Ergänzung der Vereinbarung über die gemeinsame Einrichtung Jobcenter Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 2019/0891 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.09.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.10.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Anlage 1 Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 25.10.2010 zwischen der Agentur für Arbeit Karlsruhe, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung (nachfolgend als Agentur bezeichnet) und der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister (nachfolgend als Stadt bezeichnet) (die Agentur und die Stadt nachfolgend gemeinsam auch bezeichnet als „Träger“) Die Ziffern 1 Nr. 5, 2 Nr. 4, 5 Nr. 2 und 10 1. Satz werden entgegen dem Wortlaut in der Verein- barung vom 25.10.2010 mit Wirkung zum 15.11.2019 wie folgt formuliert: 1) Name, Logo, örtliche Zuständigkeit, Sitz und Standorte (5) Die gemeinsame Einrichtung bietet ihre Leistungen an folgenden Standorten an: (a) Agentur für Arbeit Karlsruhe, Brauerstr. 10, (b) Jobcenter Stadt Karlsruhe, Brauerstr. 14, (c) Durlach, Badener Str. 3. (2) Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, Aufgabenübertragung an Träger und Dritte (4) Die Betreuung der Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen Wohnungssicherungsfälle Frauenhausfälle erfolgt durch Mitarbeitende der gemeinsamen Einrichtung in der Brauerstraße. 2 Ausgenommen hiervon bleiben Durchreisende sowie Menschen ohne festen Wohnsitz, welche auch nicht obdachlosenrechtlich untergebracht sind. Diese werden in enger räumlicher und fachlicher Anbindung an die Fachstelle für Wohnungssicherung durch städtische Mitarbeitende betreut. Die Übernahme hierfür entstehender Kosten wird in getrennter Vereinbarung zwischen der gemeinsamen Einrichtung und der Stadt gere- gelt. (5) Funktionale Organisation der Aufgabenwahrnehmung (2) Widerspruchstelle und Außendienst Die gemeinsame Einrichtung richtet eine Widerspruchsstelle ein, die über die Wider- sprüche in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Die Widerspruchstelle der gemeinsamen Einrichtung ist auch zuständig für die Durch- führung von Klage- und Beschwerdeverfahren vor den Sozialgerichten. Die gemeinsame Einrichtung wird insoweit durch den Geschäftsführer vertreten. Die gemeinsame Einrichtung richtet einen Außendienst zur Bedarfsermittlung und zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs ein. (Der letzte Absatz der Gründungsvereinba- rung wurde an dieser Stelle ersatzlos gestrichen.) (10) Finanzierung aus Bundesmitteln Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung ergibt sich aus § 46 Abs. 3 SGB II in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 25.10.2010 unverändert fort. Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Ingo Zenkner Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit
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Extrahierter Text
Anlage 2 Synopse Vereinbarung vom 15.10.2010 Ergänzungsvereinbarung Ziff. 1 Nr. 5 b) Rathaus West, Kaiserallee 4 b) Jobcenter Stadt Karlsruhe, Brauerstr. 14 Ziff. 2 Nr. 4 Die Träger der gemeinsamen Einrichtung vereinbaren, das für die Betreuung folgender Personenkreise städtische Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtung zuständig sind: - Durchwanderer, - Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, - Wohnungssicherungsfälle. Die Betreuung dieser Personen findet in enger räumlicher und fachlicher Kooperation mit der Fachstelle Wohnungssicherung statt. Einzelheiten werden zwischen der Fachstelle Wohnungssicherung und der gemeinsamen Einrichtung geregelt. - Frauenhausfälle Die Betreuung der - Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen - Wohnungssicherungsfälle - Frauenhausfälle erfolgt durch Mitarbeitende der gemeinsamen Einrichtung in der Brauerstraße. Ausgenommen hiervon bleiben Durchreisende sowie Menschen ohne festen Wohnsitz, welche auch nicht obdachlosenrechtlich untergebracht sind. Diese werden künftig weiterhin in enger räumlicher und fachlicher Anbindung an die Fachstelle für Wohnungssicherung durch städtische Mitarbeitende betreut. Die Übernahme hierfür entstehender Kosten wird in getrennter Vereinbarung zwischen der gemeinsamen Einrichtung und der Stadt Karlsruhe geregelt. Ziff. 5 Nr. 2 Aufgrund der notwendigen räumlichen Nähe zu den sachbearbeitenden Teams werden diese Stellen an den Standorten Brauerstr. 10 und Rathaus West eingerichtet. (Ersatzlos gestrichen) Ziff. 10 erster Satz Nach § 46 Abs. 3 SGB II beträgt der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung 87,4 %. Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung ergibt sich aus § 46 Abs. 3 SGB II in der jeweils geltenden Fassung.
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Anlage 3 Die Vereinbarung vom 25.10.2010 enthält Maßgaben, deren Umsetzung inzwischen erfolgt ist sowie eine kommissarische Regelung zur Geschäftsführung. Im Einzelnen sind dies: Ziff. 2 Nr. 8 Ein Servicecenter wird zwischenzeitlich in Anspruch genommen. Ziff. 3 Nr. 1 Die Öffnungszeiten sind an allen Standorten einheitlich geregelt. Ziff. 3 Nr. 2 Es wurde eine Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit abgeschlossen. Ziff. 4 Nr. 4c Herr Hans-Peter Kölmel wurde zum Geschäftsführer bestellt. Ziff. 7 Nr. 1b Die Stadt Karlsruhe hat ihren Personaleinsatz auf allen Ebenen auf 30 v. H. des Gesamtpersonals der gemeinsamen Einrichtung reduziert.
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Anlage 4 Vereinbarung über die Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Karlsruhe, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung (nachfolgend als Agentur bezeichnet) und der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister (nachfolgend als Stadt bezeichnet) (die Agentur und die Stadt nachfolgend gemeinsam auch bezeichnet als „Träger“) Gemäß § 44 b Abs. 1 SGB II bilden die Stadt Karlsruhe und die Agentur für Arbeit Karlsruhe zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Stadtkreis Karlsruhe zum 01.01.2011 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II eine gemeinsame Einrichtung. Mit dieser gründungsbegleitenden Vereinbarung im Sinne des § 44 b Abs. 2 SGB II bestimmen die Träger den Standort sowie die Ausgestaltung und Organisation der Kraft Gesetzes ab 01.01.2011 entstehenden gemeinsamen Einrichtung. Die Träger verpflichten sich, diese Vereinbarung in der ersten Trägerversammlung 2011 durch einvernehmlichen Beschluss zu übernehmen. 1 Inhaltsverzeichnis Präambel 1) Name, Logo, örtliche Zuständigkeit, Sitz und Standorte 2) Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, Aufgabenübertragung an Träger und Dritte 3) Geschäftsbetrieb des Jobcenters (1) Öffnungszeiten (2) Arbeitszeiten (3) Kundenreaktionsmanagement 4) Ergänzende Regelungen zu den Organen (1) Trägerversammlung (2) Örtlicher Beirat (3) Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung und Ju- gendvertretung, Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (4) Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung 5) Funktionale Organisation der Aufgabenwahrnehmung 6) Einkauf von Dienstleistungen 7) Regelungen zum Personal (1) Stellenplan/Personalplanung (2) Beförderungen/Höhergruppierungen (3) Betreuungsschlüssel (4) Mitarbeiterbeurteilung (5) Personalentwicklungssystem 8) Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm, Wirtschaftsplan 9) Bewirtschaftung von Bundesmitteln - Beauftragter für den Haushalt 10) Finanzierung aus Bundesmitteln 11) Abwicklung der Transferleistungen der Stadt 2 12) Haftung Präambel Die Vertragspartner bilden und betreiben zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung unterstützt erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen im Stadtkreis Karlsruhe dabei, ihren Arbeitsplatz zu halten oder Arbeit aufzunehmen, verbessert ihre Qualifika- tion, stärkt ihre Eigenverantwortung, sichert ihren Lebensunterhalt und den der Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. So trägt die gemeinsame Einrichtung dazu bei, dass erwerbsfähige Menschen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eige- nen Mitteln bestreiten können. Die von den Vertragspartnern betriebene gemeinsame Einrich- tung erbringt ihre Dienstleistungen effizient, bürgernah und serviceorientiert. Im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung setzen die Vertragspartner die bisherige vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit fort und bauen diese aus. Sie wirken beim Vollzug des SGB II, der aktuellen Rechts- und Weisungslage und dieser Vereinbarung gleichberechtigt partnerschaft- lich zusammen. Mit der vorliegenden Vereinbarung soll die gemeinsame Einrichtung, deren orga- nisatorische Grundstruktur nunmehr weitgehend gesetzlich bestimmt ist, näher ausgestaltet wer- den. Dabei sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass die wesentlichen Strukturen, Pro- zessabläufe, Arbeitsweisen und von der ARGE Jobcenter Stadt Karlsruhe in Anspruch genomme- nen Dienstleistungen in die gemeinsame Einrichtung überführt werden, soweit sie den veränder- ten gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Wesentliche organisatorische Veränderun- gen der Ablaufprozesse in der gemeinsamen Einrichtung, wie die künftige Organisation und Durchführung des Fallmanagements sowie die Weiterentwicklung bisheriger Strukturen bedürfen einer Einigung der Vertragspartner. Ebenso behalten sich die Vertragspartner vor, diese Vereinba- rung zielgerecht anzupassen, sollten die o. g. Ziele mit den derzeitigen vertraglichen Bestimmun- gen nicht vollständig erreicht werden. Erklärte Absicht der Vertragspartner ist es überdies, Un- stimmigkeiten im Rahmen der Trägerversammlung oder anderer noch vorzunehmender Abstim- mungs- und Einigungsprozesse konstruktiv zu lösen. Die Anrufung des Kooperationsausschusses soll die Ausnahme bleiben. 3 Der Zusammenarbeit in der gemeinsamen Einrichtung legen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende folgende Leitgedanken zugrunde: Beendigung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit der Menschen im Stadtkreis Karlsruhe als oberstes Ziel: Die Träger der Grundsicherung für den Stadtkreis Karlsruhe erklären sich den in § 1 SGB II niedergelegten Zielen der Grundsicherung gemeinsam verpflichtet. Beide Partner tragen mit ihrer Kompetenz und ihren Ressourcen dazu bei, den individuellen Hilfebedarf durch best- mögliche, fachkundige Unterstützung zu reduzieren und den Menschen im Stadtkreis Karls- ruhe ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben frei von Leistungen der Grundsi- cherung zu ermöglichen. Ihren konkreten Niederschlag findet die abgestimmte Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im jährlichen Arbeitsmarkt- und Integrationspro- gramm für die gemeinsame Einrichtung. Kooperation auf Augenhöhe: Kooperation kann nur erfolgreich sein, wenn sie partnerschaftlich, fair und vertrauensvoll ge- lebt wird. Die Träger der Grundsicherung im Stadtkreis Karlsruhe werden sich deshalb auf ein System von Informations- und Beteiligungsformen verständigen, das eine frühzeitige wechsel- seitige Information und eine systematische gemeinsame Planung und Verständigung der Trä- ger zu den wesentlichen Grundentscheidungen der Ausgestaltung des SGB II im Stadtkreis Karlsruhe gewährleistet. Die Arbeit der Träger wird dabei von der Haltung geprägt, dass die optimale Wirkung der gemeinsamen Bekämpfung der Hilfebedürftigkeit eine gute Überein- stimmung von kommunalen und überörtlichen Initiativen, Programmen und Maßnahmen erfordert. Die Agentur für Arbeit wird im Bereich der Arbeitslosenversicherung in Koopera- tion mit der gemeinsamen Einrichtung ein Übergangsmanagement u. a. darauf ausrichten, durch frühzeitige Beratung und Aktivierung den Übergang von Leistungsbeziehern in den Be- reich der Grundsicherung möglichst zu vermeiden. Arbeit in sozialen Netzwerken: Die Vielfalt der Bedarfslagen der Hilfebedürftigen im Stadtkreis Karlsruhe erfordert passge- naue, frühzeitige und aufeinander abgestimmte Dienstleistungen, die erfolgsorientiert und bürgernah erbracht werden. Beide Partner bringen ihre jeweiligen Ressourcen daher partner- schaftlich und abgestimmt in die sozialen Netzwerke der Grundsicherung in der Region ein. Besonderes Augenmerk wird auf die ergebnis-orientierte Kooperation der Träger mit Arbeit- gebern und deren Verbänden, Kammern, den Gewerkschaften, Maßnahmeträgern, Schulen, den Trägern der Jugendhilfe und Wohlfahrtsverbänden gelegt. Insbesondere im Bereich der 4 Integration von Jugendlichen in Ausbildung oder Arbeit werden besondere gemeinsame An- strengungen in den Schulen und am Ausbildungsmarkt unternommen, um die Zahl von Ju- gendlichen ohne Schul- und/oder Ausbildungsabschluss zu reduzieren. Hohe Kundenzufriedenheit: Menschen in der Grundsicherung haben die berechtigte Erwartung, dass in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Stadt Karlsruhe eine rechtmäßige, wirtschaftliche und wirksame sowie möglichst kundenfreundliche Dienstleistung erbracht wird. Die Prozesse in der gemeinsamen Einrichtung stellen neben der Erreichung der Ziele auch die Qualität der Aufgabenerledigung über die Vereinbarung von Standards sicher. Menschen mit Migrationshintergrund: Beide Träger und die gemeinsame Einrichtung wollen weiterhin in gegenseitiger Unterstüt- zung die Förderung und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in der Stadt Karlsruhe voranbringen. Ein Ziel ist dabei auch, die im Ausland erworbenen beruflichen Erfah- rungen und Abschlüsse für die Integrationsarbeit aktiv zu nutzen und die Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen voranzubringen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit, wird in diesem Vertrag bei der Bezeichnung von Funktio- nen jeweils die männliche Form verwendet. 1) Name, Logo, örtliche Zuständigkeit, Sitz und Standorte (1) Die gemeinsame Einrichtung führt den Namen „Jobcenter Stadt Karlsruhe“. (2) Das Logo entspricht grundsätzlich dem bisherigen Design, vorbehaltlich ergänzender Coporate-Design-Vorlagen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Eine Anpassung des Logos ist nach Bekanntgabe des Logos und Überprüfung der Aktualität hinsichtlich der Coporate-Design-Vorlagen der Träger möglich. (3) Die gemeinsame Einrichtung ist für den Stadtkreis Karlsruhe örtlich zuständig. (4) Sitz der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Stadt Karlsruhe ist 76135 Karlsruhe, Brau- erstr. 10. (5) Die gemeinsame Einrichtung bietet ihre Leistungen an folgenden Standorten an: (a) Agentur für Arbeit Karlsruhe, Brauerstr. 10, (b) Rathaus West, Kaiserallee 4, (c) Durlach, Badener Str. 3. 5 Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte oder die Errichtung neuer Standorte sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichti- gen. Die Entscheidung obliegt der Trägerversammlung. Die Träger erklären einvernehm- lich, dass eine zukünftige Änderung der Standorte der gemeinsamen Einrichtung nur einvernehmlich beschlossen wird, wobei auch die Möglichkeit eines gemeinsamen Standortes erwogen wird. 2) Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, Aufgabenübertragung an Träger und Dritte (1) Die gemeinsame Einrichtung nimmt die ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfs- gemeinschaft lebenden Personen für die Agentur und die Stadt Karlsruhe wahr. (2) An allen Standorten wird grundsätzlich das komplette Leistungsspektrum des SGB II angeboten. (3) Die gemeinsame Einrichtung kann sich, soweit gesetzlich zulässig, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Träger oder Dritter bedienen. (4) Die Träger der gemeinsamen Einrichtung vereinbaren, dass für die Betreuung folgender Personenkreise städtische Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtung zuständig sind: Durchwanderer, Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, Wohnungssicherungsfälle. Die Betreuung dieser Personen findet in enger räumlicher und fachlicher Kooperation mit der Fachstelle Wohnungssicherung statt. Einzelheiten werden zwischen der Fach- stelle Wohnungssicherung und der gemeinsamen Einrichtung geregelt. Frauenhausfälle. (5) Die Erbringung der im Verantwortungsbereich des kommunalen Trägers liegenden so- zialintegrativen Leistungen nach § 16 a Nr. 1 - 4 SGB II wird durch die Trägerversamm- lung auf die Stadt Karlsruhe übertragen. Die Stadt Karlsruhe und/oder von ihr beauf- tragten Institutionen nehmen diese Aufgabe wahr und stellen sie im Rahmen von Bud- gets der gemeinsamen Einrichtung zur Verfügung. Die Bedarfsplanung soll in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung erfolgen. (6) Die Kooperation mit der Arbeitsagentur Karlsruhe im Rahmen eines gemeinsamen Ar- beitgeberservice wird intensiviert und auf der Basis einer angepassten Vereinbarung fortgeführt. 6 (7) Die Sachbearbeitung „Rehabilitation“ wird weiterhin auf der Basis einer angepassten Vereinbarung der Arbeitsagentur Karlsruhe übertragen. (8) Die Träger erklären einvernehmlich, dass die Inanspruchnahme eines Servicecenters bei Einrichtung eines entsprechenden Angebots in räumlicher Nähe neu entschieden wird. 3) Geschäftsbetrieb des Jobcenters (1) Öffnungszeiten Zum 01.01.2011 werden die Öffnungszeiten der Standorte Rathaus-West und Durlach angeglichen. Weitere Veränderungen sind derzeit nicht geplant. Über künftige Änderungen entscheidet die Trägerversammlung (§ 44 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II). (2) Arbeitszeiten Bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und dem neu zu bildenden Personalrat gelten die bestehenden Arbeitszeitregelungen des jeweili- gen Trägers für die Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung weiter. Die neue Dienstvereinbarung soll sich weitgehend an den bestehenden Vereinbarungen orientie- ren. Die Dienstvereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Trägerversammlung (§ 44 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 SGB II). (3) Kundenreaktionsmanagement Das vorhandene System zum Kundenreaktionsmanagement soll weiter Bestand haben. 4) Ergänzende Regelungen zu den Organen (1) Trägerversammlung a. Die Agentur und die Stadt entsenden in die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung je drei Vertreter. b. Die Träger der gemeinsamen Einrichtung sind sich im Sinne einer kooperativen Zu- sammenarbeit einig, dass der Vorsitzende der Trägerversammlung und der Ge- schäftsführer der gemeinsamen Einrichtung durch den jeweils anderen Träger ge- stellt werden. Der erstmalige Vorsitzende der Trägerversammlung wird von der Stadt Karlsruhe benannt. c. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. d. Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten keine gesonderte Vergütung o- der Aufwandsentschädigung. (2) Örtlicher Beirat 7 a. Ein örtlicher Beirat ist gemäß § 18 d SGB II zu bilden. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmark- tes. b. In der konstituierenden Trägerversammlung im Januar 2011 werden von den Trä- gern das weitere Verfahren und die Anzahl der Beiratsmitglieder bestimmt. c. Der Örtliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehinderten- und Jugendvertre- tung, Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt a. Die neuen gesetzlichen Regelungen sehen die o. g. aufgeführten Organe vor. Die Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt erfolgt auf Vorschlag des Geschäftsführers des Jobcenters Stadt Karlsruhe durch die Trägerver- sammlung. b. Die Wahlen für die Personal-, Schwerbehinderten- und Jugendvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte sollen im ersten Quartal 2011 durchgeführt werden. c. Die Personalvertretungen der jeweiligen Träger nehmen bis zur Konstituierung einer neuen Personalvertretung die Aufgaben als Übergangspersonalrat wahr. Dies gilt entsprechend auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie die Schwerbehindertenvertretung. (4) Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung a. Die Trägerversammlung bestellt den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Die erstmalige Bestellung erfolgt auf Vorschlag der Agentur für Arbeit Karlsruhe. b. Die Stellvertretung des Geschäftsführers wird auf eine Führungskraft des Trägers, der nicht Anstellungskörperschaft des Geschäftsführers ist, übertragen, wobei Ent- scheidungen von grundsätzlicher Bedeutung vom Geschäftsführer und seinem Stell- vertreter einvernehmlich getroffen werden sollen. c. Bis zur Bestellung eines Geschäftsführers durch die Trägerversammlung wird ab 01.01.2011 Herr Hans-Peter Kölmel kommissarisch als Geschäftsführer der gemein- samen Einrichtung beauftragt. 5) Funktionale Organisation der Aufgabenwahrnehmung (1) Die Aufbauorganisation wird entsprechend dem Beschluss der Trägerversammlung vom 16.09.2010 an allen drei Standorten angepasst. (2) Widerspruchstelle und Außendienst 8 Die gemeinsame Einrichtung richtet eine Widerspruchsstelle ein, die über die Wider- sprüche in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Die Widerspruchstelle der gemeinsamen Einrichtung ist auch zuständig für die Durch- führung von Klage- und Beschwerdeverfahren vor den Sozialgerichten. Die gemeinsame Einrichtung wird insoweit durch den Geschäftsführer vertreten. Die gemeinsame Einrichtung richtet einen Außendienst zur Bedarfsermittlung und zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs ein. Aufgrund der notwendigen räumlichen Nähe zu den sachbearbeitenden Teams, werden diese Stellen an den Standorten Brauerstr. 10 und Rathaus West eingerichtet. 6) Einkauf von Dienstleistungen Die bisher in Anspruch genommenen und bewährten Dienstleistungen der BA und der Stadt sollen grundsätzlich auch zukünftig von der gemeinsamen Einrichtung eingekauft werden. 7) Regelungen zum Personal (1) Stellenplan/Personalplanung a. Zum 01.01.2011 werden von jedem Träger die in der ARGE zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Stellen für Plankräfte und Ermächtigungen 1 zu 1 in die gemeinsame Einrichtung eingebracht. b. Die Stadt Karlsruhe reduziert ihren Personaleinsatz auf allen Ebenen sukzessive auf 30 v. H. des Gesamtpersonalbedarfes der gemeinsamen Einrichtung. Um die Arbeits- fähigkeit der gemeinsamen Einrichtung auch in der Phase der Personalreduzierung durch die Stadt zu gewährleisten, sind alle absehbaren Personalabgänge dem Ge- schäftsführer möglichst drei Monate vor dem Abgang mitzuteilen. Der Geschäfts- führer soll nach dem Willen der beiden Träger von seinem Widerspruchsrecht nach § 44 g Abs. 5 SGB II keinen Gebrauch machen. c. Die Aufstellung des Stellenplanes durch die Trägerversammlung (§ 44 c Abs. 2 Ziff. 8 SGB II) und die Genehmigung des Stellenplanes durch die Träger (§ 44 k Abs. 2 SGB II) soll möglichst jedes Jahr im vierten Quartal erfolgen. (2) Beförderungen/Höhergruppierungen Beförderungen/Höhergruppierungen von Mitarbeitern des Jobcenters durch den Ge- schäftsführer des Jobcenters sind nur im Rahmen der genehmigten Stellenpläne und nach Abstimmung mit den jeweils betroffenen Trägern möglich. 9 (3) Betreuungsschlüssel a. Die Personalbedarfsermittlung orientiert sich grundsätzlich an den empfohlenen Betreuungsschlüsseln nach § 44 c Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II im Bereich Markt und Integration, nämlich 1 zu 75 erwerbsfähige Hilfebedürftige bei den Jugendlichen (U25) und 1 zu 150 erwerbsfähige Hilfebedürftige im Erwachsenenbereich (Ü25). b. Im Bereich der Leistungsgewährung wird als Berechnungsgrundlage für die Per- sonalausstattung ein Betreuungsschlüssel von 1 zu 130 Bedarfsgemein-schaften als Orientierungsgröße festgelegt. c. Änderungen der Betreuungsrelation sind von der Trägerversammlung zu beschlie- ßen. (4) Mitarbeiterbeurteilung Die personalrechtlichen und arbeitsrechtlichen Beurteilungen, das Mitarbeitergespräch etc. der Beamten und Arbeitnehmer erfolgen durch den jeweils unmittelbar Vorgesetz- ten. Im Konfliktfall ist das Mitglied der Geschäftsführung des Anstellungsträgers des Mitarbeiters einzubeziehen. (5) Personalentwicklungssystem Die Personalentwicklungssysteme der beiden Träger finden auf das jeweilige Personal zunächst weiterhin Anwendung. Bei einer Regelung nach § 44 c Abs. 5 SGB II stimmt die Trägerversammlung die Grundsätze zur Personalentwicklung mit den Personalent- wicklungskonzepten der Träger ab. 8) Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm, Wirtschaftsplan In der Trägerversammlung werden das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvereinbarungen bzw. Ziel- vorgaben der Träger sowie der Wirtschaftsplan möglichst im vierten Quartal jedes Jahres abgestimmt. 9) Bewirtschaftung von Bundesmitteln - Beauftragter für den Haushalt (§ 44 f SGB II) Der Geschäftsführer des Jobcenters Stadt Karlsruhe bestellt zur Bewirtschaftung der Haus- haltsmittel des Bundes einen Beauftragten für den Haushalt. 10) Finanzierung aus Bundesmitteln Nach § 46 Abs. 3 SGB II beträgt der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung 87,4 %. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 10 desrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben 1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen, 2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind. Bis zu dieser Festlegung werden die Kosten für die überlassenen Mitarbeiter der Stadt Karls- ruhe wie bisher vereinbart abgerechnet. 11) Abwicklung der Transferleistungen der Stadt Die Stadt erstattet die Geldleistungen, die die gemeinsame Einrichtung nach den §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, im Wege der Abbuchungsermächtigung. Die BA stellt der Stadt zahlungsbegründende Unterlagen zur Verfügung, aus der die Einzelbuchungen (Ausgaben und Einnahmen) und die Zuordnung zu den Bedarfsgemeinschaften ersichtlich sind. Die Stadt behält sich vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die in Satz 1 genann- te Abbuchungsermächtigung zu widerrufen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn der Stadt die zahlungsbegründenden Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden und dies Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gegeben hat. 12) Haftung (1) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die gemeinsame Einrichtung geltend gemacht werden, haftet der Vertragspartner, dessen Beschäftigter den Anspruch verur- sacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen im Außenverhältnis alleine. Haben Be- schäftigte beider Vertragspartner den Schaden gemeinsam verursacht, haften die Ver- tragspartner im Verhältnis der Verursachungsbeiträge oder – falls diese nicht zu be- stimmen sind – jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genom- mene Träger hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. (2) Wird gegen die gemeinsame Einrichtung ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Vertragspartner, dessen Beschäftigter den Anspruch verur- sacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen im Außenverhältnis alleine. Haben Be- schäftigte beider Vertragspartner den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haf- tung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge oder – falls diese nicht zu bestimmen sind – jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Träger hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. 11 (3) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der Verkehrssiche- rungspflicht, haftet der Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten hat. Er stellt den anderen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. Karlsruhe, 25.10.2010 Heinz Fenrich Hartmut Pleier Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0891 Dez. 3 Ergänzung zur Vereinbarung über die gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 16.10.2019 2 x Gemeinderat 22.10.2019 17 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Sozialausschuss, die Ergänzung zur Verein- barung über die Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Karlsruhe und der Stadt Karlsruhe vom 25.10.2010 gemäß Anlage 1, und zwar mit Wirkung zum 15.11.2019. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Bis ins Jahr 2018 waren die Hilfen für wohnungslose Menschen in einem gesonderten Team des Jobcenter Stadt Karlsruhe („Team 310“) organisiert. Aufgrund hoher Personalfluktuation war es nicht mehr möglich, dieses Team mit der erforderlichen stabilen und auch ausreichenden Perso- nalkapazität zu halten, was organisatorische Veränderungen zwingend notwendig machte. Das Team 310 wurde aufgelöst. Der betroffene Personenkreis wird seitdem in zwei im Rathaus West ansässigen Jobcenter-Teams durch kommunale Mitarbeitende betreut. Diese Betreuung soll künftig durch Mitarbeitende der gemeinsamen Einrichtung in der Brauerstraße erfolgen. Durch- reisende sowie Menschen ohne festen Wohnsitz, welche auch nicht obdachlosenrechtlich un- tergebracht sind, werden im Rahmen einer Sonderzuständigkeit von einer kommunalen Fach- kraft des Jobcenters in enger räumlicher Anbindung an die Fachstelle für Wohnungssicherung betreut, woran sich nichts ändern wird. Die zu beschließenden Ergänzungen in Ziff. 2 Nr. 4 letz- ter Absatz beruhen zudem auf dem Umstand, dass durch den Auszug des Jobcenters aus dem Rathaus West und dem damit einhergehenden Umzug der Mitarbeitenden der gemeinsamen Einrichtung in das neue Dienstgebäude Brauerstr. 14 die enge räumliche Anbindung an die Fachstelle für Wohnungssicherung nicht mehr gegeben wäre. Im Zuge dieser Ergänzung werden weitere Ziffern aktualisiert (Ziff. 1 Nr. 5, Ziff. 5 Nr. 2, Ziff. 10). ________________________________________________________________________________ Die Vereinbarung über die Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Karlsruhe, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung (nachfolgend als Agentur bezeichnet) und der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister (nachfolgend als Stadt be- zeichnet) vom 25.10.2010 wird somit mit Wirkung zum 15.11.2019 mittels Ergänzungsverein- barung wie folgt angepasst: - Ziff. 1 Nr. 5 Die gemeinsame Einrichtung bietet ihre Leistungen an folgenden Standorten an: (a) Agentur für Arbeit, Brauerstr. 10, (b) Jobcenter Stadt Karlsruhe, Brauerstr. 14, (c) Durlach, Badener Str. 3. - Ziff. 2 Nr. 4 Die Betreuung der Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen, Wohnungssicherungsfälle, Frauenhausfälle erfolgt durch Mitarbeitende der gemeinsamen Einrichtung in der Brauerstraße. Ausgenommen hiervon bleiben Durchreisende sowie Menschen ohne festen Wohnsitz, welche auch nicht obdachlosenrechtlich untergebracht sind. Diese werden in enger räumlicher und fachlicher Anbindung an die Fachstelle für Wohnungssicherung durch städtische Mitarbeitende betreut. Die Übernahme Ergänzende Erläuterungen Seite 3 hierfür entstehender Kosten wird in getrennter Vereinbarung zwischen der gemeinsamen Einrichtung und der Stadt Karlsruhe geregelt. - Ziff. 5 Nr. 2 Der letzte Absatz wird nach Aufgabe des Standortes Rathaus West ersatzlos gestrichen. - Ziff. 10 Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung ergibt sich aus § 46 Abs. 3 SGB II in der jeweils geltenden Fas- sung. Die Ergänzungsvereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt. Eine Synopse ist in Anlage 2 beigefügt. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung vom 25.10.2010 umzusetzende Maßgaben sowie eine kommissarische Regelung zur Geschäftsführung. Über diese Maßgaben sowie den aktuellen Stand der Umsetzung informiert die Anlage 3. Die bestehende Vereinbarung liegt als Anlage 4 bei. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Sozialausschuss, die Ergänzung zur Verein- barung über die Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Karlsruhe und der Stadt Karlsruhe vom 25.10.2010 gemäß Anlage 1, und zwar mit Wirkung zum 15.11.2019.
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Niederschrift 3. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Oktober 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 20. Punkt 17 der Tagesordnung: Ergänzung der Vereinbarung über die gemeinsame Einrichtung Jobcenter Stadt Karlsruhe Vorlage: 2019/0891 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Sozialausschuss, die Ergänzung zur Ver- einbarung über die Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Karls- ruhe und der Stadt Karlsruhe vom 25.10.2010 gemäß Anlage 1, und zwar mit Wirkung zum 15.11.2019. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 17 zur Behandlung, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Sozialausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Das ist eine deutliche Mehrheit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. November 2019