Planungs- und Genehmigungsstand bezüglich des Radweges an der L623 zwischen Wolfartsweier und Grünwettersbach
| Vorlage: | 2019/1117 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 05.11.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wolfartsweier |
| Erwähnte Stadtteile: | Grünwettersbach, Wolfartsweier |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wolfartsweier (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 12.11.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anfrage SPD-Ortschaftsratsfraktion vom 19.09.2019 Gremium Termin TOP Öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates 12.11.2019 5 Planungs- und Genehmigungsstand bezüglich des Radweges an der L 623 zwischen Wolfartsweier und Grünwettersbach Sachverhalt: Die L 623 ist eine Landstraße und somit in der Verwaltung des Landes. Als Straßenbaulastträger vertritt das Tiefbauamt der Stadt Karlsruhe die Interessen stellvertretend für das Land Baden-Württemberg. Genehmigende Stelle für Planrechtsverfahren ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Gemäß den Anlagen zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind bestimmte Maßnahmen auf die Belange des Naturschutzes hin abzuprüfen. Des Weiteren ist im UVPG das Genehmigungsverfahren festgelegt, welches auf das entsprechende Projekt bezogen angewendet werden muss. Auf der Basis belastbarer Planungen erfolgt zunächst eine überschlägige Prüfung (Screening) welche Auswirkungen das Projekt auf die Natur hat. Daraus leitet sich das weitere Vorgehen zur Prüfung der Umweltbelange ab. Anfrage: Wurde mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Fragestellung erörtert, ob sich gemäß der Anlage zum UVPG die Maßgabe zur Anwendung des UVPG ergibt? Wenn ja, wurde in Absprache mit dem entsprechenden Referat des Regierungspräsidiums Karlsruhe ein Screening-Verfahren eingeleitet? Wenn nein, wann beabsichtigt der Straßenbaulastträger ein solches Screening einzuleiten? Sind die finanziellen Mittel welche für die Voruntersuchungen vor der eigentlichen baulichen Umsetzung zu erbringen sind im Finanzrahmen berücksichtigt, damit entsprechende Fachfirmen mit den entsprechenden Aufgaben beauftragt werden können? Wurde mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Frage geklärt, welches Genehmigungsverfahren hier anzuwenden ist? Gibt es einen Bauzeitenplan welcher neben der eigentlichen baulichen Umsetzung auch die zeitliche Schiene der Vorplanung und des Genehmigungsverfahrens darstellt? Wenn nein, wann wird dieser vorliegen? Wenn ja, kann dieser den entsprechenden Ortsverwaltungen zur Verfügung gestellt werden? Stellvertretend für die SPD- Fraktion Julia Küffner, Stefanie Becker, Andreas Beiser
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Extrahierter Text
Baden-\V'ürtternberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 4 - STRASSENWESEN UND VERKEHR Regierungspräsidium Karlsruhe · 7624 7 Karlsruhe Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Wolfartsweier,----------� Rathausstr. 2 76228 Karlsruhe Karlsruhe 17.10.2019 Name Lilian Velten Durchwahl 0721 926-8115 Die - Fr vormittags Aktenzeichen 44b 394 A L623 Radweg 3 0. Okt. 2019 [ •A �·· .<. __ , ivruhe l619 1 • =-� · · ; · .rnt - Posteingang Ortsverwaltung Wolfartsweier � L 623, Radweg zwischen Wolfartsweier und Grünwettersbach Anfrage der SPD Fraktion des Ortschaftsrates Wolfartsweier vom 19.09.2019 · Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage können wir wie folgt beantworten: 1. Wurde mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Fragestellung erörtert, ob sich gemäß der Anlage zum UVPG die Maßgabe zur Anwendung des UVPG ergibt? Im Juli wurde die Fragestellung zwischen den Fachämtern der Stadt Karlsruhe, der Straßenbauabteilung sowie der Plariteststellungsbehörde des Regierungspräsidiums erörtert. 2. Wenn ja, wurde in Absprache mit dem entsprechenden Referat des Regierungs präsidiums Karlsruhe ein Screening Verfahren eingeleitet? Die von der Stadt Karlsruhe erstellten Screening-Unterlagen wurden im September dieses Jahres von der Straßenbauabteilung an die Planfeststellungsbehörde zur Prü- fung weitergeleitet. 3. Sind die finanziellen Mittel, welche für die Voruntersuchungen vor der eigentlichen baulichen Umsetzung zu erbringen sind, im Finanzrahmen berücksichtigt, damit ent sprechende Fachfirmen mit den entsprechenden Aufgaben beauftragt werden kön nen? Dienstgebäude Schlossplatz 4-6 · 76131 Karlsruhe · Telefon 0721 926 0 · Fax 0721 93340240 abteilung4@rpk.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de ÖPNV Haltestellen Marktplatz und Kronenplatz · Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage - 2 - Die im Rahmen der Planung bis zur Genehmigung zu erbringenden Voruntersuchun gen wurden bereits erbracht (z. B. für das Bodengutachten) und wurden aus dem Planungstitel bezahlt. Für die Bauausführung einschließlich Ausführungsplanung ste hen seitens des Regierungspräsidiums ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung. 4. Wurde mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe geklärt, welches Genehmigungs verfahren hier anzuwenden ist? Neben den förmlichen Verfahren (Planfeststellungsverfahren, Bebauungsplanverfah ren und Plangenehmigungsverfahren) ist auch eine Absehensentscheidung gemäß§ 7 4 Abs. 7 LVwVfG möglich, wenn die Maßnahme nicht UVPpflichtig ist. Sollte sich bei der Prüfung der Unterlagen herausstellen, dass die Maßnahme UVP pflichtig ist, muss das Baurecht über ein Planfeststellungsverfahren oder ein Bebau ungsplanverfahren der Stadt erlangt werden. Ist die Maßnahme nicht UVPpflichtig, ist der Bau ohne förmliches Verfahren mit einer Absehensentscheidunq möglich. Dazu müssen die wasserrechtliche Genehmigung, die Waldumwandlungsgenehmigung und die Zustimmung der Träger öffentlicher Be lange und der betroffenen Grundstückseigentümer vorliegen. Die Stadt Karlsruhe hat zugesagt, in diesem Fall die Antragsunterlagen zusammenzustellen. Antragsteller ist das RP Karlsruhe. Es kommt auch eine Plangenehmigung in Betracht, die ebenfalls im formlosen Verfahren erfolgt, aber eine umfangreiche Entscheidung durch das Re gierungspräsidium erfordert. Wenn die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die UVPPflicht vorliegt, wird der weitere Genehmigungsweg zwischen dem Regierungspräsidium und Stadt nochmals abgestimmt. 5. Gibt es einen Bauzeitenplan, welcher neben der eigentlichen baulichen Umsetzung auch die zeitliche Schiene der Vorplanung und des Genehmigungsverfahrens dar stellt? Nein. 6. Wenn nein, wann wird dieser vorliegen? Da die Erlangung des Baurechts abhängig ist von der Art des erforderlichen Verfah rens ist die Erstellung eines Bauzeitenplans erst zielführend, wenn das Baurecht für ,, die Maßnahme vorliegt. Freundliche Grüße WL Lilian Velten - 3 -