Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen

Vorlage: 2019/1249
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 06.12.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 10.12.2019

    TOP: 2.1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Zusätzliche Dateien

  • Änderungs-/Ergänzungsantrag
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG KAL/Die PARTEI-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/1249 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 10.12.2019 2 x 1. Die Gebühren für die Ziffer 9.9.1 „Öffentliche Beglaubigung einer Kirchenaustrittserklä- rung“ sowie die Ziffer 9.9.3 „Nachträgliche Ausstellung einer Bescheinigung über den Kirchenaustritt“ der Anlage 5 werden fallengelassen. 2. Die Ziffer 9.9.2 „Öffentliche Beglaubigung einer Kirchenaustrittserklärung für Kinder unter 14 Jahren, die gemeinsam mit einem Elternteil beurkundet wird“ der Anlage 5 wird wie folgt geändert: „Öffentliche Beglaubigung einer Kirchenaustrittserklärung für Kinder unter 14 Jahren“. Sachverhalt/Begründung: Staat und Kirche sind strikt zu trennen. Über Gebühren dürfen keine Beeinflussungen zur Zuge- hörigkeit zu religiösen Institutionen stattfinden. Die Gebühren für Kirchenaustritte sind daher vollständig aufzuheben. Auch Kinder sollten nicht gegen ihren Willen in der Kirche bleiben müs- sen. Die Gebühren hierfür sollen auch in den Fällen gestrichen werden, in denen die Kinder nicht gemeinsam mit ihren Eltern aus der Kirche austreten. Unterzeichnet von: Max Braun Rebecca Ansin

  • Stellungnahme TOP 2, Änderungsantrag KAL, Die Partei
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Änderungsantrag KAL/Die PARTEI-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/1249 Dez. 4 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwal- tungsgebühren für öffentliche Leistungen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 10.12.2019 2 x Kurzfassung Der Antrag ist abzulehnen. Die Ziffern 9.9.1 sowie 9.9.3 des Gebührenverzeichnisses der Sat- zung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) bleiben gebührenpflichtiger Bestandteil der zum Gemeinderatsbeschluss vorliegenden Fassung. Ziffer 9.9.2 behält unverändert seinen Wortlaut wie in der Anlage 5 zur Vorlage dargelegt. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit Antrag vom 9. Dezember 2019 möchte KAL/Die PARTEI eine Änderung der zum Beschluss vorliegenden Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung im Bereich des Kirchenaus- trittsverfahrens unter Ziffer 9 ff. erwirken. Zunächst sollen die öffentlichen Leistungen der Ver- waltung nach den Ziffern 9.9.1 „Öffentliche Beglaubigung einer Kirchenaustrittserklärung“ sowie 9.9.3 „Nachträgliche Ausstellung einer Bescheinigung über den Kirchenaustritt“ gebüh- renfrei angeboten werden. Des Weiteren sei der Wortlaut unter Ziffer 9.9.2 „Öffentliche Be- glaubigung einer Kirchenaustrittserklärung für Kinder unter 14 Jahren, die gemeinsam mit ei- nem Elternteil beurkundet wird“ um den letzten Halbsatz zu kürzen. Der Bürger kann in Deutschland seinen Kirchenaustritt (je nach Bundesland) gegenüber einer Behörde oder einem Gericht erklären. Diese Zuständigkeitsregelung ist Ausfluss der Religions- freiheit eines Menschen. Niemand muss persönlich zu seiner Religionsgemeinschaft gehen und dort seine Entscheidung über den Kirchenaustritt erklären und sich eventuell rechtfertigen. In Baden-Württemberg ist die zuständige Stelle das Standesamt des Wohnsitzes (Nr. 3 der Ver- waltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren). Die Austrittserklä- rung ist eine höchstpersönliche Erklärung, die der öffentlichen Beglaubigung bedarf; d.h. sie muss vor einer Urkundsperson (Standesbeamtin/Standesbeamter oder Notar) erklärt werden. Damit erbringen die Gemeinden Leistungen, die sie auf Veranlassung und im Interesse Einzelner vornehmen. Für diese besondere Leistung sind Gebühren nach den §§ 2 und 11 des Kommu- nalabgabengesetzes zu erheben. Für Kinder, die alleine aus der Kirche austreten (diese Erklärungen erfolgen durch den gesetzli- chen Vertreter), werden die Gebühren erhoben, da sie denselben Verwaltungsaufwand verursa- chen, als wenn Erwachsene die Erklärung selbst abgeben. Treten Kinder zusammen mit ihren Eltern aus der Kirche aus, entsteht der Verwaltungsaufwand nur einmal. Werden keine Gebühren erhoben, ginge der entstehende Verwaltungsaufwand zu Lasten aller Bürger, was als nicht gerechtfertigt erscheint. In Karlsruhe treten mittlerweile über 2000 Perso- nen pro Jahr aus der Kirche aus. Die Höhe der Kirchenaustrittsgebühr ist angemessen und stellt kein Hindernis dar, aus der Kirche auszutreten. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag abzulehnen.

  • Abstimmungsergebnis_Top2_ÄAntrag Top2
    Extrahierter Text