Neuvergabe von Verkehrsleistungen an die AVG ab Dezember 2022: Geänderte Kooperationsvereinbarung zwischen den Partnern der Direktvergabe (Gruppe von Behörden)
| Vorlage: | 2019/1023 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 18.10.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | AVG |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.11.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/1023 Dez. 1 Neuvergabe von Verkehrsleistungen an die AVG ab Dezember 2022: Geänderte Kooperati- onsvereinbarung zwischen den Partnern der Direktvergabe (Gruppe von Behörden) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 05.11.2019 11 x vorberaten Gemeinderat 19.11.2019 4 x Beschlussantrag Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der als Anlage beigefügten geänderten Kooperations- vereinbarung (Los 1) zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Änderungen, wel- che nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die derzeitigen Verkehrsverträge der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) mit dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis Karlsruhe sowie dem Zweckverband Schienenpersonen- nahverkehr Rheinland-Pfalz Süd laufen Ende 2022 bzw. Ende 2023 aus. Da die AVG ihre Verkehre in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz erbringt und weiterhin erbringen soll, ist für die angestrebte Direktvergabe nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (im Weiteren: VO 1370/2007) Voraussetzung, dass die Aufgabenträger, in deren Zuständigkeitsgebiet die AVG Verkehre erbringt, eine sog. „Gruppe von Behörden“ bil- den. In dieser Gruppe von Behörden nehmen die beteiligten Gebietskörperschaften ihre für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste relevanten Zuständigkeiten als Aufgabenträger bzw. freiwilliger Aufgabenträger nach dem ÖPNV-Gesetz des Landes Baden-Württemberg und dem Nahverkehrsgesetz des Landes Rhein- land-Pfalz gemeinsam wahr. Die Gruppe von Behörden beabsichtigt den öffentlichen Dienstleis- tungsauftrag unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der VO 1370/2007 an die AVG zu vergeben. Hierzu wurde am 30. Juli 2019 von den Aufgabenträgern eine Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung einer sog. „Karlsruher Gruppe von Behörden“ unterzeichnet. Die Mitglieder der „Karlsruher Gruppe von Behörden“ (Land Baden-Württemberg, Zweckver- band Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Germersheim, Stadt Heilbronn und Stadt Karlsruhe) haben zur Ausgestaltung der gemeinsamen Vergabe des Netzes 7a eine Kooperationsvereinbarung für das Los 1 ausverhandelt. Diese ist als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt Neben dem Los 1 (Strecken in Baden-Württemberg) gibt es ein Los 2 (Strecken in bzw. nach Rheinland-Pfalz). Die formale Aufteilung entspricht dem Wunsch des Zweckverbandes Schie- nenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd. Eine weitgehend inhaltsgleiche Kooperationsver- einbarung für das Los 2 (Strecken in Rheinland-Pfalz) soll zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden und wird insofern einen erneuten Beschluss des Gemein- derats erfordern. Der Gemeinderat hatte eine Entwurfsfassung der vorliegenden Vereinbarung in seiner Sitzung am 26. März 2019 gebilligt. Gegenüber dem Gemeinderatsbeschluss vom 26. März 2019 haben sich nach weiteren Verhandlungen bei der Kooperationsvereinbarung insbesondere folgende Änderungen ergeben: In § 1 Abs. 2 Buchstabe d der Kooperationsvereinbarung wurde klargestellt, dass auch die von der VBK an die AVG geleisteten Entgelte sowie die Kosten der AVG für innerstädtische Fahrleistungen in die Gutachten zur Bestimmung des Marktvergleichspreises einbezogen werden. In § 5 Abs. 6 der Kooperationsvereinbarung wurde festgelegt, dass die Vergabe als soge- nannte „Brutto-Vergabe“ ausgestaltet wird. Hierbei finanziert sich das Verkehrsunterneh- men (hier: AVG) ausschließlich durch die Entgelte der bestellenden Aufgabenträger. Fahr- gelderlöse der AVG werden vollständig an die Aufgabenträger weitergeleitet. Vorteil für die AVG ist hierbei, dass sie mit den fest vereinbarten Erträgen kalkulieren kann. Das Risiko von sinkenden Fahrgeldeinnahmen tragen die bestellenden Aufgabenträger. Der Vorteil der Aufgabenträger besteht darin, dass diese der AVG keine Risikoaufschläge zahlen müssen, die dieses Risiko wirtschaftlich ausgleichen. Die Brutto-Vergabe enthält zusätzlich ein soge- nanntes „Anreizinstrument“: Sollten Zusatzerlöse (steigende Fahrgeldeinnahmen) durch Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Kapazitätsausweitungen der AVG gegenüber dem Fahrplan 2018 eintreten, so kommen diese, soweit sie einen Betrag von 5,7 Mio. Euro übersteigen, zur Hälfte der AVG zugute. Darüber hinaus wurde § 5 Abs. 7 der Kooperationsvereinbarung angepasst, welcher die Kostenaufteilung und Kostentragung zwischen dem Landkreis Karlsruhe und dem Land Ba- den-Württemberg regelt. Mindestens ein Jahr vor Durchführung der Direktvergabe für den öffentlichen Dienstleistungs- auftrag muss nach der VO 1370/2007 die Absicht hierzu europaweit bekannt gemacht werden. Die Kooperationsvereinbarung sieht in § 2 Absatz 2 vor, eine Vorinformation im EU-Amtsblatt über die Direktvergabe von Los 1 möglichst noch bis Jahresende 2019 vorzunehmen Die Vorabbekanntmachung für Los 1 wird für die „Karlsruher Gruppe von Behörden“ von der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (NVBW) erarbeitet und veröffentlicht. Die NVBW ist die Schienenpersonennahverkehrs-Vergabestelle des Landes Baden-Württemberg und hat entsprechende Erfahrungen mit Ausschreibungen. Die Inhalte der Vorabbekanntmachung werden von der NVBW vor der Veröffentlichung mit den Gruppenmitgliedern abgestimmt. Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung durch die Mitglieder der sog. „Karlsruher Gruppe von Behörden“ soll am 26. November 2019 erfolgen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der als Anlage beigefügten geänderten Kooperations- vereinbarung (Los 1) zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Änderungen, wel- che nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen.
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Extrahierter Text
Entwurf NVBW Stand28.10.2019 1 Kooperationsvereinbarung Netz 7a Los 1 zwischen 1.dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Verkehr Baden- Württemberg, Dorotheenstraße 8, 70173 Stuttgart, diesesvertreten durch den Minister für Verkehr Baden-Württemberg, Herr Winfried Hermann, MdL, –im Folgenden „Land“ genannt– 2.dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd, Bahnhofstraße 1, 67655 Kaiserslautern, dieser vertreten durch den Landrat Dr. Fritz Brechtel, –im Folgenden „Zweckverband SPNV Süd“ genannt– 3.dem Landkreis Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe, dieser vertreten durch den Landrat, Herr Dr. Christoph Schnaudigel, –im Folgenden „Landkreis Karlsruhe“ genannt– 4.dem Landkreis Germersheim, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, dieser vertreten durch den Landrat, Herr Dr. Fritz Brechtel, –im Folgenden „Landkreis Germersheim“ genannt– 5.der Stadt Karlsruhe, Karl-Friedrich-Str. 10, 76133 Karlsruhe, diese vertreten durch den Oberbürgermeister, Herr Dr. Frank Mentrup, –im Folgenden „Stadt Karlsruhe“ genannt– 6.der Stadt Heilbronn, Marktplatz 7, 74072 Heilbronn, diese vertretendurch Herrn Ober- bürgermeister Harry Mergel, –im Folgenden „Stadt Heilbronn“ genannt– gemeinsam nachfolgend als „Partner“ bezeichnet Entwurf NVBW Stand28.10.2019 2 Präambel........................................................................................................................3 §1Gegenstand und Art des Verfahrens....................................................................3 §2Grundsätze der Zusammenarbeit und Zuständigkeiten........................................4 §3Lenkungskreis...................................................................................................................6 §4Beauftragung und Finanzierung von externen Dienstleistungen..........................6 §5Finanzierungsmodalitäten....................................................................................7 §6Haftung................................................................................................................9 §7Vertraulichkeit......................................................................................................9 §8Inkrafttreten des Vertrages..................................................................................9 §9Schlussbestimmungen........................................................................................10 Anlage 1:Verkehrsleistungenund Inbetriebnahmestufen Anlage 2:Vereinbarung vom 13.12.2018über die Kapazitätserweiterung und Modernisie- rung der Fahrzeugflotte im Netz 7a Anlage3:Höhe der anrechenbaren kommunalen Mitfinanzierung Anlage4:Bestätigung über die Weiterführung der Linie S 5 im Rahmen des Loses 2 bis Wörth Innenstadt. Entwurf NVBW Stand28.10.2019 3 Präambel Die Partner bestellen nach den für sie geltenden Gesetzen Leistungen imschienengebunde- nen Personennahverkehrin ihren jeweiligenZuständigkeitsgebieten. Da dievergabegegen- ständlichenLeistungen die jeweiligen Zuständigkeitsgrenzen der Partner überschreiten, soll mit dem vorliegenden Vertrag für die hier auszuschreibende Leistung ein gemeinsames Vor- gehen vereinbart werden, ohne dasseiner der Partner hoheitliche oder gesetzlichebzw. freiwillig übernommene gesetzlicheAufgaben abgibt. Die Partner bleiben in ihrem Zustän- digkeitsbereich weiterhin allein für die Auftragsvergabe und Bestellung von Leistungen sowie Aufgabenträgerschaftzuständig und verantwortlich. Die Partner im Verfahren haben sichgemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zurBil- dung einer Karlsruher Gruppe von Behördendarüber verständigt, die Leistungen des soge- nannten „Netzes 7a “in zwei Losenzu vergeben.Vertragsgegenstand dieser Vereinbarung ist die Vergabe von Los 1.Für die Phase der Vorbereitung und Durchführung des Vergabe- verfahrens sowie die Dauer des Verkehrsvertrages schließen die Partner diese Kooperati- onsvereinbarung ab. § 1Gegenstand und Art des Verfahrens (1)Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von Leistungen auf den nachfolgend ge- nannten Linien(Los 1): S 1/11 Hochstetten–Karlsruhe-Bad Herrenalb/Ittersbach S 2 Spöck–Karlsruhe Durlacher Tor–Mörsch/Rheinstetten S 4 Karlsruhe–Heilbronn–Öhringen S 5 Pforzheim-KA Marktplatz (Weiterführung nach Wörth gemäß Satz 2) S 6 Pforzheim–Bad Wildbad S 7 Karlsruhe–Rastatt–Baden-Baden(Achern) S 8 Karlsruhe–Rastatt–Forbach(Freudenstadt–Bondorf) S 9 Bruchsal–Bretten (Verstärkerfahrten; optional) S 31/S32: Menzingen/Odenheim–Bruchsal–KarlsruheHbf. Die Aufgabenträger für den Stadtbahnbetrieb im Landkreis Germersheim werden eine Bestätigung darüber abgeben, dass die Linie S 5 im Rahmen des Loses 2 bis Wörth Innenstadt(vgl.Anlage 5) und damit der Status Quo grundsätzlich beibehalten wird. Das LeistungsvolumenLos 1orientiert sich grundsätzlich am heutigen Angebot und umfasstin der Spitzeca.10,8 MillionenZug-km.Die Inbetriebnahmestufen mit den jeweiligenZug-km Anteilenje Aufgabenträger sind in derAnlage 1aufgeführt. (2)Soweit die in Absatz 1 genannten Linien durch das Stadtgebiet vonKarlsruheund Heilbronnführenund nach BOStrab gefahren werden, gilt Folgendes: a.Die Verkehrein Karlsruhe(ab den Systemwechselstellen)sind Teil der Betrauung der VBK durch die Stadt Karlsruheund im Nahverkehrsplan dem Netz Stadtverkehr Karlsruhe zugeordnet.Die VBK ist Betreiberinund hält die Genehmigungen. Die Entwurf NVBW Stand28.10.2019 4 AVGstelltals Subunternehmerinu.a.Schienenfahrzeuge und Fahrpersonal zur Ver- fügung. Damit ist bislang erreicht wordenund soll auch künftig erreicht werden, dass die AVG-Fahrzeuge umsteigelos durchfahrenkönnen und dem Fahrgast ein durch- gehendes Angebot gemacht wird. b.Die Verkehre in Heilbronn sindTeil der Betrauung der SWH durch die Stadt Heil- bronn. Die SWH ist Betreiberin und hält die Genehmigungen. Die AVG stellt als Subunternehmerin u.a. Schienenfahrzeuge und Fahrpersonal zur Verfügung. Damit ist bislang erreicht worden und soll auch künftig erreicht werden, dass die AVG- Fahrzeuge umsteigelos durchfahren können und dem Fahrgast ein durchgehendes Angebot gemacht wird. c.Diese Verkehre sollen deshalb auch künftig nicht Gegenstand der Vergabe des Net- zes 7a sein. Die Städte Karlsruhe und Heilbronn verpflichten sich aber, eine umstei- gefreie Durchfahrt mit den AVG-Fahrzeugen durch ihr jeweiliges Stadtgebiet zu ge- währleisten. Die Städte Karlsruhe und Heilbronnbeabsichtigen dafürSorgezu tra- gen, dass die AVG wie bisher als Subunternehmerin der VBK bzw. der SWH die Fahrleistungen erbringt. d.Für die Fahrleistungen im Stadtgebiet Karlsruhe als Subunternehmerin erhält die AVG von der VBK bisher einen Ausgleich. Auch das soll so bleiben. Das von der VBK gewährte Entgeltwird zusammen mit den Kosten der AVG für die innerstädti- schen Fahrleistungen in die Gutachten zur Bestimmung des Marktvergleichspreises (§ 4 Abs. 2) einbezogen.Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Fahrleistungen, die die AVG im Stadtgebiet Heilbronn als Subunternehmerin der SWH erbringt und weiter erbringen soll. (3)Der Leistungsumfangfür das Vergabeverfahren wird zwischen den Partnerneinver- nehmlich abgestimmt. Die Betriebsaufnahme beginntzum internationalenFahrplanwechsel im Dezember 2022.Der Verkehrsvertragendetzum internationalen Fahrplanwechselim Dezember 2035. (4)Die Vergabe soll alsDirektvergabe gemäß Art. 5der Verordnung über öffentliche Per- sonenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VOEG)1370/2007gestaltet werden. § 2Grundsätze der Zusammenarbeit und Zuständigkeiten (1)Die Partner verpflichten sich zu einer vertrauensvollen und zielorientierten Zusammen- arbeit. Die organisatorische Federführung für die Durchführung des Verfahrens über- nimmt das Land Baden-Württemberg, soweit nachfolgend nichtsanderes geregelt ist. Die übrigen Partner verpflichten sich, den Vorbereitungs-und Durchführungsprozess des Verfahrens jederzeit zu unterstützen. Das Ministerium für Verkehr Baden- Württemberg bedient sich als Vergabestelle der Nahverkehrsgesellschaft Baden- Württemberg mbH (NVBW) Entwurf NVBW Stand28.10.2019 5 (2)DemVergabeverfahrenliegtfolgenderzeitlicherRahmenzugrunde: A. Durchführung des VergabeverfahrensTermin 1.Vorinformation im EU-Amtsblatt über die beabsichtigte Direktverga- be November2019 2.Abstimmung der Vergabeunterlagenunter den Kooperationspart- nern bis November 2019 3.Versand der Vergabeunterlagen an die AVGNovember2019 4.Rückfragen/Abstimmungsgespräche und evtl. Überarbeitung der Vergabeunterlagen Bis EndeDe- zember2019 5. BErmittlung des Marktvergleichspreises 1.Erstellung des Lastenheftes für die Beauftragung der Gutachter zur Ermittlung des Marktvergleichspreises BisNovember 2019 2.Durchführung des Vergabeverfahrens zur Ermittlung der GutachterBis Dezember 2019 3.Beauftragung der GutachtenBisDezember 2019 4.Vorlage der GutachtenMärz2020 5.Abstimmung und Bewertung der GutachterApril2020 C.Erteilung des Auftragsan die AVGNovember2020 D.ÜberkompensationsprüfungAb2024 (3)Die organisatorische und inhaltliche Umsetzung der gemeinsamenVergabeerfolgt durch fachbezogene Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern der Partner und der NVBW zusammensetzen. (4)Die Partner stellen sich gegenseitig alle für die gemeinsameVergabeerforderlichen Daten zur Verfügung. Sie räumen sich gegenseitig das einfache Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen für alle Nutzungsarten sowie ein Miteigentumsrecht an allen an diesem Projekt gefertigten und beschafften Unterlagen ein. (5)Die Vergabeunterlagenwerden von den Partnern gemeinsam erarbeitet.Entscheidun- gen der Partner im Vorfeld und während des Vergabeverfahrens erfolgen grundsätzlich im Einvernehmen. Kann bei einzelnen Entscheidungen kein Einvernehmen erzielt wer- den,ist die Entscheidung des Lenkungskreises herbeizuführen. (6)Als federführender Vergabestelle obliegt der NVBW imVergabeverfahrendie vorrangi- ge und zeitnahe Bearbeitung und Beantwortung der eingehenden Rückfragen und Rü- gen. Die NVBW handelt bei der Bearbeitung von Rückfragen und Rügen,nach vorheri- ger interner Abstimmung, als Vertreterder übrigen Partner. (7)Die Partner werden sich bei der Durchführung desVergabeverfahrenssowie für die Laufzeit des Verkehrsvertrages bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten gegenseitig eng ab- stimmen; dies gilt insbesondere für die Beauftragung von Rechtsberatern und sonsti- Entwurf NVBW Stand28.10.2019 6 gen Gutachtern auch im Fall von Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Die Beauftragung erfolgt einvernehmlich und gemeinsam. § 3Lenkungskreis (1)Die Mitglieder der Kooperationspartner werdendurch den Lenkungskreis vertreten. Der Lenkungskreis besteht aussieben Mitgliedern (sechs Repräsentantender Kooperati- onspartnerund einem Vorsitzenden). (2)Die Repräsentanten des Lenkungskreises werden von denParteien entsandt. Der Vor- sitzende wird durch das Land bestimmt. (3)Dabei hat jederKooperationspartnereine Stimme. Der Repräsentant des Landes Ba- den-Württemberg hat zehn Stimmen. (4)Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. (5)Der Lenkungskreis tritt auf schriftliche, elektronische (E-Mail) Einladung des Vorsitzen- den zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und-ort sowie die Tagesordnung enthalten. Sie muss den Mitgliedern spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung zuge- hen. Indringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. In diesen Fällen kann der oder die Vorsitzende eine schriftliche, elektronische oder fernmündliche Ab- stimmung herbeiführen, wenn kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung wider- spricht. Die Stimmabgabe hat ebenfalls schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu erfolgen. (6)Der Vorsitzende muss den Lenkungskreis jährlich mindestens einmal einberufen. Der Vorsitzende ist außerdem zur Einberufung des Lenkungskreises verpflichtet, wenn ein Mitglied unter Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung beantragt. (7)Der Lenkungskreis ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens fünf Mitglieder einschließlich Vorsitzendem anwesend sind. (8)Über die Beschlüsse des Lenkungskreisesist eine Niederschrift anzufertigen, von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern in Abschrift zu übersenden. (9)Der Vorsitzendekoordiniert die Zusammenarbeit derKooperationspartner undführt entsprechende Beschlussfassungen des Lenkungskreises herbei. (10)Alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Lenkungskreises. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere die folgenden Maß- nahmen: a.Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht im EU-Amtsblatt b.Entscheidung überdie Direktvergabe § 4Ermittlung des Marktvergleichspreises und Überkompensationskontrolle (1)Soweit die Partner bei der Vorbereitung und Durchführung derDirektvergabeder Ver- kehrsleistungexterne Unterstützung benötigen, erfolgt die Beauftragung durch die NVBW. Entwurf NVBW Stand28.10.2019 7 (2)Für dieVergabe der Leistungen des Netzes 7aLos1und für dieBeauftragung der Gutachter zur Ermittlung des Marktpreisesgelten folgende Eckpunkte: a.Es werden zweiGutachten zur Ermittlung des Marktvergleichspreises vergeben. Ein Gutachtenwirdvom Land Baden-Württemberg und vom Landkreis Karlsruhe, ein Gutachten von der Stadt Karlsruhevergeben undfinanziert.Das Land Baden- Württemberg und der Landkreis Karlsruhetragen die Kosten dieses Gutachtens auf Basis der Zuordnung der Linien zu Aufgabenträgern bzw. bei der S 31/S32 auf Ba- sis einer Aufteilung der Zugkilometer gem. Anlage 1.Der Landkreis Karlsruhe betei- ligt sich an den Kosten des Erlösgutachtens mit einem Beitrag in Höhe von26.315,- Euro. b.BeideMarktvergleichsgutachten betrachten auf der Grundlage eines einheitlichen Lastenheftes für die Begutachtung im Rahmen der Ermittlung des Marktvergleichs- preises alle Leistungen, die von den Kooperationspartnern außerhalb und innerhalb der Städte Karlsruhe und Heilbronn unmittelbar oder mittelbar an die AVG vergeben werdenund berücksichtigen alleerwartetenErlöseder AVGundbisherigen und zu- künftigenZuwendungenan dieAVGim Zusammenhang mit dem Los 1. c.Beide Gutachtenweisen getrennte Preiseaus je nachdem, obEin-System-oder Zwei-System-Fahrzeugeeingesetzt werden. d.Beide Gutachtenlegen den Einsatz vonGebrauchtfahrzeugeneinschließlich der zu- sätzlichen 20 ET 2010im Sinne derVereinbarungvom13.12.2018(Anlage 2),die den Anforderungen des Fahrzeuglastenheftes für die Vergabe der Stadtbahnleis- tungen Karlsruhe entsprechen, zu Grunde. Zusätzlich wird eineVariantemit Einsatz von zusätzlichen Neufahrzeugen, die als Ersatz fürHochflur-und Mittelflurfahrzeuge eingesetzt werden sollen,ab dem Fahrplanwechsel im Dezember2027berechnet. (3)Sollten die beiden Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, werden die Stadt Karlsruhe unddas Land Baden-Württemberg sowie der Landkreis Karlsru- heauf dieser Basis in Verhandlungen treten. § 5Finanzierungder Verkehrsleistungen (1)DiePartner sichern die Finanzierung der auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich entsprechend Anlage 1entfallenden Anteile der auszuschreibenden Leistungen nach demBelegenheitsprinzip zu. (2)Für die Finanzierung eines durch die Gruppe vergebenen Verkehrs ist das Gruppen- mitglied zuständig, das schon bisher diesen Verkehr finanziert hat. Andere Gruppen- mitglieder müssen hierzu keine Finanzierungsbeiträge leisten. Ansprüchedes Betrei- bers gegen sie dürfen durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht begründet werden. Die Gruppenmitglieder haftennur für ihren Finanzierungsanteil. Sie haften nicht als Gesamtschuldner. Es besteht keine subsidiäre Leistungspflicht für andere Gruppen- mitglieder. Für Forderungen aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind sie keine Gesamtgläubiger. Falls bestands-bzw. rechtskräftig festgestellt wird, dass die Grup- penmitglieder nicht nur für ihren Anteil haften, sind die Gruppenmitglieder zur gegen- Entwurf NVBW Stand28.10.2019 8 seitigen Freistellung im Verhältnis ihrer Finanzierungsanteile verpflichtet. Kommt ein Gruppenmitglied trotz schriftlicher Aufforderung seiner Freistellungspflicht nicht nach, haben die vorleistenden Gruppenmitglieder gegen das säumige Gruppenmitglied einen Ausgleichsanspruch analog § 426 Abs. 2 BGB. § 404 BGB gilt nicht. (3)Absatz 2 gilt entsprechend, wenn durch die Gruppe vergebene öffentliche Dienstleis- tungsaufträge Verkehre umfassen, für die verschiedenenGruppenmitglieder sachlich zuständig sind (Grundsatz der nur anteiligen Finanzierungspflicht zuständiger Grup- penmitglieder). (4)Für die Aufteilung der Finanzierungspflicht zwischen mehreren zuständigen Gruppen- mitgliedern gelten folgende Grundsätze: a)Aufgeteilt wird im Verhältnis der materiellen Zuständigkeiten (§1Abs. 1in Ver- bindung mit Anlage 1) nach dem Zug-km-Maßstab, sofern nachfolgend keine Sonderregelungen getroffen sindoder im Rahmen der Erstellung des Lastenhef- tes für den Marktvergleichspreis gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) andere sachgerechte Maßstäbe vereinbart werden. b)Trassen-und Stationspreise werden strecken-und stationsbezogen dem zustän- digen Gruppenmitglied zugerechnet und von diesem finanziert. Die Trassenprei- se werden dabei unter Zuhilfenahme der Rechnung der Infrastrukturbetreiber und ggf. weiterer Hilfsmittel wie des TPS der DB Netz AGund der AVGsoweit wie möglich streckenbezogen differenziert den jeweiligen zuständigen Gruppenmit- gliedern zugeordnet. Stationspreise werden von demzuständigen Gruppenmit- glied getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Bahnhof liegt. c)Soweit ein zuständiges Gruppenmitglied zusätzliche Kosten verursacht (z. B. durchdie Bestellung zusätzlicher Leistungen),finanziert es diese Kosten selbst. d)Nichtleistungen,Verspätungen (nach Messstellen)und Vertragsstrafenwerden im Rahmen der jährlichen Schlussabrechnunggrundsätzlich dem zuständigen Partnerzugeordnet. Können einzelne Pönalisierungstatbestände einem zustän- digen Partner nicht eindeutig zugeordnet werden,wird nach Zugkilometern zwi- schen denzuständigen Partnernaufgeteilt. e)Lösen Veränderungen im Leistungsangebot Veränderungen beim Finanzie- rungsbedarfaus, trägt diesen derverursachendePartner. Soweit prozentuale Größenordnungen für Leistungsveränderungen vertraglich festgelegt sind, kann derjeweilige Partnerdiesen Anteil nur auf seinen prozentualen Zugkilometeran- teil bezogen zu-oder abbestellen. (5)Verkehrsleistungen im Zuständigkeitsbereichdes LandesBaden-Württemberg, die das im Zielkonzept SPNV 2025 des Landesvorgesehene Angebotsvolumenund den Sta- tus quo des Fahrplanjahres 2018/2019überschreiten, sind von der kommunalen Seite zu finanzieren.Soweit seitens der kommunalen Seite nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Aufteilung zwischen den Städten und Landkreisen der in den Absätzen 1 bis 4und 7niedergelegte Aufteilungsmaßstab.Kommunale Einmalzahlungen der Vergan- genheit für die Beschaffung von Stadtbahnfahrzeugen werden zeitanteiligin Baden- Württembergangerechnet(siehe Anlage4). Entwurf NVBW Stand28.10.2019 9 (6)Zur Vermeidung von höheren Risikoaufschlägen wird dieVergabeals „Brutto-Vergabe“ mit einer Laufzeit bis Dezember 2035ausgestaltet.Der Verkehrsvertrag ist so auszu- gestalten, dass Zusatzerlöse, diedurch Kapazitätsausweitungen gegenüber dem Fahrplan 2018erzielt werden, bis zur Deckung der Kosten dieser Kapazitätsauswei- tungenmit einem Volumen von5,7Mio. Euro (Stand 12/2018)weitgehend den Bestel- lern der Verkehrsleistung zuGute kommen.Um der AVGeinen Anreiz zur Aufrechter- haltung und Erhöhung der Qualitätsstandards zu geben, werden darüberhinausge- hende Zusatzerlöse durch weitere Nachfragesteigerungenhälftigzwischen den, die jeweiligen Verkehre bestellendenPartnernund der AVGaufgeteilt.Sinkende Erlöse bleibendasRisiko derdie jeweiligen Verkehre bestellendenPartner.Über die genaue Ausgestaltung der Aufteilung werden sich die Besteller der Verkehrsleistungen im Rahmen des abzuschließenden Verkehrsvertrages verständigen. (7)DererwarteteZuschusssatz jeZugkmund Partner,der im Rahmender Direktvergabe festgelegtwird, gilt für alle Partner mit folgenden Ausnahmen: a.Für vom Landkreis Karlsruhe beauftragte LeistungenmitEin-System-Fahrzeugen gilt der vom Gutachterfür diese Streckenermittelte Marktvergleichspreis. b. Fürvom Landkreis Karlsruhe beauftragtezusätzlicheLeistungenmitZwei-System- Fahrzeugenim Zuständigkeitsbereich des Landes Baden-Württembergwird der Fi- nanzierungsanteil / Zuschuss des Landkreises Karlsruhe anteilignur auf Basis von variablen Kosten ermittelt,sofern es sichum Leistungenhandelt, diekeinen Fahr- zeugmehrbedarf auslösen (z.B. Spätverbindungen).Für Leistungen, die einen Fahr- zeugmehrbedarf auslösen,gilt der vom Gutachter ermittelte Zuschusssatz;der Landkreis Karlsruhe und das Land werden sich über die Kostenteilung verständigen. § 6Haftung (1)Die Haftung der Partner untereinander im Rahmen diesesVergabeverfahrensbe- schränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2)JederPartnerhaftetgegenüberDritten nurfürVorkommnisse,dieseineneigenen Streckenabschnittbetreffen.EinegesamtschuldnerischeHaftungistausge- schlossen.WirdeinPartnervoneinemDrittenfürVorkommnisseinAnspruch genommen,diedenStreckenabschnittdesanderenPartnersbetreffen,wirder vondiesem vonderHaftungfreigestellt. § 7Vertraulichkeit Die Partner stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeordnung (VgV), insbesondere nachder VO 1370beachtet werden und behandeln alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der o. g.Vergabestreng vertraulich. § 8Inkrafttreten des Vertrages (1)Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer des Vergabeverfahrenssowie für die Laufzeit des Verkehrsvertrages. Entwurf NVBW Stand28.10.2019 10 (2)Bei wesentlichen Änderungen der diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen kann auf Antrag eines Partners über eine entspre- chende Anpassung des Vertrages verhandelt werden. § 9Schlussbestimmungen (1)Erfüllungsort und Gerichtsstand istStuttgart. (2)Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag und derAnlagenbedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder Zusicherungen zu diesem Vertrag sind unwirksam.Auch der Verzicht auf die Schriftform bedarf der in Satz 1 genannten Form. (3)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder aus tatsächli- chen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Auf- rechterhaltungdes Vertrages für einen der Partner insgesamt unzumutbar wird, wer- den dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Be- stimmung zu vereinbaren, die dem von den Partnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. ....................., den ............ ________________________________________ Prof. (apl.) Dr. Uwe Lahl Ministerialdirektor Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ....................., den ............ ________________________________________ Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Stadt Karlsruhe Entwurf NVBW Stand28.10.2019 11 ....................., den ............ _______________________________________ Dr. Fritz Brechtel Verbandsvorsteher Zweckverband SPNV Süd ....................., den ............ ________________________________________ Dr. Fritz Brechtel Landrat Landkreis Germersheim ....................., den ............ ________________________________________ Dr. Christoph Schnaudigel Landrat LandkreisKarlsruhe ....................., den ............ ________________________________________ Harry Mergel Oberbürgermeister Stadt Heilbronn
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Niederschrift 4. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. November 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Neuvergabe von Verkehrsleistungen an die AVG ab Dezember 2022: Geänderte Kooperationsvereinbarung zwischen den Partnern der Direktvergabe (Gruppe von Behörden) Vorlage: 2019/1023 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der als Anlage beigefügten geänderten Koopera- tionsvereinbarung (Los 1) zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Ände- rungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. Abstimmungsergebnis: Bei 42 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und stellt die Abstim- mungsbereitschaft des Hauses fest: Das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 20. Dezember 2019