verlinkt werden. Mit wenigen Klicks können auf diesem Wege Betroffene sich informieren und Adressen von Ärztinnen und Ärzten in Karlsruhe einholen. Darüber hinaus will die Verwaltung mit den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Karlsruhe eine Verbesserung der Informationen im Schwangerschaftskonfliktfall besprechen und gegebenenfalls nachsteuern.

  • Protokoll TOP 34
    Extrahierter Text

    Niederschrift 7. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Februar 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 37. Punkt 34 der Tagesordnung: Informationsfreiheit für Schwangere in Bezug auf § 219 a Antrag: KAL/Die PARTEI Vorlage: 2020/0075 Beschluss: Verweisen in den Fachausschuss Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 34 zur Behandlung auf. Stadtrat Haug (KAL/Die PARTEI): Vielen Dank an die Verwaltung für die Bereitschaft mit den Beratungsstellen zusammenzuarbeiten. Wir wünschen uns eine Diskussion im Fachausschuss. Der Vorsitzende: Verweis in den Fachausschuss. Gibt es dennoch Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann verbleiben wir so. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 21. Februar 2020