Baumpatenschaften

Vorlage: 2019/1179
Art: Beschlussvorlage
Datum: 18.11.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Neureut
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Ortschaftsrat Neureut (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.11.2019

    TOP: 3

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP_3_Baumpatenschaften_mit_Anlagen
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe OV Neureut Informationsvorlage Vorlage Nr.: Verantwortlich: 20/2019 OV Neureut Sachstandsbericht Baumpatenschaften Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat 26.11.2019 3 x Beschluss Der Ortschaftsrat Neureut nimmt den Sachstandsbericht „Baumpatenschaften“ zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein Ja Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Sachstandsbericht Das Thema „Baumpatenschaften“ wurd e im Zusammenhang mit dem Antrag der CDU- Ortschaftsrats-Fraktion „Neureut geht voran im Umwelt- und Klimaschutz. Wir pflanzen Bäume“ vom 18.02.2019 im Technischen Ausschuss am 21.05.2019 sowie in der Ort- schaftsratssitzung am 02.07.2019 behandelt. Die Verwaltung hatte bereits mitgeteilt, dass der Zentral Juristische Dienst (ZJD) in Zu - sammenarbeit mit dem Gartenbauamt (GBA), ein vertragliches Muster für Baumpaten- schaften ausarbeiten wird. Ziel dabei ist es, Baumpatenschaften im gesamten Stadtgebiet anbieten zu können. Dem GBA wurde bereits mitgeteilt, dass auch die Ortsverwaltung Neureut an einer ent- sprechend rechtlich fundierten Umsetzung zum Thema Baumpatenschaften interessiert ist. Das GBA wird zum Thema „Baumpatenschaft-Vereinbarungen“ entsprechend informie- ren. Beschluss: Der Ortschafsrat Neureut nimmt den Sachstandsbericht „Baumpatenschaften“ zur Kenntnis. Anlagen: Anbei die Entwürfe für die beiden Baumpatenschaftsmodelle. Es handelt sich bei der "reinen" Patenschaft um das Wässern des Baumes und dem Unrat entfernen aus der Baumschiebe und bei der Baumpatenschaft "plus" soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden die Baumscheibe zu bepflanzen. - 1 - Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe | Vertrag Gartenbauamt Grünflächenpflege Vereinbarung für eine Baumpatenschaft zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, dieser vertreten durch das Gartenbauamt, Lammstraße 7 a in 76133 Karlsruhe, nachstehend „Stadt" genannt, und Frau/Herrn xy, nach- stehend Baumpatin/Baumpate genannt, wird für folgenden Baum eine Baumpatenschaft ab- geschlossen: Standort: vor dem Haus in der Damaschkestraße 11 in 76133 Karlsruhe (siehe Lageplan in der Anlage) Baumart: Spitzahorn In allen Fragen zur Baumpatenschaft und dieser Vereinbarung kann sich die Baumpatin/der Baumpate jederzeit an die zuständige Stelle beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe unter der Telefonnummer 133-67?? wenden. § 1 Aufgaben der Baumpatin/des Baumpaten  Gießen des Baumes, insbesondere bei länger anhaltender oder großer Hitze (siehe Anlage „Flyer Baumpatenschaft“)  Entfernen von Unrat aus der Baumscheibe  Beschädigungen des Baumes der Stadt melden § 2 Unzulässige Handlungen  Es darf kein Spül- oder Waschwasser verwendet werden.  Der Baum darf nicht von der Straßenseite aus gegossen werden.  Es dürfen keinerlei Schnittarbeiten am Straßenbaum durchgeführt werden.  Veränderungen an der Baumscheibe sind unzulässig § 3 Unterweisung (1) Zu Beginn der Baumpatenschaft erfolgt eine persönliche, sicherheitstechnische Unter- und Einweisung mit Übergabe einer Sicherheitsweste und Arbeitshandschuhen durch einen Mit- arbeitenden der Stadt. Die Einzelheiten werden in dem Merkblatt zur Sicherheitsunterwei- sung, das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, geregelt. Das Merkblatt zur Sicher- heitsunterweisung ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Vereinbarung. (2) Die sicherheitstechnische Unterweisung wird jährlich wiederholt. (3) Die überlassene Sicherheitsweste und die Arbeitshandschuhe verbleiben nach Beendigung der Patenschaft bei der Patin/beim Paten. § 4 Verkehrssicherungspflicht (1) Die Verkehrssicherungspflicht für die Baumscheibe und den Baum trägt die Stadt, das heißt sowohl die Baumkontrollen als auch alle notwendigen Maßnahmen an dem Baum und auf der Baumscheibe werden ausschließlich von Mitarbeitenden der Stadt ausgeführt. Baumpatenschaft - Vereinbarung 2| Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Grünflächenpflege | Vertrag: Baumpatenschaft - Vereinbarung -2 - (2) Beim Gießen des Baumes hat die Patin/der Pate dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefah- renstelle entsteht und dass auch sonst keine unerwarteten Verletzungsgefahren für Dritte und Nutzende auftreten. § 5 Haftungsbestimmungen (1) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Mängel der Baumscheibe. Die Stadt haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Baumpatin/dem Baumpaten oder Dritten in Aus- übung der vorliegenden Baumpatenschaft entstehen. (2) Die Haftung der Stadt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Ebenso sind vom Haftungsausschluss ausgenommen Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Stadt die Pflichtverlet- zung zu vertreten hat. § 6 Versicherungsschutz (1) Die Tätigkeit als Baumpatin/Baumpate erfolgt ehrenamtlich, das heißt, sie dient nicht ei- genen Zwecken, sondern dem Gemeinwohl. (2) Unter Beachtung dieser Voraussetzung ist die ehrenamtlich tätige Baumpatin/der ehren- amtlich tätige Baumpate, über die Sozialversicherung für Landwirtschaft-, Forst- und Garten- bau gesetzlich unfallversichert. (3) Im Rahmen der kommunalen Haftpflichtversicherung der Stadt ist die ehrenamtlich tätige Baumpatin/der ehrenamtlich tätige Baumpate gegen Schäden, die sie/er Dritten zufügt, versi- chert; Voraussetzung ist, dass die Baumpatenschaft nicht dem eigenen Nutzen, sondern dem Allgemeinwohl dient. § 7 Laufzeit (1) Die Baumpatenschaft beginnt am XXX und endet am 3 Jahre. (2) Sofern vier Wochen vor Ende dieser Laufzeit keine Erklärung über die beabsichtigte Been- digung der Nutzung durch die Patin/den Paten vorliegt, verlängert sich die Laufzeit automa- tisch um weitere drei Jahre. Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunktes ist der Eingang bei der Stadt – Gartenbauamt. (3) Die Patenschaft kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist von beiden Seiten ge- kündigt werden. Dies gilt auch im Fall einer versäumten Erklärung gemäß Absatz 2 Satz 1. (4) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer Partei die Fortführung der Patenschaft nicht mehr zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Verpflichtungen im Sinne des § 1 der Vereinbarung nicht nachgekommen wird, oder wenn unzulässige Handlungen im Sinne des § 2 der Vereinbarung vorgenommen werden. § 8 Änderung der Anschrift Die Baumpatin/Der Baumpate ist verpflichtet, jede Änderung ihrer/seiner Anschrift unverzüg- lich der Stadt mitzuteilen. § 9 Datenschutz 3| Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Grünflächenpflege | Vertrag: Baumpatenschaft - Vereinbarung -3 - Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten zur Bearbeitung im Rahmen der Vergabe von Baumpatenschaften der Stadt Karlsruhe gemäß §§ 13 und 15 Landesdaten- schutzgesetz erhoben, gespeichert und genutzt werden. § 10 Vertragsausfertigungen Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflich- tungen ist Karlsruhe. Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Die Baumpatin/der Baumpate sowie die Stadt erhalten jeweils eine Fertigung. Anlagen: Lageplan Baumschutzsatzung Flyer Baumpatenschaft (wird noch erstellt) Merkblatt zur Sicherheitsunterweisung Karlsruhe, den 8. November 2019 Für die Stadt Karlsruhe: Gartenbauamt 76124 Karlsruhe ____________________________ Amtsleitung Baumpatin/Baumpate: ______________________________ Frau/Herr G:\GBA\_GP\Lammstraße\Sachgebiet BSS-BE\04 bürgerschaftliches Engagement\02 Baumpatenschaften\01_reine Baumpatenschaft\Vereinbarung für Baumpatenschaften.docx Jegliche Arbeiten sind von der Gehwegseite auszuführen, sodass sich die Patin oder der Pate zu keiner Zeit im Bereich der PKW-Fahrbahn aufhält. Aufgrund der Querung von Geh- und Radwegen sind Stolpergefahren zu vermeiden. Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Baumpatenschaft sind die ausgehändigte Warnweste und die Schutzhandschuhe immer zu tragen. Die Arbeitswege sind von Gegenständen stets freizuhalten. Stadt Karlsruhe Gartenbauamt Merkblatt zur Sicherheitsunterweisung Im Rahmen von Baumpatenschaften findet eine jährliche Unterweisung für die Patinnen und Paten statt. Folgende Punkte sind dabei zu beachten: Stadt Karlsruhe · Gartenbauamt Baumschutz- satzung 3. von einem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahr anders nicht oder nur mit unzumutba- rem Aufwand zu beheben ist. 4. ein geschützter Baum so krank ist, dass seine Erhaltung unzumutbaren Aufwand erfordern würde. In den Fällen der Nrn. 3 und 4 besteht kein Erlaub- nisanspruch, wenn die Stadt die Kosten möglicher Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen ganz oder zu einem angemessenen Teil übernimmt. (3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen sowie widerruflich oder befristet erteilt werden. Bedarf eine erlaubnispflichtige Handlung nach anderen Vorschriften einer Gestattung, so entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Stadt, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht. (4) Bei Handlungen des Bundes oder des Landes, die nicht nach anderen Vorschriften einer Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Stadt ersetzt. Befreiung (1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadt gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit §62 Abs. 1 NatSchG Befreiung erteilen, wenn 1. überwiegende öffentliche Belange, insbeson- dere Belange der öffentlichen Versorgung, Entsorgung oder Verkehrserschließung die Befreiung erfordern, 2. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) §6 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend. Ersatzpflanzungen Zum Ausgleich eines genehmigten oder eines nicht genehmigten bestandsmindernden Eingriffs im Sinne von § 3 kann die Stadt angemessene und zumutbare Ersatzpflanzungen standortgerechter Gehölze anordnen. Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung begeht, ohne im Besitz einer Erlaubnis oder Befreiung nach dieser Satzung zu sein. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Schlussvorschriften (1) Gestattungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung nach anderen Vorschriften erteilt worden sind, bleiben unberührt. (2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder einer Satzung gemäß § 7 des Maßnahmenge- setzes zum Baugesetzbuch (Vorhaben- und Erschließungsplan) ist die Baumschutzsatzung nicht anzuwenden, soweit und sobald sie der Verwirklichung des Bebauungsplanes oder der Satzung gemäß § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch entgegensteht. (3) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die einstweilige Sicherstellung von Bäumen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe vom 18. Oktober 1994 außer Kraft. Karlsruhe, 30. Januar 2002 Heinz Fenrich Oberbürgermeister Stadt Karlsruhe Gartenbauamt Lammstraße 7a 76133 Karlsruhe Beratung und Information: Telefon: Wolfgang Baier, 133-6753 Fax: 133-6709 E-Mail: wolfgang.baier@gba.karlsruhe.de Grafik: Dietmar Kup, Stadtplanungsamt Druck: Druckerei Böckle, Karlsruhe gedruckt auf holzfreiem Naturpapier September 2008 § 7 § 8 § 9 § 10 Stadt Karlsruhe · Gartenbauamt Baumschutz- satzung Der Karlsruher Gemeinderat hat beschlossen, dass zum Schutz der Grünbestände alle Bäume im Stadtgebiet, die 1 Meter über dem Erdboden einen Stammum- fang von mind. 80 cm haben, unter Schutz gestellt sind... Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe Satzung vom 8.10.1996 (Amtsblatt vom 11.10.1996 und Amtsblatt vom 15.11.1996), in der letzten Fassung vom 29.1.2002 (Amtsblatt vom 1.3.2002). Aufgrund der §§ 25 Abs. 3 und Abs. 5, 58 Abs. 6, 59 Abs. 1 - 7, 11 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Natur- schutzgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Schutzgegenstand (1) Auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden nach näherer Maßgabe dieser Satzung alle Bäume unter Schutz gestellt, die in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von min- destens 80 Zentimeter haben. Dem Schutz dieser Satzung unterstehen auch mehrstämmige Bäume, wenn die Summe ihrer einzelnen Stammumfänge in Höhe eines Meters über dem Erdboden minde- stens 120 Zentimeter beträgt. Bei mehr als 4 Stäm- men gilt Abs. 3 entsprechend. (2) Bäume der Arten Buchsbaum, Stechpalme und Eibe unterstehen dem Schutz dieser Satzung, wenn sie in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 40 Zentimeter haben. (3) Dem Schutz dieser Satzung unterstehen auch Baumreihen und Baumgruppen mit mehr als 4 Bäu- men, soweit diese in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 40 Zentimeter erreichen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 sind Obstbäume geschützt, wenn sie in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 150 Zentimeter haben. Dieser Absatz gilt nicht für Walnussbäume und Esskastanien. (5) Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Stammumfang unterstehen dem Schutz dieser Sat- zung auch solche Bäume, die aufgrund eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß §7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (Vorha- ben- und Erschließungsplan) zu erhalten sind. § 1 (6) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen sind ohne Beschränkung auf einen bestimmten Stamm- umfang geschützt. (7) Diese Satzung gilt nicht für Bäume, die zum Weiterverkauf in Baumschulen und Gärtnereien ge- zogen werden. (8) Diese Satzung gilt nicht für Wald im Sinne von §2 des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg. Wesentlicher Schutzzweck Wesentlicher Schutzzweck dieser Satzung ist die Erhaltung der geschützten Bäume zur Sicherstellung eines ausgewogenen Klimas, zur Erhaltung von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Verbote Eingriffe in den Bestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen, insbesondere das Wachstum, eines geschützten Baumes sind verboten. Verbotene Eingriffe in die natürlichen Funktionen eines geschützten Baumes sind auch Störungen des Wurzelbereichs unter der Baumkrone, insbeson- dere durch 1. Befestigung des Bodens im Kronenbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke, 2. Verdichtung des Bodens im Kronenbereich, 3. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüt- tungen im Kronenbereich, 4. Lagerung oder Ausbringung von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen unter der Baumkrone, 5. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln unter der Baumkrone. Zulässige Handlungen §3 gilt nicht 1. für Beeinträchtigungen, die mit der Erfüllung der gesetzlichen Räum- und Streupflicht gemäß § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg unvermeidlich verbunden sind, 2. für Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung der geschützten Bäume dienen, 3. für Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und ordnungsgemäßen Unterhaltung von Grundstücken, die einem der in § 38 Abs. 1 des Bundesnaturschutzge- setzes genannten Zwecke dienen. Pflegemaßnahmen Die geschützten Bäume sind so gut zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten und zu fördern, dass ihr Fortbestand und ihre Leis- tungsfähigkeit langfristig gesichert bleiben. Die Stadt kann die zur Erfüllung dieser Pflicht erfor- derlichen Anordnungen treffen. Erlaubnis (1) Eine nach § 3 verbotene Handlung kann er- laubt werden, wenn der Schutzzweck dieser Satzung hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird und ein mit der verbotenen Handlung verfolgter vernünftiger Zweck anders nicht oder nur unter unverhältnismäßiger Erschwerung erreicht werden kann. (2) Eine nach § 3 verbotene Handlung ist unbe- schadet weiter gehender öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu erlauben, wenn 1. die Antragstellerin/der Antragsteller aufgrund nachbarrechtlicher Bestimmungen oder eines auf ihrer Grundlage ergangenen rechtskräf- tigen Urteils verpflichtet ist, einen geschützten Baum zu beseitigen. Die Pflicht zur Beseitigung eines geschützten Baumes bleibt außer Betracht, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die Beseitigung infolge Verjährung des Beseiti- gungsanspruchs verweigern kann oder in einem vorausgegangenen Rechtsstreit hätte verweigern können. 2. die Antragstellerin/der Antragsteller gemäß § 910 BGB berechtigt oder gemäß § 1004 BGB verpflichtet ist, eingedrungene Wurzeln oder herüberragende Äste eines nachbar- rechtswidrig gepflanzten geschützten Baumes abzuschneiden. Die Berechtigung und die Ver- pflichtung bleiben außer Betracht, wenn infolge der Schnittmaßnahme der Fortbestand des Baumes gefährdet oder sein Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt würde und der nach- barrechtliche Anspruch auf Beseitigung des geschützten Baumes verjährt wäre. § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 - 1 - Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe | Vertrag Gartenbauamt Grünflächenpflege Vereinbarung für eine Baumpatenschaft mit Anpflanzung und Pflege der Baumscheibe zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, dieser vertreten durch das Gartenbauamt, Lammstraße 7 a in 76133 Karlsruhe, nachstehend „Stadt" genannt, und Frau/Herrn xy, nachstehend Baumpatin/Baumpate genannt, wird für folgenden Baum mit Baumscheibe eine Baumpatenschaft abgeschlossen: Standort: vor dem Haus in der Damaschkestraße 11 in 76133 Karlsruhe (siehe Lageplan in der Anlage) Baumart: Spitzahorn In allen Fragen zur Baumpatenschaft und dieser Vereinbarung kann sich die Baumpatin/der Baumpate jederzeit an die zuständige Stelle beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe unter der Telefonnummer 133-67?? wenden. § 1 Aufgaben der Baumpatin/des Baumpaten  Gießen des Baumes, insbesondere bei länger anhaltender oder großer Hitze (siehe Anlage „Flyer Baumpatenschaft“)  Lockern der Erde unter Berücksichtigung der Baumwurzeln, um die Wasseraufnahme und die Durchlüftung des Bodens zu verbessern  Entfernen von Unrat aus der Baumscheibe  Beschädigungen des Baumes melden  Bepflanzung der Baumscheibe mit niedrig wachsenden Stauden, Gräsern oder Zwiebel- gewächsen (siehe Anlage „Flyer Baumpatenschaft“)  regelmäßiges Zurückschneiden der Bepflanzung entsprechend der Baumscheibengrenzen  Freihalten des Stammfußes des Baumes von Bepflanzungen je nach Einzelfall zwischen 20 cm und 50 cm Abstand zum Stamm, um die notwendigen Baumkontrollen durchfüh- ren zu können  vorhandene Kantensteine hat die Patin/der Pate zu schonen § 2 Unzulässige Handlungen  Es dürfen keinerlei Schnittarbeiten am Straßenbaum durchgeführt werden.  Durch die Gestaltung der Baumscheibe darf keine Sichtbehinderung im Straßenraum ent- stehen; ein flächiger Aufwuchs von Pflanzen, die ein massives und blockartiges Erschei- nungsbild aufweisen, ist deshalb nicht erlaubt.  Die Errichtung von baulichen Anlagen ist ausgeschlossen.  Die Wurzeln des Baumes dürfen nicht beschädigt werden.  Die Verwendung von Torf, der Einsatz von chemischen Mitteln zur Unkrautbekämpfung (Herbizide) und die Verwendung von synthetischem Mineraldünger sind unzulässig.  Alle weiteren unzulässigen Handlungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung der in der Anlage beigefügten Auflistung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Die Stadt wird der Baumpatin/dem Baumpaten die Auflistung jeweils in der aktuellsten Form über- Baumpatenschaft „plus“- Vereinbarung 2| Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Grünflächenpflege | Vertrag: Baumpatenschaft „plus“ - Vereinbarung - 2 - senden. Nach Ablauf von vier Wochen ab Zugang der Liste in der aktuellen Fassung sind unzulässige Handlungen zu unterlassen und die Flächen in den dann zulässigen Stand zu versetzen, falls dies erforderlich ist. § 3 Unterweisung (1) Zu Beginn der Baumpatenschaft erfolgt eine persönliche, sicherheitstechnische Unter- und Einweisung mit Übergabe einer Sicherheitsweste und Arbeitshandschuhen durch einen Mit- arbeitenden der Stadt. Die Einzelheiten werden in dem Merkblatt zur Sicherheitsunterwei- sung, das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, geregelt. Das Merkblatt zur Sicher- heitsunterweisung ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Vereinbarung. (2) Die sicherheitstechnische Unterweisung wird jährlich wiederholt. (3) Die Stadt hat jederzeit das Recht, Kontrollen der Fläche (Baumscheibe) durchzuführen. § 4 Verkehrssicherungspflicht (1) Die Baumpatin/Der Baumpate trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Baumscheibe; das heißt diejenige/derjenige, die/der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Die freizugänglichen Flächen sind unter anderem so zu sichern, dass keine unge- wöhnlichen Stolpergefahren auftreten, und dass auch sonst keine unerwarteten Verletzungs- gefahren für Dritte und Nutzende entstehen. (2) Die Verkehrssicherungspflicht für den Baum trägt die Stadt, das heißt sowohl die Baum- kontrollen als auch alle notwendigen Maßnahmen an dem Baum werden ausschließlich von Mitarbeitenden der Stadt ausgeführt. § 5 Haftungsbestimmungen (1) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Mängel der Baumscheibe. Die Stadt haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Baumpatin/dem Baumpaten oder Dritten in Aus- übung der vorliegenden Baumpatenschaft entstehen. (2) Die Haftung der Stadt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Ebenso sind vom Haftungsausschluss ausgenommen Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Stadt die Pflichtverlet- zung zu vertreten hat. § 6 Versicherungsschutz (1) Die Pflege der Baumscheibe erfolgt ehrenamtlich, das heißt, die Tätigkeit dient nicht eige- nen Zwecken, sondern dem Gemeinwohl; es muss deshalb gewährleistet sein, dass die All- gemeinheit Zugang zu der Fläche hat und diese auch nutzen kann. (2) Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist die ehrenamtlich tätige Baumpatin/der eh- renamtlich tätige Baumpate über die Sozialversicherung für Landwirtschaft-, Forst- und Gar- tenbau gesetzlich unfallversichert. (3) Im Rahmen der kommunalen Haftpflichtversicherung der Stadt ist die ehrenamtlich tätige Baumpatin/der ehrenamtlich tätige Baumpate gegen Schäden, die sie/er Dritten zufügt, versi- chert; Voraussetzung ist, dass die Baumpatenschaft und die damit einhergehende Gestaltung der Baumscheibe nicht dem eigenen Nutzen, sondern dem Allgemeinwohl dient. § 7 Maßnahmen durch die Stadt auf der Fläche 3| Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Grünflächenpflege | Vertrag: Baumpatenschaft „plus“ - Vereinbarung - 3 - (1) Soweit die Stadt feststellt, dass von der Baumscheibe eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht, ist sie berechtigt, Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrs- sicherheit unverzüglich zu treffen. Nach Möglichkeit wird die Stadt, bevor sie Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergreift, sich mit der Patin/dem Paten ins Benehmen setzen, sofern nicht ein sofortiges Tätigwerden geboten er- scheint. (2) Andere Maßnahmen als solche, die der Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung dienen, wird die Stadt Karlsruhe nur mit Zustimmung der Patin/des Paten durchführen. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung dieser Vereinbarung von einer Partei erklärt wurde. § 8 Laufzeit (1) Die Baumpatenschaft beginnt am XXX und endet am 3 Jahre. (2) Sofern vier Wochen vor Ende dieser Laufzeit keine Erklärung über die beabsichtigte Been- digung der Patenschaft durch die Patin/den Paten vorliegt, verlängert sich die Laufzeit auto- matisch um weitere drei Jahre. Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunktes ist der Ein- gang bei der Stadt – Gartenbauamt (3) Die Patenschaft kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist von beiden Seiten gekün- digt werden. Dies gilt auch im Fall einer versäumten Erklärung gemäß Absatz 2 Satz 1. (4) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer Partei die Fortführung der Patenschaft nicht mehr zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Verpflichtungen im Sinne des § 1 der Vereinbarung nicht nachgekommen wird, oder wenn unzulässige Handlungen im Sinne des § 2 der Vereinbarung vorgenommen werden. § 9 Nutzungsüberlassung Eine Nutzungsüberlassung der Baumscheibe an andere Nutzende ist nicht gestattet. § 10 Änderung der Anschrift Die Baumpatin/Der Baumpate ist verpflichtet, jede Änderung ihrer/seiner Anschrift unverzüg- lich der Stadt mitzuteilen. § 11 Rückgabe des Geländes, Entschädigung (1) Bei Beendigung der Baumpatenschaft hat die Baumpatin/der Baumpate die Baumscheibe im geräumten und sauberen Zustand an die Stadt zurückzugeben. Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art gegenüber der Stadt sind dabei ausgeschlossen. (2) Kommt die Baumpatin/der Baumpate diesen Verpflichtungen, insbesondere den zulässi- gen und unzulässigen Handlungen im Sinne der §§ 1 und 2, nicht nach, ist die Stadt berech- tigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Baumpatin/des Baumpaten selbst durchzufüh- ren beziehungsweise durchführen zu lassen. Bevor die Stadt solche Maßnahmen durchführt, wird sie der Baumpatin/dem Baumpaten mit angemessener Frist die Möglichkeit einräumen, gebotene Handlungen nachzuholen oder unzulässige Handlungen zu unterlassen und die Folgen zu beseitigen. (3) Die überlassene Sicherheitsweste und die Arbeitshandschuhe verbleiben nach Beendigung der Patenschaft bei der Patin/beim Paten. 4| Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Grünflächenpflege | Vertrag: Baumpatenschaft „plus“ - Vereinbarung - 4 - § 12 Datenschutz Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten zur Bearbeitung im Rahmen der Vergabe von Baumpatenschaften der Stadt Karlsruhe gemäß §§ 13 und 15 Landesdaten- schutzgesetz erhoben, gespeichert und genutzt werden. § 13 Vertragsausfertigungen Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflich- tungen ist Karlsruhe. Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Die Baumpatin/der Baumpate sowie die Stadt erhalten jeweils eine Fertigung. Anlagen: Lageplan Baumschutzsatzung Flyer Baumpatenschaft (wird noch erstellt) Merkblatt zur Sicherheitsunterweisung Auflistung unzulässiger Handlungen Karlsruhe, den 8. November 2019 Für die Stadt Karlsruhe: Gartenbauamt 76124 Karlsruhe ____________________________ Amtsleitung Baumpatin/Baumpate: ______________________________ Frau/Herr G:\GBA\_GP\Lammstraße\Sachgebiet BSS-BE\04 bürgerschaftliches Engagement\02 Baumpatenschaften\02_Baumpatenschaft plus\Vereinbarung für Baumpatenschaft plus.docx Jegliche Arbeiten sind von der Gehwegseite auszuführen, sodass sich die Patin oder der Pate zu keiner Zeit im Bereich der PKW-Fahrbahn aufhält. Aufgrund der Querung von Geh- und Radwegen sind Stolpergefahren zu vermeiden. Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Baumpatenschaft sind die ausgehändigte Warnweste und die Schutzhandschuhe immer zu tragen. Schneidwerkzeuge, wie zum Beispiel Rosenschere, sind nach Gebrauch zu verschließen. Beim Einsatz einer Heckenschere ist darauf zu achten, dass es zu keinen Schäden an Sachen oder Verletzungen von Personen kommen kann. Die Heckenschere ist immer mit beiden Händen zu bedienen und nach Abschluss der Arbeiten so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Bedienen ausgeschlossen ist. Gartengeräte, wie zum Beispiel Hacke, Schaufel, Rechen oder ähnliches, dürfen nicht im Verkehrsbereich (Geh- und Radweg) gelagert werden. Zudem ist das gefahrlose Ablegen der Geräte zu beachten. Die Arbeitswege sind von Gegenständen stets freizuhalten. Stadt Karlsruhe Gartenbauamt Merkblatt zur Sicherheitsunterweisung Im Rahmen von Baumpatenschaften „plus“ findet eine jährliche Unterweisung für die Patinnen und Paten statt. Folgende Punkte sind dabei zu beachten: Ein vorhandener Gießrand (bei Jungbäumen) darf nicht bepflanzt werden. Aufschüttungen, Abgrabungen, Befestigung oder Verdichtung des Bodens schaden dem Baum und sind in der Baumscheibe deshalb nicht erlaubt (siehe auch § 3 Baumschutzsatzung). Das Einbringen von Steinen sowie Aufbauten wie zum Beispiel Pflanztröge oder Zäune stellen ein Sicherheitsrisiko für den Verkehrsraum dar und sind auf der Baumscheibe verboten. Es darf kein Spül- oder Waschwasser verwendet werden. Erdarbeiten dürfen nur bis zu einer maximalen Tiefe von 20 cm vorgenommen werden. Die Verwendung von giftigen, dornigen, stacheligen, rankenden, invasiven und rhizombildenden Pflanzen ist verboten; beispielhaft sind im Folgenden die häufigsten Pflanzen aufgelistet: Stadt Karlsruhe Gartenbauamt Auflistung unzulässiger Handlungen bei der Durchführung von Baumpatenschaften „plus“ rhizombildende Pflanzen Bambus japanischer Knöterich Giersch Süßholz Topinambur fingerblättrige Klettergurke Baumwürger Heckenkirsche stachlige/dornige Pflanzen Karde Silberdistel Kratzdistel Kugeldistel Edeldistel Mariendistel Kakteen/Sukkulenten invasive Arten persischer Bärenklau gelbe Scheinkala Karottenkraut durchwachsener Knöterich Kudzu gewöhnliche Seidenpflanze Mammutblatt drüsiges Springkraut japanisches Stelzengras afrikanisches Lampenputzergras kanadische Goldrute Kletterpflanzen Blauregen Klettergurke Baumwürger Heckenkirsche giftige Pflanzen schwarzfruchtiges Christophskraut Frühlings-Adonisröschen Arznei-Engelwurz Akelei Wermut gefleckter Aronstab italienischer Aronstab gewöhnlicher Haselwurz Tollkirsche schwarzbeerige Zaunrübe rotbeerige Zaunrübe Wasserschierling Silberkerze gefleckter Schierling hohler Lerchensporn Stechapfel Diptam Dieffenbachie Fingerhut Wasserdost Riesenbärenklau Wiesenbärenklau gewöhnliche Nachtviole schwarzes Bilsenkraut Tüpfel-Johanniskraut echter Alant Federmohn virginischer Tabak japanischer Ysander Blasenkirsche amerikanische Kermesbeere gewöhnlicher Maiapfel vielblütige Weißwurz echte Küchenschelle Korallenbäumchen echtes Seifenkraut bittersüßer Nachtschatten schwarzer Nachtschatten gewöhnlicher Beinwell europäische Trollblume Schleifenblume Stadt Karlsruhe · Gartenbauamt Baumschutz- satzung 3. von einem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahr anders nicht oder nur mit unzumutba- rem Aufwand zu beheben ist. 4. ein geschützter Baum so krank ist, dass seine Erhaltung unzumutbaren Aufwand erfordern würde. In den Fällen der Nrn. 3 und 4 besteht kein Erlaub- nisanspruch, wenn die Stadt die Kosten möglicher Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen ganz oder zu einem angemessenen Teil übernimmt. (3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen sowie widerruflich oder befristet erteilt werden. Bedarf eine erlaubnispflichtige Handlung nach anderen Vorschriften einer Gestattung, so entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Stadt, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht. (4) Bei Handlungen des Bundes oder des Landes, die nicht nach anderen Vorschriften einer Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Stadt ersetzt. Befreiung (1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadt gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit §62 Abs. 1 NatSchG Befreiung erteilen, wenn 1. überwiegende öffentliche Belange, insbeson- dere Belange der öffentlichen Versorgung, Entsorgung oder Verkehrserschließung die Befreiung erfordern, 2. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) §6 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend. Ersatzpflanzungen Zum Ausgleich eines genehmigten oder eines nicht genehmigten bestandsmindernden Eingriffs im Sinne von § 3 kann die Stadt angemessene und zumutbare Ersatzpflanzungen standortgerechter Gehölze anordnen. Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung begeht, ohne im Besitz einer Erlaubnis oder Befreiung nach dieser Satzung zu sein. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Schlussvorschriften (1) Gestattungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung nach anderen Vorschriften erteilt worden sind, bleiben unberührt. (2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder einer Satzung gemäß § 7 des Maßnahmenge- setzes zum Baugesetzbuch (Vorhaben- und Erschließungsplan) ist die Baumschutzsatzung nicht anzuwenden, soweit und sobald sie der Verwirklichung des Bebauungsplanes oder der Satzung gemäß § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch entgegensteht. (3) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die einstweilige Sicherstellung von Bäumen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe vom 18. Oktober 1994 außer Kraft. Karlsruhe, 30. Januar 2002 Heinz Fenrich Oberbürgermeister Stadt Karlsruhe Gartenbauamt Lammstraße 7a 76133 Karlsruhe Beratung und Information: Telefon: Wolfgang Baier, 133-6753 Fax: 133-6709 E-Mail: wolfgang.baier@gba.karlsruhe.de Grafik: Dietmar Kup, Stadtplanungsamt Druck: Druckerei Böckle, Karlsruhe gedruckt auf holzfreiem Naturpapier September 2008 § 7 § 8 § 9 § 10 Stadt Karlsruhe · Gartenbauamt Baumschutz- satzung Der Karlsruher Gemeinderat hat beschlossen, dass zum Schutz der Grünbestände alle Bäume im Stadtgebiet, die 1 Meter über dem Erdboden einen Stammum- fang von mind. 80 cm haben, unter Schutz gestellt sind... Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe Satzung vom 8.10.1996 (Amtsblatt vom 11.10.1996 und Amtsblatt vom 15.11.1996), in der letzten Fassung vom 29.1.2002 (Amtsblatt vom 1.3.2002). Aufgrund der §§ 25 Abs. 3 und Abs. 5, 58 Abs. 6, 59 Abs. 1 - 7, 11 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Natur- schutzgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Schutzgegenstand (1) Auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden nach näherer Maßgabe dieser Satzung alle Bäume unter Schutz gestellt, die in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von min- destens 80 Zentimeter haben. Dem Schutz dieser Satzung unterstehen auch mehrstämmige Bäume, wenn die Summe ihrer einzelnen Stammumfänge in Höhe eines Meters über dem Erdboden minde- stens 120 Zentimeter beträgt. Bei mehr als 4 Stäm- men gilt Abs. 3 entsprechend. (2) Bäume der Arten Buchsbaum, Stechpalme und Eibe unterstehen dem Schutz dieser Satzung, wenn sie in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 40 Zentimeter haben. (3) Dem Schutz dieser Satzung unterstehen auch Baumreihen und Baumgruppen mit mehr als 4 Bäu- men, soweit diese in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 40 Zentimeter erreichen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 sind Obstbäume geschützt, wenn sie in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 150 Zentimeter haben. Dieser Absatz gilt nicht für Walnussbäume und Esskastanien. (5) Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Stammumfang unterstehen dem Schutz dieser Sat- zung auch solche Bäume, die aufgrund eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß §7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (Vorha- ben- und Erschließungsplan) zu erhalten sind. § 1 (6) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen sind ohne Beschränkung auf einen bestimmten Stamm- umfang geschützt. (7) Diese Satzung gilt nicht für Bäume, die zum Weiterverkauf in Baumschulen und Gärtnereien ge- zogen werden. (8) Diese Satzung gilt nicht für Wald im Sinne von §2 des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg. Wesentlicher Schutzzweck Wesentlicher Schutzzweck dieser Satzung ist die Erhaltung der geschützten Bäume zur Sicherstellung eines ausgewogenen Klimas, zur Erhaltung von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Verbote Eingriffe in den Bestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen, insbesondere das Wachstum, eines geschützten Baumes sind verboten. Verbotene Eingriffe in die natürlichen Funktionen eines geschützten Baumes sind auch Störungen des Wurzelbereichs unter der Baumkrone, insbeson- dere durch 1. Befestigung des Bodens im Kronenbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke, 2. Verdichtung des Bodens im Kronenbereich, 3. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüt- tungen im Kronenbereich, 4. Lagerung oder Ausbringung von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen unter der Baumkrone, 5. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln unter der Baumkrone. Zulässige Handlungen §3 gilt nicht 1. für Beeinträchtigungen, die mit der Erfüllung der gesetzlichen Räum- und Streupflicht gemäß § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg unvermeidlich verbunden sind, 2. für Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung der geschützten Bäume dienen, 3. für Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und ordnungsgemäßen Unterhaltung von Grundstücken, die einem der in § 38 Abs. 1 des Bundesnaturschutzge- setzes genannten Zwecke dienen. Pflegemaßnahmen Die geschützten Bäume sind so gut zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten und zu fördern, dass ihr Fortbestand und ihre Leis- tungsfähigkeit langfristig gesichert bleiben. Die Stadt kann die zur Erfüllung dieser Pflicht erfor- derlichen Anordnungen treffen. Erlaubnis (1) Eine nach § 3 verbotene Handlung kann er- laubt werden, wenn der Schutzzweck dieser Satzung hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird und ein mit der verbotenen Handlung verfolgter vernünftiger Zweck anders nicht oder nur unter unverhältnismäßiger Erschwerung erreicht werden kann. (2) Eine nach § 3 verbotene Handlung ist unbe- schadet weiter gehender öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu erlauben, wenn 1. die Antragstellerin/der Antragsteller aufgrund nachbarrechtlicher Bestimmungen oder eines auf ihrer Grundlage ergangenen rechtskräf- tigen Urteils verpflichtet ist, einen geschützten Baum zu beseitigen. Die Pflicht zur Beseitigung eines geschützten Baumes bleibt außer Betracht, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die Beseitigung infolge Verjährung des Beseiti- gungsanspruchs verweigern kann oder in einem vorausgegangenen Rechtsstreit hätte verweigern können. 2. die Antragstellerin/der Antragsteller gemäß § 910 BGB berechtigt oder gemäß § 1004 BGB verpflichtet ist, eingedrungene Wurzeln oder herüberragende Äste eines nachbar- rechtswidrig gepflanzten geschützten Baumes abzuschneiden. Die Berechtigung und die Ver- pflichtung bleiben außer Betracht, wenn infolge der Schnittmaßnahme der Fortbestand des Baumes gefährdet oder sein Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt würde und der nach- barrechtliche Anspruch auf Beseitigung des geschützten Baumes verjährt wäre. § 2 § 3 § 4 § 5 § 6