Kommunale Ermessensspielräume im Aufenthaltsrecht, insbesondere für junge Geflüchtete in Ausbildung
| Vorlage: | 2019/1024 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 18.10.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.11.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung
Zusätzliche Dateien
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/1024 Kommunale Ermessensspielräume im Aufenthaltsrecht, insbesondere für junge Geflüchtete in Ausbildung Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 19.11.2019 39 x 1. Unter welchen Bedingungen erhalten junge Geflüchtete in Karlsruhe, die Inhaber*innen einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind, eine Ausbildungserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung bzw. bei welchen Fallkonstellationen wird diese verweigert? Gibt es bereits strukturelle Überlegungen, jungen Geflüchteten den Zugang zur sowie den Verbleib in Ausbildung zu erleichtern? 2. Kann die Stadt mit einer klaren Positionierung gegenüber dem Land darauf einwirken, dass mehr Rechtssicherheit geschaffen wird für Menschen, die trotz ihrer Integrations- leistungen teils jahrelang im Schwebezustand leben und ständig mit Abschiebung rech- nen müssen? 3. Wie sieht der Informationsaustausch und die Abstimmung zwischen Ausländerbehörde und Regierungspräsidium aus? Könnte diese im Sinne der Geflüchteten und der Betriebe auf Basis eines einheitlicheren Vorgehens optimiert werden? 4. Hat die Stadt die Möglichkeit, wichtige berufsvorbereitende Maßnahmen wie die Ein- stiegsqualifizierung „unter Schutz zu stellen“, damit diese, im Hinblick auf den Ausbil- dungserfolg zielführende, Möglichkeit häufiger genutzt wird? Welche weiteren Maß- nahmen könnte die Stadtverwaltung ergreifen, um mehr jungen Geflüchteten eine be- rufliche Ausbildung zu ermöglichen? Sachverhalt / Begründung: Junge Geflüchtete sowohl im Status der Gestattung wie der Duldung treffen auf unterschiedli- che aufenthaltsrechtliche Hürden, die den Einstieg (und den Verbleib!) in eine duale Ausbil- dung, den sich Wirtschaft und Geflüchtete erhoffen, verhindern. Erschwerend kommt auf der Ebene des kommunalen Handels mangelnde Transparenz der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Handlungsspielräume hinzu (Stichwort Ausbildungsduldung). Gemäß der Fortschreibung des Karlsruher Integrationsplanes, die im September 2018 mit einer breiten Gemeinderatsmehrheit beschlossen wurde, hat die Kommune „die Möglichkeit, ihre Ermessensspielräume auszuschöpfen und gemeinsam mit der Wirtschaft die Haltung zu kom- munizieren, jede Jugendliche, jeden Jugendlichen sowie alle jungen Erwachsenen unabhängig von der rechtlichen Bleibeperspektive bedarfsgerecht zu fördern, in Ausbildung zu bringen und dafür geeignete Konzepte zu entwickeln. Die Jugendlichen sind die Fachkräfte von morgen.“ (siehe S. 23 der Leitlinien: https://web3.karlsruhe.de/Gemeinderat/ris/bi/getfile.php?id=604715&type=do&). Unterzeichnet von: Dr. Iris Sardarabady Michael Borner Aljoscha Löffler Renate Rastätter Verena Anlauf
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/1024 Dez. 2 Kommunale Ermessensspielräume im Aufenthaltsrecht, insbesondere für junge Geflüchtete in Ausbildung Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 19.11.2019 39 x 1. Unter welchen Bedingungen erhalten junge Geflüchtete in Karlsruhe, die Inha- ber*innen einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind, eine Ausbildungser- laubnis zum Zwecke der Berufsausbildung beziehungsweise bei welchen Fallkons- tellationen wird diese verweigert? Gibt es bereits strukturelle Überlegungen, jungen Geflüchteten den Zugang zur sowie den Verbleib in Ausbildung zu erleichtern? Inhaber und Inhaberinnen einer Aufenthaltsgestattung können unter folgenden Bedingun- gen eine Ausbildung absolvieren: - Besitz einer Aufenthaltsgestattung seit mindestens drei Monaten - keine Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung vorliegt. Die Beendigung der Wohnverpflichtung ist im Asylgesetz geregelt und kann verschiedene Gründe haben (Zuweisungsentscheidung in einen Stadt- oder Landkreis, gesundheitliche Gründe, et cetera) - qualifizierte Berufsausbildung, beziehungsweise vergleichbar geregelter Ausbildungs- beruf - keine Staatsangehörigkeit aus einem sicheren Herkunftsland - kein offensichtlich unbegründeter oder unzulässiger Asylantrag - grundsätzlich keine Straftaten; geringfügige Straftaten, wie zum Beispiel Diebstahl, kön- nen im Ermessen unbeachtlich sein. Inhaberinnen und Inhaber einer Duldung können unter folgenden Bedingungen eine Aus- bildung absolvieren: - Asylverfahren muss abgeschlossen sein, beziehungsweise die vollziehbare Ausreisepflicht muss vorliegen - Besitz einer Duldung seit mindestens drei Monaten - geklärte Identität - Mitwirkung bei Passbeschaffung - keine Staatsangehörigkeit aus einem sicheren Herkunftsland - keine Verantwortung für die Gründe der Duldung und der Aussetzung der Abschiebung - qualifizierte Berufsausbildung, beziehungsweise vergleichbar geregelter Ausbildungsbe- ruf - keine Straftaten - aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind noch nicht eingeleitet oder stehen nicht unmit- telbar bevor. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Zugang zur Ausbildung für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsgestattung be- ziehungsweise einer Duldung unterliegt den gesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgeset- zes, des Asylgesetzes und der Beschäftigungsverordnung. Für die Inhaberinnen und Inhaber einer Duldung ist ausschließlich das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Zulassung zur Ausbildungsduldung zuständig. Die Stadt Karlsruhe wird mit der Ausstellung der Duldung beauftragt und hat keine eigenen Entscheidungsanteile. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung orientiert sich ausschließlich an den gesetzlichen Möglichkeiten. Strukturelle Überlegungen haben keinen Einfluss darauf. 2. Kann die Stadt mit einer klaren Positionierung gegenüber dem Land darauf einwir- ken, dass mehr Rechtssicherheit geschaffen wird für Menschen, die trotz ihrer In- tegrationsleistungen teils jahrelang im Schwebezustand leben und ständig mit Ab- schiebung rechnen müssen? Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich die vorrübergehende Aussetzung der Ausreisepflicht. Der Personenkreis der Geduldeten ist nicht homogen. Es betrifft insbesonde- re abgelehnte Asylbewerber und Asylbewerberinnen, unerlaubt Eingereiste, unbegleitete minderjährige Ausländer und Ausländerinnen, Personen deren Aufenthaltstitel abgelehnt beziehungsweise nicht verlängert wurde und eine Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht möglich ist. Der Personenkreis der Geduldeten kann eine Statusveränderung erfahren aufgrund eines Wechsels in ein familiäres Aufenthaltsrecht (Eheschließung oder Geburt eines Kindes), bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein humanitäres Aufenthaltsrecht oder Erreichen von Bleibeperspektiven (Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung). Teilweise werden durch Fördermittel freiwillige Ausreisen erwirkt. Nur in wenigen Fällen besteht eine Duldung über einen langen Zeitraum. Oftmals liegen die Gründe hierfür in der Person des Geduldeten (etwa durch mangelnde Mitwirkung zur Iden- titätsklärung oder bei Straftaten). Ein Spannungsfeld bleibt weiterhin, dass angestrebte Bleibeperspektiven (Ausbildungsdul- dung und Beschäftigungsduldung) jederzeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ver- hindert werden können. Das neue Gesetz zur Regelung der Duldung für Ausbildung und Beschäftigung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. In seinem Regelungsgehalt wird sich an die- sem Umstand aber nichts ändern. Eine städtische Positionierung gegenüber dem Land, aus Integrationsbemühungen verbind- liche Bleibeperspektiven abzuleiten, sind durch die gesetzlichen Bestimmungen des Aufent- haltsgesetzes nicht möglich. 3. Wie sehen der Informationsaustausch und die Abstimmung zwischen Ausländerbe- hörde und Regierungspräsidium aus? Könnte diese im Sinne der Geflüchteten und der Betriebe auf Basis eines einheitli- cheren Vorgehens optimiert werden? Die Stadt Karlsruhe ist durch das Regierungspräsidium Karlsruhe beauftragt, den Geflüchte- ten eine Duldung entsprechend der Vorgaben auszustellen beziehungsweise zu verlängern. In der Regel wird diese für drei Monate erteilt. Zum Verlängerungstermin (Regelvorsprachen) Ergänzende Erläuterungen Seite 3 werden die Inhaberin und der Inhaber einer Duldung insbesondere befragt, ob sich an sei- nen persönlichen Verhältnissen etwas geändert hat, die Passbeschaffung erfolgreich war oder sonstige sachverhaltsrelevante Umstände zu bewerten sind (zum Beispiel Krankheit, Wohnsitzauflagen, Erwerbstätigkeit, Straftaten, freiwillige Ausreise, et cetera). Eine indivi- duelle Sachstandsmitteilung geht sodann dem Regierungspräsidium Karlsruhe zu. Die Stadt Karlsruhe wird angehalten, eine Duldung, gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen (zum Beispiel Auflagen für Aufenthalt, Wohnsitz und Erwerbstätigkeit), zu erteilen. Ergänzend hierzu werden Erkenntnisse unmittelbar dem Regierungspräsidium zur Verfü- gung gestellt. Sofern sachverhaltsrelevante Entscheidungen zu veranlassen sind, wird die Stadt Karlsruhe unmittelbar mit der Duldungsstatusänderung beauftragt. Unbeschadet davon wird die Möglichkeit des Vollzugs der Ausreisepflicht (Abschiebung) der Geduldeten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe regelmäßig geprüft. Der Vollzug der Ausreisepflicht ist bis zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts (Aufenthaltserlaubnis Familie/ Humanitär) beziehungsweise Erteilung einer Bleibeperspektive (Erteilung einer Ausbildungs- duldung oder Beschäftigungsduldung) jederzeit möglich. Es handelt sich hierbei bereits um ein geregeltes und standardisiertes Miteinander und dieses ist in der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO) für alle Auslän- derbehörden in Baden-Württemberg geregelt. Dadurch ist ein einheitliches Vorgehen der Ausländerbehörden gewährleistet. 4. Hat die Stadt die Möglichkeit, wichtige berufsvorbereitende Maßnahmen wie die Einstiegsqualifizierung „unter Schutz zu stellen“, damit diese, im Hinblick auf den Ausbildungserfolg zielführende, Möglichkeit häufiger genutzt wird? Welche weite- ren Maßnahmen könnte die Stadtverwaltung ergreifen, um mehr jungen Geflüchte- ten eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen? Das neue Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Neugeregelt ist, dass Ausländerinnen und Ausländer welche eine qualifizierte Be- rufsausbildung aufnehmen, Ihren Lebensunterhalt sicherstellen und gut integriert sind, ein rechtssicherer Aufenthalt ermöglicht wird. Die bisherige Regelung der Ausbildungsduldung wird als Unterfall der Duldung aus persönli- chen Gründen in eine eigene Norm überführt. Gleichzeitig werden wesentliche Vorausset- zungen der Ausbildungsduldung gesetzlich konkretisiert, um eine bundeseinheitliche An- wendungspraxis zu erreichen. Zudem werden in die Ausbildungsduldung staatlich anerkann- te Helferausbildungen einbezogen, soweit darauf eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf folgt. Es werden klare Kriterien für einen verlässlichen Status der Geduldeten definiert, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern, gut integriert sind und mit der Beschäftigungsduldung eine weitere langfristige Duldung schaffen. Mit der dreißigmonatigen Beschäftigungsduldung erhalten die Arbeitgebenden sowie die Gedulde- ten und ihre Familien Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und mit der anschließenden Mög- lichkeit des Übergangs in eine Aufenthaltserlaubnis eine Bleibeperspektive. Berufsvorbereitende Maßnahmen, wie Einstiegsqualifizierungen, werden im Ermessen erteilt und erfahren damit nicht die gleiche Statussicherung wie eine Beschäftigungsduldung. Die Stadt Karlsruhe hat über die gesetzlichen Regelungen hinaus keine weiteren Möglichkei- ten, einen erweiterten Schutzstatus für berufsvorbereitende Maßnahmen einzuräumen.
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Niederschrift 4. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. November 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 38. Punkt 39 der Tagesordnung: Kommunale Ermessensspielräume im Aufenthalts- recht, insbesondere für junge Geflüchtete in Ausbildung Anfrage: GRÜNE Vorlage: 2019/1024 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 39 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. Januar 2020