Änderungsantrag: DIE LINKE.: Kohlekraftwerk im Rheinhafen vom Netz nehmen

Vorlage: 2019/1051
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 22.10.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Keine Angaben
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

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  • Änderungsantrag
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    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/1051 Kohlekraftwerk im Rheinhafen vom Netz nehmen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 22.10.2019 33 x Zu Punkt 2: 2. Die Stadt setzt sich gegenüber dem Betreiber EnBW dafür ein, dass er auf eine Entschädi- gung für die Stilllegung des Kraftwerks verzichtet. Begründung: Im Folgenden wird auf eine juristische Analyse des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2016 durch die Anwaltskanzlei „Becker Büttner Held (BBH)“ im Auftrag des Thinktanks „Agora Energiewende“ mit dem Namen „Ein Kohleausstieg nach dem Vorbild des Atomaus- stiegs?“ verwiesen. In diesem wird darauf aufmerksam gemacht, dass Kohlekraftwerke, die älter als 25 Jahre sind, vom Gesetzgeber entschädigungsfrei stillgelegt werden können. Da das RDK 7 im Jahre 1985 in den Betrieb ging, ist unserer Auffassung nach eine Entschädigung für die EnBW nicht notwendig. Demnach sollte sich die Stadt auch nicht für die Entschädigungsfor- derungen jeglicher Art des EnBW einsetzen. Quelle: https://www.agora- energiewende.de/fileadmin2/Projekte/2015/Kohlekonsens/Agora_Rechtsgutachten- Kohlekonsens_WEB.PDF Originalzitate: „Kohlekraftwerke, die älter als 25 Jahre sind, können vom Gesetzgeber entschädigungsfrei still- gelegt werden. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive stellt ein Kohleausstiegsgesetz insbeson- dere einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) dar. Eine Abwägung zwischen dem Gemein- wohl einerseits und dem Eigentumsrecht der Betreiber andererseits ergibt, dass abge- schriebene Kohlekraftwerke ohne Entschädigungsansprüche stillgelegt werden können. Dies ist nach 25 Jahren Betriebsdauer der Fall.“ (Seite 3) „Kraftwerksbetreiber haben Anspruch auf eine Übergangsfrist bis zur Stilllegung ihrer Anlagen. In den meisten Fällen reicht hierfür ein Jahr aus. Sofern Kohlekraftwerke eine Betriebsdauer von 25 Jahren bereits überschritten haben, ist eine schnelle Umsetzung des Kohleaussteigs mit kur- zen Übergangsfristen möglich. Nur in wenigen Fällen (zum Beispiel lang laufende Kohlelieferver- träge) sind entweder längere Übergangsfristen oder Entschädigungszahlungen nötig.“ (Seite 3). Unterzeichnet von: Lukas Bimmerle Mathilde Göttel Karin Binder

  • Stellungnahme TOP 33 Änderungsantrag
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    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Änderungsantrag DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/1051 Dez. 4 Kohlekraftwerk im Rheinhafen vom Netz nehmen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 22.10.2019 33 x Kurzfassung Die Verwaltung empfiehlt, den Änderungsantrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Wie in der Hauptstellungnahme zu Punkt 2 bereits erwähnt, handelt es sich bei der EnBW um ein eigenständisches Unternehmen. Der Gesetzgeber, und dies ist nicht die Stadt Karlsruhe, könnte in diesem Fall eine Stilllegung fordern, wenn die Anlage älter als 25 Jahre ist. Sollte diese Gesetzesforderung vorhanden sein, so handelt es sich hierbei um eine Beziehung zwischen dem Gesetzgeber und der EnBW. Die Stadt Karlsruhe kann hier der EnBW keine Vorschriften machen. Auch über die Beteiligung der Stadt Karlsruhe an der EnBW ist dies nicht zielführend, da das Aktienpaket der Stadt Karlsruhe nur ca. 2,5 % der Gesamtaktien beträgt. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, den Änderungsantrag abzulehnen.