Abschluss einer Vereinbarung über Schienenverkehrsleistungen zwischen dem Landkreis Karlsruhe und der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH - AVG

Vorlage: 2019/0903
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.09.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.10.2019

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Vergleich LKR Karlsruhe mit Anm. AVG
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0903 Dez. 1 Abschluss einer Vereinbarung über Schienenverkehrsleistungen zwischen dem Landkreis Karlsruhe und der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.10.2019 5 x vorberaten Gemeinderat 22.10.2019 10 x Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt die Vergleichsvereinbarung der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) mit dem Landkreis Karlsruhe zur Kenntnis und ermächtigt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) dieser Vereinba- rung zuzustimmen. Änderungen an der Vereinbarung, welche nicht grundsätzlicher Art sind, dürfen noch vorge- nommen werden. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein X Ja abgestimmt mit: Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (im Folgenden: AVG) hat mit dem Landkreis Karlsruhe am 8. März 2016 einen Verkehrsvertrag mit Laufzeit bis Dezember 2022 geschlossen. Dieser regelt insbesondere den Umfang der von der AVG zu erbringenden Verkehrsleistungen sowie deren Vergütung. In § 10 des Verkehrsvertrags (Vergütung für die AVG) ist im Absatz 4 geregelt, in welcher Höhe der Landkreis Karlsruhe Infrastrukturentgelte für die Nutzung von Trassen und Stationen zu tragen hat. Hierbei wurde – jedenfalls nach Auffassung der AVG – auch geregelt, dass steigende Infrastrukturentgelte ab dem Fahrplanjahr 2018 grundsätzlich vom Landkreis Karlsruhe zu vergüten sind. Diesbezüglich wurde auf Kalkulationsblätter in der Anlage 10 zum Verkehrsvertrag verwiesen, welche aus Sicht der AVG jedoch nur Prognosewerte und keine ver- bindlichen Werte enthielten. Nach Prognosen der AVG betragen diese zusätzlichen Infrastrukturentgelte im Zeitraum 2018 bis 2022 jährlich 5 Mio. Euro, somit insgesamt ca. 25 Mio. Euro. Der Landkreis Karlsruhe er- kennt die Ansprüche der AVG in dieser Höhe jedoch nicht an. Der Landkreis Karlsruhe sieht die von der AVG als unverbindlich betrachteten Prognosewerte im Verkehrsvertrag zu den Trassen- und Stationsentgelten vielmehr als verbindlich an. Mit Beschluss vom 29. November 2018 (Tagesordnungspunkt 8 der 163. Sitzung des Aufsichts- rates) hat der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung der AVG zur Durchführung eines außergerichtli- chen Schlichtungsverfahrens oder eines Gutachtens beauftragt, um die strittigen Rechtspositio- nen einzeln oder gesamthaft zu klären. Die AVG hat Herrn Prof. Dr. Christofer Lenz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungs- recht der Kanzlei OPPENLÄNDER Rechtsanwälte, Stuttgart, mit der Erstellung eines entspre- chenden Rechtsgutachtens beauftragt. Nach Einschätzung von Herrn Prof. Dr. Lenz sind weder die vorgetragenen Einwände des Land- kreises durchschlagend, noch ist die Position der AVG so gut, dass von einer nahezu sicheren Forderung der AVG gesprochen werden kann. Letztlich hätten sowohl der Landkreis als auch die AVG den Verkehrsvertrag unter Inkaufnahme des Risikos abgeschlossen, dass die lnfrastruk- turkostenregelung in § 10 Abs. 4 Satz 4 des Verkehrsvertrages im Streitfall von einem deut- schen Gericht unterschiedlich verstanden werden kann. Die Kanzlei Oppenländer kommt daher zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Ansprüche der AVG aus dem Verkehrsvertrag mit dem Landkreis Karlsruhe ein Vergleich rechtlich noch vertretbar ist, wenn durch ihn zumindest die Hälfte der geltend gemachten Ansprüche realisiert wird. (Das Gutachterfazit ist als Anlage 1 beigefügt.) Vor diesem Hintergrund spricht sich die Geschäftsführung der AVG im Rahmen ei- ner unternehmerischen Entscheidung für den Abschluss einer vergleichsweisen Regelung mit dem Landkreis Karlsruhe aus. Auf Basis des Gutachtens hat sich die AVG mit dem Landkreis Karlsruhe dahingehend verstän- digt, dass die strittige Trassenpreissteigerung in den Jahren 2018 bis 2022 im Verkehrsvertrag hälftig zwischen den beiden Parteien aufgeteilt werden soll, indem der Landkreis eine Vergü- tung von 12,5 Mio. Euro an die AVG leistet und der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt. Die Geschäftsleitung der AVG und die Verwaltung des Landkreises haben dieses Ergebnis im Entwurf eines Vereinbarungstextes niedergelegt. Dieser Text ist als Anlage 2 beigefügt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Der danach vorgesehene Zahlungsverlauf wird aus folgender Übersicht ersichtlich: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ist die Gesellschafterversammlung für die Beschlussfassung über den Vergleich zuständig. Nach § 11 Absatz 4 des Gesellschafts- vertrags der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH berät der Aufsichtsrat grundsätzlich die Vorlagen für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und gibt Beschlussempfehlungen ab. Die Neuvereinbarung der Zahlungen kann gegen bereits gebildete Drohverlustrückstellungen gebucht werden, wodurch das geplante Ergebnis der AVG nicht beeinflusst wird. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 8. Mai 2019 den Vergleich vorberaten und empfiehlt der Gesellschafterversammlung der AVG, dem vorgelegten Vergleich zuzustimmen. Anlagen Anlage 1: Gutachterfazit Anlage 2: Vergleichsvereinbarung Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat nimmt die Vergleichsvereinbarung der AVG mit dem Landkreis Karlsruhe zur Kenntnis und ermächtigt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der AVG dieser Vereinbarung zuzustimmen. Änderungen an der Vereinbarung, welche nicht grundsätzlicher Art sind, dürfen noch vorge- nommen werden.

  • Abstimmungsergebnis_Top10
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 10
    Extrahierter Text

    Niederschrift 3. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Oktober 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 10 der Tagesordnung: Abschluss einer Vereinbarung über Schienenverkehrs- leistungen zwischen dem Landkreis Karlsruhe und der Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH - AVG Vorlage: 2019/0903 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die Vergleichsvereinbarung der AVG mit dem Landkreis Karlsruhe zur Kenntnis und ermächtigt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der AVG dieser Vereinbarung zuzustimmen. Änderungen an der Vereinbarung, welche nicht grundsätzlicher Art sind, dürfen noch vor- genommen werden. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss. Stadtrat Schnell (AfD): Das Ergebnis der getroffenen Vergleichsvereinbarung zeugt von einem bemerkenswerten Realitätssinn - den ich mir öfters in Karlsruhe wünschen würde, uns jedoch bei so manchem Antrag, den wir später noch behandeln werden, fehlt -, und ist für beide Seiten tragbar. Daher stimmen wir diesem Antrag zu. Der Vorsitzende: Damit kommen wir zum Votum. - Einstimmige Zustimmung ist festzu- stellen. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. November 2019