Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Ecke Fautenbruchstraße/Ettlinger Straße (alter Wasserturm)", Karlsruhe - Südstadt Auslegungsbeschluss
| Vorlage: | 2019/0823 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 29.08.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.09.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0823 Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Ecke Fautenbruchstraße/Ettlinger Straße (alter Wasserturm)", Karlsruhe - Südstadt Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 24.09.2019 12 x Beschlussantrag Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 4). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein 410.000,- € für Abschnitt Fautenbruchstraße Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Das ca. 0,7 ha große Planungsgebiet liegt östlich der Ettlinger Straße und nördlich der Fauten- bruchstraße in Karlsruhe-Südstadt. Unmittelbar nördlich grenzen die Gleisanlagen der Deut- schen Bahn an. Die Höhendifferenz zwischen Gleisanlagen und überplantem Grundstück be- trägt ca. 8 m, die abgeböscht sind. An baulichen Anlagen befinden sich im Plangebiet lediglich ein historischer Wasserturm, der denkmalgeschützt ist, sowie technische Nebenanlagen und zahlreiche Bodenversiegelungen. Das Grundstück weist verschiedene Gehölzstrukturen auf, die überwiegend aus einer Ruderalflur trockenwarmer Standorte auf Schotter/Kies-Gemisch/Ab- bruchmaterial bestehen. Aufgrund seiner naturräumlichen Gegebenheiten hat es nur eine ge- ringe Bedeutung als Lebensraum für Fledermäuse, Vögel oder Amphibien, wegen seiner Nähe zu den Gleisanlagen allerdings eine mittlere bis hohe Bedeutung für Reptilien. Eine artenschutz- rechtliche Untersuchung zeigt ein Vorkommen der Mauereidechse auf. Außerdem befinden sich im Plangebiet auch Bodenbelastungen, die im Bodenschutz-und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst sind, für die jedoch nach Einschätzung von Umwelt-und Arbeitsschutz kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Das Plangebiet soll als Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung ausgewiesen werden, wobei allerdings Lagerhäuser, Lagerplätze, Tankstellen, Vergnügungsstätten, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe und ähnliches ausgeschlossen werden sollen. Das Planungskonzept entstammt einer Mehrfachbeauftragung und sieht eine Fortsetzung der im Bebauungsplan „Südlicher Bahnhofsvorplatz“ festgesetzten Bauflucht vor. Dies führt zu einem Baukörper nörd- lich des Wasserturms bis zur Ettlinger Straße, an die in Richtung Osten ein südlich abgesetzter zweiter Baukörper angefügt ist. Städtebaulich sind hier zwei unterschiedliche Nutzungen ange- strebt, sodass der Vorhabenträger im Rahmen der Gewerbegebietsfestsetzung in einem Bau- körper ein Hotel mit weniger als 200 Zimmern bzw. 300 Betten und in einem zweiten Baukör- per Büronutzung vorsieht. Die festgesetzte GRZ und GFZ entspricht mit 0,8 bzw. 2,4 den Ober- grenzen des § 17 BauNVO für ein Gewerbegebiet. Durch die festgesetzten Baugrenzen und der damit vorgegebenen Anordnung der Gebäude wird auch den Vorgaben des Denkmalschutzes Rechnung getragen, wonach der Blick auf den historischen Wasserturm aus Richtung Ettlinger Straße und Fautenbruchstraße freizuhalten und der Turm soweit als möglich freizustellen ist. Aufgrund der räumlichen Nähe zu viel befahrenen Straßen und auch den Gleisanlagen der Deutschen Bahn ist das Plangebiet sehr stark mit Verkehrslärm belastet. Demgegenüber sind von den angrenzenden Gewerbebetrieben keine erheblichen Lärmemissionen auf das Plange- biet zu erwarten. Die von den Gleisanlagen ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN18005 auch für ein Gewerbegebiet deutlich. Aufgrund der hohen Immissionsbelastung im Plangebiet wurde ein Schallgutachten beauftragt, um Umfang und Erforderlichkeit von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen beurteilen zu können. Die Schallimmissionsprognose zeigt, dass an den Fassaden der geplanten Bebauung Geräuscheinwirkungen durch Schienen- und Straßenverkehrslärm (maximale Beurteilungspegel) von bis zu 69 dB(A) am Tag und 68 dB(A) in der Nacht auftreten. Lärmminderung könnte durch eine Lärmschutzwand erreicht werden, die möglichst nah zur Lärmquelle (Gleise) gebaut wer- den müsste. Um eine lärmrelevante Abschirmung bis zum obersten Geschoss zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand nach gutachterlicher Einschätzung eine Höhe von ca. 15 m aufwei- sen. Eine derartige Lärmschutzwand ist entlang der Gleise in dieser Höhe bautechnisch äußerst anspruchsvoll und auch städtebaulich nicht wünschenswert. Gleiches gilt für eine etwaige Lärm- schutzwand entlang der Fautenbruchstraße, um die Straßenverkehrsimmissionen zu verringern. Deshalb soll der Schallschutz über passive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden. Dies- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 bezügliche Festsetzungen zur Ausgestaltung der Außenbauteile wurden in die Festsetzung ebenso aufgenommen wie das Erfordernis eines entsprechenden Lüftungskonzepts für die schutzbedürftigen Räume. Außenwohnbereiche sollen aufgrund der Lärmbelastung ebenfalls nicht zugelassen werden. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der aufgrund seiner Größe im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufge- stellt werden kann. Ausgleichsmaßnahmen werden deshalb nicht erforderlich, gleichwohl wur- de versucht, die insbesondere im Böschungsbereich durch die Planung entfallenden Bäume und Sträucher durch eine prägnante Begrünung auf dem Platz zwischen Wasserturm, neuen Bau- körpern und Fautenbruchstraße/Ettlinger Straße zu kompensieren. Außerdem sieht der Bebau- ungsplanentwurf eine Bepflanzung mit Sträuchern auf einer Fläche von ca. 250 m² (siehe Fläche M1 in der Planzeichnung) und eine Begrünung der Flachdächer vor. Mit einer im Bebauungsplan festgesetzten Größe des Hotels von weniger als 200 Zimmern bzw. 300 Betten bedarf die Planung einer allgemeinen Vorprüfung nach den Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Diese kam zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen. Um darüber hinaus bei einer Realisierung des Bebauungsplanes die Verwirklichung artenschutz- rechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden wegen der Eidechsenpopulation im Plan- gebiet verschiedene vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, die über die Festsetzun- gen im Bebauungsplan (siehe Ziffer 9.1 der Festsetzungen) sowie über Regelungen im Durch- führungsvertrag sichert werden. II. Zur bisherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belan- ge Das Plangebiet ist Teil einer Fläche für die der Planungsausschuss des Gemeinderats am 29. Ja- nuar 2015 einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat. Nach dem Ergebnis einer Mehrfachbeauf- tragung, die ebenfalls im Planungsausschuss vorgestellt wurde, konkretisierte sich die vorlie- gende Planung des Vorhabenträgers für diesen Teilbereich. Als bisheriger Verfahrensschritt fand am 25. Juni 2018 eine Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Im Rahmen dieser Trägerbeteiligung haben sich die Deutsche Bahn, der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, die Bundesnetzagentur, die Stadtwerke Karlsruhe, das Regie- rungspräsidium Stuttgart - Denkmalpflege, das Landratsamt Karlsruhe, der BUND, der Zentrale Juristische Dienst als Natur- und Bodenschutzbehörde, Immissions- und Arbeitsschutzbehörde, Abfall- und Altlastenbehörde und Denkmalschutzbehörde sowie das Präsidium für Technik, Lo- gistik, Service der Polizei inhaltlich zur Planung geäußert. Durchgreifende Einwendungen gegen das Vorhaben wurden dabei nicht erhoben. Die Belange sind in die Erarbeitung des Bebauungs- planentwurfs eingeflossen. Auf die beigefügte Synopse in Anlage 1 wird verwiesen. Lediglich der Stellungnahme des BUND, der die Pflanzung von Sträuchern als Ersatz die zu beseitigenden Bäume als unzureichend ansieht und deshalb eine Nachbesserung wünscht, konnte nicht ent- sprochen werden. Im Plangebiet wurden Baumpflanzungen an allen Stellen vorgesehen, an denen sie möglich und auch als entwicklungsfähig angesehen wurden. Die verbleibenden Frei- flächen wie z. B. die Tiefgaragenüberdeckung oder auch die Fläche, die als CEF-Maßnahme für Mauereidechsen vorgesehen werden soll, eignen sich nicht für Baumpflanzungen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 3. bis 14. September 2018 durch Auslegung der Planunterlagen im Stadt- planungsamt statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke Ergänzende Erläuterungen Seite 4 sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zur Planung äu- ßern. Stellungnahmen wurden keine abgegeben. III. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange haben die das Ver- fahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des vorhabenbezo- gener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Ecke Fautenbruchstraße/Ettlinger Straße (alter Wasserturm)“, Karlsruhe-Südstadt, vom 18. Juni 2018 in der Fassung vom 10.07.2019 wiedergibt. Der Verfahrensstand rechtfertigt die förmliche Einleitung des Verfah- rens und den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Anträge an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Ecke Fautenbruchstraße/Ettlinger Stra- ße (alter Wasserturm)“, Karlsruhe-Südstadt mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 18. Juni 2018 in der Fassung vom 10.07.2019 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Bebauungsplanentwurf auf- nehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen.
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Extrahierter Text
Anlage 1 Bebauungsplanverfahren Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Ecke Fauten- bruchstraße / Ettlinger Straße (alter Wasserturm)", Karlsruhe – Südstadt hier: Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB Inhaltsverzeichnis: Bund vom 03.08.2018 ................................................................................................. 1 Klima- und Artenschutz ............................................................................................ 1 CEF-Maßnahmen Mauereidechsen ........................................................................... 2 Vogelschutz ............................................................................................................. 2 Deutsche Bahn vom 02.07.2018 .................................................................................. 3 Bundesnetzagentur für Elektrizität vom 05.07.2018 ..................................................... 3 Landratsamt KA, Gesundheitsamt vom 17.07.2018 ...................................................... 4 Nachbarschaftsverband vom 06.07.2018 ..................................................................... 4 Präsidium für Technik, Logistik, Service Polizei vom 16.07.2018 .................................... 5 RP Stuttgart, Landesamt Denkmalpflege vom 07.08.2018 ............................................ 6 Bau und Kunstdenkmalpflege: .................................................................................. 6 Stadtwerke vom 01.08.2018 ........................................................................................ 6 Stromversorgung ...................................................................................................... 6 ZJD Abfall- und Altlastenbehörde vom 31.07.2018 ..................................................... 10 ZJD Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde vom 27.07.2018 ............................ 13 ZJD Natur- und Bodenschutzbehörde vom 27.07.2018 ............................................... 13 ZJD Denkmalschutzbehörde vom 11.07.2018 ............................................................. 16 Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Bund vom 03.08.2018 Klima- und Artenschutz Laut Bebauungsplan werden 31 Bäume ge- fällt, es soll sich überwiegend um „Garten- flüchtlinge‛ handeln. Dennoch sind die be- troffenen Arten von Interesse für uns, da es nur 6 Neupflanzungen geben soll, für die auch noch die Artenliste fehlt, nach wel- cher gepflanzt werden soll. Wir bitten also, beide Artenlisten nachzureichen. Darüber hinaus halten wir die Baumfällun- gen nicht für ausgeglichen, denn für 25 Auf den in der Planzeichnung ausgewiese- nen Baumstandorten ist als straßenbeglei- tender Großbaum der Platanus acerifolia festgesetzt. Eine Erfassung der entfallen- den Bäume nach Arten ist nicht erfolgt. Im Verfahren gem. § 13a ist der Ausgleich des Eingriffs nicht erforderlich. Trotzdem - 2 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt fehlende Bäume sollen 25 Sträucher ge- pflanzt werden. Dieser Mangel bleibt, auch wenn die Dachbegrünung berücksichtigt wird. Hier müsste nachgebessert werden. Aus vielen negativen Erfahrungen mit Baumaßnahmen wissen wir, dass die aus- führenden Baufirmen in aller Regel wenig auf zu erhaltende Bäume achten. Es wird im Wurzelbereich schweres Material abge- lagert, er wird mit Baumaschinen befahren, usw. Häufig sind die Bäume dann so ge- schädigt, dass sie einige Jahre später ab- sterben. Zu erhaltende Bäume müssen also entsprechend gekennzeichnet und durch Absperrungsmaßnahmen geschützt wer- den. Wir bitten dringend darum, dies im vorliegenden und in zukünftigen Verfahren festzuschreiben. wurde versucht im Einklang mit der vorge- sehenen Nutzung einen möglichst hohen Grünanteil festzulegen. Im Geltungsbereich sind keine zu schüt- zenden Bäume festgesetzt. Jedoch werden in den Durchführungsvertrag im Hinblick auf den umgebenden Bestand Auflagen zum Schutz der Bäume aufgenommen. CEF-Maßnahmen Mauereidechsen Die Architektenvorstellungen mit einer Kunstkultur an der Ettlinger Straße (siehe Zeichnung des Gebäudekomplexes) und die Beschriftung FahrradstellpIätze divergie- ren mit der Anlage der Fläche CEF 1. Wir bitten um Klärung. Von zweifelhaftem Nutzen sehen wir gene- rell die Größe und Lage der CEF 1-Fläche am Schnittpunkt der Ettlinger und Fauten- bruchstraße. 350 m² bei einem Flächenbe- darf von 15-50 m² je Tier erlaubt nur eine kleine isolierte Population ohne geneti- schen Austausch mit anderen Populationen (CEF 2?). Damit ist ein längerfristiges Über- leben - und damit die Funktion einer CEF- Fläche - nicht gesichert. Aus dem Plan geht auch nicht hervor, wie die Fläche gegen Betreten/Befahren gesichert wird (Fahrrad- stellplätze?) und wie ein Entkommen der Mauereidechsen, die als gute Kletterer be- kannt sind, verhindert werden wird. Die Darstellung in den Vorhabenplänen wurde angepasst. Fahrradstellplätze oder sonst. bauliche Nutzungen in der CEF- Fläche sind ausgeschlossen. Die CEF-Flächen sind nördlich über die Bahnböschung mit den Gleisen der Rhein- talbahn angebunden. Ein Austausch ist auf jeden Fall vorhanden, eine Isolation ist nicht zu befürchten. Aufgrund der aufzu- bauenden Strukturen mit Gabionen wird ein vermehrtes Betreten nicht vorkommen, ein Befahren ist unmöglich. Zu Beginn kann durch einen Reptilienzaun entlang der Fautenbruchstraße und der Ettlinger Straße aus Rhizomsperren (glatt nicht überkletterbar) ein Entkommen verhindert werden. Dies wird über den Durchfüh- rungsvertrag gesichert. Vogelschutz Es müssen Festsetzungen gemäß Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht‛ erarbeitet werden und verbindlich Für die Gebäude sind keine großflächig verglasten Fassaden vorgesehen. Die Not- wendigkeit vogelschützende Maßnahmen - 3 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt festgeschrieben werden, die vorliegende Fassung sagt zu den Glasflächen von Büro- gebäude und Hotel dazu nichts aus. Außerdem regen wir an, als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme den Wasserturm mit Brutkästen für Mauersegler zu versehen. Auch wenn er denkmalgeschützt ist, kann dies durch passende Farbgestaltung der Kästen so geschehen, dass sie dem Be- trachter nicht auffallen. ‘ zu ergreifen, leitet sich auch direkt aus dem Tötungs - und Verletzungsverbot des BNatschG ab und wird deshalb nicht zu- sätzlich festgesetzt. Trotzdem wird diese Belang im Durchführungsvertrag aufgegrif- fen und geregelt. Die Anbringung von Brutkästen für Mauer- segler an Gebäuden wird als freiwillige Maßnahme an den Vorhabenträger ange- regt. Eine Festsetzung bzw. Bindung be- zügl. des hist. Wasserturms erfolgt nicht. Deutsche Bahn vom 02.07.2018 Gegen den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan bestehen bei Beachtung und Ein- haltung der nachfolgenden Bedingun- gen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhal- tung der Bahnanlagen entstehen Emissio- nen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstaube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Im- missionen an benachbarter Bebauung füh- ren können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb aus- gehenden Emissionen sind erforderlichen- falls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vor- zunehmen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahn- betrieb sind gegebenenfalls im Bebau- ungsplan festzusetzen. Kenntnisnahme Dem Hinweis zu eventuellen Emissionen durch den Eisenbahnbetrieb wurde zur Kenntnis genommen. Die Notwendigkeit von eventuellen Schutzmaßnahmen wird derzeit gutachterlich überprüft. Allerdings fehlen immer noch die notwendigen An- gaben/ Grundlagen der DB. Die Ergebnisse werden deshalb im weiteren Verfahren er- gänzt. Aus den Ergebnissen zum Verfahren VBB Victor-Gollancz-Straße (Lage nörd. der Bahn, vergleichbare Situation) kann ange- nommen werden, dass die vorgesehene Bebauung und Nutzung auch an der Fautenbruchstraße realisiert werden kann und weitere Festsetzungen hierzu nicht er- forderlich sind. Bundesnetzagentur für Elektrizität vom 05.07.2018 Es wurde eine Überprüfung des angefrag- ten Gebiets durchgeführt. Die Stellung- nahme enthält die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber. Die in der Anlage genannten Richtfunk- und Orungsfunkbetreiber wurden beteiligt. Aus den Rückmeldungen der Betreiber ergaben sich keine Konflikte mit der ge- planten Bebauung. - 4 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf, möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstre- cken zu vermeiden. Die angefragte Standortplanung befindet sich im Schutzbereich einer Funkstelle für den Ortungsfunk/Radar. Da Beeinträchti- gungen dieser Funkstelle durch die geplan- te Baumaßnahme nicht ausgeschlossen werden können, wird empfohlen, sich auch mit dem genannten Betreiber in Verbin- dung zu setzen. Landratsamt KA, Gesundheitsamt vom 17.07.2018 Es bestehen von Seiten gegen das Vorha- ben grundsätzlich keine Einwände. Das gesamte Planungsgebiet befindet sich allerdings innerhalb des Wasserschutzge- bietes ‚WW Durlacher Wald‛ in den Schutzzone IIIA. Daher sind die entspre- chenden Vorgaben, insbesondere das DVGW Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: „Schutzgebiete für Grundwassers’, zu berücksichtigen. Da das Plangebiet besonders durch Lärm belastet ist, werden in diesem Bereich aus- reichende passive Schallschutzmaßnahmen als unbedingt notwendig gesehen. Kenntnisnahme Dies wurde in die Hinweise zum Bebau- ungsplan mit aufgenommen. Passive Schallschutzmaßnahmen wurden festgesetzt. Nachbarschaftsverband vom 06.07.2018 Der aktuelle Flächennutzungsplan 2010 (5. Aktualisierung) des Nachbarschaftsver- bands Karlsruhe stellt auf der Fläche ge- plante „gemischte Baufläche‚ dar. Die Pla- nungen sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Planungsstelle stimmt dem Bebauungsplanentwurf zu. Nach Satzungsbeschluss des Bebauungs- planes werden wir die Darstellung des FNP von „geplante‛ in „bestehende‛ gemisch- te Baufläche ändern. Bitte informieren Sie uns zur gegebenen Zeit über den Abschluss Kenntnisnahme Der Anregung um Mitteilung über den Ab- schluss des Bebauungsplanverfahrens wird zur gegebenen Zeit entsprochen. - 5 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt des Bebauungsplanverfahrens. Präsidium für Technik, Logistik, Service Polizei vom 16.07.2018 Die Überprüfung der zur Verfügung ge- stellten Unterlagen hat zum Ergebnis ge- führt, dass die Interessen des Digitalfunks BOS durch das Planungsgebiet nicht be- troffen sind. Es liegt jedoch möglicherweise eine Betrof- fenheit des analogen Richtfunknetzes der Feuerwehr vor. Eine Richtfunkverbindung kreuzt das Planungsgebiet. Inhaber dieser Richtfunkverbin- dung ist das In- nenministerium Baden- Württemberg. Der Anlage ist ein Bild beigefügt, welche die Situation im Planungsgebiet verdeutlichen soll. Die Vorprüfung der autorisierten Stelle Digitalfunk Baden- Württemberg (ASDBW) ist auf Grundlage einer zweidimensionalen Betrachtung erfolgt, in der die Richtfunkhöhen über Grund keine Berücksichtigung fanden. Damit kann durch die Vorprüfung der AS- DBW letztlich nicht mit Sicherheit ausge- schlossen werden, dass BOS- Richtfunkverbindungen gestört werden. Zur Erlangung der erforderlichen Planungs- sicherheit wird deshalb eine gutachterliche Betrachtung der betroffenen Fläche durch eine vom Land Baden-Württemberg sicher- heitsüberprüfte Planungsfirma empfohlen. Sofern Sie Informationen hinsichtlich ge- eigneter Firmen zur Begutachtung des Kenntnisnahme Die Feuerwehr wurde ebenfalls noch ein- mal direkt beteiligt. Ein Konflikt zur geplan- ten Bebauung liegt nicht vor. Eine weitere gutachterliche Betrachtung erübrigt sich damit. - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Sachverhalts benötigen, sind wir Ihnen gerne behilflich. RP Stuttgart, Landesamt Denkmalpflege vom 07.08.2018 Vielen Dank für Ihr Schreiben und die zu- gesandten Planungsunterlagen. Zu den Be- langen der Denkmalpflege nimmt das Lan- desamt für Denkmalpflege als Träger öf- fentlicher Belange (TÖB) wie folgt Stellung: Kenntnisnahme Bau und Kunstdenkmalpflege: Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sind im Verfahren bereits berücksichtigt. Kenntnisnahme Archäologische Denkmalpflege Verweis auf die Einhaltung der Bestim- mungen der § 20 und 27 DSchG. Sollten bei der Durchführung von Baumaßnahmen archäologische Funde oder Befunde ent- deckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde um- gehend zu benachrichtigen. Archäologi- sche Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der An- zeige in unverändertem Zustand zu erhal- ten, sofern nicht die Denkmalschutzbehör- de oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Kenntnisnahme Entsprechende Hinweise sind bereits for- muliert. Stadtwerke vom 01.08.2018 Stromversorgung Bitte beachten Sie, dass sich am westlichen Rand der Betrachtungsfläche eine kombi- nierte Trafostation inklusive zu- und abfüh- render Kabeltrassen befindet. Diese Anla- In der fortgeschriebenen Vorhabenplanung sind keine Fahrradstellplätze im Bereich der Trafostation vorgesehen. Allerdings ist sie weiterhin von einer CEF-Fläche für Eidech- - 7 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt gen stehen in Teileigentum der KFG (-> Versorgung der Tiefagarage beim Haupt- bahnhof) und der SWK (->öffentliche Stromversorgung). In den Entwurfsplänen und -Texten ist die Station teils überzeichnet und teils mit „Fahrradstellplätzen‛ sowie mit „Fläche für Maßnahmen zum Artenschutz‛ bezeich- net. Aktuell liegen bei keine Planungen zur Ver- lagerung der Trafostation vor. Es wird da- von ausgegangen, dass diese am aktuellen Standort weiterbetrieben werden kann. Sollte dem nicht so sein, muss ein Ersatz- standort abgestimmt werden. Die Kosten wären vom Veranlasser zu tragen. Zur Versorgung der geplanten Bebauung wird voraussichtlich die Einrichtung einer kundeneigenen Trafostation notwendig sein. Diese ist so zu verorten, dass der An- schluss an das öffentliche 20-kV-Netz von Westen herbeigeführt werden kann. Da ei- ne Verlegung von 20-kV-Kabeln durch die geplante Tiefgarage aufgrund der Bestim- mungen der Garagenverordnung nicht möglich ist, sind erforderlichenfalls ausrei- chende Überdeckungshöhen (ca. 1 m) über der Tiefgarage vorzusehen. sen umgeben. Ein Nutzungskonflikt wird darin nicht erkannt, die Notwendigkeit ei- ner Verlagerung der Trafostation nicht ge- sehen. Maßnahmen zur Versorgung des Bereichs sind ggf. im Rahmen der weiteren Vorha- benplanung mit dem Vorhabenträger ab- zustimmen. Gas- und Wasserversorgung Die Erschließung von Wasser soll möglichst von Süden, eine eventuelle Erschließung mit Gas (z.B. für Kochzwecke) möglichst von Westen vorgesehen werden. Sie bitten um frühzeitige Abstimmung der Hausanschlussräume; dabei ist darauf zu achten, dass die Trassen der Anschlusslei- tungen konfliktfrei zu geplanten vorhan- denen Bäumen sind. Kenntnisnahme Maßnahmen sind ggf. im Rahmen der wei- teren Vorhabenplanung abzustimmen. Öffentliche Straßenbeleuchtung Im Zuge der Erschließung muss die beste- hende Straßenbeleuchtungsanlage (entlang Fautenbruchstralße) umgebaut und ange- passt werden. Hierzu sind Kabelschutzroh- re mit Kabel zu verlegen sowie Masten mit Kenntnisnahme Maßnahmen sind ggf. im Rahmen der wei- teren Vorhabenplanung abzustimmen. - 8 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt LED-Leuchten zu montieren. Kommunikations- und Informationstechnik Im westlichen Bereich des Bebauungspla- nes sind teilweise erdverlegte CU-FM- Kabel. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Ein Über- bauen der Trassen Ist nicht erlaubt. Kenntnisnahme Maßnahmen sind ggf. im Rahmen der wei- teren Vorhabenplanung abzustimmen. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Wie aus dem Energiekonzept (Punkt 48.6) zu entnehmen ist, ist beabsichtigt die zu bauenden Immobilien an die Fernwärme anzubinden. Ob die Erschließung mit Fernwärme technisch wirtschaftlich mach- bar ist, wird momentan geprüft. Möglich- erweise sind andere Möglichkeiten zur Wärmeversorgung zu berücksichtigen. Für die Dimensionierung und Planung der Leitung, wäre grundsätzlich das Vorliegen der verbindlichen Heizlasten der zu versor- genden Immobilien notwendig (siehe TAB). Eine Versorgung ist dann möglich, wenn eine technisch machbare Fernwärme-Trasse zum Gelände gegeben ist und sich diese als wirtschaftlich erweist. Momentan kann nicht sicher vorhergesagt werden, ob eine Versorgung mit Fernwär- me gewährleistet worden kann. Kenntnisnahme Maßnahmen sind ggf. im Rahmen der wei- teren Vorhabenplanung abzustimmen. Trinkwasserversorgung Der VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße (alter Wasserturm), Karlsruhe- Südstadt liegt in der Schutzzone IIIA des Wasserwerkes Durlacher Wald der Stadt- werke Karlsruhe GmbH. Die Lage des Ge- bietes in einem schon über Jahrzehnte ge- werblich genutzten Gebiet sowie das Vor- handensein von Altlasten bzw. Altlasten- verdachtsflächen erfordert bei der Erschlie- ßung und Bebauung eine besondere Sorg- falt im Hinblick auf das Schutzgut Grund- wasser. Kenntnisnahme. Auf das Wasserschutzgebiet wird im Be- bauungsplan nachrichtlich hingewiesen. - 9 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Dies bedeutet, dass dem Grundwasser- schutz bei den Arbeiten und der Benut- zung von Flächen eine besondere Bedeu- tung zukommen muss. Für die Nutzung und Behandlung von Flächen im Wasser- schutzgebiet muss die bestehende Schutz- gebotsvorordnung in der jeweils gültigen Fassung beachtet werden. Gemäß der ak- tuellen Schutzgebietsverordnung sind in Zone IIIA Handlungen verboten, die eine Verunreinigung des Grundwassers oder ei- ne sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ermöglichen. In dem Bebau- ungsplanverfahren müssen deshalb die für den Grundwasserschutz erforderlichen Maßnahmen und Vorgaben festgesetzt und in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Dadurch ist so weit wie möglich sicherzustellen, dass es durch den Bau und Betrieb der geplanten Gebäude zu keiner nachteiligen Veränderung der Grundwas- serbeschaffenheit oder Verunreinigung des Grundwassers kommt. Wir erwarten im Bebauungsplan konkrete Festsetzungen zu den Themen: “ Umgang mit wassergefährdenden Stof- fen im Sinne von § 53 WG sowie der Ein- haltung der Bundesanlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe - AwSV (2017). - Umgang mit Schmierstoffen Im Bereich Verlustschmierung und als Schalöle. - Errichten, Erweitern und Betreiben von Abwasserkanälen und Abwasserleitungen. - Verwenden von auswasch- oder auslaug- barer und wassergefährdenden Materialien insgesamt und insbesondere beim Bau von Lärmschutzwällen sowie für Aufschüttun- gen sondern solche vorgesehen sind. Zu dieser Thematik gehört auch das Verbot von unbeschichteten Metalldachflächen oder Dachinstallationen aus Zink, Kupfer oder Blei. Darüber hinaus wird auf die im April 2016 erschienene DVGW- Informationen Wasser Nr. 87 „Diffuse Stof- feinträge in Gewässer aus Siedlungs- und Maßnahmen sind ggf. im Rahmen der wei- teren Vorhabenplanung abzustimmen. Entsprechende Hinweise zum Wasser- schutzgebiet und der Schutzgebietsverord- nung sind im Bebauungsplan formuliert. Weitere Festsetzungen werden nicht für notwendig gehalten. Die Einhaltung der rechtl. Erfordernisse ergeben sich aus der Schutzgebietsverordnung bzw. sonst. rechtl. Vorschriften. - 10 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Verkehrsfläche‚ verwiesen. - Grundwasserverträgliche Baustellenein- richtung, Baustofflager und ggf. von Woh- nunterkünfte für Baustellenbeschäftigte - Vorkehrungen entsprechend der ‚Richtli- nien für bautechnische Maßnahmen an Straßen In Wasserschutzgebieten (RiStWag; 2016: zum Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, Parkplätzen und sonstigen Ver- kehrsflächen. - Besondere Sorgfalt im Umgang mit den belasteten und verdächtigen Böden sowie Hinweise zur Beachtung der einschlägigen Abfallvorschriften - Ausschließliche Verwendung grundwas- serunschädIicher Recyclingmaterialien. - Ausschließlich schadlose Versickerung von Niederschlagswässer sofern dies geplant ist Schon jetzt geben wir zum Bebauungs- planverfahren folgenden wichtigen Hin- weis: Die Publikationen der LUBW verweisen da- rauf, dass Festsetzungen im Bebauungs- plan zum Grundwasserschutz dringend auf ihre Einhaltung und Umsetzung überprüft werden müssen, um die Ressource Grund- wasser nachhaltig zu schützen. (LfU 2005: Arbeitshilfen für den Umgang mit Regen- wasser in Siedlungsgebieten). Daher ist si- cherzustellen, dass die Bautätigkeit der Er- schließungsträger und der Bauherren flä- chendeckend durch eine Bauaufsicht überwacht und die Einhaltungen der grundwasserschützenden Ausführungsbe- stimmungen entsprechend durchgesetzt werden. Ziel muss die langfristige und nachhaltige Sicherung des Grundwassers und der Grundwasserneubildung sein. ZJD Abfall- und Altlastenbehörde vom 31.07.2018 Aus Sicht der unteren Abfallrechts- und Altlastenbehörde bestehen gegen das Vor- haben zwar keine grundsätzlichen Beden- ken, jedoch möchten wir noch Folgendes Kenntnisnahme - 11 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt anmerken: Unter Punkt ,,A 3 Bestandsaufnahme‛ ist noch ein Kapitel Altlasten/Abfall aufzu- nehmen: Das Plangelände liegt in einem Bereich, der bei der Stadt Karlsruhe, Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AA Fautenbruchstraße‛ und der Objekt- Nummer 04896 im Bodenschutz- und Alt- lastenkataster erfasst Ist. Im Rahmen von technischen Untersuchun- gen (Bericht des Ingenieurbüros Fader Umweltanalytik vom 31. Januar 2014 so- wie geotechnischer Bericht des Büros für Bodengutachten vom 15. Oktober 2017) wurden auf dem PIangelände anthropoge- ne Auffüllungen bis in Tiefen von drei Me- tern angetroffen. Orientierende abfallrecht- liche Untersuchungen ergaben eine Einstu- fung des Auffüllungsmaterials in die Zu- ordnungsklasse Z1.2 bis >Z2 gemäß der VwV Boden. Im gewachsenen Boden wur- den keine Überschreitungen des Zuord- nungswertes ZO (VwV Boden) nachgewie- sen. Des Weiteren ist ein Teilbereich nördlich des Wasserturms unter der Bezeichnung „DB Kompressorenanlage‛ und der Ob- jekt-Nummer 04219 im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe er- fasst. Die Anlage wurde im Zeitraum von ca. 1913 bis ca. 1980 betrieben. Mit Hilfe der Kompressorenanlage wurde komprimierte Luft über Leitungen zu den Bahngleisen geführt um dort Bremsproben durchzufüh- ren. Im Gebäude selbst kam es zu Verun- reinigungen am Boden, da aus den Venti- len der Anlage Kompressorenöl tropfte. Im Jahr 2001 wurden im Bereich des ehe- maligen Kompressorengebäudes 2 Boh- rungen bis 2 Meter Tiefe niedergebracht. Eine Untersuchung von Bodenproben aus den ersten 50 cm auf Mineralölkohlenwas- serstoffe ergab keine relevanten Gehalte, Die entsprechende Ergänzung wurde in die Begründung eingearbeitet - 12 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt welche auf einen Schadstoffeintrag von der Kompressorenanlage zurückzuführen sind. Derzeit besteht auf dem Plangelände kein weiterer Handlungsbedarf. Punkt 4.11.1 Belastungen — Altlasten Aus unserer Sicht sind sämtliche Zitate aus den vorliegenden Gutachten hinsichtlich der bodenschutz- und abfallrechtlichen Un- tersuchungen zu streichen. Teilweise wer- den Ergebnisse zitiert, die sich auf Bereiche östlich des Plangebietes beziehen und zum anderen gehen wir davon aus, dass die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Karlsru- he die Fachsprache als sperrig und unver- ständlich empfinden. Außerdem wird ledig- lich die Bestandssituation widergegeben und nicht der weitere Handlungsbedarf (Planungskonzept). Folgende Formulierung wird vorgeschla- gen: Bei technischen Untersuchungen wurden auf dem Plangelände anthropogene Auf- füllungen bis in Tiefen von drei Metern an- getroffen. Analytische Untersuchungen ergaben abfallrechtliche Einstufungen des Materials in die Zuordnungsklassen Zi .2 bis > Z2 gemäß VwV Boden. Derzeit besteht auf dem Gelände kein wei- terer Handlungsbedarf. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmate- rial ist jedoch abfallrechtlich zu untersu- chen und ein entsprechendes Aushub- und Entsorgungskonzept vorzulegen Bei der Untersuchung des Auffüllungsmaterials sind auch bahnspezifische Parameter zu berücksichtigen. In Abhängigkeit der Detailplanung sind eventuell noch Untersuchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch und/oder ein Bodenaustausch erforderlich. Derzeit ist auf dem Plangelände keine Ver- sickerung geplant. Sofern sich die Planun- gen ändern, sind die Anforderungen an ei- ne schadlose Versickerung mit der Stadt Kenntnisnahme Der Anregung wird entsprochen. - 13 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Karlsruhe, Amt für Umwelt- und Arbeits- schutz abzustimmen. ZJD Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde vom 27.07.2018 Das Plangebiet ist mit Verkehrs- und Ge- werbelärmimmissionen vorbelastet, die Schallschutzmaßnahmen erforderlich ma- chen. Außerdem sind ggf. Luftschadstoffe zu erläutern bzw. zu bewerten. Auch elekt- romagnetische Felder oder Erschütterun- gen sind im Plangebiet nicht auszuschlie- ßen. Ausgehend von der fachlichen Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung, die nach der Einschätzung von Umwelt- und Arbeitsschutz noch angepasst werden muss, ist eine Konfliktlösung mit den noch zu vervollständigen Festsetzungen zum hauptsächlich passiven Schallschutz aus immissionsschutzrechtlicher Sicht grund- sätzlich schlüssig, da aktiver Schallschutz vorliegend nicht möglich ist. Letzteres sollte im Plan aber nachvollziehbar erläutert wer- den. Die mehreren Pläne in enger Nachbar- schaft sind aufeinander abzustimmen. Für hinzu kommende Geräuschimmissionen, durch die Planung in deren Umgebung ist zumindest allgemein aufzuzeigen, dass hier keine Konflikte entstehen, die nicht im Baugenehmigungsverfahren lösbar sind. Hinsichtlich eventueller Erschütterungs- immissionen oder elektromagnetischer Fel- der sollte noch geklärt werden, dass diese der geplanten GE-Nutzung nicht entgegen- stehen bzw. immissionsseitige Schutzmaß- nahmen getroffen werden falls erforder- lich. Kenntnisnahme Die Verkehrszahlen wurden überprüft und angepasst. Die angesetzten Verkehrszahlen stimmen mit der schalltechnischen Unter- suchung zum Bebauungsplanentwurf „,Schwarzwald-, Ettlinger-, Fautenbruch- und Güterbahnstraße‛ überein. Die Gesamtbelastung aus Schiene und Ver- kehr sind unverändert. Bei der Berechnung sind die vorgesehenen Gebäude BA 3 und BA 4 mitberücksichtigt und bei der Schallausbreitung bis zur 3. Re- flexion hinterlegt. Die Immissionswerte ha- ben sich minimal verändert. Die Beurtei- lung ist unverändert zur Ausarbeitung 676515 / 124139-5. Aktiven Lärmschutzmaßnahmen sind be- wertet und diskutiert worden. Unter realis- tischer Bewertung können diese nicht um- gesetzt werden (städtebauliche Gründe, keine oder geringe Wirksamkeit). Weitere Untersuchungen sind im Rahmen der vertiefenden Planung vorgesehen. Ent- sprechende Nachweise sind ggf. im Ge- nehmigungsverfahren zu führen. ZJD Natur- und Bodenschutzbehörde vom 27.07.2018 Zum Planungsvorentwurf werden unserer- seits keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Kenntnisnahme Natur- / Artenschutz - 14 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Sicherzustellen sind, dass - Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeit der Vögel, außerhalb der Wochenstuben- zeit der Fledermäuse und nach Vergrä- mung / Abfangen der Eidechsen erfolgen. Generell gilt Rodungen nur in der Zeit von’ Oktober bis Februar. bei sonstigen Baufeld- räumungen ist gleichermaßen die Vermei- dung von Konflikten mit dem besonderen Artenschutz sicher zu stellen. Beispielswei- se Bodenabtrag im eidechsensensiblen Be- reich nur, wenn Flächen zuvor eidechsen- frei geräumt etc. - Bei einer aktuell angenommenen Be- standsstärke von 30-60 Mauereidechsen ist ein Flächenbedarf von etwa 0,15 ha erfor- derlich für geeignete Eidechsen- Kompen- sationsmaßnahmen (Anlage von Totholzla- gern, Aufbau von Rudervegetation tro- ckenwarmer Standorte) die vor Baubeginn und bei Umsiedlung ihre Funktion erfüllen müssen. Innerhalb dieser CEF-Fläche wird die Neuanlage von 4-5 Stein- / Totholzrie- geln mit einer Breite von 2-4 m sowie einer Höhe von ca. 1 m notwendig. Es empfiehlt sich, diese CEF-Fläche In die Grünflächen zu integrieren. - Um im Rahmen der Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu operieren sind - neben der ausreichenden Schaffung funk- tionsfähiger CEF-Flächen im räumlichen Zu- sammenhang- Verletzungen oder Tötun- gen geschützter Reptilien zuverlässig zu vermeiden. Das hierfür erforderliche Ab- fangen und Umsiedeln der Mauereidech- sen in die geschaffenen Ersatzhabitate (vorzugsweise Grünflächen im Bereich des BPlanes) hat innerhalb der hierfür zulässi- gen Zeitfenster zu erfolgen. Durch das Auf- stellen und Unterhalten eines Reptilien- schutzzaunes entlang der Bahnlinie und den östlich angrenzenden Grundstücken ist während der Bauzeit die Wiederbesiedlung der Vorhabensfläche zu verhindern. - Es ist ein flankierendes Monitoring durch- zuführen und solange fortzusetzen, wie Kenntnisnahme Die Ausführungen spiegeln die rechtlichen Vorgaben wieder. Sofern noch notwendig, wird die Einhal- tung der Rechtsvorschriften zusätzlich über den Durchführungsvertrag gesichert. Die CEF-Maßnahmen werden wie im Gut- achten empfohlen ausgeführt und über den Bebauungsplan bzw. den Durchfüh- rungsvertrag festgelegt. . - 15 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt dies im Weiteren nach Vorgaben UA/Ö (in Abstimmung ggf. mit UNB, falls rechtliche Fragestellungen tangiert) erforderlich er- scheint. - Es ist insektenfreundliche Beleuchtung zu verwenden. Bei Planung und Ausgestaltung von Glas- fläche ist einem ausreichenden Schutz der AVI-Fauna Rechnung zu tragen, vgl. vogel- freundliches Bauen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag. In kritischen Bereichen Verwendung von Vogelschutz- glas, Vermeidung Spiegelungen und Trans- parenzeffekte etc. Die Verwendung einer insektenfreundliche Beleuchtung ist festgesetzt. Die Projektpläne sehen keine großflächig verglasten Fassaden vor. Eine Regelung zur Beachtung des Vogelschutzes erfolgt im Durchführungsvertrag. Bodenschutz Punkt 8. Pflanzengebote, 8.1 Anpflanzun- gen von Bäumen und Hecken/Sträuchern: Es sind die folgenden Vorgaben einzuarbei- ten und abzustimmen: Für die Freiflächen und bei der Überde- ckung von Tiefgaragen ist zur Verbesse- rung der Bodeneigenschaften als Grundla- ge für die Begrünung mit Bäumen und He- cken/Sträuchern/Rasen eine durchwurzel- bare Bodenschicht mit geeignetem Bo- denmaterial herzustellen. Aufgrund der beschriebenen bauschutthal- tigen Auffüllung ist die Bodenoberfläche auf der unbebauten Freifläche in einer Mächtigkeit von 0,20 -0,50 m mit durch- wurzelbarem, kulturfähigem Bodenmaterial neu anzudecken. Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht ist in den Bereichen der Pflanzungen von He- cken/Sträuchern auf eine Mächtigkeit, je nach Durchwurzelbarkeit des Bodenmate- rials von 0,40 -1 m, beziehungsweise für Bäume in der vorgegebenen Tiefe, entspre- chend zu erweitern. Durch den Auftrag von kulturfähigem Bo- denmaterial kann die Fläche neben der Funktion als Standort für Pflanzen, wieder die Funktionen als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf zur Aufnahme von Nieder- Kenntnisnahme Die festgesetzten begrünten Bereiche lie- gen in der fortgeschriebenen Planung au- ßerhalb der Flächen für die TG. Das Grundstück wird überwiegend baulich genutzt und versiegelt werden. Die restli- chen Grünflächen werden im Wesentlichen für den Artenschutz benötigt. Daraus er- geben sich konkrete Forderungen zur Her- stellung des Oberbodens und der Bepflan- zung. . Regelungen zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht werden im Durchführungsvertrag getroffen. - 16 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt schlägen sowie als Filter für Schadstof- fe/Stäube erfüllen und eine klimatische Verbesserung durch die Verdunstung (Kühlfunktion) erzeugen. Bei der Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht ist auf einen fachgerechten, verdichtungsarmen Einbau mit ortsähnli- chem, störstofffreiem Bodenmaterial zu achten. Der Bereich der CEF-Maßnahmen CEF 1 und CEF 2 kann durch entsprechen- de Substratanpassung und Verzicht auf die Andeckung einer humushaltigen Oberbo- denschicht davon ausgenommen werden. Die Durchführung der CEF-Maßnahmen und Herstellung der Flächen, sowie deren Entwicklung erfolgt im Benehmen mit der UNB und werden durch das vorgesehene Monitoring gesichert. ZJD Denkmalschutzbehörde vom 11.07.2018 Die Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Karlsruhe möchte darauf hinweisen, dass im Plangebiet der denkmalgeschützte Was- serturm, der bereits mit einem entspre- chenden Planhinweis ,,D‛ gekennzeichnet Ist, steht. Ihm zugeordnet ist das Flurstück 19918/1. Im Verzeichnis der Baudenkmale im Stadt- kreis Karlsruhe ist der Wasserturm mit fol- gendem Kurzvermerk als Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz Baden- Württemberg verzeichnet: ,,Fautenbruchstraße 50, Wasserturm, er- baut 1913 von der Eisenbahndirektion Karlsruhe (Teil der Sachgesamtheit Bauten des Rangierbahnhofs), siehe Fautenbruch- straße‛ Wir gehen davon aus, dass auch das Lan- desamt für Denkmalpflege beim Regie- rungspräsidium Stuttgart, Außenstelle Karlsruhe, Moltkestr, 74, 76133 Karlsruhe zur Planungsabsicht gehört wird, weil sie Zuständigkeit als Träger öffentlicher Belan- ge (Denkmalschutz) dort liegt. Die Unterlagen zum Vorentwurf nehmen wir zu unseren Akten. Kenntnisnahme Der denkmalgeschützte Wasserturm ist im Bebauungsplan aufgenommen und bei der Planung berücksichtigt. Das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart ist verfah- rensbeteiligt.
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Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße (alter Wasserturm)" Karlsruhe – Südstadt Entwurf Vorhabenträger: Timon Generalunternehmer GmbH & Co. KG Nobelstraße 20 76275 Ettlingen T. 07243 - 324561 F. 07243 - 324563 info @timon.de Planverfasser: VbB VEP SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten PWS Architekten GmbH Weinbrennerstraße 13 Kuppenheimstraße 4 76135 Karlsruhe 75179 Pforzheim T. 0721 – 83103–0 T. 07231 – 4539–0 F. 0721 – 8310399 F. 07231 – 453990 mail@planer-ka.de pforzheim@pws.eu VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ....................................................................... 5 2. Bauleitplanung ........................................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme .................................................................................... 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ......... 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 8 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 8 3.5 Denkmalschutz .......................................................................................... 8 3.6 Altlasten ..................................................................................................... 9 4. Planungskonzept ....................................................................................... 9 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 10 4.2 Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 10 4.3 Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 12 4.4 Bauweise ................................................................................................. 12 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 12 4.6 Stellplätze und Garagen / Carports sowie Nebenanlagen ....................... 12 4.8. Erschließung ............................................................................................ 13 4.8.1 ÖPNV ...................................................................................................... 13 4.8.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................. 13 4.8.3 Ruhender Verkehr ................................................................................... 13 4.8.4 Geh- und Radwege .................................................................................. 13 4.8.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................ 13 4.8.6 Energiekonzept ........................................................................................ 14 4.9 Gestaltung ............................................................................................... 14 4.9.1 Fassaden ................................................................................................. 14 4.9.2 Dächer ..................................................................................................... 14 4.9.3 Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 14 4.9.4 Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze ............... 15 4.10 Grünordnung / Eingriff / Ausgleich / Artenschutz ..................................... 15 4.10.1 Eingriff, Grünplanung, Pflanzungen ......................................................... 15 4.10.2 Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................... 16 4.10.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Maßnahmen für den Artenschutz .... 16 4.11 Belastungen ............................................................................................. 18 4.11.1 Altlasten ................................................................................................... 18 4.11.2 Immissionen (Schalltechnische Untersuchung) ....................................... 18 4.11.3 Klima ........................................................................................................ 20 5. Umweltbericht .......................................................................................... 21 6. Sozialverträglichkeit ................................................................................. 21 7. Statistik .................................................................................................... 22 7.1 Flächenbilanz........................................................................................... 22 7.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 22 VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 3 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 22 8. Kosten ..................................................................................................... 22 9. Durchführung ........................................................................................... 22 10. Übersicht der erstellten Gutachten .......................................................... 22 B. Hinweise (beigefügt) ................................................................................ 24 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 24 2. Entwässerung / Wasserschutzgebiet ....................................................... 24 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 25 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 26 5. Baumschutz ............................................................................................. 26 6. Altlasten ................................................................................................... 26 7. Erdaushub/ Auffüllungen ......................................................................... 26 8. Private Leitungen ..................................................................................... 27 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 27 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 27 11. Kampfmittelerkundung ............................................................................. 27 12. Fäll- und Rodungsverbot ......................................................................... 28 13. Hinweise der Deutschen Bahn ................................................................ 28 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ............. 29 I. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 29 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 29 2. Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 29 3. Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 30 4. Bauweise, Abstandsflächen ..................................................................... 30 4.1. Abweichende Bauweise ........................................................................... 30 5. Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 30 6. Stellplätze und Tiefgaragen ..................................................................... 30 7. Nebenanlagen ......................................................................................... 30 8. Pflanzgebote ............................................................................................ 30 8.1 Anpflanzung von Bäumen und Hecken/ Sträuchern ................................ 30 8.2 Dachbegrünung ....................................................................................... 31 8.3 Begrünung von Tiefgaragen .................................................................... 32 9. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ........................................................... 32 9.1 CEF-Maßnahmen für Mauereidechsen .................................................... 32 9.2 Pflanzgebot für Brutvögel (M1) ................................................................ 32 9.3 Insektenfreundliche Beleuchtung ............................................................. 33 10. Immissionsschutz .................................................................................... 33 II. Örtliche Bauvorschriften .......................................................................... 35 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .............................................. 35 1.1 Dächer (siehe auch Festsetzung I.8.2) .................................................... 35 1.2 Fassaden ................................................................................................. 35 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 35 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen ......................................................... 35 3.1 Vorgärten ................................................................................................. 35 3.2 Unbebaute Flächen ................................................................................. 35 3.3 Einfriedungen........................................................................................... 36 VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger StraßeStand 10.07.2019Seite 4 3.4 Abfallbehälterstandplätze ........................................................................ 36 4. Außenantennen....................................................................................... 36 5. Niederspannungsfreileitungen................................................................. 36 III. Sonstige Festsetzungen.......................................................................... 37 IV. Nachrichtliche Übernahmen .................................................................... 37 V. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung....................................... 38 D. Vorhaben- und Erschließungsplan........................................................... 41 Anlagen zur Begründung.......................................................................................... 42 51 VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 5 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Im Bereich der Grundstücke an der Ecke Ettlinger Straße/ Fautenbruch- straße im Stadtteil Karlsruhe – Südstadt soll neben dem denkmalgeschütz- ten Wasserturm der Neubau eines Hotels und eines Verwaltung-/ Büroge- bäudes realisiert werden. Für die Umsetzung des im Rahmen einer Mehrfachbeauftragung ermittelten Siegerentwurfs des Architekten P.W. Schmidt, Pforzheim ist die planungs- rechtliche Grundlage in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB zu schaffen. Der Gestaltungsbeirat und der Planungs- ausschuss der Stadt Karlsruhe haben den Entwurf im Jahr 2015 gebilligt. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Die Grundstücke nördlich der Fautenbruchstraße sind im gültigen Flächen- nutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK) als ge- plante gemischte Baufläche dargestellt, der nordöstlich angrenzende Be- reich ist als Grünfläche (Kleingärten) dargestellt. Mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes kann der Flächennutzungsplan – im Rahmen des be- schleunigten Verfahrens - wenn notwendig berichtigt werden. Ausschnitt Flächennutzungsplan 2010 (FNP NVK) Planbereich VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 6 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für den westlichen Teil des Plangebiets gelten derzeit noch die einfachen Bebauungspläne 116 und 116 a „Am Stadtgarten, Poststraße, Karl-Hoff- mann-Straße“ vom 20. März 1913, die für das Gebiet jedoch keine verbind- lichen Festsetzungen treffen und durch vorliegenden Bebauungsplan aufge- hoben werden. Für das gesamte Gebiet nördlich der Fautenbruchstraße zwischen Ettlinger Straße und Mittelbruchstraße wurde am 19. Januar 2015 ein Aufstellungs- beschluss gefasst, der mit dem vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan im westlichen Teil umgesetzt wird. Für die verbleibenden Flächen gilt der Aufstellungsbeschluss weiter. Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 19.01.2015 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0.7 ha große Planungsgebiet liegt östlich der Ettlinger Straße und nördlich der Fautenbruchstraße in Karlsruhe – Südstadt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Der Planbereich ist weitgehend eben. Das nördlich angrenzende Bahnge- lände liegt etwa 8 m höher. Die Grundstücke sind derzeit mit einem Anteil von fast 60 % bebaut, versiegelt oder teilversiegelt. Der westliche Teil – Richtung Bahn - weist eine Gehölzsukzession auf. Die östlichen Bereiche Richtung Fautenbruchstraße bestehen überwiegend aus einer Ruderalflur trocken-warmer Standorte auf Schotter / Kies-Gemisch / Abbruchmaterial. Kleinflächig kommen Hecken und größere Einzelbäume, oftmals Fremdlän- der (Gartenflüchtlinge) vor. Richtung Norden wird der Gehölzanteil höher. Östlich des Plangebiets grenzen Kleingärten an, die sich im Eigentum des Vorhabenträgers befinden. Geologie: Auf die Darstellung unter Kapitel 4.11.1 wird verwiesen. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 7 Luftbildausschnitt (Quelle: Geoportal Baden-Württemberg) Faunistische Untersuchungen sowie artenschutzrechtliche Beurteilung Bau- vorhaben „Am alten Wasserturm“ in der Fautenbruchstraße in Karlsruhe, Büros aglR, angewandte Geographie und Landschaftsplanung, Rastatt und ILN, Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz, Bühl: In Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz Karlsruhe wurden zwi- schen April und Dezember 2015 folgende Erhebungen durchgeführt: Fle- dermäuse (Quartierkontrolle), Vögel, Reptilien, Amphibien (Potenzialana- lyse), Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina). Zusammenfassende Bewertung des Untersuchungsgebiets aus faunisti- scher Sicht: Das Grundstück „Am alten Wasserturm“ in der Fautenbruchstraße weist überwiegend nur eine geringe und sehr geringe Bedeutung als Lebensraum für Fledermäuse, Vögel, Amphibien und den Nachtkerzenschwärmer auf. Nur für die Reptilien ergibt sich eine mittlere bis hohe Bewertung. Durch die räum- liche Einbettung in die umgebenden Grünzüge ergibt sich für das Untersu- chungsgebiet eine gewisse Biotopverbundsituation entlang der Bahnlinie. Untersuchungsumfang und Ergebnisse: Im Jahr 2015 erfolgten im geplanten Eingriffsbereich auf dem Grundstücken 19918 und 19918/1 „Am Wasserturm“ in der Fautenbruchstraße in Karlsruhe und seinem Umfeld Bestandserfassungen zu Fledermäusen, Vögeln, Repti- lien, Amphibien und dem Nachtkerzenschwärmer. Die faunistische Wertigkeit und artenschutzrechtliche Bedeutung des Areals begründet sich mit dem Vorkommen der Mauereidechse (Podarcis muralis), die nach Anhang IV der FFH- Richtlinie geschützt ist. Artenschutz- und naturschutzrechtliche Aspekte: VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 8 Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sind Ver- meidungs- und Minimierungsmaßnahmen und vor allem vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) notwendig. Weiterhin sind Be- schränkungen der Rodungszeiten erforderlich, um das Tötungsverbot zu be- rücksichtigen. Unter Berücksichtigung und Umsetzung der genannten Maß- nahmen ist durch das geplante Vorhaben nicht mit dem Eintreten eines Ver- botstatbestands nach § 44 BNatSchG zu rechnen. Im Artenschutzkonzept vom Juni 2018, geändert im November 2018 (Büros aglR, angewandte geographie und Landschaftsplanung, Rastatt und ILN, Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz, Bühl) werden Vermei- dungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Mauereidechsen und Brutvögel) vorge- schlagen. Diese wurden im Weiteren mit den zuständigen Behörden in einem Maßnahmenplan abgestimmt und z.T. umgesetzt. Zusammenfassung Bei Berücksichtigung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen Maßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbe- stände vermieden werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen bzw. vertraglich gesi- chert. die Eingriffszeiträume für Rodungen werden in die Hinweise zum Be- bauungsplan aufgenommen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Auf dem Gelände stehen der denkmalgeschützte Wasserturm und techn. Nebenanlagen. Das Grundstück wird über die südlich angrenzende Fauten- bruchstraße erschlossen. Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIA Wasserwerk Dur- lach. der Stadtwerke Karlsruhe GmbH. Dem Grundwasserschutz kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. (s. Hinweise) 3.4 Eigentumsverhältnisse Die überplanten Grundstücke sind im Eigentum des Vorhabenträgers. Im nördlichen, an den geplanten Büroneubau und die Tiefgaragenzufahrt an- grenzenden Böschungsbereich, wurden Grundstücksflächen (Teilfläche Flst.-Nr. 19917) von der Bahn erworben. Diese Flächen werden in den Gel- tungsbereich einbezogen. Die künftigen Verkehrsflächen für den Ausbau der Fautenbruchstraße sol- len der Stadt Karlsruhe übertragen werden. Dies wird vertraglich gesichert. 3.5 Denkmalschutz In der Auslobung zur Mehrfachbeauftragung wurden vom Regierungspräsi- dium (RP) Karlsruhe, Landesamt für Denkmalpflege und dem Technikkon- servator folgende Forderungen eingebracht: • Der Blick auf den historischen Wasserturm aus Richtung Ettlinger Straße und Fautenbruchstraße ist freizuhalten und der Turm soweit als möglich baulich „freizustellen“. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 9 • Die Herstellung von Verbindungen zwischen Neubau und Wasserturm ist möglich. Für den historischen Wasserturm ist eine angemessene und denkmalgerechte Nutzung vorzuschlagen. In der Preisgerichtssitzung am 30.01.2015 wurde vom Beteiligten des Lan- desdenkmalamtes dargestellt, dass sich denkmalschutzrelevante Beurtei- lungen ausschließlich auf die Nutzung und Eingriffe in die Substanz des Wasserturms beziehen. Die sonstige bauliche Nutzung und Gestaltung des Planbereichs kann daher frei von einer Beurteilung durch den Denkmal- schutz erfolgen. 3.6 Altlasten Das Plangelände liegt in einem Bereich, der bei der Stadt Karlsruhe, Um- welt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AA Fautenbruchstraße” und der Objekt-Nummer 04896 im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst ist. Im Rahmen von technischen Untersuchungen (Bericht des Ingenieurbüros Fader Umweltanalytik vom 31. Januar 2014 sowie geotechnischer Bericht des Büros für Bodengutachten vom 15. Oktober 2017) wurden auf dem Plangelände anthropogene Auffüllungen bis in Tiefen von drei Metern ange- troffen. Orientierende abfallrechtliche Untersuchungen ergaben eine Einstu- fung des Auffüllungsmaterials in die Zuordnungsklasse Z1 .2 bis >Z2 ge- mäß der VwV Boden, Im gewachsenen Boden wurden keine Überschreitun- gen des Zuordnungswertes ZO (VwV Boden) nachgewiesen. Des Weiteren ist ein Teilbereich nördlich des Wasserturms unter der Be- zeichnung DB Kompressorenanlage” und der Objekt-Nummer 04219 im Bo- denschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst. Die Anlage wurde im Zeitraum von ca. 1913 bis ca. 1980 betrieben. Mit Hilfe der Kompressorenanlage wurde komprimierte Luft über Leitungen zu den Bahngleisen geführt um dort Bremsproben durchzuführen. Im Gebäude selbst kam es zu Verunreinigungen am Boden, da aus den Ventilen der An- lage Kompressorenöl tropfte. im Jahr 2001 wurden im Bereich des ehemaligen Kompressorengebäudes 2 Bohrungen bis 2 Meter Tiefe niedergebracht. Eine Untersuchung von Bo- denproben aus den ersten 50 cm auf Mineralölkohlenwasserstoffe ergab keine relevanten Gehalte, welche auf einen Schadstoffeintrag von der Kom- pressorenanlage zurückzuführen sind. Derzeit besteht auf dem Plangelände kein weiterer Handlungsbedarf. 4. Planungskonzept Das Projekt wird aufgrund seiner Lage im Stadtgefüge zu einem wichtigen Bestandteil des südlichen Eingangs zur Karlsruher Innenstadt und hat inso- fern hohe städtebauliche Bedeutung. Die Gebäude sollten zu einem positi- ven Maßstab innerhalb eines im Umbruch befindlichen Stadtquartiers wer- den. Deshalb wurde eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt, bei der das Büro PWS Architekten GmbH Pforzheim den 1. Preis gewann, der nun auch umgesetzt werden soll. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 10 Die Planung ordnet die separaten Gebäude mit einer vorgelagerten Platz- fläche an. Der Blick auf den Alten Wasserturm als eine technisch zwar überkommene, gleichwohl aber auch im Bewusstsein der Öffentlichkeit prä- sente und identitätsstiftende Anlage wird freigehalten. Die im Bebauungsplan „Südlicher Bahnhofsvorplatz“ festgesetzte Bauflucht wird aufgenommen. Dies führt zu einem Baukörper für die Hotelnutzung, der nördlich des Turms bis zur Ettlinger Straße entlang der Bahntrasse liegt. Im Wettbewerbsentwurf war an dieser Stelle noch das Bürogebäude vorgesehen. In der weiteren, vertiefenden Planung hat sich jedoch gezeigt, dass mit einem Hotel an dieser Stelle die bessere Nutzung liegt. Dies insbe- sondere auch in Hinblick auf Gestaltungsmöglichkeiten für den am Wasser- turm liegenden Vorplatz z.B. in Zusammenhang mit einer gastronomischen Nutzung. Das Hotel ist mit weniger als 200 Zimmern bzw. weniger als 300 Betten ge- plant. Für das Büro-/Verwaltungsgebäude ist ein Gebäudetrakt östlich des Wasserturms, entlang der Fautenbruchstraße vorgesehen. Im Planungskonzept aus der Mehrfachbeauftragung wird für den Wasser- turm neben einer gastronomischen Einrichtung auch eine „musealen Nut- zung“ vorgeschlagen (z.B. Information zur Stadtentwicklung). Dies soll im weiteren Verfahren geprüft werden. Die Freiflächengestaltung war Teil der Wettbewerbsaufgabe. Die vorgese- henen Baumpflanzungen entlang der Fautenbruchstraße können im Erd- reich wachsen und sind nicht z.B. nur in Baumbeeten auf Tiefgaragen, an- geordnet. 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen In Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Geltungs- bereich nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat 4.2 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung eines Gewerbegebiets (GE) ist in einer stark gewerblich und durch Bahnhofsnähe geprägt Umgebung sinnvoll und gewährleistet die vom Vorhabenträger geplanten konkreten Nutzungen (Hotel und Verwaltung/ Büro), für die in Karlsruhe gerade auch in dieser Lage ein starker Bedarf besteht. In Hinblick auch auf die Größe der zur Verfügung stehenden Flächen und das gewählte beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB wird die Größe des Hotels auf weniger als 200 Zimmer bzw. weniger als 300 Betten beschränkt Auf dieser Größenordnung basierte die allgemeine Prüfung des Einzelfalls. Die zulässige Nutzung ist entsprechend zu beschränken. Bei einem Wegfall der hier konkret geplanten Hotel- und Büro-Nutzungen sind aber auch andere gewerbliche Nutzungen für das Gebiet vorstellbar, die hier als allgemein zulässig festgesetzt werden. Folgende Nutzungen sollen entsprechend der von der Baunutzungsverord- nung (BauNVO) für Gewerbegebiete vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet allgemein zulässig sein: • Gewerbebetriebe und öffentliche Betriebe, VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 11 • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, • Anlagen für sportliche Zwecke, Ausnahmsweise können ebenso entsprechend der BauNVO zugelassen werden: • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Be- triebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. • Einzelhandelsbetriebe (z.B. der Versorgung des Gebiets dienende Ki- oske oder Backshop). Über den Durchführungsvertrag wird die maxi- male Verkaufsfläche auf insgesamt 200 m² beschränkt, um zu verhin- dern, dass es zu einer Schwächung von Zentren kommt, an denen der Einzelhandeln bevorzugt anzusiedeln ist. Abweichend von den laut BauNVO für Gewerbegebiete vorgesehenen Nut- zungen werden die nachfolgenden Nutzungen ausgeschlossen: • Lagerhäuser und Lagerplätze, • Tankstellen, • Vergnügungsstätten, • Bordelle, bordellartige Betriebe, Etablissements der gewerblichen Woh- nungsprostitution und alle anderen Arten des Sexgewerbes. Eine hochwertige Hotel- und Büronutzung soll zur “Adressbildung“ des Stadteingangs „Am alten Wasserturm“ beitragen. Eine Ansiedlung von Bordellen, bordellartige Betrieben, Etablissements der gewerblichen Prostitution und anderer Arten des Sexgewerbes kann im Quartier zu Imageverfall, massiver Wertminderung des Standorts und u.U. Verdrängung der Wohnnutzung in benachbarten Bereichen führen. Um ei- ner negativen Veränderung des Gebietscharakters in der Südstadt vorzu- beugen, werden die o.g. Nutzungen im Plangebiet ausgeschlossen. Auch Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, können sich auf das Plangebiet und seine Umgebung negativ auswirken und werden daher aus- geschlossen. Die Verhinderung des sog. „Trading-Down-Effekts“ (Verringe- rung des städtebaulichen Qualitätsniveaus, negativer Nutzungswandel, Imageverlust) ist mit Blick auf die angestrebte hohe städtebauliche Qualität des Standorts und mit Rücksicht auf angrenzende Wohnsiedlungen ge- rechtfertigt. Die Ansiedlung von Tankstellen ist an dieser Stelle weder aus städtebau- lich-gestalterischen Gründen noch mit Blick auf mögliche Nutzungskonflikte zur geplanten hochwertigen Büronutzung erwünscht. Lagerhäuser und Lagerplätze werden ausgeschlossen, weil auf dem reprä- sentativen Standort eine angemessene Nutzungsintensität mit hochwertiger Bebauung realisiert werden soll. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 12 4.3 Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl GRZ und die Geschossflächenzahl GFZ sind als Ober- grenzen im Bebauungsplan so festgesetzt, dass die Planung aus der Mehr- fachbeauftragung umgesetzt werden kann. Dabei bleibt die GRZ mit 0.8 inner- halb der Obergrenzen des § 17 BauNVO für ein Gewerbegebiet. Die Ober- grenzen für die Geschossfläche mit einer GFZ von 2.4 werden ebenfalls einge- halten. Hotel- und Verwaltungs-/ Büronutzung werden in zwei mehrgeschossigen Baukörpern, die nur im Erdgeschoss miteinander verbunden sind, unterge- bracht. Die Nutzung für den historischen Wasserturm, findet im Bestand statt, d.h. die äußere Kubatur des denkmalgeschützten Turms ändert sich nicht. Die analog zum Bebauungsplan „Südlicher Bahnhofsvorplatz“ ur- sprünglich vorgesehene Gebäudehöhe von 135.00 m über NN kann als Er- gebnis aus der Mehrfachbeauftragung überschritten werden. Festgesetzt wird eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 136.00 m über NN. Die Festsetzung der baulich zulässigen Höhen erfolgt im zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan als Gebäudehöhe (GH) über der Bezugshöhe (BZH) in Metern über NN. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf auf einer Fläche von maximal 30% der Dachflächen durch technische Dachaufbauten bis zu einer Höhe von max. 3.50 m überschritten werden. Diese müssen je- doch aus gestalterischen Gründen von der Außenwand entsprechend ihrer Höhe Abstand halten. 4.4 Bauweise In der festgesetzten abweichenden Bauweise (a) sind Gebäudelängen von über 50 m zulässig. Der seitliche Grenzabstand ist einzuhalten (s. Ziff.4.7). 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche Die oberirdisch überbaubaren Grundstücksflächen werden von Baugrenzen bestimmt. Die Baugrenzen dürfen in geringfügigem Umfang, d.h. bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m, insgesamt jedoch nicht mit mehr als ei- nem Drittel der jeweiligen Fassadenlänge überschritten werden. Für die Be- und Entlüftung der Tiefgarage sind unterirdische Bauwerke notwendig. Des- halb dürfen Baugrenzen z.B. mit unterirdischen Bauwerken bis 1.50 m über- schritten werden. Darüber hinaus können, zur Gewährleistung einer angemessenen Nutzung, Flächen für die Tiefgarage und deren Zufahrten auch außerhalb der über- baubaren Fläche hergestellt werden. 4.6 Stellplätze und Garagen / Carports sowie Nebenanlagen Mit Blick auf die besondere städtebauliche Lage des Plangebiets am südlichen Stadtzugang sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO mit Ausnahme von Fahrrad-Abstellplätzen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. KFZ- Stellplätze sind in den überbaubaren Flächen und in Tiefgaragen zulässig. In geringem Umfang werden Stellplätze auch entlang der Zufahrt zur Tiefgarage Flächen festgesetzt. Regelungen zu den erforderlichen Stellplätzen für PKW und Fahrräder erfolgen im Durchführungsvertrag. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 13 4.8. Erschließung 4.8.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die Straßenbahn- und Bushaltestellen in direkter Umgebung zum Karlsruher Hauptbahnhof bestens an das städtische und überregionale ÖPNV-Netz angeschlossen. 4.8.2 Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung erfolgt über die Fautenbruchstraße. Hier ist eine zentrale Zufahrt im nordöstlichen Grundstücksbereich zu den Garagen und Stellplät- zen vorgesehen. Im Platzbereich vor dem Wasserturm wird zur Andienung des Hotels außerdem die Zufahrtsmöglichkeit für Taxen bzw. zur Anliefe- rung ermöglicht. 4.8.3 Ruhender Verkehr Die baurechtlich notwendigen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück in der rückwärtigen Baugrenzen-Zone (Hotel) bzw. Tiefgarage (Büros) nach- gewiesen. In geringem Umfang sind oberirdische Stellplätze entlang der Tiefgaragenzufahrt zur Deckung des durch die Hotelnutzung verursachten Bedarfs notwendig. 4.8.4 Geh- und Radwege Der gesamte Kurvenbereich der Ettlinger Straße mit Anschluss der Fauten- bruchstraße wird künftig entsprechend einer vom Büro Koehler + Leutwein in Zusammenarbeit mit der Stadt ausgearbeiteten Verkehrskonzeption umgebaut. Dabei werden auf der Fautenbruchstraße vor ihrer Einmündung in die Ettlinger Straße eine neue Rechtsabbiegespur sowie neue Geh- und Radwegeanbindungen vorgesehen. Auf diese Weise erfolgt die Ergänzung eines bislang im übergeordneten Karlsruher Ost-West- Radwegenetz noch fehlenden Abschnitts. Die dafür vorgesehenen Flächen liegen z.T. auf dem Grundstück und sollen in das Eigentum der Stadt übergehen. 4.8.5 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Bereichs kann über die bestehenden Einrich- tungen der Stadt erfolgen. Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsanten- nenanlage oder Satellitenantenne zulässig. Niederschlagswasser/ Durchlässigkeit des Bodens (s. Ziff. 4.11.1) Eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser wäre grundsätz- lich denkbar. Die Niederschlagsversickerung über Auffüllungen ist jedoch höchst problematisch und genehmigungspflichtig. Bei allen Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass keine Verunreinigung des Grundwassers oder dessen sonstige nachteilige Veränderung zu besorgen ist. Nach der Schutzgebietsverordnung des WSG Wasserwerk Durlach ist die Niederschlagswasserversickerung nicht zulässig. Falls doch versickert wer- den soll, ist eine Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 14 erforderlich. Ein großer Teil der Fläche liegt zudem in der Kinzig-Murg-Nie- derung. 4.8.6 Energiekonzept Ein energetisches Konzept wird erstellt und im Durchführungsvertrag fest- gehalten. 4.9 Gestaltung 4.9.1 Fassaden Im Hinblick auf die besondere städtebauliche Situation des südlichen Stadt- eingangs sind bei der gesamten Bebauung hochwertige Fassaden mit dau- erhaften, qualitätvollen Materialien angestrebt. Konkrete Regelungen hierzu erfolgen im Durchführungsvertrag. 4.9.2 Dächer Ebenfalls im Hinblick auf die besondere städtebauliche Situation werden als Dachform begrünte Flachdächer festgesetzt, wodurch unter anderem posi- tive kleinklimatische Effekte erreicht werden (Speicherung / Verdunstung von unbelastetem anfallendem Niederschlagswasser sowie Verminderung der Gebäude-Aufheizung) und die Belastung der Kanalnetze begrenzt wer- den können (verzögerte Ableitung). Zur Aufwertung der begrenzt vorhandenen Freiflächen auf den Grundstü- cken, ist die Tiefgarage zum Teil zu begrünen. Befestigte Bereiche auf der Tiefgarage sind so auszuführen, dass die Wasserrückhaltefunktion des Gründaches möglichst wenig beeinträchtigt wird. Soweit die Tiefgarage unter den geplanten Gebäuden in den künftigen Platzbereich hineinragt, soll zugunsten der Platzgestaltung weitgehend von einer Begrünung abgesehen werden. Dachaufbauten können die äußere Wirkung der Gebäude beeinträchtigen und sind deshalb, abgesehen von technisch notwendigen Aufbauten und Aufbauten zur solaren und thermischen Energiegewinnung, nicht zulässig. Auch die technischen Aufbauten sind von der Fassadenfront zurück zu set- zen um sie im öffentlichen Raum so wenig wie möglich in Erscheinung tre- ten zu lassen. 4.9.3 Werbeanlagen und Automaten Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichte- missionen bestimmter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechseln- dem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnli- ches ausgeschlossen. Die weiteren Vorschriften entsprechen den üblichen städtischen Festsetzungen für Kerngebiete; dieser Standard eignet sich am besten für die städtebaulich hochwertige Stadteingangssituation. Abweichend von diesem Standard werden allerdings Anlagen, die zum An- schlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen be- stimmt sind und das Erscheinungsbild des Plangebiets mit unangemesse- ner Dominanz prägen könnten, als unzulässig festgesetzt. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 15 Andere Anbringungsorte und Größen sollen ausnahmsweise auch zugelas- sen werden können wenn das Stadtbild durch die Werbeanlage nicht beein- trächtigt wird. Dazu muss ein ganzheitliches Werbeanlagekonzept im Ein- vernehmen mit der Stadt erstellt und in einem städtebaulichen Vertrag fi- xiert werden. 4.9.4 Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze Um die städtebaulich gestalterische Wirkung des Straßenraums und der Gebäudefronten entlang der Fautenbruchstraße nicht zu beeinträchtigen, dürfen die sog. „Vorgärten“ (das sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücksbreite zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Baugrenze liegen) nicht dauerhaft als Arbeits-, Abstell- oder Lager- flächen genutzt werden. Entlang der Grundstücksgrenzen die nicht an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, sind Einfriedungen in Form von He- ckenpflanzungen aus heimischen Laubgehölzen und/ oder Drahtgeflecht bis zu einer Höhe von max. 1.50 m zulässig. Die Abfallentsorgung soll von der Fautenbruchstraße aus erfolgen. Abfall- behälterstandplätze sind aus städtebaulich-gestalterischen Gründen, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist. Zwischen der Gehweg-Nordkante und der Hotel-Gebäudeflucht sind ca. 2.50 m als private Grundstücksfläche freizuhalten. Diese Fläche sollte als „private Gehwegverbreiterung“ gestaltet werden, kann aber auch angemes- sen begrünt (keine Bäume) und zum Aufenthalt (z.B. Bistrotische o.ä.) ge- nutzt werden. Die Fläche könnte erforderlichenfalls mit einer TG-Nutzung un- terbaut werden. 4.10 Grünordnung / Eingriff / Ausgleich / Artenschutz 4.10.1 Eingriff, Grünplanung, Pflanzungen Für die Planung entfallen 31 Bäume und eine Anzahl Sträucher im Bö- schungsbereich. Ansonsten liegt der hauptsächliche Eingriff in Aushub und Versiegelung des Bodens. Dies kann durch die Grünplanung auf dem Grundstück teilweise kompensiert werden: Pflanzungen: Auf dem Platz zwischen Wasserturm, Neubebauung und Fautenbruchstraße/ Ettlinger Straße ist eine prägnante Begrünung vorzusehen, die dem land- schaftsplanerischen Ziel der Grünverbindung gerecht wird. Dafür ist im Platz- bereich eine durchgehende Baumreihe entlang der Fautenbruchstraße ge- plant. Aus Platzgründen ist der Verzicht auf eine Baumreihe vor dem Büro notwendig. Durch Begrünungsmaßnahmen auf dem Platz vor dem Hotel (Grünfläche), zusätzliche Bäume an der Ettlinger Straße und Unterpflanzung der Bäume mit Sträuchern erfolgen adäquate Maßnahmen. Eine Fassaden- begrünung wird über den Durchführungsvertrag gesichert. Dachbegrünung VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 16 Die Flachdächer sollen dauerhaft begrünt werden. Dadurch sollen mit der kühlenden Wirkung positive Effekte für das Stadtklima erzielt werden. Au- ßerdem entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die Ableitung von Niederschlagswasser wird verzögert. Im Rahmen der Klimaanpassung ist die Begrünung der Dachflächen neben der Ausgestaltung begrünter Freiflä- chen ein zentrales Element und auf allen Flächen, die nicht von technisch unerlässlichen Einrichtungen belegt sind, wichtig. Zu Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwick- lung wird eine Mindesthöhe des Substrats vorgegeben. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, die Gefahr der Austrocknung in Hitzephasen sinkt. Höhere Substratstärken sind möglich und erwünscht; sie eröffnen die Möglichkeiten über die extensive Begrünung hinaus auch intensive Formen der Dachbegrünung mit vielfältigen Ausprägungen herzustellen. Um die hier notwendigen positiven stadtklimatischen Effekte im Gebiet zu gewährleisten, werden die zulässigen Flächen für technische und Dachter- rassen begrenzt. Als Minimum wird dazu ein Begrünungsanteil von 2/3 der theoretisch für eine Begrünung zu Verfügung stehenden Dachfläche (d.h. abzüglich der Attika und der zu Revisionszwecken technisch notwendigen Kiesstreifen) vorgegeben. 4.10.2 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der In- nenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weni- ger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. 4.10.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Maßnahmen für den Artenschutz Mauereidechsen (CEF1 und CEF2) Um den Verbotstatbestand der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zu umgehen, ist das Abfangen und Umsiedeln der Mauereidechse in die her- zustellenden Habitate notwendig. Zudem ist das Aufstellen eines Reptilien- schutzzaunes entlang der Bahnlinie und den östlich angrenzenden Grund- stücken erforderlich, um die Wiederbesiedlung der Vorhabensfläche zu ver- hindern. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 17 Hierfür sollen auf den in Abbildung 1 dargestellten Standorten gestapelte Gabionenbauten mit Steinelementen und bepflanzten Terrassenflächen (Magerwiese, Magerrasen, Trockenrasen) zur Ausweitung und Aufwertung des Mauereidechsenlebensraumes hergestellt und gepflegt werden. Bereiche CEF-Maßnahmen Die Maßnahmenflächen CEF1 und CEF2 umfassen zusammengenommen einen rund 1.500 m² großen Bereich. Die Maßnahmenfläche CEF2 liegt außerhalb des Geltungsbereichs östlich des Plangebiets. Sie wird über den Durchführungsvertrag und dinglich gesi- chert. Damit die Maßnahmen greifen können, müssen sie zeitlich vorgezogen, möglichst eine Vegetationsperiode vor Beginn des Bauvorhabens durchge- führt werden. Außerdem soll für Brutvögel eine ca. 250 m² große Fläche (M 1) mit Sträu- chern bepflanzt werden. Zur Vermeidung von sog. Insektenfallen sind für die Außenbeleuchtung sog. insektenfreundliche Leuchtmittel festgesetzt. Es gelten zeitliche Beschränkungen, um das Tötungsverbot zu berücksich- tigen (sog. Fäll- und Rodungsverbot von März bis September, s. Hinweise Ziff. 12). Um den Verbotstatbestand der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zu umgehen, ist das Abfangen, Umsiedeln oder Vergrämen der Mauerei- dechse in die herzustellenden Habitate notwendig. Zur Sicherung gegen weitere Einwanderung ist das Aufstellen (bzw. Reparatur) eines Reptilien- schutzzaunes entlang der Bahnlinie und den östlich und westlich angren- zen- den Grundstücken erforderlich, um die Wiederbesiedlung der nach der CEF2 CEF1 VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 18 Durchführung der o.g. Maßnahmen eidechsenfreien Vorhabenfläche zu verhindern. 4.11 Belastungen 4.11.1 Altlasten Ergebnis der Überprüfung des flächenhaften Belastungsgrades, IB Fader Umweltanalytik v. 30.01.2014: Bei technischen Untersuchungen wurden auf dem Plangelände anthropo- gene Auffüllungen bis in Tiefen von drei Metern angetroffen. Analytische Untersuchungen ergaben abfallrechtliche Einstufungen des Materials in die Zuordnungsklassen Z1 .2 bis > Z2 gemäß VwV Boden. Derzeit besteht auf dem Gelände kein weiterer Handlungsbedarf. im Rah- men von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist jedoch abfall- rechtlich zu untersuchen (Vorlage eines Aushub- und Entsorgungskonzep- tes). Bei der Untersuchung des Auffüllungsmaterials sind auch bahnspezifi- sche Parameter zu berücksichtigen. In Abhängigkeit der Detailplanung sind eventuell noch Untersuchungen hin- sichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch und/oder ein Bodenaustausch erforderlich. Derzeit ist auf dem Plangelände keine Versickerung geplant. Sofern sich die Planungen ändern, sind die Anforderungen an eine schadlose Versicke- rung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Ergänzender geotechnischer Bericht zur Baugrunduntersuchung, Büro für Bodengutachten - Dr. Ralf Hettich v. 15.10.2017: Das Ergebnis der Über- prüfung des flächenhaften Belastungsgrades durch das IB Fader Umwelt- analytik bestätigt sich. Zusätzlich werden Aussagen zur Gründung, zu einer möglichen Versickerung und zum Grundwasserstand getroffen. Es ist anzumerken, dass die Niederschlagsversickerung über Auffüllungen höchst problematisch und genehmigungspflichtig ist. In Hinblick auf die Lage im Wasserschutzgebiet Durlacher Wald, der vor- handenen flächenhaften Belastungen auf dem Grundstück und des zu er- wartenden Grundwasserstandes, soll von einer Versickerung im Plangebiet abgesehen werden. 4.11.2 Immissionen (Schalltechnische Untersuchung) Ermittelt werden die Beurteilungspegel unter Berücksichtigung der nahelie- genden vorhandenen und ggf. geplanten Gewerbenutzung, sowie die zu er- wartenden maßgeblichen Außenlärmpegel auf Grundlage der vorhandenen Verkehrszahlen und der Zugzahlen. Die schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan (GN Bauphysik, München, 09.07.2019) kommt zusammenfassend zur folgenden Beurteilung DIN 18005 Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN 18005 werden deutlich überschritten. Da aktive Maßnahmen für VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 19 das geplante Bauvorhaben nicht in Frage kommen muss ein passiver Schall- schutz an den Gebäuden umgesetzt werden. Auf Grund der hohen Außenlärmpegel ist eine fensterunabhängige Be- und Entlüftung der beiden Gebäude erforderlich. Grundsätzlich sollte versucht werden, der Außenlärmbelastung mit aktiven Schallschutzmaßnahmen zu begegnen. Eine aktive Lärmminderung wäre hierbei eine Lärmschutzwand, welche ma- ximal bis zur Lärmquelle (Gleise) gebaut werden muss. Es ist zu berück- sichtigen, dass die Lärmschutzwände nicht auf dem Betriebsgelände der Deutschen Bahn errichtet werden können und der größtmögliche Abstand eine Bebauung auf der Grundstücksgrenze ist. Damit eine lärmrelevante Abschirmung bis zum obersten Geschoss vorhanden ist und einhergehend eine relevante Lärmminderung am Gebäude selbst, müsste die Lärm- schutzwand aufgrund des großen Abstandes zu den Gleisen eine Höhe von ca. 15 m aufweisen. Diese aktive Lärmmaßnahme kann unter realistischen Randbedingungen nicht umgesetzt werden. Grundsätzlich sollte versucht werden, der Außen- lärmbelastung mit aktiven Schallschutzmaßnahmen zu begegnen. Da aber im gegebenen Fall Lärmschutzwände im innerstädtischen Bereich mit einer erforderlichen Höhe bis zu 15 m nicht in Frage kommen, sowie auf Grund der baulichen und topografischen Gegebenheiten nicht wirkungsvoll sind, sollten im Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden. Durch die geplante Bebauung südlich der Fautenbruchstraße ist eine Lärm- minderung auf der Südseite zu erwarten. Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Hinweis: Auf Grund der hohen Außenlärmpegel (Verkehrslärm) ist eine fensterunab- hängige Be- und Entlüftung der beiden Gebäude erforderlich. Durch neu er- richtete Gebäude (z.B. im Planbereich BA 3 und BA 4, s. Gutachten) kann eine (zumindest an Teilen der Fassade) wirksame Minderung der maßgebli- chen Außenlärmpegel erreicht werden. Dies ist ggf. im weiteren Planungs- fall separat zu betrachten. Gewerbelärm: Die Immissionsrichtwerte für das festgesetzte Gewerbege- biet werden tags und nachts an allen Fassaden eingehalten. Notwendige bauliche Maßnahmen zum Schallschutz gegen Gewerbelärm sind daher nicht erforderlich. Auswirkungen auf Nachbarbebauungen Lärmimmissionen, die auf die benachbarten Bebauungen einwirken und von Emittenten innerhalb des Bebauungsplangebietes ausgehen (z.B. Tiefgara- genzufahrten, haustechnische Anlagen, o. ä.) sind im Rahmen des baurecht- lichen Genehmigungsverfahrens zu untersuchen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind keine relevanten Auswirkungen zu erwarten. Immissionen aus dem Bahnbetrieb VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 20 Außerdem wurden auch Belastungen durch Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb sowie durch elektromagnetische Felder gutachterlich unter- sucht: Kurzbericht „Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) beim geplanten Neubau eines Hotels und Bürogebäuden in der Fautenbruchstraße in 76137 Karlsruhe“, Gerhard Maier, Ostfildern vom 25.03.2019. Die Untersuchung hat gezeigt, dass im Bereich des Hotels und des Bürogebäu- des die für den Personenschutz zulässigen Induktionen von 300 μT bei 16,7 Hz sicher nicht erreicht werden, sondern deutlich unterschritten werden. Ein Gutachten zu Erschütterungen durch den Bahnbetrieb wurde durch DMT Gründungstechnik GmbH, Büdelsdorf am 13.06.2019 erstellt. Die Prognose zeigt auf, dass in Bezug auf den sekundären Luftschall als auch in Bezug auf die Erschütterungsbelastung des Menschen selbst von einer Einhaltung der ange- setzten Vergleichskriterien auszugehen ist. Hierbei wird vorausgesetzt, dass in Bezug auf die Erschütterungseinwirkung auf den Menschen (KB-Wert-Betrachtung) der Komfortanspruch gemäß den Anhaltswerten der DIN 4150 Teil 2 für Kern- und Mischgebiete gefordert wird. 4.11.3 Klima Der Gemeinderat hat am 24. März 2015 den städtebaulichen Rahmenplan „Klimaanpassung“ als "sonstige städtebauliche Planung" nach § 1 (6) Nr. 11 BauGB beschlossen. Es ist damit künftig bei der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Das Gutachten zu Auswirkungen auf lokalklimatische Verhältnisse (Ingeni- eurbüro Lohmeyer, Karlsruhe, Juli 2016) kommt zusammenfassend zu fol- gendem Ergebnis: Entsprechend den Ergebnissen der Windfeldberechnungen ist festzuhalten, dass im derzeitigen Zustand im Betrachtungsgebiet bestehende Gebäude, der Gleiskörper am Hauptbahnhof und die nördlich der Gleise gelegene städ- tische Bebauung die bodennahen Windverhältnisse beeinflussen und zu ver- ringerter Windgeschwindigkeit gegenüber Freilandnutzungen führen. Für den Planfall sind im Nahbereich der geplanten Bebauung gegenüber dem bisherigen Zustand veränderte Windverhältnisse prognostiziert. Die Änderungen der Windströmungen beziehen sich auf die benachbarten Freiflächennutzungen, den Gleiskörper und den Straßenraum der Fauten- bruchstraße sowie die direkt benachbarten Gebäude mit gewerblichen Nut- zungen. Wohnnutzungen sowie Siedlungsnutzungen nördlich des Gleiskör- pers sind nicht von wesentlichen Änderungen der mittleren jährlichen Durch- lüftungsverhältnisse betroffen. Die geplante Bebauung führt nördlich und südlich davon zu Einschränkungen der bodennahen Strömungsgeschwindigkeit; das betrifft den bestehen- den Gleiskörper nördlich davon und den Straßenraum der Fautenbruch- straße und die südlich anschließende gewerbliche Bebauung. An umliegen- den Wohnnutzungen sind keine nennenswerten Änderungen der Belüftungs- verhältnisse an solchen Strahlungstagen bezüglich der thermisch induzierten Strömung zu erwarten. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 21 Die Erwärmungen der bodennahen Lufttemperatur beschränken sich auf den direkten Nahbereich der geplanten Bebauung; das betrifft das beplante Grundstück sowie benachbarte Bereiche des Gleiskörpers und des Straßen- raums der Fautenbruchstraße sowie gewerblich genutzte Gebäude nördlich, östlich und südlich der geplanten Bebauung. An umliegenden Wohnnutzun- gen sowie Siedlungsnutzungen nördlich des Gleiskörpers sind keine erfass- baren Änderungen Lufttemperatur zu erwarten. Helle Fassaden und Vegetationsbestand auf dem Grundstück dämpfen mög- liche Erwärmungen durch zusätzliche künstliche Oberflächen. Die ohnehin zu erwartenden geringen Auswirkungen (veränderte Windver- hältnisse, Temperaturerhöhung s.o.) werden mit den vorgesehenen Dach- begrünungen, Bepflanzungen und vor allem einer nicht zu dunklen Fassa- dengestaltung (Albedo Effekt) vermindert (Regelung im Durchführungsver- trag). 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der In- nenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weni- ger als 20.000 m² festsetzt. Für das Vorhaben erfolgte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§3 c Satz 1 UVPG Änderungsfassung 24.2.2010) nach UVPG Anhang 1 Ziffer 18.1.2. Die Prüfung des Einzelfalles durch der Büros aglR, angewandte Geogra- phie und Landschaftsplanung, Rastatt und ILN, Institut für Landschaftsöko- logie und Naturschutz, Bühl vom Februar 2016, kommt zu folgendem Er- gebnis: Aufgrund der Struktur und des derzeitig bestehenden, hohen Versiegelungs- grades sowie der Umgebung, ist, auf Basis des derzeitigen Wissensstandes, nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu rechnen. Für die betroffenen Arten nach FFH-Richtlinie Anhang IV wird eine eigen- ständige artenschutzrechtliche Beurteilung erarbeitet, der Konflikt wird somit auf jeden Fall ausreichend hinsichtlich seiner Umweltwirkungen bewertet. Insgesamt wird festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfor- derlich ist. Das geplante Hotel soll weniger als 200 Zimmer bzw. weniger als 300 Bet- ten aufweisen. Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan erfolgt daher im beschleu- nigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird deshalb nicht durchgeführt; ein Umweltbericht wird nicht erstellt. 6. Sozialverträglichkeit Das Vorhaben ist barrierefrei konzipiert mit räumlich nahen Verbindungen zu ÖPNV-Anschlüssen und standortnahen Versorgungsangeboten rund um Bahnhofsgebäude und Bahnhofsvorplatz. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 22 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Gewerbegebietca. 6194,00m²88,56% Verkehrsflächenca. 800,00m²11,44% Gesamtca. 6994,00m²100,00% 7.2 Geplante Bebauung Bruttogeschossfläche 1 ca. 7.230 m² , Hotel/ < 200 Zimmer, < 300 Betten Bruttogeschossfläche 2 ca. 6.540 m² , Verwaltung-/ Büronutzung 7.3 Bodenversiegelung Gesamtfläche Plangebietca.0,70 ha100% Derzeitige Versiegelungca.0,37ha 53% Zukünftige versiegelte Fläche ca.0,50ha 71% Hinweis: In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließ- lich deren Übernahme werden im Durchführungsvertrag geregelt. Der Stadt Karlsruhe entstehen durch diesen Bebauungsplan Kosten durch die Verbreiterung der Fautenbruchstraße, die unabhängig vom Projekt des Vorhabenträgers im öffentlichen Interesse erfolgen soll in Höhe von ca. 410.000 Euro für Grunderwerb und Straßenbau. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungs- vertrag geregelt. 10. Übersicht der erstellten Gutachten • Überprüfung des flächenhaften Belastungsgrades 2014 • Faunistische Untersuchungen sowie artenschutzrechtliche Beurtei- lung 2016 • Klimagutachten 2016 • Geotechnischer Bericht zur Baugrunduntersuchung 2017 • Schalltechnische Untersuchung 2018 • Artenschutzkonzept November 2018 VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 23 • Kurzbericht „Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) beim geplanten Neubau eines Hotels und Bürogebäuden in der Fautenbruchstraße in 76137 Karlsruhe“ vom März 2019 • Mess- und Untersuchungsbericht über Erschütterungsimmissionen Juni 2019 Anlagen zur Begründung: • Projektpläne • Berechnung GRZ und GFZ • Bestandsplan VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 24 B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestig- ten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sicht- schutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2.50 m bis 3.50 m Abstand von ge- planten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung / Wasserschutzgebiet Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0.30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tie- fer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensio- niert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeig- nete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. Wasserschutzgebiet Der Standort liegt im Wasserschutzgebiet IIIA Wasserwerk Durlach. Es gelten die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 25.01.1974, so- wie die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete 1. Teil (DVGW W 101). Wasserschutzgebietszone Auszug Quelle LUBW VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 25 Folgendes ist deshalb zu beachten: • Verbot von auswasch- oder auslaugbaren und wassergefährdenden Ma- terialien, Verbot von unbeschichteten Metalldachflächen oder Dachin- stallationen aus Zink, Kupfer oder Blei. • Beachtung der Bundesanlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe - AwSV (2017) beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 53 Wassergesetz bei Bauausführung und späteren Flä- chennutzungen. • Bei der Verwendung von Schmierstoffen im Bereich von Verlustschmie- rung und als Schalöle sind nur biologische schnell abbaubare Stoffe zu verwenden. • Anwendung der Technischen Regel DWA A 142 "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten" (2016) • Prüfung einer schadlosen Versickerung von Regenwasser nach DWA Merkblatt 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwas- ser" (korr. Fassung 2012) oder den „Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ (LfU 2005). Sofern diese möglich ist, sind DWA A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versi- ckerung von Niederschlagswasser" (korr. Fassung 2005) anzuwenden. Im Bereich von Versickerungsanlagen ist der Einsatz von Düngern, Pflanzenschutzmitteln und Tausalzen ausgeschlossen. • Beim Neu-, Um- und Ausbau von Verkehrsflächen sind Vorkehrungen und Maßnahmen der "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten" (RiStWag; 2016) in der Fassung für Bad.-Württ. und der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Innen- und des Umweltministeriums über die Beseitigung von Straßenoberflächen- wasser (VwV Straßenoberflächenwasser) bzw. der "Technischen Re- geln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser" um- zusetzen. • Beim Bau von Absenkbrunnen für Grundwasserhaltungen oder von Brunnen/Grundwasserpegel für die Brauchwassernutzung sind die DVGW-Regelwerke Merkblatt W 119 und Arbeitsblatt W 116 (derzeit noch im Entwurf) zu beachten. 3. Niederschlagswasser Eine Versickerung, sofern sie nach entsprechend vorbereitenden Maßnah- men doch ermöglicht werden soll, erfolgt i.d.R. über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versi- ckerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlas- tung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde er- folgen. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 26 Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung grö- ßerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maß- nahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 In- fektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkann- ten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Auf die Einhaltung der Bestimmungen der § 20 und 27 DSchG wird verwiesen. Sollten bei der Durchführung von Baumaßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerk- zeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mau- erreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhal- ten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Ge- fahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder er- hebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen wer- den können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeits- schutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub/ Auffüllungen Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet not- wendig sind, dafür verwendet werden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz -BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 27 Landes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Boden- schutz- und Altlastengesetz -LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu be- trachten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Boden- material von außerhalb sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungs- vorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall einge- stuftem Bodenmaterial (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25-8980.08M20Land/3) einzuhalten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Recyc- lingmaterial sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- setzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2004 - Az.: 25-8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Baugebiet mit Bo- denmaterial von außerhalb sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben für das Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden gemäß Voll- zugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §35 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) wird verwiesen. 11. Kampfmittelerkundung Für das Gebiet wurde im Januar 2012 eine multitemporale Luftbildauswertung durchgeführt. Die Luftbildauswertung bzw. andere Unterlagen ergaben Anhaltspunkte, die es erforderlich machen, dass weitere Maßnahmen durchgeführt werden. Über eventuell festgestellte Blindgängerverdachtspunkte hinaus kann zumin- dest in den bombardierten Bereichen das Vorhandensein weiterer Bomben- blindgänger nicht ausgeschlossen werden. In bombardierten Bereichen und Kampfmittelverdachtsflächen sind i.d.R. flächenhafte Vorortüberprüfungen zu empfehlen. Bemerkungen: VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 28 Das Untersuchungsgebiet wurde ab April 1944 diverse Male bombardiert. Da- bei wurden die Bahnanlagen und einige Gebäude stark beschädigt oder zer- stört. Im Bereich der heutigen Südbahnsteige (Gleise 11 - 14) wurde im Feb- ruar 1987 ein Bombenblindgänger geborgen. Im Vorfeld der Baugrundsondierungen der Fa. Fader, Umweltanalytik, Karls- ruhe, im Dezember 2013 wurden 16 Bohransatzpunkte geprüft und freigege- ben (s. Begründung Ziff. 4.11.1). 12. Fäll- und Rodungsverbot Rodungsarbeiten und Baufeldräumungen erfolgen außerhalb der Brutzeit der Vögel und außerhalb der Wochenstubenzeit der Fledermäuse in der Zeit von Oktober bis Februar. 13. Hinweise der Deutschen Bahn Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Ab- riebe z.B. durch Bremsstaube, elektrische Beeinflussungen durch magneti- sche Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen kön- nen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforder- lichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kos- ten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 29 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S.357, berichtigt S.416) einschließlich spä- terer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 10 und der Planzeichnung (IV.) sind auf der Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließ- lich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) Zulässig sind: • Gewerbebetriebe aller Art und öffentliche Betriebe, • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, • Anlagen für sportliche Zwecke, • Ein Hotel mit maximal 199 Zimmern bzw. 299 Betten Ausnahmsweise können zugelassen werden: • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Be- triebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und sofern notwendiger Schallschutz nachgewiesen werden kann. Nicht zulässig sind: • Lagerhäuser und Lagerplätze, • Tankstellen, • Vergnügungsstätten, • Bordelle, bordellartige Betriebe, Etablissements der gewerblichen Woh- nungsprostitution und alle anderen Arten des Sexgewerbes. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 30 3. Maß der baulichen Nutzung Die Gebäudehöhe GH ist das Maß zwischen der in der Planzeichnung festge- setzten Bezugshöhe BZH und dem oberen Wandabschluss (Attika). Die als Höchstgrenzen für die einzelnen Gebäude(teile) festgesetzten Gebäudehöhen sind der Planzeichnung zu entnehmen. Die im zeichnerischen Teil festge- setzte maximale Gebäudehöhe darf auf einer Fläche von maximal 30% der Dachflächen durch technische Dachaufbauten bis zu einer Höhe von max. 3.50 m überschritten werden. Mit Ausnahme der erforderlichen Aufbauten für Aufzüge müssen die Dachaufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Attika zurückversetzt werden. 4. Bauweise, Abstandsflächen 4.1. Abweichende Bauweise In der abweichenden Bauweise dürfen Gebäude ohne Längenbeschränkung errichtet werden. Der seitliche Grenzabstand ist einzuhalten. 5. Überbaubare Grundstücksfläche Die Baugrenzen dürfen in geringfügigem Umfang, d.h. bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m, insgesamt jedoch nicht mit mehr als ei- nem Drittel der jeweiligen Fassadenlänge überschritten werden. 6. Stellplätze und Tiefgaragen KFZ-Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Fläche, in Tiefgaragen (TG) und innerhalb der im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flächen (St) zuläs- sig. Tiefgaragen (TG), einschließlich der Ein- und Ausfahrtsbereiche, sind inner- halb überbaubarer Flächen und innerhalb der im zeichnerischen Teil ausge- wiesenen Flächen zulässig. Carports sind unzulässig. Fahrradstellplätze sind innerhalb von Gebäuden und als eingehauste Sammel- anlagen innerhalb und auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 7. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind - mit Ausnahme von überdachten und eingehausten Fahrradabstellplätzen, Wegen und Zufahrten, eingehaus- ten Abfallbehälterstandplätzen und Überdachungen von Tiefgaragen-Zufahr- ten - nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 8. Pflanzgebote 8.1 Anpflanzung von Bäumen und Hecken/ Sträuchern Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten sind als straßen- begleitender Großbaum der Platanus acerifolia, (z.B. ‘Tremonia’) zu pflanzen, dauerhaft fachgerecht zu unterhalten und bei Ausfall gleichartig zu ersetzen. Abweichungen von den festgesetzten Standorten können als Ausnahme zuge- lassen werden. Für Bäume auf nicht unterbauten Flächen sind offene Baum- scheiben von mind. 10 m² vorzusehen und eine mit Substrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 31 (Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Land- schaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbe- reitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils gültigen Fassung 1 zu verfüllen zu ver- füllende Baumpflanzgrube von mindestens 12 m³ Größe und einer Tiefe von 1.50 m herzustellen. Eine teilweise Überbauung der offenen Baumscheiben ist möglich, wenn der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube mit verdichtba- rem Baumsubstrat verfüllt wird. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich Belüftungsrohre vorzusehen. 8.2 Dachbegrünung Dachflächen von Flachdächern sind mindestens mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats muss oberhalb der Drän- und Filterschicht mindestens 12 cm betragen. Die Dachflächen im Bereich von technischen Dachaufbauten und Dachter- rassen sind hiervon ausgenommen, soweit der Anteil der Dachbegrünung an der Gesamtdachfläche (abzüglich der Konstruktionsfläche der Attika und den jeweils zu den Wandanschlüssen notwendigen Kiesstreifen) 2/3 pro Gebäude nicht unterschreitet. Transparente Überdachungen von Atrien bzw. Innenhöfen zum Zwecke der Belichtung sind von der Begrünungspflicht ausgenommen und werden auch nicht auf die Gesamtdachfläche angerechnet. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude- kante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Re- duzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Artenverwendungsliste für die Dachbegrünung: Kräuter ( Anteil 60 % ): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus carthusianorum Kartäuser-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular. Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut 1 Die FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.)“ liegt beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstr. 7, 1. OG, Zimmer 113/114, 76133 Karlsruhe aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 32 Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser ( Anteil 40 % ): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel 8.3 Begrünung von Tiefgaragen Tiefgaragen sind in den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen (Plan- zeichen 13.2.1 gemäß Planzeichenverordnung) mit einem Erdaufbau von min- destens 60 cm inkl. Dränschicht und im Bereich von Bäumen von mindestens 90 cm inkl. Dränschicht zu versehen. Es muss Anschluss für die Baumwurzeln an die angrenzenden Vegetationsflächen bestehen. Für Bäume mit Erdan- schluss ist eine Fläche für den Wurzelbereich von mindestens 5 x 5 m vorzu- sehen. Im Bereich der Baumbeete ist eine automatische Bewässerung vorzu- sehen. Wenn ein Dachbegrünungssystem mit Bewässerung vorgesehen wird, können geringere Aufbauhöhen als Ausnahme zugelassen. 9. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9.1 CEF-Maßnahmen für Mauereidechsen Artenschutzmaßnahme CEF1 Auf der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche (s. Abbildung 1, Flurstück Nr. 19918) sind zur Ausweitung und Aufwertung des Mauereidechsenlebens- raumes Teilflächen als gestapelter Gabionenbau mit Steinelementen und bepflanzten Terrassenflächen (Magerwiese, Magerrasen, Trockenrasen) herzustellen. Die Grünfläche ist durch regelmäßige Schnittmaßnahmen offen zu halten und durch Entnahme des Schnittgutes auszuhagern mit dem Ziel, eine lichte Vegetationsbedeckung zu entwickeln. Die Maßnahmenfläche umfasst einen rund 350 m² großen Bereich. Die Maßnahmen sind zeitlich vorgezogen, möglichst eine Vegetationsperi- ode vor Beginn des Bauvorhabens durchzuführen. 9.2 Pflanzgebot für Brutvögel (M1) Der in der Planzeichnung festgesetzte Bereich (ca. 250 m²) ist mit Sträu- chern zu bepflanzen. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 33 Zu pflanzende Arten: Roter Hartriegel, Schlehe, Liguster, Heckenkirsche je- weils 25 Stück. 9.3 Insektenfreundliche Beleuchtung Für die Außenbeleuchtung sind insektenfreundliche Leuchtmittel mit niedri- ger Lichtpunkthöhe und primär nach unten gerichteter Beleuchtung zu ver- wenden. Die Leuchtengehäuse sind gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen, die Oberflächentemperatur der Leuchtgehäuse darf 60° C nicht übersteigen. 10. Immissionsschutz Nachfolgend sind die nach RLS-90 bzw. Schall-03 ermittelten Lärmpegelbe- reiche nach DIN 4109 grafisch dargestellt: wohw Übersicht Lärmpegelbereiche Tag Übersicht Lärmpegelbereiche Nacht VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 34 In Abhängigkeit der Lärmpegelbereiche sind nach DIN 4109, Tabelle 8 folgende Anforderungen an das resultierende bewertete Schalldämmmaß erf. R'w. res der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen zu stellen: Lärmpegelbereich VII: Aufenthaltsräume die nicht zum Schlafen genutzt werden erf. R'w.res = 50 dB Zulässige Schlafräume (Hotelzimmer o.ä.) erf. R'w.res = 52 dB Lärmpegelbereich VI: Aufenthaltsräume die nicht zum Schlafen genutzt werden erf. R'w.res = 45 dB Zulässige Schlafräume (Hotelzimmer o.ä.) erf. R'w.res = 50 dB Lärmpegelbereich V: Aufenthaltsräume die nicht zum Schlafen genutzt werden erf. R'w.res = 40 dB Lärmpegelbereich IV: Aufenthaltsräume die nicht zum Schlafen genutzt werden erf. R'w,res = 35 dB Auf Grund der hohen Außenlärmpegel ist eine fensterunabhängige Be- und Entlüftung der beiden Gebäude erforderlich. Sofern für die einzelnen Ge- bäudefronten im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden, die z. B. zukünftig durch abschirmende Bauten entstehen, können für die Außenbauteile entsprechend geringere Schalldämmmaße berück- sichtigt werden. Für evtl. Betriebswohnungen wird das Anlegen von Außenwohnbereichen ausgeschlossen. Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungs- amt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstr. 7, 1. OG, Zimmer 113/114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 35 II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer (siehe auch Festsetzung I.8.2) Zulässig sind Flachdächer bis zu einer Dachneigung von 5°. Dachaufbauten sind um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante abzurücken. Sie sind räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer einheitlich ge- stalteten Umhausung zu umgeben. Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut- zung sind zulässig. Feststehende Überdachungen von Dachterrassen sind un- zulässig. 1.2 Fassaden Nicht zulässig sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff und fluoreszieren- den Materialien. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Gebäude bis zur maximal festgesetzten Wand- höhe und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,60 m Höhe und Breite, und insgesamt max. 6 m² Fläche. - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 4,0 m², maximal 4 Stück im Plan- gebiet. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laser- werbung, Skybeamer oder ähnliches. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Ausnahmen von den Bauvorschriften zu Werbeanlagen können zugelassen werden, wenn ein ganzheitliches Werbeanlagekonzept im Einvernehmen mit der Stadt erstellt und in einem städtebaulichen Vertrag fixiert wird. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Baugrenze lie- gen. Die Benutzung der Vorgärten als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Sofern die Vorgartenzone nicht begehbar befestigt oder für die außerhalb überbaubarer Flächen zulässigen Nebenanlagen genutzt wird, sind Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. 3.2 Unbebaute Flächen Flächen die für die Platzgestaltung vorgesehen sind, können wasserundurch- lässig befestigt werden. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 36 3.3 Einfriedungen Zur Fautenbruchstraße und Ettlinger Straße sind keine Einfriedungen zulässig. Ansonsten sind als Einfriedungen nur Heckenpflanzungen aus heimischen Laubgehölzen und/ oder Drahtgeflecht bis zu einer Höhe von max. 1.50 m zu- lässig. Absturzsicherungen können auch in massiver Bauweise ausgeführt werden. 3.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 37 III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Vorhaben‐ und Erschließungsplan mit den Anlagen 2.1, bis 2.7 ist mit Aus- nahme von Raumaufteilung und Möblierung im Erdgeschoss bindender Be- standteil dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Bebauungspläne Nr. 116 und 116 a „Am Stadtgarten, Poststraße, Karl- Hoffmann-Straße“ vom 20. März 1913 werden für den Geltungsbereich die- ses Bebauungsplans aufgehoben. IV. Nachrichtliche Übernahmen Wasserschutzgebiet Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIA Wasserwerk Dur- lach. Es gelten die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 25.01.1974, sowie die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete 1. Teil (DVGW W 101). VbB Ecke Fautenbruchstraße / Ettlinger Straße Stand 10.07.2019 Seite 41 D. Vorhaben- und Erschließungsplan • Lageplan • Grundriss EG • Schnitte • Ansichten • Stellplatzberechnung HOTEL BÜRO 2-102 GRUNDRISS ERDGESCHOSS 2 1 0 ERDGESCHOSSGRUNDRISS 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG 2-201 SCHNITT HOTEL 1 2 0 HOTELSCHNITT 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG 2-202 SCHNITT BÜRO 2 2 0 BÜROSCHNITTE 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG 2-301 ANSICHT NORD 1 3 0 NORDANSICHT 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG 2-302 ANSICHT SÜD 2 3 0 SÜDANSICHT 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG 2-303 ANSICHT WEST 3 3 0 WESTANSICHT 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG PETER W. SCHMIDT ARCHITEKTEN GMBH Bauvorhaben: Bauherr: Inhalt 75179 PFORZHEIM KUPPENHEIMSTRASSE 4 Seite 1/2 17665 AWK ll - Am Wasserturm12.03.2019 Timon Generalunternehmer GmbH & Co. KG Flächenberechnung nach DIN 277 / Stellplatznachweis VORABZUG STELLPLATZNACHWEIS - KFZ-STELLPLÄTZE Stellplatznachweis nach VwW Stellplätze Baden-Württemberg mittlerer Richtwert/ Zahl der KFZ-Stellplätze Grundlage pro StellplatzNutzflächeGastätte/Bäckerei Anzahl Zimmer/ Apartments Anzahl KFZ- Stellplatz ohne OPNV Kriterien Anzahl KfZ- Stellplatz inkl. 40 % OPNV Kriterien Stellplatz IST NUTZUNGEN 1.Hotel 1. Stellplatz je 2 Zimmer 1 Stpl. je 6-12m² für Gastraum, davon 50% wegen Doppelnutzung (Ansatz: 1 Stpl. je 9m²) 2401991144648 1.Büro 1. Stellplatz je 30m² Büronutzfläche 1.Stpl. je 6-12m² für Gastraum, wenn Bäckerei dann 50% als Gastraum und 50% als Verkaufsnutzfläche je 30-50m². 4900260-1817275 PETER W. SCHMIDT ARCHITEKTEN GMBH Bauvorhaben: Bauherr: Inhalt 75179 PFORZHEIM KUPPENHEIMSTRASSE 4 Seite 2/2 17665 AWK ll - Am Wasserturm12.03.2019 Timon Generalunternehmer GmbH & Co. KG Flächenberechnung nach DIN 277 / Stellplatznachweis VORABZUG STELLPLATZNACHWEIS - FAHRRAD-STELLPLÄTZE Stellplatznachweis nach VwW Stellplätze Baden-Württemberg mittlerer Richtwert/ Zahl der Fahrrad-Stellplätze Nutzflächen entspricht 70% BGF Anzahl Betten/ Apartments Anzahl Fahrrad- Stellplätze Fahrrad Gesamt Fahrrad IST NUTZUNGEN 1.Hotel 1. Stellplatz je 10 Zimmer 1 Stpl. je 50m² Verkaufsnutzfläche 240199202020 1.Büro 1. Stellplatz je 30m² Büronutzfläche 1 Stpl. je 50m² Verkaufsnutzfläche 4900260-170170170 Aufgestellt, Pforzheim den 12.03.2019 9E%(FNH)DXWHQEUXFKVWUDH (WWOLQJHU6WUDH6WDQG6HLWH $QODJHQ]XU%HJUQGXQJ x3URMHNWSOlQHELV x%HUHFKQXQJ*5=XQG*)= x%HVWDQGVSODQ Seite 51 2-101 GRUNDRISS TIEFGARAGE 1 1 0 TIEFGARAGEGRUNDRISS 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG 2-103 GRUNDRISS 1.OBERGESCHOSS 3 1 0 1. OBERGESCHOSSGRUNDRISS 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG 2-104 GRUNDRISS 2.OBERGESCHOSS 4 1 0 2.OBERGESCHOSSGRUNDRISS 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG 2-105 GRUNDRISS 3.OBERGESCHOSS 5 1 0 3.OBERGESCHOSSGRUNDRISS 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG 2-106 GRUNDRISS 4.OBERGESCHOSS 6 1 0 4.OBERGESCHOSSGRUNDRISS 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG 2-107 GRUNDRISS 5.OBERGESCHOSS 7 1 0 5.OBERGESCHOSSGRUNDRISS 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 1 1 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG BÜRO NEUBAU NEUBAU BAHN HAUPTZUGANG HOTEL TG ZUFAHRT HOTEL NEUBAU VI VI I TG WASSERTURM HAUPTZUGANG BÜRO 2-108 DACHAUFSICHT 8 1 0 DACHAUFSICHT 17665 AWK2-VORENTWURFSPLANUNG 0 ARCHITEKT BAUHERR 0 AWK2 BAUHERRBAUWERKPLANNUMMERMASSSTABFORMATDATUM 21 2 8 1 1 1 8 0 PROJEKTNUMMERARCHITEKT FAUTENBRUCHSTRASSEAM WASSERTURM 0 6 2 3 0 VORABZUG KUPPENHEIMSTRASSE 4 0 (07231) 45.39.90 (07231) 45.39. ARCHITEKTEN GMBH FAX FON 75179 PFORZHEIMPETER W. SCHMIDT76137 KARLSRUHE 2 1 7 6 6 5 NOBELSTRASSE 20TIMON GENERALUNTERNEHMER GMBH & CO. KG76275 ETTLINGENVORENTWURFSPLANUNG PETER W. SCHMIDT ARCHITEKTEN GMBH75179 PFORZHEIM KUPPENHEIMSTRASSE 4 Bauvorhaben:17665 AWK ll - Am Wasserturm28.11.2018 Bauherr:Timon Generalunternehmer GmbH & Co. KG Inhalt:Berechnung GRZ und GFZVORABZUG Grundstücksgrösseca.5.790m² 1.Grundflächenzahl GRZ I GRZ- Vorgabe B-Plan0,8 GRZ ISumme Grundflächen Büro+Hotel 2.355m²0,41 Grundstücksgrösse5.800m² GRZ0,41GRZ zulässig0,8 1.1 Grundflächenzahl GRZ II GRZ- Vorgabe B-Plan0,8 GRZ IISumme aller Grundflächen2.280m²0,39 Grundstücksgrösse5.800m² GRZ0,39GRZ zulässig0,8 2.Geschossflächenzahl GFZ GFZ- Vorgabe B-Plan2,4 GFZSumme aller Grundflächen13.770m²2,4 Grundstücksgrösse5.790m² GFZ2,4GFZ zulässig2,4 KJN 28.11.2018
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Extrahierter Text
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Niederschrift 2. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. September 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 12 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Ecke Fautenbruchstraße/Ettlinger Straße (alter Wasser- turm)“, Karlsruhe-Südstadt: Auslegungsbeschluss Vorlage: 2019/0823 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Ecke Fautenbruchstraße/Ettlinger Straße (alter Wasserturm)“, Karlsruhe-Südstadt mit der Auslegung des Bebauungsplanent- wurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 18. Juni 2018 in der Fas- sung vom 10.07.2019 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grund- züge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Bebauungspla- nentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfes wiederholen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf: Gestern gab es von Ihnen die Frage, Herr Cramer, ob es da um ein Hotel und ein Büroge- bäude geht, oder ob sich dieses Schild, was dort im Moment aufgestellt ist, auch anderwei- tig interpretieren lässt. Uns ist nicht bekannt, die Information ist wenige Tage alt, dass sich an den grundsätzlichen Planungen etwas geändert hat, dass sowohl ein Bürogebäude als auch ein Hotel dort geplant ist. Das wollte ich nachtragen. Wir haben noch einmal recher- chiert. – 2 – Damit können wir direkt zum Beschluss kommen. Wie gesagt, der wird uns noch einmal ereilen, wenn es dann um den Satzungsbeschluss geht. – Das ist einstimmige Zustimmung, besten Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 5. November 2019