Flächenhaftes Naturdenkmal "Sandrasen am Grünen Weg"

Vorlage: 2019/1180
Art: Beschlussvorlage
Datum: 18.11.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Neureut
Erwähnte Stadtteile: Daxlanden, Durlach, Grötzingen, Grünwinkel, Knielingen, Neureut, Nordweststadt, Stupferich

Beratungen

  • Ortschaftsrat Neureut (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.11.2019

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • TOP_4_FND_Neureut_inkl_ZJD
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe OV Neureut BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 22/2019 OV Neureut Flächenhaftes Naturdenkmal „Sandrasen am Grünen Weg“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat 26.11.2019 5 x AUG/Naturschutzbeirat 26.11.2019 x Geinderat 10.12.2019 x Beschlussantrag Der Ortschaftsrat Neureut nimmt den Entwurf der unteren Naturschutzbehörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des flächenhaften Naturdenkmals „Sandrasen am Grünen Weg“ in Neureut-Heide zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der Schutzgebietsverordnung zu. Weiter stimmt der Ortschaftsrat zu, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorge- nommen werden können. Auf die Vorlage samt Anlagen wird verwiesen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Noch keine Angaben vorliegend Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein X Ja durchgeführt am: 26.11.2019 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 1 Flächenhaftes Naturdenkmal "Sandrasen am Grünen Weg" Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis AUG/Naturschutzbeirat 26.11.2019 x Gemeinderat 10.12.2019 x Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt nach Behandlung im Ortschaftsrat Neureut sowie Vorberatung im Aus- schuss für Umwelt und Gesundheit und im Naturschutzbeirat den Entwurf der unteren Natur- schutzbehörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des flächenhaften Naturdenkmals „Sandrasen am Grünen Weg“ in Neureut-Heide zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der Schutzgebietsverordnung zu. Weiter stimmt der Gemeinderat zu, dass noch Änderungen, wel- che nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden können. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein x Ja Korridorthema: Grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja durchgeführt am 26.11.2019 (OR Neureut) Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit SWK, VBK Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Hintergrund Die untere Naturschutzbehörde plant die Neuausweisung verschiedener flächenhafter Natur- denkmale (FND) nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 30 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG BW). Über dieses Instrument können Flächen bis zu einer Größe von fünf Hektar geschützt werden. Damit soll die bisherige Gebietskulisse mit den seit den 90er Jahren existierenden FND „Brurain-Kolbengarten“ in Knielingen, „Auf dem Lerchenberg – Im Rosengärtle“ und „Steinbruch Schollenacker“ in Durlach ergänzt werden. In einem ersten Schritt wurde das FND „Sandgrube Grüner Weg – West“ zwischen Grüner Weg und Goldre- genweg in Neureut-Heide umgesetzt und mit Verordnung vom 20.05.2019 (Amtsblatt vom 24.05.2019) unter Schutz gestellt. Als weiterer Baustein zum Schutz der Neureuter Feldflur sol- len im nächsten Schritt die nördlich des Grünen Wegs gelegenen Flächen als FND „Sandrasen am Grünen Weg“ unter Schutz gestellt werden. II. Schutzgegenstand Das 5 ha große, landläufig als „Toskana“ bekannte Gebiet wird im Nordwesten von der Straße „Alte Bahnlinie“ und im Nordosten von der Wohnbebauung von Neureut-Heide begrenzt. Im Südosten schließt das Gebiet bis über die Straße „Grüner Weg“ an das neu ausgewiesene FND „Sandgrube Grüner Weg – West“ an. Im Südwesten grenzt es an Gartengrundstücke. Auf der Fläche hat sich nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung auf natürliche Weise ein fach- lich wertvolles Mosaik verschiedener Biotope und Vegetationsbestände mitsamt der daran an- gepassten Fauna entwickelt. Teilweise sind die Flächen als geschützte Biotope nach dem BNatSchG einzustufen. Besonders hervorzuheben sind die Sand- und Sandmagerrasen, die zu- gleich einen geschützten Lebensraumtyp im Sinne der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie dar- stellen. Nähere Ausführungen können der beigefügten fachlichen Würdigung entnommen wer- den. Die Fläche ist im aktuellen Flächennutzungsplan 2010 teilweise als geplante Grünfläche sowie als Landwirtschaftsfläche dargestellt, ferner verläuft hier noch die alte Freihaltetrasse der Nord- tangentenplanung. Im Landschaftsplan wird das Gebiet noch als überwiegend grünstrukturrei- che Ackerflur verzeichnet. Im Rahmen der aktuellen Fortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans 2030 soll dies entsprechend angepasst werden. Das Gebiet ist überwiegend in städtischem Eigentum. Es gliedert sich in zahlreiche schmale Handtuchgrundstücke, von denen 14 in Privateigentum stehen und die als „Ackerland“ im Liegenschaftskataster dargestellt sind. Im Südteil des Gebiets besteht eine größere privat genutzte Gartenanlage. Die geplanten Regelungen umfassen einen Katalog von Ge- und Verboten, durch den u.a. das Betreten und das Laufenlassen von Hunden, das Ablagern von (Garten-)Abfällen, das Einbringen oder Entnehmen von Pflanzen oder die Nutzung von Luftsportgeräten, wie Drohnen, be- schränkt werden. Näheres kann dem beigefügten Verordnungstext unter § 4 entnommen wer- den. Aufgrund der Lage am Siedlungsrand herrscht ein großer Freizeit- und Nutzungsdruck auf der Fläche. Neben den teilweise repressiven Vorschriften der Verordnung sollen daher vor allem auch gezielte Maßnahmen zur Aufklärung und Akzeptanzförderung und abgestimmt mit der Gesamtkonzeption des Projekts „Meine Grüne Stadt“ ergriffen werden. Mit Blick auf die starke Frequentierung, insbesondere durch Hundehalter, ist geplant, die Besucherströme durch einen (bereits bestehenden) Querungsweg zu kanalisieren, dafür die anderen Bereiche aber zu beru- higen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 III. Verfahren Zur Unterschutzstellung bedarf es eines förmlichen Rechtsverordnungsverfahrens nach § 24 NatSchG BW. Die Entscheidung über die Unterschutzstellung obliegt dem Oberbürgermeister als Leiter der unteren Naturschutzbehörde. Der Gemeinderat ist im Rahmen der Anhörung der Gemeinde zu beteiligen. a) Anhörung Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) erfolgte zwischen dem 24.05. und 24.06.2019. Es wurden von den TÖB keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung vor- getragen:  Seitens der Naturschutzverbände gingen insbesondere Hinweise und Anregungen zur Pflege und Akzeptanzförderung der Unterschutzstellung (insbesondere hinsichtlich der Nutzung durch Hundehalter) ein. Diese Hinweise sollen im Zuge der Pflegekonzeption für das Gebiet berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist eine nochmalige Beteiligung aller Ak- teure geplant. Angesprochen wurde auch eine örtliche Kindertagesstätte, welche die Fläche bisher zum Teil für Aktivitäten nutzt. Mit dieser steht die Naturschutzverwaltung aktuell im Kontakt um zu klären, welche naturpädagogischen Maßnahmen auf der Fläche zukünftig durchgeführt werden können.  Sowohl von Verbänden, wie auch städtischen Dienststellen und Gesellschaften wurde die zukünftige Nutzung und Ausgestaltung des Grünen Wegs thematisiert. Der Grüne Weg ist derzeit nicht gewidmet und verläuft als beleuchteter Asphaltweg über zahlreiche Privat- grundstücke. Die Funktion als Verbindungsweg für Geh- und Radverkehr sowie zur (bau- rechtlichen) Erschließung der anliegenden Grundstücke soll erhalten bleiben. Diskussions- würdig ist aber die Frage der zukünftigen baulichen Qualität des Wegs. Aus naturschutzfach- licher Sicht ist eine Ausgestaltung mit wassergebundener Decke ohne Beleuchtung vorzugs- würdig. Der Verordnungsentwurf enthält daher eine Bestandsschutzklausel für die Nutzung in der derzeitigen Form über die Ausgestaltung findet mit Blick auf eine zukünftig notwendi- ge Instandsetzung aber noch eine Abstimmung statt.  Aufgrund der Einlassungen der Verkehrsbetriebe Karlsruhe wurde eine Klausel zugunsten der geplanten Verlängerung der Straßenbahnlinie von Neureut-Heide nach Neureut-Kirchfeld über die Straße „Alte Bahnlinie“ in die Verordnung aufgenommen. Soweit trotz eingriffsop- timierter Planung eine Inanspruchnahme geringfügiger Flächenanteile im Norden des Schutzgebiets für die Straßenbahn erforderlich werden sollte, stünde die Verordnung dem nicht entgegen.  Das städtische Liegenschaftsamt weist darauf hin, dass mit der weiteren Ausweisung von Schutzgebietsflächen die Überwachung durch die Feldhut ressourcenbedingt ein Problem darstellt.  Das städtische Gartenbauamt hatte angeregt, das vorgesehene ganzjährige Betretungsverbot abzumildern und auf die für die Vogelbrut kritischen Zeiten im Frühjahr/Sommer zu be- schränken. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist allerdings ein ganzjähriger Schutz sinnvoll, da die Flächen ganzjährig ornithologisch bedeutsam sind und nicht nur Brutvögel, sondern auch Durchzügler und Nahrungsgäste auf Ruhezonen angewiesen sind. b) Öffentlichkeitsbeteiligung Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs und der Karten zwischen dem 09.09. und dem 09.10.2019. Zudem wurden die Eigentümerin- nen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich informiert. Im Verfahren ging eine Einwendung einer betroffenen Grundstückseigentümerin ein. Sie wen- det sich gegen das Schutzgebiet, weil sie weitgehende Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks in der Zukunft auch für Angehörige bewahren möchte. Es ist geplant, die Einwendung zurück- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 zuweisen. Die Einschränkungen durch das Schutzgebiet ist eine zulässige Inhalts- und Schran- kenbestimmung im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Grundgesetz). Das Interesse an uneingeschränkter privater Nutzbarkeit in Zukunft, z.B. potentielle wirtschaftliche Nutzungsinteressen, treten dahinter zurück, insbesondere da die Grundstücke im Gebiet im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) liegen und bereits jetzt sowohl im aktuellen als auch im zukünftigen Flächennutzungsplan keine bauliche Entwicklung zulassen. Mit Blick auf eine einheitliche Entwicklung des Schutzgebiets und der nicht sinnvoll einzeln zu bewirtschaftenden Grundstückszuschnitte hat die Stadt den Privateigentümern zudem den Er- werb ihrer Flächen zum aktuellen Verkehrswert angeboten. Mehrere Betroffene haben Ver- kaufsabsicht geäußert. Der Fortgang der Erwerbsverhandlungen bleibt abzuwarten, zumal sich diese aufgrund der zersplitterten Eigentumsverhältnisse mit zum Teil umfangreichen Erbenge- meinschaften als schwierig darstellen. Bezüglich weiterer Nutzungen auf der Fläche ist anzumerken, dass bauliche und (klein- oder freizeit)gärtnerische Nutzungen rückgebaut werden sollen. Mit den Nutzerinnen und Nutzern wurde teilweise bereits Kontakt aufgenommen und es laufen Gespräche für einen geordneten Rückbau in angemessener Frist, der mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gesichert werden soll. IV. Ausblick Nach der Anhörung des Gemeinderats ist die abschließende Abwägung über die im Verfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken durch die untere Naturschutzbehörde vorzuneh- men. Im Anschluss wird die Verordnung vom Oberbürgermeister ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt dann nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Der Abschluss des Verfahrens ist zum Jahresende 2019 bzw. Beginn 2020 vorgesehen. Die weitere Planung für die sonstigen Schutzgebiete wird derzeit verwaltungsintern abge- stimmt. Hierüber wird voraussichtlich Anfang 2020 ein näherer Bericht erfolgen. Anlagen - Anlage 1: Schutzgebietskarte (Entwurf) - Anlage 2: Verordnungstext (Entwurf) - Anlage 3: Fachliche Würdigung (Entwurf) - Anlage 4: Geplanter Betretungskorridor (Entwurf) Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: I. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt nach Behandlung im Ortschaftsrat Neureut sowie Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Naturschutzbeirat den Entwurf der unteren Naturschutzbehörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des flächenhaften Natur- denkmals „Sandrasen am Grünen Weg“ in Neureut-Heide zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der Schutzgebietsverordnung zu. Weiter stimmt der Gemeinderat zu, dass noch Än- derungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden können. II. Auf die Tagesordnung der Sitzung des AUG/Naturschutzbeirats am 26.11.2019 und des Gemeinderats am 10.12.2019. III. Übersendung der Vorlage an die Mitglieder des Gemeinderates | Ausschusses. IV. Z. d. A. Dienststelle Datum Unterschrift Dez. 1 Dez. 2 Dez. 3 Dez. 4 Dez. 5 Dez. 6 LA UA GBA STPLA OV Neureut ZJD Sachbearbeitung Herr Bantz Az: 364.234.007 Tel. R 3041 (nur für die interne Bearbeitung) G:\ZJD\Naturschutz\Naturdenkmale\C_Neuausweisung\Neuauswe flächhaf ND\FND Sandrasen am Grünen Weg\Gremien\GR 10.12.2019_FND_Sandrasen Grüner Weg_Vorlage.docx Anlage zur Verordnung vom ... ... ...... Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung. Sie wird hiermit ausgefertigt. Flächenhaftes Naturdenkmal "Sandrasen am Grünen Weg" Stadt Karlsruhe | Gemarkung Neureut Entwurf Flächenhaftes Naturdenkmal ALK-Flurstück mit Nummer Stand März 2019 GIS-Bearbeitung und Kartografie: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Karlsruhe, den ... ... ...... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister 7972 5 7 9 6 8 3 17 19 21 15 30 20 12 14 5a 22 5b 18 20 11 22 9a 13 19 3b 25 23 10 21 18 20 42 44 421 413 427 428 431 432 23b 23a 437 438 416 443 444 447 448 424 412 458 460 467 100 484 5670 7278 7255 7972 4822 7965 8001 421/3 416/1 416/2 421/2 11616 403/7 415/2 471/1 475/5 4 3a 3c 16 425 414 429 430 433 434 435 436 439 440 441 442 419 450 452 22a 403 411 26a 459 461 462 470 478 7253 7249 7240 7248 7250 7251 7252 7274 7297 7275 7245 7246 7247 7276 7970 7971 7967 426/1 426/2 411/1 415/3 429/4 429/5 401/1 418/1 418/2 419/1 445/1 445/2 446/1 446/2 421/1 447/3 447/2 421/4 403/3 403/6 414/1 403/8 403/9 409/3 415/1 403/4 429/3 453/1 458/1 463/1 464/2 464/4 468/3 478/1 471/2 475/4 403/15 403/14 403/18 403/17 403/16 403/19 7278/1 7296/2 7296/1 7972/1 05010025 Meter FND Sandrasen am Grünen Weg 015030075 Meter Verordnungsentwurf der Stadt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das flächenhafte Naturdenkmal "Sandrasen am Grünen Weg" (Stand: 22.10.2019) Auf Grund der §§ 22 und 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zu- letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) sowie des § 23 Abs. 5 und § 30 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schut- ze der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz Baden-Württemberg - NatSchG BW) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, ber. S 643, ber. 2018, S. 4) wird verordnet: § 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe wird zum flächenhaften Naturdenkmal erklärt. Das flächenhafte Natur- denkmal führt die Bezeichnung „Sandrasen am Grünen Weg“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von 5,0 ha. (2) Es umfasst auf Gemarkung Karlsruhe im Stadtteil Neureut – Heide die Flst.-Nr. 401/1 (teilweise), 424, 425, 426/1, 426/2, 427, 428, 429, 429/4, 429/5, 430, 431, 432, 433, 434. 435, 436, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445/1, 445/2, 446/1, 446/2, 447,447/2, 447/3, 448, 450, 452, 453/1, 458, 458/1, 459, 460, 460, 461, 462 und 463/1. Es wird im Wesentlichen begrenzt durch den Grünen Weg und die Grenze zu den Flst.-Nr. 7965 und 429/3 im Südosten, die Grenze zu den Flst.-Nr. 421, 421/2, 421/3 und 421/4 im Nordosten, die Grenze Straße Alte Bahnlinie und Flst.-Nr. 5670 im Nordwesten sowie die Grenze zu Flst.-Nr. 464/2 im Südwesten. Anlage 2 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 und in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 1.500 eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkün- dung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlo- sen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 bezeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. § 3 Schutzzweck Wesentlicher Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals ist 1. die Erhaltung der an trockene und nährstoffarme Standorte angepasste Sand- rasen und Sandmagerrasen mit seltenen und gefährdeten, für die Eigenart des Naturraums bedeutsamen Pflanzenarten, insbesondere des Lebens- raumtyps Nr. 2330 „Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Ag- rostis“ der Richtlinie 92/42/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), 2. die Erhaltung eiszeitlich entstandener Flugsanddecken aufgrund der erd- und landschaftsgeschichtlichen Bedeutung, 3. die Erhaltung der trockenen und kurzrasigen Freiflächen im Zusammenspiel mit halboffenen Flächen mit einzelnen Gehölzbeständen und Hecken als Le- bensraum verschiedener Vogelarten, 4. die Erhaltung und Förderung der Biotopverbundfunktionen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ für die Arten der Sand- und Sandmagerrasen der Vogel- und Insektenarten sowie der Lebensraumtypen der Richtlinie 92/42/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) im Biotopverbund Karlsruhe und 5. die Erhaltung des typischen, durch markante Kiefern und Eichen geprägten Landschaftsbilds. § 4 Verbote (1) Die Beseitigung des flächenhaften Naturdenkmals ist verboten. Darüber hinaus sind in dem flächenhaften Naturdenkmal alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. (2) Insbesondere ist in dem flächenhaften Naturdenkmal verboten: 1. das Gebiet außerhalb des von der Naturschutzbehörde durch Begrenzung aus- gewiesenen Sandpfades zu betreten sowie mit Fahrrädern oder sonstigen Fahr- zeugen zu befahren, 2. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art zu befahren, 3. Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, 4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen zu verändern, 5. Abgrabungen oder Auffüllungen vorzunehmen sowie Bodenbestandteile zu ent- nehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 6. Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern, 7. Abfälle, insbesondere Gartenabfälle und tierische Exkremente einzubringen, zu lagern oder zu entsorgen, 8. sonstige Gegenstände zu lagern, 9. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, 10. Pflanzen, sowie Pflanzenteile oder Samen einzubringen, zu entnehmen, zu be- schädigen oder zu zerstören, 11. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunru- higen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier so- wie Nester oder sonstige Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere zu ent- fernen, zu beschädigen oder zu zerstören, 12. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern, insbesondere Gärten an- zulegen, 13. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände auf- zustellen, 14. Feuer anzumachen, Feuerstellen einzurichten oder Feuerwerk abzubrennen, 15. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen, 16. Düngemittel oder chemische Mitteln zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, zu verwenden, 17. Hunde sowie andere Haus- und Nutztiere im Gebiet laufen zu lassen, ausge- nommen hiervon ist das eng angeleinte Mitführen von Hunden auf dem von der Naturschutzbehörde durch Begrenzung ausgewiesenen Sandpfad, 18. Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere Luftsportgeräte, Drachen, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) zu starten, zu lan- den oder das Gebiet mit diesen zu überfliegen. § 5 Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht 1. für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Grundstücksnutzung in der bisheri- gen Art und im bisherigen Umfang, soweit sie nicht gemäß § 4 nachträglich ein- geschränkt wird, 2. für die ordnungsgemäß ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der bestehenden Extensivierungen mit der Maßgabe, dass a) bestehendes Grünland nicht umgebrochen oder auf sonstige Weise beseitigt werden darf, b) keine Düngemittel oder chemische Mitteln zur Bekämpfung von Schadorga- nismen und Pflanzenkrankheiten sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsab- lauf von Pflanzen beeinflussen, verwendet werden dürfen, 3. für die ordnungsgemäße Nutzung und Instandhaltung des Wegs „Grüner Weg“ als Geh- und Radwegverbindung sowie zur Erschließung der rechtmäßig ge- nutzten Grundstücke einschließlich zugehöriger Infrastruktureinrichtungen, aus- genommen hiervon sind Aus- und Umbauten und Erweiterungen, 4. für die Nutzung bestehender Wege im Gebiet, soweit die Nutzung für die ord- nungsgemäße Erschließung von anliegenden rechtmäßig genutzten Grundstü- cke unabdingbar ist, 5. für die geringfügige Inanspruchnahme von Flächen entlang der westlichen Schutzgebietsgrenze zugunsten der von den Verkehrsbetrieben Karlsruhe GmbH geplanten Verlängerung der Straßenbahnlinie von Neureut-Heide nach Neureut-Kirchfeld, sofern dies unter Berücksichtigung des Gebots der Ein- griffsminimierung und sonstiger naturschutzrechtlicher Erfordernisse im dortigen Genehmigungsverfahren erforderlich ist, 6. für die von der Jagdbehörde angeordnete oder zugelassene Jagdausübung, 7. für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stellen im Einzelfall oder durch einen Pflegeplan angeordnet werden, 8. für mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte naturpädagogische oder naturwissenschaftliche Projekte, 9. für die zeitlich begrenzte Ausübung der mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag befristet geduldeten Gartennutzung im Südteil des Gebiets auf den Flst.-Nr. 444, 445/1, 445/2, 446/1, 446/2, 447, 447/2, 447/3, 448, 450, 452 und 453/1 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, 10. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. § 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der unteren Naturschutzbehörde durch Einzelanordnung und/oder durch einen Pflegeplan festgelegt. § 7 Befreiung Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 54 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg durch die untere Naturschutzbe- hörde Befreiung erteilt werden. § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 2 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg handelt, wer in dem flächenhaften Naturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbo- tenen Handlung vornimmt. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Verkündungshinweis: Gemäß § 25 Abs. 1 NatSchG BW vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) ist eine Verlet- zung der in § 24 NatSchG BW genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur be- achtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schrift- lich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehör- de, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe, 76124 Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz Stadt Karlsruhe | Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe Sachbearbeitung: Ulrike Rohde Telefon: 0721 133-3120 Fax: 0721 133-3109 E-Mail: umwelt-arbeitsschutz@karlsruhe.de Haltestelle: Kronenplatz 14. Mai 2019 Würdigung für das flächenhafte Naturdenkmal „Sandrasen am Grünen Weg“ 1. Lage, Geologie, Naturraum, Pedologie und Hydrologie Das flächenhafte Naturdenkmal (FND)„Sandrasen am Grünen Weg“ liegt in Karlsruhe Neureut - Heide. Begrenzt wird das kleine Schutzgebiet im Nordwesten von der Straße „Alte Bahnlinie“, im Nordosten von der Wohnbebauung von Neureut-Heide, im Südosten reicht das Gebiet bis über die Straße „Grüner Weg“ zum FND „Sandgrube Grüner Weg – West“ und im Südwesten grenzt es an Gartengrundstücke. Nach Westen und Süden besteht eine unmittelbare Anbindung an das geplante Landschaftsschutzgebiet „Neureuter Feldflur“. Das Gebiet ist Bestandteil des Naturraumes „Hardtebenen“ in der Untereinheit „Karlsruher Hardt“ und somit des sich in Baden - Württemberg von Rheinmünster bis zur Landesgrenze bei Viernheim erstreckenden Sandbandes. Hier finden sich weitere Sandfelder, teilweise vom Rhein, teilweise vom Wind ab- und umgelagert. An Barrieren sind die Sande tw. zu Dünen aufgehäuft. Bei Karlsruhe sind die Sande weitestgehend entkalkt. Das Schutzgebiet liegt auf der pleistozänen Niederterrasse des Rheins. Diese besteht aus ursprünglich kalkhaltigen fluviatilen Sanden und Kiesen. Die Niederterrassensedimente sind teilweise von Flugsand überdeckt, der während der letzten Eiszeit in Form von Flugsanddecken abgelagert wurde. Die ursprünglich kalkhaltigen Sande und Kiese wurden im Zuge der Bodenbildung ein bis mehrere Meter tief entkalkt. Als Bodentypen sind vor allem Bänderparabraunerde, in gerin- gerem Umfang auch podsolige Braunerde ausgebildet. Karlsruhe ist mit einer Jahresmitteltemperatur von 10,3 °C eine der wärmsten Städte Deutschlands. Die Lage im Oberrheingraben hat zur Folge, dass in Karlsruhe im Sommer oft eine drückende Schwüle herrscht. In austauscharmen, sommerlichen Hochdruckwetterlagen besitzt das Schutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Kaltluftproduktion. Durch die ausgleichende Wirkung auf den Tagesgang der Lufttemperatur trägt das Gebiet zur Verbesserung des Lokalklimas bei. – 2 – Die hohe Wasserdurchlässigkeit und Störungsempfindlichkeit des Sandes erschwert die Bodenentwicklung, so dass auch im Bereich der „Sandrasen am Grünen Weg“, die in Teilen immer wieder erheblichem Tritt und anderen mechanischen Störungen ausgesetzt sind, große Flächen mit Sandrohboden, andere mit ganz geringer Humusbildung vorhanden sind. 2. Derzeitige Nutzung und Schutzgebietskonzeption Im Schutzgebiet hat sich nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung durch natürliche Sukzession ein Mosaik verschiedener Sandbiotope entwickelt. Die Vegetation besteht zu knapp der Hälfte aus Sandrasen, geringere Flächenanteile nehmen Sandmagerrasen und Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte ein. Eingestreut sind einzelne Gehölzbestände mit teils sehr markanten alten Kiefern (Pinus sylvestris) und Trauben-Eichen (Quercus petraea), an der nordwestlichen Gebietsgrenze erstreckt sich eine alte Feldhecke. Das ehemals ackerbaulich genutzte Gebiet ist seit einigen Jahren aus der regulären Nutzung entnommen und wird zumindest teilweise als Kompensationsmaßnahme einmal jährlich gemäht oder gemulcht. Vor allem für die Bevölkerung der umliegenden Wohngebiete ist das Schutzgebiet ein wichtiges Naherholungsgebiet. Durch das Gebiet führen ein unbefestigter Sandweg und wenige Trampelpfade. 3. Schutzwürdigkeit Geschützte Biotoptypen Im flächenhaften Naturdenkmal „Sandrasen am Grünen Weg“ kommen drei nach § 30 BNatSchG oder § 33 NatSchG geschützte Biotoptypen vor. Es handelt sich dabei um Feldhecken und mehrere Bestände von Sand- und Sandmagerrasen. Sand- und Sandmagerrasen auf Flugsanddecken entsprechen zugleich dem Flora-Fauna- Habitat (FFH)-Lebensraumtyp [2330] „Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis“. Dies trifft auf einen großen Teil der Bestände an Sand- und Sandmagerrasen im Gebiet zu. Die geschützten Biotoptypen und FFH-Lebensräume nehmen über die Hälfte der Fläche des FND ein. Prägend sind die Sand- und Sandmagerrasen. Sie sind von besonderer natur- schutzfachlicher Bedeutung als Lebensraum für eine sandspezifische Flora und Fauna. Die Vorkommen von Sand- und Sandmagerrasen sind in Südwestdeutschland auf die Nördliche Oberrheinebene beschränkt. Bebauung und Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung haben in den letzten Jahrzehnten einen starken Rückgang ihrer Fläche bewirkt. Sie zählen daher zu den in Baden-Württemberg stark gefährdeten Biotoptypen. Im Gebiet zählen die Bestände der Sandrasen zum Vegetationstyp der Kleinschmielen- Rasen. Sie werden hauptsächlich von einjährigen Arten aufgebaut, die an kalkfreie und vor allem offene Sandböden gebunden sind. Die Bestände zeichnen sich durch das Vorkommen vieler gefährdeter Arten aus. Auch in den bereits in der Sukzession weiter fortgeschrittenen Sandmagerrasen sind regelmäßig Arten der Sandrasen beigemischt. – 3 – Flora Mit dem kleinräumigen Mosaik verschiedener Biotoptypen bietet das Gebiet zahlreichen Pflanzenarten Lebensraum. Von hoher Bedeutung sind die für Baden-Württemberg gefähr- deten oder schonungsbedürftigen Arten der Sand- und Sandmagerrasen. Sie kommen teils in sehr hoher Individuenzahl vor. Dies gilt vor allem für Frühen Schmielenhafer (Aira praecox), Kleines Filzkraut (Filago minima), Berg-Sandrapunzel (Jasione montana), Mäuse- wicke (Ornithopus perpusillus), Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis) und Trespen-Feder- schwingel (Vulpia bromoides). Besonders hervorzuheben ist das sehr seltene Kahle Ferkelkraut (Hypochaeris glabra). Die Art ist in Baden-Württemberg stark gefährdet. Sie kommt vor allem in den Sandgebieten des nördlichen Oberrheingebiets vor und besitzt eine hohe Bedeutung für die Eigenart des Naturraums. Avifauna Die offene bis halboffene Landschaft des flächenhaften Naturdenkmals wird von vielen Vogelarten als Lebensraum genutzt. Unter den Brutvögeln kommen neben weit verbreiteten Arten auch Vogelarten mit rückläufigen Bestandeszahlen wie beispielsweise der Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) vor. Die Feldhecken und Gestrüppe sind für zahlreiche Vogelarten als Lebensraum von Bedeutung, beispielsweise für Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) und Nachtigall (Luscinia megarhynchos). Bei ausreichendem Dornenanteil und geringem Anteil von Bäumen werden sie auch vom Neuntöter (Larius collurio) genutzt, der im Gebiet als Durchzügler beobachtet wurde. Weitere, auch seltene und gefährdete Arten können aufgrund der besonderen Standortverhältnisse als Nahrungsgäste oder Rastvögel erwartet werden. Es ist davon auszugehen, dass die kurzrasigen offenen Flächen für das in Baden-Württemberg vom Aussterben bedrohte Braunkehlchen (Saxicola rubetra) oder für die stark gefährdeten Arten Wiesenpieper (Anthus pratensis) und Baumpiper (Anthus triivialis) attraktiv sind. Die Arten wurden im benachbarten Gelände (geplantes Landschaftsschutzgebiet „Neureuter Feldflur“) beziehungsweise dem nahe gelegenen Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ beobachtet (REMKE 2016). Weiterhin können Brachpieper (Anthus campestris) und Heidelerche (Lullula arborea) als Rastvögel erwartet werden. 4. Biotopverbund Etwa 800 m vom flächenhaften Naturdenkmal entfernt befindet sich das Naturschutzgebiet (NSG) „Alter Flugplatz Karlsruhe“, dessen Sand- und Magerrasen zu den bedeutendsten der Oberrheinebene gehören. In diesem Zusammenhang nehmen die Sand- und Sandmagerrasen des FND eine wichtige Rolle für den regionalen Biotopverbund ein. Zusammen mit dem geplanten Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Neureuter Feldflur“, das zukünftig zwischen dem NSG und dem FND liegen soll, wird eine Anbindung an, beziehungsweise die Funktion als Trittstein zu den anschließenden Offenbereichen außerhalb des Stadtgebiets geschaffen. Die Sand- und Sandmagerrasen des flächenhaften Naturdenkmals bilden daher wichtige Verbindungsstrukturen zu benachbarten – 4 – Sandbiotopen, wie sie beispielsweise auf Brachflächen zwischen Neureut-Kirchfeld und dem Rosenhof oder bei Eggenstein zu finden sind und gewährleisten damit den Austausch zwischen den Teilpopulationen. Ebenfalls von Bedeutung ist das Schutzgebiet für den Verbund von Lebensräumen der Avifauna. Aufgrund ähnlicher Standortbedingungen des Gebiets und der angrenzenden Flächen, die zur Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet vorgesehen sind, ist davon auszugehen, dass zwischen den Gebieten enge ökologische Wechselbeziehungen bestehen. Gemeinsam können diese Schutzgebiete daher zur Stabilisierung der Populationen von Vogelarten, insbesondere derjenigen des Naturschutzgebietes „Alter Flugplatz Karlsruhe“ bei. 5. Schutzbedürftigkeit Für die Erhaltung der wertvollen Sandbiotope sind regelmäßige Pflegemaßnahmen und Besucherlenkungsmaßnahmen erforderlich. Durch ein Zuwachsen der offenen Fläche würde sich zudem die Attraktivität als Naherholungsraum verringern. Mit einer Unterschutzstellung des Gebiets kann die erforderliche Pflege in Form von Mahd und Gehölzpflege dauerhaft gewährleistet werden. Auch eine Beweidung der Flächen wäre möglich. Große Bedeutung für den Fortbestand der wertvollen Fläche wird der Besucherlenkung zukommen. Vollkommen ungeregelt wird das Gebiet derzeit für unterschiedlichste Nutzungen von Erholungsuchenden aufgesucht, wobei die vorhandenen Schutzgegenstände eine hohe Störempfindlichkeit aufweisen. Eine große Bedeutung spielt hierbei das freie Laufenlassen von Hunden sowie das Fliegenlassen von Drohnen. Während den Erholungsuchenden zukünftig ein Sandpfad angeboten werden soll, um die Querung des schönen Gebietes, aber auch die Wahrnehmung der besonderen Atmosphäre zu ermöglichen, sollen Flugobjekte inkl. Drohnen zum Schutz der Avifauna komplett aus dem Gebiet verbannt werden. Auch der ungeregelten Garten- und Freizeitnutzung wird durch die Unterschutzstellung entgegengewirkt. 6. Schutzzweck Der Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals „Sandrasen am Grünen Weg“ ist die Erhaltung und Sicherung der  Arten- und Biotopvielfalt, insbesondere der an trockene und nährstoffarme Standorte angepassten Sand- und Sandmagerrasen mit seltenen und gefährdeten, für die Eigenart des Naturraums bedeutsamen Pflanzenarten,  eiszeitlich entstandenen Flugsanddecken als erd- und landschaftsgeschichtliches Dokument,  trockenen und kurzrasigen Freiflächen als Lebensraum für Vogelarten,  Biotopverbundfunktionen zum Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“, insbesondere der Stabilisierung der Populationen von Arten der Sand- und Sand- magerrasen, der Avifauna sowie der FFH-Lebensräume, – 5 –  typischen, durch markante Kiefern und Eichen geprägten Landschaftsbilder. Im Sinne des Korridorthemas „Meine Grüne Stadt Karlsruhe“ und dem sich hieraus entwickelten Projekt „Landschaftsschutz am Heidesee“ sind naturpädagogische Projekte für alle Altersstufen in dem flächenhafte Naturdenkmal zu unterstützen, sofern eine Beeinträchtigung der ökologischen Gegebenheiten und der Schutzgegenstände vermieden werden kann. Die Förderung der Akzeptanz naturschutzfachlich wichtiger Aktivitäten ist ein ausgesprochenes Ziel dieses Schutzgebietes in unmittelbarer Siedlungsnähe. 7. Besondere Verbote Durch die Ausweisung des flächenhaften Naturdenkmals „Sandrasen am Grünen Weg“ soll der weiteren Zustandsverschlechterung des Gebietes Einhalt geboten werden. Folgende Regelungen erscheinen erforderlich. Untersagt sollte insbesondere sein:  Eingriffe in die geomorphologische Struktur, insbesondere auch Bautätigkeiten jeglicher Art,  die Entnahme von Sand,  die Änderung der Bodengestalt durch Auffüllungen, Abgrabungen, o.ä.,  die Abfallentsorgung, insbesondere Ablagerung von Gartenabfällen, wegen des damit verbundenen problematischen Nährstoffeintrages und der Gefahr der Verschleppung von Gartenpflanzen in die freie Landschaft,  sonstige Nährstoffeinträge, u.a. durch Hundekot,  die Bodenversiegelungen oder -verfestigungen, wie z.B. das Anlegen oder Etablieren von Wegen und Pfaden,  das Errichten baulicher Anlagen, wie Hütten oder Zäune etc.  die Entnahme von Pflanzen und Tieren außerhalb behördlich angeordneter oder durchgeführter Pflegemaßnahmen,  das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der ausgewiesenen Sandpfade,  das Fliegenlassen von Drohnen oder anderen Flugobjekten. 8. Pflege, Entwicklung, Information und Naturschutzbildung Als am Stadtrand gelegenes Schutzgebiet ist die Vegetation des flächenhaften Naturdenkmals „Sandrasen am Grünen Weg“ durch menschliche Nutzung stark geprägt. Um den Zustand des als Wuchsort und Lebensstätte für spezialisierte, seltene Pflanzen und Tiere hochwertigen Gebietes zu erhalten, die Funktion als Trittsteinbiotop zu optimieren und um die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung zu fördern, werden Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen erforderlich. Dies sind z.B.:  Verhindern der Verbuschung der offenen Sand- und Magerrasen durch Gehölzentfernung,  Entfernung nicht standortheimischer Gehölze oder Neophyten wie z.B. der Amerikanischen Traubenkirsche (Prunus serotina) oder der Robinie (Robinia pseudoacacia),  Öffnen der Vegetationsdecke durch Mahd und / oder gelegentliche punktuelle manuelle Störung, – 6 –  Entfernen anthropogener Störungen wie Gartenabfälle und  Verhinderung der weiteren ungenehmigten Aneignung der Flächen für gärtnerische Nutzungen. Mai 2019, Umwelt- und Arbeitsschutz auf der Grundlage und tw. wörtlich übernommen von WIEST 2016 9. Literatur und Quellen: MÜHLBERGER, M. 2004: Grünlandkartierung im Regierungsbezirk Karlsruhe, Stadt Karlsruhe. Unveröff. Gutachten im Auftrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege. 2004 BREUNIG, TH. & C. WIEST 2016: Naturschutzfachliche Grundlagen für eine Unterschutzstellung der „Neureuter Feldflur“ in Karlsruhe. Unveröff. Gutachten im Auftrag der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. 2016 REMKE, P. unter Mitarbeit von A. ARNOLD & M. KRAMER 2016: Artenschutzrechtliche Prü- fung zum Bebauungsplan „Zukunft Nord“. Unveröff. Gutachten des Instituts für Botanik und Landschaftskunde im Auftrag der Stadt Karlsruhe. Entwurfsfassung vom 28. Oktober. 2016 WIEST 2016: Würdigung des geplanten flächenhaften Naturdenkmals „Unterfeld bei Neureut“. Unveröff. Gutachten des Instituts für Botanik und Landschaftskunde im Auftrag der Stadt Karlsruhe. 2016 Betretungskorridor ± FND "Sandrasen Grüner Weg-West", Dieser Plan wurde über die "Geodaten-Auskunft Karlsruhe" erstellt. Er darf ohne Erlaubnis nicht vervielfältigt werden. Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu machen. Bearbeiter/in: Gemarkung:Datum:Maßstab: 1:2.000 20.05.2019 Ulrike Rohde Karlsruhe-Neureut Umwelt- und Arbeitsschutz Stadt Karlsruhe

  • OR Neureut 26.11.2019_FND Grüner Weg_Präsentation
    Extrahierter Text

    Planung flächenhafter Naturdenkmale (FND) Verfahren „Sandrasen am Grünen Weg “ Zentraler Juristischer Dienst - Naturschutzbehörde Umwelt- und Arbeitsschutz - Ökologie 26.11.2019 Vorstellung FND Planung OR Neureut Nr. Bezeichnung Stadtteil Größe Art Eigentum 1 Grüner Weg - West Neureut 1,1 ha Sandgrube Stadt 2 Rennbuckeldüne Nordweststadt 2,0 ha Binnendünenrest Stadt 3 Alb bei Daxlanden und Grünwinkel Daxlanden/ Grünwinkel 4,9 ha Gestadekante der Alb Stadt 4 Schaffenäcker Grötzingen 3,8 ha Steilhang, lössbedeckte Kuppe Stadt, privat 5 Am Schlangenberg Grötzingen 4,9 ha Steilhang mit Lössbedeckung und Hohlweg Stadt, privat 6 Am Rotberg Grötzingen 0,3 ha Felshang/Steilhang privat 7 Am Münchsberg Grötzingen 1,5 ha Steilhang Stadt, Land, privat 8 Im Bartengrund Grötzingen 1,2 ha Steilhang/Felsköpfe Stadt, privat 9 Schönberg Stupferich 4,9 ha waldfreie Hügelkuppe mit besonderer Wiesenvegetation Stadt, privat 2 Vorschlagsliste stadtinterne Arbeitsgruppe 2010 Ergänzende Vorschläge Naturschutzbeauftragte 2013 Nr. Bezeichnung Stadtteil Größe Art Eigentum 1 Sandrasen am Grünen Weg „Toskana“ Neureut 5,0 ha Sand- und Magerrasenflächen Stadt, privat 2 Heidesee Neureut 0,3 ha Steilufer Stadt 3 Binnendüne westl. Heidesee „Drachenwiese“ Neureut 3,6 ha Binnendünenrest Stadt, privat 4 Kirchfeld/Unterfeld Neureut 1,8 ha Sand- und Magerrasenflächen Stadt, privat VO vom 20.05.2019 26.11.2019 Vorstellung FND Planung OR Neureut 3 FND Sandgrube Grüner Weg-West 26.11.2019 Vorstellung FND Planung OR Neureut 4 Eigentum Stadt 26.11.2019 Vorstellung FND Planung OR Neureut 5 26.11.2019 Vorstellung FND Planung OR Neureut 6 26.11.2019 Vorstellung FND Planung OR Neureut 7 26.11.2019 Vorstellung FND Planung OR Neureut Zulässige Handlungen bisherige extensive landwirtschaftliche Nutzung Wegenutzung Grüner Weg und Betretungskorridor Pflegemaßnahmen abgestimmte naturwissenschaft- liche und naturpädagogische Projekte zugelassene Jagdausübung Sonderklausel für Verlängerung Straßenbahn Neureut-Heide ... 8 26.11.2019 Vorstellung FND Planung OR Neureut Regelungen der Verordnung (nur Auszug) Unzulässige Handlungen Betretung/Befahren außerhalb Grüner Weg und ausgewiesenem Betretungskorridor Bauliche Anlagen errichten Hunde laufen lassen Abfallablagerung Einbringen/Entnahme von Pflanzen und Tieren Lagerung von Gegenständen Abstellen von Fahrzeugen Betrieb von Fluggeräten (Drohnen) ...