Investitionszuschüsse Sportvereine - Bewilligung
| Vorlage: | 2019/0837 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 09.09.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wettersbach |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.09.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Wettersbach BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 15 Verantwortlich: - Investitionszuschüsse Sportvereine – Bewilligung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat 17.09.2019 2 X Beschlussantrag: Der Ortschaftsrat erneuert die Übertragung der Entscheidung und Bewilligung von Investitionszuschüssen für die örtlichen Sportvereine auf Grundlage der Sportförderrichtlinie an den Ortsvorsteher. (Die Übertragung, zuletzt vom 30.05.2017, ist aufgrund der Neuwahl zu erneuern) Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein X Ja durchgeführt am 17.09.2019 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Gemäß der Vereinbarung über die freiwillige Eingliederung der Gemeinde Wettersbach in die Stadt Karlsruhe (§ 7 Abs. 2 Nr. 1d) ist dem Ortschaftsrat, durch die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe (§ 19 Abs. 2), im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel, die Förderung der örtlichen Vereinigungen zur selbst- ständigen Entscheidung übertragen. Ergänzend ist in § 13 der Vereinbarung geregelt, dass durch die Zuweisung entspre- chender Haushaltsmittel die Vereinigungen in Wettersbach in gleicher Weise gefördert werden wie die vergleichbaren Einrichtungen im übrigen Stadtgebiet. Die laufende Förderung im Bereich der Mitglieder/Jugend, der Raummieten, der Unter- haltung vereinseigener Anlagen und Sportflächen, bei Jubiläen, Schulkooperationen usw. erfolgt auf Grundlage der städt. Richtlinien und der festgelegten Fördersätze. Eine Einzelentscheidung ist hierdurch nicht notwendig. Die Investitionsförderung der Sportvereine erfolgt nach der Sportförderrichtlinie auf An- trag, die Bewilligung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksich- tigung der städtischen Richtlinien und Höchstbetragsberechnungen. Der Ortschaftsrat hat die Entscheidung über die Bewilligung der Investitions- förderung der Sportvereine in der Vergangenheit, zuletzt in der Sitzung vom 30.05.2017, auf den Ortsvorsteher übertragen. Diese Übertragung ist im Hin- blick auf die Neuwahl des Ortschaftsrates zu erneuern. Gleichzeitig wird damit einem Wunsch des Rechnungsprüfungsamtes entsprochen, die begleitenden Prüfungen auf eine aktuelle Entscheidung zu gründen. Der Ortschaftsrat wird über das Fördervolumen im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert. Das Fördervolumen begründet sich hierbei auf die Abfrage bei den Sportver- einen über geplante Maßnahmen und den Haushaltsvorgaben für die Gesamtstadt. Ein Entscheidungsspielraum über die Höhe der Förderung ist nicht gegeben. Die Be- rechnung der Höhe der Förderung und das Bewilligungsverfahren erfolgt nach den Sportförderrichtlinien und den Verfahrensgrundsätzen des Sportamtes / Sportausschus- ses. Die Übertragung auf den Ortsvorsteher hat den Vorteil, dass Förderanträge und die Auszahlung der Zuwendungen zügig abgewickelt werden können, auch kann unmittel- bar auf die Behandlung von Anträgen aus akuten bzw. kurzfristigen Anforderungen der Sportvereine reagiert werden. Durch die Vorgabe des Fördervolumens in den Haus- haltsberatungen ist der Ortschaftsrat informiert, besondere Großmaßnahmen (bei- spielsweise der Umbau des Hallenbades Wettersbach) sind grundsätzlich eigenständige Beratungspunkte.