Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung)

Vorlage: 2019/1094
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.11.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 10.12.2019

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Änderungssatzung - Abfallentsorgungssatzung
    Extrahierter Text

    Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung). Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBl. Seite 161, 186), der §§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808, 2833) der §§ 2 Absatz 1, 6, 9 und 10 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809) und Abschnitt 3 der Verordnung über Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung-GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I, Seite 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2234), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 10. Dezember 2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 wird wie folgt geändert: 1. Inhaltsverzeichnis Abschnitt II § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 Regelungen für Gewerbebetriebe“ 2. Inhaltsverzeichnis Abschnitt III § 17 erhält folgende Fassung: „§17 Definitionen“ 3. § 2 Absatz 3 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: „2. die Abfallbehälter - Restmüllbehälter, - Wertstoffbehälter, - Altpapierbehälter, - Bioabfallbehälter, - Laubsäcke aus Jute, - Abfallsäcke - Depotcontainer für Altglas, Alttextilien und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien:“ 4. § 6 Absatz 8 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: „2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5000 Liter je Benutzerin oder Benutzer und Woche in Anspruch nehmen.“ 5. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 2 „(1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle - ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters - selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 oder gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Entsprechendes gilt für Gewerbebetriebe, welche Bioabfälle beziehungsweise Speiseabfälle außerhalb des städtischen Entsorgungssystems einer Verwertung zuführen. Die Gewerbebetriebe haben der Stadt die regelmäßige und vollumfängliche Entsorgung der organischen Abfälle nachzuweisen.“ 6. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Altglas (Flaschen, Gläser oder Ähnliches) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (zum Beispiel Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. Alttextilien sind in Säcken verpackt, Schuhe paarweise gebündelt einzugeben.“ 7. § 7 Absatz 6 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: „1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken beziehungsweise. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Ebenso ist eine Entsorgung von nicht holzigen Grünabfällen in geringen Mengen, über die auf dem Grundstück vorhandenen städtischen Bioabfallbehälter möglich. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt.“ 8. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Als Grundlage für die Zuteilung des Gefäßvolumens beim Restmüll wird bei Haushaltungen ein Volumen von 10 Liter pro Person und Woche empfohlen. Auf Antrag kann ein geringeres Mindestvolumen zugelassen werden, sofern die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nachweist, dass durch entsprechende Abfallvermeidung- beziehungsweise Abfallverwertungsmaßnahmen weniger Restmüll anfällt. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll beziehungsweise hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden.“ 9. § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Die bereitgestellte Sperrmüllmenge ist pro Haushalt auf 4 m³ pro Abholung zu beschränken. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen oder den Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße gegen Gebühr gemäß § 3 4 Absatz 8 Abfallgebührensatzung angeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen oder Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend.“ 10. §14 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis Doppelpunkt erhält folgende Fassung: „§ 14 Regelungen für Gewerbebetriebe (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Absatz 2 bis Absatz 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für Gewerbebetriebe:“ 11. § 14 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 10 Litern pro Woche zugeteilt.“ 12. § 17 erhält folgende Fassung: „§ 17 Definitionen 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: Bauschutt - verwertbar - zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton Bauschutt - nicht verwertbar - zum Beispiel Porenbeton, Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: Baustellenabfälle - verwertbar - zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar - zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den üblichen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, nicht holzige Grünabfälle in geringen Mengen (siehe Ziffer 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte 4 Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten, wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde und so weiter), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte. 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die zum Beispiel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Abfälle, im Sinne der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. 7a. Gewerbeabfälle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 7b. Gewerbebetrieb im Sinne dieser Satzung Abfallerzeuger, der kein privater Haushalt ist. 8. Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, zum Beispiel Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Küchen- und Kantinenabfälle, Abfälle aus der Tier- und Fleischverarbeitung und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form, soweit diese nicht in Haushaltungen anfallen. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen beziehungsweise Umbaumaßnahmen (vergleiche Ziffer 1 und 2) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heißt Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Zum Beispiel Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Unterschieden wird in: Sperrmüll - verwertbar - zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost Sperrmüll - nicht verwertbar - zum Beispiel Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz 5 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Karonagen, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Alttextilien, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauabfälle (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelte Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Unter Altpapier im Sinne dieser Satzung werden Papier, Pappe und Kartonagen verstanden. 17. Alttextilien Gut erhaltene und noch tragbare Textilien zur Wiederverwertung, wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe.“ 13. § 19 Abs. 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung: „10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt; entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt; entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 3 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt.“ Artikel 2 Die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Die letzte Änderung vom 10. Dezember 2019 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ............... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Synopse Abfallentsorgungssatzung
    Extrahierter Text

    1 - 28 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996, zuletzt geändert am 11. Dezember.2018 Inhaltsverzeichnis Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 in der Fassung vom 10. Dezember 2019 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweis, Duldungspflicht II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle § 15 Störungen der Abfuhr § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweis, Duldungspflicht II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle Gewerbebetriebe § 15 Störungen der Abfuhr § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit 2 - 28 III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten Definitionen § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff- Herstellung), 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff- Herstellung), 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger und die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger und die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten 3 - 28 Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigte: 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigte: 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet, - Umladestation; 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter, - Wertstoffbehälter, - Altpapierbehälter, - Bioabfallbehälter, - Laubsäcke aus Jute, - Abfallsäcke, - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet, - Umladestation; 2. die Abfallbehälter - Restmüllbehälter, - Wertstoffbehälter, - Altpapierbehälter, - Bioabfallbehälter, - Laubsäcke aus Jute, - Abfallsäcke, - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien. 3. die Abfallwirtschaftsberatung. (4) Bei Änderungen des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. (4) Bei Änderungen des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. 4 - 28 § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht (1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede/jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte/Berechtigten (z. B. Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede/jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte/Berechtigten (z. B. Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (2) Im folgenden Bereich sind die Eigentümerinnen/Eigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße; 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße; 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2a) Die Stadt Karlsruhe wird ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickeln. Für den Fall, dass der Rückbau endgültig beschlossen wird und dieser begonnen hat, findet Absatz 2 auf Neuanschlüsse keine Anwendung mehr. Bestehende Anschlüsse an die Abfallsauganlage werden entsprechend dem vom Gemeinderat zu beschließende Konzept rückgebaut. Im Fall des sukzessiven Rückbaus, ist die Stadt berechtigt, im Einzelfall Anordnungen für den Übergang zu treffen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 bleibt unberührt. (2) Im folgenden Bereich sind die Eigentümerinnen/Eigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße; 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße; 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2a) Die Stadt Karlsruhe wird ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickeln. Für den Fall, dass der Rückbau endgültig beschlossen wird und dieser begonnen hat, findet Absatz 2 auf Neuanschlüsse keine Anwendung mehr. Bestehende Anschlüsse an die Abfallsauganlage werden entsprechend dem vom Gemeinderat zu beschließende Konzept rückgebaut. Im Fall des sukzessiven Rückbaus, ist die Stadt berechtigt, im Einzelfall Anordnungen für den Übergang zu treffen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 bleibt unberührt. 5 - 28 (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Absatz 2 KrWG; 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen/Besitzer oder Erzeugerinnen/Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen; 4. Altpapier, das vollständig bei zulässigen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen oder bei den Wertstoffstationen abgegeben wird. (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Absatz 2 KrWG; 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen/Besitzer oder Erzeugerinnen/Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen; 4. Altpapier, das vollständig bei zulässigen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen oder bei den Wertstoffstationen abgegeben wird. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil so hochwertig wie möglich verwertet werden kann. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil so hochwertig wie möglich verwertet werden kann. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 folgende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Absatz. 2 KrWG; 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette; 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt; 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe; 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze; 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert; 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand; 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung; 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen; 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen; 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien; 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 folgende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 2 KrWG; 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette; 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt; 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe; 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze; 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert; 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand; 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung; 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen; 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen; 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien; 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die 6 - 28 nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc.; 13. Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen; 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen. Die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt. 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können. Derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist; 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc.; 13. Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen; 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen. Die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt. 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können. Derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist; 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 7 - 28 (2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. (2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Abfallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abholung veranlassen. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Abfallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abholung veranlassen. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung erhoben. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung erhoben. 5) Wird Aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird Aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (6) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche (6) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche 8 - 28 Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen/Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfallbehältern und Wertstoffbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Ziffer 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Rahmen eines Rückbaus der Abfallsauganlage der jeweils betroffene Teil der Anlage bereits geschlossen ist und der Personenkreis gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen/Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfallbehältern und Wertstoffbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Ziffer 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Rahmen eines Rückbaus der Abfallsauganlage der jeweils betroffene Teil der Anlage bereits geschlossen ist und der Personenkreis gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5000 Liter je Benutzer- in/Benutzer und Woche in Anspruch nehmen, sofern die (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5000 Liter je Benutzerin/ oder Benutzer und Woche in Anspruch nehmen., sofern die 9 - 28 Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern nicht selbst besorgen/besorgt oder eine dritte Person hiermit beauftragen/beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin/der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger oder eine beauftragter dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie/er sie nicht einer Verwertung zuführt. Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern nicht selbst besorgen/besorgt oder eine dritte Person hiermit beauftragen/beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin/der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie/er sie nicht einer Verwertung zuführt. § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle -ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters- selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 oder gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 ausgeschlossene Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 oder gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle (1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle – ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters - selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 oder gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Entsprechendes gilt für Gewerbebetriebe, welche Bioabfälle beziehungsweise Speiseabfälle außerhalb des städtischen Entsorgungssystems einer Verwertung zuführen. Die Gewerbebetriebe haben der Stadt die regelmäßige und vollumfängliche Entsorgung der organischen Abfälle nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 ausgeschlossenen Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 oder gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstücks gelten. Die von der 10 - 28 Nutzer des Grundstückes gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine Speiseabfallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt. kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine Speiseabfallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt. (2) Altglas (Flaschen, Gläser o. Ä.) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (z. B. Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. (2) Altglas (Flaschen, Gläser oder Ähnliches) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (zum Beispiel Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. Alttextilien sind in Säcken verpackt, Schuhe paarweise gebündelt einzugeben. (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Abs. 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. (3 a) Altpapier ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapiergroßbehälter (graue Tonne mit blauem Deckel) einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapiergroßbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung der praktizierten Altpapierentsorgung. (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Abs. 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. (3 a) Altpapier ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapiergroßbehälter (graue Tonne mit blauem Deckel) einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapiergroßbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung der praktizierten Altpapierentsorgung. 11 - 28 (4) Außerdem kann: 1. Altpapier gebündelt zu den gemeinnützigen Altpapiersammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (4) Außerdem kann: 1. Altpapier gebündelt zu den gemeinnützigen Altpapiersammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Deponie West zu bringen. Die Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Deponie West zu bringen. Die Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken beziehungsweise gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Ebenso ist eine Entsorgung von nicht holzigen Grünabfällen in geringen Mengen, über die auf dem Grundstück vorhandenen städtischen Bioabfallbehälter möglich. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt 12 - 28 zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe bzw. im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe bzw. im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge (10 kg/Jahr), gegen Entgelt an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die Anliefernde/der Anlieferer eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge (10 kg/Jahr), gegen Entgelt an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die Anliefernde/der Anlieferer eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen 13 - 28 Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (5) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. (4) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen (1) In den Müllbehältern bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (1) In den Müllbehältern bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gemäß § 6 Absatz 8 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gemäß § 6 Absatz 8 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder -bei gewerblicher Herkunft- nicht möglich ist, unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder -bei gewerblicher Herkunft- nicht möglich ist, unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. 14 - 28 § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Als Grundlage für die Zuteilung des Gefäßvolumens beim Restmüll wird bei Haushaltungen ein Volumen von 10 Liter pro Person und Woche empfohlen. Auf Antrag kann ein geringeres Mindestvolumen zugelassen werden, sofern die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nachweist, dass durch entsprechende Abfallvermeidung- beziehungsweise Abfallverwertungsmaßnahmen weniger Restmüll anfällt. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll beziehungsweise hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen des Absatz 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 2. Wertstoffbehälter: Wertstoffgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen des Absatz 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 2. Wertstoffbehälter: Wertstoffgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 15 - 28 3. Bioabfallbehälter: Bioabfallgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern 4. Altpapierbehälter: Altpapiergroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern, 240 Litern, 1.100 Litern. 3. Bioabfallbehälter: Bioabfallgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern 4. Altpapierbehälter: Altpapiergroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern, 240 Litern, 1.100 Litern. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffgroßbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallgroßbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag die Eigentümerin/der Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10 Liter Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Restmüll-, Wertstoff-, Altpapier- und Biobehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 Liter entfallen. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffgroßbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallgroßbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag den Eigentümerinnen/Eigentümern mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10 Liter Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Restmüll-, Wertstoff-, Altpapier- und Biobehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 Liter entfallen. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120 Liter Restmüllgroßbehälter. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter, Altpapier über Altpapiergroßbehälter und Bioabfälle über Bioabfallgroßbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/den Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Absatz 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen/Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120 Liter Restmüllgroßbehälter. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter, Altpapier über Altpapiergroßbehälter und Bioabfälle über Bioabfallgroßbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/den Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Absatz 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen/Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 16 - 28 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseurgeschäfte, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen von freiberuflich Tätigen auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin/der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseurgeschäfte, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen von freiberuflich Tätigen auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin/der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der 17 - 28 Anschlusspflichtigen/des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. Anschlusspflichtigen/des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und die sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und die sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen/Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (3) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen/Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. 18 - 28 (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 Litern Fassungsvermögen am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 Litern Fassungsvermögen am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- /Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger berechtigt ist, frühestens am Vorabend der Abholung nach 19:00 Uhr bereitzustellen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- /Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger berechtigt ist, frühestens am Vorabend der Abholung nach 19:00 Uhr bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatz 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 oder 1100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatz 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 oder 1100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen 19 - 28 sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen/Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen/Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. § 13 Abholung von Abfällen § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter bzw. die Abfallsäcke werden 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallgroßbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. Im Rahmen von Versuchsanordnungen (Pilotprojekten) kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt vorübergehend von den Regelungen in Satz 1 bis 3 abgewichen werden. (1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter bzw. die Abfallsäcke werden 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallgroßbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. Im Rahmen von Versuchsanordnungen (Pilotprojekten) kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt vorübergehend von den Regelungen in Satz 1 bis 3 abgewichen werden. (2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen/Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraßeangeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend. (2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Die bereitgestellte Sperrmüllmenge ist pro Haushalt auf 4 m³ pro Abholung zu beschränken. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen oder Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße gegen Gebühr gemäß § 4 Absatz 8 Abfallgebührensatzung angeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/ oder Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr 20 - 28 eingegeben werden. eingegeben werden. § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Absatz. 2 bis Absatz 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Absatz 2 bis Absatz 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle: 1. Wertstoffe dürfen in haushaltsüblichen Mengen auch bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße und Nordbeckenstraße in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 4. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerbliche SiedlungsabfälleGewerbebetriebe: 1. Wertstoffe dürfen in haushaltsüblichen Mengen auch bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße und Nordbeckenstraße in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 4. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (3) Die Stadt hat die Möglichkeit für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde zu legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die (3) Die Stadt hat die Möglichkeit für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde zu legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 10 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, 21 - 28 Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. wenn die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen/Schüler/Studierende/Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte/Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwert. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin/den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen/Schüler/Studierende/Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte/Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwert. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin/den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, Unternehmerinnen/Unternehmern, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu (6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, Unternehmerinnen/Unternehmern, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 22 - 28 einem Viertel berücksichtigt. einem Viertel berücksichtigt. (6) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen auf dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen auf dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. § 15 Störungen der Abfuhr § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch die Besitzerin/den Besitzer oder für diesen durch eine Dritte/einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigentümer der (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch die Besitzerin/den Besitzer oder für diesen durch eine Dritte/einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigentümer der 23 - 28 Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (3) Die Endnutzer tragen eigene Verantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten (wie Mobiltelefonen, Datenträgern). Für persönliche Papiere gilt Satz 1 entsprechend. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, zum Beispiel bei persönlichen Papieren, Datenspeichern, übernimmt die Stadt keine Verantwortung. Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (3) Die Endnutzer tragen eigene Verantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten (wie Mobiltelefonen, Datenträgern). Für persönliche Papiere gilt Satz 1 entsprechend. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, zum Beispiel bei persönlichen Papieren, Datenspeichern, übernimmt die Stadt keine Verantwortung. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten § 17 AbfallartenDefinitionen Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauabfälle Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: Bauschutt –verwertbar- zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, Bauschutt -nicht verwertbar- zum Beispiel Porenbeton, Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: Baustellenabfälle –verwertbar– zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar-l zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Schilfrohr, Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauabfälleschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: Bauschutt – verwertbar - zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, Bauschutt - nicht verwertbar - zum Beispiel Porenbeton, Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: Baustellenabfälle – verwertbar - zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar - zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Schilfrohr, Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen 24 - 28 Verunreinigungen sind getrennt von den übrigen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (siehe Ziffer 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte. 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die zum Beispiel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (Baum- Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 8. Abfälle aus privaten Haushalten Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Verunreinigungen sind getrennt von den übrigen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen nicht holzige Grünabfälle in geringen Mengen (siehe Ziffer 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte. 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die zum Beispiel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (Baum- Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Abfälle, im Sinne der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. 7a. Gewerbeabfälle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen 7b. Gewerbebetrieb im Sinne dieser Satzung Abfallerzeuger, der kein privater Haushalt ist. 8. Abfälle aus privaten Haushalten Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen 25 - 28 Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heißt Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Unterschieden wird Sperrmüll -verwertbar- zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost Sperrmüll -nicht verwertbar- zum Beispiel Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz. Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonst. schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Altkleider, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, zum Beispiel Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle Küchen- und Kantinenabfälle, Abfälle aus der Tier- und Fleischverarbeitung und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form, soweit diese nicht in Haushaltungen anfallen. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle vergleiche Ziffer 1 und 2) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heißt Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Unterschieden wird Sperrmüll - verwertbar - zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost Sperrmüll - nicht verwertbar - zum Beispiel Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz. Zum Beispiel Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien, etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonst. schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Altkleider, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu 26 - 28 15. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Unter Altpapier im Sinne dieser Satzung werden Papier, Pappe und Kartonagen verstanden. 17. Alttextilien Gut erhaltene und noch tragbare Textilien zur Wiederverwertung wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. entsorgen sind. 15. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Unter Altpapier im Sinne dieser Satzung werden Papier, Pappe und Kartonagen verstanden. 17. Alttextilien Gut erhaltene und noch tragbare Textilien zur Wiederverwertung wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. § 18 Erhebung von Gebühren § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. § 19 Ordnungswidrigkeiten §19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt; 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt; 3. entgegen § 4 Absatz 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt; 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt; 5. entgegen § 7 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt; entgegen § 7 Absatz 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt; entgegen § 7 Absatz 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt; (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt; 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt; 3. entgegen § 4 Absatz 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt; 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt; 5. entgegen § 7 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt; entgegen § 7 Absatz 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt; entgegen § 7 Absatz 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt; 27 - 28 entgegen § 7 Absatz 3 a andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstr. bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt; 6. entgegen § 8 Absatz 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält; 7. entgegen § 9 Absatz 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind; 8. entgegen § 10 Absatz 1 als Verpflichteter nicht unverzüglich Anzeige erstattet; 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Absatz 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt; entgegen § 12 Absatz 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt; entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist; entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle vorzeitig zur Abholung bereitstellt; entgegen § 12 Absatz 4 nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt; entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt; entgegen § 7 Absatz 3 a andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt; 6. entgegen § 8 Absatz 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält; 7. entgegen § 9 Absatz 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind; 8. entgegen § 10 Absatz 1 als Verpflichteter nicht unverzüglich Anzeige erstattet; 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Absatz 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt; entgegen § 12 Absatz 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt; entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist; entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle vorzeitig zur Abholung bereitstellt; entgegen § 12 Absatz 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt; entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt; 28 - 28 entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 4 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 3 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Absatz 2 den Zutritt verwehrt; 2. entgegen § 16 Absatz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. § 20 Inkrafttreten Die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Die letzte Änderung vom 11. Dezember 2018 tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Absatz 2 den Zutritt verwehrt; 2. entgegen § 16 Absatz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. § 20 Inkrafttreten Die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Die letzte Änderung vom 10. Dezember 2019 tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

  • Abfallentsorgungssatzung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/1094 Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 22.11.2019 10 x vorberaten Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 26.11.2019 7 x vorberaten Hauptausschuss 03.12.2019 25 x Gemeinderat 10.12.2019 4 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 in der Fassung vom 11.12.2018. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Sat- zung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallentsorgungssatzung unterbreitet. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen altem und vorgeschlagenem neuen Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegen- übergestellt. Die inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz beschrieben:  § 7 Absatz 2 Satz 3 neu: Die Satzung wird hier im Sinne der seit Jahren praktizierten Handhabung konkretisiert, um eine saubere und effiziente Erfassung von Alttextilien und eine sinnvolle Verwertung von Schuhen zu ermöglichen.  § 7 Absatz 6 Nr. 1 Satz 5 neu: Die Biotonne soll mit dieser Änderung nun auch für nichtholzige Grünabfälle wie zum Beispiel Grasschnitt und Laub geöffnet werden. Ver- arbeitungstechnisch ist dies absolut unproblematisch, was bei der früheren Nassvergä- rungsanlage nicht der Fall war. Durch die Öffnung der Biotonne für einen Teil der Grün- abfälle steigt die Attraktivität der Biotonne, und es können teilweise Anfahrtswege zu den Kompostierungsanlagen/Grüncontainern vermieden werden.  § 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 neu: Für die Zuteilung von Restmüllvolumen bei Haushal- tungen wird nun ein Richtwert durch die Satzung vorgegeben. Damit wird gemäß § 10 des Landesabfallgesetzes die Möglichkeit aufgegriffen, einen Orientierungswert bezie- hungsweise ein Mindestvolumen vorzugeben. So soll verhindert werden, dass Grund- stückseigentümerinnen und -eigentümer, um Gebühren zu sparen, sich offensichtlich für zu kleine Behältergrößen entscheiden. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Qua- lität der Wertstoffsammlungen (Wertstofftonne, Biotonne, Papiertonne) beziehungswei- se gegebenenfalls auch auf wilde Müllablagerungen aus. Im Schnitt liegt das Restmüllvolumen im Stadtgebiet bei rund 19 Liter pro Einwohner und Woche. Der in der Satzung vorgegebene Richtwert von 10 Liter liegt damit bereits weit unter dem Durchschnittsvolumen im Stadtgebiet. Ebenso läge die Stadt Karlsruhe unter den 15 Litern, die der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfiehlt. Die Verwaltung möchte auf keinen Fall mögliche Anreize zur Vermeidung und Verwer- tung verhindern und lässt deshalb im Einzelfall zu, dass auf Nachweis der Grundstücks- eigentümerinnen und –eigentümer auch ein geringes Restmüllvolumen zugeteilt werden kann.  § 13 Absatz 2 Satz 3 neu: Das Amt für Abfallwirtschaft möchte mit der Einführung einer Mengenbegrenzung beim Sperrmüll auf 4 m³ pro Abholung und Haushalt steuern, dass Haushaltsauflösungen nicht weiter unter den Holservice fallen. Für diese außerordentli- che Großmenge an Abfallaufkommen sollte eine privat organisierte Anlieferung bei den entsprechenden abfallwirtschaftlichen Einrichtungen erfolgen.  § 13 Absatz 2 Satz 4: Zur Klarstellung wird hier explizit darauf hingewiesen, dass die Selbstanlieferung von Sperrmüll der Gebührenpflicht unterliegt.  § 14 Absatz 3 Satz 2: Der Einwohnergleichwert für Restmüll wird in Analogie zum in § 10 Absatz 1 Satz 4 eingeführten Mindestvolumen von 10 Liter pro Einwohner und Woche entsprechend auch auf 10 Liter pro Woche angeglichen.  § 17 Nr. 3: Die Satzungsanpassung gemäß § 7 Absatz 6 Nr. 1 Satz 5 (siehe oben) macht auch eine Anpassung der Definition des Bioabfalls notwendig.  § 17 Nr. 7a neu: Eine Definition für Gewerbeabfälle wurde neu aufgenommen, da die- ser Begriff im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in dieser Satzung für alle Abfälle, welche nicht aus Haushaltungen stammen, steht (zum Beispiel öffentliche Einrichtun- gen, freiberufliche Tätigkeiten) und nicht nur im eigentlichen Sinne für Abfälle aus ge- werblicher Herkunft. Ergänzende Erläuterungen Seite 3  § 17 Nr. 7b neu: Wie in der Definition § 17 Nr. 7a steht der Begriff Gewerbebetrieb in dieser Satzung analog für alle Abfallerzeuger, welche keine Haushaltungen darstellen.  § 17 Nr. 11: Speiseabfälle aus Nicht-Haushaltungen sind gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 von der städtischen Abfallentsorgung ausgeschlossen. Mit der Neudefinition der Speiseabfäl- le in § 17 Nr. 11 soll nun deutlicher zum Ausdruck kommen, dass Bioabfälle wie sie un- ter anderem in Kindergärten, Schulen, Kleingewerbe (sofern keine Gastronomie) oder Teeküchen bei Betrieben anfallen, nicht von einem Entsorgungsausschluss betroffen sind und weiterhin über die städtische Biotonne entsorgt werden können. Ein Aus- schluss hätte hier zur Folge, dass die organischen Abfälle über den Restmüll entsorgt werden würden.  Redaktionelle Richtigstellungen (Inhaltsverzeichnis § 14 und 17,§ 2 Absatz 3 Nr. 2, § 6 Absatz 8 Nr. 2, § 7 Absatz 1, § 14 Überschrift, § 14 Absatz 2, § 17 Überschrift, § 17 Nr. 1 und 12, § 19 Nr. 10). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 22. November, im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 26. November und dem Haupt- ausschuss am 3. Dezember 2019 die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Sat- zung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 zuletzt geändert am 11.12.2018. Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallentsorgungssatzung

  • Abstimmungsergebnis_Top4
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 4
    Extrahierter Text

    Niederschrift 5. Plenarsitzung des Gemeinderates 10. Dezember 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Vorlage: 2019/1094 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 22. November, im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 26. November und dem Hauptausschuss am 3. Dezember 2019 die in Anlage 1 (der Vorlage) beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 zuletzt geändert am 11.12.2018. Abstimmungsergebnis: Bei 44 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Das ist ebenfalls einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 28. Januar 2020