Anpassung des bestehenden Gewinnabführungsvertrages zwischen der KVVH GmbH und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH

Vorlage: 2019/0984
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.10.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Hauptausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 05.11.2019

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • TOP 2 ANLAGE Änderungsvereinbarung zum bestehenden Gewinnabführungsvertrag
    Extrahierter Text

    ANLAGE Änderungsvereinbarung zum bestehendenGewinnabführungsvertragvom14.12.2000 zwischen KVVH–Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs-und HafenGmbH -im folgenden „Organträgerin“genannt- und Stadtwerke KarlsruheGmbH -im folgenden „Organgesellschaft“ genannt- Mit Urteil vom 10. Mai 2017–I R 93/15–hat derBundesfinanzhofentschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Abs. 4 AktG enthält. In Alt-Fällenwie dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des §302 Abs. 4 AktG bisher nicht zu beanstanden (BMF-Schreiben vom 16.12.2005). Mit BMF-Schreiben vom 03.04.2019 sind Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelungdes BMF-Schreiben vom 16.12.2005 umfasst waren, bis zum Ablauf des 31.12.2019 an die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG (dynamischer Verweis) anzupassen. 1.DerGewinnabführungsvertrag vom14.12.2000wirddaherwie folgt geändert: §1Abs. 1Satz3wird durch folgende Regelung ersetzt: Die Regelungen der §§ 301 und 302 des Aktiengesetzes inderen jeweils gültigen Fassungen sind entsprechend anzuwenden. 2.Im Übrigen bleibt derGewinnabführungsvertrag vom14.12.2000unberührt. Karlsruhe, denXX.November2019Karlsruhe, den XX.November2019 ___________________________________________________ KVVHGmbHStadtwerke KarlsruheGmbH

  • TOP 2 Anpassung Vertrag KVVH
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0984 Dez. 4 Anpassung des bestehenden Gewinnabführungsvertrages zwischen der KVVH GmbH und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 05.11.2019 2 x zugestimmt Beschlussantrag Der Hauptausschuss stimmt dem Abschluss der in der Anlage beigefügten Änderungsvereinba- rung zum bestehenden Gewinnabführungsvertrag zwischen der Karlsruher Versorgungs-, Ver- kehrs- und Hafen GmbH (KVVH GmbH) und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH vom 14. Dezem- ber 2000 zu. Der Hauptausschuss ist damit einverstanden, dass noch Anpassungen am Gewinn- abführungsvertrag, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Aufgrund von steuerrechtlichen Vorschriften ist eine formelle Anpassung des Wortlauts des bestehenden Gewinnabführungsvertrags zwischen der Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH erforderlich. Diese ist notwendig, um die steuerliche Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft und damit des steuerlichen Quer- verbunds zu erhalten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist eine 80%-ige Tochtergesellschaft der vollständig im städti- schen Eigentum stehenden KVVH GmbH. Die restlichen 20% an der Stadtwerke Karlsruhe GmbH werden von der EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH (EnBW) gehalten. Seit dem 1. Januar 2001 besteht ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Stadtwerke Karls- ruhe GmbH und der KVVH GmbH. Der entsprechende Gewinnabführungsvertrag wurde zwi- schen den Gesellschaften am 14. Dezember 2000 geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag verpflichtet die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ihren gesamten Gewinn an die KVVH GmbH abzu- führen. Im Verlustfall verpflichtet sich die KVVH GmbH die Verluste der Stadtwerke Karlsruhe GmbH abzudecken. Die EnBW erhält als außenstehende Anteilseignerin eine Ausgleichszahlung von der KVVH GmbH in Höhe ihres rechnerischen Gewinnanteils an der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bzw. in Höhe der vereinbarten Garantiedividende. Zwischen der KVVH GmbH und ihrer Tochtergesellschaft Stadtwerke Karlsruhe GmbH besteht eine ertragsteuerliche Organschaft (steuerlicher Querverbund). Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts hat- te der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20. Februar 2013 die Vorschriften über die ertragsteuerli- che Organschaft geändert. Die Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz erfordert, dass im Gewinnabführungsvertrag ein dynamischer Verweis auf die Vorschrift des § 302 Aktiengesetz (Verlustübernahme) erfolgt. Somit muss im Gewinnabführungsvertrag auf die Vorschrift des § 302 Aktiengesetz in ihrer „jeweils gültigen Fassung“ verwiesen werden. Im Gewinnabführungsvertrag der Stadtwerke Karlsruhe GmbH mit der KVVH GmbH vom 14. De- zember 2000 ist kein dynamischer Verweis auf § 302 Aktiengesetz enthalten, dies war jedoch aufgrund einer Übergangsvorschrift in § 34 Absatz 10b Satz 2 Körperschaftsteuergesetz für Altverträge zunächst unschädlich. Mit Urteil vom 10. Mai 2017 (Aktenzeichen I R 93/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinnabführungsverträge nur dann die steuerlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 Aktiengesetzes auch die Rege- lung des § 302 Abs. 4 AktG enthält. In Alt-Fällen wie dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der KVVH GmbH und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Abs. 4 AktG bisher nicht zu beanstanden (Schreiben des Bun- desfinanzministeriums vom 16. Dezember 2005). Nach dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. April 2019 sind Gewinnab- führungsverträge, welche von der bisherigen Billigkeitsregelung umfasst waren, jedoch bis spä- testens 31. Dezember 2019 so anzupassen, dass sie einen dynamischen Verweis auf § 302 Akti- engesetz enthalten. Daher muss nun eine Anpassung des bestehenden Gewinnabführungsver- trags zwischen der KVVH GmbH und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH erfolgen. Die Anpassung erfolgt im Rahmen einer Änderungsvereinbarung zum bestehenden Gewinnab- führungsvertrag vom 14. Dezember 2000, welche als Anlage beigefügt ist. Nach Abschluss der Vereinbarung ist diese zur Eintragung in das Handelsregister der Stadtwerke Karlsruhe GmbH anzumelden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die bisherige Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewinnabführungsvertrags lautet: „ Die §§ 301 und 302 AktG finden Anwendung.“ Die geänderte Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewinnabführungsvertrags wird wie folgt lauten: „Die Regelungen der §§ 301 und 302 des Aktiengesetztes in deren jeweils gültigen Fassungen sind entsprechend anzuwenden.“ Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Karlsruhe GmbH hat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2019 der Änderung des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt und der Gesellschafterversammlung empfohlen dieser ebenfalls zuzustimmen. Der Aufsichtsrat der KVVH GmbH hat in seiner Sitzung am 25. Oktober 2019 der Änderung des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt und der Gesellschafterversammlung empfohlen dieser ebenfalls zuzustimmen. Bei der vorgesehenen Änderung des Gewinnabführungsvertrags handelt es sich um eine Ange- legenheit einer städtischen Gesellschaft von besonderer Bedeutung, so dass nach § 5 Absatz 2 Nr. 12 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe die Zustimmung des Hauptausschus- ses erforderlich ist. Beschluss: Antrag an den Hauptausschuss: Der Hauptausschuss stimmt dem Abschluss der in der Anlage beigefügten Änderungsvereinba- rung zum bestehenden Gewinnabführungsvertrag zwischen der Karlsruher Versorgungs-, Ver- kehrs- und Hafen GmbH (KVVH GmbH) und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH vom 14. Dezem- ber 2000 zu. Der Hauptausschuss ist damit einverstanden, dass noch Anpassungen am Gewinn- abführungsvertrag, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen.

  • Protokoll TOP 2
    Extrahierter Text

    Niederschrift 3. Sitzung Hauptausschuss 5. November 2019, 16:30 Uhr öffentlich Großer Sitzungssaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 2. Punkt 2 der Tagesordnung: Anpassung des bestehenden Gewinnabführungsver- trages zwischen der KVVH GmbH und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH Vorlage: 2019/0984 Beschluss: Der Hauptausschuss stimmt dem Abschluss der in der Anlage (der Vorlage) beigefügten Änderungsvereinbarung zum bestehenden Gewinnabführungsvertrag zwischen der Karls- ruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH (KVVH GmbH) und der Stadtwerke Karls- ruhe GmbH vom 14. Dezember 2000 zu. Der Hauptausschuss ist damit einverstanden, dass noch Anpassungen am Gewinnabführungsvertrag, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und lässt, nachdem kei- ne Wortmeldungen vorliegen, über die Vorlage abstimmen. Er stellt einstimmige Zustim- mung fest. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten- 11. Dezember 2019 – 2 –