Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße", Karlsruhe-Oststadt:
| Vorlage: | 2019/0780 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.08.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Nordstadt, Oststadt, Rüppurr, Waldstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.09.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0780 Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße", Karlsruhe-Oststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 24.09.2019 11 x Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 11). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Übersicht der bisher im Aufstellungsverfahren vorgenommenen (formellen und informellen) Verfahrensschritte Vorstellung des Vorhabens im Gestaltungsbeirat am 26. November 2015 Vorstellung der Machbarkeitsstudie im Planungsausschuss am 22. Dezember 2015 und Beschlussfassung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens im Planungsaus- schuss am 14. Januar 2016 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Informationsver- anstaltung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 29. März 2017 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum 8. Juni 2017 bis 14. Juli 2017 Vorberatung im Planungsausschusses am 17. Januar 2019 Einleitungs- und Auslegungsbeschluss des Gemeinderates am 22. Januar 2019 (2018/0810) und Auslegung des Planentwurfes vom 25. Februar bis 29. März 2019 so- wie vom 11. Juni bis 12. Juli 2019 mit ergänzender Trägerbeteiligung Information des Planungsausschusses über den Stand der Planung am 19. September 2019 II. Erläuterungen zur Planung und wesentlicher Planinhalt Das Plangebiet ist ca. 1 ha groß und liegt in der Karlsruher Oststadt. Eigentümerin der Fläche ist die „Hartwaldsiedlung Karlsruhe eG“. Die Genossenschaft möchte durch eine qualifizierte In- nenentwicklung im Quartier „Am Fasanengarten“ (zwischen Karl-Wilhelm-Straße im Süden, Emil-Gött-Straße im Westen, Am Fasanengarten im Norden und der Parkstraße im Osten) das Wohnungsangebot ergänzen (65 Wohneinheiten). Die dreiseitige Blockrandbebauung des Quartiers mit zwei- bis viergeschossigen Gebäuden mit Sattel- oder Mansarddach umschließt derzeit einen im Wesentlichen unbebauten Innenbereich, der neben den in der Entstehungszeit typischen, tiefen Gartenzonen auch einen Garagenhof beinhaltet. Dieser besteht aus einem Garagengebäude mit Walmdach aus dem Jahr 1935 mit einem späteren Anbau sowie eine zweite, später errichteten Garagenzeile mit Flachdach. Die Einfahrtsbreite der historischen Ga- ragen unterschreitet die notwendige Breite von Standardgaragen. Die historischen Garagen können in der Regel nicht für das Abstellen von PKWs genutzt werden. Gebäude, zugehörige Nutzgärten, Vorgärten, Einführungsmauern und historische Bauten stellen eine Sachgesamtheit nach dem Denkmalschutzgesetz dar. Nach dem Bebauungsplanentwurf sollen im nördlichen Blockinnenbereich sieben zweigeschos- sige (barrierefreie) Geschosswohnungsbauten („Punkthäuser“, zwei Geschosse + Staffelge- schoss) entstehen. An der Straße „Am Fasanengarten“ ist ein dreigeschossiges Gebäude ge- plant („Kopfbau“, drei Geschosse + Staffelgeschoss). Bislang ist für das Gebiet ein Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Die innerstädtischen Verhältnisse sind von einer moderaten Nut- zungsdurchmischung geprägt. Für das Gebiet soll daher ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest- gesetzt werden. Gartenbautriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen. Im Durchführungs- vertrag werden die zu realisierenden konkreten Nutzungen festgelegt. In den Punkthäusern entstehen altersgerechte barrierefreie Mietwohnungen. Der Kopfbau soll unterschiedlichen be- treuten Wohngemeinschaften Raum bieten (betreute Seniorenwohnungen, ambulante betreute Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Behinderung sowie die zugehörigen Gemein- schaftsräume/Cafeteria, Therapieräume oder Arbeitsstätte für Menschen mit Behinderung). Das Planungskonzept und die wesentlichen Planinhalte wurden in der Beschlussvorlage zum Einleitungs- und Auslegungsbeschluss ausführlich erläutert. Wir verweisen hierzu - ergänzend zu den Planunterlagen, die dieser Vorlage als Anlage angefügt sind - auf die Vorlage Nr. 2018/0810, zur Gemeinderatssitzung am 22. Januar 2019. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 III. Zum Verfahren und Beteiligung der Öffentlichkeit Die bisher erfolgten Verfahrensschritte wurden bereits unter Ziffer I. dieser Beschlussvorlage aufgeführt. Sowohl mit den Anregungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung als auch den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat sich der Gemeinderat anlässlich des Auslegungsbeschlusses auseinandergesetzt und an der Planung in Fassung vom 13. November 2018 festgehalten. Vor der öffentlichen Auslegung ergab sich noch ein Änderungsbedarf im Bebauungsplanent- wurf. Unter Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen wurde der Satz aufgenommen: „Grünflächen sind naturnah mit einem großem Blühangebot für Insekten anzulegen.“ Ergänzt wurde unter Ziffer 6.1 eine Artenliste für die Dachbegrünung. 1. Auslegung Der Planentwurf in der Fassung vom 5. Februar 2019 wurde nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt am 15. Februar 2019 und 1. März 2019 in der Zeit vom 25. Februar 2019 bis ein- schließlich 29. März 2019 ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belange erhielten noch- mals Gelegenheit, zur Planung Stellung zu nehmen. Aus der Öffentlichkeit und von Trägern öffentlicher Belange gingen mehrere Stellungnahmen ein, die sich kritisch mit dem Bebauungsplanentwurf auseinandersetzen. Die anliegende Synop- se geht ausführlich auf die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie der Naturschutzver- bände ein (Anlage 1). Hervorzuheben sind folgende Belange: Stellplätze Befürchtet wird, dass die geplanten 75 Stellplätze in der Tiefgarage nicht den tatsächlichen Stellplatzbedarf abdecken werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass 47 Stellplätze durch den Abbruch von Garagen wegfallen würden. Das Gebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossenen. Die verkehrliche Erschließung der Neubebauung erfolgt ausschließlich über die Straße „Am Fasanengarten“. Das Quartier selbst ist autofrei (Ausnahmen nur für Rettungs- und Löschfahrzeuge sowie für zwin- gend notwendige Anfahrten der Gebäude). Die notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Mit 75 Stellplätzen in der Tiefgarage werden rechnerisch 5 Stellplätze mehr nachgewiesen, als nach dem Stellplatz- nachweis erforderlich ist. Dem stehen 30 bestehende für PKW nutzbare Stellplätze gegenüber, die künftig wegfallen. 17 weitere Stellplätze sind aufgrund ihrer Abmessungen nicht für PKW- Stellplätze zukunftsfähig geeignet. Der Vorhabenträger hat überdies Kenntnis davon, dass ein Teil der Garagen zweckentfremdet nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. In Hinblick auf den künftigen Nutzerkreis für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung ist faktisch nur von einem Stellplatzschlüssel von 0,75 auszugehen. Die 30 derzeit tatsächlich nutzbaren, künftig jedoch wegfallenden Stellplätze, würden damit kompensiert werden. Besu- cherparkplätze innerhalb des Quartiers können nicht realisiert werden. Danach kann der rechtlichen und tatsächlichen Stellplatznachfrage entsprochen werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Klima und Luftqualität In mehreren Stellungnahmen wird die Befürchtung geäußert, dass die Neubebauung negative Folgen für das (Mikro)klima haben wird und sich die Luftqualität verschlechtern wird. Kritisiert wird insbesondere, dass sich die Stadt Karlsruhe im Falle eines Satzungsbeschlusses in Wider- spruch zum städtischen Klimaanpassungsplan, dem räumlichen Leitbild Karlsruhe, dem „Luft- reinhalte- und Freiraumentwicklungsplan“, dem Klimawandelbericht der Landesanstalt für Um- welt Baden-Württemberg (LUBW) sowie den Empfehlungen und Maßnahmen des Deutschen Städtetages in seinem Positionspapier „Anpassung an den Klimawandel“ (2012) setzen würde. Den Einwendungen soll nicht gefolgt werden. Die geplante offene Bebauung ist locker und von Grün- und Freiflächen umgeben. Dieser Um- stand verhindert im Plangebiet selbst eine großräumige Aufheizung der Flächen, wobei die Bäume für zusätzliche Beschattung sorgen, und erlaubt weiterhin die nächtliche Abkühlung innerhalb des überplanten Gebietes. Die im Norden anschließenden Flächen sind begrünt und die Gebäude bilden keine Querriegel. Die so dem Plangebiet von Norden zugeführte Kalt- und Frischluft kann weiterhin in den Blo- ckinnenbereich eindringen, da der Kopfbau die bisherige Öffnung in der Blockrandbebauung auch künftig nicht vollständig schließt. Der Planbereich ist kein zentraler Bestandteil einer Frischluftschneise für das gesamte Quartier. Denn schon die bestehende Blockrandbebauung ist im südlichen Teil vollständig geschlossen und stellt damit ein Hindernis für eine übergeordnete Luftströmung sowie Flurwinde dar. Damit wird durch die Planung die südlich angrenzende (bioklimatisch stärker belastete) geschlossene Blockrandbebauung nicht zusätzlich beeinträchtigt. Die von den im Plangebiet vorhandenen Bäumen ausgehende positive Wirkung auf die Luftqua- lität bleibt durch Erhalt bestehender beziehungsweise Ersatzpflanzungen für entfallende Bäume (21 Bäume, wobei nicht alle Bäume erhaltenswert sind) erhalten. Eine relevante negative Wir- kung durch die Planung auf die Luftqualität ist grundsätzlich nicht zu erwarten. Die Planung steht nicht im Widerspruch zum städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung. Der im Jahr 2015 vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschlossene Rahmenplan sieht in dem betroffenen Planbereich keine konkreten Einzelmaßnahmen vor. Dennoch orientiert sich die vorliegende Bauleitplanung an den Vorgaben des Rahmenplans, indem sie allgemein zur Klima- anpassung empfohlene Elemente wie Innen- und Hinterhofbegrünung und Dachbegrünung aufgreift. Unter dem Begriff „Coole Quartiere“ wird im räumlichen Leitbild für Karlsruhe auf die Bedeu- tung der Grünflächen innerhalb der Quartiere abgehoben. Das räumliche Leitbild für Karlsruhe schließt eine Nachverdichtung nicht grundsätzlich aus, fordert jedoch eine sorgfältige Konzepti- onierung der Freiraumausformung. Diese Anforderung erfüllt die Planung. Große Teile der Gar- tenflächen bleiben unangetastet, die Flächen für Erschließung wurden sparsam gewählt, die bauliche Dichte beschränkt sich auf eine GRZ von 0,4, es entstehen neue Gartenflächen. Teil des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist eine qualifizierte Freiraumplanung. Soweit mit der Bebauung und der Tiefgarage vereinbar, bleiben bestehende Gehölze erhalten, entfallende Bäume und Gehölze sind zu ersetzen. Die Dachflächen sind zu begrünen. Die Bauweise mit Punkthäusern im Blockinnenbereich setzt sich von der gartenstadttypischen geschlossenen Bauweise an den Blockrändern ab und ermöglicht eine Durchlüftung des Quartiers. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Für die Stadt Karlsruhe gilt ein Luftreinhalte- und Aktionsplan, der vom Regierungspräsidium Karlsruhe aufgestellt wurde. Sein Ziel ist die Verbesserung der Luftqualität über die Minderung der Schadstoffimmissionen, beispielsweise über die Einrichtung einer Umweltzone. Der Luft- reinhalteplan hat jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu der Planung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“. Der Freiraumentwicklungsplan wurde im Jahr 2017 vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe be- schlossen. Dieser Plan bekräftigt die Ziele und Maßnahmen des Klimaanpassungsplans. Er ent- hält jedoch keine speziellen Handlungsfelder für das Plangebiet „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“. Zu dem mit der vorliegenden Planung verfolgten Ziel der Innenent- wicklung enthält der Freiraumentwicklungsplan allerdings folgende Vorgabe (Seite 66, 8.1): „Die Innenentwicklung ist sicherlich ein Baustein, um den beachtlichen Bedarf an Bauflächen abzudecken. Hier wird aber künftig sehr sorgfältig abzuwägen sein, in welchem Umfang und an welcher Stelle Verdichtungen machbar und vertretbar sind.“ Die dort geforderte sorgfältige Abwägung findet hier auf der Grundlage einer entsprechend sorgfältigen Planung statt. Der Gemeinderat hatte sich bereits im Zuge des Auslegungsbeschlusses mit der Thematik auseinan- dergesetzt und insbesondere auch zur Kenntnis genommen, dass trotz einer Erhöhung des Ver- siegelungsgrades im Plangebiet durch die Bebauung aus den zuvor genannten Gründen keine wesentlichen negativen lokalklimatischen Auswirkungen zu erwarten sind (Größe Plangebiet: 1 ha, 100 %, Versieglung derzeit: ca. 0,19 ha, 17,92 % gegenüber zulässiger Versieglung nach dem Bebauungsplanentwurf: 0,61 ha, 57,55 %). Wenngleich der Verlust von Grünstrukturen im Plangebiet durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen weitestgehend kompensiert wird, soll wegen der Auswirkungen auf das Stadtklima bewusst auf eine höhere Verdichtung verzichtet werden. Die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima wurden somit im Planverfahren berücksich- tigt. Die geplante intensive Durchgrünung der verbleibenden Freiräume stellt eine Maßnahme der Anpassung an den Klimawandel dar. Gleiches gilt für das vorgesehene Anlegen von Versi- ckerungsmulden als Maßnahme zur kurzfristigen Niederschlagswasserretention und zur Erhö- hung der Verdunstungsleistung. In der neuesten Handreichung des Deutschen Städtetages zur „Anpassung an den Klimawandel in Städten“ aus dem Jahr 2019 (abrufbar unter: http://www.staedtetag.de/imperia/md/content/dst/veroeffentlichungen/mat/handreichung- klimawandel-in-staedten-2019.pdf) wird der klimaverträglichen Nachverdichtung ausdrücklich Priorität vor der Außenentwicklung eingeräumt (Seite 10), was dem Grundsatz des räumlichen Leitbildes der Stadt Karlsruhe entspricht. Gleiches sah auch schon das Positionspapier „Anpas- sung an den Klimawandel“ aus dem Jahr 2012 (dort Seite 5) vor. Die bei dieser Priorisierung entstehenden Zielkonflikte werden vom Deutschen Städtetag gesehen und einer „integrierten Stadtplanung“ überantwortet, die auch Strategien zur Vermeidung städtischer Überwärmungs- tendenzen umfassen soll. Der geforderten Vermeidung einer Überwärmung durch die Nachver- dichtung wird wie oben beschrieben durch die vorgesehenen Maßnahmen zur Klimaanpassung Rechnung getragen. Außerhalb der Baufelder werden die Bestandsbäume erhalten, entfallende Bäume werden durch Neupflanzungen ersetzt. Die Belange des Klimaschutzes wurden im Bebauungsplanverfahren umfassend überprüft, ab- gewogen und die Planung dahingehend überarbeitet, gemäß § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 7 lit. a) BauGB. Diese Überprüfung erfüllt zugleich die Anforderungen aus dem Beschluss des Gemein- derats vom 16. Juli 2019 zum Klimanotstand. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Natur- und Artenschutz In einzelnen Stellungnahmen wird gefordert, dass weitere Umweltgutachten einzuholen sind und nicht alle im Gebiet vorkommenden Arten erfasst wurden. Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen ist die Einholung weiterer Gutachten nicht erfor- derlich. Die präzise, zeitlich korrekte und erfolgreiche Beachtung und Umsetzung erforderlicher Vermeidungs-, Minimierung und Kompensationsmaßnahmen ist vom Vorhabenträger im weite- ren Verfahren darzulegen. Für die geplante Bebauung des Innenhofes „Am Fasanengarten“ wurde in Abstimmung mit den städtischen Fachämtern ein Fachbeitrag Artenschutz erstellt, in dessen Rahmen die Tiergruppen Fledermäuse, Brutvögel und Reptilien faunistisch untersucht wurden, um die Auswirkung des Planungsvorhabens auf diese Artengruppen zu bewerten. Die Auswahl der Artengruppe orien- tierte sich an den örtlichen Gegebenheiten sowie den gesetzlichen Anforderungen aus der Na- turschutzgesetzgebung und dem BauGB. Die artenschutzrechtliche Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und ist vollumfäng- lich. Der Erfassungszeitraum von März bis August, in dem insgesamt sechs Termine mit Sachver- ständigen vor Ort stattfanden, erstreckt sich auf den gesamten Fortpflanzungszeitraum der zu untersuchenden Arten und ist aus naturschutzfachlicher Sicht ausreichend. Nach den Erkenntnissen aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (zeitliche Vorgaben für Rodungs- und Ab- rissarbeiten), einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (Aufhängen von Vogelnistkästen) und kompensatorischen Begrünungsmaßnahmen keine artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnatur- schutzgesetzes (BNatschG) wurden mit dem Ergebnis abgeprüft, dass keine vertiefende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, da geschützte Lebensstätten der Zielarten des FFH-Gebietes (zum Beispiel Heldbock oder Juchtenkäfer) sowie der genannten Arten des Vogel- schutzgebietes (zum Beispiel Heidelerche, Ziegenmelker, Mittel- und Schwarzspecht) im und um den Bereich geplanten Vorhabens nicht vorkommen. Auch die genannten Lebensraum- typen des FFH-Gebietes (zum Beispiel bodensaure Eichenwälder) waren auszuschließen. Eine negative Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes konnte somit ausgeschlossen werden. Eine qualitative Verbindung des Vorhabenbereiches zum Hardtwald, die in der speziellen arten- schutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen gewesen wäre, besteht nicht. Ebenso sind die genannten Arten und Lebensraumtypen der Natura 2000-Gebiete nicht betroffen. Eine weiter- gehende Berücksichtigung des Hardtwaldes in der Planung war daher nicht erforderlich. Da es sich vorliegend um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wurde gemäß den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 BauGB auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet. Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden jedoch gutachterlich ermittelt und in der Planung berücksichtigt. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnten vier Fledermausarten (Zwergfleder- maus, Großer Abendsegler, kleine Bartfledermaus, Breitflügelfledermaus) nachgewiesen wer- den. Bei der Zwergfledermaus handelt es sich um die in Baden-Württemberg am häufigsten vorkommende Fledermausart, welche auch im Untersuchungsraum mit Abstand am häufigsten auftrat. Alle vier Arten wurden jagend angetroffen, lediglich die Zwergfledermaus nutzte das Ergänzende Erläuterungen Seite 7 zentral liegende Garagengebäude zeitweise mit Einzeltieren als Nachthangplatz. Für Fledermäu- se besitzt das Areal „Am Fasanengarten“ keine essentielle Bedeutung als Jagdlebensraum. Vor- gezogene Kompensationsmaßnahmen für Fledermäuse werden dem Gutachten zufolge nicht erforderlich. Weiterhin konnten 23 Vogelarten innerhalb der Vorhabenbereiches festgestellt werden. Darun- ter waren mit Girlitz, Haussperling, Star und Türkentaube vier Arten, die in der Roten Liste Ba- den-Württembergs auf der Vorwarnliste geführt sind. Eine vorhabenbedingte Betroffenheit ist vor allem für den Girlitz, der als Freibrüter in Hecken und Sträuchern auf diese Kleingartenstruk- turen angewiesen ist, zu erwarten. Haussperling als Höhlen- und Nischenbrüter sowie Star als Höhlenbrüter, die schon jetzt überwiegend an den umliegenden Gebäuden brüten, sind aus diesem Gesichtspunkt nicht so stark betroffen. Gleiches ist für die Türkentaube anzunehmen. Alle anderen Vogelarten, die auf dem Gelände selbst oder direkt daran angrenzend brüten, sind weit verbreitet und häufig. Für diese Arten mit relativ unspezifischen Habitatansprüchen stellt der Verlust eines Brutreviers keine Störung dar, die zu einer signifikanten Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen führen könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betroffenen Individuen kleinräumig ausweichen werden. Reptilien wurden im Vorhabenbereich auch nach intensiver Suche nicht gefunden. Für Amphi- bien kommt dem Plangebiet keine Bedeutung zu. Insekten wurden nicht gezielt untersucht, da aus naturschutzfachlicher Sicht kein Vorkommen von streng geschützten Arten im Plangebiet zu erwarten war. Die artenschutzrechtlich relevanten Tötungstatbestände oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten lassen sich im Fall der Fledermäuse und der Brutvögel durch ein zeitliches Management der Abbrucharbeiten, der Baufeldfreimachung und der Gehölzrodungen vermei- den. Dem Vorkommen national geschützter Arten wird durch eine angemessene Grünplanung und Dachbegrünung sowie Regelungen bei der Umsetzung Rechnung getragen. Hierfür gibt der Bebauungsplan einen groben Rahmen vor, einige Details werden erst im Durchführungsvertrag geregelt und später auf der Bauantragsebene konkret über Nebenbestimmungen vorgegeben. Typische Maßnahmen und Vorgehensweisen zum Schutz der national geschützten Arten sind: Fällung der Gehölze außerhalb der Vegetationsperiode, ökologische Baubegleitung zwecks Si- cherung der ökologische orientierten Abwicklung der Baustelle, Nachpflanzungen und Ansaa- ten zur Förderung und Erhaltung der Biologischen Vielfalt. Denkmalschutz In Stellungnahmen wird bemängelt, dass denkmalfachliche Belange übergangenen worden seien. Das als Gartenstadt geplante Areal verliere durch die geplante Bebauung seinen ur- sprünglichen, über das Denkmalrecht geschützten, Charakter (denkmalgeschützte Gartenfläche als Sachgesamtheit). Die Belange des Denkmalschutzes wurden in der Planung in ausreichendem Maße berücksich- tigt. Das für den fachlichen Denkmalschutz zuständige Landesamt für Denkmalpflege hatte in der förmlichen Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB keine Bedenken (mehr) gegen die Pla- nung geäußert. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Zutreffend ist, dass zum Beginn des Bebauungsplanverfahrens denkmalfachliche Einwände er- hoben wurden. Diese konnten in einem umfangreichen Abstimmungsprozess und durch Um- planungen des Vorhabenträgers ausgeräumt werden (unter anderem Erhalt der denkmalge- schützten historischen Garagengebäude und Begrenzung der Bebauung des südlichen Blockin- nenbereichs). Die denkmalfachlichen Belange wurden auch unter dem Gesichtspunkt zurückge- stellt, dass die Gärten in der Sachgesamtheit hier aus denkmalfachlicher Sicht nicht den gleichen Stellenwert wie beispielsweise die Gärten in den Siedlungen Gartenstadt in Rüppurr und Hardt- waldsiedlung in der Nordstadt besitzen. Dem Bedarf an zusätzlichen Wohnungen wurde hier Rechnung getragen. 2. Auslegung Im Anschluss an die erste Auslegung stellte sich heraus, dass das konkrete Vorhaben, geregelt im Vorhaben- und Erschließungsplan, in Teilen vom verbindlichen Rahmen des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes, geregelt in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, ab- weicht. Neben rein redaktionellen Anpassungen, die den Inhalt der Planung unverändert lassen, betref- fen diese Änderungen Folgendes: Die Festsetzung der maximal zulässigen Wandhöhe im Bereich des Baufensters für den 3- geschossigen Teil des geplanten Kopfbaus an der Straße Am Fasanengarten wird in der Plan- zeichnung von 9,50 m auf 11,20 m, jeweils gemessen von der Bezugshöhe, geändert. Insoweit erfolgt eine Anpassung der Festsetzung an die bereits zuvor im Vorhaben- und Erschließungs- plan vorgesehene und dort unverändert weiter geltende Höhe dieses Gebäudeteils. Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen für die im VEP gekennzeichneten Punkthäuser 1, 3 und 6 – es handelt sich hier um diejenigen Baufenster, die senkrecht zur Ach- se der Tiefgarage angeordnet sind und mit ihrer kürzeren Seite an diese anbinden – werden um ca. 0,5 m vom Erschließungsweg aus nach außen in Richtung der umgebenden Bestandgebäu- de versetzt. Die Abmessungen der Baufenster und der dort geplanten Gebäude ändern sich nicht. Der Planentwurf in der überarbeiteten Fassung vom 15. Mai 2019 wurde nach vorheriger Be- kanntmachung im Amtsblatt am 31. Mai 2019 in der Zeit vom 11. Juni bis einschließlich 12. Juli 2019 ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belange erhielten nochmals Gelegenheit, zur Planung Stellung zu nehmen. Aus der Öffentlichkeit und von Trägern öffentlicher Belange gingen mehrere Stellungnahmen ein. Von Trägern öffentlicher Belange wurden keine neuen Belange eingebracht. Die anliegende Synopse geht die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein (Anlage 2). Inhaltlich entsprechen die Stellungnahmen im Wesentlichen den Stellungnahmen aus der ersten Auslegung. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. IV. Petition Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde im März 2019 eine Petition beim Landtag Baden- Württemberg eingereicht. Die Petentin ist der Ansicht, die Planung berücksichtige nicht die Be- lange des Klimaschutzes, das artenschutzrechtliche Gutachten sei nicht vollständig und die denkmalschutzrechtlichen Belange seien erneut zu kontrollieren. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 Die Verwaltung hat zur Petition Ende Mai Stellung genommen. Der Petitionsausschuss hat über die Petition noch nicht entschieden. Die Petentin hat auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung dieses Bebauungsplanverfah- rens Stellung genommen. Inhaltlich wird auf Ziffer III in der Vorlage und die Synopsen verwiesen (Anlagen 1 und 2). Grundsätzlich findet im Petitionsverfahren das sogenannte „Stillhalteabkommen“ zwischen dem Landtag von Baden-Württemberg und der Landesregierung Anwendung. Demnach sollen von der Petition betroffene Verwaltungsentscheidungen, wie Bauantrags-, Beseitigungs-und Vollstreckungsverfahren, während anhängiger Petitionsverfahren nicht vollzogen werden. Das Abkommen ist insbesondere anwendbar im Bereich der kommunalen Weisungsaufgaben, da insoweit im Rahmen der Gesetze ein staatliches Einwirkungsrecht besteht. Die Verbindlichkeit des sogenannten „Stillhalteabkommens“ erstreckt sich allerdings nicht auf Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung. Dazu gehört unter anderem die Bauleit- planung. Den Gemeinden ist es lediglich anheimgestellt, im Rahmen der durch ein Petitionsverfahren betroffenen Bauleitplanung das sogenannte „Stillhalteabkommen“ soweit möglich anzuwen- den und gegebenenfalls abhängig von der Sach- und Rechtslage um Nichtanwendung des so- genannten „Stillhalteabkommens“ zu ersuchen, um das laufende Verfahren fortführen zu kön- nen. Das zuständige Landesministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat Ende Juli ge- genüber dem Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg eine Stellungnahme abgegeben. Die nächste Sitzung des Petitionsausschusses findet erst im Oktober 2019 statt. Wobei nicht feststeht, ob sich der Petitionsausschuss bereits in dieser Sitzung mit der Petition befassen ist. Möglich ist, dass im September 2019 ein Vor-Ort-Termin durchgeführt wird. Der Vorhabenträger hat bereits am 3. Dezember 2015 einen Antrag auf Einleitung des Bebau- ungsplanverfahrens gestellt. Gemeinsames Interesse des Vorhabenträgers und der Stadt ist die baldige Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Die städtebauliche Entwicklung soll nicht gefährdet werden. In der Stellungnahme zur Petition hat die Verwaltung bereits hingewiesen, dass der Satzungsbe- schluss für die Gemeinderatssitzung am 24. September 2019 vorbereitet wird. Aufgrund der grundgesetzlich geschützten Planungshoheit der Gemeinden wurde der Nichtanwendung des sogenannten „Stillhalteabkommens“ in vergleichbaren Petitionsverfahren regelmäßig zuge- stimmt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gemeinderat wegen des laufenden Petitionsverfah- rens nicht daran gehindert wird, seine Planungshoheit auszuüben, eine eigene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander vorzunehmen und den vorliegenden Bebauungsplanentwurf als Satzung zu beschließen. Eine weitere Petition mit über 1.000 Unterschriften wurde zusätzlich am 18. Juli 2019 der Stadtverwaltung überreicht. Deren Inhalt entsprach einem Schreiben der Petentin an den Ober- bürgermeister vom Spätjahr 2017, das auch zu diesem Zeitpunkt bereits inhaltlich beantwortet wurde. Ergänzende Erläuterungen Seite 10 V. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 4. Mai 2017 in der Fassung vom 15. Mai 2019 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvor- schriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichneri- schen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“, Karlsruhe-Oststadt (zur Fassung 5. Februar 2019 sowie zur Fassung vom 15. Mai 2019) vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planent- wurfes vom 4. Mai 2017 in der Fassung vom 15. Mai 2019 und den ergänzenden Erläute- rungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils ein- schließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“, Karlsruhe-Oststadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeich- nung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 4. Mai 2017 in der Fas- sung vom 15. Mai 2019, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Ergänzende Erläuterungen Seite 11 Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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Extrahierter Text
Anlage 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“ in Karlsruhe Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahmen der Öffentlichkeit Stellungnahme Stellungnahme 1, 26.03.2019, Internet 4827584 Situation und Ausblick Geräuschpe- gel/Parkplatzsituation: Schon jetzt, wo noch viele sanierte Wohnungen der Emil- Gött-Straße nicht bewohnt sind, wird gerne in zweiter Reihe geparkt, vor allem im Hinblick darauf, dass auch etwas ent- fernt nur „anwohnerparken- ausgeschilderte“ Parkplätze vorhanden sind, also kein freies Parken möglich ist. Wenn Autos auch nicht mehr gewünscht sind, es gibt Menschen, die beruflich da- rauf angewiesen oder gesundheitlich ein- geschränkt sind und nicht aufs Fahrrad umsteigen können. Folgendes Rechenexempel zeigt die pre- käre Situation der Mieter auf: Es fallen durch Kündigung der Garagen und Au- ßenstellplätze im Innenbereich ca. 47 Parkplätze weg. Die Aufstockung in der Emil-Gött-Straße 2 – 18 bedeutet ein Mehraufkommen von mindestens 18 Au- tos. Die Neubebauung ergibt gem. Be- bauungsplan ein Aufkommen von min- destens 65 Autos. In der Schätzung sind keine Zweitwagen enthalten! Die Tiefga- rage ist geplant mit ca. 75 Parkplätzen. In der neuen Tiefgarage werden 75 Stell- plätze errichtet. Für die Neubebauung sind 70 Stellplätze nachzuweisen. Es verbleiben rechnerisch 5 „überzählige“ Stellplätze. Dem stehen 47 entfallende Stellplätze ge- genüber. Davon sind jedoch nur 30 beste- hende Stellplätze aufgrund ihrer Abmessun- gen zukunftsfähig als PKW-Stellplätze ge- eignet. Die Baugenossenschaft geht aufgrund der bisherigen Erfahrungen und dem angezeig- ten Interesse der zukünftigen Bewohner da- von aus, dass im Kopfbau, der überwiegend mit kleinen Servicewohnungen und einer Behindertenwohngemeinschaft belegt ist, nur fünf der nachzuweisenden 19 Stellplätze genutzt werden. Bei den Wohngebäuden im Innenbereich wird erwartet, dass 75 % der Stellplätze von den Mietern nachgefragt werden, was 36 von 48 Stellplätzen ent- spricht. Somit können mit 31 (5 + 14 + 12) nicht zugeordneten Stellplätzen die entfal- lenden, nutzbaren 30 Stellplätze kompen- siert werden. Auf den zur Verfügung stehenden Flächen können keine weiteren Stellplätze als Besu- cherstellplätze errichtet werden. Eine wirt- schaftliche lineare Erweiterung der geplan- ten Tiefgarage ist aufgrund des Erhalts des denkmalgeschützten Garagengebäudes nicht möglich. Das Freiraumkonzept sieht keine oberirdischen Stellplätze vor, um den Innenbereich (bis auf Einsatzfahrzeuge und Anlieferungen) zugunsten einer geringen Lärmbelastung und der Verkehrssicherheit für ältere Bewohner und Kinder von motori- siertem Verkehr freizuhalten und die Versie- gelung der unbebauten Flächen einzu- schränken. Aufgrund der Nähe zum Öffent- - 2 - lichen Nahverkehr und des Verzichts auf ei- ne wohnungsgebundene Vermietung der Tiefgaragenstellplätze wird jedoch davon ausgegangen, dass es durch die Neubebau- ung und die damit verbundenen Besucher- verkehre zu keiner bedeutsamen Verschlech- terung der Stellplatzsituation in den angren- zenden Straßen kommen wird. Die Aufstockung in der Emil-Gött-Straße liegt nicht im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans. Die notwendigen Stellplätze wurden im Rahmen des entsprechenden Bauantrags behandelt. Den Mietern der bisherigen Garagen und Stellplätze wurde von der Hardtwaldsied- lung eine vorrangige Option auf Tiefgara- genplätze sicher zugesagt. Nicht betrach- tet ist hier das Quergebäude mit „Betreu- tem Wohnen“ was Besucher, Anlieferung, Taxi-Abholung, Krankentransporte etc. bedeutet, d.h. Kurzparker müssen „Am Fasanengarten“ halten, ebenso Besucher des geplanten Ladenlokals und Cafes. Diese Straße ist eine Durchgangsstraße, die auf den Adenauerring führt. Ver- kehrsprobleme sind somit vorprogram- miert. Darüber hinaus gibt es für das gesamte Areal, Emil-Gött-Straße/Fasanengarten gerade mal 10 Besucherparkplätze!!!! Die notwendigen Stellplätze für die Son- dernutzungen sind bei der Ermittlung der nachzuweisenden Stellplätze berücksichtigt. Es handelt sich nicht um ein Pflegeheim, bei dem mit einem vermehrten Aufkommen von Krankentransporten zu rechnen ist. Taxi- Abholung, Anlieferung etc. sind übliche Vorgänge, mit denen in jedem innerstädti- schen Straßenraum zu rechnen ist. Eine be- sondere Verkehrsproblematik ist nicht er- kennbar. Ein autofreier Innenhof für „höhere Wohnqualität“? Die Häuser im Innenbe- reich müssen beliefert werden, die Müll- abfuhr kommt, Gartenpflege- und Ge- bäudedienste etc. müssen anfahren, ganz zu schweigen von Polizei, Krankenwagen und Feuerwehr. Auch unsere Mofafahrer werden weiterhin mit Geknatter durch die autofreie Zone preschen! Geplant ist lt. Bebauungsplanung auch - Zitat: „glatter Belag“ für Skater, Bobbycar fahrende‐ Kinder, Inlineskater etc.“ Das Geräusch- potential wird sich – bei der geschlosse- nen Bauweise generell und durch Schall erhöhen. Da bleibt die hohe Wohnquali- tät, die wir jetzt haben, spürbar auf der Strecke. Man kann also keineswegs von Der Innenhof wird nicht durch die Müllab- fuhr befahren. Die Müllsammelstandorte bzw. –aufstellflächen befinden sich am Ran- de des Gebiets. Bei Polizei, Krankenwagen und Feuerwehr handelt es sich um äußerst seltene Ereignisse. Die Geräusche spielender Kinder gehören zu den „normalen“ Alltagsgeräuschen in einem Wohngebiet. Durch geeignete Beläge soll die Lärmbelastung dennoch möglichst ge- ringgehalten werden. Die oben genannten Nutzungen sind bereits heute möglich, es kann also nicht von einer Verschlechterung gesprochen werden. - 3 - einer „Aufwertung“ sprechen. Laut der ursprünglichen Planung, die dem Planungsbeirat vorgestellt wurde, war die Empfehlung „Variante 1“ mit Freihaltung zum Nordrand. Warum wird nun mit ei- nem Querriegel diese wichtige Öffnung geschlossen, was eine zusätzliche Lärm- belastung bedeutet. Der Verzicht auf eine Bebauung am Nor- drand war in keiner Variante vorgesehen. Der Gestaltungsbeirat hat empfohlen, die Tiefgarageneinfahrt in einen Baukörper an der Straße ‚Am Fasanengarten‘ zu integrie- ren. Bei der Umsetzung dieser Empfehlung wurden die beiden ursprünglich geplanten Baukörper zu einem Gebäude zusammenge- fügt, das zu den Gebäuden an der Emil- Gött-Straße und Parkstraße große Abstände einhält. In der Mitte dieses Gebäudes befin- den sich im Erdgeschoss der Zugang und die Zufahrt zum Blockinnenbereich. Eine zusätz- liche Lärmbelastung für den Innenbereich ist durch diese Bebauung nicht gegeben. Eher ist mit einer abschirmenden Wirkung ge- genüber dem motorisierten Verkehr auf der Straße ‚Am Fasanengarten‘ zu rechnen. Uns Mietern wurde erklärt, „man“ müsse Kompromisse machen, die machen jetzt allerdings ausschließlich die Mieter und nicht der Bauherr. In zwei sehr lauten Jahren, Baulärm jeden Tag über 8- 10 Stunden und fast alle Samstage wurde die Emil-Gött-Straße 2- 18 saniert. Die nächsten drei Jahre wer- den nicht leiser sein. Meine Kompromiss- Fähigkeit ist am Ende. Lärm macht krank! Baulärm lässt sich nicht vermeiden. Im Rah- men der Ausführungsplanung und Baulei- tung ist jedoch auf geregelte, zumutbare Bauzeiten zu achten. Stellungnahme 2-7 (ein Einwender). 26.03.2019, 22.03.2019, Internet 8006271, 8731380, 9158123, 6811331, 1361361, 3523469 Es muss überprüft werden, ob dieser Be- bauungsplan den Empfehlungen und Maßnahmen des Städtetages von 2012 entsprechen oder ihnen diametral entge- genlaufen. Hier steht u.a.: "Die Grün- und Freiflä- chen sollten erhalten und erweitert wer- den, um die Kaltluftzufuhr und - entstehung zu sichern und weiter zu stei- gern ohne die Nutzungsdichte zu reduzie- ren. Der innerstädtische Baumbestand sollte nachhaltig gesichert und weiter- entwickelt werden." Dies alles vor dem Hintergrund, dass Karlsruhe bereits ganz oben auf der Liste In dem zitierten Positionspapier des Städte- tags zur Anpassung an den Klimawandel, Empfehlungen und Maßnahmen der Städte, von 2012 steht unter Punkt 3: „Der klima- verträglichen Nachverdichtung im Bestand sollte Priorität vor der weiteren Außenent- wicklung eingeräumt werden.“ Diese Empfehlung wird durch das Vorhaben am Fasanengarten in vorbildlicher Weise umgesetzt. Es sind keine wesentlichen, ne- gativen lokalklimatischen Auswirkungen zu erwarten: Von der Maßnahme ist nur ein Teilbereich der Grünflächen betroffen. Der gesamte südliche Bereich und große Teile der Garten- - 4 - der heißesten Städte steht. Alleine dem letzten Hitzesommer 2018 sind laut An- gaben der Lokalpresse ca. 700 Stadtbäu- me und 2000 - 3000 Festmeter Holz aus dem Stadtwald zum Opfer gefallen. Jeder ist betroffen, besonders die Menschen in Großstädten! flächen längs der Bestandsgebäude an der Emil-Gött-Straße und Parkstraße bleiben un- angetastet. Ein Teil des heutigen Garagen- hofs wird entfernt bzw. entsiegelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass von dem bisher unbebauten Blockinnenbereich auf- grund seiner geringen Größe keine positive thermische Fernwirkung ausgeht. An beste- hende Kaltluft-Strömungen ist das Gebiet durch die lediglich nach Norden geöffnete Blockrandbebauung nicht angebunden, so- dass es auch nur bedingt als Kaltluftzug- bahn fungiert. Eine gravierende Minderung des örtlichen Luftaustausches durch den vorgelegten Pla- nungsentwurf ist auszuschließen, da be- wusst auf eine Schließung des Blockrands an der Straße „Am Fasanengarten“ verzichtet wird. Teile des Blockinnenbereichs sind heute durch den bestehenden Garagenhof, seine Zufahrt und weitere Stellplätze überbaut, mit Oberflächen, die zur Aufheizung beitra- gen, zukünftig jedoch an dieser Stelle redu- ziert werden. Zentraler Bestandteil zur Gewährleistung nutzbarer bioklimatischer Ausgleichsflächen ist eine intensive Durchgrünung der verblei- benden Freiräume, auch um eine Ver- schlechterung der thermischen Belastungssi- tuation zu unterbinden. Zusatzbelastungen, die durch die Neube- bauung zu erwarten sind, werden durch grünordnerische Maßnahmen minimiert. Die festgesetzte Dachbegrünung führt zu einer Erhöhung der Verdunstungsleistung. Vorhandene großkronige Bäume außerhalb der Baufelder und der Tiefgarage werden mit einem Erhaltungsgebot belegt. Im Rahmen der Baumaßnahme entfallende Bäume werden im Gebiet durch Neupflan- zungen ersetzt. Durch den Verzicht auf oberirdische Stell- plätze, sparsame Dimensionierung der Er- schließungsflächen und die Begrünung von Teilen der Tiefgarage und der Dachflächen wird die Hitzebelastung begrenzt. Fehlen eines Lärmschutzes für die An- wohner während der Bauphase, da der Es ist richtig, dass sich Baulärm während der Bauphase nicht vollständig vermeiden lässt. - 5 - Lärm während Bauarbeiten den Anwoh- nern sehr zusetzen wird. Erneutes Gutachten zum Luftaustausch, da dieses Carree, wie es im Klimaanpas- sungsplan der Stadt nachzulesen ist, sich um eine Blockrandbebauung handelt und der nächste Hot-Spot, in der Haid-und- Neu-Straße, keine 200m entfernt liegt. Im Rahmen der Ausführungsplanung und Bauleitung werden geeignete Minderungs- maßnahmen abgestimmt. Ein erneutes Gutachten ist nicht notwendig, da der Planbereich kein zentraler Bestandteil einer Frischluftschneise ist. Denn die beste- hende Blockrandbebauung ist im südlichen Teil vollständig geschlossen und stellt damit ein Hindernis für eine übergeordnete Luft- strömung sowie Flurwinde dar. Damit wird durch die Planung die südlich angrenzende (bioklimatisch stärker belastete) geschlosse- ne Blockrandbebauung nicht zusätzlich be- einträchtigt. Die bestehende positive Wirkung auf die Luftqualität durch die Bäume im Plangebiet bleibt durch Erhalt bestehender bezie- hungsweise Ersatzpflanzungen entfallender Bäume erhalten. Eine relevante negative Wirkung durch die Planung auf die Luftqua- lität ist grundsätzlich nicht zu erwarten. Weiteres Umweltgutachten, wegen Ab- klärung, des Füllmaterials der nach dem II. Weltkrieg vorhandenen Bombentrichter, in tieferen Erdschichten, da es schon ein Z1-Fall in der oberen Erdschicht gab muss dies geklärt werden, da das Gebiet zum Wasserschutzgebiet zählt. Negative Auswirkungen auf das Grundwas- ser sind durch die geplante Neubebauung nicht zu erwarten. Auf dem Gelände sind anthropogene Auf- füllungen bekannt. Im Rahmen von Bau- maßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist daher nicht frei verwertbar und ist im Vor- feld abfallrechtlich zu untersuchen. Eine Versickerung über das Auffüllungsma- terial ist nicht möglich. Vor dem Anlegen von Versickerungsmulden ist sämtliches anthropogenes Material zu entfernen. Die Schadstofffreiheit ist analytisch durch Sohl- beprobungen nachzuweisen. Der räumliche Geltungsbereich des VbB liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Substanzielle baulichen Schäden, an den denkmalgeschützten Häusern, durch die Baumaßnahmen werden nicht in Betracht gezogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch die Baumaßnahme zu substanziellen bauli- chen Schäden an den denkmalgeschützten Häusern führen wird, da zu den bestehen- den Gebäuden große Abstände eingehalten werden. Der Fachbeitrag Artenschutz baut auf einem - 6 - Fauna-Gutachten aus 2015 auf. Die darin untersuchten Artengruppen wurden im Vor- feld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und ist vollumfänglich. Der Erfassungszeitraum war März bis August mit sechs Terminen und umfasst also den gesamten Fortpflan- zungszeitraum der zu untersuchenden Arten und ist ausreichend. Es konnten vier Fledermausarten (Zwergfle- dermaus, Großer Abendsegler, kleine Bart- fledermaus, Breitflügelfledermaus) nachge- wiesen werden. Die Zwergfledermaus als häufigste Art in Baden-Württemberg trat auch im Untersuchungsraum mit Abstand am häufigsten auf. Alle vier Arten wurden jagend angetroffen, lediglich die Zwergfle- dermaus nutzte das zentral liegende Gara- gengebäude zeitweise mit Einzeltieren als Nachthangplatz. Für Fledermäuse besitzt der Fasanengarten keine essentielle Bedeutung als Jagdlebensraum. Vorgezogene Kompen- sationsmaßnahmen für Fledermäuse werden nicht erforderlich. Insekten wurden nicht gezielt untersucht, da kein Vorkommen von streng geschützten Arten zu erwarten ist; Zufallsfunde nicht ge- schützter Arten wurden dokumentiert (s. Kap. 4.4 des Fauna-Gutachtens). Der Zeitraum, in der das Gutachten, zum Artenschutz erstellt wurde, ist viel zu kurz gehalten, da viele, in diesem Gebiet vor- kommenden, geschützte Arten nicht er- wähnt werden, wie z.B. Hornisse, Erdhummel, Igel, gelber Lein, verschiedene Wurze, wilder Wein usw. Auch werden vier Fledermausarten er- wähnt, jedoch nicht benannt, ich bitte Der Fachbeitrag Artenschutz baut auf einem Fauna-Gutachten aus 2015 auf. Die darin untersuchten Artengruppen wurden im Vor- feld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und ist vollumfänglich. Der Erfassungszeitraum war März bis August mit sechs Terminen und umfasst also den gesamten Fortpflan- zungszeitraum der zu untersuchenden Arten und ist ausreichend. Es konnten vier Fledermausarten (Zwergfle- dermaus, Großer Abendsegler, kleine Bart- - 7 - dies nachzuholen. fledermaus, Breitflügelfledermaus) nachge- wiesen werden. Die Zwergfledermaus als häufigste Art in Baden-Württemberg trat auch im Untersuchungsraum mit Abstand am häufigsten auf. Alle vier Arten wurden jagend angetroffen, lediglich die Zwergfle- dermaus nutzte das zentral liegende Gara- gengebäude zeitweise mit Einzeltieren als Nachthangplatz. Für Fledermäuse besitzt der Fasanengarten keine essentielle Bedeutung als Jagdlebensraum. Vorgezogene Kompen- sationsmaßnahmen für Fledermäuse werden nicht erforderlich. Insekten wurden nicht gezielt untersucht, da kein Vorkommen von streng geschützten Arten zu erwarten ist; Zufallsfunde nicht ge- schützter Arten wurden dokumentiert Stellungnahme 8, 24.03.2019 Internet 8279278 Jede Grünfläche in Großstädten hat eine besonders klimastabilisierende Wirkung. Denke Sie an letzten Sommer, Zubetonier- tes heizt sich zu sehr auf! Nehmen Sie Rücksicht auf die Gesundheit der Bür- ger/Innen. In Frankfurt am Main wird über die Be- grünung von Dächern nachgedacht Die Auswirkungen der Planung auf das Lo- kalklima wurden im Planverfahren in be- sonderem Maße berücksichtigt indem die geplante intensive Durchgrünung der ver- bleibenden Freiräume eine Maßnahme der Anpassung an den Klimawandel darstellt, genauso wie das vorgesehene Anlegen von Versickerungsmulden als Maßnahme zur kurzfristigen Niederschlagswasserretention und zur Erhöhung der Verdunstungsleis- tung. Im Bebauungsplan werden unter Punkt 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen be- reits extensiv begrünte Flachdächer festge- setzt. Ebenso sind Tiefgaragen außerhalb der We- ge- und Zufahrtsflächen, der Flächen für Nebenanlagen und Terrassen mit mindestens 0,4 m Substrat zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Stellungnahme 9, 29.03.2019, Internet 9824562, 3327738 Alte Bäume werden abgerissen, die aber viel CO2 und Staub aufnehmen sowie le- bensnotwendigen Sauerstoff erzeugen. Nur Bäume, die im Bereich der zukünftigen Baugruben liegen, müssen entfernt werden und werden durch neue Bäume ersetzt. Der überwiegende Teil der Bäume im Blockin- nenbereich kann erhalten werden. Für neu zu pflanzende Bäume wird eine Mindest- - 8 - Der Lebensraum vieler Tiere wird zerstört. Tiere selbst werden direkt oder indirekt getötet. Im Areal leben viele geschützte Arten. Es sollte ein Gutachten über ein ganzes Jahr gemacht werden, um die Tie- re und Pflanzen in jeder Jahreszeit zu be- obachten. größe festgesetzt. Es wurde ein Fachbeitrag zum Artenschutz erstellt. In dessen Rahmen konnten vier Fle- dermausarten (Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, kleine Bartfledermaus, Breit- flügelfledermaus) nachgewiesen werden. Die Zwergfledermaus als häufigste Art in Baden-Württemberg trat auch im Untersu- chungsraum mit Abstand am häufigsten auf. Alle vier Arten wurden jagend angetrof- fen, lediglich die Zwergfledermaus nutzte das zentral liegende Garagengebäude zeit- weise mit Einzeltieren als Nachthangplatz. Für Fledermäuse besitzt der Fasanengarten keine essentielle Bedeutung als Jagdlebens- raum. Vorgezogene Kompensationsmaß- nahmen für Fledermäuse werden nicht er- forderlich. Weiterhin konnten 23 Vogelarten innerhalb der Vorhabenbereiches festgestellt werden. Darunter waren mit Girlitz, Haussperling, Star und Türkentaube vier Arten, die in der Roten Liste Baden-Württembergs auf der Vorwarnliste geführt sind. Eine vorhabenbe- dingte Betroffenheit ist vor allem für den Girlitz, der als Freibrüter in Hecken und Sträuchern auf diese Kleingartenstrukturen angewiesen ist, zu erwarten. Haussperling als Höhlen- und Nischenbrüter sowie Star als Höhlenbrüter, die schon jetzt überwiegend an den umliegenden Gebäuden brüten, sind aus diesem Gesichtspunkt nicht so stark be- troffen. Gleiches ist für die Türkentaube zu vermuten. Alle anderen Vogelarten, die auf dem Ge- lände selbst oder direkt daran angrenzend brüten, sind weit verbreitet und häufig. Für diese Arten mit relativ unspezifischen Habi- tatsansprüchen stellt der Verlust eines Brut- reviers keine Störung dar, die zu einer signi- fikanten Verschlechterung des Erhaltungszu- stands der lokalen Populationen führen könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betroffenen Individuen kleinräumig ausweichen werden. Reptilien wurden im Vorhabenbereich auch nach intensiver Suche nicht gefunden. Für - 9 - Amphibien kommt dem Planungsraum keine Bedeutung zu. Die im Rahmen einer speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung relevanten Tötungstat- bestände oder Zerstörungen von Fortpflan- zungs- und/oder Ruhestätten lassen sich im Fall der Fledermäuse und der Brutvögel durch ein zeitliches Management der Ab- brucharbeiten, der Baufeldfreimachung und der Gehölzrodungen vermeiden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und ist vollumfänglich. Der Erfassungszeitraum war März bis August mit sechs Terminen und umfasst also den gesamten Fortpflan- zungszeitraum der zu untersuchenden Arten und ist ausreichend. Die Pflanzen im Areal, die wegkommen und Häusern Platz machen müssen, spenden Schatten und lassen Wasser ver- dunsten, was beides zur Temperatur- Absenkung beiträgt. In Karlsruhe, einer der heißesten Städte ganz Deutschlands, dringend notwendig. Durch eine sparsame Erschließung (Tiefga- rage unter dem Erschließungsweg), versicke- rungsfähige Pflaster, begrünte Flachdächer, Versickerungsmulden und Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten Grund- stücksflächen werden die Eingriffe mini- miert. Es sollte ein Gutachten zur Klärung der Klimaauswirkungen für die Oststadt er- stellt werden Es kann davon ausgegangen werden, dass von dem bisher unbebauten Blockinnenbe- reich aufgrund seiner geringen Größe keine positive thermische Fernwirkung ausgeht. Der Planbereich ist kein zentraler Bestandteil einer Frischluftschneise für das gesamte Quartier. Denn die bestehende Blockrand- bebauung ist im südlichen Teil vollständig geschlossen und stellt damit ein Hindernis für eine übergeordnete Luftströmung sowie Flurwinde dar. Damit wird durch die Planung die südlich angrenzende (bioklimatisch stär- ker belastete) geschlossene Blockrandbe- bauung nicht zusätzlich beeinträchtigt. Eine Auswirkung auf das Klima der Oststadt kann somit ausgeschlossen werden. Bäume die neu gepflanzt werden (sollen), brauchen viele Jahre um ihre volle Stärke zu erreichen und werden gar nicht an die Stärke einiger bestehender Bäume heran- reichen, da sie über der Garage nicht tief Wurzeln können. Und begrünte Dächer Für die neu zu pflanzenden Ersatzbäume und sonstigen Bäume sind Standorte außer- halb der Tiefgarage vorgesehen. Die be- grünten Dächer werden nicht als Ersatz für Bäume gewertet, sondern stellen eine zu- sätzliche Maßnahmen dar. - 10 - können niemals einen Baum ersetzen. Wohnqualität für direkte Anwohner wird extrem verschlechtert, dafür wird mehr Wohnraum mittelmäßiger Qualität ge- schaffen. Doch laut offizieller Prognosen wird die Einwohnerzahl in Karlsruhe sich in den nächsten Jahrzehnten deutlich senken, man sollte also aufhören immer neuen Wohnraum zu schaffen und sich wieder auf mehr Natur besinnen. Eine Verschlechterung der Wohnqualität durch die geplante Maßnahme ist nicht be- gründbar. Mit dem Projekt werden hochwer- tige, kostengünstige Wohnungen geschaf- fen, für die es eine konkrete Nachfrage durch Mitglieder der Genossenschaft gibt. Karlsruhe hat es sich selbst zur Aufgabe gemacht brachliegende Flächen zu be- bauen sowie nicht mehr genutzten Wohn- und Gewerberaum frühzeitig zu erneuern Das Ziel der Neuordnung und Umnutzung brachliegender oder untergenutzter Flächen besteht nach wie vor. Einen unmittelbaren Zugriff hat die Stadt jedoch nur, wenn sie auch Eigentümerin der Flächen ist. Im ‚Fa- sanengarten‘ handelt sich um ursprünglich für die Eigenversorgung angelegte Garten- flächen, die in dieser Form nicht mehr be- wirtschaftet werden. Karlsruhe hat es sich zum Ziel gemacht ein Programm zur Förderung von Entsie- gelung zu erstellen. Das steht im Wider- spruch zur immer weiter genehmigten Versieglung von Grünflächen Auch im ‚Fasanengarten‘ wird der denkmal- schutzrechtlich zulässige Teil des Garagen- hofs entsiegelt. Zuwegungen, Terrassen und ähnliche Flächen werden zukünftig mit ei- nem wasserdurchlässigen Belag ausgebildet. In Karlsruhe gibt es mehrere Tausend leer- stehende Wohnungen. sowie leerstehen- de Büros. Erst diese nutzen bevor Natur zerstört wird für Neubau Die Hardtwaldsiedlung kann im ‚Fasanen- garten‘ auf einem eigenen Grundstück kos- tengünstige Wohnungen schaffen, die sich durch die nachgefragten Wohnungsgrößen, Barrierefreiheit, die vorhandene Infrastruk- tur und die gerade für langjährige Mieter wichtige Möglichkeit für den Verbleib in der vertrauten Umgebung auszeichnen. Dies ist bei den genannten leerstehenden Wohnun- gen und Büros in gleicher Weise nicht ge- geben. Erst Häuser aufstocken bevor Natur zer- stört wird für Neubau. Die Gebäude an der Emil-Gött-Straße wur- den bereits aufgestockt. Eine weitere Erhö- hung ist u.a. aus denkmalschutzrechtlichen - 11 - Belangen nicht möglich. Vor Baugenehmigung sollte der Boden auf Gifte von Bomben oder durch abge- laden Müll untersucht werden Im Bebauungsplan wird darauf hingewie- sen, dass bekannte, vermutete sowie ge- fundene Bodenbelastungen, bei denen Ge- fahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Be- einträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, unverzüg- lich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Ar- beitsschutz zu melden sind. In Zeiten des unübersehbaren Klimawan- dels, ist es unsere Pflicht gegen eben die- sen vorzugehen und die Natur zu erhalten die bereits voll funktionsfähig ist! Wir brauchen ein funktionierendes Ökosystem für unser Überleben, jedoch keinen unbe- zahlbaren Wohnraum. Im LUBW Report für Baden-Württemberg „Klimawandel als Herausforderung“ wird deutlich welch schwerwiegende Folgen es für Karlsruhe hat, wenn wir nun nicht ge- gen eine weitere Erwärmung vorgehen. In der Handreichung des Deutschen Städte- tages zur Anpassung an den Klimawandel in Städten aus dem Jahr 2019 wird der kli- maverträglichen Nachverdichtung Priorität vor der Außenentwicklung eingeräumt, was dem Grundsatz des Räumlichen Leitbilds Karlsruhes entspricht. Der geforderten Ver- meidung einer Überwärmung durch die Nachverdichtung wird wie oben beschrie- ben durch die vorgesehenen Maßnahmen zur Klimaanpassung Rechnung getragen. Die Auswirkungen der Planung auf das Lo- kalklima wurden im Planverfahren berück- sichtigt und die geplante intensive Durch- grünung der verbleibenden Freiräume stellt eine Maßnahme der Anpassung an den Klimawandel dar, genauso wie das vorgese- hene Anlegen von Versickerungsmulden als Maßnahme zur kurzfristigen Stellungnahme 10, 29.03.2019, Internet 4902995 Da ich Anwohner der Oststadt bin sage ich nur Hände weg von unserer Wohlfühl- Oase. Was will die Stadt noch alles zerstö- ren. Haben wir nicht schon genug Bau- stellen in Karlsruhe es reicht langsam sie müssen aufhören den Bürger zu bevor- munden und zu übergehen. Es ist richtig, dass es zurzeit viele – vor allem Straßen- bzw. U-Strab-Baustellen in Karlsru- he gibt. Ein erkennbarer Zusammenhang mit dem geplanten Wohnbauprojekt gibt es jedoch nicht. Die Bürger wurden und wer- den entsprechend den Regelungen des Baugesetzbuchs, die bei Bebauungsplan - verfahren zu befolgen sind, beteiligt. Stellungnahme 11, 29.03.2019, Internet 6618822 Anstatt die Stadt weiter zu versiegeln, sollte man bestehende "grüne Lungen" bewahren. Ein falscher Weg, der durch Dachbegrünung etc. bestenfalls Kosmetik Prinzipiell ist es richtig, die sogenannten ‚grünen Lungen‘ zu bewahren. Dieses Pla- nungsziel muss der notwendigen Schaffung von kostengünstigem Wohnraum gegen- - 12 - erfährt. übergestellt werden. Der Eingriff in vorhan- dene Grünflächen wird in diesem Fall durch geeignete Minimierungs- und Kompensati- onsmaßnahmen so gering wie möglich ge- halten. Dabei handelt es sich nicht nur um Dachbegrünung, sondern auch um eine sparsame Erschließung, den Verzicht auf oberirdische Stellplätze und die Begrünung von Tiefgaragen, versickerungsfähige Belä- ge, Pflanzung von Bäumen und Bepflan- zung der Grundstücksflächen u.v.m. Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange Stellungnahme Gemeinsame Stellungnahme von BUND, LNV und NABU Teil A Kap. 6.8 Belastungen Klima Es wird aufgeführt, dass auf eine Schlie- ßung der Blockrandbebauung an der Straße „Am Fasanengarten“ verzichtet wird. Dies ist nur teilweise richtig, da es durch die Neubebauung einen erhebli- chen Verbau des bislang offenen Gelän- derands geben wird. Insofern ist die Aus- sage, dass es zu keiner gravierenden Min- derung des örtlichen Luftaustausches kommen wird, ohne weitere Begründun- gen und Nachweise anzuzweifeln. Durch die Neubauten ist trotz der geplanten Maßnahmen (wie Dachbegrünung) davon auszugehen, dass die Temperaturen über denen liegen werden, welche aktuell in den Gärten vorkommen. Welche Nachweise liegen vor, dass die geplanten Maßnahmen ausreichen, die klimatische Situation nicht zu verschlech- tern? Da durch die Erderwärmung von weiter steigenden Temperaturen auszu- gehen ist, sollten zusätzliche klimatisch günstige, ausgleichende Maßnahmen vorgesehen werden, um den Anwohnern die erforderliche Lebensqualität auch zu- künftig zu gewährleisten. Die dem Plangebiet von Norden zugeführte Kalt- und Frischluft kann weiterhin in den Blockinnenbereich eindringen, da der Kopf- bau die bisherige Öffnung in der Blockrand- bebauung auch künftig nicht vollständig schließt. Der Planbereich ist kein zentraler Bestandteil einer Frischluftschneise für das gesamte Quartier. Denn die bestehende Blockrandbe- bauung ist im südlichen Teil vollständig ge- schlossen und stellt damit ein Hindernis für eine übergeordnete Luftströmung sowie Flurwinde dar. Die bestehende positive Wirkung auf das Lokalklima durch die Bäume im Plangebiet bleibt durch den Erhalt bestehender bezie- hungsweise Ersatzpflanzungen entfallender Bäume erhalten. Die Auswirkungen der Pla- nung auf das Lokalklima wurden im Planver- fahren berücksichtigt und die geplante in- tensive Durchgrünung der verbleibenden Freiräume stellt eine Maßnahme der Anpas- sung an den Klimawandel dar, genauso wie das vorgesehene Anlegen von Versicke- rungsmulden als Maßnahme zur kurzfristi- gen Niederschlagswasserretention und zur Erhöhung der Verdunstungsleistung. - 13 - Teil C Kap. 6 Anpflanzungen von Laubbäumen Es sind zusätzliche Festsetzungen bzgl. der Anpflanzungen von Bäumen erforder- lich, so dass sichergestellt ist, dass die vorgesehenen Baumpflanzungen von groß- und mittelkronigen Bäumen auch die gewünschten Pflanzergebnisse insbe- sondere über der Tiefgarage haben wer- den. Dies betrifft in erster Linie die Baum- scheiben und Baumpflanzgruben (z.B. mind. 20 m³ Größe bei 1,50 m Tiefe je Baum, Substrat nach Angaben der For- schungsgesellschaft Landschaftsentwick- lung und Landschaftsbau e.V.) sowie ggf. weitere Anforderungen. Kap.6: Dachbegrünung Die Dachbegrünung wird als Kompensati- on für die zusätzliche Flächenversiegelung durch Erhöhung der Verdunstungsleistung angeführt sowie mittelfristig als Nah- rungshabitate für Fledermäuse und Vögel angesehen. Es sollte daher deutlicher als bisher festgesetzt werden, dass die Be- grünung der Dachflächen dauerhaft über die gesamte Lebensdauer sicherzustellen ist, da ansonsten der positive klimatische Effekt nicht dauerhaft angerechnet wer- den kann. Wie erfolgt von Seiten der Behörden die Kontrolle, dass die Dachbegrünung dau- erhaft ausgeführt ist? Grundsätzliche Anmerkungen zum Baumbestand: Durch diverse innerstädtische Baumaß- nahmen werden aktuell viele alte Bäume gefällt, und neu gepflanzte junge Bäume sollen als Ersatzmaßnahme dienen. Je- doch sind diese bei weitem nicht so wi- derstandsfähig z.B. gegenüber Hitzestress wie die teilweise sehr alten Bäume. Es wird zudem Jahrzehnte dauern, bis die neuen Bäume eine vergleichbare positive Klimawirkung haben wie der jetzige Be- stand. Aus diesen Gründen wird gefor- dert, dass der vorhandene Baum- und Pflanzenbestand besser geschützt wird, Über der Tiefgarage sind keine groß- und mittelkronigen Bäume vorgesehen (s. P1.4, Qualifizierter Freiflächenplan). Die Sträucher auf der Tiefgarage sind in Pflanzbeeten ge- plant, die einen höheren Substrataufbau be- sitzen. Die groß- und mittelkronigen Bäume / Ersatzbäume sind im ‚gewachsenen Boden‘ vorgesehen. Hierzu wurde unter P. C6 bereits festgesetzt: Alle Pflanzungen sind spätestens ein halbes Jahr nach Fertigstellung der baulichen Anla- gen durchzuführen. Eventuell ausgefallene Pflanzen sind in der darauf folgenden Pflanzperiode (November bis März) zu ersetzen. Die Anforderung ist berücksichtigt. Die Kontrolle erfolgt wie bei den anderen Pflanzmaßnahmen im Rahme einer Bauab- nahme. Ein Monitoring ist nicht vorgesehen. Es ist richtig, dass neu gepflanzte Bäume in besonderem Maß gegen Hitzestress zu schützen und ausreichend zu bewässern sind. Dies ist Teil einer fachgerechten Pflege. Die vorhandenen Bäume wurden durch das Gartenbauamt bewertet. Nicht alle alten Bäume wurden uneingeschränkt erhaltens- wert/-fähig eingeschätzt. Es werden nur die Bäume gefällt, die in der zukünftigen Baugrube und ihrer Abbö- schung zu stehen kämen. Vermeidbare Fäl- lungen werden nicht vorgenommen. Die Anzahl der neuen Baumstandorte ist durch die Größe des Baugrundstücks, die - 14 - nur die unvermeidlichen Fällungen vorge- nommen und deutlich mehr als nur im Verhältnis 1 : 1 Ersatzpflanzungen vorge- nommen werden. Tiefgarage, Versickerungsmulden etc. einge- schränkt. Die geplanten Standorte wurden im Rahmen des qualifizierten Freiflächen- plans überprüft und dargestellt. Die Anzahl der neu zu pflanzenden Bäume und das Freiflächenkonzept wurden dem Gartenbauamt vorgelegt und abgestimmt. Eine Erhöhung der Ersatzpflanzungen über den Faktor 1:1 hinaus ist deshalb nicht vor- gesehen.
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Extrahierter Text
Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“ in Karlsruhe Ergebnis der 2. öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahmen der Öffentlichkeit Stellungnahme Stellungnahme 1, 10.07.2010, Internet: 1321217 Bereits heute und verstärkt in den kom- menden Jahren muss mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für heiße und trockene Sommer gerechnet werden. Die Stadt Karlsruhe trägt dem Rechnung, indem Ini- tiativen wie "Coole Quartiere", Meine Grüne Stadt Karlsruhe" und der Wettbe- werb "Gartenträume" gestartet werden. In diesem Zusammenhang erscheint es uns unverständlich und widersinnig, dass eine bislang vorhandene Gartenfläche, die einen wichtigen positiven Beitrag zum Stadtklima leistet, dem Bauprojekt "Wohnen am Fasa- nengarten westlich der Parkstraße" wei- chen soll. Die positive klimatische Wirkung der jetzt noch vorhandenen Bäume, Büsche und Sträucher kann durch nachträgliche Maßnahmen wie die geplante Dachbegrü- nung überhaupt nicht ersetzt werden. Das gilt gleichermaßen für den Naturschutz: Begrünte Dächer haben für die Insekten, Vögeln, Igel und Fledermäuse, die die Gär- ten bislang noch bewohnen, keinen Nut- zen. Das Areal ist als beispielhafte Siedlung nach dem Vorbild einer Gartenstadt in sei- ner Sachgesamtheit denkmalgeschützt. Aus diesen Gründen muss vermieden wer- den, dass das Areal der Gärten in der Ost- stadt bebaut wird. Es ist richtig, dass z.B. im Räumlichen Leitbild für Karlsruhe unter dem Begriff ‚Coole Quartiere ‚auf die Bedeutung der Grünflächen innerhalb der Quartiere ab- gehoben wird. Auszug aus: RÄUMLICHES LEITBILD KARLSRUHE, COOLE QUARTIERE, S. 26, 43: „Besonders wichtig in den Quartieren sind genügend Flächen zur Kühlung. Da- her muss sorgfältig geprüft werden, ob und wie verdichtet wird und welche Grün- und Freiflächen erhalten werden müssen.“ Orts- und themenspezifische Aufgaben sind daher ... die vorausschauende Kon- zeptionierung der Freiraumausformung und deren Gestaltung bei der Entwick- lung neuer Siedlungsquartiere sowie bei Arrondierungen und Nachverdichtungen ...“ Wie aus oben zitiertem Auszug ersicht- lich, wird im räumlichen Leitbild eine Nachverdichtung nicht grundsätzlich aus- geschlossen, wohl aber wird eine sorgfäl- tige Konzeptionierung der Freiraumaus- formung gefordert. Dies findet hier in be- sonderem Maße statt, indem ein großer Teil der Gartenflächen unangetastet bleibt, eine sparsame Erschließung ge- wählt wird und die bauliche Dichte mit einer GRZ von 0,4 im Bereich der Neube- bauung neue Gartenflächen entstehen lässt. Dazu liegt ein qualifizierter Freiflä- chenplan vor, der der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt ist. Ein Großteil der Gehölze bleibt erhalten. Entfallende Bäume und Büsche werden durch neue Baumplanzungen ersetzt. Die begrünten Dachflächen stellen ein zusätzliches Ele- - 2 - ment dar, das auch Lebensraum für Insek- ten bietet. Die Bauweise mit Punkthäu- sern im Blockinnenbereich setzt sich be- wusst von der gartenstadttypischen Randbebauung ab und erhält ablesbar die bestehenden Strukturen. Das Konzept ist mit dem RP Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt. Stellungnahme 2 – 6 (ein Einwender), 05.07.2019 Internet: 9524610, 9449446, 8313549, 4882888, 5781319 Es ist zu überprüfen, warum in einem Stadtteil, welcher zu den dichtbevölkerts- ten in Ka- Stadt gehört, weiter nachver- dichtet werden muss / soll. Es gibt genü- gend zubetonierte Flächen, welche sich da- zu eignen würden (z. Bsp.) die Aufsto- ckung von großen meist einstöckigen Dis- countern bei welchen eine zusätzliche Dachbegrünung dann sinnvoll wäre), auch besitzt, wie in ka-news nachzulesen die Kirche leerstehende Gebäude. Die Hardtwaldsiedlung möchte ihr Woh- nungsangebot ergänzen, da ein dringen- der Bedarf an kostengünstigen, barriere- freien Wohnungen für die Mitglieder be- steht. Die Tatsache, dass das Grundstück sich bereits im Eigentum der Genossen- schaft befindet und bereits erschlossen ist, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung von kostengünstigen Woh- nungen. Darüber hinaus besteht mit einer Bebauung an dieser Stelle die Möglich- keit, dass ältere Bewohner im ange- stammten Quartier in kleinere, barriere- freie Wohnungen umziehen können und große Wohnungen und Reihenhäuser für Familien zur Verfügung stehen. Ob eine Überbauung von Einzelhandelsmärkten oder die Umnutzung kirchlicher Immobi- lien möglich ist, ist im Einzelfall z.B. im Hinblick auf Schallschutz, Statik, Stell- platzbedarf, Verfügbarkeit zu prüfen. Dies ist jedoch unter den o.g. Bedingungen keine Option für die notwendige Ergän- zung des Wohnungsangebots der Hardt- waldsiedlung. Denkmalschutzrechtlichen Belange müssen überprüft werden, da die untere Denkmal- schutzbehörde sich darüber hinwegsetzt. Das Areal ist als Gartenstadt geplant und gebaut worden und wird nun, durch die geplante Bebauung, völlig von diesem ur- sprünglichen Charakter befreit. 2021 100 jähriges Bestandsjubiläum??). Es liegt bereits eine Stellungnahme des RP Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege, vom 22.06.2017 vor, die das abgestimm- te Vorgehen bestätigt. „Gegenüber dem im Vorfeld mit der Denkmalpflege abgestimmten Vorhaben werden von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege keine weiteren Bedenken hervorgebracht. Mit der Überbauung der Gartenfläche verringert sich aber der Um- fang des Schutzgutes um die im Gel- tungsbereich liegende Fläche. - 3 - Wie in den Unterlagen beschrieben blei- ben die Garagenbauten aus den 1930er Jahren weiterhin Teil der Sachgesamtheit. An deren Erhaltung besteht aus wissen- schaftlichen, künstlerischen und heimat- geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse (§ 2 DSchG i.V. m. § 8 DSchG).“ Ob diese Baugenehmigung dem Bauge- setzbuch nach §1 Abs. 7 entspricht: die Be- lange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts- pflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien so- wie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutz- rechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luft- qualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union fest- gelegten Immissionsgrenzwerte nicht über- schritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den ein- zelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkun- gen, die Aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vor- haben für schwere Unfälle oder Katastro- phen zu erwarten sind, auf die Belange Es handelt sich hier um einen Bebau- ungsplan, in dem die genannten Grunds- ätze nach § 1 Abs.6 Ziffer 7 BauGB be- achtet sind. (z.B. mit dem Fachbeitrag Ar- tenschutz und Festsetzungen zu Grünflä- chen / Pflanzgeboten und Pflanzerhal- tung, zum Passiven Schallschutz, zu Maß- nahmen zum Schutz von Natur und Land- schaft und zur Versickerung von Nieder- schlagswasser berücksichtigt sind.) Das Baugesetzbuch fordert jedoch auch die Berücksichtigung etlicher anderer Be- lange z. B. § 1 Abs. 6 Ziffer 2 BauGB: „die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbe- sondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung so- zial stabiler Bewohnerstrukturen, die Ei- gentumsbildung weiter Kreise der Bevöl- kerung und die Anforderungen kosten- sparenden Bauens sowie die Bevölke- rungsentwicklung“. - 4 - nach den Buchstaben a bis d und i, als auch dem Baugesetzbuch §1a Abs.5: Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll so- wohl durch Maßnahmen, die dem Klima- wandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klima- wandel dienen, Rechnung getragen wer- den. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berück- sichtigen. Für die Anwohner liefert die grüne Oase zwischen den Häusern nicht nur frische Luft, sie bietet auch eine unverzichtbare Wohnqualität gerade durch eine ange- nehme Kühle an heißen Sommertagen. Die Gärten liefern zudem ihren Beitrag zum Lokalklima und sie sind eine Luftschneise. Dies ist insbesondere wegen der Luftschad- stoff- und Lärmbelastung an der viel befah- renen Karl-Wilhelm-Straße, Parkstraße, Haid-und Neustraße und vor allem dem Adenauerring von großer Bedeutung. Mit der baulichen Entwicklung des Gebie- tes ist zunächst ein teilweiser Verlust der vorhandenen Freiflächen (inkl. Baumbe- stand) verbunden. Im Plangebiet gehen durch die Überbauung und Befestigung von Flächen hauptsächlich Grünflächen und Gärten mit einer mittleren Wertigkeit verloren. Es werden jedoch neue Grün- strukturen in Form von Dachbegrünungen und neuen Grünanlagen geplant, sowie vorhandene Freiflächen neugeordnet und gärtnerisch aufgewertet (s.a. Punkt 4.6.1). Außerhalb der Baufelder und der geplanten Tiefgarage können die Be- standsbäume erhalten bleiben, wobei ei- ne entsprechende Erhaltungsfestsetzung nach Absprache mit dem Gartenbauamt für einzelne besonders erhaltenswerte Bäume getroffen wird. Entfallende Bäume werden innerhalb des Gebiets durch Neupflanzungen ersetzt, die durch Heckenpflanzungen zur Ab- grenzung der Gartenflächen ergänzt wer- den. Klima: Die Plangebietsfläche kann durch eine mittlere thermische Belastung beschrie- ben werden. Im Vergleich zum Bestand ist mit der Planung keine wesentliche nega- tive lokalklimatische Auswirkung zu er- warten. Es kann davon ausgegangen werden, dass von dem bisher unbebauten Blo- ckinnenbereich aufgrund seiner geringen Größe keine positive thermische Fernwir- kung ausgeht. An bestehende Kaltluft‐ Strömungen ist das Gebiet durch die le- diglich nach Norden geöffnete Block- randbebauung nicht angebunden, sodass - 5 - es auch nur bedingt als Kaltluftzugbahn fungiert. Eine gravierende Minderung des örtlichen Luftaustausches durch den Planungsent- wurf ist auszuschließen, da bewusst auf eine Schließung des Blockrands an der Straße „Am Fasanengarten“ verzichtet wird. Teile des Blockinnenbereichs sind heute durch den bestehenden Garagenhof, sei- ne Zufahrt und weitere Stellplätze über- baut, mit Oberflächen, die zur Aufhei- zung beitragen, zukünftig jedoch an die- ser Stelle reduziert werden. Zentraler Bestandteil zur Gewährleistung nutzbarer bioklimatischer Ausgleichsflä- chen ist eine intensive Durchgrünung der verbleibenden Freiräume, auch um eine Verschlechterung der thermischen Belas- tungssituation zu unterbinden. Zusatzbelastungen, die durch die Neube- bauung zu erwarten sind, werden durch grünordnerische Maßnahmen minimiert. Die festgesetzte Dachbegrünung führt zu einer Erhöhung der Verdunstungsleistung. Vorhandene großkronige Bäume außer- halb der Baufelder und der Tiefgarage werden mit einem Erhaltungsgebot be- legt. Im Rahmen der Baumaßnahme ent- fallende Bäume werden im Gebiet durch Neupflanzungen ersetzt. Durch den Verzicht auf oberirdische Stell- plätze, sparsame Dimensionierung der Er- schließungsflächen und die Begrünung von Teilen der Tiefgarage und der Dach- flächen wird die Hitzebelastung begrenzt. Durch den Anschluss an das Fernwärme- netz wird eine lokale Luftverschmutzung durch Heizungsanlagen verhindert. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Es wurde ein entspre- chendes Entwässerungskonzept (Stand 11.01.2018) ausgearbeitet. Es wurde auch die Tatsache ignoriert, dass die Oststadt im Wasserschutzgebiet liegt. In Der Bereich liegt nicht im Wasserschutz- gebiet. - 6 - Anbetracht der immer heißer werdenden Sommer und des Klimawandels im Allge- meinen muss dies unbedingt überprüft werden. Da unser Trinkwasser von diesen Schutzgebieten unmittelbar abhängt / be- troffen ist. Stellungnahme 7, 04.07.2019, Internet: 4707464 Ich bedauere sehr, dass statt dem Abriss der schäbigen, aber denkmalgeschützten (?) Garagen und Bebauung der dadurch frei werdenden bereits versiegelten Fläche, die Gärten bebaut werden. Ich finde, der Erhalt der Gärten ist wichtiger als der Erhalt der Garagen. Aus denkmalpflegerischen Belangen kann nur ein Teil der Garagen abgerissen wer- den. Die durch Abriss der restlichen Gara- gen frei werdenden Flächen werden ent- sprechend einem städtebaulichen Ge- samtkonzept zum Teil überbaut und zum Teil als Gärten ausgestaltet. Eine Bebau- ung ausschließlich auf den Flächen der Bestandsgaragen ist für die geplante Wohnbebauung nicht sinnvoll möglich. Stellungnahme 8, 12.07.2019 A. Vorbemerkungen 1. Luftreinhaltung: Bei Durchführung des Bauvorhabens ist mit einer nicht unerheblichen Verstärkung der ohnehin schon bestehenden Belastung der Atemluft zu rechnen. Bereits jetzt sind die Bewohner der beschriebenen bestehenden Wohnbebauung durch die Abgase, den Staub, die Luftverschmutzung durch par- kende, haltende, anfahrende Kraftfahrzeu- ge, die durch die vorbeifahrende Straßen- bahn aufgewirbelten Partikel, durch Bau- stellen verursachte Stäube belastet. Den Bewohnern wird jedoch durch die beste- henden Gärten eine Entlastung geschaffen. Die bestehenden Bäume und Sträucher bewirken durch die Filterung der Luft und die Umwandlung von Kohlenstoffdioxid zu Sauerstoff eine Verbesserung dieser Belas- tung. Durch die beabsichtigte Bebauung werden die Gärten jedoch sehr stark verkleinert. Viele Bäume müssen den Bauten weichen. Die beabsichtigten Ersatzpflanzungen kön- nen (auf Jahre) die bisherigen alten Be- stände nicht im vergleichbaren Umfang er- setzen. Es ist richtig, dass Abgase und Staub aus dem motorisierten Verkehr zur Luftver- schmutzung beitragen, die bestehende Vegetation dagegen zur Verbesserung der Luftqualität beiträgt. Das städtebauliche Konzept, das dem Be- bauungsplan zugrunde liegt, erhält den größten Teil der vorhandenen Gärten (Gärten südlich des Verbindungswegs, Gärten rückwärtig der Gebäude an der Emil-Gött- und Parkstraße. Gleichzeitig werden neue Gartenflächen zwischen den Neubauten angelegt. Bäume außerhalb der Baugruben können erhalten werden. Für entfallende Bäume werden Ersatz- bäume gepflanzt, die eine nachhaltige Begrünung und Erneuerung des Altbe- standes sicherstellen. Darüber hinaus wird durch die Bebauung Das Quartier wird – ungeachtet notwen- - 7 - eine Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs und damit eine weitere Belastung der Luft mit Schadstoffen zu erwarten sein. Die be- absichtigten Stellplätze in der Tiefgarage sind nicht ausreichend. Der Wegfall der im Hof bestehenden Stellplätze und Garagen wird nicht hinreichend berücksichtigt. Viele Bewohner nutzen die Garagen für ihr Fahr- zeug. Die Stellplätze werden von den Be- wohnern ebenfalls für ihre Fahrzeuge ge- nutzt. Daher stehen während der Bauphase und auch nach einer Umsetzung des Projektes nicht genügend Stellplätze für die bisheri- gen Bewohner und die beabsichtigten künftigen Bewohner zur Verfügung. Dies wird unweigerlich zu einem vermehrten Suchverkehr führen, der die eingangs be- schriebene Belastung der Atemluft verstär- ken wird. diger Anliefer- und Einsatzfahrzeuge – von motorisiertem Fahrverkehr freigehal- ten. In der neuen Tiefgarage werden 75 Stell- plätze errichtet. Für die Neubebauung sind 70 Stellplätze nachzuweisen. Es ver- bleiben rechnerisch 5 „überzählige“ Stell- plätze. Dem stehen 47 entfallende Stell- plätze gegenüber. Davon sind jedoch nur 30 bestehende Stellplätze aufgrund ihrer Abmessungen zukunftsfähig als PKW- Stellplätze geeignet. Die Baugenossenschaft geht aufgrund der bisherigen Erfahrungen und dem ange- zeigten Interesse der zukünftigen Bewoh- ner davon aus, dass im Kopfbau, der überwiegend mit kleinen Servicewohnun- gen und einer Behindertenwohngemein- schaft belegt ist, nur fünf der nachzuwei- senden 19 Stellplätze genutzt werden. Bei den Wohngebäuden im Innenbereich wird erwartet, dass 75 % der Stellplätze von den Mietern nachgefragt werden, was 36 von 48 Stellplätzen entspricht. Somit könnten mit 31 (5 + 14 + 12) nicht zugeordneten Stellplätzen die entfallen- den, nutzbaren 30 Stellplätze kompen- siert werden. Darüber hinaus mussten viele Bewohner ih- re bislang angemieteten Gärten an die Vorhabenträgerin zurückgeben. Die Vorha- benträgerin ging dabei teilweise rigoros gegen die Bewohner vor. Die Bewohner waren verängstigt und sahen sich unter Druck gesetzt. Viele Bewohner wollen je- doch weiterhin einen Garten nutzen. Daher werden sie wohl oder übel an anderen Or- ten einen Garten pachten. Diese Gärten werden dann wohl mit einem Kraftfahr- zeug aufgesucht werden, während sie die bisherigen Gärten vor der Haustür zu Fuß aufsuchen konnten. Auch insoweit ist eine Zunahme des Individualverkehrs mittels Kraftfahrzeugen zu befürchten. Die Verpachtung der Gärten obliegt den Regelungen der Baugenossenschaft und ist nicht Gegenstand des Bebauungs- plans. Es werden auch nur Teilbereiche der Gär- ten umgenutzt. Der andere Teil bleibt den Bewohnern erhalten. Des Weiteren verschlechtert sich die Luft- qualität auch dadurch, dass die Fahrzeuge in der Tiefgarage ebenfalls Emissionen er- Die Entlüftung der Tiefgarage erfolgt nach den technischen und bauordnungs- rechtlichen Vorschriften und wird im - 8 - zeugen. Diese Abgase und der Abrieb würden abgeleitet werden müssen. Auf- grund der Lage würde dies in dem Bereich erfolgen, in dem bislang die Gärten für saubere Luft gesorgt haben. Insoweit ist von einer erhöhten Schadstoff- belastung der Luft auszugehen. Dies wirkt sich erwiesenermaßen negativ auf die menschliche Gesundheit aus. Rahmen der Ausführungsplanung festge- legt. Durch die Nutzung des Garagenhofs und der oberirdischen Bestandsstellplätze gibt es heute ohne Tiefgarage einen Schadstoffeintrag im Innenbereich, der zukünftig entfällt. 2. Mikroklima Das Mikroklima würde sich durch die beab- sichtigte Bebauung massiv verschlechtern. Dies zeigte sich schon bislang. Einige der bestehenden Gärten wurden sehr zurück- haltend gepflegt, so dass sich in diesen Gärten ein veritabler Bewuchs entwickelte. Nach der beschriebenen Aktion, in der die Bewohner gezwungen wurden, ihre Gar- tennutzung aufzugeben, wurden Unter- nehmen beauftragt, den Bewuchs zu ent- fernen. Die Folge konnte man unmittelbar in den heißen Sommern spüren. Vor der Entfer- nung des Bewuchses war es zwischen den Grünen Flächen um einiges kühler als bei- spielsweise auf der Fläche des Spielplatzes. Dieser kühlende Effekt fehlte im vergangen Sommer, in dem die Gärten bereits „berei- nigt" waren und nur noch traurige Rasen- flächen mit einzelnen Obstbäumen von den Gärten übriggeblieben sind. Durch das weitere Fortschreiten des Kli- mawandels sind immer längere Hitzeperio- den im Sommer zu erwarten. Die Anzahl der Tage mit Temperaturen über 30 C wird ansteigen. Durch das beabsichtigte Bau- vorhaben und die Vernichtung der Gärten würde den Bewohnern ein lebenswertes Umfeld genommen und ihre Gesundheit gefährdet. Beschrieben wird hier ein Zwischenstadi- um. Im qualifizierten Freiflächenplanplan zum Bebauungsplan, der über den Durchfüh- rungsvertrag verbindlich wird, sind neben Bäumen, Hecken und Staudenbeete dar- gestellt, die nach dieser Planung angelegt werden. Es sind also keine reinen Rasen- flächen vorgesehen. 3. Makroklima Das beabsichtigte Bauvorhaben hätte auch Einfluss auf das Makroklima. Bereits oben wurde beschrieben, dass die bisherigen Bewohner weitere Fahrvorgänge {Park- platzsuche und Besuch anderer Garten- grundstücke) mit ihren Kraftfahrzeugen zu- Gerade eine moderate Nachverdichtung im Innenbereich, die sich durch die Nähe zum ÖPNV und den Versorgungseinrich- tungen der Oststadt auszeichnet, vermei- det anders als eine alternative Wohnge- bietsausweisung am Ortsrand zusätzliches - 9 - rücklegen werden. Dadurch erhöht sich der Ausstoß von Kohlenstoffdioxid und weite- ren Schadstoffen. Dies ist bekanntermaßen schädlich für das Klima. Dies ergibt sich aus zahlreichen Studien, beispielsweise auch aus den Empfehlungen des Weltklimarates IPCC. Inwieweit die Bebauung von bisherigen Grünflächen und Gärten dem städtebauli- chen Rahmenplan für den Klimaschutz ent- spricht, erschließt sich nicht. Verkehrsaufkommen. Im räumlichen Leitbild Karlsruhe, 2016 wird eine Nachverdichtung nicht grund- sätzlich ausgeschlossen, wohl aber wird eine sorgfältige Konzeptionierung der Freiraumausformung gefordert, was im Bebauungsplangebiet durch entsprechen- de Festsetzungen sichergestellt wird. 4. Denkmalschutz Mit der beabsichtigten Bebauung würde des Weiteren die denkmalgeschützte Sach- gesamtheit entwertet und zerstört werden. Zum einen sind die bestehenden Nutzgär- ten Teil des als Sachgesamtheit geschützten Denkmals. Zum anderen würden die beab- sichtigten Bauten als Fremdkörper sich in diese Sachgesamtheit nicht einfügen. Die vorgestellten Planungen nehmen in der Gestaltung keinerlei Bezug zu den Be- standsgebäuden. Die Fenster erinnern an Schießscharten. Die Dächer sind völlig an- ders gestaltet als bei den bestehenden Ge- bäuden. Diese Gestaltung entspräche der Ästhetik der vorhandenen Bebauung in keiner Weise. Das bisherige Denkmal wür- de durch die beabsichtigte Bebauung völlig entwertet und damit zerstört werden. Dem Sinn des Denkmalschutzes, die ge- schützten Objekte auch für nachfolgende Generationen zu erhalten, würde das Vor- haben in keiner Weise gerecht. Es ist richtig, dass die Gärten Teil der Sachgesamtheit sind. Es liegt eine Stellungnahme des RP Stutt- gart – Landesamt für Denkmalpflege, vom 22.06.2017 vor, die das abgestimm- te Vorgehen in Bezug auf das vorgelegte Konzept bestätigt. „Gegenüber dem im Vorfeld mit der Denkmalpflege abgestimmten Vorhaben werden von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege keine weiteren Bedenken hervorgebracht. Mit der Überbauung der Gartenfläche verringert sich aber der Um- fang des Schutzgutes um die im Gel- tungsbereich liegende Fläche.“ Die Neubauten setzen sich in Gebäude- stellung und Dachgestaltung bewusst von der denkmalgeschützten Randbebauung ab. Die Gebäudehöhen bleiben unter den Firsthöhen der Bestandsbebauung. Damit soll sich die neue Bebauung erkennbar vom Bestand absetzen und sich dieser un- terordnen. Die geschützten Objekte blei- ben ablesbar erhalten. 5. Gärten Die Zerstörung der bestehenden Gärten passt nicht zu den Zielsetzungen der Stadt Karlsruhe. In dem Gebiet des Bebauungs- plans gibt es Flächen, die seit Jahrzehnten gärtnerisch genutzt werden. An anderen Stellen versucht die Stadt Karlsruhe mit großem Aufwand gärtnerische Nutzungen zu ermöglichen und hat dazu ein eigenes Programm entwickelt. Warum erst Gärten vernichtet werden, um dann an anderer Stelle nach Flächen für Gärten zu suchen, Die zur Schaffung von zusätzlichen Woh- nungen notwendige Neubebauung wird so angeordnet, dass ein größtmöglicher Anteil der Gärten erhalten bleibt. Es handelt sich nicht um Klein- oder Mietergärten, die sich im Eigentum der Stadt befinden. Nicht die Stadt investiert hier, sondern die Baugenossenschaft für ihre Mitglieder auf eigenem Grund und Boden. - 10 - ist in keiner Weise nachvollziehbar. Inso- weit ist auch ein unwirtschaftliches Verhal- ten festzustellen, obwohl nach dem Haus- haltsrecht die Mittel der öffentlichen Ver- waltung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sind. Die bislang bestehenden Gärten haben ökologische und stadtklimatische Aus- gleichsfunktionen. Bei Zerstörung der Gär- ten wird die Lebensqualität verschlechtert und die Gesundheit der Anwohner weiter beeinträchtigt. Weiterhin erschließt sich nicht, warum für die verhältnismäßig wenigen Wohnungen der Verlust der Gärten in Kauf genommen werden soll, die maßgeblich zur Lebens- qualität beitragen. Aufwand und Nutzen stehen in keinem guten Verhältnis. Es ist richtig, dass durch die Einbauten der ungehinderte Blick über die bestehenden Gärten, der als Qualität gesehen werden kann, eingeschränkt wird. Gleichzeitig wird aber ein größtmöglicher Anteil von Gärten erhalten oder neu angelegt sowie zusätzlich Gründächer festgesetzt. Eine maßgebliche Verschlechterung der Le- bensqualität der Anwohner ist nicht er- kennbar. 6. Bodeneingriff Mit dem beabsichtigten Bauvorhaben ist ein erheblicher Bodeneingriff geplant: Die Tiefgarage würde zweckentsprechend in den Boden eingebracht. Damit werden die Bodenfunktionen erheblich beeinträchtigt. Der Boden kann beispielsweise das Nieder- schlagswasser nicht mehr wie bisher auf- nehmen. Die Wurzeln der Bäume können das Grundwasser nicht mehr erreichen. Pflanzungen oberhalb der Tiefgarage sind zum Scheitern verurteilt. Die Tiefgarage liegt überwiegend unter dem Haupterschließungsweg und nimmt nur einen relativ kleinen Anteil der nicht mit Gebäuden überbauten Fläche in An- spruch. Im weit überwiegenden Blockin- nenbereich, in dem auch die Bäume ge- plant sind, bleibt die Bodenfunktion er- halten. Pflanzungen auf der Tiefgarage (und Gründächer) sind mit einem geeig- neten Substrataufbau vorgesehen. 7. Wasserhaushalt Durch das beabsichtigte Bauvorhaben ist der Wasserhaushalt in dem Bereich erheb- lich gestört: Aufgrund der Versiegelung und des nicht mehr gewährleisteten Ab- flusses des Niederschlagswassers besteht eine Gefährdung des Grundwassers sowie eine Gefährdung durch das nicht ungehin- dert abfließende Niederschlagswasser. Be- reits jetzt kommt es nach Starkregenereig- nissen dazu, dass auf den Straßen große Flächen vom Wasser bedeckt sind. Das Wort „Pfütze" ist in diesem Zusammen- hang eine Untertreibung. Dieses Problem wird sich bei Umsetzung des Vorhabens und bei den sich verändernden klimati- schen Bedingungen verschärfen. Von ei- nem gesicherten Abfluss des Nieder- Die örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan enthalten Festsetzungen zum Umgang mit Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen, die soweit schadlos möglich über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gar- tenbewässerung).sind. Ein entsprechen- des Versickerungskonzept wurde in den Freiflächenplan übernommen. Zuwegungen, Terrassen und ähnliche Flä- chen sind nach den örtlichen Bauvor- schriften mit einem wasserdurchlässigen Belag auszubilden. - 11 - schlagswassers durch Versickerung kann bereits jetzt nicht ausgegangen werden. Durch die Versiegelung und die Tiefgarage, die hier nicht außer Betracht gelassen wer- den darf, wird sich diese Situation verschär- fen. Dadurch wird es auch dazu kommen, dass weniger Wasser in die bestehenden Grundwasserkörper eingespeist werden wird 8. Natur- und Artenschutz Die in den Gärten heimischen Tier- und Pflanzenarten wurden von der Vorhaben- trägerin nur unzureichend berücksichtigt. Es kommen zahlreiche streng geschützte Arten vor, die von den bisherigen Bewoh- nern regelmäßig beobachtet werden. Dazu zählen beispielsweise Zaunkönig, Gierlitz, Igel, Fledermäuse, Wildbienen, Erdhum- meln, Holzbienen, Grünspecht, Buntspecht, viele Schmetterlingsarten und viele mehr. Diesen Arten wird bislang von den beste- henden Gärten aus gesehen ein Austausch zum Hardtwald über das Gelände des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) ermöglicht. Dieser Austausch würde durch die beabsichtigte Bebauung entlang der Straße „Am Fasanengarten" erheblich er- schwert. Der Fachbeitrag Artenschutz baut auf ei- nem Fauna-Gutachten aus 2015 auf. Die darin untersuchten Artengruppen wurden im Vorfeld mit der Unteren Naturschutz- behörde abgestimmt. Die spezielle artenschutzrechtliche Prü- fung entspricht dem Stand der Wissen- schaft und ist vollumfänglich. Der Erfas- sungszeitraum war März bis August mit sechs Terminen und umfasst also den ge- samten Fortpflanzungszeitraum der zu untersuchenden Arten und ist ausrei- chend. Der Blockrand an der Straße am Fasanen- garten ist nicht geschlossen. Ein Aus- tausch könnte, sofern die genannten Ar- ten die große Distanz und die bestehen- den Gebäude überwinden können. 9. Gesundheit Insgesamt ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Bebauung negative Auswir- kungen auf die Gesundheit der bereits in den Bestandsgebäuden wohnenden Men- schen haben wird. Dies gilt nicht nur für die zunehmende Belastung durch Luft- schadstoffe, die sich negativ auf die Atmungsorgane auswirken wird. Der zunehmende Verkehr ist auch mit einer erhöhten Geräuschbelastung verbunden. Bekanntermaßen haben Geräusche ab ei- nem Pegel von SS-60 dB/A einen negativen Einfluss auf das Herz-Kreislauf-System. Lärmbelastungen während der Nacht füh- ren unweigerlich zu Schlafstörungen und wirken sich insoweit negativ aus. Bilden sich nach Starkregenereignissen - wie oben beschrieben - große Wasserflä- chen, können sich in diesen stehenden Maßgebliche negative Auswirkungen durch Luftschadstoffe und Geräuschbelas- tungen, verursacht durch die geplante Neubebauung, sind nicht zu befürchten. Der Innenbereich wird bis auf notwendige Anliefer- und Einsatzfahrzeuge von moto- risiertem Verkehr freigehalten. Durch einen regelkonformen Ausbau von Versickerungsmulden (Punkt II/6 der örtli- chen Bauvorschriften) werden dauerhaft stehende Gewässer ausgeschlossen. Pfüt- zen nach Starkregen gibt es auch in den bestehenden Gärten. - 12 - Gewässern Krankheitserreger vermehren. Auch insoweit entstünden mit der Verwirk- lichung des Projekts weitere Gesundheitsri- siken. 10. Schaffung von Wohnraum Wohnraum kann auch durch andere Mög- lichkeiten geschaffen werden als luftreini- gende Gärten zu zerstören. In Betracht kommen insbesondere die Aufstockung von Bestandsgebäuden, wie dies in der E- mil-Gött-Straße praktiziert wurde, die Nut- zung von brachliegenden kirchlichen Lie- genschaften oder die Umsetzung der Initia- tive des AStA, ein nicht zweckgerecht ge- nutztes Parkhaus um zu bauen und umzu- nutzen. Des Weiteren können auch leerstehende Gebäude mittels des gemeindlichen Vor- kaufsrechts erworben werden. Die Hardtwaldsiedlung möchte ihr Woh- nungsangebot ergänzen, da ein dringen- der Bedarf an kostengünstigen, barriere- freien Wohnungen für die Mitglieder be- steht. Die Tatsache, dass das Grundstück sich bereits im Eigentum der Genossen- schaft befindet und bereits erschlossen ist, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung von kostengünstigen Woh- nungen. Die Aufstockung ist bereits reali- siert. Ob die Umnutzung kirchlicher Im- mobilien oder eines Parkdecks möglich ist, ist im Einzelfall z.B. im Hinblick auf Schallschutz, Statik, Stellplatzbedarf und Verfügbarkeit zu prüfen. Dies ist jedoch unter den o.g. Bedingungen keine Option für die notwendige Ergänzung des Woh- nungsangebots der Hardtwaldsiedlung. B. Entwurf des Bebauungsplans 1. Bereits die Sachverhaltsdarstellung er- staunt: Es wird ausgeführt, dass die ur- sprüngliche Struktur der Gartenzonen in Auflösung begriffen ist. Dies hat seine Ur- sache in dem massiven Vorgehen der Vor- habenträgerin gegenüber den Bewohnern, die bislang einen Garten zur Bewirtschaf- tung zur Verfügung hatten. Die Aussage bezieht sich im Wesentlichen auf den westlichen Teil der Grünflächen (Rückbereich der Emil-Gött-Straße). Man- che Bereiche machen einen verlassenen Eindruck. In jedem Fall aber ist die ur- sprünglich zur Selbstversorgung ange- dachte gartenbauliche Nutzung stark zu- rückgegangen, so dass die Ursprungsidee, die aus einer Zeit der Nahrungsknappheit geboren ist, heute kaum noch flächig umgesetzt wird. 2. Naturschutz Auf Seite 6 des Entwurfs wird ausgeführt, dass die Grünvernetzung nach / von Nor- den zum begrünten Gelände der Universi- tät gegeben ist. Dazu wird behauptet, dass die Vernetzung durch die geplante Block- bebauung nicht gestört werde. Dies wird jedoch in keiner Weise belegt. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass die Tierarten, die bisher von einem zum anderen Bereich wandern oder fliegen, durch die Bautätig- keit und die geplante Bebauung in ihren Bewegungen zu oder von den Gärten ge- stört werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Blockrand an der Straße Am Fasanengarten nicht geschlossen. Ein Austausch kann stattfin- den. - 13 - 3. Bodenbeschaffenheit Weiter wird auf Seite 6 behauptet, dass die lnfiltrationswirkung des anfallenden Ober- flächenwassers einen Beitrag zur Grund- wasserschüttung leiste. Abgesehen davon, dass diese Behauptung schwer verständlich ist, kann sie nicht richtig sein. Denn die Niederschläge können aufgrund der Ver- siegelung durch die Bauten und die Tiefga- rage gerade nicht ungestört versickern und einen Beitrag zur Grundwasserneubildung leisten. Vielmehr werden die Niederschläge - gerade nach Starkregenereignissen - die Straßen fluten. Wie bereits ausgeführt wird nur ein ge- ringer Teil des Innenbereichs mit Neubau- ten und der Tiefgarage be- bzw. unter- baut. Die Wege sind wasserdurchlässig anzulegen. Gründächer und die begrünte Tiefgarage tragen zu einem gedrosselten Abfluss bei. Auf allen anderen Flächen kann Regenwasser ungehindert in den Boden eindringen. 4. Artenschutz Auf Seite 7 werden die beobachteten Ar- ten beschrieben. Leider ist die Liste nicht vollständig. Die Gärten liefern eine Heimstatt für eine Vielzahl von Tieren, wie beispielsweise Zaunkönig, Gierlitz, Igel, Fledermäuse, Wildbienen, Erdhummeln, Holzbienen, Grünspecht, Buntspecht, viele Schmetter- lingsarten und viele mehr. Weiter wird behauptet, es komme durch die Bebauung zu keiner signifikanten Ver- schlechterung des Erhaltungszustands der Arten und die Individuen könnten klein- räumig ausweichen. In welche Habitate die betroffenen Individuen ausweichen kön- nen, wird allerdings nicht gesagt. Insoweit bleibt es bei einer Behauptung. Damit wird auf die bisherige Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tötungsverbot des§ 44 Abs. 1 BNatSchG angespielt. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die einen ande- ren Maßstab erforderlich macht, wird je- doch nicht berücksichtigt. Siehe Punkt 8 Natur- und Artenschutz auf Seite 10/11 der Synopse. Unter Punkt 11 der Hinweise zum Bebau- ungsplan wird auf § 44 Abs.1 BNatSchG verwiesen, der unabhängig vom Bebau- ungsplan gilt und der zu allgemeingülti- gen Verbotszeiten für Rodungs- und Ab- brucharbeiten führt. 5. vorhandene Nutzung Die Behauptung, die vorhandenen Garagen seien zu schmal und würden nicht für Kraftfahrzeuge genutzt, ist nicht richtig: Viele der Garagen werden als Abstellplätze für Pkw genutzt. Die Erläuterung bezieht sich auf die Ga- ragen, die um 1930 entstanden sind und deren Tore zum Befahren für viele heute gängige Automobile zu schmal sind. 6. Altlasten Es mag richtig sein, dass die Fläche nicht im Altlastenkataster erfasst ist. Unerwähnt Das Plangebiet liegt in einem mehrfach bombardierten Bereich von Karlsruhe. - 14 - bleibt jedoch der Bombenkrater, von dem ältere Bewohner der Bestandsgebäude be- richten. Von einer Sicherung der Flächen wegen zurückgebliebener Sprengsätze aus dem zweiten Weltkrieg finden sich keine Ausführungen in dem gesamten Doku- ment. Dies müsste jedoch unbedingt zum Gegenstand der Abwägung gemacht wer- den. Bombenblindgänger können nicht ausge- schlossen werden. Vor Baubeginn sind – wie diesem Fall üblich- geeignete Vorort- maßnahmen vorgesehen. 7. Immissionen Die Ausführungen zur Lärmbelastung auf Seiten 8/9 können keine Richtigkeit haben. Es kann nicht stimmen, dass die Straße „Am Fasanengarten" einen höheren Ge- räuschpegel aufweist als die Karl-Wilhelm- Straße. Denn auf der Karl-Wilhelm-Straße ist die Belastung durch den individuellen Fahrzeugverkehr viel größer. Dazu kommt der Verkehr von drei Straßenbahnlinien. Die Geräuschbelastung ist schon allein auf- grund des höheren Verkehrsaufkommens größer. Insoweit bedarf die Lärmkartierung dringend einer Überarbeitung. Diese inhalt- lich zweifellos falsche Aussage kann nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Bereits jetzt ist innerhalb der Bebauung ein Schallproblem zu beobachten, indem Ge- räusche einen Hall erzeugen. Dieser Effekt würde durch eine zusätzliche Bebauung verstärkt, insbesondere wenn die schall- mindernde Bepflanzung der Gärten ent- fällt. Auch dadurch besteht eine zusätzliche Belastung der Anwohner, die bereits unter dem Lärm der Straßen leiden müssen. Die Begründung zum Bebauungsplan enthält keine Erläuterungen zum Ver- kehrslärm in der Karl-Wilhelm-Straße. Der von dieser Straße ausgehende Verkehrs- lärm ist nicht relevant für das Plangebiet. Das geplante Quartier wird durch die um- gebende dreiseitige Blockrandbebauung vor Lärmemissionen des Straßen- und Schienenverkehrslärms geschützt. Laut aktueller Lärmkartierung (2015) liegen die Beurteilungspegel im unbebauten Innen- bereich des Plangebietes am Tag zwischen 55 dB(A) und 45dB(A) und in der Nacht zwischen 45 dB(A) und 40 dB(A). Die Lärmkartierung weist für die Karl- Wilhelm-Straße eine höhere Lärmbelas- tung aus als für die Straße Am Fasanen- garten. Zweifel an der Richtigkeit der Lärmkartierung bestehen nicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts somit im Innenbereich des Plange- bietes eingehalten. Damit ein ausreichen- der Schallschutz auch vor den Emissionen entlang der Straße „Am Fasanengarten“ gewährleistet wird, werden passive Schallschutzmaßnahmen in den Festset- zungen unter Ziff. 8 genannt. 8. Planungskonzept Es wird behauptet, dass die beabsichtigten Bauten einen „großzügigen Abstand" zu den Bestandsgebäuden einhalten werden. Das Wort „großzügig" ist wohl dehnbar. Es findet vorliegend insoweit eine Grenze, als Die nach Landesbauordnung Baden- Württemberg notwendigen Abstandsflä- chen werden eingehalten und in der Re- gel sogar überschritten. - 15 - die Nachbarn der neuen Bebauung den Bewohnern der bisherigen Bebauung in die Fenster sehen können und umgekehrt. Von einem großzügigen Abstand kann dann keine Rede mehr sein. Weiterhin wird ausgeführt, dass alle not- wendigen Stellplätze in der Tiefgarage sein werden. Dies mag für die neu zu errichten- den Gebäude stimmen. Für die bestehen- den Gebäude werden hingegen Stellplätze wegfallen: sowohl in den Garagen als auch im Freien. Dies wurde nicht berücksichtigt. Warum eine heimliche Änderung des Be- bauungsplans über eine Änderung des zu- grundeliegenden Vorhabens und Erschlie- ßungsplans oder des Durchführungsver- trags ermöglicht wird, erschließt sich nicht. Hier steht zu befürchten, dass über die be- rechtigten Interessen der betroffenen An- wohner hinweggegangen werden wird. Auch ist nicht ersichtlich, warum ein allge- meines Wohngebiet festgesetzt werden soll, obwohl umliegend ein reines Wohn- gebiet ausgewiesen ist. Ein allgemeines Wohngebiet ist naturgemäß mit mehr Be- einträchtigungen für die Bewohner ver- bunden. Die Bewohner der Bestandsge- bäude müssen bereits bislang höhere Belas- tungen durch Luftschadstoffe und Lärm er- dulden, diese Belastung würde noch ver- stärkt. Dieser Punkt wurde bereits auf Seite 6 zu Punkt 1 der Stellungnahme erläutert. Es handelt sich hier auf keinen Fall um ei- ne Änderung des Bebauungsplans selbst, auch nicht um eine heimliche. Vielmehr sind alle möglichen Nutzungen für das Gebiet bereits im Bebauungsplan festge- setzt. Besonderheit eines Vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes ist jedoch, dass dieser an ein konkretes Projekt mit kon- kreten Nutzungen gebunden ist, die im Vorhaben- und Erschließungsplan be- schrieben sind. Diese werden auch noch einmal über den zugehörigen Durchfüh- rungsvertrag bestätigt. Da ein Bebauungsplan mit seinen Festset- zungen unbeschränkte Gültigkeit besitzt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit ein- geräumt (§ 12 Abs. 3 a BauGB), in einem einfachen Verfahren, Nutzungen zu ei- nem späteren Zeitpunkt auch über eine Änderung des Durchführungsvertrages oder Abschluss eines neuen Durchfüh- rungsvertrages zu ermöglichen, sofern diese schon im zugehörigen Bebauungs- plan als planungsrechtlicher Rahmen er- möglicht werden. Eine Änderung des Be- bauungsplans erfolgt hierdurch nicht und ist auch nur über ein reguläres Bebau- ungsplanverfahren möglich. Die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets entspricht der Innenstadt- nahen Lage und ermöglicht neben Woh- nen auch die Ansiedlung der anderen ge- planten – mit dem Wohnen gut vereinba- ren Nutzungen. - 16 - 9. Ruhender Verkehr Auf Seite 11 des Entwurfs wird behauptet, es würden nicht alle notwendigen Stell- plätze für Kfz erforderlich. Dies wird jedoch nicht plausibel belegt. Die geplante Nut- zung als Pflegestation mag dies zwar nahe- legen. Eine Nutzungsänderung bleibt je- doch jederzeit möglich, ohne dass die be- troffenen Anwohner erneut gehört werden müssten. Es ist also durchaus vorstellbar, dass das Konzept der Betreuung von er- wachsenen behinderten Personen nicht umgesetzt werden kann. Stattdessen könn- ten die Einheiten als einzelne Wohnungen vermietet werden. Dann sähe die Stell- platzsituation anders aus. Die Behauptung ist daher nicht haltbar. Üblicherweise ha- ben Familien mittlerweile auch mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, so dass die not- wendigen Stellplätze tatsächlich nicht aus- reichend sein würden. Die Folgen erhöhten Verkehrsaufkommens, der damit verbun- denen Luftverschmutzung und deren ge- sundheitlicher Folgen wurden bereits be- schrieben. Bei einer Planung wie dieser soll- te der Gesundheitsschutz der Bewohner und der Anwohner nicht aus den Augen verloren gehen. Weiter ist die Behauptung, es läge ein Ver- zicht auf wohnungsgebundene Vermietung der Tiefgaragenstellplätze vor, nicht nach- vollziehbar. Denn die Vorhabenträgerin hat- te den Bewohnern der bestehenden Ge- bäude zugesichert, dass sie die Tiefgarage werden nutzen dürfen. Im Übrigen steht der angekündigte Verzicht im Widerspruch zu den Ausführung über notwendige Stell- plätze für die beabsichtigte Bebauung. Wenn die Stellplätze in der Tiefgarage nicht den künftigen Bewohnern zur Verfü- gung stünden, wäre diese Ausführung ins- gesamt obsolet. Bei einer Nutzungsänderung ist im Bau- genehmigungsverfahren ein Stellplatz- nachweis für den Mehrbedarf zu führen. Wie aus den Grundrissplänen, die der Be- gründung beigefügt sind, ersichtlich, sind überwiegend kleine Wohnungseinheiten geplant. Die interne Vergabe der Stellplätze ist nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans. Es wird allerdings entsprechend den Er- fahrungen der Vorhabenträgerin davon ausgegangen, dass auch aufgrund der zu erwartenden Altersstruktur und der Nähe zu ÖPNV und Innenstadt nicht alle Mieter der neuen Wohnungen einen Stellplatz benötigen bzw. mieten möchten. Die freien Stellplätze werden an andere Mie- ter, die einen der entfallenden Stellplätze auf dem Gelände besitzen, vergeben. 10. Entwässerung Auf Seite 13 wird behauptet, die Nieder- schläge würden versickern. Allerdings wird an keiner Stelle erklärte, wie die Nieder- schläge durch die Tiefgarage hindurch ver- Siehe Ausführungen zu Punkt 3 der Stel- lungnahme auf S. 12. - 17 - sickern können. Bereits ohne die beabsich- tigte Bebauung kommt es nach starken Regenfällen dazu, dass die Niederschläge gerade nicht versickern und die Straßen fluten. 11. Dachgestaltung Auf Seite 13 wird eine extensive Dachbe- grünung beschrieben, die sich mit dem grünen Gartenbereich verbinde. Auch hier wird nicht von einer realistischen Entwick- lung ausgegangen. Bekanntermaßen häu- fen sich heiße, trockene Sommer. Diese Tendenz ist nicht aufzuhalten. Dies führt dazu, dass eine gegebenenfalls durchge- führte Anpflanzung auf Dachflächen un- weigerlich im Sommer austrocknen wird. Denn von den Dachflächen haben die Pflanzen keine Möglichkeit mit ihren Wur- zeln das Grundwasser zu erreichen. Glei- ches gilt für Hecken und Bäume über der Tiefgarage. Von einer „grünen" Bepflan- zung kann daher nicht ausgegangen wer- den. Dies hat sich deutlich im Sommer 2018 gezeigt: nur solche Pflanzen, die das Grundwasser mit ihren langen Wurzeln er- reichen konnten oder solche, die fortwäh- rend bewässert wurden, waren noch grün. Zur Auswahl geeigneter Pflanzen für die Dachbegrünung sind unter Punkt 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Pflanzlisten beigefügt. Der festgesetzte Substrataufbau auf der Tiefgarage ist so ausgelegt, dass eine dauerhafte Bepflanzung mit Hecken und Sträuchern möglich ist. Bäume auf der Tiefgarage sind nicht vorgesehen. 12. Freiflächenkonzept Auf Seite 14 finden sich völlig unverständli- che Ausführungen, nach denen ein neuer Gartenstadttypus fortgeschrieben werden soll. Was damit gemeint und beabsichtigt ist, wird nicht klar. Insoweit ist ein Verstoß gegen das verwaltungsrechtliche Be- stimmtheitsgebot zu beklagen. Es sollte sich aus der Begründung eines Bebauungs- plans ergeben, was beabsichtigt ist und welche Gründe dafürsprechen. Soweit darauf angespielt wird, dass die Gartengestaltung dazu führt, dass sich Grenzziehungen völlig auflösen und sich in einem baufälligen Zustand befinden, ist dies auf das bisherige Verhalten der Vorha- benträgerin zurück zu führen, die den Be- wohnern ihre Gärten genommen hat, so dass diese nicht mehr gepflegt werden können. Eine wunderschön blühende Wiesenfläche Ein verwaltungsrechtliches Be- stimmtheitsgebot gilt für Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung nicht jedoch für die erläuternde Begründung. Diese hebt darauf ab, dass die ursprünglich für die Versorgung der der Mieter angelegten großen Nutzgärten in dieser Form heute nicht mehr benötigt werden und deshalb neue Formen der genossenschaftlichen Gartennutzung entwickelt werden sollen. . - 18 - wurde beispielsweise völlig zerstört. Insoweit zeigt sich auch eine Unzuverläs- sigkeit der Vorhabenträgerin, die sich nicht hinreichend um das denkmalgeschützte Areal gekümmert hat, nachdem die Gärten den bisherigen Nutzern entzogen wurden. 13. Gemeinschaftsfläche Auf Seite 15 wird beschrieben, dass ein glatter Belag für Skater und bobby-car- fahrende Kinder angelegt werden soll. Die- se an sich gegensätzlichen Nutzungen soll- ten wohl nicht auf einer Fläche verwirklicht werden Insoweit besteht eine erhebliche Gefahr für die kleinen Kinder, die die Ge- schwindigkeit der Skater nicht einschätzen können und daher nicht ausweichen wer- den. Sie wären überdies in ihrem Spiel ge- fährdet. Die detaillierte Nutzungszuweisung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Die im Rahmen des Freiflächenplans be- schriebene Fläche soll diese Nutzungen prinzipiell ermöglichen 14. Belastungen Auf Seite 17 werden die baubedingten Be- lastungen (Staub, Lärm, Erschütterungen etc.) noch nicht einmal erwähnt. Insoweit werden nicht alle Tatsachen in der Ent- scheidung berücksichtigt. Die erforderliche Abwägung ist folglich fehlerhaft, da sie nicht auf sämtlichen einzustellenden Tatsa- chen beruht. Baubedingte temporäre Belastungen können bei keinem Bauvorhaben ausge- schlossen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen sich auf dauer- hafte Lärmeinwirkungen z.B. aus dem Straßenverkehr und dem daraus resultie- renden notwendigen Schalldämmmaß der Bauteile gemäß DIN 4109, das in Abhän- gigkeit von der Raumnutzungsart und der Raumgröße im Baugenehmigungsverfah- ren nachzuweisen ist. 15. Klima Die Ausführungen berücksichtigen die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf das Lokalklima und auf das Makroklima überhaupt nicht. Durch den Verlust der Bäume und die zusätzliche Bebauung ist vor allem im Sommer mit einer extremen Verschlechterung zu rechnen. Die Tempera- turen werden höher ansteigen, als dies be- reits bisher der Fall ist, ohne dass die Bäu- me ihre schützende Wirkung entfalten können. Die Baukörper werden hingegen die Wärme durch Reflexion verstärken. Die Ausführungen zur Begrenzung der Kaltluftzugbahn zeigen, dass die Interessen der Bewohner der Bestandsgebäude keine Berücksichtigung finden. Denn diese Be- grenzung geht zu Lasten dieser Anwohner der Karl-Wilhelm-Straße, die bereits jetzt An bestehende Kaltluft-Strömungen ist das Gebiet durch die lediglich nach Nor- den geöffnete Blockrandbebauung nicht angebunden, sodass es auch nur bedingt als Kaltluftzugbahn fungiert. Eine gravierende Minderung des örtlichen Luftaustausches durch den vorgelegten Planungsentwurf ist auszuschließen. Zentraler Bestandteil zur Gewährleistung nutzbarer bioklimatischer Ausgleichsflä- chen ist eine intensive Durchgrünung der verbleibenden Freiräume, auch um eine Verschlechterung der thermischen Belas- tungssituation zu unterbinden. Zusatzbelastungen, die durch die Neube- bauung zu erwarten sind, werden durch grünordnerische Maßnahmen minimiert. - 19 - nur unzureichend mit frischer Luft versorgt werden. Mit der geplanten Bebauung wür- de sich deren Situation weiter verschlech- tern. Es ist im Gegensatz zu den Ausfüh- rungen auf Seite 18 eine gravierende Min- derung des örtlichen Luftaustauschs zu er- warten. Insbesondere in den Ecksituationen der bestehenden Häuser wird bereits jetzt nur unzureichend frische Luft zugeführt. Diese Situation würde sich durch die beab- sichtigte Bebauung verschärfen. C. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beabsichtigte Bebauung die Interessen der bisherigen und auch künftiger Bewoh- ner nicht berücksichtigt. Mit der geplanten Bebauung sind Gesund- heitsgefahren verbunden. Die ohnehin an- gespannte Situation aufgrund der Luftqua- lität, der Geräuschbelastung, der Wärme- entwicklung im Sommer sowie von Krank- heitserregern in stehenden Wasseran- sammlungen würde sich verschärfen. Bei der Verabschiedung eines Bebauungs- plans sollten jedoch gesunde Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen werden. Auch die Schaffung dringend benötigten Wohnraums darf den Aspekt der Gesund- heit nicht außer Acht lassen. Dabei darf nicht nur das Plangebiet isoliert in den Blick genommen werden. Jedes Plangebiet weist Beziehungen zu den benachbarten Gebie- ten auf. Diese wurden vorliegend offen- kundig überhaupt nicht berücksichtigt. Im Interesse einer gebietsbezogenen Luft- reinhaltung ist es erforderlich, die Gärten in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Die Pflanzen liefern nicht nur einen Beitrag zur Reini- gung der insgesamt schadstoffbelasteten Luft. Die Gärten liefern auch eine Heimstatt für eine Vielzahl von Tieren, wie beispiels- weise Zaunkönig, Gierlitz Igel, Fledermäu- se, Wildbienen, Erdhummeln, Holzbienen, Grünspecht, Buntspecht, viele Schmetter- lingsart en und viele mehr. Für die Anwohner liefert die grüne Oase zwischen den Häusern nicht nur frische Luft, sondern auch eine angenehme Kühle Die Zusammenfassung wiederholt die be- reits genannten Argumente. Auf die vo- rangehende Stellungnahme zu den ein- zelnen Punkten der Einwendung wird verwiesen. - 20 - an heißen Sommertagen. Niederschläge können über die Böden aufgenommen und gefiltert den Grundwasserkörpern zuge- führt werden. Somit liefern die Gärten auch ihren Beitrag zum Lokalklima und ei- ne Luftschneise. Dies ist insbesondere we- gen der Luftschadstoff- und Lärmbelastung an der Karl-Wilhelm Straße und Parkstraße von großer Bedeutung. Die Bewohner der Stadt Karlsruhe haben auch künftig ein lebenswertes Wohnen verdient.
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Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“, Karlsruhe – Oststadt Entwurf Vorhabenträger: Hardtwaldsiedlung eG Baugenossenschaft Karlstrasse 1 76133 Karlsruhe T. 0721 91299‐40 F. 0721 91299‐50 www.hardtwaldsiedlung‐karlsruhe.de Planverfasser: VbB VEP GERHARDT.stadtplaner.architekten archis Weinbrennerstraße 13 Architekten + Ingenieure GmbH 76135 Karlsruhe Stephanienstr. 30 D‐76133 Karlsruhe T. 0721 ‐ 831030 T. 0 721 919 61 ‐ 0 F. 0721 ‐ 853410 F. 0721 919 61 ‐ 90 mail@gsa‐karlsruhe.de www.archis.de 15.05.2019 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 5 2. Bauleitplanung ....................................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung .................................................................. 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ..................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme ................................................................................ 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ........... 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................... 8 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................. 8 3.5 Belastungen ............................................................................................ 8 3.5.1 Altlasten ................................................................................................. 8 3.5.2 Immissionen............................................................................................ 8 4. Planungskonzept ................................................................................... 9 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung .................................................... 9 4.2 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 10 4.3 Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 10 4.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ...................................... 11 4.5. Erschließung ......................................................................................... 11 4.5.1 ÖPNV ................................................................................................... 11 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr ............................................................... 11 4.5.3 Ruhender Verkehr ................................................................................. 11 4.5.4 Geh‐ und Radwege ................................................................................ 12 4.5.5 Ver‐ und Entsorgung .............................................................................. 12 4.6 Gestaltung ............................................................................................ 13 4.7 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ............. 14 4.7.1 Grünplanung, Pflanzungen ..................................................................... 14 4.7.2 Eingriff in Natur und Landschaft ............................................................. 16 4.7.3 Ausgleichsmaßnahmen ......................................................................... 16 4.7.4 Maßnahmen für den Artenschutz ........................................................... 16 4.8 Belastungen .......................................................................................... 17 5. Umweltbericht ..................................................................................... 18 6. Sozialverträglichkeit ............................................................................ 19 7. Statistik ............................................................................................... 19 7.1 Flächenbilanz ....................................................................................... 19 7.2 Geplante Bebauung ............................................................................... 19 7.3 Bodenversiegelung ................................................................................ 20 8. Kosten ................................................................................................. 20 9. Durchführung ....................................................................................... 20 10. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 20 B. Hinweise (beigefügt) ............................................................................ 21 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................... 21 15.05.2019 - 3 - 2. Entwässerung ....................................................................................... 21 3. Niederschlagswasser ............................................................................. 21 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 22 5. Baumschutz .......................................................................................... 22 6. Altlasten ............................................................................................... 22 7. Erdaushub / Auffüllungen ....................................................................... 22 8. Private Leitungen .................................................................................. 23 9. Barrierefreies Bauen .............................................................................. 23 10. Erneuerbare Energien ............................................................................ 23 11. Artenschutz .......................................................................................... 23 12 Fassadenbegrünung .............................................................................. 23 13 Denkmalschutz ..................................................................................... 23 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ........... 24 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................... 24 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 24 2. Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 24 3. Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 25 4. Überbaubare Grundstücksflächen ........................................................... 25 5. Stellplätze und Garagen, Carports .......................................................... 25 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ..................................... 25 6.1 Artenliste zur Dachbegrünung: ............................................................. 26 7. Geh‐, Fahr‐ und Leitungsrechte .............................................................. 27 8. Passiver Schallschutz ............................................................................. 27 9. Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft ............................. 28 9.1 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen(CEF‐Maßnahmen) ...................... 28 9.2 Kompensatorische Maßnahmen ........................................................... 28 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 29 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ............................................... 29 1.1 Dächer .................................................................................................. 29 2. Werbeanlagen und Automaten ............................................................... 29 3. Abfallbehälterstandplätze und Einfriedigungen ....................................... 29 3.1 Abfallbehälterstandplätze ...................................................................... 29 4. Außenantennen .................................................................................... 29 5. Niederspannungsfreileitungen ............................................................... 30 6. Niederschlagswasser ............................................................................. 30 7. Kinderspielplätze ................................................................................... 30 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 30 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung ...................................... 31 Unterschriften ................................................................................................ 32 Anlagen x ................................................................................................... 33 1.0 Anlagen zur Begründung (Projektpläne 1.1. bis 1.4) .............................. 33 2.0 Vorhaben‐ und Erschließungsplan (Projektpläne 2.1 bis 2.5) .................. 38 3.0 Stellplatzberechnung ............................................................................. 44 3.1 KFZ‐ Stellplätze ..................................................................................... 44 15.05.2019 - 4 - 3.2 Fahrrad‐ Stellplätze .............................................................................. 45 15.05.2019 - 5 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG möchte durch eine qualifizierte Innenent‐ wicklung im Quartier ‚Am Fasanengarten‘ zwischen Karl‐Wilhelm‐Straße, Parkstraße, Am Fasanengarten und Emil‐Gött‐Straße, das sich im Eigentum der Genossenschaft befindet, ihr Wohnungsangebot ergänzen. Aufgrund der demographischen Veränderungen besteht eine besondere Nach‐ frage nach barrierefreien Wohnungen, die im Wohnungsangebot der Genossen‐ schaft nicht befriedigt werden kann. Ergänzend soll ein Wohnprojekt realisiert werden, das neben altersgerechten Wohneinheiten eine ambulante, betreute Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Behinderung anbietet. Die dreiseitige Blockrandbebauung des Quartiers umschließt einen großen, im Wesentlichen unbebauten Innenbereich, der neben den in der Entstehungszeit typischen, tiefen Gartenzonen auch einen Garagenhof beinhaltet. Die Wohnbau‐ ten, aber auch die zugehörigen Nutzgärten und die historische Garagenzeile, stel‐ len eine Sachgesamtheit nach Denkmalschutzgesetz dar. Gleichzeitig zeigen sich entsprechend den heutigen Nutzungsgewohnheiten Veränderungen in den Gar‐ tenzonen, deren ursprüngliche Struktur zum Teil in Auflösung begriffen ist. Das Büro GERHARTD.stadtplaner.architekten sowie das Büro SNOW Land‐ schaftsarchitekten wurden beauftragt, im Rahmen einer Machbarkeitsstudie Randbedingungen und Potentiale einer möglichen Innenentwicklung zu untersu‐ chen. Es ging dabei um die städtebaulich sinnvolle Erweiterung des Wohnungs‐ angebots, die verträgliche Einbindung in den denkmalgeschützten Bestand, eine klimatisch optimierte Gebäudeanordnung, die Neuordnung der Parkierung im Blockinnenbereich, sowie die Neuordnung der Mietergärten. Das städtebauliche Konzept, das in dieser Studie erarbeitet wurde, sieht neben dem Erhalt und der Aufwertung eines großen Anteils der Gartenflächen und des 1935 entstandenen Garagengebäudes im nördlichen Blockinnenbereich zweiein‐ halbgeschossige Geschoßwohnungsbauten vor. An der Straße ‚Am Fasanengar‐ ten‘ ist ein dreieinhalbgeschossiges Gebäude geplant, das unterschiedlichen be‐ treuten Wohngemeinschaften Raum bietet. Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie soll nun umgesetzt werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung der geplanten Neubebauung und deren Er‐ schließung ist die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans not‐ wendig. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stellt im Plan‐ bereich eine „Wohnbaufläche“ dar. Die Planung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 15.05.2019 - 6 - 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Es bestehen der Baufluchtenplan Nr. 221, "Am Fasanengarten, Parkring, Hölder‐ linstr., Emil‐Gött‐Str." vom 27.01.1938 sowie der Bebauungsplan Nr. 614 "Nut‐ zungsartfestsetzung" vom 22.02.1985. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 10.574 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Oststadt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Vom Büro Modus Consult, Speyer wurden unter Mitwirkung von Dipl. Biol. Tom Schulte (Ber.G, Pfalz) Hinweise natur‐ und artenschutzrechtlichen Hindernissen (Stand 26.11.2014) und eine Erfassung und Bewertung der Vorkommen von Fle‐ dermäusen, Vögeln und Reptilien (Stand September 2015) ausgearbeitet. Die Un‐ tersuchungen wurden überarbeitet und ergänzt durch den ‚Fachbeitrag Arten‐ schutz‘ des Büros Modus Consult vom März 2017. Dieser kommt zusammenfas‐ send zu dem Ergebnis: Naturräumliche Gegebenheiten Der unbebaute Blockinnenbereich ist charakterisiert durch Einzelgartennutzung und gemeinschaftliche Grünflächen, bei denen eine teilweise Ruderalisierung er‐ kennbar ist. Eine Grünvernetzung ist von Norden gegeben, da die Blockrandbe‐ bauung an dieser Stelle nicht geschlossen ist und die Außenflächen der nördlich angrenzenden Universitätsflächen gut eingegrünt sind. Die Grünnutzung ist durch die kleinparzellierte Nutzung sehr strukturreich. Die sehr großen Bäume sind überwiegend Nadelbäume und stehen zumeist in den Gemeinschaftsflächen. Es gibt jedoch auch ältere Laubbäume – häufig Obstbäu‐ me, daneben einheimische Laubbaumarten und fremdländische Gehölze. Bodenbeschaffenheit Hinsichtlich des Bodens kann davon ausgegangen werden, dass durch früher er‐ folgte Bauarbeiten und zahlreiche Anlagen in den Gärten nur kleinflächig natürli‐ che Böden vorkommen. Im Bereich der Wege und Garagen sind die Bodenfunkti‐ onen bereits zerstört. Im Rahmen eines geotechnischen Gutachtens wurden anth‐ ropogene Auffüllungen nachgewiesen. In allen nicht befestigten Flächen kann von einer Infiltrationswirkung des anfal‐ lenden Oberflächenwassers ausgegangen werden, sodass diese Bereiche einen Beitrag zur Grundwasserschüttung leisten. 15.05.2019 - 7 - Artenschutz Fauna: Erfasst wurden 4 Fledermausarten und 23 Vogelarten, die – aufgrund deren Schutzstatus ‐ überprüfungsrelevant sind. Eine Prüfungsrelevanz für weitere ge‐ schützte Arten ergab sich nicht. Bei den Begehungen konnten vier Fledermausarten sicher nachgewiesen werden. Die Zwergfledermaus als häufigste Art in Baden‐Württemberg trat auch im Un‐ tersuchungsraum mit Abstand am häufigsten auf. Alle vier Arten wurden jagend angetroffen; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich im Verän‐ derungsbereich nicht um essentielle Nahrungshabitate handelt. Lediglich die Zwergfledermaus nutzte das zentral liegende Garagengebäude zeitweise mit Ein‐ zeltieren als Nachthangplatz. Bei der Bestandserfassung (BER.G 2015) wurden 23 Vogelarten nachgewiesen. Der Betrachtungsraum besitzt daher für Brutvögel eine gewisse Bedeutung. Der Haussperling wurde als einzige Art erfasst, die in der aktuellen Roten Liste Baden‐ Württembergs auf der Vorwarnliste geführt ist. Der Haussperling wird durch das Planungsvorhaben durch den Verlust von Nahrungshabitaten in den Gartenpar‐ zellen betroffen sein. Auch durch den Verlust von Bruthabitaten ist der Haussper‐ ling betroffen; allerdings brütet die Art als Höhlen‐ und Nischenbrüter überwie‐ gend an den umliegenden Gebäuden, weshalb nur ein geringer Anteil der Brutha‐ bitate der Art verloren geht. Alle anderen Vogelarten, die auf dem Gelände selbst oder direkt daran angren‐ zend brüten, sind häufige und weit verbreitet (nach der aktuellen Roten Liste der Brutvögel Baden‐ Württembergs, BAUER et al. 2016). Für diese Arten mit relativ unspezifischen Habitatansprüchen stellt der Verlust von Brutrevieren keine Stö‐ rung dar, die zu einer signifikanten Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen führen könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betroffenen Individuen kleinräumig ausweichen werden. Nachweise auf Reptilienvorkommen konnten während der Begehungen nicht er‐ bracht werden. Eine Betroffenheit der Artengruppe kann ausgeschlossen werden Mit dem Totfund einer Erdkröte wurde der Nachweis dieser wanderstarken Froschlurch‐Art im Untersuchungsgebiet erbracht. Die Tiere nutzen das Gelände vereinzelt als Landhabitat, Reproduktionsplätze fehlen dagegen innerhalb der Abgrenzung sowie auch in näherer Umgebung. Für Amphibien kommt dem Pla‐ nungsraum daher keine besondere Bedeutung zu; eine Betroffenheit der Arten‐ gruppe kann ausgeschlossen werden Auch für Alt‐ und Totholzkäfer besitzt der Fasanengarten nur untergeordnete Be‐ deutung; eine Betroffenheit der Artengruppe kann ausgeschlossen werden. Grundwasserstand: Der Bemessungsgrundwasserstand liegt laut Bodentechnischem Gutachten der Ingenieurgesellschaft Kärcher vom Januar 2017 und Höchstgrundwasserstand in der Messstelle einschließlich Sicherheitszuschlag bei 110,89 + 0,5 = 111,39. m+NN. 15.05.2019 - 8 - 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gebiet ist durch die umgebende Wohnnutzung geprägt. Im Norden, jenseits der Straße „Am Fasanengarten“ schließen sich Nutzungen der Hochschule (KIT) an. Das Plangebiet wird dreiseitig durch eine Blockrandbebauung mit zwei‐ bis vier‐ geschossigen Gebäuden mit Sattel‐ oder Mansarddach und die zugehörigen Grün‐ und Freiflächen begrenzt: Im Süden und Westen durch drei‐ bis vierge‐ schossige Geschoßwohnungsbauten in geschlossener Bauweise, im nordwestli‐ chen Bereich durch drei freistehende, dreigeschossige Wohngebäude; im Osten überwiegend durch 2‐geschossige Reihenhausgruppen. Innerhalb der heutigen Garten‐und Freiflächen befinden sich eine Reihung von gleichgestalteten kleinen Gartenschuppen, die den einzelnen Reihenhausgrundstücken zugeordnet sind, sowie ein Garagenhof. Dieser besteht aus einem Garagengebäude mit Walmdach aus dem Jahr 1935 mit einem späteren Anbau mit insgesamt 17 Garagen sowie ei‐ ner zweiten, später errichteten Garagenzeile mit Flachdach mit 16 Garagen und 14 offenen Stellplätze. Die geringe lichte Einfahrtsbreite von 2,20 m bei den histo‐ rischen Garagen unterschreitet die notwendige Einfahrtsbreite von Standardga‐ ragen von 2,45 ‐ 2,50 m, sodass diese Garagen in der Regel nicht für das Abstellen von PKWs genutzt werden. Gebäude, zugehörige Nutzgärten, Vorgärten, Einfriedungsmauern und histori‐ sche Garagenbauten stellen eine Sachgesamtheit nach Denkmalschutzgesetz dar. Die Erschließung der umgebenden Wohngebäude erfolgt über die umliegenden Straßen. Der Garagenhof sowie die Stellplätze werden über eine schmale Zu‐ und Abfahrtfahrt von der Emil‐Gött‐Straße angefahren. Darüber hinaus bestehen ein von Nord‐ nach Süd verlaufender, etwa mittig gelegener Wirtschaftsweg zwi‐ schen der Straße „Am Fasanengarten“ und dem Garagenhof und eine schmale, untergeordnete Fußwegeverbindung zwischen dem Garagenhof und der Parkstraße. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Baugrundstücke und die bestehende Bebauung befinden sich im Eigentum der Baugenossenschaft „Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG“. 3.5 Belastungen 3.5.1 Altlasten Das Plangebiet ist derzeit nicht im Bodenschutz‐ und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst. 3.5.2 Immissionen Das geplante Quartier wird durch die umgebende dreiseitige Blockrandbebauung vor Lärmemissionen des Straßen‐ und Schienenverkehrslärms geschützt. Laut aktueller Lärmkartierung (2015) liegen die Beurteilungspegel im unbebauten In‐ nenbereich des Plangebiets am Tag zwischen 55 dB(A) und 45 dB(A) und in der 15.05.2019 - 9 - Nacht zwischen 45 dB(A) und 40 dB(A). Lediglich im Bereich der Straße „Am Fasanengarten“ werden Beurteilungspegel am Tag von 55 dB(A) bis 60 dB(A) und in der Nacht von 45 dB(A) bis 50 dB(A) er‐ reicht. 4. Planungskonzept Im nördlichen Teil des Quartiers Am Fasanengarten, Parkstraße, Karl‐Wilhelm‐ Straße und Emil‐Gött‐Straße sollen im bisher unbebauten Blockinnenbereich acht Wohngebäude entstehen. Der südliche Teil jenseits des Verbindungswegs zwischen Emil‐Gött‐Straße und Parkstraße und der Spielplatz bleiben unverän‐ dert. Die geplante Neubebauung zeichnet sich durch eine offene Baustruktur aus und hält einen großzügigen Abstand zur bestehenden Blockrandbebauung ein. An der Straße „Am Fasanengarten“ wird ein 3 1/2‐geschossiger Kopfbau errich‐ tet. Beidseitig eines mittleren, nord‐süd‐verlaufenden Erschließungswegs wer‐ den sieben 2 ½ ‐geschossige Punkthäuser (s. Anlage 1.2) angeordnet, die sich hö‐ henmäßig der bestehenden Randbebauung unterordnen. Die obersten Geschosse werden als Staffelgeschosse ausgebildet. Die Ausrichtung der freistehenden Ge‐ bäude bzw. ihrer Balkone und Terrassen erfolgt wechselnd nach Süden und Wes‐ ten. Diese Anordnung lässt abwechslungsreiche Außenräume entstehenden, die als gemeinschaftliche Grünflächen und Mietergärten gestaltet werden und die sich in die genossenschaftlich geprägte Gartenstruktur einfügen. Neben überwiegend, auch altersgerechten Mietwohnungen werden im Kopfbau ( s. Anlage 1.1) außer betreuten Seniorenwohnungen eine ambulante, betreute Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Behinderung sowie die zugehö‐ rigen Gemeinschafträume/Cafeteria, Therapieräume oder Arbeitsstätte für Men‐ schen mit Behinderung geschaffen. Der bestehende Garagenhof, der Teil der Sachgesamtheit nach Denkmalschutz‐ gesetz ist, wird nach Absprache mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Re‐ gierungspräsidium Stuttgart, Referat Denkmalumgang vom 22.06.2016 bis auf ein denkmalgeschütztes Garagengebäude aus den 1930iger Jahren, das ein sehr frühes Beispiel für einen genossenschaftlich orientierten Garagenbau ist, abge‐ brochen. Alle notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage (s. Anlage 1.3) angeord‐ net. 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung In Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Geltungsbereich nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Der Vorhaben – und Erschließungsplan (VEP ‐ das sind die Projektpläne mit Lageplan, Ansichten und Schnitten, Anlagen 2.1 – 2.5) bleibt über § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich Bestandteil des vor‐ habenbezogenen Bebauungsplans. 15.05.2019 - 10 - Der VEP wird auch dem vor Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchfüh‐ rungsvertrag beigefügt. Die gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zulässige Änderung eines Durchführungsvertrags ist nur im Einvernehmen zwischen Vorhabenträger und Stadt Karlsruhe möglich. Sollten sich Änderungen einvernehmlich als sinnvoll er‐ weisen, muss nicht der Bebauungsplan durch ein entsprechendes Verfahren ge‐ ändert werden, sondern es genügt der Austausch des VEP als Anlage zum Durch‐ führungsvertrag. 4.2 Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverord‐ nung festgesetzt. Damit wird die Art der baulichen Nutzung von einem bisher rei‐ nen Wohngebiet (WR) in ein allgemeines Wohngebiet (WA) geändert und damit auch mit seinen Nutzungsmöglichkeiten an heutige, innerstädtische Verhältnisse angepasst, die eher von einer moderaten Nutzungsdurchmischung geprägt sind. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden jedoch ausgeschlossen, um die vor‐ handene Wohnnutzung nicht zu beeinträchtigen. Über den Durchführungsvertrag werden die jetzt konkret geplanten Nutzungen festgelegt (s. o.). Andere Nutzungen aus dem Festgelegten Nutzungskatalog können über spätere Änderungen im Durchführungsvertrag im Einvernehmen mit der Stadt zugelassen werden. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die maximal zulässigen Wandhöhen festgesetzt. Die für die Ermittlung der GRZ maßgebliche Grundstücksfläche ist Teil der im Ei‐ gentum der Hardtwaldsiedlung befindlichen Baugrundstücke. Die festgesetzte GRZ von 0,4 orientiert sich an der für Allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO zulässigen Grundflächenzahl, wird jedoch innerhalb der eng gefassten Baufenster für die Hauptgebäude nicht vollständig ausgeschöpft. In Abwägung eines spar‐ samen Umgangs mit Grund und Boden mit den Belangen des Stadtklimas wird auf eine höhere Verdichtung verzichtet. Mit der Grundfläche von Tiefgargen und ihren Zufahrten darf die zulässige GRZ von 0,4 entsprechend § 19 (4) BauNVO bis zu 50 % überschritten werden. Die Festsetzung zu den Wandhöhen sichert mit einer höhenmäßigen Rückstaffe‐ lung der Bebauung vom Rand zur Blockmitte hin die städtebauliche Einpassung der Neubebauung gegenüber dem denkmalgeschützten Bestand. Während an der Straße „Am Fasanengarten“ auf diese Weise ein drei‐geschossiges Gebäude mit Staffeldachgeschoss ermöglicht wird, sind im Blockinnenbereich zwei‐ geschossige Gebäude mit Staffeldach zulässig. Innerhalb der einzelnen überbau‐ baren Flächen werden mit unterschiedlichen Baugrenzen Bereiche mit unter‐ schiedlichen Wandhöhen festgesetzt, die die Rücksprungstiefe der Staffelge‐ schosse sichern. Für oberirdische Bauteile der Tiefgarage (Aufgänge, Einhausung der Rampe), die außerhalb der o.g. Baugrenzen liegen, gelten die in den geson‐ derten Baufenstern festgesetzten maximalen Wandhöhen. Die Bezugshöhe wird aus Gründen der Eindeutigkeit in m ü. NHN festgesetzt. 15.05.2019 - 11 - 4.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Die offene Bauweise hebt die Neubebauung von der überwiegend geschlossenen Blockrandbebauung ab und sichert abwechslungsreiche Grün‐ und Freiflächen. Durch die Festsetzung einer Baugrenze für Staffelgeschosse werden oberste Ge‐ schosse gesichert, die in Verbindung mit den maximal zulässigen Wandhöhen zu den bestehenden Gebäuden mit Satteldach überleiten. Balkone und Terrassen dürfen die Baugrenzen bis zu einem festgesetzten Maß überschreiten, damit bei einer kompakten wirksamen Gebäudekubatur woh‐ nungsbezogene Freisitze ermöglicht werden. Für oberirdische Bauteile der Tiefgaragen (Aufgänge, Einhausung der Rampe) werden gesonderte Baugrenzen festgesetzt, damit diese Bauten entsprechend der funktionalen Notwendigkeit außerhalb der Baugrenzen der Wohngebäude er‐ richten werden können. 4.5. Erschließung 4.5.1 ÖPNV Das Gebiet ist durch mehrere Straßenbahnlinien und die bestehende Haltestelle am Karl‐Wilhelm‐Platz am süd‐östlichen Gebietsrand sehr gut an den Öffentli‐ chen Nahverkehr angebunden. Es bestehen direkte Verbindungen in Richtung In‐ nenstadt und zum Hauptbahnhof. Die Buslinie 30 verbindet das Gebiet mit der Waldstadt. 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr Die verkehrliche Erschließung der Neubebauung erfolgt ausschließlich über die die Straße „Am Fasanengarten“. Das Quartier selbst ist autofrei gehalten, indem alle notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage untergebracht werden. Auf diese Weise wird die nötige „Wohnruhe“ gesichert und die Sicherheit für spielende Kin‐ der und ältere, auch gehbehinderte Bewohner erhöht. Eine Zufahrt in das Gebiet ist nur für Rettungs‐ und Löschfahrzeuge sowie für zwingend notwendige oberir‐ dische Anfahrten der Gebäude vorgesehen. Hierfür setzt der Bebauungsplan aus‐ reichend dimensionierte Flächen fest, die mit Geh‐ und Fahrrechten zu Gunsten der Nutzer zu belegen sind. 4.5.3 Ruhender Verkehr Alle notwendigen Stellplätze werden in einer mittigen, nord‐süd‐gerichteten Tiefgarage nachgewiesen, die auf kürzestem Weg über die Straße „Am Fasanen‐ garten“ angefahren wird. Die fußläufigen Zugänge zur Tiefgarage können den einzelnen Wohngebäuden direkt zugeordnet werden. Die teilweise Anordnung der Tiefgarage unter dem Haupterschließungsweg begünstigt eine sparsame Versiegelung von Grundstücksflächen. Der bestehende Garagenhof wird bis auf ein denkmalgeschütztes Garagenge‐ bäude aus den 1930iger Jahren abgebrochen. Das zu erhaltende Gebäude ist dauerhaft nicht für eine zeitgemäße Garagennut‐ zung geeignet. Hier werden zukünftig unter Berücksichtigung denkmalerhalten‐ der Vorgaben Nebennutzungen z.B. Technikraum, Lademöglichkeit für E‐Bikes, 15.05.2019 - 12 - Unterbringung von Fahrrädern, Radanhängern, Behindertenfahrzeugen, Garten‐ geräten usw. untergebracht. In der neuen Tiefgarage werden 75 Stellplätze errichtet. Für die Neubebauung sind 70 Stellplätze nachzuweisen. Es verbleiben rechnerisch 5 „überzählige „ Stellplätze. Dem stehen 47 entfallende Stellplätze gegenüber. Wie bereits unter Punkt 3.3. (Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung) dargestellt, sind jedoch nur 30 bestehende Stellplätze aufgrund ihrer Abmessungen zukunftsfähig als PKW‐Stellplätze geeignet. Die Baugenossenschaft geht aufgrund der bisherigen Erfahrungen und dem an‐ gezeigten Interesse der zukünftigen Bewohner davon aus, dass im Kopfbau, der überwiegend mit kleinen Servicewohnungen und einer Behindertenwohngemein‐ schaft belegt ist, nur fünf der nachzuweisenden 19 Stellplätze genutzt werden. Bei den Wohngebäuden im Innenbereich wird erwartet, dass 75 % der Stellplätze von den Mietern nachgefragt werden, was 36 von 48 Stellplätzen entspricht. So‐ mit können mit 31 (5 + 14 + 12) nicht zugeordneten Stellplätzen die entfallenden, nutzbaren 30 Stellplätze kompensiert werden. Auf den zur Verfügung stehenden Flächen können keine weiteren Stellplätze als Besucherstellplätze errichtet werden. Eine wirtschaftliche lineare Erweiterung der geplanten Tiefgarage ist aufgrund des Erhalts des denkmalgeschützten Garagen‐ gebäudes nicht möglich. Das Freiraumkonzept sieht keine oberirdischen Stell‐ plätze vor, um den Innenbereich (bis auf Einsatzfahrzeuge und Anlieferungen) zu‐ gunsten einer geringen Lärmbelastung und der Verkehrssicherheit für ältere Be‐ wohner sowie Kinder von motorisiertem Verkehr freizuhalten und die Versiege‐ lung der unbebauten Flächen einzuschränken. Aufgrund der Nähe zum Öffentli‐ chen Nahverkehr und des Verzichts auf eine wohnungsgebundene Vermietung der Tiefgaragenstellplätze wird jedoch davon ausgegangen, dass es durch die Neubebauung und die damit verbundenen Besucherverkehre zu keiner bedeut‐ samen Verschlechterung der Stellplatzsituation in den angrenzenden Straßen kommen wird. 4.5.4 Geh‐ und Radwege Die interne Erschließung des Gebiets und der Zugang zu den einzelnen Wohnge‐ bäuden erfolgt über ein privates Wegenetz, das an die vorhandenen Wege an‐ knüpft, die im Zuge dieser Maßnahme aufgewertet werden sollen. Ein mittiger Fußweg mit angegliederten Aufenthaltsbereichen verbindet die geplanten Ge‐ bäude und führt über einen kleinen Quartiersplatz zum bestehenden Kinderspiel‐ platz. Das vorhandene blockinterne Wegenetz wird einbezogen und ergänzt. Der vorhandene Wirtschaftsweg wird nach Osten an die Rückseite der Reihenhaus‐ gärten verlegt. Die Wegeflächen sind in der Planzeichnung als Geh‐Fahr‐ und Lei‐ tungsrecht dargestellt und sind mit einem Geh‐ und Fahrrecht zugunsten der An‐ lieger zu belegen. 4.5.5 Ver‐ und Entsorgung Versorgung mit Strom, Wasser und Wärme: Die neuen Nutzungen im Bereich des Plangebietes werden an das Versorgungs‐ netz der Stadt Karlsruhe (Strom und Wasser) angeschlossen. Das Gebiet erhält 15.05.2019 - 13 - einen Fernwärmeanschluss, die Leitung wird am südlichen Gebietsrand zwischen Emil‐Gött‐Straße und Parkstraße geführt. Entwässerung Die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich werden über den öffentlichen Ka‐ nal an der Straße „Am Fasanengarten“ an das öffentliche Entwässerungsnetz an‐ geschlossen. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Der Planung von Versickerungsanlagen kann nachdem Bodentechnischen Gutachten der Ingeni‐ eurgesellschaft Kärcher vom Januar 2017 ein Durchlässigkeitsbeiwert des ge‐ wachsenen nicht bindigen Bodens von 5 x 10‐5 m/s zugrunde gelegt werden. Es wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept (Stand 11.01.2018) ausgear‐ beitet. Abfallentsorgung Ebenerdige Abfallbehältersammelstandorte sind an der Straße ‚Am Fasanengar‐ ten‘ und im ehemaligen Garagengebäude vorgesehen. Da der Standort im Gara‐ gengebäude mehr als 15m von der Emil‐Gött‐Straße entfernt ist, ist eine tempo‐ räre Aufstellfläche am Erschließungsweg im Südwesten des Gebiets geplant, auf der die Behälter an den Abholtagen bereitgestellt werden. Eine Befahrung des Gebiets mit Müllfahrzeugen ist nicht vorgesehen. 4.6 Gestaltung Dächer Die festgesetzten Flachdächer heben sich von der denkmalgeschützten Randbe‐ bauung ab und ordnen sich dieser unter. Im Zusammenwirken von zurückgesetz‐ ten Staffeldachgeschossen und der extensiven Begrünung der Dachflächen soll eine größtmögliche gestalterische Einbindung in den grünen Innenhof bewirkt werden. Werbeanlagen Die Vorschriften zu den Werbeanlagen entsprechen den üblichen Standards der Stadt Karlsruhe. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist, oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen, um eine Einbindung in die Grün‐ und Gartenflächen sicherzustellen. Einfriedigungen Als Einfriedigung sind nur Hecken von maximal 1,20 m Höhe zulässig. In die Hecke kann ein Maschendraht‐ oder Drahtgitterzaun eingezogen werden. Durch diese Regelung soll der bisherige Charakter des Hofbereichs, der durch unterschiedliche Gartennutzungen geprägt ist, erhalten werden. 15.05.2019 - 14 - 4.7 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.7.1 Grünplanung, Pflanzungen Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes verfolgen das Ziel ei‐ nen verbindlichen Rahmen zu schaffen, der die nachhaltige „ökologische“ Aus‐ richtung des Bauvorhabens abbildet. Die langen östlichen Gärten der ‐Reihenhäuser werden zu Gunsten der Neube‐ bauung gekürzt, bleiben jedoch mit den bauzeitlichen Gartenschuppen in ihrer Grundstruktur erhalten. Freiflächenkonzept – Fortschreibung Gartenstadtgedanke (s. Anlage 1.4) Die Aufteilung der Garteneinheiten lehnt sich dem Patchworkmuster der beste‐ henden westlichen und südlichen Kleingartenstruktur an und greift gleichzeitig in der Haupterschließung die linearen Strukturen der Reihenhausgärten auf. Es wird ein neuer Gartenstadttypus fortgeschrieben, der auf die gewandelten Anforde‐ rungen an grüne Infrastruktur antwortet und ökologischen Ausgleich für die Nachverdichtung bietet. Die orthogonalen Freiraumformen bilden sich in Wege‐ systemen, Plätzen und Feldern unterschiedlicher Nutzungsbausteine ab und bie‐ ten genug Raum für soziale Interaktion und interaktiven Umgang mit Grünstruk‐ turen. Gartenparzellen werden wie in den, an die Geschosswohnungsbauten angeglie‐ derten Gartenanlagen, strukturiert. Die Form der lockeren Verteilung unter‐ schiedlich großer Garteneinheiten soll jedoch wieder besser ablesbar gemacht werden. Derzeit lösen sich die Grenzziehungen zum Teil völlig auf oder befinden sich in einem baufälligen Zustand. Durch klare orthogonale Heckenstrukturen und Staketenzäune soll der charakteristische Stil der Gartenstadtsiedlung wieder gefestigt werden. Den Erdgeschosswohnungen werden Gartenparzellen vorgelagert. Im zentralen Erschließungsbereich sollen gemeinsame Kräuterhochbeete und blütenreiche Staudenpflanzungen auf Dachbegrünungssubstrat geschaffen werden, welche idealerweise im genossenschaftlichen Gedanken gemeinschaftlich unterhalten werden. Durch wechselnde Blühaspekte, verschiedenen Blattformen, Färbungen und Duftkomponenten dienen sie nicht nur der Zierde und sinnlichen Erfahrung, sondern bieten auch zahlreichen Insekten Nahrungs‐ und im Winter Rückzugs‐ raum, insofern der Pflegerhythmus darauf abgestimmt ist. Für den Artenschutz spielen ferner die Ersatzbaumpflanzungen mit überwiegend Obstbäumen und einheimischen Laubbäumen sowie 3 Kiefern im Bereich der Gemeinschaftsfläche nahe einer bestehenden Kiefer eine große Rolle. Neben den schmalen streng geschnittenen Heckenstrukturen mit jeweils einer Strauchart, werden 4 kompakte Mischgehölze von insgesamt mehr als 330 m² an‐ gelegt mit dem vorrangigen Ziel des Artenschutzes. Es ergeben sich wie schon im Bestand verschiedene Nutzungsarten ‐ Erdgeschosswohnungen mit direktem Gartenanschluss ‐ Wohnungen mit angepachteter Gartenparzelle im Umfeld des Hauses 15.05.2019 - 15 - ‐ nach Wunsch Wohnungen ohne Gartennutzung. ‐ Wohnungen mit Dachgarten ‐ Wohnungen mit Hochbeetnutzung. ‐ Neu hinzukommen die kollektiv nutzbaren Hochbeete im Bereich der Plätze. Innerhalb des Blockes ergibt sich in Anlehnung des ursprünglichen Gartenstadt‐ konzeptes eine Zonierung in ‐ halböffentliche Erschließungsbereiche mit Wohnwegen, einer Abfolge an drei Quartiersplätzen mit unterschiedlichem Charakter, Wirtschaftsweg und Garten‐ wege. ‐ sowie eine Zuweisung privat genutzter Parzellen, die durch vegetabile Einfas‐ sungen oder Staketenzäune eingefasst werden, so dass die Nutzungszonierung deutlich ablesbar ist. ‐ der halböffentliche Spielplatz wird beibehalten und um einen neuen Spielplatz erweitert. Aufgrund der autofreien Erschließung können sich drei Platztypen entwickeln: 1. Der nördliche Platz im rückwärtigen Bereich eines Cafes stellt ein Bindeglied zu den anliegenden Bürgern her, welche nicht Teilnehmer der Genossenschaft sein müssen. Hier entsteht ein öffentlicher Raum. Auch zum Straßenraum hin kann in der warmen Jahreszeit eine Bestuhlung erfolgen und eine Öffnung nach außen er‐ folgen. 2. Zwischen den Wohnhäusern befindet sich ein kleiner ruhiger Platz. Im Sommer kann dieser ebenfalls bestuhlt werden. Schon durch die, in die Hochbeeteinfas‐ sungen integrierten Sitzbereiche, werden dauerhaft Aufenthaltsmöglichkeiten geschaffen. Bodenhülsen erlauben im Sommer das temporäre Aufstellen von Sonnenschirmen. Der Platz ist gerahmt von Hochbeetaufkantungen, Stauden und baumartigen Strauchpflanzungen. Dies schafft einen intimen Raum mit hoher Aufenthaltsqualität. 3. Der südliche Platz an den denkmalgeschützten Garagen, stellt durch die drei‐ achsige Erschließung und die Nähe zu den zwei Spielbereichen und einem neu zu schaffenden Gemeinschaftsgrün das Bindeglied zu den alteingesessenen Genos‐ sen dar. Die Gemeinschaftsfläche könnte durch einen glatten Belag zudem weitere Nut‐ zungsmöglichkeiten eröffnen für Skater, Bobbycar‐ fahrende‐Kinder, Inlineskater etc. Versickerungsmulden kommen als neuartiges Element der zukünftigen Garten‐ stadt dazu. Sie sollen möglichst flach ausgebildet werden mit maximal 30 cm Tie‐ fe, so dass sie nicht störend ins Auge fallen und keine Gefahr für spielende Kinder bergen. In ihrer Geometrie werden sie in die lineare bis orthogonale Gestaltspra‐ che des Quartiers eingeordnet. Alle Haupt‐ und Nebenerschließungswege werden barrierefrei gebaut. Neben den Spielplätzen werden auch generationenübergreifende Angebote in den Grün‐ 15.05.2019 - 16 - flächen angeboten, wie eine Boulebahn, ein Sonnendeck und ein Grillbereich, so‐ wie die verschiedenen halböffentlichen Plätze. Die Vorhandenen Baumstandorte können bis auf das direkte Umfeld der geplan‐ ten Tiefgarage und der neuen Wohngebäude erhalten werden. Neue Baumpflanzungen im Zusammenhang mit der Neuordnung der Gartennut‐ zungen sind vorgesehen und halten sich die Waage mit den erforderlichen Fällun‐ gen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An‐ lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de‐ ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4.7.2 Eingriff in Natur und Landschaft Mit der baulichen Entwicklung des Gebietes ist zunächst ein teilweiser Verlust der vorhandenen Freiflächen (inkl. Baumbestand) verbunden. Im Plangebiet gehen durch die Überbauung und Befestigung von Flächen hauptsächlich Grünflächen und Gärten mit einer mittleren Wertigkeit verloren. Es werden jedoch neue Grün‐ strukturen in Form von Dachbegrünungen und neuen Grünanlagen geplant, so‐ wie vorhandene Freiflächen neugeordnet und gärtnerisch aufgewertet (s.a. Punkt 4.6.1). Außerhalb der Baufelder und der geplanten Tiefgarage können die Be‐ standsbäume erhalten bleiben, wobei eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung nach Absprache mit dem Gartenbauamt nur für einzelne besonders erhaltenswer‐ te Bäume getroffen wird. Entfallende Bäume werden innerhalb des Gebiets durch Neupflanzungen ersetzt, die durch Heckenpflanzungen zur Abgrenzung der Gartenflächen ergänzt wer‐ den. 4.7.3 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. Durch entsprechende Festsetzungen sind jedoch Begrünungsmaßnahmen im Geltungsbereich vorgesehen, so dass der Verlust von Grünstrukturen im Gebiet durch ‐ die Anlage von begrünten Dachflächen ‐ das Anpflanzen von Bäumen ‐ das Anpflanzen von Heckenstrukturen kompensiert wird. 4.7.4 Maßnahmen für den Artenschutz Auf der Grundlage der Fauna‐Erhebungen aus 2015 (Ber.G 2015) erfolgte eine ar‐ tenschutzrechtliche Prüfung (siehe Anhang). Dabei wurden die artenschutzrecht‐ 15.05.2019 - 17 - lichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (Arten des Anhangs IV der FFH‐ Richtlinie sowie alle heimischen europäischen Vogelarten gemäß EU‐ Vogelschutzrichtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen ‐ Rodung von Gehölzen, Baufeldfreimachung und Beginn der Abbruch‐ arbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. ‐ Abbrucharbeiten des zentral liegenden Garagengebäudes im Winterhalbjahr. einer CEF‐Maßnahme ‐ Aufhängen von Nistkästen vor Baubeginn an bestehenden Gebäuden und den festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (kompensatorische Maßnah‐ men) ‐ Anlage von begrünten Dachflächen ‐ Ersatzanpflanzung von Bäumen ‐ Ersatzanpflanzung Hecken lässt sich sicherstellen, dass keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 in Ver‐ bindung mit Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden. Das Vorhaben ist zulässig, Aus‐ nahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sind als Voraussetzung für die Umsetzung des Vorhabens nicht erforderlich. 4.8 Belastungen Lärm Um die Lärmimmissionen gering zu halten bzw. die Immissionsrichtwerte der 16. BISchVO einzuhalten werden geeignete Maßnahmen im Bebauungsplan festge‐ setzt: Die geplante Tiefgarage soll nach dem aktuellsten Stand der Lärmminderungs‐ technik errichtet werden. Die Fassaden zur Straße sind mit Lärmschutzfenstern der Klasse III entsprechend DIN 4109 zu versehen. Klima Die Untersuchungsfläche kann durch eine mittlere thermische Belastung be‐ schrieben werden. Im Vergleich zum Bestand ist mit der Planung keine wesentli‐ che negative lokalklimatische Auswirkung zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass von dem bisher unbebauten Blockin‐ nenbereich aufgrund seiner geringen Größe keine positive thermische Fernwir‐ kung ausgeht. An bestehende Kaltluft‐Strömungen ist das Gebiet durch die ledig‐ lich nach Norden geöffnete Blockrandbebauung nicht angebunden, sodass es 15.05.2019 - 18 - auch nur bedingt als Kaltluftzugbahn fungiert. Eine gravierende Minderung des örtlichen Luftaustausches durch den vorgelegten Planungsentwurf ist auszuschließen, da bewusst auf eine Schließung des Block‐ rands an der Straße „Am Fasanengarten“ verzichtet wird. Teile des Blockinnenbereichs sind heute durch den bestehenden Garagenhof, sei‐ ne Zufahrt und weitere Stellplätze überbaut, mit Oberflächen, die zur Aufheizung beitragen, zukünftig jedoch an dieser Stelle reduziert werden. Zentraler Bestandteil zur Gewährleistung nutzbarer bioklimatischer Ausgleichs‐ flächen ist eine intensive Durchgrünung der verbleibenden Freiräume, auch um eine Verschlechterung der thermischen Belastungssituation zu unterbinden. Zusatzbelastungen, die durch die Neubebauung zu erwarten sind, werden durch grünordnerische Maßnahmen minimiert. Die festgesetzte Dachbegrünung führt zu einer Erhöhung der Verdunstungsleis‐ tung. Vorhandene großkronige Bäume außerhalb der Baufelder und der Tiefgarage werden mit einem Erhaltungsgebot belegt. Im Rahmen der Baumaßnahme entfallende Bäume werden im Gebiet durch Neupflanzungen ersetzt. Durch den Verzicht auf oberirdische Stellplätze, sparsame Dimensionierung der Erschließungsflächen und die Begrünung von Teilen der Tiefgarage und der Dach‐ flächen wird die Hitzebelastung begrenzt. Durch den Anschluss an das Fernwärmenetz wird eine lokale Luftverschmutzung durch Heizungsanlagen verhindert. Altlasten Auf dem Gelände sind anthropogene Auffüllungen bekannt. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist daher nicht frei verwertbar und ist im Vorfeld abfallrechtlich zu untersuchen. In Abhängigkeit der Detailplanung sind eventuell noch Untersuchungen hinsicht‐ lich des Wirkungspfades BodenMensch und/oder ein Bodenaustausch erforder‐ lich. Eine Versickerung über das Auffüllungsmaterial ist nicht möglich. Vor dem Anle‐ gen von Versickerungsmulden ist sämtliches anthropogenes Material zu entfer‐ nen. Die Schadstofffreiheit ist analytisch durch Sohlbeprobungen nachzuweisen. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprü‐ fung ist deshalb nicht durchzuführen. 15.05.2019 - 19 - 6. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: Die Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG möchte im Quartier „Am Fasanengarten“ ihr Wohnungsangebot ergänzen. Die Bedeutung einer qualifizierten Nachverdich‐ tung für die Genossenschaft ergibt sich aus der Tatsache, dass aktuell 8.000 Mit‐ glieder nur 1.700 Wohnungen im Bestand zur Verfügung stehen. Aufgrund der demographischen Veränderungen besteht darüber hinaus eine besondere Nach‐ frage nach barrierefreien Wohnungen, die im Wohnungsangebot der Genossen‐ schaft nicht befriedigt werden kann. Die verkehrsgünstige Innenstadtlage und die benachbarten vorhandenen Infra‐ struktureinrichtungen sowie die Größe der nicht überbauten Grundstücksflächen sprechen für eine angemessene Nachverdichtung im Quartier „Am Fasanengar‐ ten“. Gesamtstädtisch wird auf diesem Weg das Angebot an preiswerten Mietwohnun‐ gen erweitert. Die geplante Gebäudekubatur ermöglicht eine Mischung aus 2‐, 3‐ und 4‐ Zimmerwohnungen mit ca. 62 Wohneinheiten als Ergänzung des umgebenden Bestands. In diesem Rahmen sind, entsprechend den Zielen der Genossenschaft, Wohnungen für unterschiedliche Haushaltsformen und Altersgruppen (Mehrge‐ nerationenwohnen) realisierbar. Neben überwiegend, auch altersgerechten Mietwohnungen werden im Kopfbau eine ambulante, betreute Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Be‐ hinderung sowie die zugehörigen Gemeinschafträume/Cafeteria, Therapieräume oder Arbeitsstätte für Menschen mit Behinderung geschaffen. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Wohnen ca. 1.06 ha 100% Gesamt ca. 1.06 ha 100% 7.2 Geplante Bebauung Anzahl Wohneinheiten Bruttogeschossfläche Geschosswohnungs b865 7.506,78 m² 15.05.2019 - 20 - 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.1,06 ha100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 0,19 ha17,92% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,61 ha57,55% Hinweise: ‐ In den Festsetzungen sind außerhalb der Tiefgarage wasserdurchlässige Beläge für Wege vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementspre‐ chend. ‐ In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe ent‐ stehen keine Kosten. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungsver‐ trag geregelt. 10. Übersicht der erstellten Gutachten ‐ B‐Plan "Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße" Fachbeitrag Ar‐ tenschutz, MODUS CONSULT Speyer GmbH, März 2017 ‐ Geotechnisches Gutachten , Ingenieurgesellschafft Kärcher GmbH & Co. KG, Weingarten vom 25.01.2017 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. 15.05.2019 - 21 - B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand‐ platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver‐ sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er‐ schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vor‐ handenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks‐ und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer‐ den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli‐ cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberflä‐ che möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts‐ gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich‐rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits‐ blatt DWA‐A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Not‐entlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke‐ rungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener‐ eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli‐ che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an‐ stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi‐ ckerungsmulde erfolgen. 15.05.2019 - 22 - Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions‐ schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt an‐ gezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys‐ tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwi‐ schen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssys‐ tem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not‐ wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen‐ pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter‐ grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Es wird auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 20 und 27 DSchG hingewie‐ sen. Sollten bei der Durchführung von Baumaßnahmen archäologische Funde o‐ der Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalberhörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeu‐ ge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auf‐fällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vier‐ ten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidiums Stuttgart (Refe‐ rat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Do‐ kumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein‐ trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un‐ verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd‐ beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzge‐ 15.05.2019 - 23 - setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er‐ neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu‐ erbare‐Energien‐Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er‐ neuerbarer Wärmeenergie in Baden‐Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Artenschutz Um das vorhabenbedingte Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1BNatSchG ausschließen zu können, sind Maßnahmen zur Konfliktvermeidung durchzuführen: Rodung von Gehölzen, Baufeldfreimachung und Beginn der Abbrucharbeiten müssen außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar erfolgen. Abbrucharbeiten des zentral liegenden Garagengebäudes müssen zur Vermei‐ dung der Beeinträchtigung von Fledermäusen und Gebäudebrütern im Winter‐ halbjahr erfolgen. 12 Fassadenbegrünung Großflächige, ungegliederte Fassaden sollen bei Eignung flächig mit Kletter‐ pflanzen begrünt werden. 13 Denkmalschutz Die Garagenbauten aus den 1930er Jahren bleiben weiterhin Teil der Sachge‐ samtheit. An deren Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse (§ 2 DSchG i.V. m. § 8 DSchG). Es wird darauf hingewiesen, dass vor baulichen Eingriffen, wie auch vor einer Ver‐ änderung des Erscheinungsbildes dieses Kulturdenkmals nach der vorherigen Ab‐ stimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege eine denkmal‐rechtliche Ge‐ nehmigung erforderlich ist. 15.05.2019 - 24 - C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S.357, berichtigt S.416) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 9 und der Planzeichnung (V) sind auf der Basis des Vorhaben‐ und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durch‐ führungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung – Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind: ‐ Wohngebäude, ‐ die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank‐ und Speisewirt‐ schaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, ‐ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Ausnahmsweise zulässig sind: ‐ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ‐ sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, ‐ Anlagen für Verwaltungen, sofern diese dem Gebietszweck nicht entgegenstehen und sich diesem in Art und Maß der übrigen Nutzung unterordnen Nicht zulässig sind: ‐ Gartenbaubetriebe, ‐ Tankstellen. 15.05.2019 - 25 - 3. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die Grundflächenzahl (GRZ) sowie die maximal zulässige Wandhöhe gemäß Festsetzung im zeich‐ nerischen Teil. Als Wandhöhe gilt das Maß zwischen der im zeichnerischen Teil festgesetzten Bezugshöhe (BZH) als absolute Höhe in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) bis zur Oberkante der Flachdach‐Attika. Brüstungen bis zu einer Höhe von 1,2 m über Fertighöhe Dachterrasse werden nicht auf die Wandhöhe angerechnet. Technisch erforderliche Dachaufbauten (z.B. Lüftungsanlagen, Aufzugsschächte etc.) dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen bis zu einer Höhe von 1,00 m überragen. 4. Überbaubare Grundstücksflächen Die Baugrenzen dürfen durch Balkone mit einer maximalen Auskragung von 1,8 m sowie durch offene Flucht‐ und Außentreppen überragt werden. Die Baugrenzen dürfen durch ebenerdige Terrassen mit einer maximalen Gesamt‐ fläche von 15 m²/ WE überschritten werden. Oberirdische Bauteile der Tiefgarage (Aufgänge, Einhausung der Rampe) sind entsprechend dem Eintrag in der Planzeichnung außerhalb der Baugrenzen (BG1) nur innerhalb der für Oberirdische Bauteile der Tiefgarage festgesetzten Bau‐ grenzen (BG3) zulässig. 5. Stellplätze und Garagen, Carports Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen zulässig. Überdachte Fahrradstellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Ebenerdige KFZ‐Garagen und Stellplätze sind unzulässig. 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Grünflächen Tiefgaragen sind außerhalb der Wege‐ und Zufahrtsflächen, der Flächen für Ne‐ benanlagen und Terrassen mit mindestens 0,4 m Substrat zu versehen und dau‐ erhaft zu begrünen. Nicht überbaute Grundstücksflächen außerhalb von Wegen, Zufahrten, Terrassen und Spielplatzflächen sind vollflächig als Vegetationsflächen anzulegen und zu erhalten. Grünflächen sind naturnah mit einem großen Blühangebot für Insekten anzule‐ gen. 15.05.2019 - 26 - Anpflanzungen von Laubbäumen und Hecken auf dem Baugrundstück Im Gebiet sind mindestens 21 standortgerechte, mittel‐ oder großkronige Laub‐ bäume zu pflanzen. Die Pflanzqualität hat für großkronige Bäume 20 ‐ 25 cm Stammumfang zu betragen, für mittelkronige 18 ‐ 20 cm Stammumfang. Die Bäume sind mit einem Dreibock und langhaftender elastischer Stammschutzfar‐ be zu versehen, welche die Rinde vor dem Aufplatzen schützt." Hecken sind als geschnittene Hecken aus Hainbuche, wintergrünem Liguster oder Feldahorn oder als freiwachsende Hecke aus Spireen zu pflanzen. Dachbegrünung Die Dächer der Wohngebäude sind extensiv mit einer Mischung aus Gräsern (40%) und Kräutern (60%) aus der Artenliste (siehe 6.1) zu begrünen. Die Schicht‐ stärke des Substrats oberhalb der Drain‐ und Filterschicht hat mindestens 12 cm in gesetztem Zustand zu betragen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An‐ lagen zur solar‐thermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de‐ ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Flache Installationen zur Nutzung der Solarenergie, die auf Kosten der Fläche der Dachbegrünung gehen und dadurch deren klimatische Funktion einschränken, sind nicht zulässig. Alle Pflanzungen sind spätestens ein halbes Jahr nach Fertigstellung der bauli‐ chen Anlagen durchzuführen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflanzen, zu pfle‐ gen, und zu erhalten. Für Bäume gilt die ZTV‐ Baumpflege. Eventuell ausgefallene Pflanzen sind in der darauf folgenden Pflanzperiode (No‐ vember bis März) zu ersetzen. 6.1 Artenliste zur Dachbegrünung: Kräuteranteil 60%: ‐ Allium schoenoprasum Schnittlauch ‐ Anthemis tinctoria Färber‐Kamille ‐ Anthyllis vulneraria Wundklee ‐ Campanula rotundifolia. Rundblättrige Glockenblume ‐ Dianthus armeria Rauhe Nelke ‐ Dianthus carthusianorum Kartäuser‐Nelke ‐ Echium vulgare Natternkopf ‐ Euphorbia cyparissias Zypressen‐Wolfsmilch ‐ Helianthemum nummular Sonnenröschen ‐ Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut ‐ Jasione montana Berg‐Sandglöckchen ‐ Potentilla tabernaemonta. Frühlings‐Fingerkraut ‐ Scabiosa columbaria Tauben‐Skabiose ‐ Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer ‐ Sedum album Weißer Mauerpfeffer ‐ Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer 15.05.2019 - 27 - ‐ Silene nutans Nickendes Leimkraut ‐ Silene vulgaris Gemeines Leimkraut ‐ Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser (Anteil 40%): ‐ Briza media Zittergras ‐ Carex flacca Blaugrüne Segge ‐ Festuca guestfalica Harter Schafschwingel 7. Geh‐, Fahr‐ und Leitungsrechte Die in der Planzeichnung dargestellten Flächen sind mit einem Gehrecht (gr), Fahrrecht (fr) und Leitungsrecht (lr) zugunsten der Anlieger zu belasten und im Erdgeschoss bis zu einer Höhe von 3,50 m von einer Überbauung freizuhalten. 8. Passiver Schallschutz Für alle Aufenthaltsräume an Fassaden ab Lärmpegelbereich III (entlang der Stra‐ ße „Am Fasanengarten“) sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen bei Errichtung der Gebäu‐ de die Umfassungsbauteile in schallschützender Bauweise entsprechend DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – herzustellen. In Abhängigkeit von der Raum‐ nutzungsart und der Raumgröße ist im Baugenehmigungsverfahren das notwen‐ dige Schalldämmmaß gemäß der nachfolgenden Tabelle der DIN 4109 nachzu‐ weisen. Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Außenlärmpegel an den Fassaden vorliegen, können die Anforderun‐ gen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. 15.05.2019 - 28 - Die DIN 4109 liegt beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113/ 114, 76133 Karlsruhe aus und kann dort wäh‐ rend der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen au‐ ßerdem beim Beuth‐Verlag, Berlin). 9. Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft 9.1 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen(CEF‐Maßnahmen) An vorhandenen Gebäuden sind 2 Gruppen‐Nistkästen für den Haussperling (Schwegler Sperlingskolonie‐Haus 1 SP oder vergleichbare) sowie 4 Nistkästen (Flugloch d= 45 mm) für den Star aufzuhängen. Die jährliche Kontrolle und Reini‐ gung ist sicherzustellen. 9.2 Kompensatorische Maßnahmen An ein oder zwei Neubauten nach deren Fertigstellung sind 2 Gruppen‐Nistkästen für den Haussperling (Schwegler Sperlingskolonie‐Haus 1SP) aufzuhängen. Die jährliche Kontrolle und Reinigung ist sicherzustellen Es sind dichte Heckenstrukturen in einem Flächenumfang von insgesamt mindes‐ tens 330 m² zu pflanzen. Bei der Artenauswahl sind standortgerechte und natur‐ raumtypische Arten regionaler Herkunft zu verwenden. 15.05.2019 - 29 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Es sind nur Flachdächer und Dachterrassen zulässig. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ‐ Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, ‐ sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu ei‐ ner Fläche von 0,5 m². Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf 1 m² pro Gebäude nicht überschreiten. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky‐ beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein‐ richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Abfallbehälterstandplätze und Einfriedigungen 3.1 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind mit einem begrünten Sichtschutz zu versehen o‐ der durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. 3.2 Einfriedigungen Als Einfriedigung sind nur als Staketenzaun oder Hecken von maximal 1,20 m Hö‐ he zulässig. In die Hecke kann ein Maschendraht‐ oder Drahtgitterzaun eingezo‐ gen werden. Hecken sind als geschnittene Hecken aus Hainbuche, wintergrünem Liguster oder Feldahorn oder als freiwachsende Hecke aus Spireen zu pflanzen. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. Individuelle Außenantennenanlagen bzw. Satellitenantennenanlagen sind nicht zulässig. 15.05.2019 - 30 - 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versicke‐ rungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Garten‐ bewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberboden‐ schicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA‐A 138 zu bemessen. Zuwegungen, Terrassen und ähnliche Flächen sind mit einem wasserdurchlässi‐ gen Belag auszubilden. 7. Kinderspielplätze Es sind entsprechend § 9 LBO ausreichende Spielangebote für Kleinkinder herzu‐ stellen. Dies kann auch dezentral auf Garten‐, Wege‐ und Platzflächen erfolgen. Der vorhandene Spielplatz ist nicht anzurechnen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Baufluchtenplan Nr. 221, "Am Fasanengarten, Parkring, Hölderlinstr., Emil‐ Gött‐Str." vom 27.01.1938 sowie der Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfest‐ setzung" vom 22.02.1985, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch die‐ sen Bebauungsplan neu geregelt werden. Der Vorhaben‐ und Erschließungsplan mit den Anlagen 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 ist bindender Bestandteil dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 15.05.2019 - 32 - Unterschriften Fassung 15.05.2019 15.05.2019 - 33 - Anlagen x 1.0 Anlagen zur Begründung (Projektpläne 1.1. bis 1.4) Whg 0.02SozialstationWhg 0.01Laden/Café/Gemeinschaftsraum W/T W/T Projekt Zeichen Datum Planungsstufe Inhalt Maßstab Plan-Nr Index Bauherr Projekt-Nr Wohnhof am Fasanengarten Hardtwaldsiedlung Karlsruhe Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG Karlstraße 1 76133 Karlsruhe Grundriss EG Kopfbau ENTWURF 1:200 05.02.2019 FE/HOC HWF-011.1 FeuerwehrdurchfahrtTiefgaragenzufahrt ca. 217m² 15.05.19 W/T W/T W/T W/T W/T W/T W/T W/T W/T W/T W/T W/T W/T W/T Projekt Zeichen Datum Planungsstufe Inhalt Maßstab Plan-Nr Index Bauherr Projekt-Nr Wohnhof am Fasanengarten Hardtwaldsiedlung Karlsruhe Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG Karlstraße 1 76133 Karlsruhe Haustypen 1 und 2 Grundrisse EG| OG| DG ENTWURF 1:200 05.02.2019 FE/HOC HWF-01 Haustyp 1 Zweispänner Grundriss Erdgeschoss Haustyp 2 Dreispänner Grundriss Erdgeschoss Grundriss Obergeschoss Grundriss ObergeschossGrundriss Dachgeschoss Grundriss Dachgeschoss 1.2 15.05.19 74 Stellplätze Kopfbau 1 2 3 4 5 6 7 Zu-/Ausfahrt Projekt Zeichen Datum Planungsstufe Inhalt Maßstab Plan-Nr Index Bauherr Projekt-Nr Wohnhof am Fasanengarten Hardtwaldsiedlung Karlsruhe Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG Karlstraße 1 76133 Karlsruhe Grundriss Untergeschoss ENTWURF 1:500 13.11.2018 FE/HOC HWF-01 1.3 05.02.2019 15.05.19 71 m2 116 m2 3,00 FEUERWEHR- ZUFAHRT Aussenradius 10 5 Fahrb ahnbreit Schild Feuerwehrzufahrt nach DIN 4066 und Halteverbotsschild UK=2,25 ü. OK Gelände Feuerwehr Umfahrt Feuerwehr Aufstellfläche Feuerwehr Aufstellfläche 5 x 11 m Feuerwehr Aufstellfläche 5 x 11 m Feuerwehr Aufstellfläche 5 x 11 m 33 Fe AAAAuf r FE Z F zufahrt nach teverbotsschild elände SchildFeuerwehrz DIN4066und Halt UK=2,25 ü.OK GeK Aussenrad ius 10 5 Fahrb ahnb reit UERWEHREUE- FAHRTZUFA Feuerw Am Fasanengarten 2202 2/23 2/48 2/11 2/10 2/9 2/20 2/8 2/7 2/59 2/58 2/54 2/55 2/19 2/18 2/6 2/17 2/5 2/16 2/32 2/63 2/51 2/23 2/4 2/3 2/62 2/2 2/60 2/15 2/14 2/22 2/21 2/53 2/49 2/13 2/12 6529 32 30 36 34 64 62 60 40 38 68 66 46 48 50 44 42 52 54 58 56 TG D x WH = 14.00 m WH = 9.50 m TG WH = 6.50 m WH = 9.50 m WH = 9.50 m WH = 6.50 m WH = 9.50 m WH = 6.50 m WH = 9.50 m WH = 6.50 m WH = 6.50 m WH = 6.50 m WH = 9.50 m WH = 6.50 m WH = 9.50 m WH = 9.50 m Bänke Fahrradbügel Wirtschaftsweg Wassergebundene Wegedecke Versickerungsmulde Boulefläche Betonfertigelemente - Hochbeete Stauden & Sträucher auf 70 cm Substrat Stauden, Gräser und Klein- stäucher auf 40 cm Substrat Stauden & Sträucher auf 70 cm Substrat Stauden Stauden & Gräser auf 40 cm Substrat Rasen auf Auffüllboden Rasen auf Auffüllboden Rasen auf Auffüllboden Rasen auf Auffüllboden Rasen auf Auffüllboden Fs Tc Aa Qr P Py Py Md Pp M2 M2 M2 M1 blütenreiche Stauden / Kräuter / Nutzpflanzen Gräser cb cb cb cb cb cb cb cb cb cb cb cb cb cb Al Al Standortgerechte Baumarten: - Fs: Buche (Fagus sylvatica) - Qr: Stileiche (Quercus robur) - Qp: Traubeneiche (Quercus petraea) - Ps: Pinus sylvestris - Bp: Hängebirke (Betula pendula) - Bp: Weißbirke (Betula pendula und andere Betula Arten) - Rf: Faulbaum (Rhamnus frangula) - Ss.: Mehlbeere, Eberesche, Speierling in Arten (Sorbus spec.) - Ap: Spitzahorn, auch in Sorten (Acer platanoides) - Cb: Hainbuche (Carpinus betulus) - Tc: Linde, in Arten und Sorten (Tilia spec.) - Salix in Arten und Sorten - Ac Acer campestre Bestand:- Aa: Alianthus Altissima Tc Tc Ps Ps Ps Ps M M Qr Qr Qr P M M Al Al Al Al Al Al Al Al Ic Ic Ic Feuerwehrzufahrt Bäume & Sträucher erhaltenswerte Bestandsbäume NeupflanzungIc: Ilex Crenata "Green Lustre" mögliche Lage fürLüftungsschacht VersickerungsmuldeEinfassung Beton HolzstaketenzaunPrivate Grünfläche mit ZweckbestimmungSpielplatzPrivate Grünfläche mit Zweckbestimmung Gemeinschaftsnutzung& Grillen Grenzlinie Vorhabenbezogener B-Plan Hecken- cb: Carpinus betulus M1:- überwiegend Hainbuche (Carpinus betulus) - Feldahorn (Acer campestre) - Ahorn in allen Arten und Sorten - Buche (Fagus sylvatica) - Kornelkirsche (Cornus mas) - Weißdorn (Crataegus monogyna oder Crataegus laevigata) - Ligustrum vulgare, auch in der Sorte Àtrovirens - Salix in allen Arten und Sorten M2:- überwiegend Hainbuche (Carpinus betulus) - Feldahorn (Acer campestre) - Ahorn in allen Arten und Sorten - Buche (Fagus sylvatica) - Weißdorn (Crataegus monogyna oder Crataegus laevigata) - Salix in allen Arten und Sorten Obstbaumarten für Nutzgärten und Ziersträucher/ Bäume: - Prunus subhirtella "Autumnalis" - Amelanchier lamakii - Ma: Zierapfel (Malus-Hybriden) - Md: Apfelbäume in Sorten - P: Zierkirschen und Kirschen, in Arten und Sorten (Prunus spec.) - Py: Birne, in Arten und Sorten (Pyrus spec.) 28 m² 78 m² 7 m² 40 m² 30 m² 40 m² 23 m² 20 m² 20 m² TGAbgang TGAbgang 3,50m 3,00m 100 m² 75 m² 70m² 78m² Stauden und Gäser auf 40 cm Substrat ansteigend auf 70 cm hinter Sitzstufe KletternRutschen Schaukeln Balancieren Md Ic Ic Ic Ic Ic Ic Ic Ic Ic Ic Ic Cafébereich Gräserbänder Betonpflaster Reihenverband Ruhiger Quartiersplatz - Gärtnern in Hochbeeten Quartiersplatz mit Werkhofcharakter Fläche zum Scaten, Malen und Werken, Fahrradreparatur etc. Ortbetonoberfläche, 220 m2 Privatgärten Rasen als Erschließungsfläche Mögliche Pachtgärten Mögliche Pachtgärten cb Tc Ac Müllsammelstelle Müllsammelstelle Müllsammelstelle M Pflaster Reihenverband z.B. Scada Kombilage Wassergebundene Wegedecke BetonFahrradabstellplätze AbfallBewegungs-/Rettungsfläche für Feuerwehr Projekt-Nr. 01-18 BlattgrößeMaßstab Bearbeiter Gezeichnet Geprüft 1:200 1000x600 mm Nothhelfer Nothhelfer, Rieger Bauherr Index Plan-Nummer Nur vollständig unterzeichnete Pläne dürfen zur Ausführung verwendet werden! Pläne ohne Freigabevermerk dienen lediglich der Information Datum Unterschrift Datum 15.05.2019 1.4. Datum Änderung Name PlanungsbüroZeichnungstitel Bauherr Karlstraße 1 76133 Karlsruhe Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG Projekt Wohnen am Fasanengarten Weltzienstraße 6a, 76135 Karlsruhe Tel 0721 / 471 78 927 mail@snow-la.deDr.-Ing Ursula Nothhelfer, Freie Landschaftsarchitektin Vorhaben- und Erschließungsplan Qualifizierter Freiflächenplan N 15.05.2019 - 38 - 2.0 Vorhaben‐ und Erschließungsplan (Projektpläne 2.1 bis 2.5) 116 m2 3,00 Kopfbau 1 2 3 4 5 6 7 Müllsammelstelle Kopfbau | Gebäude 1-4 Bereitstellung Mülltonnen Gebäude 5-7 Müllsammelstelle Gebäude 5-7 Fahrräder | E-Bike Müllsammelstelle Kopfbau Gewerbe WIRTSCHAFTSWEG QUARTIERSPLATZ SPIELPLATZ SPIELPLATZ Zu-/Ausfahrt TG QUARTIERSWEG Wohnen Wohnen Wohnen Wohnen WohnenWohnen Wohnen geplante Nutzung Kopfbau: EG Cafe / Laden / Gemeinschaftsraum Sozialstation, Wohnen 1.+ 2.OGWohnen DG betreute Wohngruppe 18.50 15.0015.00 15.00 15.00 18.50 15.00 18.50 18.50 15.00 18.50 15.00 18.50 18.50 46.20 19.50 Projekt Zeichen Datum Planungsstufe Inhalt Maßstab Plan-Nr Index Bauherr Projekt-Nr Wohnen am Fasanengarten Am Fasanengarten 76131 Karlsruhe Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG Karlstraße 1 76133 Karlsruhe Lageplan ENTWURF 1:750 05.02.2019 HOC | FE HWF-01 2.1 zu erhaltende Baumstruktur Neu zu pflanzende Bäume Parkstraße Am Fasanengarten Karl-Wilhelm-Straße Geltungsbereich VEP Extensive Begrünung Emil-Gött-Straße Retentionsmulden 15.05.19 0.00 4.37 4.22 7.27 7.12 10.32 10.02 13.36 13.70 =128.70üNN 10.97 1.00 1.85 13.12 0.00 -0.15 2.90 2.75 5.95 5.65 9.20 = 124,20üNN -3.40 0.95 0.00 -0.50 -3.40 9.65 -0.18 -0.30 -3.30 -3.40 -0.15 5.95 5.65 0.00 2.90 2.75 -0.15 5.95 5.65 0.00 2.90 2.75 -0.50 -3.40 8.65 9.20 6.25 8.89 0.00 9.65 -4.70 9.65 8.65 Projekt Zeichen Datum Planungsstufe InhaltMaßstabPlan-Nr Index Bauherr Projekt-Nr Wohnhof am Fasanengarten Hardtwaldsiedlung Karlsruhe Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG Karlstraße 1 76133 Karlsruhe Schnitte Gebäude u. Tiefgarage ENTWURF 1:20005.02.2019 FE/HOCHWF-012.2 Querschnitt Kopfbau M=1:200 Querschnitt Haustyp 1 und 2 M=1:200 Projekt Zeichen Datum Planungsstufe Inhalt Maßstab Plan-Nr Index Bauherr Projekt-Nr Wohnhof am Fasanengarten Hardtwaldsiedlung Karlsruhe Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG Karlstraße 1 76133 Karlsruhe Kopfbau Ansicht Nord Am Fasanengarten ENTWURF 1:200 13.11.2018 FE/HOC HWF-01 Ansicht Straßenseite Am Fasanengarten M=1:200 Ansicht Straßenseite mit anschliessender Bebauung o.M. 2.3 05.02.2019 15.05.19 Baufenster Baufenster Baufenster Baufenster Projekt Zeichen Datum Planungsstufe Inhalt Maßstab Plan-Nr Index Bauherr Projekt-Nr Wohnhof am Fasanengarten Hardtwaldsiedlung Karlsruhe Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG Karlstraße 1 76133 Karlsruhe Ansichten Haustyp1 Zweispänner ENTWURF 1:200 13.11.2018 FE/HOC HWF-01 2.4 05.02.2019 15.05.19 Baufenster Baufenster Baufenster Baufenster Projekt Zeichen Datum Planungsstufe Inhalt Maßstab Plan-Nr Index Bauherr Projekt-Nr Wohnhof am Fasanengarten Hardtwaldsiedlung Karlsruhe Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG Karlstraße 1 76133 Karlsruhe Ansichten Haustyp1 Dreispänner ENTWURF 1:200 13.11.2018 FE/HOC HWF-012.5 15.05.2019 - 44 - 3.0 Stellplatzberechnung 3.1 KFZ‐ Stellplätze Ermittlung für Wohneinheiten Gebäude 01 | 6 Wohneinheiten (1 Stpl. | Einheit) = 6 Stpl. Gebäude 02 | 8 Wohneinheiten (1 Stpl. | Einheit) = 8 Stpl. Gebäude 03 | 6 Wohneinheiten (1 Stpl. | Einheit) = 6 Stpl. Gebäude 04 | 8 Wohneinheiten (1 Stpl. | Einheit) = 8 Stpl. Gebäude 05 | 6 Wohneinheiten (1 Stpl. | Einheit) = 6 Stpl. Gebäude 06 | 6 Wohneinheiten (1 Stpl. | Einheit) = 6 Stpl. Gebäude 07 | 8 Wohneinheiten (1 Stpl. | Einheit) = 8 Stpl. Summe 48 Stpl. Kopfbau | EG | 2 Wohneinheiten (1 Stpl. | Einheit) = 2 Stpl. Kopfbau | OG1 | 7 Wohneinheiten (1 Stpl. | Einheit) = 7 Stpl. Kopfbau | OG2 | 7 Wohneinheiten (1 Stpl. | Einheit) = 7 Stpl. Kopfbau | DG | Wohngemeinschaft = 3 Stpl. Summe 19 Stpl. Ermittlung für Sondernutzung Sozialstation mit ca. 21qm Büronutzfläche: (VwV Stpl. | Büro‐ und Verwaltungsräume allg. | 1 Stpl. je 30‐40qm Büronutzfläche) = 1 Stellplatz Ladenfläche mit ca. 100qm Nutzfläche: (VwV Stpl. | Verkaufsstätten bis 700m² Verkaufsnutzfläche | 1Stpl. je 30‐50qm) = 3 Stellplätze Ermittlung ÖPNV‐Punktzahl: Haltestelle zwischen 300‐500 m Entfernung 2 Punkte Mehr als eine Bus‐ oder Bahnlinien kann erreicht werden 1 Punkte Takt max. 10 Minuten 2 Punkte Straßenbahn, Stadtbahn 2 Punkte Summe ÖPNV‐Punktzahl 7 Punkte 6 Stellplätze x 0,6 (60% d. ermittelten KFZ‐Stpl.) = 3 Stellplätze 15.05.2019 - 45 - Zusammenfassung Wohneinheiten = 67 Stpl. Sondernutzung = 03 Stpl. Summe 70 Stpl. (nachzuweisen) In Tiefgarage geplant >> 75 Stellplätze 3.2 Fahrrad‐ Stellplätze Ermittlung für Wohneinheiten Gebäude 01 | 6 Wohneinheiten (2 Stpl. | Einheit) = 12 Stpl. Gebäude 02 | 7 Wohneinheiten (2 Stpl. | Einheit) = 16 Stpl. Gebäude 03 | 6 Wohneinheiten (2 Stpl. | Einheit) = 12 Stpl. Gebäude 04 | 7 Wohneinheiten (2 Stpl. | Einheit) = 16 Stpl. Gebäude 05 | 6 Wohneinheiten (2 Stpl. | Einheit) = 12 Stpl. Gebäude 06 | 6 Wohneinheiten (2 Stpl. | Einheit) = 12 Stpl. Gebäude 07 | 7 Wohneinheiten (2 Stpl. | Einheit) = 16 Stpl. Summe 96 Stpl. Kopfbau | EG | 2 Wohneinheiten (2 Stpl. | Einheit) = 04 Stpl. Kopfbau | OG1 | 7 Wohneinheiten (2 Stpl. | Einheit) = 14 Stpl. Kopfbau | OG2 | 7 Wohneinheiten (2 Stpl. | Einheit) = 14 Stpl. Kopfbau | DG | Wohngemeinschaft = 04 Stpl. Summe 36 Stpl. Ermittlung für Sondernutzung Sozialstation mit ca. 21qm Büronutzfläche: (VwV Stpl. | Büro‐ und Verwaltungsräume allg. | 1 Stpl. je 100qm Büronutzfläche) = 1 Stellplatz Ladenfläche mit ca. 100qm Nutzfläche: (VwV Stpl. | Verkaufsstätten bis 700m² Verkaufsnutzfläche | 1Stpl. je 100qm) = 1 Stellplätze Zusammenfassung Wohneinheiten = 132 Stpl. Sondernutzung = 2 Stpl. Summe = 134 Stpl. (nachzuweisen)
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Niederschrift 2. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. September 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 11 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“, Karlsruhe-Oststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2019/0780 dazu: Antrag auf Absetzung Antrag: KAL/Die PARTEI Vorlage: 2019/0917 Antrag auf Absetzung Ergänzungsantrag: DIE LINKE. Vorlage: 2019/0920 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“, Karlsruhe-Oststadt (zur Fassung 5. Februar 2019 sowie zur Fassung vom 15. Mai 2019) vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegen- den Planentwurfes vom 4. Mai 2017 in der Fassung vom 15. Mai 2019 und den ergän- zenden Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entschei- dung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“, Karlsruhe-Oststadt – 2 – Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fas- sung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzun- gen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnen am Fasanengarten westlich der Parkstraße“, Karlsruhe-Oststadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften ge- mäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 4. Mai 2017 in der Fassung vom 15. Mai 2019, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bau- vorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Bei 34 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zu- gestimmt. Antrag KAL/Die PARTEI: Bei 9 Ja-Stimmen, 31 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheit- lich abgelehnt. Ergänzungsantrag DIE LINKE: Bei 10 Ja-Stimmen und 32 Nein-Stimmen mehrheitlich abge- lehnt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf: Da gibt es zwei Anträge, die aus unserer Sicht als Geschäftsordnungsanträge auf Abset- zung zu bewerten sind. In einem Antrag der KAL/Die PARTEI wird begehrt, diesen Be- schluss erst dann zur Abstimmung zu stellen, wenn das Petitionsverfahren abgeschlossen ist. Beim Antrag der LINKEN geht es auch darum, es abzusetzen und vorher einen runden Tisch einzuberufen mit den Betroffenen. Ich würde jetzt diese beiden Anträge auf Absetzung, bevor wir uns eventuell mit der The- matik beschäftigen, zur Abstimmung stellen. Für mich ist die Frage, ob ich die gemeinsam aufrufen kann. Das ist eine Frage an die Antragsteller. Es geht letztendlich um einen Abset- zungsantrag mit unterschiedlicher Perspektive. Ich kann sie aber auch hintereinander aufru- fen, weil sie mit unterschiedlichen Bedingungen verknüpft sind. Dann wird dem so zugenickt. Dann würde ich von der Reihenfolge jetzt den Antrag von KAL/Die PARTEI aufrufen, Absetzung bis zum Abschluss des Petitionsverfahrens. – 3 – Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Natürlich ist das Prozedere in den gemeinderätlichen Gremien seinen normalen Weg gegangen. Von daher kann man sagen, es ist folgerichtig, dass wir heute die Entscheidung treffen. Aber wenn man den Punkt verfolgt hat in den letzten Jahren, ist es doch so, dass vor allem die betroffenen Bewohnerinnen und Bewoh- ner vor Ort, aber auch darüber hinaus, sich nicht wirklich vom Karlsruher Gemeinderat und von der Verwaltung ausreichend mit ihrem Thema beschäftigt fühlen. Sie haben nicht den Eindruck, dass wir uns um ihre Sorgen und Nöte kümmern. Ich denke, es ist ein sehr guter Schritt, ein demokratischer, ein bürgerschaftlicher Schritt, dass die dann angefangen ha- ben, Unterschriften zu sammeln. Ihnen sind an die Tausend Unterschriften überreicht wor- den, Herr Oberbürgermeister. Darüber hinaus haben die Betroffenen eine Petition auf den Weg gebracht im Landtag von Baden-Württemberg. Das ist in unseren Augen ein großes Engagement, was an sich in sogenannten Sonntagsreden immer eingefordert wird von der Politik. Aber wenn es dann konkret wird, dann lässt man sich nicht wirklich auf dieses En- gagement ein. Draußen kommt es natürlich so an, auch wenn Sie jetzt formal etwas ande- res sagen werden. Draußen entsteht der Eindruck, wir haben eine Petition auf den Weg gebracht, die wird behandelt vom Landtag. Dann kommt der Karlsruher Gemeinderat, und bevor überhaupt ein Ergebnis kommt, werden hier Fakten geschaffen. Letztendlich lässt das die Petition – so ist der Eindruck der Bürgerschaft draußen – ins Leere laufen. Das wird draußen nicht verstanden. Man muss sich nicht wundern, wenn die Politikverdrossenheit immer größer wird, was man überall landauf, landab sieht mit entsprechenden Wahler- gebnissen. Von daher müssen wir heute diesen Satzungsbeschluss noch einmal stoppen und abwarten, bis der Petitionsausschuss eine Antwort gegeben hat. Der Vorsitzende: Ich würde jetzt formal die Gegenrede stellen und Ihnen empfehlen, den Antrag abzulehnen. Wir haben uns auch – das war gestern die Diskussion – noch einmal beim Land erkundigt. Dort sind wir weiter eigenständig für unsere Verfahrensschritte zu- ständig. Es erwartet keiner, dass wir jetzt inne halten, bis der Petitionsausschuss entschie- den hat. Der Petitionsausschuss untersucht, ob wir irgendwelche Verfahrensfehler gemacht haben. Die würden sich natürlich dann, wenn der Petitionsausschuss entschieden hat, ent- sprechend gravierend auswirken. Aber wir sind durch die Petition jetzt nicht aufgefordert, das Verfahren zu stoppen. Insofern würde ich jetzt über diesen Geschäftsordnungsantrag, es wegen des Petitionsver- fahrens zu vertagen, abstimmen lassen. – Das ist eine mehrheitliche Ablehnung. Dann rufe ich den Geschäftsordnungsantrag der LINKEN auf, der begehrt, dass wir das Thema absetzen, bis es in einem weiteren runden Tisch noch einmal mit den Anwohnerin- nen und Anwohnern besprochen worden ist. Frau Göttel (DIE LINKE.): Diese Petition und auch das Echo in der Presse und die Rück- meldungen zeigen, dass es offensichtlich noch einen sehr großen Gesprächsbedarf gibt, der bisher noch nicht gelöst worden ist. Deswegen unser Antrag, unabhängig von der Er- folgsaussicht dieser Petition, ein Forum einzuberufen in Form eines runden Tisches, damit die Akteure noch einmal zusammenkommen, ihre Anliegen aussprechen können und da- mit sie bei der ganzen Sache in eine gemeinsame konstruktive Lösung eingebunden wer- den, die dann auch am Ende zu einer größeren Akzeptanz dieses Projektes führt. Stadtrat Zeh (SPD): Das finde ich jetzt durchaus interessant. Frau Göttel, Sie sind Archi- tekturstudentin, haben auch letzte Woche im Planungsausschuss das Verfahren kennenge- – 4 – lernt. Das bedeutet, was Sie haben wollen, ist eine Veränderung des Satzungsbeschlusses. Die Runden komplett noch einmal zu drehen, komplett noch einmal fünf Jahre Verzöge- rung machen, letztendlich einen komplett neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf- zustellen, das heißt eine Verhinderung von preiswertem Wohnungsbau. Ich finde es inte- ressant, dass das der erste LINKE-Antrag ist. Dem können wir aber auf jeden Fall nicht zu- stimmen. Wir sind für preiswerten Wohnraum. Es sind genügend Gespräche geführt wor- den. Deshalb empfehle ich Ablehnung. Der Vorsitzende: Wir kommen damit zur Abstimmung. – Das ist eine mehrheitliche Ab- lehnung. Damit bleibt der Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung. Wir steigen in die Beratung ein, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Satzungsbeschluss. Entsprechend der Kultur, die wir ursprünglich einmal vereinbart hatten, würden wir jetzt kurz das Projekt noch einmal vorstellen. Frau Dederer (Stadtplanungsamt; powerpointunterstützt): Ich darf Ihnen das Projekt kurz vorstellen. Es ist in der Tat schon umfangreich diskutiert worden in der Öffentlichkeit. Wir haben natürlich alle formalen Schritte eingehalten, frühzeitige Beteiligung, formale Offenlage mit der einmonatigen Frist, auch Anregungen vorzutragen. Wir waren in mehr- fachen Gesprächen mit der Hardtwaldsiedlung, die auch noch einmal auf ihre Genossen- schaftsmitglieder zugegangen ist und auch dort das Projekt erläutert und diskutiert hat. Wir waren mehrfach im Gestaltungsbeirat. Wir hatten mehrfache Schritte mit dem Denk- malschutz und haben auch da das Projekt sehr fein austachiert. Von dem her ist unsere Meinung, dass ich Ihnen jetzt ein sehr gelungenes Projekt vorstellen kann zur Nachverdich- tung. Sie alle wissen, es befindet sich in der Oststadt, südlich der Straße Am Fasanengarten, in- nerhalb eines Blocks gelegen. Beim Luftbild sehen Sie noch einmal den Garagenhof, der in Teilen denkmalgeschützt ist. Sie sehen hinten angrenzend Gärten. In dem Bereich sind Gar- tenanlagen von den Genossenschaftsmitgliedern. Auch hier greifen wir ein. Das haben wir nie verhohlen. Wir sind dennoch der Meinung, dass wir Ihnen eine gelungene Planung vor- stellen können. Wir schaffen es, hier 65 Wohneinheiten vorzusehen. Es sind vor allem Zweizimmerwohnungen, zum Teil auch Dreizimmerwohnungen. Das Ganze ist seniorenge- recht ausgebaut. Es ist bezahlbarer Wohnraum. Es wird insbesondere den Mitgliedern der Hardtwaldsiedlung angeboten. So können dann auch die vorherigen Wohnungen der Mit- glieder wieder für große Familien zur Verfügung gestellt werden. Eigentlich ist es das Ide- albild, das man sich wünscht, dass große Wohnungen, die von ihren Mietern gar nicht mehr in der Form genutzt werden, freigemacht werden können durch ein attraktives An- gebot vor Ort. Die Wohnungen sind alle mit Aufzug an die Tiefgarage angeschlossen. Die Tiefgarage ist so angelegt, dass sie direkt unter der zentralen Erschließungsachse, also dem oberirdischen Wegekonzept, liegt. Man kann von der Wohnung direkt runterfahren. Es ist eine direkte Verbindung da. Wir gehen davon aus, dass aber die seniorengerechten Woh- nungen gar nicht zwingend alle Stellplätze für sich selbst benötigen, so dass wir sogar eine Entlastung des Parkdrucks im Umfeld damit anbieten können. Das sind die zentralen Kenn- ziffern. Sie sehen auch noch einmal auf dem Luftbild, wie sich die Planung in den vorhandenen Block einfügt. Es war eine Auflage des Denkmalschutzes, dass es niedriger ist als der um- – 5 – liegende Block. Es gab tatsächlich sehr viele verschiedene Varianten, durchaus auch mit Hochpunkten im inneren Bereich, was vielleicht eine geringfügige Reduzierung der in An- spruch genommenen Freifläche bedeutet hätte, aber natürlich auch eine ganz andere Art des Schattenwurfs und auch eine Art des Miteinanders mit dem vorhandenen Blockrand. Thema Klima, Durchlüftung. Das ist auch in der Petition angesprochen worden. Wir haben hier oben einen großen Durchlass nach Norden. Im vorherigen Luftbild haben Sie vielleicht auch gesehen, dass nördlich der Straße auf der einen Seite schon ein Gebäude steht. So ganz unbeeinträchtigt war die Belüftung auch im Vorfeld nicht. Auf der anderen Seite ist ein leider komplett versiegelter Stellplatz, der im Sommer mit Sicherheit auch zu einer Hit- zeentwicklung beigetragen hat. Aus unseren internen klimatischen Modellierungen, die wir noch einmal über das Vorhaben haben laufen lassen, gibt es keine nachweislichen Beein- trächtigungen. So sieht es aus in den Ansichten. Hier sehen Sie noch einmal, was ich gerade eben erläutert habe, diese Abstände, die da sind. Das ist jetzt der hohe Blockrand im Norden, der immer noch niedriger ist als der Rand, der im Westen liegt. Hinten dran liegen dann die zweiein- halbgeschossigen Gebäude, die sich deutlich dem Bestand unterordnen. Von dem her können wir Ihnen heute guten Gewissens den Beschluss zu der Satzung empfehlen. Die Petition ist so gelagert, dass der Petitionsausschuss sich nicht in die kommunale Planungs- hoheit einmischen möchte. Inhaltlich liegt die Schaffung dieses Baurechts voll bei Ihnen. Der Petitionsausschuss würde sich inhaltlich dem Votum des Gemeinderates anschließen und Sie in Ihrer Planungshoheit, die Sie haben, unterstützen. Stadtrat Honné (GRÜNE): Das ist ein langer Prozess, der jetzt zu einem Ende kommt. Dabei wurden auch die Bürger sehr viel beteiligt. Ich war selbst bei Veranstaltungen dabei. Unsere Fraktion hat sich mit der Geschäftsführung der Genossenschaft unterhalten. Ich habe ich mich den Anwohnerinnen und Anwohnern gestellt, als die extra noch einmal da- zu eingeladen haben, wurde wüst beschimpft, aber habe das alles hingenommen und mich sehr genau informiert über das, was nun vorgesehen ist. Wir hätten uns mehr Fassadenbegrünung gewünscht. Das sage ich ganz offen. Da kann ich nur an die Genossenschaft appellieren, mehr zu tun als im Bebauungsplan vorgeschrieben ist. Denn mehr tun darf man immer. Es ist nur vorgesehen für Wände, die nicht gegliedert sind. Aber das gibt es gar nicht. Da sind überall Fenster drin. Aber das kann die Genossen- schaft noch richten. Wir können sehr gut verstehen, dass diejenigen, die in den äußeren Häusern wohnen, natürlich lieber auf etwas Grünes schauen und auch ihren eigenen Gar- ten sehr gerne gehabt und das auch genossen haben. Wir müssen aber auch darauf schauen, dass es eine ganze Menge von Karlsruhern und Karlsruherinnen gibt, die im Mo- ment händeringend eine Wohnung suchen. Die Vormerkliste der Volkswohnung ist ellen- lang. Hier werden günstige Wohnungen geschaffen. Es wurde gesagt, es werden barriere- arme bis barrierefreie Wohnungen geschaffen, genau das, was gesucht wird. Das kann da untergebracht werden. Die bisherigen Bewohnerinnen und Bewohner haben immer noch ihren Freiraum. Das haben wir auch gesehen. Die haben weiterhin ihre eigenen Gärten, nur eben direkt am Haus. Die neuen Häuser sind auch wieder von Gärten umgeben. Insofern wird anschließend immer noch sehr viel Grün sein. Auch wenn ein Teil des Grüns dann auf die Dächer wandert und von unten nicht mehr zu sehen ist. Aber sowohl kleinklimatisch ist es kein wesentlicher Eingriff, auch deswegen, weil an der nördlichen Seite ein Durchbruch – 6 – vom Gestaltungsbeirat durchgebracht wurde, als auch globalklimatisch, weil immer noch viel Grün bleibt. Wir glauben, dass das vertretbar ist. Die Alternative dazu, hier diese Häuser unterzubringen, wäre, einen neuen Stadtteil außer- halb von Karlsruhe zu bauen. Das wollen wir, wenn immer möglich, vermeiden, weil da neue Straßen gebaut werden müssten, neue Schulen und Kindergärten, was alles zusätzli- chen Platz einnimmt, während all das hier vorhanden ist. Hier muss keine einzige wirkliche Straße neu gebaut werden. Das sind ganz kleine Wohnsträßchen, die zwischen den Häu- sern sind, die normalerweise nicht mit Autos befahren werden. Die Hardtwaldsiedlung ist auch eine der Guten unter den Immobilienbesitzern. Auch daher wollen wir die besonders unterstützen. In der Abwägung sind wir uns ganz sicher, dass wir die richtige Entscheidung fällen, wenn wir heute zustimmen. Deshalb meinen wir auch, dass wir die Petition nicht abwarten müssen. Denn das Land würde sich nur einmischen, wenn hier offensichtlich etwas falsch gemacht wurde. Das sehen wir überhaupt nicht. Inso- fern wollen wir nicht auf die Petition warten und wollen auch nicht zusätzliche Bürgerbe- teiligung, weil die Bürger wirklich sehr intensiv beteiligt wurden. Wir kennen deren Wün- sche. Aber wir müssen im Interesse der Gesamtstadt entscheiden. Da ist das jetzt der rich- tige Zeitpunkt. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Es hat schon einen Vorteil, wenn man erst als zweiter dran- kommt. Da kann man sich nämlich manchmal, wenn Vernünftiges vorher gesagt wurde, darauf beziehen. Das ist so ein überraschender Fall heute. Insofern möchte ich vielleicht eines sagen: Wenn nicht dieses Projekt, welches andere wäre geeignet für eine Innenent- wicklung? Wer hat jetzt noch ernsthafte Zweifel, wenn er nicht irgendwo um irgendeine Stimme buhlt da außen am Rand? Das kann nicht wahr sein. Wir haben hier in sieben ver- schiedenen Verfahrensschritten dargelegt bekommen, dass die Diskussion auch innerhalb dieser Wohnbaugemeinschaft außerordentlich gründlich ist. Da bestehen wechselseitige Interessen. Frau Dederer hat es angesprochen. Es ist einfach so, dass wir Wohnungsinhaber mit zu großen Wohnungen dort andere Wohntypen anbieten können. Die Genossenschaft hat es sich beileibe nicht leicht gemacht. Es ist ein idealer Prozess. Ich kann nichts daran aussetzen. Als CDU-Fraktion muss man natürlich schon sehr kritisch auf diese Stellplatzschüsselfrage schauen. Wir gehen das mit, weil wir einfach denken, man muss es einmal probieren und auch optimistisch in die Zukunft schauen. Aber jedenfalls ist das ein Projekt der Innenent- wicklung. Wir haben vermerkt in mehreren Prozessen, auch im Planungsausschuss – das waren Vorgänger von Ihnen, die das erlebst haben -, dass diese Klimaproblematik hier sehr ausführlich diskutiert und zufriedenstellend, auch nach den Grundsätzen des räumlichen Leitbildes übrigens, abgearbeitet und erledigt wurden. Wir sagen auch, insofern ist der Grundkonsens jetzt mit meinem Vorredner da, dass die klimaoptimierte Nachverdichtung generell den Vorrang genießt vor einer Außenentwicklung. Noch ein letztes Wort. Die Petition läuft und läuft und wird sich in irgendeiner Weise ent- scheiden. Das hat mit unserem heutigen Beschluss nichts zu tun. Und zum Schluss: Wer in der letzten Sekunde versucht hat, mit irgendeiner Kitaplanungs- idee noch einmal einen Keil in die Sache zu bringen, so können wir miteinander nicht um- gehen. Dieser ideale Prozess muss heute einen Punkt bekommen. – 7 – Stadtrat Zeh (SPD): Das Projekt hat uns schon mehrfach beschäftigt hier im Gemeinderat. Es ist ein Beispiel, wie schwierig Nachverdichtung tatsächlich ist, wenn die Anwohnerbe- troffenheit groß ist und sie natürlich direkt sehen, wo sich etwas verändert, was sich bis jetzt bewährt hat. Hier in diesem Komplex – es wurde schon erwähnt – gibt es sehr viele Handlungsbeteiligte. Der Denkmalschutz, der Gestaltungsbeirat, die Wohnungsbaugesellschaft und auch die Bürger, die hier wohnen. Wir hätten lieber höher gebaut, wir hatten auch einmal ein Hö- henentwicklungskonzept. Hier wäre es sehr schön gewesen, wenn man hätte höher gehen können. Aber der Denkmalschutz war dagegen. Er sagte, innen muss niedriger gebaut werden als außen. Wir glauben auch, ähnlich wie Kollege Honné, dass die Hofbegrünung und die Dachbegrünung doch ein wichtiger Ausgleich sind. Wir gehen auch gerne den Stellplatzschlüssel mit, der hier nur 0,75 ist, halten es auch, da das Gebiet sehr gut an die Innenstadt angebunden ist, für möglich, dass es ausreicht. Auch gibt es Erfahrungen im Genossenschaftsbereich. Es gibt viele barrierefreie Wohnungen, betreutes Wohnen im Kopfbau, was eine gute Bereicherung für das ganze Quartier ist. Es wird preiswerte Wohnungen geben. Das ist auch ein Grund, warum wir darauf drängen. Genossenschaften sind im preiswerten Segment vorhanden, auch ein guter Wohnungsei- gentümer, das wurde hier schon gesagt. Von daher halten wir es für sehr wichtig, dass diese Wohnungen schnellstmöglich gebaut werden und werden dem Satzungsbeschluss heute zustimmen. Stadtrat Høyem (FDP): Vor der letzten Kommunalwahl hat die BNN Nachverdichtung zum Hauptthema für den Wahlkampf erklärt. Der Lokalredakteur hat ganz beleidigend gemeint, dass alle Stadträte, mit Ausnahme von Herrn Cramer, totale Ignoranten sind. Die- se Meinung kann man selbstverständlich haben. Aber Nachverdichtung ist notwendig. Vie- le Kompromisse sind auch notwendig. Heute haben wir mit TOP 13 einen Punkt über die Bevölkerungsentwicklung in Karlsruhe. Dieses Projekt ist ein sehr gutes Beispiel. Es war sehr lange unterwegs. Wir finden, dass wir gute Kompromisse geschlossen haben. Wir unter- stützen dieses Vorhaben und hoffen, dass viele zukünftige Einwohner dort ein gutes Zu- hause finden können. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Herr Kollege Høyem, das scheint wirklich ein Trauma für Sie zu sein, was vor einem dreiviertel Jahr in der Zeitung stand. Immer wenn es zu dem Thema kommt, fangen Sie an, Dinge zu zitieren. Irgendwann müssten Sie doch damit um- gehen können und nicht immer beleidigt durch die Gegend ziehen, wie Sie es seit dieser Zeit tun. Aber darum geht es gar nicht. Es geht darum, wir haben hier – da spreche ich insbesonde- re die GRÜNEN an – vor kurzem den Klimanotstand mit Mehrheit beschlossen. Sie waren sicher am Freitag auch wieder stark auf der Straße bei Fridays for future. Aber wenn es konkret darum geht, etwas umzusetzen in der Tagespolitik, die natürlich nicht einfach ist, das ist klar, ziehen Sie das Genick ein. Da bin ich wirklich gespannt, wie das die nächsten Monate und Jahre hier im Hause sein wird. So wird es empfunden in der Bevölkerung, die unmittelbar betroffen ist. Gerade im östlichen Bereich wird sehr viel in der Parkstraße weg- genommen. Sie nehmen ihnen die Lebensqualität, die sie seit Jahrzehnten dort haben. Sie nehmen das billigend in Kauf und kommen jetzt wieder mit grün angestrichenen Wänden – 8 – und grün angestrichenen Dächern, die irgendwie einen Ausgleich haben sollen. Sie verste- hen nicht wirklich das Anliegen dort. Wenn Sie sagen, Herr Zeh oder auch Herr Honné, die Bürger sind miteinbezogen worden, die sind nicht miteinbezogen worden. Sie haben zwar zu Treffen eingeladen, wo wir alle dort waren, haben aber letztendlich sich nur beklagen können. Sie sind nicht miteinbezogen worden, dass sie einen Einfluss gehabt hätten auf diese Planung. Ich könnte mir vorstellen, wenn man wirklich einen runden Tisch gemacht hätte, eine wirkliche Bürgerbeteiligung mit Workshops usw., dann hätte man vielleicht auch einen Kompromiss gefunden, dass vielleicht in die Mitte hineingebaut worden wäre, dass man vorne diesen Abschluss am Fasanengarten zum Beispiel kleiner gemacht hätte. Vielleicht hätten da die Bewohner mitgemacht. So hat man ihnen im Grunde genommen das aufs Auge gedrückt. Wenn Sie jetzt so tun, hier war Bürgerbeteiligung, das war nicht der Fall. Von daher werden wir heute auch diesen Satzungsbeschluss so nicht mitstimmen. Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Ich will gleich vorweg stellen, dass ich das Projekt in allen Punkten sehr gelungen finde. Sowohl, was die Frage des sozialen Wohnraums angeht, als auch die Barrierefreiheit, auch die Umsetzung. Ich meine, es ist nicht so, dass den Bürgern drum herum etwas weggenommen werden würde. Wenn man sich jetzt die Mitte an- schaut, wo sogar ein neuer Quartiersplatz entsteht, ist das wirklich eine Bereicherung für die Anwohner. Denn ich finde, dort in dem Gebiet gibt es zwar große Gärten, aber es gibt nicht wirklich Aufenthaltsorte, wo die Leute gemeinsam zusammenkommen können. Das hat man hier. Ich finde es in seiner Gänze ein wundervolles Projekt. Deswegen finde ich es schade, dass es nicht erkannt wird. Deswegen habe ich diesen Antrag gestellt. Meine Hoffnung ist, dass man diesen Wert, den dieses Projekt hat und diese schönen Punkte, die da drin sind, weitergeben kann, und dass am Ende die Akzeptanz drin ist. Das finde ich schöner, als wenn es baulich umgesetzt wird und die Leute müssen sich damit abfinden. Da pochen zwei Herzen in meiner Brust. Auf der einen Seite die Begeisterung für das Pro- jekt, und auf der anderen Seite dieser Wille, mitzunehmen und einzubinden. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir reden heute über einen Satzungsbeschluss, das heißt, was wir jetzt beschließen, wird dann auch gebaut. Deswegen muss jede Fraktion prüfen, ob sie diesen Beschluss mittragen kann. Wir haben das genau geprüft. Wir sind der Mei- nung, auch nach dem, was wir im Wahlkampf in der Oststadt gehört haben, dass wir die- sem Satzungsbeschluss heute nicht zustimmen können. Wir werden dagegen stimmen. Die Gründe stehen auch in der Vorlage. Sie sind aus unserer Sicht offensichtlich. Wir wun- dern uns etwas, dass das in den vorherigen Redebeiträgen einfach so zur Seite gewischt wurde. Es ist so, dass wir hier 75 Stellplätze in der Tiefgarage neu schaffen, dass aber 47 Stellplätze entfallen. Das heißt, nur sehr wenige Stellplätze kommen dazu. Aber wir haben 65 zusätzliche Wohneinheiten. Ich erinnere mich sehr gut an die Einladung vom Bürgerver- ein Oststadt, als aus der Versammlung heraus der Wunsch kam nach mehr Parkplätzen, und der Wunsch kam, dass bei neuen Projekten der Faktor für die Bestimmung der Park- plätze aus der Anzahl der Wohneinheiten größer als 1 sein sollte. Wir sind hier unterm Strich deutlich unter 1. Das ist eine wichtige Sache. Wir finden, dass die Tiefgarage deutlich unterdimensioniert ist. Wir finden, dass hier die Gelegenheit versäumt wurde, für mehr Parkraum zu sorgen. Das ist für uns ein gewichtiger Grund. – 9 – Ein anderer gewichtiger Grund ist die Sache mit der Durchlüftung. Sie haben es dargestellt. Es ist noch rechts und links neben dem Gebäude, das jetzt im Norden kommt, eine kleine Schneise vorhanden. Aber, wir haben hier eine ansonsten geschlossene Randbebauung. Deswegen ist es aus unserer Sicht sehr wichtig gewesen, dass der Bereich im Norden voll- ständig offen bleibt, damit tatsächlich der Luftaustausch kommen kann. Wir wissen, dass es gerade in den letzten Jahren in den heißen Sommern Probleme gab in der Stadt, einfach dadurch, dass es zu wenig Luftzirkulation gab. Am Stadtrand kommt die kühle Luft von außen, bringt eine gewisse Kühlung mit sich, aber diese Luftströme gehen nicht bis in die Stadt hinein. Die Blockrandbebauung hilft da wenig. Jetzt machen wir genau das Falsche. Wir schließen diese Blockrandbebauung bis auf zwei kleine Schneisen rechts und links. Das ist für uns auch ein gewichtiger Grund, diesen Beschluss heute abzulehnen. Außerdem sind wir auch der Meinung, dass die Bürger sich nicht richtig mitgenommen fühlen. An der Stelle sind wir der Meinung, dass das Verfahren, das wir gewählt haben, weil es dem Gesetz entspricht, eigentlich zu wenig Transparenz, zu wenig Mitbestimmung für die Bürger beinhaltet. Deswegen ist es für uns ein weiterer grundsätzlicher Punkt, wes- halb wir diesen Beschluss heute ablehnen. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Es gibt den Spruch „Ein bisschen schwanger gibt es nicht“. Das ist genauso bei diesem Projekt. Leider kann man bei diesem Projekt nicht zum Teil da- gegen stimmen. Man kann es nur ganz oder gar nicht. Das Projekt – das haben wir gehört – hat einige Vorzüge. Es hat aber auch leider einige Nachteile. Wir haben uns in unserer Fraktion Freie Wähler und FÜR Karlsruhe sehr lange überlegt, wie handhaben wir es heute. Der große Nachteil, der uns Sorgen macht, ist der Riegel. Den hatte ich auch schon im Pla- nungsausschuss immer wieder bemängelt. Der Riegel ist an dieser Stelle, die früher einmal ein Garten war und das Mikroklima vor Ort geregelt hat, die Schranke, die das Mikroklima beeinträchtigt. Das Mikroklima in der Oststadt – das wissen wir seit 2014 – ist dort beson- ders brisant. Wir hatten den Fall bei der Bernharduskirche. Deshalb sollte man auch die letzten Grünflächen, auch Innenflächen, behutsam angehen. Grüne Fassaden sind ein Teil, der Vorschlag ist interessant. Aber wir halten die Bebauung zu dicht. Der Vorschlag, es hö- her zu bauen, wie Kollegen auch sagten, wäre uns an dieser Stelle auch lieber gewesen, und das Entzerren. Nachverdichtung ist wahrlich ein Problem in einer Stadt. Wir werden, wie die Prognosen zeigen, wachsen. Wir werden auch Wohnraum schaffen. Wie gehen wir damit um? Die Entscheidung, die wir treffen, ist, dieses Projekt, diesen Satzungsbeschluss abzulehnen. Wir können ihn nicht auseinanderreißen. Das ist leider nicht möglich. Wir verstehen auch den Prozess, der jetzt lange dauert, und auch den Wunsch nach bezahlbarem und billigem Wohnraum. Doch wie ich anfangs sagte, es gibt nicht ein bisschen schwanger. Deshalb müssen wir dieses Projekt im Namen der Nachverdichtung, im Namen auch der laufenden Petition, da hätte ich mir persönlich eine Verschiebung gewünscht, zurückstellen. Deshalb ist die Entscheidung innerhalb der heutigen Satzung, dass wir Freien Wähler/FÜR Karlsruhe uns heute gegen diesen Satzungsbeschluss entscheiden. Stadträtin Rastätter (GRÜNE): Ich habe mich sehr gefreut über die positive Beschreibung des Projekts, auch durch die Stadträtin Göttel. Das war wunderbar, wie Sie dargestellt ha- ben, was das für ein tolles Projekt ist. Es ist aber leider so, dass die Hardtwaldsiedlung un- – 10 – ter einem erheblichen Zeitdruck leidet und sehr große Verluste erleidet, wenn sie jetzt nicht beginnen darf. Da sie gerade im sozialen Bereich und auch auf die ökologische Ausgestal- tung hohen Wert legt, ist wichtig, dass wir einem solchen Projekt, das Ökologie und Sozia- les miteinander verbindet, heute positiv gegenüberstehen. Es ist gibt wenige Wohnbauge- nossenschaften, die so positiv Soziales und Ökologie miteinander verbinden. Deshalb hal- ten wir GRÜNE es für ein gelungenes Projekt und werden ihm zustimmen. Aber ich habe mich noch aus einem anderen Grund gemeldet. Diejenigen, wie Stadtrat Cramer, die heute so vehement dagegen argumentieren, die sich gegen jedes auch noch so behutsames Nachverdichtungsprojekt aussprechen, sagen nicht, wie wir die große Wohnungsnot in unserer Stadt lösen können. Wir haben eine gigantische Wohnungsnot. Auch diese Menschen müssen wir versorgen mit Wohnraum. Wir dürfen Ökologie und So- ziales nicht gegeneinander ausspielen. Wenn Sie so weitermachen, wenn wir diesen Sat- zungsbeschluss und andere ablehnen, dann bedeutet das, dass der Druck auf den Außen- bereich zunehmen wird. Karlsruhe hat sich in einer gigantischen Art und Weise in die Flä- che ausgebreitet. Wir haben Naturschutzgebiete – Gott sei Dank. Wir haben Wald. Aber das müssen wir erhalten. Wir brauchen das für den Klimaschutz. Wir brauchen das für die Biodiversität. Wir können nicht mehr in den Außenbereich gehen. Deshalb müssen wir schauen, wo wir im Innenbereich behutsam verdichten können. Hier ist es ein gelungenes Projekt. Deshalb sind wir GRÜNEN dafür. Wir lassen uns nicht an den Pranger stellen, son- dern wir nehmen unsere Verantwortung sowohl für Ökologie als auch für Soziales in die- sem Gemeinderat wahr. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Frau Kollegin Rastätter, wenn Sie sagen, ich oder die Karlsruher Liste, sei gegen jegliche Nachverdichtung, dann wissen Sie doch ganz genau, dass das so überhaupt nicht stimmt. Sie beschäftigen sich offensichtlich nicht wirklich mit den Aussagen. Wir sagen, nicht schon versiegelte Flächen wollen wir in Blockinnenrandbe- bauungen nicht. Das ist hier der Fall. Da werden wir konsequent sein. Wir sind aber nicht dagegen, dass versiegelte Fläche, wie zum Beispiel im vorderen Bereich des Sophiencarrées, in Richtung Norden, wo im Moment ein Autohaus seine Gebäude hat, bebaut wird. Da müssen Sie schon noch einmal genau hinhören und genau zuhören, was wir politisch sa- gen. Das werden Sie in Zukunft immer wieder hören. Wir sind nur dafür, versiegelte Fläche zu überbauen in den Blockinnenrandbebauungen. Wir sind absolut dagegen, dass Fläche, so wie hier, die offen ist, wo Bäume stehen, wo Tiere leben usw., weggehauen und bebaut wird. Das ist der Punkt. Dann wäre es mir Recht, dass Sie das in Zukunft bei Behauptungen in meine Richtung berücksichtigen. Stadträtin Fenrich (AfD): Mein Vorredner, Herr Dr. Schmidt, hat schon den Parkplatz- schlüssel von 0,75 angesprochen. Was ich finde, was noch erwähnt werden muss: Es heißt immer, da wohnen ältere Leute. Da braucht man wahrscheinlich gar nicht so viele Park- plätze. Wieso denn nicht? Die älteren Leute bekommen Besuch, es kommt ein Arzt, ein Therapeut oder wer auch immer. Oder sie fahren tatsächlich, auch wenn sie älter sind, mal mit dem Auto weg. Das wollte ich noch ergänzen. Ich bin der Meinung, dass es wirklich zu wenige Parkplätze gibt. Von daher schließe ich mich natürlich Herrn Dr. Schmidt an. Der Vorsitzende: Ich möchte noch auf einen Punkt hinweisen und möchte mich auch ausdrücklich bei der Hardtwaldsiedlung bedanken, ganz unabhängig, wie die Abstimmung jetzt ausgeht. Wir haben hier wirklich verantwortungsvolle Genossenschaften. Wenn im- mer das hohe Lied der Baugemeinschaften gesunden ist, was berechtigt ist, dann sind Ge- – 11 – nossenschaften eigentlich die traditionellste und auch erfolgreichste Baugemeinschaft, die man sich vorstellen kann, weil sie nämlich entgegen anderer Baugemeinschaften eine Grö- ße und damit auch Bedingungen haben, die es auch normal verdienenden Menschen und auch Menschen mit niedrigem Einkommen grundsätzlich ermöglicht, Mitglied dieser Ge- nossenschaft zu werden. Wir haben aber gleichzeitig die Situation, dass wir große Quartie- re haben, die historisch denkmalschutzbedeutsam sind, auch für das Stadtbild, und dass die Baugenossenschaften oft große Probleme haben, dann noch für ihren veränderten Be- darf, den sie in ihrer Mitgliedschaft haben, überhaupt etwas Akzeptables auf ihrem Gelän- de zur Verfügung zu stellen. Denn auch die Genossenschaftsmitglieder werden älter. Es gibt mehr Einpersonenhaushalte. Da ist oft dann das, was man eigentlich einmal vor 100 Jahren oder noch älter gebaut hat, nicht mehr passend. Ich finde, dass dieser Verantwor- tung die Hardtwaldsiedlung nachkommt, um auch innerhalb ihrer Mitgliederschaft den vielen jungen Mitgliedern etwas anbieten zu können, was im Moment von älteren Mitglie- dern in der Form gar nicht mehr gebraucht wird. Aber es ist nicht möglich, den älteren Mitgliedern etwas Barrierefreies anzubieten. Schauen Sie sich doch einmal die Häuser in der Gartenstadt oder anderswo an. Es geht gar nicht so sehr um den Zuzug von Außen. Es geht an der Stelle aus meiner Sicht auch darum, dass zum Beispiel Studierende, deren Eltern schon Genossenschaftsmitglieder waren, und die vielleicht in die Stadt zurückkommen oder auch hier studiert haben, auch im Rahmen der Genossenschaft, wo sie mitunter schon ab Geburt Mitglied sind – das ist in diesen Familien oft so -, auch eine Chance haben, aus dieser Mitgliedschaft am Ende ein Wohnangebot zu bekommen. Auch dieser Weiterentwicklung des Genossenschaftswesens macht es erforderlich, dass wir uns damit verantwortlich auseinandersetzen, wo auf Gelän- de dieser Genossenschaften wäre denn eine Komplettierung des Wohnangebots möglich. Das ist hier in einer sehr verantwortlichen Weise mit der Bevölkerung und auch mit uns entwickelt worden. Sie müssen immer bedenken, die Genossenschaften haben auch wie- derum eine Mitgliederstruktur, die wesentliche Entscheidungen mittrifft. Es ist nicht so, dass hier ein Geschäftsführer für sich alleine etwas entscheidet, sondern es wird über eine Mitgliederversammlung, es wird über Mitgliederbeiräte mitorganisiert. Sie haben auch in- nerhalb der Genossenschaft einen demokratischen Prozess, der am Ende zu diesem Projekt führt. Auch das gehört noch einmal zu der Gesamtsituation. Damit kommen wir in die Beschlussfassung. – Vielen Dank, das ist eine mehrheitliche Zu- stimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 5. November 2019