Drohnenflug auf der Turmbergterrasse
| Vorlage: | 2019/0790 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 04.09.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 18.09.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE CDU-OR-Fraktion vom: 12.06.2019 eingegangen am: 12.06.2019 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 18.09.2019 15 öffentlich Dez. 1 / ZJD Drohnenflug auf der Turmbergterrasse Viele Gäste besuchen inzwischen die neu gestaltete Turmbergterrasse und genießen von dort oben die Aussicht über Karlsruhe. Ebenso hat sich die dort ansässige Gastronomie auf die Besucher eingestellt und einen schönen Außenbereich geschaffen, der von morgens bis abends bewirtschaftet wird. In letzter Zeit haben wir festgestellt, dass Besucher von der Turmbergterrasse aus mitgebrachte Drohnen starten lassen. Diese fliegen zum Teil über der Terrasse, zum Teil über den Weinbergen, aber auch in Höhe der bewirteten Gastronomie, was dort von den Gästen als störend empfunden werden kann. Wir stellen die Frage, ob Drohnenflug dort grundsätzlich erlaubt ist. Darf überall geflogen werden oder gibt es Einschränkungen? Gezeichnet: Michael Griener Roswitha Henkel Andreas Kehrle Dirk Müller Doris Böhler-Friess
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach STELLUNGNAHME zur Anfrage CDU-OR-Fraktion eingegangen am: 12.06.2019 Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0790 Dez. 1 / StaDu i. B. m. ZJD Drohnenflug auf der Turmberg-Terrasse Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 18.09.2019 15 x Bei der Frage, ob Drohnenflug grundsätzlich erlaubt ist, hat der Zentrale Juristische Dienst sich mit den typischen Fallgruppen beschäftigt und nimmt hierzu wie folgt Stellung: Untersucht wurde die generelle Zulässigkeit des Betriebs von Drohnen im Bereich der Turmberg- terrasse und der anliegenden Weinberge unter Berücksichtigung der öffentlichen Eigenschaft der Turmbergterrasse aufgrund folgender Rechtsquellen: - LuftverkehrsG (LuftVG) - LuftverkehrsO (LuftVO) - Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen nach § 21a Abs. 3 Luft- verkehrs-Ordnung (LuftVO) und zur Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 21b Abs. 3 LuftVO. (im Folgenden „Allgemeinverfügung“). Daraus ergeben sich folgende gesetzliche Vorgaben zur Beurteilung der Zulässigkeit des Starts, der Steuerung und der Landung von Drohnen von der Turmbergterrasse aus. A) Allgemeine Vorgaben 1) § 21a I Nr. 1 LuftVO Der Betrieb von Drohnen mit mehr als 5 kg Startmasse ist erlaubnispflichtig. 2) § 21a I Nr. 5 LuftVO Der Betrieb von Drohnen in der Nacht ist erlaubnispflichtig. 3) § 21a IV LuftVO Der Betrieb von Drohnen mit mehr als 2 kg Startmasse ist nur mit Kenntnis- nachweis für Piloten zulässig. 4) § 21c LuftVO Zuständige Behörde zur Erteilung der Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung ist die Luftfahrtbehörde des Landes – in Baden-Württemberg ist dies das Regie - rungspräsidium Stuttgart. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 B) Standortabhängige Vorgaben 1) § 25 Abs. 1 LuftVG Der Start und die Landung von Drohnen ist auch auf öffentlichen Flächen nur zulässig, wenn der Nutzungsberechtigte zustimmt. Im Übrigen sind Start und Landung – jedenfalls im Bereich einer öffentlichen Straße – als Sondernutzung anzusehen. 1 Für die Turmbergterrasse lässt sich eine Regelung unter Umständen in der Benutzungsordnung treffen. Dazu müsste gegebenenfalls die Widmung der Fläche nochmals getrennt geprüft werden. 2) § 21a Abs. 1 Nr. 3 LuftVO Der Betrieb von Drohnen mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von unter 1,5 km zu Wohngebieten betrieben werden, ist erlaubnispflichtig. Von der Turmbergterrasse aus beginnt die Wohnbebauung in westlicher Richtung schon in ca. 135 Metern Entfernung. (Quelle: Google Maps) 3) § 21b I Nr. 2 LuftVO Der Betrieb von Drohnen in einer Entfernung von 100 Metern insbesondere zu Menschenansammlungen ist verboten. Wann eine Menschenansammlung im Sinne der Norm vorliegt, ist nicht definiert. Das Regierungspräsidium Stuttgart sieht die Grenze regelmäßig bei 12 Personen. 2 Zu dieser Zahl an Menschen kann es insbesondere auf der Turmbergterrasse selbst kommen. Eine Ausnahme vom Betriebsverbot ist erforderlich 1 https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft/Documents/46_2_FAQ_Allgemein_UAS.pdf, 1.2 2 https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft/Documents/46_2_FAQ_Allgemein_UAS.pdf, 5.5; Allgemeinverfügung, Vl. 12 Ergänzende Erläuterungen Seite 3 4) § 21b I Nr. 6 LuftVO Der Betrieb von Drohnen in Naturschutzgebieten nach § 23 Abs. 1 BNatSchG und Nationalparks nach § 24 BNatSchG ist verboten, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft. Die Turmbergterrasse liegt lediglich im Land- schaftsschutzgebiet, das sich nicht direkt auf die Zulässigkeit auswirkt. In der Verordnung, die dem Landschaftsschutzgebiet zugrunde liegt, kann der Betrieb von Drohnen geregelt werden. In der Verordnung über das Landschaftsschutz- gebiet Turmberg-Augustenberg vom 17. Dezember 2009 ist eine solche Rege- lung nicht enthalten. 5) § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO Der Betrieb von Drohnen ab 250 g Startmasse (fast alle gängigen Modelle errei- chen das) ist über Wohngrundstücken verboten, sofern nicht der Nutzungsbe- rechtigte ausdrücklich zustimmt. C) Erlaubnis nach der Allgemeinverfügung Nach der Allgemeinverfügung kann durch Erklärung gegenüber dem Regierungspräsidi- um Stuttgart eine pauschale Erlaubnis in Anspruch genommen werden, die im Einzelfall Abweichung zu den oben dargestellten Normen erlaubt. Fazit Im Bereich der Turmbergterrasse ist jedenfalls der Betrieb von Drohnen mit Verbrennungsmotor verboten. Halten sich dort über 12 Menschen auf, kann von einer Menschenansammlung aus- gegangen werden, sodass auch für andere Drohnen der Betrieb verboten ist. Entsprechende Ausnahmen und Erlaubnisse können nur durch das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt wer- den. Daneben könnte unter Umständen der Ausschluss von Starts oder Landungen so genannter „Drohnen“ gegebenenfalls auch über eine Einschränkung der Turmbergterrasse als öffentliche Einrichtung möglich sein. Ergänzender Hinweis: Für Drohnen (international bezeichnet als Unmanned Aircraft System – UAS) und Flugmodelle wird es voraussichtlich ab Ende 2019 neue EU-weit gültige Drohnen-Regeln und Drohnen- Gesetze geben. Ziel ist eine einheitliche Regelung für Drohnen und Flugmodelle/Modellflugzeuge in der gesam- ten EU (Europäischen Union). Hierzu erarbeitet eine EU-Kommision der EASA (European Aviati- on Safety Agency) eine Gesetzesvorlage, die die Vorschriften und Regeln für den Drohnenbe- trieb in Europa (EU) vereinheitlichen (harmonisieren) soll. Zum aktuellen Zeitpunkt hat jedes EU- Land noch seine eigenen Drohnen-Gesetze und Vorschriften, die sich in diversen Punkten unter- scheiden. Insofern ist es nicht auszuschließen, dass sich die dargestellten Grundsätze bald über- holt haben werden.