Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)
| Vorlage: | 2019/1093 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.11.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 10.12.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBl. Seite 161, 186), der §§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. Seite 592, 593) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 10. Dezember 2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 11. Dezember 2018, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „Anerkannte Selbstkompostiererinnen oder Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12,27 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18,27 Prozent.“ 2. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 142,33 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 142,33 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 13 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 142,33 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 21,91 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben.“ 3. § 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden werden je Abholung erhoben für eine 5 m³ Umleermulde (Restmüll) 261,91 Euro 5 m³ Umleermulde (Wertstoff) 167,47 Euro 7 m³ Absetzmulde (nur soweit Einsatz von 5 m³ 390,04 Euro Umleermulde nicht möglich) (Restmüll) 20 m³ Absetzmulde (Restmüll) 705,37 Euro. 2 Bei Gewerbebetrieben wird der Gebühr für 5 m³ Umleermulden (Wertstoff) die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zugeschlagen.“ 4. § 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für Pressbehälter bis 10 m³ Inhalt 1.066,10 Euro Pressbehälter von über 10 m³ Inhalt 1.757,30 Euro.“ 5. § 4 Absatz 8 Satz 1 bis 5 erhalten folgende Fassung: „Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für thermisch behandelbare Abfälle 322,00 Euro/t nicht thermisch behandelbare Abfälle 134,00 Euro/t. Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 50,00 Euro für thermisch behandelbare Abfälle erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 50,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet.“ 6. § 4 Absatz 11 erhält folgende Fassung: „(11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben.“ Artikel 2 Die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1990 in Kraft getreten. Die letzte Änderung vom 10. Dezember 2019 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Extrahierter Text
1 - 8 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 (Amtsblatt vom 23. Juni 1989), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2018 (Amtsblatt vom 14. Dezember 2018) Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 (Amtsblatt vom 23. Juni 1989) zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2019 (Amtsblatt vom ..........) § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Absatz 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Absatz 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 2 - 8 (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten 3 - 8 Abfalls bemessen. Abfalls bemessen. § 4 Gebührensätze § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen 80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat 120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat 240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 Prozent. (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen 80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat 120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat 240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/ oder Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12,27 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18,27 Prozent. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 Euro im Monat. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 Euro im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. 4 - 8 (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 82,20 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 81,20 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 11 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 82,20 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 19 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 142,33 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 142,33 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. zuzüglich 13 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 142,33 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 21,91 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine 5 m³ Umleermulde (Restmüll) 174,90 Euro 5 m³ Umleermulde (Wertstoff) 110,60 Euro 7 m³ Absetzmulde 314,20 Euro (nur soweit Einsatz von 5 m³ Umleermulden nicht möglich) (Restmüll) 20 m³ Absetzmulde (Restmüll) 569,30 Euro Bei Gewerbebetrieben wird der Gebühr für 5 m³ Umleermulden (Wertstoff) die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zugeschlagen. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden werden je Abholung erhoben für eine 5 m³ Umleermulde (Restmüll) 261,91 Euro 5 m³ Umleermulde (Wertstoff) 167,47 Euro 7 m³ Absetzmulde 390,04 Euro (nur soweit Einsatz von 5 m³ Umleermulden nicht möglich) (Restmüll) 20 m³ Absetzmulde (Restmüll) 705,37 Euro Bei Gewerbebetrieben wird der Gebühr für 5 m³ Umleermulden (Wertstoff) die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zugeschlagen. (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für Pressbehälter bis 10 m³ Inhalt 864,60 Euro Pressbehälter von über 10 m³ Inhalt 1.425,20 Euro (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für Pressbehälter bis 10 m³ Inhalt 1.066,10 Euro Pressbehälter von über 10 m³ Inhalt 1.757,30 Euro 5 - 8 (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für thermisch behandelbare Abfälle 224,00 Euro/t nicht thermisch behandelbare Abfälle 94,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet.. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für thermisch behandelbare Abfälle 322,00 Euro/t nicht thermisch behandelbare Abfälle 134,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 50,00 Euro für thermisch behandelbare Abfälle erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 50,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) (9) In den Fällen des § 7 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal ein Kubikmeter) 6 - 8 gebührenfrei: Altpapier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. gebührenfrei: Altpapier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken wird eine Gebühr von 0,25 Euro je Stück erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 Euro je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 6 - 8 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühren aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 5 - 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag 7 - 8 auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 – 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 - 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Absatz 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Absatz 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. § 6 § 6 8 - 8 Sondervorschriften Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen 80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat 120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat 240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen 80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat 120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat 240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. § 7 Inkrafttreten § 7 Inkrafttreten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Abfallgebührensatzung vom 21. Oktober 1980 in der Fassung vom 23. Februar 1988 außer Kraft. (Die letzte Fassung vom 11. Dezember 2018 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.) Die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1990 in Kraft getreten. Die letzte Änderung vom 10. Dezember 2019 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Extrahierter Text
Anlage 3 Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 2020 Berechnung der Gebührenobergrenze auf Basis der Kostenrechnung (Euro) BezeichnungGebühr für Restmüllbehälter *AnnahmegebührAbfallmuldengebührPressbehältergebührgesamt Personalaufwendungen 16.890.61624.786252.288137.67717.305.367 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen19.109.677184.449600.159616.84920.511.134 nachrichtlich: davon für Müllverbrennung7.779.214161.702431.588541.7498.914.253 Abschreibungen und Zinsen (Kalk. Kosten)2.901.0835.12224.70425.0412.955.950 Gesamtkosten38.901.375214.357877.151779.56740.772.451 Sonstige Einnahmen 2.482.4000002.482.400 vorläufiger Gebührenbedarf36.418.975214.357877.151779.56738.290.051 einbezogener Ergebnisausgleich 2017 **95.00096.578316.782237.000745.360 einbezogener Ergebnisausgleich 2018 ***-192.061000-192.061 endgültiger Gebührenbedarf36.321.914310.9351.193.9331.016.56738.843.350 Gebührenaufkommen36.320.089310.4601.193.9071.015.95838.840.414 Kostendeckungsgrad in % ****100100100100100 *: incl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter **: vollständige Einbeziehung UD 2017 bei Restmüllgebühr, teilweise Einbeziehung bei Annahmegebühr, Abfallmuldengebühr und Pressbehältergebühr ***: teilweise Einbeziehung ÜD 2018 bei Restmüllgebühr ****: Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Anlage 4 Berechnung der Gebühr für "Restmüllbehälter" (incl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) für 2020 Euro Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 202038.901.375,00 abzgl. sonstige Erlöse incl. Grüngutannahme-2.482.400,00 Ergebnisausgleich 2017 (Lastschrift)95.000,00 Ergebnisausgleich 2018 (Gutschrift)-192.061,44 Gebührenbedarf 2020 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, Gebühr für Restmüllbehälter, Anl. 3)36.321.913,56 Gebührenaufkommen Monatsgebühr bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Restmüllbehälter (Mehrfachentleerung, Verpressung, Gemeinschaftsbehälter, Nachlass Selbstkompostierer sind anteilig eingerechnet) Bezeichnung der AbfallbehälterZu berücksichtigende Behälter; Gebührensatz Euronachrichtlich: Gebühr Recheneinheiten (PME)altneuMonats-Summeje 10-Liter-Anteil*** § 4 Abs. 1 der Satzung* 80 l-MGB 10.76124,0724,07259.017,273,01 110/120 l-MGB11.06030,0130,01331.910,602,50 240 l-MGB12.51457,7557,75722.683,502,41 770 l-MGB1.628184,98184,98301.147,442,40 1100 l-MGB 4.281242,46242,461.037.971,262,20 *: Vollservice2.652.730,07 § 4 Abs. 2 der Satzung (PME)1.51230,0130,0145.375,12 § 6 Abs. der Satzung** 80 l-MGB**3.90521,4221,4283.645,10 120 l-MGB**1.96126,7126,7152.378,31 240 l-MGB**92951,4051,4047.750,60 770 l-MGB78184,98184,9814.428,44 1100 l-MGB229242,46242,4655.523,34 **: Nullservice (11% Abschlag)253.725,79 Monats-Summe insg.:2.951.830,98 Gebührenaufkommen Jahres-Summe:35.421.971,76 Gebührenaufkommen Annahmepauschalen (s. Anl. 4 a) Jahres-Summe:898.117,00 36.320.088,76 Erhöhung Restmüllgebühr um 17 %100,00% Kostendeckungsgrad:100%***: Staffelung in Euro unverändert leicht degressiv wegen im Verhältnis geringerem Sammelaufwand bei Groß- gegen- über Kleinbehältern (auf den Liter bezogen) Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. Anlage 4a Neukalkulation Annahmepauschalen Nordbecken- und Maybachstraße 2020 Abfallart:Anzahl Fälle p.a.nach Neukalkulation eigentlich erforderlicheGebührenaufkommen in Euroderzeitige Gebühr in Euro*Gebührenaufkommen in Euro Pauschale in Euro* (zur vollen Kostendeckung)danach Restmüll28.00020560.00010280.000 Sperrmüll34.000361.224.00010340.000 Bauschutt11.50038437.00012138.000 Gips und Bauschutt (nicht verwertbar)4.10038155.7921249.198 Asbestabfälle1.0003838.0001212.000 Mineralfaserabfälle1.5002030.00069.000 Holz mit schädlichen Verunreinigungen8.00019152.000648.000 PKW-Reifen mit Felge1.2806785.7601114.080 PKW-Reifen ohne Felge1.8602444.63547.439 LKW-Reifen mit Felge101531.53025250 LKW-Reifen ohne Felge109292015150 2.729.638898.117 *: jeweils für die Anlieferung von einem angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung bzw. pro Stück Bei der Kalkulation der erforderlichen Pauschalen und der derzeitigen Gebühr konnte eine geplante Entgeltanpassung für die Mitbenutzung der Deponie Hamberg (Enzkreis) nicht berücksichtigt werden, da dem Gemeinderat parallel zur Gebührenkalkulation eine Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Enzkreis zur Beschlussfassung vorgelegt wurde. Durch die zum 01.01.2019 angepassten Entsorgungsentgelte für die Kategorien Boden DKII, Bauschutt DKII, Künstliche Mineralfasern ungepressst, Absbesthaltige Baustoffe und gipshaltige Abfälle ergeben sich voraussichtlich gestiegene Entsorgungskosten in Summe von jährlich ca. 65.938 Euro (bei ca. 2.795.276 Euro Gebührenbedarf). Die Kostensteigerung wurde beim Gesamtgebührenbedarf berücksichtigt. Die Verwaltung schlägt vor, die derzeitigen Gebührenpauschalen trotz des geringen Kostendeckungsgrades von dann rund 32 % (bisher 33%) nicht zu verändern und die dadurch enstehende Unterdeckung wie in der Kalkulation für 2017, 2018 und 2019 in den Gebührenbedarf bei den Restmüllgebühren zu übernehmen. Hierbei wird auf die Tabelle 2. Kostenauswirkung (Seite 4) der vorgenannten Beschlussvorlage verwiesen. Anlage 5 Berechnung der Gebühren "Annahmegebühr" (Umladestation Schlehert) für 2020 Euro Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2020214.357,00 abzgl. sonstige Erlöse0,00 Ergebnisausgleich 2017 (Lastschrift)96.577,73 Gebührenbedarf 2020 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Annahmegebühr", Anl. 3)310.934,73 Berechnung des Gebührenaufkommens Bezeichnung Anzahl der voraussichtlichen Gebührenfälle/TonnenGebühr Euro je Gebührenfall/Tonne Gebühr Euro je Gebührenfall/TonneGebührenaufkommen neu Euro altneu thermisch behandelbare Abfälle960224322309.120,00 nicht thermisch behandelbare Abfälle10941341.340,00 1,44 Gebührenerhöhung um 43,7 % Gebührenaufkommen nach Gebührenerhöhung310.460,00 Kostendeckungsgrad:100% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. Anlage 6 Berechnung der "Abfallmuldengebühr" für 2020 gem. Wertstoffs. per Umleermulden Restmüll ab 1,1 cbm per Umleermulden Restmüll ab 1,1 cbm per Absetzmulden 7cbm Restmüll ab 1,1 cbm per Absetzmulden 20cbm Summe EuroEuroEuroEuroEuro Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 202098.429,01646.543,4254.445,8477.733,19877.151,46 Ergebnisausgleich 2017 (Lastschrift)35.547,46233.498,0319.663,0228.073,21316.781,72 Gebührenbedarf 2020 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Abfallmuldengebühr", Anl. 3)133.976,47880.041,4574.108,86105.806,401.193.933,18 Berechnung des Gebührenaufkommens Abholungen8003.360190150 Gebühr pro Abholung in Euro167,47261,91390,04705,37 Gebührensatz pro Abholung alt in Euro110,60174,90314,20569,30 Gebührenerhöhung um51,42%49,75%24,14%23,90% Gebührenaufkommen in Euro133.976,00880.017,6074.107,60105.805,501.193.906,70 Kostendeckungsgrad100,00% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. Anlage 7 Berechnung der "Pressbehältergebühr" für 2020 Euro Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2020779.567,00 abzgl. sonstige Erlöse0,00 Ergebnisausgleich 2017 (Lastschrift)237.000,00 Gebührenbedarf 2020 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Pressbehältergebühr", Anl. 3)1.016.567,00 Gebührenaufkommen Gebührensätze alt EuroGebührensätze neu EuroGesamt neu Euro 920 Abholungen bis 10 cbm Inhalt 864,601.066,10980.812,00 20 Abholungen über 10 cbm Inhalt1.425,201.757,3035.146,00 Gebührenaufkommen1.015.958,00 Gebührenerhöhung um 23,3 % Erhöhung um ... %123,3% Kostendeckungsgrad:100% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. Anlage 8 Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne a) Selbstkompostierer Gesamtgebührenbedarf Restmüll36.321.914,00Euro davon für Biosammlung (Vorhaltekosten für Vergärung selbst sind zu entrichten, da theoretisch jederzeit Umstieg auf Biotonne möglich)4.457.651,52Euro Nachlass in % (neu) 12,27 Nachlass in % alt 12 b) Von der Bioentsorgung ausgeschlossene Gewerbebetriebe Gesamtgebührenbedarf Restmüll36.321.914,00Euro davon für Biosammlung und -vergärung (Leistungen stehen den betr. Betrieben auch theoretisch nicht offen, da von Bioentsorgung ausgeschlossen)6.636.107,76Euro Nachlass in % (neu) 18,27 Nachlass in % alt 18 Anlage 9 Berechnung "Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle" Nach Erhebungen des Fachamts sind Behälter mit verpressten Abfällen durchschnittlich 85 % schwerer als Behälter mit unverpressten Abfällen. Der auf die Entsorgung der Abfälle entfallende Anteil an den Gesamtkosten der Müllgebühr beträgt rund 25,78% (7.779.214 Euro für die Müllverbrennung und 1.582.860 Euro für die Sortierung bei einem Gesamtgebührenbedarf von 36.321.914 Euro / s. unten bzw. Übersicht Teilhaushalt; Anlage 3). Aus diesen beiden Faktoren ergibt sich rechnerisch, dass der erhöhte Aufwand für die Entsorgung der verpressten Abfälle durch einen Zuschlag auf die reguläre Gebühr i.H.v. gerundet 21 % abzugelten ist. BezeichnungGebühr für Restmüllbehälter Gebührenbedarf 202036.321.914,00Euro darin enthalten für Müllverbrennung7.779.214,00Euro darin enthalten für Sortierung1.582.860,00Euro Summe der Kosten für Verbrennung und Sortierung9.362.074,00Euro Prozentanteil am Gebührenbedarf25,78% Zuschlag somit (Prozentanteil x 0,85; s.o.) 21,91% Zuschlag alt 19% Anlage 10 Berechnung Gebühr "Gesonderte Anfahrt / Fehlbefüllung / Sonderleerung" 1.: Gesonderte Anfahrt * / Fehlbefüllung Kosten:Euro Kosten 1 Abfallsammelfahrzeug je Stunde85,70 Kosten 1 Fahrer je Stunde67,80 Kosten 3 Lader je Stunde183,00 Kosten 1 Verwaltungskraft je Stunde90,50 Gesamtkosten je Stunde427,00 Durchschnittliche Anfahrtszeit zur Abholung außerhalb einer regulären Entsorgungstour/durchschnittliche Bearbeitungszeit20 Minuten Pauschale für reine Anfahrt/Gebührenobergrenze danach 142,33 Gebühr "gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllung" (neu)142,33 Gebühr "gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllung" (alt)82,20 Insgesamt belaufen sich die Einnahmen aus dieser Position auf jährlich lediglich rund 26.000 Euro (mit neuer Gebühr) 2.: Sonderleerung Bei "Sonderleerung" (zusätzliche Anfahrt und zusätzliche Leerung) zzgl. Pauschale i.H.v. 13 % der Restmüllgebühr des betr. Behälters (gerundet 26 % der Gebühr fallen an für die Entsorgung; da es sich aber um eine Monatsgebühr für 2 Leerungen han- delt, nur die Hälfte pro Leerung; Anfahrt über 142,33 Euro pauschal abgegolten). Beispielsberechnung: Reguläre Gebühr 240 Liter Behälter mtl. 57,75 Euro; bei Sonderleerung 142,33 Euro für Anfahrt zzgl. 13 % der Gebühr für die Entsorgung des Behälterinhalts (= 7,50 Euro); Summe = 149,83 Euro *: Eine "gesonderte Anfahrt" fällt an, wenn das Müllfahrzeug ein Grundstück außerhalb der regulären Entsorgungstour anfährt. Anlage 11 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Seit dem Jahr 2010 wird zur Bestimmung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten der gewichtete (Zins-) Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten zugrunde gelegt. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt. Zum Stichtag 31.01.2019 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 39 Kredite, von denen 151.677.681,77 Euro noch nicht getilgt waren und eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 2,391% aufweisen. Bereits ab dem Haushaltsjahr 2018 wird ein Zinssatz von 2,5 % zugrunde gelegt. Anlage 12 Verrechnung von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen bei den Gebühren für die Abfallwirtschaft - Ergebnisausgleich nach § 14 KAG für THH 7000 - Stand vor dem vorgeschlagenen Ergebnisausgleich 2015201620172018 auszugleichen bis spätestens 2020202120222023 Restmüllgebühr0,00 €0,00 €-95.000,00 €732.061,44 € Annahmegebühr0,00 €0,00 €-256.577,73 €-78.725,96 € Abfallmuldengebühr0,00 €0,00 €-836.781,72 €-256.864,02 € Pressbehältergebühr0,00 €0,00 €-627.000,00 €-204.052,21 € saldiertes Ergebnis0,00 €0,00 €-1.815.359,45 €192.419,25 € Stand nach dem vorgeschlagenen Ergebnisausgleich 2015201620172018 auszugleichen bis spätestens2020202120222023 Restmüllgebühr0,00 €0,00 €0,00 €540.000,00 € Annahmegebühr0,00 €0,00 €-160.000,00 €-78.725,96 € Abfallmuldengebühr0,00 €0,00 €-520.000,00 €-256.864,02 € Pressbehältergebühr0,00 €0,00 €-390.000,00 €-204.052,21 € saldiertes Ergebnis0,00 €0,00 €-1.070.000,00 €357,81 €
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/1093 Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsor- gung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 22.11.2019 11 x vorberaten Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 26.11.2019 8 x vorberaten Hauptausschuss 03.12.2019 24 x Gemeinderat 10.12.2019 5 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geändert am 11.12.2018 b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2020 (Gebühren für Restmüllbehälter § 4 Absatz 1, § 6 und andere) c) im Bereich Restmüll die Verrechnung der (Rest-) Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 95.000,00 Euro mit einem Teilbetrag der Überdeckung 2018 in gleicher Höhe und die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2018 in Höhe von 97.061,44 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 d) bei der Annahmegebühr die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 96.577,73 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 e) bei der Abfallmuldengebühr die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 316.781,72 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 f) bei der Pressbehältergebühr die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 237.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 g) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung aus 2017 sowie der saldierten Überdeckung aus 2018 in Höhe von insgesamt 1.069.642,19 Euro Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage werden dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2020 vorgelegt. Die Gebührensätze für die Entsorgung der Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wert- stoffbehälter über grundstücksbezogene Abfallsammlung bleiben in 2020 unverän- dert, das heißt die Gebühren für Restmüllbehälter können stabil gehalten werden (vgl. Anlage 4). Um einen Vergleich zwischen altem und neuem Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird aus folgenden Gründen notwendig: 1. Anpassung der Gebühren für die Annahme von Abfällen an der Umladestation „ Im Schlehert“ (vgl. Anlage 5) 2. Anpassung der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (vgl. Anlage 6) 3. Anpassung der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern (vgl. Anlage 7) 4. Anpassung des Abschlags auf die Gebühr der Restmüllbehälter für die Nichtnutzung der Biotonne (vgl. Anlage 8) 5. Anpassung des Zuschlags auf die Gebühr der Restmüllbehälter für die Verpressung von Abfällen (vgl. Anlage 9) 6. Anpassung der Gebühren für Sonderleerungen (vgl. Anlage 10) 7. § 4 Absatz 8 Satz 2: Anpassung der Pauschale für den Fall des Ausfalls der Wiegeeinrichtung an der Umladestation. 8. § 4 Absatz 11: Redaktionelle Anpassung an die derzeitige Entsorgungspraxis auf den Kompostierungsanlagen. Zu 1. bis 3.: Im Rahmen des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2017 wurde ein Zuführungsbetrag zur Deponie- rückstellung in Höhe von rund 15,8 Millionen Euro berücksichtigt. Dieser setzt sich aus rund 12 Millionen Euro Kostensteigerungen für die Stilllegung und Nachsorge der Deponien Ost und West sowie rund 3,8 Millionen Euro Anpassung der Rückstellung durch Verzicht auf die bisher geführte kamerale Deponierücklagenberechnung (Rücklagenverzinsung mit vier Prozent und Preissteige- rungsrate mit zwei Prozent) zusammen. In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, dass bei der Bilanzierung der Deponierückstellung ab 2018 auf die Auf- und Abzinsung verzichtet wird. Dies führt zu einer weiteren Erhöhung der Deponierückstellung um rund 1,9 Millionen Euro, welche im Rahmen des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2018 berücksichtigt wurde. Hierbei wird auf die Beschlussvorlage „Abfallgebührensatzung“ vom 11.12.2018 im Gemeinderat, Beschluss- ziffern a) und b) verwiesen. Weiterhin wurden im gebührenrechtlichen Ergebnis 2018 Kostenstei- gerungen, im Wesentlichen bedingt durch die zeitlichen Verschiebungen der Stilllegungsmaß- nahmen der Deponien Ost und West von rund 3,2 Millionen Euro, berücksichtigt. Die Kostensteigerungen in den gebührenrechtlichen Ergebnissen 2017 und 2018 haben zur Fol- ge, dass nun in den nächsten Jahren die dadurch jeweils entstandenen anteiligen Unterdeckun- gen durch deutliche Gebührenerhöhungen in den Bereichen Annahme-, Mulden- und Pressbe- hältergebühren auszugleichen sind. Für die Kalkulation 2020 bedeutet dies im Ergebnis, dass die Annahmegebühren um 43,7 Prozent, die Abfallmuldengebühren um bis zu 51,4 Prozent und die Pressbehältergebühren um 23,3 Prozent erhöht werden sollen (vgl. Anlagen 5 bis 7). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zu 4. bis 5.: Aufgrund leichter Veränderungen in den Kostenblöcken werden Anpassungen bei den Zu- und Abschlägen auf die Restmüllgebühren erforderlich. Der Abschlag wegen Nichtnutzung der Biotonne erhöht sich bei Selbstkompostierung von 12 Prozent auf 12,27 Prozent und für von der Bioentsorgung ausgeschlossene Gewerbebetriebe von 18 Prozent auf 18,27 Prozent. Für maschinell verpresste Abfälle erhöht sich der Zuschlag von 19 Prozent auf 21,91 Prozent (vgl. Anlage 8 und Anlage 9). Zu 6.: Die Sätze für Sonderleerungen sind aufgrund der Aktualisierung von Kostenverrechnungssätzen (Personal und Abfallsammelfahrzeug) zu erhöhen. Der anteilige Verwaltungskostenaufwand wird nunmehr innerhalb der Benutzungsgebühren erhoben. Dies führt zu einem Anstieg des Gebührensatzes. Im Gegenzug entfällt die bisherige Verwaltungsgebühr ab 2020 (vgl. Anlage 10). Zu 7.: Die Pauschale für den Fall des Ausfalls der Wiegeeinrichtung beträgt derzeit 10 Euro je ange- fangenen Kubikmeter Abfall. Nachdem bei Verwiegung pro Tonne Abfall nunmehr 322 Euro (thermisch behandelbar) bzw. 134 Euro (thermisch nicht behandelbar) erhoben werden sollen, ist es erforderlich, auch diese Position nach oben anzupassen. In der Regel wird an der Umlade- station nur thermisch behandelbarer Abfall angeliefert. Das spezifische Gewicht dieser Abfälle liegt im Durchschnitt bei Faktor 0,2. Dies bedeutet, ein Kubikmeter Abfall hat in der Regel ein Gewicht von 0,2 Tonnen (entspräche rechnerisch rund 64 Euro). Die Pauschale soll nunmehr auf 50 Euro für thermisch behandelbare Abfälle angehoben werden, um in einem solchen Fall in etwa die gleichen Gebühren zu erzielen wie bei einem funktionierendem Betrieb der Waage. In der Praxis kommt ein solcher Ausfall - wie die bisherige Erfahrung zeigt - quasi nie vor, kann aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weshalb auf eine solche Ersatzregelung nicht verzichtet werden kann. Für den unwahrscheinlichen Fall einer Anlieferung von thermisch nicht behandelbaren Abfällen bei gleichzeitigem Ausfall der Wiegeeinrichtung wird nach tatsächli- chem Aufwand abgerechnet. Eine eigene Pauschale ist nicht erforderlich. Zu 8.: Der derzeitige Zusatz in § 4 Absatz 11 Satz 1 „durch private Selbstanliefernde“ soll gestrichen werden. Die Satzung wird damit den praktizierten Gegebenheiten angepasst. Vorschläge der Verwaltung zur Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2017 und 2018 (vgl. Anlage 12) a) Alle Jahre vor 2017 sind ausgeglichen und somit erledigt. b) Aus dem Ergebnisausgleich 2017 steht noch eine saldierte Unterdeckung von 1.815.359,45 Euro zur Abdeckung an, die bis 2022 in der Kalkulation berücksichtigt werden kann. Die Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckung bei den Gebühren für Restmüllbehälter (95.000,00 Euro) vollständig in der vorliegenden Kalkulation zu berücksichtigen, die Unterdeckung bei den Annahmegebühren (256.577,73 Euro) teilweise mit 96.577,73 Euro, bei den Abfallmulden- gebühren (836.781,72 Euro) teilweise mit 316.781,72 Euro und bei den Pressbehältergebühren (627.000 Euro) teilweise mit 237.000,00 Euro in der vorliegenden Kalkulation zu berücksichtigen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die Entscheidung über die Verwendung des restlichen Ergebnisses von 1.070.000,00 Euro Unter- deckung soll aus Gründen der Gebührenkontinuität zurückgestellt werden. c) Aus dem Ergebnisausgleich 2018 steht noch eine saldierte Überdeckung von 192.419,25 Euro zur Abdeckung an, die bis 2023 in der Kalkulation berücksichtigt werden kann. Die Verwaltung schlägt vor, die Überdeckung bei der Gebühr für Restmüllbehälter (732.061,44 Euro) teilweise mit 192.061,44 Euro in der vorliegenden Kalkulation zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Verwendung des restlichen Ergebnisses von saldiert 357,81 Euro Über- deckung soll aus Gründen der Gebührenkontinuität zurückgestellt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 22. November, im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 26. November und dem Hauptaus- schuss am 3. Dezember 2019 a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 zuletzt ge- ändert am 11.12.2018 b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2020 (Gebühr für Restmüllbehälter § 4 Absatz 1, § 6 und andere) c) im Bereich Restmüll die Verrechnung der (Rest-) Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 95.000,00 Euro mit einem Teilbetrag der Überdeckung 2018 in gleicher Höhe und die teil- weise Einbeziehung der Überdeckung aus 2018 in Höhe von 97.061,44 Euro in die Gebüh- renkalkulation 2020 d) bei der Annahmegebühr die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 96.577,73 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 e) bei der Abfallmuldengebühr die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2017 in Hö- he von 316.781,72 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 f) bei der Pressbehältergebühr die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2017 in Hö- he von 237.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 g) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der verbleibenden Unterde- ckungen aus 2017 sowie der saldierten Überdeckung aus 2018 in Höhe von insgesamt 1.069.642,19 Euro Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallgebührensatzung Anlage 3: Übersicht des Teilhaushaltes 7000 (Amt für Abfallwirtschaft) Anlage 4: Berechnung der Gebühren „Restmüllbehälter“ für 2020 Anlage 4 a: Annahmepauschalen Nordbecken- und Maybachstraße für 2020 Anlage 5: Berechnung der Gebühren „Annahmegebühren“ für 2020 Anlage 6: Berechnung der Gebühren „Abfallmulden“ für 2020 Anlage 7: Berechnung der Gebühren „Pressbehälterabholung“ für 2020 Anlage 8: Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne Anlage 9: Berechnung Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 10: Berechnung der Gebühren für gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllungen/Sonderleerung Anlage 11: Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 12: Übersicht Ergebnisausgleich nach § 14 Absatz 2 KAG
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Niederschrift 5. Plenarsitzung des Gemeinderates 10. Dezember 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 5 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage: 2019/1093 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 22. November, im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 26. November und dem Hauptausschuss am 3. Dezember 2019 a) die in Anlage1 (der Satzung) beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 zuletzt geändert am 11.12.2018 b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2020 (Gebühr für Restmüllbehälter § 4 Absatz 1, § 6 und andere) c) im Bereich Restmüll die Verrechnung der (Rest-) Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 95.000,00 Euro mit einem Teilbetrag der Überdeckung 2018 in gleicher Höhe und die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2018 in Höhe von 97.061,44 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 d) bei der Annahmegebühr die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 96.577,73 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 e) bei der Abfallmuldengebühr die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 316.781,72 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 f) bei der Pressbehältergebühr die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 237.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2020 g) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckungen aus 2017 sowie der saldierten Überdeckung aus 2018 in Höhe von insgesamt 1.069.642,19 Euro – 2 – Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Einstimmige Zustimmung kann ich feststellen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 28. Januar 2020