Änderung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen"
| Vorlage: | 2019/0881 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.09.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Sozial-und Jugendbehörde RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben demKinderförderungsge- setz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertages- einrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertagesein- richtungen war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wur- den die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Än- derungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinderab demersten Lebensjahrbis zum Schuleintritt, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der früh- kindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerblicheTräger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städti- schen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach §2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial-und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungsplätze ab1. August2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karlsruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können Anlage 2| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 diese Plätze mit auswärtigen Kindern belegt werden.Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab demersten Lebensjahrbis zum Schuleintritt nur Kinder mit einemRechts- anspruchaufgenommen werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs-und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung derSozial-und Jugendbehörde und einer Betriebs- erlaubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stellenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger recht- zeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemein- schaft nach §78SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sindinsbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse.Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Er- hebungen von der Sozial-und Jugendbehörde anhand derBuchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31.Märzdes auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial-und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10.Dezembereines jeden Jahres der Sozial-undJugendbehörde der Stadt Karlsruhezu melden. Diese Meldung löst fi- nanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort- Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüchevonder Trägerförderung in Abzug gebracht, dieErst-(ehemals Erstkinderbeitragssenkungs-)und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10.Dezembereines jeden Jahres der Sozial-und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 Die StadtKarlsruhebehält sich vor,inEinzelfälleneine andere Frist zur AbgabederVer- wendungsnachweisefestzusetzen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtlichevonder Stadt KarlsruhenachdieserRichtliniegefördertenTrägermüssenfür ihreKarlsruherEinrichtungenverpflichtendalletatsächlichbetreutenKinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse fürdie Jugendhilfestatistikdes Statis- tischenLandesamtesBaden-Württembergmelden,da sichhierausdieFinanzaus- gleichszuweisungenfürdieStadtKarlsruheergeben.HierzuhabenalleTräger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an dasStatistischeLandesamt Baden-Württembergzum Erhebungsstichtag1.Märzinnerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten FristderSozial-undJugendbehördevorzu- legen.SolltesichimRahmeneiner Vor-Ort-Prüfungergeben,dassnichtalleKinderin derStatistikwiebetreutgemeldet wurden,werdenentgangene finanzielle Ansprüche vonder TrägerförderunginAbzuggebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE DieStadt Karlsruhe leistet vierteljährlich angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst-und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskos- tenzuschüsse,zum1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktobereines Jahres. Grundlage für dieAbschlagszahlungen zum1. Januar und 1. Aprilist die Abschlagszahlung zum 1.Oktoberdes Vorjahres.Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung dernächstenAbschlags- zahlungerstnach Vorlage des ausgefüllten Verwendungsnachweisesfür das Vorjahr. Nach Vorlageder ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetraggrundsätzlichspätestens zum1. Julides Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt.Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrechnung erforderlichen Verwendungsnachweiseund ggfls. weitereUnterlagen so- wie Informationen rechtzeitig vorgelegt werden.Eine Angleichung der Abschlagszah- lungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehba- ren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE DieTrägererheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial-und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. 4| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die„Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“„Grundsätze der Stadt Karls- ruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtun- gen“in der jeweilsgültigen Fassungsind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial-und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höheder finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Be- triebskindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Be- legrechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Bedarfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städ- tische Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderpro- gramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderpro- grammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Pro- zent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneterWeise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. ZIFFER 9 DATENSCHUTZ Die Einhaltungdatenschutzrechtlicher BestimmungenobliegtdenTrägern. 5| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur ordnungs- gemäßen Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten elektroni- schen Anmeldeverfahren "Kita-Portal Karlsruhe". Damit verbunden sind insbesondere die Abwicklung der Platzvergabe und die Erfassung der geschlossenenVerträge über das Portal. Sollten Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß am „Kita-Portal Karlsruhe“ teil- nehmen, besteht lediglich ein Förderanspruch nach Förderalternative 2 dieser Richtlinie. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger vonKindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen(§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sichdiese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungs- erklärung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtli- chen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 %der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 %der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 %der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisin- tegrierte Erzieherinnen-undErzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubilden- den der Fachrichtung Jugend-und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORMENFÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt1,70 6| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 Altersgemischte (AM)Halbtagesgruppe für Kinder vom erstenLebensjahr bis Schuleintritt1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vomersten Lebensjahrbis Schuleintritt2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche)2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche)2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahrbis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vomersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche)2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahrbis Schuleintritt3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger vonKinderkrippengruppen(§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 %der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 %der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 %der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen-und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend-und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für dieseFörderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 7| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe3,05 pro Gruppe Für dieFachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evtl.Sanierungsgelder. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial-und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Hö- he der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüsselberücksichtigen die Einrichtungslei- tung sowie die Verfügungs-und Ausfallzeiten. Anerkennungspraktikantinnen und-praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt. Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu denSchließtagenzäh- len auch die pädagogischenTage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat. DieAuszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbildung (PIA) sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend-und Heimerziehung (FJH) werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet.Die Träger müssen zur Planung und Kalkulation der Kosten für PIA/FJH verpflichtend der Stadt Karlsruhe die Anzahl der zu jedem Kindergartenjahr neu in den jeweiligen Einrichtungen einge- setztenAuszubildendenPIA/FJH melden. Die Höchstzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PIA/FJH-Plätzeistab1. September2018 auf 150 Plätze begrenzt. Es können nur PIA/FJH-Plätze gefördert werden, die von der Stadt Karlsruheschriftlich genehmigt wurden. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend-und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechen- den Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherin- nen-undErzieherausbildung anerkannt.Die Förderung von PIA-Ausbildungsplätzen durch das Landistan der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. 8| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 ZUSCHLÄGE FÜRBEMERKUNGEN integrative Gruppen0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderungsowie 0,1 Fachkräftepro betreutem Kind mitdrohenderBe- hinderung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bzw. SGB IXbleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial-und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst wer- den. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab1. Januar 2015 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentü- mer,beziehungsweiseder Vermieter und der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehenbzw. Anteile davon besitzen, werden keine Miet- kostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss ange- rechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkos- tenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjek- ten und generalsaniertenbzw. erweitertenKindertageseinrichtungen, die ab1. Januar 2015in Betrieb gehen, 12 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse ge- währt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes-und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erb- bauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. 9| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 III.Erstkinderzuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgeltevon städtischen Einrichtungen werdenab1. September2019als Erstkinderzuschuss (ehe- mals: Erstkinderbeitragssenkungszuschuss)folgendeMaximalbeträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: KINDER VON 0–3 JAHREN: Halbtagesgruppen 91,00 Euro/Kind/Monat Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit 111,00 Euro/Kind/Monat Ganztagesgruppen 168,00 Euro/Kind/Monat KINDER VON 3 JAHREN–SCHULEINTRITT: Halbtagesgruppen 50,00 Euro/Kind/Monat Regelgruppen 50,00Euro/Kind/Monat Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit 52,00 Euro/Kind/Monat Ganztagesgruppen 107,00 Euro/Kind/Monat Die Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte der städtischen Einrichtungen durch die Gewährung des Erstkinderzuschusses ist lediglich bis auf das Niveau der städtischen Benutzungsentgelte möglich.Bei denTrägern, die bislangden städtischen Beitrag unterschritten haben,bestehtBestandsschutz. Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglichzu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. DieErstkinderzuschüssesind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und wer- dennur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz inKarlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind.Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. September2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestal- ten.Seit1. September2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitrags- niedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kos- tenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Aus- gleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegungin der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Ver- 10| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 pflegungskosten.Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung derGeschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozi- al-und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern.Ge- schwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul-und Sportamtes ge- währt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sindreine Freiwilligkeitsleistungen derStadt Karlsruhe und werdennur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen DieStadtKarlsruhegewährteinenfreiwilligenZuschussfürWeiterqualifizierungsmaß- nahmendes Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen.DasdenTrägernzur Verfü- gung stehendeBudgetwirddiesenzuBeginneines Jahresmitgeteilt.Gleichzeitig werden den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbildungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kindertageseinrichtungen festlegt.SämtlicheFortbildungsmaßnahmen,fürdieein Zuschussbeantragt wird,müsseneinemdieserThemenfelderzugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maß- nahmen, die im Rahmen desBetriebserlaubnisverfahrensvom KVJS genehmigt wurden: Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Es gilt die Meldepflicht ge- mäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzel- ner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fach- kraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöh- nungsphase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2-Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „geeignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Ent- geltgruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden.Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche oben genanntenMaßnahmen sind von den Trägernvorderen Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnah- men detailliert nachzuweisen. 11| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 VII. KooperationzwischenKindertageseinrichtungen und Grundschulen Jede Karlsruher Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Stadt Karls- ruhe ab 1.Oktober 2019 für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kinderta- geseinrichtung und der Grundschulezusätzliche Mittel gemäß der„Verwaltungsvor- schrift des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“. Damit ist derZeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordinierte Zusammenarbeit abgegolten.Für 2019 wird der Zuschuss anteilig ge- währt.Voraussetzung ist das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes. ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger vonKindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppengemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG,deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, nach § 8 Abs. 2 Ki- TaG wie folgt: 63 %der für den ordnungsgemäßen Betrieb derEinrichtung erforderlichen und angemessenen Personal-und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben) und 100 %der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVOergibt. § 8 Abs. 2 Satz3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für neue Gruppen/Einrichtungen, die nach dem1. September2012 eröffnet haben, findet die Förderung der erhöhten Personalausgaben aus der Veränderung des Mindestperso- nalschlüssels keine Anwendung, weil die letzte Stufe der Stellenschlüs- selerhöhung zum1. September2012 abgeschlossen wurde und damit hinfällig ist. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger vonKinderkrippengruppen(§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch beru- fen, wie folgt: 68 %der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal-und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben). Die Empfehlungen des Städte-und Gemeindetages hinsichtlich dererforderlichen Per- sonal-und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Ab- schreibungen und Verzinsungen sindkeine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit 12| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Er- werb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigen- leistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheits- bedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüber hin- ausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer,beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukosten- zuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapita- lisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes-und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich miet- mindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen DieStadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme dervergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTERDER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: 13| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE,HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor-oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor-und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stundendurchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 beiHT/RG/VÖ 20 beiGT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkungder Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 beiHT/RG 22 beiVÖ 20 beiGT Altersgemischte Gruppe AM vomersten Lebensjahrbis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder imAlter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch alsintegrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt wer- den. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgendeKrippengruppen: 14| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 Halbtagesgruppe:mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor-oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe:mit einer wöchentlichenÖffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs-und Betriebs- form bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaGerhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Hö- he des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statisti- schen Landesamts enthalten sind.Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial-und Jugendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. Dezembereines jeden Jahres der Sozial-und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzu- legen. 15| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPENAB01.10.2019 TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischenBedarfsplanung enthalten sind, wird auf Antrag pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss von 3.000Europro Jahr gewährt (max. 30.000 Europro Gruppe/Jahr). Dieser Zuschuss pro Platzwird jährlichum2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2014 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. MitdiesenZuschüssen sind sämtliche städtischenFörderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt(Investitionskosten-, Erst-und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Betreute Spielgruppen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, haben 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öffnungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zu- schüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Überschüssevondem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie trittrückwirkendzum1.Oktober2019inKraft. MitInkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich ge- genstandslos.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0881 Dez. 3 Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 09.10.2019 8 x vorberaten Gemeinderat 22.10.2019 13 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß der beigefügten Anlage. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein 2019: 309.800 Euro: 2020: 447.580 Euro Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Aufgrund des zwischen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg und den Kommunalen Landesverbänden beschlossenen „Pakts für gute Bildung und Betreu- ung“ ist die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kin- derkrippen“ rückwirkend zum 1. Oktober 2019 anzupassen. Daneben sind weitere redaktionel- le Änderungen, wie die Abgabefristen der Verwendungsnachweise und die Einhaltung der da- tenschutzrechtlichen Bestimmungen, erforderlich. Die vorgesehenen Anpassungen sind im Folgenden dargestellt. Der Entwurf der geänderten Förderrichtlinie ist als Anlage beigefügt. Die geänderten Passagen sind farblich markiert. I. „Pakt für gute Bildung und Betreuung“ Der „Pakt für gute Bildung und Betreuung“ dient der Weiterentwicklung der Qualität in der frühkindlichen Bildung und Erziehung. Im Rahmen dessen wurden diverse Maßnahmen defi- niert, die zu eindeutigen Qualitätsverbesserungen in der frühkindlichen Bildung und Erziehung führen sollen. 1. Unterstützung der Inklusion von Kindern mit (drohender) Behinderung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt So sieht der „Pakt für gute Bildung und Betreuung“ die zusätzliche Unterstützung der Inklusion vor. Neben mobilen Fachdiensten und Qualitätsbegleitern sollen auch die Träger von Kinderta- geseinrichtungen für jedes betreute Kind mit (drohender) Behinderung ab Vollendung des drit- ten Lebensjahres bis Schuleintritt mit einem besonderen Unterstützungsbedarf für eine Teilhabe an frühkindlicher Bildung in der Kindertageseinrichtung von der Standortgemeinde einen zu- sätzlichen, über die bisherige Mindestförderung nach § 8 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) hinausgehenden, Zuschuss erhalten (§ 8 V, VI KiTaG n. F.). Für die zusätz- liche Förderung ist die Höhe des Betrags maßgebend, der sich aus der wöchentlichen Betreu- ungszeit pro Kind nach § 29 b Finanzausgleichsgesetz Baden-Württemberg (FAG) im Vorjahr ergibt. Bisher sieht die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ unter Teil B Ziffer 1, Alternative 1, I. „Fachpersonalkostenzuschüsse“ einen Stel- lenzuschlag auf den förderfähigen Stellenschlüssel von 0,1 Fachkräften pro betreutem Kind mit anerkannter Behinderung vor. Die Leistungen der Eingliederungshilfen nach dem Sozialgesetz- buch Zwölftes Buch (SGB XII) bleiben hiervon unberührt. Aufgrund der Neufassung des § 8 V, VI KiTaG wird vorgeschlagen, diesen Stellenzuschlag auf betreute Kinder mit drohender Behinderung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schul- eintritt auszuweiten. Die Richtlinie sieht bereits jetzt einen Stellenzuschlag für alle betreuten Kinder mit anerkannter Behinderung vor. Die Richtlinie wurde unter Teil B Ziffer 1, Alternative 1, I. „Fachpersonalkostenzuschüsse“ (Sei- te 8) entsprechend ergänzt. Im Jahr 2019 bzw. 2020 ist mit Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 267.550 Euro be- ziehungsweise 275.580 Euro zu rechnen (vgl. IV). Davon entfallen auf die Förderung der freien Träger von Karlsruher Kindertageseinrichtungen 214.540 Euro beziehungsweise 220.980 Euro. Für die städtischen Einrichtungen ist von einem Betrag in Höhe von 53.010 Euro beziehungs- weise 54.600 Euro auszugehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 2. Weiterentwicklung der Kooperation Kindertageseinrichtungen – Grundschulen Ein weiterer Bestandteil des „Pakts für gute Bildung und Betreuung“ ist die Neuregelung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg „Ko- operation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“ (VwV „Kooperation Kindertageseinrichtungen – Grundschulen“). Zur Intensivierung der Kooperation zwischen der Kindertageseinrichtung und der Grundschule werden zusätzliche Mittel über § 29 b FAG zur Verfügung gestellt, mit denen der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordinierte Zusammenarbeit abgegolten wird. Gemäß der neuerlassenen VwV „Kooperation Kindertageseinrichtungen – Grundschulen“ erhält jede Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft von der Standortgemeinde ab 1. Oktober 2019 für den genannten Zweck zusätzliche Mittel in Höhe von mindestens 1.000 Euro pro Jahr (in 2019: mindestens 250 Euro). Aufgrund dessen wurde unter Teil B, Ziffer 1, Alternative 1, VII. „Kooperation zwischen Kinder- tageseinrichtungen und Grundschulen“ hinzugefügt (Seite 11). Die finanziellen Aufwendungen betragen für das Jahr 2019 voraussichtlich 42.250 Euro und für das Jahr 2020 ca. 172.000 Euro. II. Redaktionelle Änderungen 1. Änderung der Abgabefristen in Einzelfällen Die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrip- pen“ regelt in Teil A Ziffer 3 die Abgabefristen für Verwendungsnachweise. Um einen reibungsloseren Ablauf der Zuschussabrechnungen zu erreichen und im Sinne der Gleichbehandlung der Träger schlägt die Verwaltung vor, folgende Passagen in der Richtlinie zu ergänzen: 1.1. unter Teil A Ziffer 3 (Seite 3): „Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, in Einzelfällen eine andere Frist zur Abgabe der Verwen- dungsnachweise festzusetzen.“ 1.2. unter Teil A Ziffer 4 (Seite 3): „Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung erst nach Vorlage des ausgefüllten Verwendungsnachweises für das Vorjahr.“ „... Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nachzah- lungs-/Rückforderungsbetrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrechnung erforder- lichen Verwendungsnachweise und ggfls. weitere Unterlagen sowie Informationen rechtzeitig vorgelegt werden. ...“ Ergänzende Erläuterungen Seite 4 2. Aufnahme eines Hinweises auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen Des Weiteren wurde unter Teil A der Richtlinie die Ziffer 9 „Datenschutz“ ergänzt. Folgender Passus wurde eingefügt (Seite 4): „Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt den Trägern.“ 3. Sonstige redaktionelle Änderung Die derzeit gültige Richtlinie verweist unter Teil A, Ziffer 6 „Baukosten“ auf die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertagesein- richtungen und Kinderkrippen“. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurden diese Grundsätze neu gefasst. Aufgrund der hierfür mittlerweile üblichen Formulierung wurde dabei der Titel in „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ geändert. Infolgedessen ist auch die Formulierung in der Richtlinie anzupassen (Seite 4). III. Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kindertageseinrichtungen Den Mitgliedern des „Arbeitsausschusses Karlsruher Träger von Kindertageseinrichtungen“ wurden die Änderungen in ihrer Sitzung am 2. Juli 2019 entsprechend mitgeteilt. Die Träger Karlsruher Kindertageseinrichtungen wurden in der Trägerkonferenz am 15. Juli 2019 über die beabsichtigten Änderungen informiert. IV. Finanzielle Auswirkungen Das Land Baden-Württemberg hat im Hinblick auf die Änderungen durch den „Pakt für gute Bildung und Betreuung“ die Gesamtzuweisungssumme der Kindergartenförderung nach § 29 b FAG entsprechend aufgestockt. Da zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans für den Doppelhaushalt 2019/2020 die Verhandlungen zum „Pakt für gute Bildung und Betreuung“ noch nicht abgeschlossen waren, konnten die in 2019/2020 zu erwartenden Erträge nicht be- rücksichtigt werden. Insofern können in den Jahren 2019 und 2020 die zusätzlichen Aufwen- dungen durch diese Mehrerträge im Bereich der Kindergartenförderung gedeckt werden. Für die künftigen Jahre werden diese Aufwendungen bzw. Erträge im Rahmen der Aufstellung des Verwaltungsentwurfes des jeweiligen Doppelhaushaltes vollumfänglich berücksichtigt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß der beigefügten Anlage.
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Niederschrift 3. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Oktober 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 16. Punkt 13 der Tagesordnung: Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ Vorlage: 2019/0881 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrip- pen“ gemäß der beigefügten Anlage (zur Vorlage). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 13 zur Behandlung, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Auch das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. November 2019