Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe

Vorlage: 2019/1053
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.11.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Liegenschaftsamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 10.12.2019

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Erschließungssatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung BW vom 21. Mai 2019 (GBI. S. 161,186), der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34 und 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Änderungsgesetzes vom 7. November 2017 (GBI. S. 592,593) und des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 10. Dezem- ber 2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungs- beiträgen und Kostenerstattungsbeträgen vom 28. März 2006 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 18 vom 5. Mai 2006), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. November 2018 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 49 vom 7. Dezember 2018), beschlossen: - 2 - Artikel 1 2. In § 3 Absatz 1 am Ende wird ergänzt: „10. für Bäume und Verkehrsgrün“ Artikel 2 1. Anpassung der Einheitssätze Die Anlage zu § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe wird durch die Tabelle XV ( Anlage 2) ergänzt. Artikel 3 Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, 10.12.2019 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Erschließungssatzung Tabelle XV
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    26.11.2019 Objekte nach § 2 Abs. 1 Bordsteine und Rinnenplatten Fahrbahnen bzw. Wegflächen Entwässerung Misch-/Trennsystem Verschleißdecke Beleuchtung Entwässerungssystem oder Natursteingroßpflaster für 3-zeilige Rinnen 16/16/14 oder Betonpflaster 16/16/14 Gehwege Radwege Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung gepflastert Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung einfach NR 1 €/m 2 €/m² 3 €/m 4 €/m² 5 €/m 6 €/m² 7 €/m² 8 €/m² 9 €/m² 10 €/m² 11 317,80382,20109,30 68,20 358,80154,2096,4053,30 317,80109,3068,20 358,8096,4053,30 5a39,8079,3097,50 +)79,30 317,80 358,80 317,80382,20 358,80154,20 5d97,50 +) 79,20 98,90 97,50 +) 97,50 +) 97,50 +) 97,50 +) 83,35 83,3564,90 Anlage 2 XV. Tabelle der Einheitssätze zu § 3 Abs.2 der Erschließungsbeitragssatzung; gültig für die Teile der Erschließungsanlagen,die ab 1.Januar 2020 hergestellt wurden. 1-3, 6,9 +) Ist nach DIN EN 13201 die Installation von zwei Leuchtenreihen in einer Straße erforderlich, so wird der Einheitssatz doppelt angesetzt. 110,00 5c,946,30 52,10 4119,5070,60 47,30 5b39,8083,35

  • Anlage 3 Erschließungssatzung Tabelle XV_Prozent
    Extrahierter Text

    26.11.2019 Veränderungen in Prozent Objekte nach § 2 Abs. 1 Bordsteine und Rinnenplatten Fahrbahnen bzw. Wegflächen Entwässerung Misch-/Trennsystem Verschleißdecke Beleuchtung Betonpflaster für Rinnen und Einfassungen 10/10/8 cm oder 16/16/14 cm Gehwege Radwege Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung gepflastert Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung einfach NR 1 % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % 7 % 8 % 9 % 10 % 11 + 27,06+ 3,54+ 21,44+ 31,40 + 29,11+ 10,30 + 23,03+ 32,58 + 27,06+ 21,44+ 31,40 + 29,11 + 23,03 + 32,58 5a+ 24,71+ 35,55+ 0,21+ 35,55 + 27,06 + 29,11 + 27,06+ 3,54 + 29,11+ 10,30 5d+ 0,21 5c,9+ 32,22+ 31,86 + 3,95 4+ 35,33+ 0,56 + 29,28 1-3, 6,9 + 24,71 5b+ 24,71+ 34,74 - 8,84 + 0,21 + 0,21 + 0,21 + 0,21 Anlage 3 XV. Tabelle der Einheitssätze zu § 3 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung; gültig für die Teile der Erschließungsanlagen, die ab 1. Januar 2020 hergestellt wurden. + 37,02 + 34,74 + 34,74

  • Anlage 4 Erschließungssatzung 2019
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    Anlage 4 Erläuterungen zur 14. Satzungsänderung Für ein beispielhaft ausgewähltes Gebiet wurden die Erschließungskosten sowohl nach den Sätzen von 2019 als auch nach denen von 2020 wie folgt berechnet: 2019 2020 Grunderwerb 59.319,-- € 59.319,-- € Freilegung und Erdbewegung 63.316,-- € 63.316,-- € Fahrbahn (+ Verschleißdecke) 6.860 m² 588.588,-- € 681.884,--€ Entwässerung 1.035 m 258.854,-- € 328.923,--€ Bordsteine 2.071 m 182.662,--€ 227.810,-- € Parkflächen (längs) 511 m² 45.990,-- € 55.852,-- € Parkflächen (senkrecht) 75 m² 5.875,-- € 7.230,-- € Grünflächen 259 m² 3.056,-- € 3.056,-- € Gehwege 3.191 m² 197.363,-- € 265.938,--€ Saumsteine 1.595 m 48.010,-- € 63.481,--€ Verbindungswege 150 m² 11.250,-- € 14.835,--€ Saumsteine 150 m 6.300,-- € 6.945,--€ Einzelbäume 13 Stück 14.342,-- € 14.342,--€ Beleuchtung 1.146 m 111.506,-- € 111.735,-- € 1.596.431,-- € 1.904.666,-- € davon trägt die Stadt 5 % 79.822,-- € 95.233,-- € zu verteilen 1.516.609,-- € 1.809.433,-- € Die Beitragsfläche (F+G) des Gebietes beträgt 93.550 m². Die Kosten werden nach der Grundstücksfläche (F) und der baurechtlichen Geschossfläche (G) verteilt. Auf einen für dieses Gebiet typischen Bauplatz von 600 m² F mit 420 m² G entfallen an Erschließungskosten 2019 2020 16.536,-- € 19.729,-- € Die Kostensteigerung beträgt in diesem angenommenen Fall + 19,31 %. Das Beispiel kann nicht ohne weiteres auf andere Gebiete übertragen werden, da dort in aller Regel andere Strukturen vorgegeben sind durch - andere Relation zwischen öffentlichen und privaten Flächen, - andere Aufstellung des Straßenraumes bezüglich Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkierungsflächen, Grünflächen, - andere Ausnutzung der Baugrundstücke.

  • Anlage 5 Erschließungssatzung Synopse
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    Anlage 5, Seite 1 von 2 Synopse Alte Fassung Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe. Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2018 (GBI. S. 221), der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34 und 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Änderungsgesetzes vom 7. November 2017 (GBI. S. 592, 593) und des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I. S. 3634), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 27. November 2018 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen vom 28. März 2006 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 18 vom 5. Mai 2006), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. November 2017 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 48 vom 1. Dezember 2017), beschlossen: Neue Fassung Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe. Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung BW vom 21. Mai 2019 (GBI. S. 161,186), der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34 und 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Änderungsgesetzes vom 7. November 2017 (GBI. S. 592, 593) und des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 10. Dezember 2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen vom 28. März 2006 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 18 vom 5. Mai 2006), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. November 2018 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 49 vom 7. Dezember 2018), beschlossen: Anlage 5, Seite 2 von 2 § 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten (1) Beitragsfähig ist der Aufwand wird nach den tatsächlichen entstandenen Kosten ermittelt 1. für den Erwerb der Erschließungsflächen; 2. für die Freilegung und Erdbewegung der Erschließungsflächen; 3. für die Errichtung von Stützmauern und Treppe; 4. für die Errichtung von Lärmschutzanlagen; 5. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen; 6. für die Herstellung von wassergebundenen Wegen; 7. für die Herstellung von Pflanzenschutzscheiben (Luftkammerplatten/Stahlroste); 8. für die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen, die der Versickerung oder der ortsnahen Einleitung von Regenwasser in ein oberirdisches Gewässer dienen; 9. für den Erwerb und die Freilegung von Flächen für die Maßnahmen zum Ausgleich und die Ausführung dieser Maßnahme. § 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die letzte Änderung der Satzung vom 27. November 2018 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. § 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt 1. für den Erwerb der Erschließungsflächen; 2. für die Freilegung und Erdbewegung der Erschließungsflächen; 3. für die Errichtung von Stützmauern und Treppe; 4. für die Errichtung von Lärmschutzanlagen; 5. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen; 6. für die Herstellung von wassergebundenen Wegen; 7. für die Herstellung von Pflanzenschutzscheiben (Luftkammerplatten/Stahlroste); 8. für die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen, die der Versickerung oder der ortsnahen Einleitung von Regenwasser in ein oberirdisches Gewässer dienen; 9. für den Erwerb und die Freilegung von Flächen für die Maßnahmen zum Ausgleich und die Ausführung dieser Maßnahme; 10. für Bäume und Verkehrsgrün § 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die letzte Änderung der Satzung vom 10. Dezember 2019 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

  • Satzung Erschliessungsbeitraege
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/1053 Dez. 6 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 03.12.2019 31 x Gemeinderat 10.12.2019 6 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006 einschließlich der als Anlage 2 beigefügten Tabelle XV der Einheitssätze A. Änderung des Satzungstextes B. Anpassung der Einheitssätze Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Änderung des Satzungstextes Die aus Anlage 5 ersichtliche Synopse zeigt die Änderung im Satzungstext auf. Nähere Erläuterungen zur Änderung finden sich im folgenden Abschnitt Sachverhalt. Anlass der Satzungsänderung Die Einheitssätze für Verkehrsgrün und Straßenbäume sind nicht mehr rechtskonform ermittel- bar. Daher ist es erforderlich, die Herstellungskosten nach dem dafür tatsächlich entstandenen Aufwand zu berechnen und die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe (EBS) anzupassen. Sachverhalt Verkehrsgrün und Straßenbäume werden nach § 3 EBS über Einheitssätze abgerechnet. Gemäß Kommunalabgabengesetz kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand entweder nach den tatsächlich entstandenen Herstellungskosten oder nach Einheitssätzen ermittelt wer- den. Dabei sind die Einheitssätze nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich auf- zuwendenden Kosten vergleichbarer Anlagen festzusetzen. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, ist es geboten, zur Ermittlung eines Einheitssatzes auf die Kosten mehrerer gleicharti- ger Anlagen in der Gemeinde, zumindest aber auf die eines im Gemeindegebiet repräsentativen Systems abzuheben. Da die Anzahl der jährlich anfallenden Vergleichsmaßnahmen für die Herstellung von Verkehrs- grün und Straßenbäumen im Zuge der erstmaligen Erschließung in Neubaugebieten immer ge- ringer wurde und deren Umfang und Kostenrahmen teils extrem unterschiedlich sind, ist eine rechtssichere Berechnung von Einheitsätzen für Verkehrsgrün und Straßenbäume nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der o.g. Ausführungen, werden die Herstellungskosten für Verkehrsgrün und Bäume zukünftig nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. B. Anpassung der Einheitssätze Für die Abrechnung von Erschließungsmaßnahmen ist es erforderlich, die der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen zugrunde liegenden Ein- heitssätze an die Kosten- und Preisentwicklung anzupassen. Es ergeben sich folgende Änderungen: 1. Tiefbau Die Änderungen für tiefbauspezifische Leistungen liegen zwischen –8,84 % und +37,02 %. Im Mittel betrachtet erhöhen sich die Einheitssätze um rund 22,89 %. Für die Ermittlung der neuen Einheitssätze wurden im Wettbewerb entstandene Preise aus abgeschlossenen Bauverträgen der vergangenen Monate zugrunde gelegt. 2. Straßenbeleuchtung Der Einheitssatz für die Herstellung der Straßenbeleuchtung erhöht sich um 0,21 %. Bei der Kalkulation wurden die aktuellen Ausführungsstandards, Materialpreise und Löhne aus durchgeführten Maßnahmen angesetzt. In Anlage 2 sind die geänderten Einheitssätze aufgeführt. Aus Anlage 3 sind die prozentualen Veränderungen ersichtlich. In Anlage 4 wurde zum Vergleich ein beispielhaft ausgewähltes Erschließungsgebiet nach den derzeit geltenden und den künftigen Einheitssätzen berechnet. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006 einschließlich der als Anlage 2 beigefügten Tabelle XV der Einheitssätze A. Änderung des Satzungstextes B. Anpassung der Einheitssätze

  • Abstimmungsergebnis_Top6
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 6
    Extrahierter Text

    Niederschrift 5. Plenarsitzung des Gemeinderates 10. Dezember 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe Vorlage: 2019/1053 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006 einschließlich der als Anlage 2 (der Vorlage) beigefügten Tabelle XV der Einheitssätze A. Änderung des Satzungstextes B. Anpassung der Einheitssätze Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Ich stelle Einstimmigkeit fest. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 28. Januar 2020