Änderung der Polizeiverordnung

Vorlage: 2019/1058
Art: Antrag
Datum: 22.10.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Mühlburg, Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.11.2019

    TOP: 31

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung

Zusätzliche Dateien

  • Antrag
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANTRAG AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/1058 Änderung der Polizeiverordnung Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 19.11.2019 31 x Der Gemeinderat möge beschließen: Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StRAnlPolV) wird wie folgt bzw. sinngemäß geändert: § 4 Benutzung der Anlagenwege (1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrrädern, sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wege- nutzerinnen und Wegenutzer anpassen, wobei je nach örtlicher Gegebenheit und aus Gründen der Sicherheit eine Nutzung durch Zeichen 254 StVO (Verbot für Radverkehr) auch ausdrücklich untersagt werden kann, 4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie Fahrrädern mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung ("Pedelec"), sonstiger e-Bikes, Elektrotretroller ("E- Scooter"), Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. Begründung: Die derzeit gültige Polizeiverordnung kannte zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens das neue und seit September in Karlsruhe zugelassene Verkehrsmittel des Elektrotretrollers ("E-Scooter") nicht. Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere der Sicherheit von Fußgän- gern, hat der Bundesgesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung geregelt, dass E-Scooter auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt sind. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahn- straßen entgegen der Fahrtrichtung sind für E-Scooter verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen "E-Scooter frei" erlaubt. Wichtig: Das Zusatzschild "Radfahrer frei" (Zeichen 1022-10) gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern. Gehwege und Anlagenwege sind für die Fahrer von E-Scootern somit tabu. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Obgleich erst seit Kurzem im Straßenverkehr unterwegs, hat sich insbesondere in den Abend- stunden und an Wochenenden herausgestellt, dass Fahrer von E-Scootern in unerlaubter Weise Anlagenwege z.B. entlang der Seldeneck-/ Ludwig-Marum-Straße und in der Hundefreilaufzone in der Grünanlage an der Alb auf dem Gebiet Mühlburg/ Weststadt nutzen. Es muss davon aus- gegangen werden, dass sich in den Anlagen anderer Stadtteile ein ähnliches Bild ergibt. E-Scooter erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h. Durch den Elektroantrieb sind sie so gut wie nicht hörbar. Dies hat zur Folge, dass deren Fahrer von in dieselbe Richtung gehen- den Fußgängern meist erst wahrgenommen werden, wenn sie sich auf gleicher Höhe befinden. Viele Menschen erschreckt dies, insbesondere von Eltern mit kleinen Kindern und von älteren und behinderten Menschen wird diese Situation als belastend empfunden. Noch gravierender ist dies bei Dämmerung und Dunkelheit - Frauen können ein Lied davon singen. In einigen Arealen sind außerdem Freilaufzonen für Hunde ausgewiesen; nach Aussagen mehre- rer Hundehalter wird auch dies von E-Scooter-Fahrern ignoriert. Entsprechende Gefährdungslagen für Mensch und Tier bleiben somit nicht aus und schaden dem viel beschworenen menschlichen Miteinander. Zur Klarstellung der Rechtslage ist eine entsprechende Regelung in der genannten Polizeiver- ordnung geboten und in diese aufzunehmen. In diesem Zusammenhang regt die AfD-Gemeinderatsfraktion an, auch die in der bis dato gülti- gen Verordnung genannten Pedelecs miteinzubeziehen, da diese ebenfalls eine Geschwindig- keit bis 25 km/h erreichen können und somit für Fußgänger ein erhebliches Gefährdungspoten- tial darstellen. Weiterhin sollte das Radfahren in Anlagen dann untersagt werden, wenn in einer Entfernung von wenigen Metern hierzu verkehrsberuhigte Straßen (max. 30 km/h), welche seinerzeit aus Lärmschutzgründen und zum Schutz für Radfahrer eingerichtet wurden, vorhanden sind (z.B. Seldeneck-/Ludwig-Marum-Straße). Hinsichtlich einer Nutzungsoptimierung z.B. durch Flächen- tausch für einzelne Nutzergruppen können Gefahrenquellen minimiert werden (z.B. Trennung von Fußgängern und Radfahrern im Bereich der Hundefreilaufzone und Nutzungserweiterung des gegenüberliegenden Ufers entlang der Alb). Die Anlagen oder Teile derselben sollten dann ausschließlich Fußgängern vorbehalten sein. Die AfD-Gemeinderatsfraktion setzt sich für eine Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ein, wobei ein besonderes Augenmerk auf die schwächsten Verkehrsteilnehmer - die Fußgänger - zu richten ist. Wir fordern daher die Stadtverwaltung nach entsprechendem Beschluss durch den Gemeinderat auf, diesbezügliche Regelungen/ Änderungen in die Polizeiverordnung aufzu- nehmen und den Vollzug erforderlichenfalls durch Kontrollen des KOD sicherzustellen. *) *) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde das generische Maskulinum verwendet. Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Ellen Fenrich Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Info für Stadträte: Wo dürfen Elektrotretroller fahren? E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgänger- zone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die kleinen E-Roller verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen "E-Scooter frei" erlaubt. Wichtig: Das Zu- satzschild "Radfahrer frei" (Zeichen 1022-10) gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrol- lern. Auszug aus der derzeit gültigen StRAnlPolV: § 4 Benutzung der Anlagenwege (1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrrädern, auch solchen mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung ("Pede- lec"), sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen, 4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der An- lagen dienen. (2) Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie sonstiger e-Bikes, Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders gekenn- zeichnete Wege eingerichtet sind.

  • Stellungnahme TOP 31
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/1058 Dez. 2 Änderung der Polizeiverordnung Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 19.11.2019 31 x Kurzfassung Eine Änderung der Polizeiverordnung ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. Die Ver- waltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein x Ja Korridorthema: Mobilität Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 (E-Scooter gelten rechtlich als Elektrokleinstfahrzeuge, die den Vorschriften der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung - eKFV) unterliegen. Nach geltender Rechtslage sind solche Fahrzeuge bereits jetzt von der Benutzung der Anlagen- wege im Geltungsbereich der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) ausge- schlossen. So verdeutlicht § 4 Absatz 2 der StrAnlPolV auch ausdrücklich, dass das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen ausgeschlossen ist, wenn nicht besonders dafür gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. Eine Änderung der StrAnlPolV ist daher nicht erforderlich. Einen Hinweis in die StrAnlPolV aufzunehmen, dass je nach örtlicher Gegebenheit und aus Gründen der Sicherheit eine Nutzung durch Zeichen 254 StVO (Verbot für Radverkehr) unter- sagt werden kann, ist aus Sicht der Verwaltung ebenfalls nicht erforderlich. Das Befahren öffentlicher Anlagen mit Fahrrädern mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretun- terstützung (Pedelecs) ist nach den Vorgaben der StrAnlPolV erlaubt, sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen. Es lie- gen innerhalb der Verwaltung keine Hinweise auf unverhältnismäßige Beeinträchtigungen oder Gefährdungen anderer Personen durch die Nutzung von Anlagenwegen mit Pedelecs vor. Die Verwaltung hat sich aufgrund des vorliegenden Antrages auch mit dem Polizeipräsidium Karlsruhe in Verbindung gesetzt und um eine detaillierte Bewertung zu der vorliegenden Sach- verhaltsschilderung aus polizeilicher Sicht gebeten. In dieser Stellungnahme führt das Polizeipräsidium Karlsruhe aus, dass aufgrund der geltenden Rechtslage E-Scooter als motorbetriebene Fahrzeuge unter die Regelung des § 4 Absatz 2 der StrAnlPolV fallen und nicht zusätzlich aufgenommen werden müssen. Weiter teilt das Polizei- präsidium Karlsruhe mit, dass die beschriebene Problematik an den aufgeführten Örtlichkeiten der Seldeneck-/Ludwig-Marum-Straße und in der Grünanlage an der Alb auf dem Gebiet Mühl- burg/Weststadt sowie in anderen öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe nicht bekannt ist. Es sei weder zur Anzeige von relevanten Sachverhalten gekommen noch konnten Unfall- schwerpunkte/Unfallhäufungen im Rahmen einer Auswertung festgestellt werden. Die Verwaltung sieht daher keinen Handlungsbedarf und empfiehlt, den Antrag abzulehnen. Ungeachtet dessen wird die Verwaltung die Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Thema erhöhen.

  • Protokoll TOP 31
    Extrahierter Text

    Niederschrift 4. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. November 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 30. Punkt 31 der Tagesordnung: Änderung der Polizeiverordnung Antrag: AfD Vorlage: 2019/1058 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 31 zur Behandlung auf. Stadträtin Fenrich (AfD): Ich hoffe, dass ich jetzt keinen Shitstorm ernte und dass Leute den Saal nicht verlassen, ansonsten würde ich abbrechen, das wäre so mein Prozedere, wie ich vorgehe. (Gelächter) Soll ich das so verstehen? Der Vorsitzende: Nein, das hatte mit Ihnen nichts zu tun, fahren Sie bitte fort. Wir haben in dem Antrag ausgeführt, wie die derzeitige Polizeiverordnung aussieht und wie wir uns vorstellen könnten, wie sie aussehen könnte. Ich will nicht auf jede Einzelheit des Antrags eingehen, sondern insbesondere auf die Radfahrer, da hat der Kollege Pfann- kuch mir schon einiges vorweggenommen, als es um diese freie Fahrt, die grüne Welle für Radfahrer, ging. Es ist festzustellen, dass es von Jahr zu Jahr eigentlich schwieriger wird. Ich muss ein bisschen ausholen. Wir hatten bis vor vier Jahren die alte Grünanlagenverord- nung, da war das Fahren auf Anlagenwegen gar nicht gestattet. Es gab aber Fahrradfahrer, die haben das gemacht, sind auch relativ schnell gefahren und das wurde auch seinerzeit – 2 – dem Ordnungsamt gemeldet, das weiß ich, weil ich damals auch eine Aktion mit ins Leben gerufen habe, von Menschen, die sich dadurch behindert oder belästigt oder gefährdet gefühlt haben. Daraufhin hat man, ich glaube es war 2015, die Grünanlagenverordnung in die allgemeine Polizeiverordnung überführt und hat dann auf den Anlagewegen das Rad- fahren erlaubt. Es ist erlaubt und es steht darin, das konnte jeder lesen und zwar so, dass sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzer und Wegenutze- rinnen anpassen. Es ist feststellbar, dass es leider nicht so ist, sondern wie vorhin schon gesagt, es wird von Jahr zu Jahr zu schlimmer, wir haben mehr Radverkehr, was natürlich für die Umweltbelastung positiv ist, andererseits aber auch andere Menschen gefährdet. Ich habe dann die Stellungnahme der Stadtverwaltung gelesen, die habe ich vor zwei, drei Jahren auch schon mal bekommen beziehungsweise von Bekannten gehört, die bei Ihnen Herr Oberbürgermeister, vorgesprochen haben, aber auch im Ordnungsamt, wo es hieß, dass jeder Rücksicht nehmen sollte, und wenn das jeder tut, dann funktioniert es. Es ist leider so, dass keine Rücksicht genommen wird, sondern es wird wild durchgefahren. Es ist ein Kindergarten in der Nähe und ich habe auch Mütter gesehen, Tagesmütter, die einen viersitzigen Kinderwagen gefahren haben. Ich habe selbst hautnah erlebt, dass ein Radfah- rer sie angeschrien hat, sie soll den Weg freimachen, weil sie ihn versperrt. Das gleiche ist einer älteren Mitbürgerin passiert, die sich schwer verletzt hat, sie hat es nicht zur Anzeige gebracht. Der Vorsitzende: Frau Stadträtin kommen Sie zum Schluss. Ich habe ihr empfohlen, dies zu melden, aber sie sagte dann auch, wie wir es auch sehen, es bringt nichts, das dem Ordnungsamt anzuzeigen Der Vorsitzende: Frau Stadträtin, ich entziehe Ihnen gleich das Wort, kommen Sie zum Schluss. oder bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, weil die Anzeige nicht zum Erfolg führen würde. Deswegen bitte ich hier um Zustimmung für den Antrag. Stadträtin Fahringer (GRÜNE): Wir schließen uns der Verwaltung an. Stadtrat Müller (CDU): Das Wichtigste und Beste am Antrag gleich zuerst und vorne an- gestellt, das ist die vortreffliche Antwort der Verwaltung zu diesem Antrag, auch dahinge- hend mit der Ergänzung, die Öffentlichkeitsarbeit zu erhöhen. Ich habe mir im Vorfeld überlegt, was will mir der Antragsteller eigentlich mit diesem Antrag sagen? Ich habe so ein Ergebnis für mich entwickelt, der Antragsteller kann lesen, denn er kann lesen, was in der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung der Stadt Karlsruhe steht, und das hat der An- tragsteller sauber rauskopiert und eine Antrag ausformuliert. Für mich ein klassischer Schaufensterantrag, und was mache ich persönlich mit einem Schaufensterantrag? Ich ma- che an meinem Schreibtisch die Schublade, auf der Schaufensterantrag steht, auf, lege ihn hinein, mache die Schublade zu, und vergesse ihn. Stadträtin Böringer (FDP): Wir begrüßen es, dass die Stadt Karlsruhe die Öffentlichkeits- arbeit zu diesem Thema erhöhen wird, insofern ist der letzte Satz in Ihrer Stellungnahme ganz wichtig für uns. Wir müssen es tun, und ich habe es so verstanden, als ob die E- Scooter noch mal in die Polizeiverordnung aufgenommen werden sollen. Ich weiß, dass wir uns mit der neuen Technik auseinandersetzen müssen und dass neue Regelungen auch – 3 – aktuelle Probleme mit sich bringen. Die notwendigen rechtlichen Grundlagen sind geschaf- fen, ein Regelungsbedarf besteht nicht und wir betrachten das Anliegen als erledigt, wenn nötig würden wir es ablehnen. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Ähnlich wie meine Vorredner, sehen wir mit der Antwort der Verwaltung den Antrag als erledigt. Nichtsdestotrotz muss man sagen, es gibt eine Prob- lematik, darauf ist im Antrag hingewiesen, aber auch mit der Antwort der Verwaltung ist die Sache abgearbeitet. Der Vorsitzende: Ich kenne es auch von Nutzerinnen und Nutzern, dass es diese Probleme gibt. Ich sehe aber nicht die Notwendigkeit zur Änderung der Polizeiverordnung, sondern ich sehe eher das Problem, welches heute auch in der Zeitung stand, dass auch trotz mehr- facher Anfrage sich das Innenministerium nicht bereit erklärt, die Kompetenz an den KOD zu geben, den fahrenden Verkehr zu kontrollieren und zu maßregeln. Sobald sie irgendwie auf Rädern unterwegs sind und sie ignorieren den KOD, haben die keine Chance, der Leute habhaft zu werden. Insofern ist es eher ein Kontroll- und Vollzugsproblem und kein Prob- lem unserer Rechtsverordnung. Können wir das so bewenden lassen, oder möchten Sie den Antrag zur Abstimmung stellen? Stadträtin Fenrich (AfD): Es hat damit sein Bewenden. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. Januar 2020