Mitbenutzung der Deponie Hamberg des Enzkreises: Änderung der Entgelte in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

Vorlage: 2019/0861
Art: Beschlussvorlage
Datum: 24.09.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.10.2019

    TOP: 20

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Deponie Hamberg
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0861 Dez. 5 Mitbenutzung der Deponie Hamberg des Enzkreises Änderung der Entgelte in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptauschuss 08.10.2019 12 x vorberaten Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 10.10.2019 7 x vorberaten Gemeinderat 22.10.2019 20 x Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung nach Vorberatung im Hauptaus- schuss und im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen zur Kenntnis und stimmt der beigefügten Ergänzungsvereinbarung zur Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Enz- kreis vom 15.06.2009 über die Beseitigung thermisch nicht behandelbarer Beseitigungsabfälle aus dem Stadtgebiet Karlsruhe auf der vom Enzkreis betriebenen Abfallentsorgungsanlage „Deponie Hamberg“ und den dadurch ab dem 01.01.2019 geänderten Entgelten zu. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein 65.938 Euro Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Sachverhalt Die beiden Deponien der Stadt Karlsruhe (Deponie West und Deponie Ost) sind stillgelegt. Seit 2009 verfügt die Stadt Karlsruhe über keine eigene Deponie für thermisch nicht behan- delbare Abfälle. Diese Abfälle sind nach §17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrGW) andienungs- pflichtig, so dass Bürgerinnen und Bürger verpflichtet sind, Ihre thermisch nicht behandelba- ren Abfälle der Stadt Karlsruhe zu überlassen, und die Stadt Karlsruhe wiederum verpflichtet ist, diese Abfälle anzunehmen. Die Beseitigung dieser Abfälle für die Stadt Karlsruhe hat seither der Enzkreis auf seiner De- ponie Hamberg bei Maulbronn übernommen. Dazu hat die Stadt Karlsruhe am 15.09.2009 eine zeitlich unbefristete Kooperation nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenar- beit (GKZ) mit dem Enzkreis abgeschlossen. Für diese Kooperation besteht seit dem 15.06.2009 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beseitigung thermisch nicht behandelbarer Beseitigungsabfälle aus dem Stadtge- biet Karlsruhe auf der vom Enzkreis betriebenen Abfallentsorgungsanlage „Deponie Ham- berg“. Durch diese Vereinbarung wurde die Beseitigungsaufgabe mineralischer Abfälle nach § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), jetzt § 20 Absatz 1 KrWG von der Stadt Karlsruhe auf den Enzkreis delegiert. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann von jeder der Parteien mit einer Frist von 24 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung muss das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 25 Absatz 5 KGZ genehmigen. Für die Beseitigung dieser Abfälle wurde 2009 ein Mischpreis von 47 Euro/Mg vereinbart (als Entschädigung für die Übernahme der Beseitigungspflicht). Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sieht eine Anpassung der Vereinbarung vor, falls sich während der Laufzeit die allgemeinen, rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse wesentlich ändern. 2012 fand die erste Preisanpassung von 47 Euro/Mg auf 59 Euro/Mg statt. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Karlsruhe transportieren ihre Abfälle nicht selbst zur Deponie Hamberg im Enzkreis. Die thermisch nicht behandelbaren Abfälle werden auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße und teilweise auf der Wertstoffstation Maybachstraße (nicht gefährliche Bauabfälle, keine Abfälle mit Mineralfaser und Asbest) angenommen und durch den Containerdienst des Amtes für Abfallwirtschaft zur Deponie Hamberg gebracht. Für die beseitigten mineralischen Abfälle erhält der Enzkreis von der Stadt Karlsruhe ein pauschales, rein von der Menge abhängiges Entgelt. 2. Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Der Stadt Karlsruhe wird aktuell nur eine geringe Menge von ca. 2.300 Mg an thermisch nicht behandelbaren Abfällen jährlich überlassen, die auf der Deponie Hamberg des Enz- kreises entsorgt wird. Bei diesen Abfällen handelt es sich um Gips-, Mineralfaser- und Asbe- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 stabfälle. Die Abrechnung zwischen dem Enzkreis und der Stadt Karlsruhe erfolgt, unab- hängig von der Abfallart, nach einem Mischpreis. Seit dem Jahr 2010 hat der Enzkreis den Betrieb der Deponie an die Hamberg Deponie Ge- sellschaft mbH (HDG) übertragen, die diesem für die Beseitigung der Abfälle ein Entgelt be- rechnet. Anders als das Entgelt, das die Stadt Karlsruhe dem Enzkreis zahlt, berechnet die HDG ihre Entgelte nicht nach Pauschalpreisen, sondern differenziert nach Abfallarten. Damit berücksichtigt die HDG das für jede Abfallart beanspruchte Deponievolumen und den Auf- wand für die Ablagerung. Deshalb sind diese Entgelte für schwere Gipsabfälle je Mega- gramm günstiger als für leichte und voluminöse Mineralfaserabfälle, bei denen auch noch der Aufwand für die Beseitigung deutlich höher ist. Das hat zur Folge, dass der heutige Mischpreis den Aufwand für die Beseitigung nicht mehr deckt. Deshalb hat der Enzkreis seine kommunalen Partner (u.a. Landkreis Karlsruhe, Stadt Rastatt, Stadt Pforzheim) und damit auch die Stadt Karlsruhe gebeten, den heutigen Misch- preis künftig in nach Abfallarten unterschiedliche Entgelte zu ändern und hat dazu folgen- den Vorschlag vorgelegt (s. Tabelle 1): Tabelle 1. Künftige Entgelte des Enzkreises je nach Abfallart Lfd. Nr. Abfallart Aktuelle Brutto-Entgelte, €/Mg Neue Brutto-Entgelte, €/Mg 1. Boden DK II 59,00 44,03 2. Bauschutt DK II 59,00 44,03 3. Künstliche Mineralfasern unge- presst 59,00 499,80 4. Asbesthaltige Baustoffe 59,00 83,30 5. Gipshaltige Abfälle 59,00 74,97 Anmerkungen zur Tabelle 1: 1. DK II bedeutet Deponieklasse, eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle. Damit sind Preise von unbelasteten Boden- und Bauschuttabfälle gemeint. 2. Abfallarten Boden DK II und Bauschutt DK II wurden lediglich vollständigkeitshalber auf- genommen. Diese Abfallarten werden aktuell nicht zur HDG zur Beseitigung gebracht, sondern einer Verwertung zugeführt. Die Verwertung von Boden- und Bauschuttabfäl- len wird seit den letzten 7 Jahren öffentlich ausgeschrieben. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, günstigere Preise erlösen zu können. Der aktuelle Verwertungspartner ist die Fa. MinERALiX GmbH. Die neuen Entgelte sollen jährlich zum 1. Januar entsprechend dem jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Prozentsatz der zwischen dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), Landesgruppe Baden-Württemberg, sowie dem Landkreistag Baden-Württemberg abgestimmten Empfehlung für die Entgeltanpassung in den Müllabfuhrverträgen angepasst werden. Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren hat jeder Vertragspartner das Recht, zu verlangen, dass die in der Anlage 1 vereinbarten Entgelte nach den Vorhaben der Verordnung über Preis Nr. 30/53 von einem Sachverständigen überprüft werden, ob diese die Selbstkosten decken und den je- weils zulässigen Höchstpreis der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nicht überschreiten. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 3. Kostenauswirkung Eine zusammengefasste Prognose der Kostenauswirkung für die Stadt Karlsruhe ist der Tabelle 2 zu entnehmen. Tabelle 2. Kostenauswirkung Lfd. Nr. Abfallart Menge 2019, Mg (Prognose) Brutto-Entgelte bestehende Vereinba- rung Brutto-Entgelte Ergänzungsvereinbarung €/Mg €/a €/Mg €/a 1. Boden DK II 450 59* 26.550* 44,03 19.813,50 2. Bauschutt DK II 3.100 59* 182.900* 44,03 136.493 3. Künstliche Mineral- fasern ungepresst 65 59 3.835 499,80 32.487 4. Asbesthaltige Bau- stoffe 220 59 12.980 83,30 18.326 5. Gipshaltige Abfälle 2000 59 118.000 74,97 149.940 Summe für alle Abfallarten 5.835 344.265 357.059,50 Summe ohne Boden und Bauschutt 2.285 134.815 200.753 Anmerkung zur Tabelle 2: * Die Preise für Boden- und Bauschuttabfälle wurden lediglich vollständigkeitshalber aufgenommen. Sollte sich die Marktsituation ändern und keine Verwertungsmöglich- keiten für diese Abfälle mehr geben, können diese Abfälle im Rahmen der gültigen Vereinbarung über die Beseitigung thermisch nicht behandelbarer Beseitigungsabfälle aus dem Stadtgebiet Karlsruhe auf der HDG beseitigt werden. Die Preissteigerung der betroffenen Abfallfraktionen spiegelt die aktuelle Marktsituation wieder. Ein sehr hoher Preis für Mineralfaserabfälle ist wie folgt zu begründen. Diese Abfälle sind als gefährliche Abfälle eingestuft. Sie sind sehr aufwändig zu handhaben und müssen gesondert in die Deponie eingebaut werden. Aufgrund ihrer geringen Dichte nehmen sie sehr viel Depo- nievolumen in Anspruch, was zu einem sehr hohen Beseitigungspreis von 499,80 Euro pro Me- gagramm führt. Derzeit gibt es für diese Abfälle keinen anderen Entsorgungsweg als eine Deponierung. Deswegen wird von einer Kündigung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung abgeraten. Mit dieser Vereinbarung hat die Stadt Karlsruhe die Beseitigungspflicht aller nicht thermisch behan- delbaren Abfälle auf den Enzkreis delegiert. Das bedeutet zum einen eine hohe Entsorgungssi- cherheit dieser Abfälle und zum anderem die Möglichkeit, auch andere thermisch nicht behan- delbare Abfälle wie Boden und Bauschutt über den Enzkreis zu entsorgen, falls die derzeitigen Verwertungswege nicht mehr vorhanden sein sollten. Die ECONUM Unternehmensberatung GmbH hat bestätigt, dass die vom Enzkreis genannten Entgelte marktüblich sind. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Die neuen, mit dem Enzkreis vereinbarten Entgelte, werden in der Gebührenkalkulation 2021 berücksichtigt. 4. Empfehlung und weiteres Vorgehen Im Hinblick auf die bisher zuverlässige Beseitigung von thermisch nicht behandelbaren Abfällen aus der Stadt Karlsruhe auf der Deponie Hamberg des Enzkreises sowie auf die Angemessenheit der Preise empfiehlt die Verwaltung, die Entgelte rückwirkend zum 1.1.2019 anzupassen und der beigefügten Ergänzungsvereinbarung zuzustimmen. Nach der Zustimmung des Gemeinderats muss die Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Verein- barung nach §25 Absatz 6 GKZ öffentlich bekannt gemacht werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mitgeteilt, dass durch die vorgesehene Änderung des Entgelts keine neuerliche Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 20 Ab- satz 1 des KrWG und § 25 Absatz 5 GKZ durch die Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich wird, weil keine weiteren Aufgaben einbezogen werden oder die Vereinbarung aufgehoben wird. 5. Finanzielle Auswirkungen Aufgrund der neuen Entgeltstruktur werden die Brutto-Kosten für die Beseitigung von nicht thermisch behandelbaren Abfällen (ohne Boden- und Bauschuttabfälle) um ca. 66.000 Euro auf insgesamt ca. 201.000 Euro pro Jahr steigern, wobei die jährliche Preisanpassung (siehe Punkt 2) hier nicht berücksichtigt ist. Nach Aussage des Landkreises Enzkreis wird davon ausgegangen, dass eine Beseitigung der betroffenen Abfallfraktionen voraussichtlich ca. 11 Jahre durch die HDG möglich sein wird. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Hauptausschuss und Ausschuss für öffentli- che Einrichtungen - Der Gemeinderat beschließt: Der beigefügten Ergänzungsvereinbarung zur Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Enzkreis vom 15.06.2009 über die Beseitigung thermisch nicht behandelbarer Beseiti- gungsabfälle aus dem Stadtgebiet Karlsruhe auf der vom Enzkreis betriebenen Abfallentsor- gungsanlage „Deponie Hamberg“ und den dadurch ab dem 01.01.2019 geänderten Entgelten wird zugestimmt.

  • Anlage 1 Mineralische Abfälle
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Ergänzungsvereinbarung zur Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 15.06.2009 zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Enzkreis über die Beseitigung thermisch nicht behandelbarer Beseitigungsabfälle aus dem Stadtgebiet Karlsruhe auf der vom Enzkreis betriebenen Abfallentsorgungsanlage „Deponie Hamberg“ zwischen der Stadt Karlsruhe vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, Karl-Friedrich-Str. 10, 76133 Karlsruhe und dem Enzkreis vertreten durch Herrn Landrat Bastian Rosenau, Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim Präambel Zwischen dem Enzkreis und der Stadt Karlsruhe wurde am 15.06.2009 eine öffentlich- rechtliche Vereinbarung aufgrund von § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in der Fassung vom 27. September 1994 und § 25 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 geschlossen, über die Beseitigung von thermisch nicht behandelbaren Abfällen aus dem Stadtgebiet Karlsruhe durch den Enzkreis auf dessen Deponie Hamberg. Auf Antrag des Enzkreises vom 30.08.2018 soll das in § 3 der Vereinbarung geregelte Entgelt so angepasst werden, dass ab dem 01.01.2019 einzelne Entgelte für die verschiedenen Abfallarten gelten, um die unterschiedliche Kosten für deren Beseitigung zu berücksichtigen. Zwischen dem Enzkreis und der Stadt Karlsruhe wird dafür die folgende Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 15.06.2009 vereinbart. Artikel 1 § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 (1) Das Annahmeentgelt für ein Kontingent bis 7.000 Mg im Jahr bestimmt sich je Abfallart nach Anlage 1 zu dieser Ergänzungsvereinbarung. Sofern sich aufgrund gesetzlicher Anforderungen eine Mehrwertsteuerpflicht ergeben sollte, verstehen sich die Annahmeentgelte in Anlage 1 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. (2) Die Annahmeentgelte verändern sich jährlich zum 1. Januar entsprechend dem dann gültigen Prozentsatz der Empfehlung für die Entgeltanpassung in den Müllabfuhrverträgen, wie er im Abstimmungsgespräch zwischen dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), Landesgruppe Baden-Württemberg, sowie dem Landkreistag Baden-Württemberg ausgesprochen wird. (3) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren hat jeder Vertragspartner das Recht, zu verlangen, dass die in der Anlage 1 vereinbarten Entgelte nach den Vorhaben der Verordnung über Preis Nr. 30/53 von einem Sachverständigen überprüft werden, ob sie die Selbstkosten decken und den jeweils zulässigen Höchstpreis der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nicht überschreiten. (4) Bei Abweichungen werden die Entgelte zum 1. Januar des Jahres in Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Selbstkostenpreise neu festgesetzt. (5) Beide Vertragsparteien werden alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Angaben dem Sachverständigen übermitteln und die geforderten Auskünfte erteilen. (6) Die Kosten des Sachverständigen trägt diejenige Partei, die die Prüfung verlangt.“ Artikel 2 Anlage 1 dieser Ergänzungsvereinbarung wird Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 15.06.2009 zwischen dem Enzkreis und der Stadt Karlsruhe. Artikel 3 Inkrafttreten Die Änderungen werden rückwirkend zum 01.01.2019 wirksam. Im Übrigen gilt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 15.06.2009 fort. Pforzheim, den____________________ Karlsruhe, den__________________ ________________________________ _______________________________ (Unterschrift, Dienstsiegel) (Unterschrift, Dienstsiegel) Bastian Rosenau Dr. Frank Mentrup Landrat Oberbürgermeister Enzkreis Stadt Karlsruhe Anlage 1 zur Ergänzungsvereinbarung zur Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 15.06.2009 Entgeltliste des Enzkreises für die Stadt Karlsruhe ab 01.01.2019 Auftragsnummer Bezeichnung Entgeltliste Brutto 7100005 Boden DK II 44,03 € 7100006 Bauschutt DK II 44,03 € 7100007 Künstliche Mineralfasern ungepresst 499,80 € 7100008 Asbesthaltige Baustoffe 83,30 € 7100068 Gipshaltige Abfälle 74,97 €

  • Abstimmungsergebnis_Top20
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 20
    Extrahierter Text

    Niederschrift 3. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Oktober 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 23. Punkt 20 der Tagesordnung: Mitbenutzung der Deponie Hamberg des Enzkreises: Änderung der Entgelte in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Vorlage: 2019/0861 Beschluss: Der beigefügten Ergänzungsvereinbarung zur Änderung der öffentlich-rechtlichen Verein- barung mit dem Enzkreis vom 15.06.2009 über die Beseitigung thermisch nicht behandel- barer Beseitigungsabfälle aus dem Stadtgebiet Karlsruhe auf der vom Enzkreis betriebenen Abfallentsorgungsanlage „Deponie Hamberg“ und den dadurch ab dem 01.01.2019 ge- änderten Entgelten wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 20 zur Behandlung, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: - Einstimmig zugestimmt. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. November 2019