Basketballkorb im Weiherhof

Vorlage: 2019/1188
Art: Antrag
Datum: 25.11.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 04.12.2019

    TOP: 6

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: vorberaten ohne Änderungen

Zusätzliche Dateien

  • ANTRAG SPD - Basketballkorb Weiherhof
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANTRAG SPD-OR-Fraktion vom: 28.10.2019 eingegangen am: 28.10.2019 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 4.12.2019 5 öffentlich Dez. 5 und 6 / GBA i.B.m. BOA Basketballkorb im Weiherhof Der Ortschaftsrat möge beschließen: Im Weiherhof wird unverzüglich wieder ein Basketballkorb angebracht. Begründung: Die in einem Schreiben des Stadtamtes Durlach an die Fraktionsvorsitzenden des Durlacher Ort- schaftsrates vom 3. April 2019 angeführte „große Nachfrage nach einer Möglichkeit zum Bas- ketballspielen, insbesondere durch Jugendliche und Kinder“ besteht nach wie vor und wird in Gesprächen mit Durlacher Bürgerinnen und Bürgern immer wieder deutlich. Der Basketballspiel- platz im Weiherhof ist nahezu die einzige Möglichkeit im Zentrum Durlachs für Kinder und Ju- gendliche, sich in ihrer Freizeit sportlich zu betätigen. Der angestrebte Beschluss des Ortschaftsrates kann umgehend aus vorhandenen Mitteln umge- setzt werden. Gem. § 15 Abs. 5 Nr. 2 der Hauptsatzung obliegt die Ausgestaltung und Unter- haltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sportanlagen - mit Ausnahme der Einrich- tungen und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung - von Kinderspielplätzen, Park- und Grünanlagen und der örtlichen Friedhöfe, dem Ortschaftsrat zur selbständigen Entscheidung. Der Weiherhof hat keine gesamtstädtische Bedeutung; folglich bedarf es keiner Mitwirkung der Karlsruher Stadtverwaltung. Immissionschutzrechtliche Bedenken gegen die Installation des Basketballkorbes bestehen nicht. Die in einem Schreiben des Bauordnungsamtes vom 19.03.2019 in der Sache angeführte Auffassung, ein zu diesem Zeitpunkt zwar nicht vorliegendes, aber eigentlich notwendiges Lärmschutzgutachten würde eine Nichteinhaltung der Immissionswerte bestätigen, ist nicht rele- vant, da das Bundes-Immissionsschutzgesetz den von Kindertageseinrichtungen und Kinder- spielplätzen ausgehenden Kinderlärm ausdrücklich privilegiert. Dies geschah vor dem Hinter- grund der Tatsache, dass Deutschland mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention die Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Verpflichtung eingegangen ist, das Recht des Kindes auf Freizeit, auf Spiel und altersgemäße und aktive Erholung zu verwirklichen (Art. 31 UN-Kinderrechtskonvention). So heißt es in § 22 Abs. 1 a BImSchG: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurtei- lung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ Spielende Kinder sind anders zu behandeln als Maschinen, Autos oder andere gewerbliche Ein- richtungen. In das Immissionsschutzrecht wurde bewusst ein Toleranzgebot für Kinderlärm auf- genommen und Rechtssicherheit zugunsten von Kindern festgeschrieben. Kinderlärm ist eben im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Und: Kinder sollen wohnortnah inmitten der Stadt spielen und damit ihrem Bewegungsdrang nachgehen können und nicht an den Stadtrand verdrängt werden. Dies ist ein wichtiger Beitrag dazu, eine kinderfreundlichere Gesellschaft zu erreichen. Der Basketballkorb benötigt keine Baugenehmigung, denn Im Anhang zur Landesbauordnung werden unter Nr. 8 d „Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteu- erspiel-, Ballspiel-, und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen,“ ausdrücklich als „verfahrensfreie Vorhaben“ genannt. Mit Rücksicht auf die Nachbarschaft kann ein Basketballkorb aus lärmabsorbierendem Material und mit einer lärmschonenden Befestigung gewählt werden und es können bestimmte Nut- zungszeiten festgelegt werden. unterzeichnet von: Herbert Siebach Dr. Jan-Dirk Rausch Susanne Oppelt

  • TOP 6 STELLUNGNAHME SPD - Basketballkorb Weiherhof
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-OR-Fraktion eingegangen am: 28.10.2019 Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/1188 Dez. 5 u. 6 / GBA i. B. m. BOA Basketballkorb Weiherhof Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Durlach 04.12.2019 x Der Bauantrag zur Errichtung eines Ballspielplatzes mit einem Basketballkorb innerhalb der Grünanla- ge Im Weiherhof (entsprechend der ursprünglichen Nutzung) wurde vom Bauordnungsamt im März 2019 negativ beschieden. Die Stadtverwaltung beabsichtigt, eine baurechtliche Genehmigung zur Nutzung als Kinderspielplatz zu beantragen. Diese soll auch einen Ballspielbereich mit Korb umfassen, der Kindern bis 14 Jahren zur Nutzung überlassen wird. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein X Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Für die gesamte Spielanlage „Im Weiherhof“ einschließlich des Ballspielbereichs liegt aktuell keine Baugenehmigung vor. Zum Entstehungszeitpunkt der Anlage war es nicht erforderlich, dass die Stadt für die Einrichtung öffentlicher Spieleinrichtungen einen Antrag auf Baugeneh- migung stellen musste. Der normale Spielbetrieb der gesamten Anlage wurde durch die Anwohnerinnen und Anwoh- ner ohne Einschränkung über die Jahre geduldet. Erst im Jahr 2012 wurde auf der ehemaligen Baueinrichtungsfläche für die Baumaßnahme des Schülerhortes ein Basketballständer aufge- stellt, um die vorhandene Belagsfläche einer ergänzenden Spielnutzung zuzuführen. Dieses ergänzte Spielangebot führte letztlich zu Betroffenheiten und Beschwerden, woraufhin der Korb demontiert wurde. Im März 2019 wurde dann ein Bauantrag auf Errichtung eines Ballspielplatzes mit einem Bas- ketballkorb (Streetballfeld) auf der vorhandenen Asphaltfläche (ohne zeitliche Einschränkung und Umzäunung) gestellt, um die Wiederaufstellung des Basketballkorbes zu ermöglichen. Die- ser Antrag wurde vom Bauordnungsamt im März 2019 negativ beschieden. Das gewünschte Wiederanbringen eines Basketballkorbes setzt eine Baugenehmigung für die Gesamtspielanlage voraus. Verfahrensfrei gemäß Nr. 8 d) Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO sind nur Anlagen, „die der zweckentsprechenden Einrichtung“ von Spiel- und Ballspielplätzen dienen. Unter eine Genehmigungspflicht fällt jedoch der Spiel- und Ballspielplatz in seiner Gesamtheit. Auch müsste die Errichtung eines Basketballkorbs den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften ent- sprechen. Nach der eingeholten Stellungnahme eines Lärmgutachters würde der Betrieb eines Streetballfeldes (entsprechend der bisherigen Nutzung) die in diesem Fall als Ausgangspunkt heranzuziehenden Immissionsrichtwerten der Freizeitlärmrichtlinie überschreiten. Die bisherige Nutzung ohne Altersbeschränkung und ohne Einzäunung des Platzes (wie beim Bauordnungs- amt beantragt) fällt nicht unter die Privilegierung von Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG (vergleiche: VGH Mannheim, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14). Um in Zukunft wieder einen Spielbetrieb zu ermöglichen, der zugleich rechtlich abgesichert ist, beabsichtigt die Stadtverwaltung, einen Bauantrag für die gesamte Anlage des Kinderspielplat- zes inklusive eines Ballspielbereichs mit Korb zu stellen. Damit diese Gesamtanlage einer Privilegierung eines normalen Kinderspielplatzes unterliegen kann, muss sichergestellt werden, dass der Spielbereich und insbesondere der Ballspielplatz nur von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden. Die Anlage müsste danach so eingerichtet wer- den, dass die Ausstattung in der Praxis nur für diesen eingeschränkten Nutzerkreis attraktiv ist, etwa durch das Kürzen der Masthöhe des bisherigen Basketballkorbes und Absenken der Ei- wurfhöhe um circa ein Meter. Erfahrungsgemäß weichen dann aktive Jugendliche auf geeigne- te Alternativstandorte aus. Vorgesehen ist eine eindeutige Beschilderung mit klarer Nutzungsre- gelung und Ausweisung eines Spielplatzes für Kinder unter 14 Jahren mit Angabe von Be- triebszeiten. Die Nutzung des Basketballangebotes wäre für Personen, die älter als 14 Jahre sind, nicht gestattet und müsste künftig durch die Stadt Karlsruhe als Betreiber kontrolliert wer- den.